Die Klägerinnen tragen vor, der seinerzeit vom Hefekartell festgelegte Händlerrabatt von höchstens 25 # habe auch während des Zusammenschlusses der Hefewirtschaft in der Haupt Vereinigung der Deutschen Zucker- und Süsswarenwirtschaft als verbindliche Marktregelling gegolten. Im Jahre 1949 habe die Hefeindustrie eine Erhöhung des bis dahin in Süddeutschland noch gültigen Verbraucherpreises von 80 DPf je kg angestrebt- Durch Anordnung-PR Nr 53/49 des Direktors der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 10. Bei einer Zusanmenkunft von Vertretern der beteiligten Spitzenverbände der Hefewirtschaft im Sommer 1949 in Bonn sei eine Einigung darüber erzielt worden, dass die bisherigen Handelsspannen bis zu höchstens 25 *f> auch nach der Preiserhöhung weitergelten sollten. Durch diese Anordnung sei es von der Behörde den jeweiligen Geschäfts Partnern, nicht aber den Spitzenverbänden der HefeWirtSchaft überlassen worden, die Höhe des Händlerrabatts auszuhandeln. Es sei zwar richtig, dass ein Händlerrabatt bis zu 25 *f> wie zur Zeit des Zwangskartells auch nach dem Kriege nach allgemeiner Übung von den Hefefabriken gewährt worden sei. Juli 1948 hinsichtlich der Liefermenge erweitert worden seienc Von einem **Kampf-rabatt" könne daher keine Rede seine Weder der Beklafertf^'V zu 1) noch andere Abnehmer erhielten im übrigen einen ' Händlerrabatt von 40 Seit Ende Juni 1949 habe die Beklagte zu 3) zudem keine Verträge mehr mit Handelsspannen von mehr als 25 # abgeschlossen. Zu ihrer Berufung gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen weiter vorgebracht, im Mai/Juni 1949 sei es bei einer Besprechung in Frankfurt a.M, zu einem Kompromiss zwischen den Fachverbänden dahin gekommen, dass die Höhe der Handelsspannen unverändert bleiben solle, während die den Genossenschaften zu gewährenden Rabatte durch eine besondere Kommission noch festgesetzt werden sollten. Januar 1950 (BGBl S 7)» Gegen die Rechtsgültigkeit des § 2 Preisgesetz sind Bedenken erhoben worden, weil diese Vorschrift im Widerspruch zu der in Art 80 Abs 1 Satz 2 GG geforderten Konkretisierung der Ermächtigung zu dem Erlass von Re chtsver Ordnungen nach Inhalt, Zweck und Umfang stehe (vgl u,a- Hamann, WuW 1954? Es führt zu ihrem Inhalte aus, mit dieser Anordnung sei lediglich der Hefepreis für Verbraucher, d.h. in der Hefewirtschaft für den Bäcker und Einzelhändler, als Festpreis geregelt worden (§ 1), während die Regelung der Handelsspannen von der Behörde freier Vereinbarung zwischen den beteiligten Wirtschaftskreisen überlassen worden sei (§ 2). Hätte die Preisbehörde diese Wirkung nicht gewollt, so hätte eine etwaige Vorschrift, die bestimmte Handelsspannen vorgeschrieben habe, ausdrücklich über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anordnung aufrecht erhalten werden müssen. Mag auch eine gesetzlich gebundene Handelsspannenregelung nicht in Widerspruch zur Festsetzung eines bestimmten Verbraucherpreises stehen, so ist sie doch grundsätzlich unvereinbar mit der Vorschrift des § 2 der Anordnung, durch die die Regelung der Handelsspannen."freier Vereinbarung" der beteiligten Wirtschaftskreise "überlassen" bleibt, Bass die Behörde dieser frei zu vereinbarenden Regelung mit dem "Rahmen des genehmigten Verbraucherpreises" eine Grenze gesetzt hat, kann sinnvoll nur dahin verstanden werden, dass diese freie Vereinbarung nicht zur Über- oder Unters ehr ei tung des bezeichneten Verbraucherfestpreises führen darf-. Sollte aber dem entgegen die Behörde tatsächlich den •Jillen gehabt haben, gegebenenfalls überkommene Handelsspannen bis zu dem Höchstsatz von 25 als allgemein verbindliche Regelung in Geltung zu belassen, so könnte dieser behördliche Wille bei der Auslegung der Anordnung PR Nr 53/49 nicht berücksichtigt werden; denn in der Anordnung selbst ist er überhaupt nicht zu dem Ausdruck gekommen. Es hat dazu ausgeführts Bie von der Behörde gewählte Fassung des § 2 der Anordnung bringe nach allgemeinem Sprachgebrauch zu dem Ausdruck, dass sie an einer bindenden Regelung der Handelsspannen desinteressiert sei und darauf verzichte, in dieser Stufe der Hefewirtschaft direkt oder indirekt preisgestaltend einzugreifen. Bie Revision dagegen legt diese Vorschrift dahin aus, nur die Spitzenverbände der Hefewirtschaft seien nach dem Willen der Preisbehörde befugt und berufen gewesen, eine solche allgemein verbindliche Regelung der Handelsspannen in freier Vereinbarung zu treffen«. Regelung, die nicht nach diesem Verfahren zwischen den beteiligten Spitzenverbänden vereinbart worden sei, sei unzulässig und verstosse gegen das Preisgesetz. Mit Recht weist aber das Berufungsgericht darauf hin, dass nach dem Inhalt der Anordnung eine behördliche Genehmigung gegebenenfalls von den Spitzenverbänden vereinbarter Händlerrabatte nicht vorgesehen sei, und dass die Auslegung der Klägerinnen mithin die unzulässige Übertragung öffentlichrechtlicher Befugnisse an nicht einmal näher bezeichnete Verbände bedeuten würde. Die Richtigkeit dieser Auslegung wird nicht in Präge gestellt durch die Bekundung des Zeugen Dr.Risse, der als Leiter des Preisreferates beim Wirt-schaftsrat die Anordnung verfasst und erklärt hat, er sei damals der Meinung gewesen, dass unter den "beteiligten tYirt schaf tskreisen" die Spitzenverbände der Hefeindustrie, des Grosshandels und der Bäcker zu verstehen seien. Danach sieht die Revision auch zu Unrecht einen Verfahrensver-stoss (§ 286 ZPO) darin, dass das Berufungsgericht angebotene Beweise für die Behauptung der Klägerinnen nicht erhoben hat, die genannten Spitzenverbände hätten die Anordnung PR Nr 53/49 ebenso verstanden, wie die Klägerinnen. Schliesslich ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass die Preisbehörde angesichts der Uneinigkeit der beteiligten .Virtschaftskreise inzwischen durch eine entsprechende Bestimmung ihren Willen zu dem Ausdruck gebracht haben würde, wenn sie über die Passung der Anordnung PR Nr 53/49 vom 10„ Juli 1949 hinaus die Handel sspannenrege lung den bezeichneten Hefewirtschaftsverbänden hätte überlassen wollen. Das Landgericht hat im übrigen schon in zutreffenden Ausführungen (S 17 des Urteils) dargelegt, dass die privaten Spitzenverbände der Hefewirtschaft durch die Dekartellierungsvorschriften daran gehindert waren, bestimmte Händlerrabattsätze auch nur privatrechtlich für ihre Mitglieder verbindlich zu vereinbaren* Degt man die Rechtsgültigkeit der Anordnung pr Rr 53/49 zugrunde, so ergibt sich aus alledem, dass eine allgemeine verbindliche Handelsspannenregelung in der Hefewirtschaft nicht besteht, dass es vielmehr den jeweiligen Vertragspartnern überlassen ist, die Höhe der dem Großhändler zukommenden Rabatte frei zu vereinbaren. Dieses Ergebnis wird schliesslich auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass man entsprechend der Behauptung der Klägerinnen unterstellt, durch die Preiserhöhung mit dem Erlass der Anordnung PR Nr 53/49 habe die Behörde ausschliesslich dem' Zweck dienen wollen, den Hefeherstellern einen angemessenen Gewinn zur Y/ie-derherStellung der Rentabilität ihrer Unternehmen zukommen zu lassen. 2. Käme man aber zu dem Ergebnis, dass § 2 Preisgesetz mit Art 80 Abs 1 Satz 2 GG unvereinbar und demzufolge auch die Anordnung PR Nr 53/49 nicht rechtsgültig ist, so ergibt sich daraus für den gegebenen Streitfall keine abweichende Entscheidung. Auch in der Folgezeit der Zugehörigkeit- der Hefewirtschaft zur Hauptvereinigung der Deutschen Zucker- und Süsswarenwirtschaft sind Pestpreisvorschriften für Hefe nicht erlassen worden- Nach §§ 3, 4 Abs 1 Ziff 12 der Verordnung über den Zusammenschluss der Deutschen Zucker- und Süsswarenwirtschaft vom 7. Dezember 1934 (RGBl I, 1272) hätte eine Anordnung über die allgemein bindende Festsetzung bestimmter Preise und Händlerrabatte für die Hefewirt-schaft im "Verkündungsblatt des Reichsnährstandes" bekannt gemacht werden müssen, um Rechts Wirksamkeit zu erlangen (vgl auch 5 7 Abs 7 der Satzung der Hauptvereinigung und § 6 Abs 8 der Satzung des Wirtschaftsverbandes)* Eine einschlägige Anordnung ist aber im bezeichneten Verkündungsblatt nicht abgedruckt worden, kann mithin rechtswirksam nicht erlassen worden sein. Auch nach dem Zusammenbruche blieb es bei diesen Stoppreisen, Soweit § 2 Abs 1 Ziff 1 der Preisfreigabeanordnung vom 25- Juni 1948 von "bestehenden Festpreisvorschriften für Hefe" ausgeht, handelt es sich somit offenbar um einen Redaktionsfehler beim Erlasse dieser Anordnung; denn es "bestanden" in diesem Zeitpunkte keine derartigen "Vorschriften", die hätten "aufrecht erhalten werden" können, gleichwohl lässt die Fassung dieser Bestimmung klar erkennen, dass der Direktor für Diese Festpreisvorschrift des § 2 Abs 1 Ziff 1 Preisfreigabeanordnung wurde auch nicht, wie die Beklagten meinen, durch § 5 Ziff 2 der Anordnung des Direktors der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 25» August 1948 über marktregelnde Maßnahmen auf dem Gebiete der Backhefe (Amtsblatt des VEI»F S 152) wieder ausser Kraft gesetzt. Zugunsten der Klägerinnen soll weiter davon ausgegangen werden, dass die Pestpreisvorschrift "für Hefe" in § 2 Abs 1 Ziff 1 Preisfreigabeanordnung auch die damals gültige Handelsspannenregelung in der Hefewirtschaft (höchstens 25 $>) als verbindlich aufrecht erhielt. nen in der Klageschrift haben die Beklagten aber mit.Rabattsätzen bis zu 40 # gearbeitet- Pa die Klage auf die Unterlassung der Anwendung derartiger, den Satz von 25 # Überschreitender Händlerrabatte, also auf ein Verbot für die Zukunft abzielt, der derzeitig geforderte Verbraucherpreis jedoch bei 1,10 PM liegt, haben die Beklagten nach der eigenen Sachdarstellung der Klägerinnen nicht mit einem geringeren Herstellerabgabepreis als 0,66 PM je kg gearbeitet (40 $ von 1,10 PM). Sie haben also den dem Hersteller gesetzlich zustehenden Hefepreis von 0,60 PM je kg Hefe nicht unterschritten, Pie Klägerinnen werden mithin durch das beanstandete Vorgehen der Beklagten jedenfalls nicht beschwert. fehlt es auch für das behauptete Vorgehen des Geschäftsführers des Beklagten zu 2) an einer Rechtsgrundlage für den unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme gegen den Beklagten zu 2) geltend gemachten Klagantrag, soweit die Klägerinnen dazu Verstoss gegen eine allgemein verbindliche Handelsspannenregelung behaupten. Hinsichtlich des Tatbestandes der Schädigung durch sittenwidrige Preisunterbietung (§§ 1 UWG, 826 BGB) hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerinnen hätten ihre Klagansprüche nur auf die Verletzung bindender Preisvorschriften abgestellt.. Mithin sei nicht dargetan, dass die Beklagten mit einem Herstellerpreis arbeiteten, der nicht mehr in einem tragbaren Verhältnis zu den Gestehungskosten stehe und nur den Zweck habe, die Mitbewerber durch Unterbieten vom Wettbewerb auszuschalten, Pie Revision rügt mangelnde Erschöpfung des vorgetragenen Prozeßstoffes, Übergehung angebotener Beweise (§ 286 ZPO) und schliesslich Verletzung der richterlichen j?ragepflicht (§ 139 ZPO) durch das Berufungsgericht. Die Klägerinnen haben nichts dafür vorgebracht, dass solche besonderen, verwerflichen Umstände tatsächlich vorliegen, etwa dass die Beklagte zu 3) nach Art und Umfang Vernichtungswettbewerb durch systematisches Preisschleudern betreibe, dass die Vernichtung ihrer Wettbewerber der Zweck ihres Preisunterbietens sei. Dazu kommt, dass die Klägerinnen nicht einmal klare Behauptungen Uber die Höhe der Händlerrabatte aufgestellt oder im Laufe des Rechtsstreits aufrecht erhalten haben, mit denen die Beklagten angeblich arbeiten« In der Klageschrift haben sie behauptet, die Beklagten hätten mit einem Kampfrabatt "bis zu 40 zu dem Zwecke gearbeitet, "die übrigen Hefefabriken aus dem Geschäftsverkehr auszuschalten". Auf das Bestreiten der Beklagten hin haben die Klägerinnen nur noch auf die Überschreitung des angeblich gebundenen Höchstrabattsatzes von 25 i> abgestellt (Schriftsatz vom 16. April 1951 S 4 erklärt, ob der Beklagte zu 1) von der Beklagten zu 3) den Satz von 40 5» erhalte, spiele erst im Schadensersatzprozess eine Rolle« folgerichtig ist auf S 1 ihres Schriftsatzes vom 11*Januar 1952 ausgeführt; "Die Grundlage der Auseinandersetzung es seien keinerlei weitere Gesichtspunkte vorgetragen, aus denen sich ergeben konnte, dass die Beklagten zu 1) und 3) die durch die Gesetze und guten Sitten dem Yfettbewerbskampf gezogenen Grenzen überschritten hätten* Die Klägerinnen haben sich weder in der Berufungsbegründung gegen diese Ausführungen gewandt noch haben sie im Berufungsverfahren überhaupt jemals mehr vorgetragen, als dass die Beklagten “mit mehr als 25 # Rabatt" arbeiteten. Dieser insoweit unschlüssige und unsubstantiierte Sachvortrag der Klägerinnen bot dem Berufungsgericht, wie es mit Recht ausgeführt hat« keine Handhabe zur Prüfung des Sachverhalts unter einem anderen Gesichtspunkte als dem des Verstosses gegen Preisbindungen. Die Behauptung der Klägerinnen, der Beklagte zu 2) sei am Gewinn der Beklagten zu 3) beteiligt gewesen, soweit dieser auf die Werbetätigkeit seines Geschäftsführers für die Beklagte zu 3) zurückzuführen sei, konnte das Berufungsgericht ebenfalls nicht zur tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung dieses Vorbringens veranlassen. Nach der oben im einzelnen dargestellten Entwicklung des Klagevortrages konnte das Berufungsgericht nicht erkennen, dass die Klägerinnen zur Schlüssigkeit ihres diesbezüglichen Sachvortrages noch nötige Behauptungen hätten beibringen können oder wollen, dass das NichtVorbringen daher offenbar auf einem Versehen oder der erkennbar falschen Beurteilung der Rechtslage beruht (vgl BGH - IV ZR 59/51 - IM Nr 3 zu § 139 ZPO). Nachdem bereits das Landgericht in seinen Entscheidungs-gründen nicht nur in eingehenden Ausführungen zur Rechtsauffassung der Klägerinnen ablehnend Stellung genommen, sondern auch auf die fehlende Substantiierung anderer Klagegründe ausdrücklich hingewiesen hatte, kann von einem blossen Versehen oder Übersehen, dem die Vorschrift des § 139 ZPO im Interesse einer gerechten und sachgemässen Entscheidung entgegenwirken soll, keine Rede sein. Die Rüge aus § 139 ZPO kann im übrigen auch deshalb keinen Erfolg haben, weil auch der von der Revision hierzu nachgeholte Sachvortrag den Tatbestand des sittenwidrigen Preisunterbietens nicht ausfüllt.
I ZR 240/52
2477 083
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Verkündet .;
am 14, Juli 1954 V* •
GrunaUj Just.Obersekr, f/'
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Hechtsstreit
der Firma BflP AG in der Firma GeorgGfl^p^ jun., Schwf der Firma Co«, Pr<
der Firma Sp^H^^undJPrf vormals SchÄB^KG, 0|
5. der Firma ^ —P,
6. der Firma F.X. WflUP, bei
. Klägerinnen und Revisionsklägerinnen,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1. Eberhard S
2. den V^HIV
3. die Firma N in H
roßhändler in He H
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6* Juli 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Br.Birnbach, Br.Bock,' Br.Weiss und Br.Nörr
für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Revision der Klägerinnen im übrigen wird das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. September 1952 in der Kostenentscheidung dahin geändert, dass die
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Kosten des Beruf ungsVerfahrens den Klägerinnen nach Köpfteilen auferlegt werden.
Die Klägerinnen haben auch die Kosten des Revisions-Verfahrens zu tragen»
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Deutsche Hefeindustrie schloss sich im Jahre 1933 zur “Wirtschaftliche Vereinigung der Deutschen Hefeindustrie" zusammen, die im Jahre 1934 zu einem Zwangskartell ausgestaltet wurde« Zweck des Kartells war insbesondere, die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Hefe festzusetzen, Als “allgemeiner Grundpreis“ für alle Lieferungen in Süddeutschland wurde im Jahre 1936 der Betrag von 80 Pfg je kg Hefe festgelegt. Den Händlern wurden Rabatte bis zu 25 $ zugebilligt«.
Durch Verordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft “über den Zusammenschluss der deutschen Zucker- und Süsswarenwirtschaft” vom 7» Januar 1943 (RGBl I, 22) wurden die Betriebe der HefeWirtSchaft in die "Hauptvereinigung der Deutschen Zucker- und Süsswarenwirtschaft" übergeführt. Zugleich wurde die “Wirtschaftliche Vereinigung der Deutschen Hefeindustrie" aufgelöst und trat in Liquidation (§ 12 aaO), Nach Kriegsende organisierte sich die Hefewirtschaft in neuen Verbänden« Die Verordnung vom 7«. Januar 1943 wurde durch das Gesetz über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 21. Januar 1948 (WGB1 1948, 21) aufgehoben.
Die Klägerinnen sind Mitglieder einer unter de ? *. Zeichnung "Vereinigung der Süddeutschen Hefefabrikem^gd-r: bildeten Arbeitsgemeinschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Die Parteien streiten darum, ob die Gewährung eines Händlerrabatts, der die Höhe von 25 # übersteigt, in der Hefewirtschaft unzulässig und wettbewerbswidrig ist. Die Klägerinnen tragen vor, der seinerzeit vom Hefekartell
festgelegte Händlerrabatt von höchstens 25 # habe auch während des Zusammenschlusses der Hefewirtschaft in der Haupt Vereinigung der Deutschen Zucker- und Süsswarenwirtschaft als verbindliche Marktregelling gegolten. Nach dem Zusammenbruche sei das System der festen Preise und allgemeingültigen Rabatte in der Hefewirtschaft ebenso wie auf anderen Gebieten aufrecht erhalten worden. Im Jahre 1949 habe die Hefeindustrie eine Erhöhung des bis dahin in Süddeutschland noch gültigen Verbraucherpreises von 80 DPf je kg angestrebt- Durch Anordnung-PR Nr 53/49 des Direktors der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 10. Juli 1949 "über Preise für Backhefe" (VfWMBl S 75) sei der Verbraucherfestpreis zugunsten der Hefeindustrie auf 96 INI je 100 kg Hefe erhöht worden, während die beteiligten Pachverbände ermächtigt und beauftragt worden seien, die Höhe der Handelsspannen in freier Vereinbarung allgemein verbindlich abzuändern. Bei einer Zusanmenkunft von Vertretern der beteiligten Spitzenverbände der Hefewirtschaft im Sommer 1949 in Bonn sei eine Einigung darüber erzielt worden, dass die bisherigen Handelsspannen bis zu höchstens 25 *f> auch nach der Preiserhöhung weitergelten sollten. Auch die Arbeitsgemeinschaft der Klägerinnen und der Beklagte zu 2) sei bei dieser Übereinkunft beteiligt gewesen. Trotzdem seien die Beklagten dazu übergegangen, mit einem Händlerrabatt von mehr als 25 # zu arbeiten.
In der Klageschrift hat die Klägerin hierzu ferner behauptet, der Beklagte zu 1) beziehe von der Beklagten zu 3) Hefe zu einem Händlerrabatt bis zu 40 Der Geschäftsführer des Beklagten zu 2) habe die süddeutschen Hefegrosshändler besucht und zu entsprechenden Verträgen mit der Beklagten zu 3) veranlasst. Der Beklagte zu 2)
sei am Erlös der Beklagten zu 3 aus dieser Tätigkeit seines Geschäftsführers prozentual beteiligt worden. Mit diesem lämxfr a bat t werde der Versuch gemacht, die übrigen, insbesondere die süddeutschen Hefefabriken vom Markte auszu-schliessen. Dieses,Vorgehen verletze Vorschriften des Preisgesetzes vom IO. April 1948 (WGB1 S 27), das als Schutz-gesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB anzusehen sei. Die Beklagten handelten aber auch sittenwidrig (§ 826 BGB) und verstiessen gegen § 1 UnlWGö Die Klägerinnen haben beantragt unter Strafandrohung zu verbieten,
1. dem Beklagten zu 1), beim Einkauf von Kefe mehr als 25 % Rabatt auf die Industriepreise für Backhefe in Anspruch zu nehmen,
2* dem Beklagten zu 2) auf die Hefegrosshändler und Hefegrossverbraucher einzuwirken, nur bei Hefewer-ken einzukaufen, welche mehr als 25 # Rabatt auf die Industriepreise für Backhefe bewilligen,
3. der Beklagten zu 3), bei Lieferung von Backhefe an Hefehändler und Hefegrossverbraucher mehr als höchstens 25 $ Rabatt zu gewähren *
Ferner haben sie beantragt, ihnen die Befugnis zuzusprechen, den verfügenden Teil des Urteils in den Zeitschriften "Der Bayerische Bäcker” in München und "Allgemeine Bäckerzeitung" in Stuttgart auf Kosten der Beklagten einmal zu veröffentlichen.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie bestreiten, dass hinsichtlich der Handelsspannen in der Hefewirtschaft noch irgendeine gesetzliche Bindung bestehe. Spätestens sei eine solche Bindung durch die AO PR Hr 53/49 vom 10. Juli 1949 ausser Kraft gesetzt worden. Durch diese Anordnung sei es von der Behörde den jeweiligen Geschäfts Partnern, nicht aber den Spitzenverbänden der HefeWirtSchaft überlassen worden, die Höhe des Händlerrabatts auszuhandeln.
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Die Fachverbände seien an einer derartigen Vereinbarung schon durch die Dekartellisierungsbestimmungen (am.MilRegGes Nr 56 und brit. MilRegVO Nr 78) gehindert» Im Übrigen sei eine solche Vereinbarung zwischen den Fachverbänden tatsächlich auch nicht getroffen worden» Die vor Erlass der AO PR Nr 53/49 geführten Besprechungen hätten nur unverbindlichen Charakter gehabt. Nach diesem Zeitpunkt aber habe keiner der Beklagten an einer Besprechung mit der Arbeitsgemeinschaft der Klägerinnen teilgenommen. Im Sommer 1949 habe der Beklagte zu 2) im übrigen noch gar nicht bestanden.
Es sei zwar richtig, dass ein Händlerrabatt bis zu 25 *f> wie zur Zeit des Zwangskartells auch nach dem Kriege nach allgemeiner Übung von den Hefefabriken gewährt worden sei. Selbst zur Zeit des Zwangskartells aber seien für die Mitglieder schon Ausnahmen zugelassen worden, die auf Grund früher abgeschlossener Verträge an die Gewährung höherer Rabatte gebunden gewesen seien. Ein derartiger Vertrag sei schon am 16. Mai 1930 zwischen den Beklagten zu 1) und 3) geschlossen und am 21. Jlärz 1932 ergänzt worden. Gegen die Verpflichtung des Beklagten zu 1), eine bestimmte Kindestmenge Hefe abzunehmen, habe die Beklagte zu 3) ihm einen höheren Rabattsatz zugestanden. Ausserdem aber seien zur Zeit des Zwangskartells auch in gewissen Fällen zusätzlich zu den üblichen Handelsspannen noch sogenannte Versandkostenzuschüsse bis zu 6 $ bewilligt worden. Solche Verträge hätten auch zwischen anderen Firmen bestanden und seien nach Kriegsende fortgesetzt worden. Die Beklagte zu 3) habe den Beklagten zu l) unter den Bedingungen des Vertrages vom 16. Mai 1930/ 21. März 1932 bis Kriegsende beliefert. Dann habe sie die Belieferung des süddeutschen Marktes mehrere Jahre lang wegen der Kriegsfolgen einstellen müssen, bis der Beklagte zu 1) unter Berufung auf den
bezeichneten Vertrag wieder an sie herangetreten sei. Seitdem beliefere ihn die Beklagte zu 3) zu den alten Bedingungen, die durch einen Nachtrag vom 1. Juli 1948 hinsichtlich der Liefermenge erweitert worden seienc Von einem **Kampf-rabatt" könne daher keine Rede seine Weder der Beklafertf^'V zu 1) noch andere Abnehmer erhielten im übrigen einen ' Händlerrabatt von 40 Seit Ende Juni 1949 habe die Beklagte zu 3) zudem keine Verträge mehr mit Handelsspannen von mehr als 25 # abgeschlossen. Der Beklagte zu 2) bestreitet, mit der Rabattangelegenheit überhaupt etwas zu tun zu haben. Sein Geschäftsführer habe in dieser Frage weder mit der Beklagten zu 3) noch mit süddeutschen Grosshändlern Verhandlungen geführt.
Selbst wenn aber die Gewährung eines Händlerrabatts von mehr als 25 9» unzulässig und wettbewerbswidrig wäre, so müssten sich die Klägerinnen ihr eigenes dann ebenfalls rechtswidriges Verhalten entgegenhalten lassen; denn auch sie, wie übrigens auch eine Reihe weiterer Firmen, gewährten einen höheren Händlerrabatt, In Wahrheit habe der Streit zwischen den Parteien einen anderen Grund, Es gehe um die Rabatte für die Genossenschaften, Die Klägerinnen räumten den Bäcker-, Hefe- und Konsumgenossenschaften ebenfalls einen 25 yo-igen Rabatt ein, Ba die Hefegrosshändler den Genossenschaften den gleichen Rabatt, den sie selbst erhielten, nicht gewähren könnten, sei die von den Klägerinnen gewollte Folge, dass die Genossenschaften sich unmittelbar von den Hefefabriken beliefern liessen, Bei unmittelbaren Lieferungen an Bäcker zahlten die Klägerinnen ausserdem an deren Genossenschaften 6-10 # Rabatt, der den Bäckern in Form von unentgeltlichen Veranstaltungen, Befreiung von Uitgliedsbeiträgen und ähnlichen Zuwendungen durch die Genossenschaften wieder zugeführt werde, Bamit werde in Wahrheit der Verbraucherfestpreis
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unzulässig unterboten. Die Vereinbarung höherer Handelsspannen sei für die Grosshändler unter diesen Umständen geradezu eine Existenzfrage«.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zu ihrer Berufung gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen weiter vorgebracht, im Mai/Juni 1949 sei es bei einer Besprechung in Frankfurt a.M, zu einem Kompromiss zwischen den Fachverbänden dahin gekommen, dass die Höhe der Handelsspannen unverändert bleiben solle, während die den Genossenschaften zu gewährenden Rabatte durch eine besondere Kommission noch festgesetzt werden sollten. Diese Kommission sei dann nach Erlass der AO BR Hr 53/49 vom 10. Juli 1949 zu einer Einigung auch noch hierüber gelangt» Die Berufung der Klägerinnen blieb erfolglos.' Mit der Revision verfolgen sie ihre Klaganträge weiter- Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision.
Bntscheidungs gründe i
I. Der Hauptstreit der Parteien geht um die Auslegung der Anordnung PR Hr 53/49 des Direktors der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets vom 10. Juli 1949» Die Befugnis des Direktors für Wirtschaft zu dem Erlass dieser RechtsverOrdnung beruht auf § 2 des Übergangsgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) vom 10. April 1948 (7/GB1 S 27), 3- Februar 1949 (WGB1 S 14), 21. Januar 1950 (BGBl S 7)» Gegen die Rechtsgültigkeit des § 2 Preisgesetz sind Bedenken erhoben worden, weil diese Vorschrift im Widerspruch zu der in Art 80 Abs 1 Satz 2 GG geforderten Konkretisierung der Ermächtigung zu dem Erlass von Re chtsver Ordnungen nach Inhalt, Zweck und Umfang stehe (vgl u,a- Hamann, WuW 1954?
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296 /297 ff/) * Der vorliegende Rechtsstreit zwingt nicht zur Klärung der Frage, ob die Anordnung PR Hr 53/49 auf verfassungswidriger Ermächtigung beruht und deshalb nicht rechtsgültig ist. Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht, nach dessen Auffassung die geltend gemachten Klagansprü-che nicht bestehen, zuzustimmen, gleichviel ob die Anordnung PR Hr 53/49 rechtsgültig ist oder nicht.
1. Das Berufungsgericht geht von der Rechtsgültigkeit der Anordnung aus. Es führt zu ihrem Inhalte aus, mit dieser Anordnung sei lediglich der Hefepreis für Verbraucher, d.h. in der Hefewirtschaft für den Bäcker und Einzelhändler, als Festpreis geregelt worden (§ 1), während die Regelung der Handelsspannen von der Behörde freier Vereinbarung zwischen den beteiligten Wirtschaftskreisen überlassen worden sei (§ 2). Die Fassung der Anordnung lasse die Deutung nicht zu, dass eine etwa bis dahin bestehende gesetzliche Regelung der Händlerrabatte nach Inkrafttreten der Anordnung PR Hr 53/49 bis zu dem Zustandekommen einer solchen Vereinbarung, in Geltung bleibe. Hätte die Preisbehörde diese Wirkung nicht gewollt, so hätte eine etwaige Vorschrift, die bestimmte Handelsspannen vorgeschrieben habe, ausdrücklich über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anordnung aufrecht erhalten werden müssen. § 3.der Anordnung bestimme aber im Gegenteil, dass alle ihr entgegenstehenden Vorschriften mit dem Inkrafttreten der Anordnung aufgehoben seien.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen -geht man von der Rechtsgültigkeit der Anordnung aus -einen Rechtsirrtum nicht -erkennen. Die Revision, die die Portgeltung einer nach ihrer Darstellung bestehenden gesetzlichen Handelsspannenregelung bis zu dem Zustandekommen einer Vereinbarung nach § 2 der Anordnung annimmt, führt für ihre Auffassung an; Die bestehende gesetzliche Rege-
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lung, die nur Handelsspannen bis zu höchstens 25 <f> zugelassen habe* habe dem neuen Verbraucherfestpreis (§!')* nicht "entgegengestanden" im Sinne des § 3 aaO. Sie sei vielmehr sein nintegrierender" Bestandteil, ohne dessen Aufrechterhaltung der behördliche Zweck der mit der Anordnung angeordneten Preissteigerung nicht erreicht werden könne.
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Mag auch eine gesetzlich gebundene Handelsspannenregelung nicht in Widerspruch zur Festsetzung eines bestimmten Verbraucherpreises stehen, so ist sie doch grundsätzlich unvereinbar mit der Vorschrift des § 2 der Anordnung, durch die die Regelung der Handelsspannen."freier Vereinbarung" der beteiligten Wirtschaftskreise "überlassen" bleibt, Bass die Behörde dieser frei zu vereinbarenden Regelung mit dem "Rahmen des genehmigten Verbraucherpreises" eine Grenze gesetzt hat, kann sinnvoll nur dahin verstanden werden, dass diese freie Vereinbarung nicht zur Über- oder Unters ehr ei tung des bezeichneten Verbraucherfestpreises führen darf-. Bie Beutung, dass die Behörde damit zugleich bestimmte Händlerrabatte habe festsetzen wollen, findet in der Passung der Anordnung keinen Anhaltspunkt.
Sollte aber dem entgegen die Behörde tatsächlich den •Jillen gehabt haben, gegebenenfalls überkommene Handelsspannen bis zu dem Höchstsatz von 25 als allgemein verbindliche Regelung in Geltung zu belassen, so könnte dieser behördliche Wille bei der Auslegung der Anordnung PR Nr 53/49 nicht berücksichtigt werden; denn in der Anordnung selbst ist er überhaupt nicht zu dem Ausdruck gekommen. Ein gesetzgeberischer Wille, der bei seiner schriftlichen Niederlegung im Gesetz, die die Grundlage der Auslegung ist, keinen Ausdruck gefunden hat, kann nicht nachträglich hinein-
gelegt werden (BVerfGE 1, 299 /3l2/; BGH v. 11. Oktober 1951) Lindenmaier-MÖhring BGB § 133 3) Nr 3). Bas gleiche gilt auch für ministerielle Anordnungen. Ist also die Anordnung BR Br 53/49 rechtsgültig, so sind alle etwa bestehenden gesetzlichen Bindungen an bestimmte Handelsspannen mit dem Inkrafttreten der Anordnung gefallen. Folgerichtig hat es das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen, ob vor diesem Zeitpunkte solche Vorschriften für die Händlerrabatte überhaupt bestanden haben.
Hach § 2 der Anordnung PR Hr 53/49 bleibt die Regelung der Handelsspannen freier Vereinbarung zwischen den beteiligten »Virt schaft skr ei sen überlassen. Bas Berufungsgericht versteht unter "beteiligten Wirtschaftskreisen" die jeweils im Einzelfalle vertragschliessenden Geschäftspartner. Es hat dazu ausgeführts Bie von der Behörde gewählte Fassung des § 2 der Anordnung bringe nach allgemeinem Sprachgebrauch zu dem Ausdruck, dass sie an einer bindenden Regelung der Handelsspannen desinteressiert sei und darauf verzichte, in dieser Stufe der Hefewirtschaft direkt oder indirekt preisgestaltend einzugreifen. Bass die Behörde durch die Anordnung PR 4/50 vom 16. Februar 1950 (BAnz 1950 Hr 46) für Grossverbraucher von Backhefe bestimmte Mengenrabatte festgesetzt habe, stehe dazu nicht im Widerspruch; denn hier handele es sich nicht um Handelsspannen, sondern um eine Abänderung des von der Behörde selbst festgesetzten Verbraucherfestpreises für Hefe.
Bie Revision dagegen legt diese Vorschrift dahin aus, nur die Spitzenverbände der Hefewirtschaft seien nach dem Willen der Preisbehörde befugt und berufen gewesen, eine solche allgemein verbindliche Regelung der Handelsspannen in freier Vereinbarung zu treffen«. Jede
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Regelung, die nicht nach diesem Verfahren zwischen den beteiligten Spitzenverbänden vereinbart worden sei, sei unzulässig und verstosse gegen das Preisgesetz. Die Gründe, die die Revision für diese Auslegung ins Feld führt, überzeugen nicht. Sie meint, begrifflich könne eine Einzelperson kein "Wirtschaftskreis" sein. Nur Verbände könnten darunter verstanden werden. In der Rechtssprache wie im allgemeinen Sprachgebrauch ist aber unter "...kreis" nicht etwa nur der organisierte Zusammenschluss einer natürlichen oder juristischen Personenmehrheit zu verstehen, sondern gerade auch die begriffliche Zusammenfassung einer unbestimmten Vielzahl natürlicher oder juristischer Personen unter irgend einem bestimmten Gesichtspunkte, In diesem Sinne spricht man z.B. im gewerblichen Rechtsschutze von den in Betracht kommenden "Verkehrskreisen" oder in der Umgangssprache von "unterrichteten Wirtschaftskreisen". Der Wortlaut der Anordnung spricht mithin nicht gegen die Auslegung, die ihr das Berufungsgericht gegeben hat.
Mit Recht weist aber das Berufungsgericht darauf hin, dass nach dem Inhalt der Anordnung eine behördliche Genehmigung gegebenenfalls von den Spitzenverbänden vereinbarter Händlerrabatte nicht vorgesehen sei, und dass die Auslegung der Klägerinnen mithin die unzulässige Übertragung öffentlichrechtlicher Befugnisse an nicht einmal näher bezeichnete Verbände bedeuten würde. Eine solche Ermächtigung privater Verbände zur Rechtssetzung wäre schlechthin unzulässig. Nur untergeordnete staatliche Stellen können vom Gesetzgeber oder auch bei gesetzlicher Ermächtigung zur Delegation von der Verwaltung werden, allgemeinverbindliches Recht zu setzen. Dement- ' sprechend ist der Direktor für Wirtschaft durch § 1Ö
Preisgesetz ermächtigt worden, die Ausführung seiner Befugnisse "auf nachgeordnete Behörden” zu übertragen. Es kann nicht angenommen werden, die Behörde habe gegen den fundamentalen staatsrechtlichen Grundsatz verstossen wollen, dass die Befugnis zur Setzung von Rechtsnormen nur staatlichen Stellen und nicht privaten Vereinigungen erteilt werden kann. Gesetze sind grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsordnung auszulegen. Danach aber können unter den "beteiligten Wirtschaftskreisen-" im Sinne des § 2 der Anordnung PR Nr 53/49 nur die am jeweiligen Einzelgeschäft beteiligten Vertragspartner verstanden werden, denen es "überlassen bleibt”, die Höhe der Handelsspannen zu vereinbaren. Die Richtigkeit dieser Auslegung wird nicht in Präge gestellt durch die Bekundung des Zeugen Dr.Risse, der als Leiter des Preisreferates beim Wirt-schaftsrat die Anordnung verfasst und erklärt hat, er sei damals der Meinung gewesen, dass unter den "beteiligten tYirt schaf tskreisen" die Spitzenverbände der Hefeindustrie, des Grosshandels und der Bäcker zu verstehen seien. Diese Erklärung kann nicht als "authentische Interpretation" des Willens der Behörde gewertet werden, zu demal der Zeuge selbst diese Auslegung ausdrücklich als seine damalige Auffassung - nicht etwa als die seiner Behörde -bezeichnet hat (vgl auch BVerfGE 1, 299 /Tl27). Danach sieht die Revision auch zu Unrecht einen Verfahrensver-stoss (§ 286 ZPO) darin, dass das Berufungsgericht angebotene Beweise für die Behauptung der Klägerinnen nicht erhoben hat, die genannten Spitzenverbände hätten die Anordnung PR Nr 53/49 ebenso verstanden, wie die Klägerinnen. Das kann unterstellt werden, ist aber aus den dargelegten Gründen als irrige Rechtsauffassung nicht rechtserheblich.
Die bezeichnete Vorschrift enthält im übrigen auch nicht, wie die Revision meint, eine "Auflage", die der
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Direktor für Wirtschaft den Spitzenverbänden der Hefewirtschaft auf Grund der Ermächtigungen nach §§ 2, 9 Abs 1 Preisgesetz gemacht hätte» Nähme man dies an, so würde es begrifflich die Auferlegung der Verpflichtung an die beteiligten Wirtschaftskreise. bedeuten, die Händlerrabatte zu regeln. Schon davon kann bei dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, wonach die Regelung der Handelsspannen ihrer "freien Vereinbarung überlassen bleibt”, "keine Rede sein»
Schliesslich ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass die Preisbehörde angesichts der Uneinigkeit der beteiligten .Virtschaftskreise inzwischen durch eine entsprechende Bestimmung ihren Willen zu dem Ausdruck gebracht haben würde, wenn sie über die Passung der Anordnung PR Nr 53/49 vom 10„ Juli 1949 hinaus die Handel sspannenrege lung den bezeichneten Hefewirtschaftsverbänden hätte überlassen wollen. Statt dessen ist der § 2 der Anordnung bei den Änderungen vom 16,Februar 1950 (BAnz Nr 46 - Mengenrabatte für Großverbraucher -) und vom 29. Juni 1951 (PR Nr 47/51» BAnz Nr 126 - erneute Erhöhung des Verbraucherfestpreises auf 110,— DM -) unverändert geblieben»
Das Landgericht hat im übrigen schon in zutreffenden Ausführungen (S 17 des Urteils) dargelegt, dass die privaten Spitzenverbände der Hefewirtschaft durch die Dekartellierungsvorschriften daran gehindert waren, bestimmte Händlerrabattsätze auch nur privatrechtlich für ihre Mitglieder verbindlich zu vereinbaren*
Es kann mithin unterstellt werden, dass sich die bezeichneten Spitzenverbände für die Zeit nach Erlass der Anordnung PR Nr 53/49 tatsächlich dahin geeinigt haben»
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es für die Handelsspannen beim Höchstsätze von 25 <f> zu belassen. Diese Vereinbarung hat keine HechtsWirkungen« Die Rüge der Revision, die Übergehung von Beweisantritten hierzu beanstandet (§ 286 ZPO), geht daher fehl.
Degt man die Rechtsgültigkeit der Anordnung pr Rr 53/49 zugrunde, so ergibt sich aus alledem, dass eine allgemeine verbindliche Handelsspannenregelung in der Hefewirtschaft nicht besteht, dass es vielmehr den jeweiligen Vertragspartnern überlassen ist, die Höhe der dem Großhändler zukommenden Rabatte frei zu vereinbaren.
Dieses Ergebnis wird schliesslich auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass man entsprechend der Behauptung der Klägerinnen unterstellt, durch die Preiserhöhung mit dem Erlass der Anordnung PR Nr 53/49 habe die Behörde ausschliesslich dem' Zweck dienen wollen, den Hefeherstellern einen angemessenen Gewinn zur Y/ie-derherStellung der Rentabilität ihrer Unternehmen zukommen zu lassen. Auch dieser behördliche Wille, der im übrigen in der Passung der Anordnung keinen Ausdruck gefunden hat und auch schon deshalb nicht berücksichtigt werden kann, kann aus den erörterten Rechtsgründen die von den Klägerinnen vertretene Auslegung der Anordnung PR Hr 53/49 nicht rechtfertigen.
2. Käme man aber zu dem Ergebnis, dass § 2 Preisgesetz mit Art 80 Abs 1 Satz 2 GG unvereinbar und demzufolge auch die Anordnung PR Nr 53/49 nicht rechtsgültig ist, so ergibt sich daraus für den gegebenen Streitfall keine abweichende Entscheidung. Dabei ist der Revision zuzugeben, dass bei dieser Annahme züZt. des Erlasses der Anordnung PR Nr 53/49 bereits ein Festpreis für Hefe bestand- Die zur Zeit des Zwangskartells in der
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Hefewirtschaft geltenden Preise und Rabattsätze beruhten zwar nicht auf Pestpreisvorschriften, sondern nur auf kartellrechtlich bindenden Abmachungen» Diese Preise/und Handelsspannen unterlagen dann der Verordnung äber'uäs Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (RGBl I, 955). Daran hat sich bis zu dem Jahre 1943 nichts geändert (vgl Plottmann, Handbuch des Preisrechts, 1943, S 160). Auch in der Folgezeit der Zugehörigkeit- der Hefewirtschaft zur Hauptvereinigung der Deutschen Zucker- und Süsswarenwirtschaft sind Pestpreisvorschriften für Hefe nicht erlassen worden- Nach §§ 3, 4 Abs 1 Ziff 12 der Verordnung über den Zusammenschluss der Deutschen Zucker- und Süsswarenwirtschaft vom 7. Januar 1943 (RGBl I, 22) waren zu dem Erlass solcher Anordnungen die Haupt Vereinigung (vgl auch deren Satzung § 7 Abs 4 Ziff 12, Abs 6 - Verkündungsblatt des Reichsnährstandes 1943? 142 -) und die Wirtschafts verbände (vgl deren Satzung § 6 Abs 4 und 5 - Verkündungsblatt des Reichsnährstandes 1943, 144 -) ermächtigt, Nach § 1 Abs 1, § 2 der Verordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft über die Verkündung von Anordnungen und Festsetzungen des Reichsnährstandes vom 19. Dezember 1934 (RGBl I, 1272) hätte eine Anordnung über die allgemein bindende Festsetzung bestimmter Preise und Händlerrabatte für die Hefewirt-schaft im "Verkündungsblatt des Reichsnährstandes" bekannt gemacht werden müssen, um Rechts Wirksamkeit zu erlangen (vgl auch 5 7 Abs 7 der Satzung der Hauptvereinigung und § 6 Abs 8 der Satzung des Wirtschaftsverbandes)* Eine einschlägige Anordnung ist aber im bezeichneten Verkündungsblatt nicht abgedruckt worden, kann mithin rechtswirksam nicht erlassen worden sein. Es blieb daher zunächst bei den in der Hefewirtschaft bestehenden Stoppreisen, die beim Verbraucherpreis von 0,80 RM je kg Hefe
und grundsätzlich beim Höchstrabattsatz von insgesamt 25 5® lagen. Auch nach dem Zusammenbruche blieb es bei diesen Stoppreisen, Soweit § 2 Abs 1 Ziff 1 der Preisfreigabeanordnung vom 25- Juni 1948 von "bestehenden Festpreisvorschriften für Hefe" ausgeht, handelt es sich somit offenbar um einen Redaktionsfehler beim Erlasse dieser Anordnung; denn es "bestanden" in diesem Zeitpunkte keine derartigen "Vorschriften", die hätten "aufrecht erhalten werden" können, gleichwohl lässt die Fassung dieser Bestimmung klar erkennen, dass der Direktor für
,/irtschaft den Willen hatte, die bis dahin - wenn in'.,.
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./ahrheit auch nur als Stoppreise - gebundenen Hefepreise/ als "Festpreisvorschriften" jedenfalls für die Zukunft in Geltung zu belassen. Diese Festpreisvorschrift des § 2 Abs 1 Ziff 1 Preisfreigabeanordnung wurde auch nicht, wie die Beklagten meinen, durch § 5 Ziff 2 der Anordnung des Direktors der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 25» August 1948 über marktregelnde Maßnahmen auf dem Gebiete der Backhefe (Amtsblatt des VEI»F S 152) wieder ausser Kraft gesetzt. Diese Vorschrift bezog sich nur auf Anordnungen der ehemaligen Haupt Vereinigung auf dem Gebiete der Hefewirtschaft. Es fehlt nicht nur an solchen Anordnungen der HauptVereinigung, wie oben ausgeführt wurde, sondern es handelt sich bei der Festpreisbestimmung im § 2 Preisfreigabeanordnung auch um einen Bestandteil des formellen Rechtes des Vereinigten V7irt-schaftsgebietes.
Unterstellt man aber die Rechtsunwirksamkeit der Ermächtigung durch § 2 Preisgesetz, so gilt der durch § 2 Abs 1 Ziff 1 Preisfreigabeanordnung festgesetzte Hefepreis gemäss Art 125, 74 Ziff 11 GrundG noch jetzt als Bundesrecht fort. Dabei wird zugunsten der Klägerin-
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nen davon ausgegangen, dass die Preisfreigabeanordnung rechtsgültig erlassen worden ist. Der Hefepreis betrüge dann zur Zeit kraft Gesetzes 0,80 BM je kg; denn mangels rechtsgültiger Ermächtigungsgrundlage wäre nicht nur die Preiserhöhung auf 0,96 PM je kg Hefe durch die Anordnung PR 53/49, sondern auch die weitere Preiserhöhung auf 1,10 PM durch die Anordnung PR Nr 47/51 nichtig. Zugunsten der Klägerinnen soll weiter davon ausgegangen werden, dass die Pestpreisvorschrift "für Hefe" in § 2 Abs 1 Ziff 1 Preisfreigabeanordnung auch die damals gültige Handelsspannenregelung in der Hefewirtschaft (höchstens 25 $>) als verbindlich aufrecht erhielt.
Bei diesen Unterstellungen zugunsten der Klägerinnen ergäbe sich, dass in der Hefewirtschaft der Hersteller vom Großhändler für das kg Hefe den Preis von 0,60 PM zu beanspruchen hätte (25 # von 0,80 PM), falls dem Händler bei der konkreten Abnahmemenge der Höchstsatz von 25 #
Rabatt zustände, Nach der Sachdarstellung der Klägerin-
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nen in der Klageschrift haben die Beklagten aber mit.Rabattsätzen bis zu 40 # gearbeitet- Pa die Klage auf die Unterlassung der Anwendung derartiger, den Satz von 25 # Überschreitender Händlerrabatte, also auf ein Verbot für die Zukunft abzielt, der derzeitig geforderte Verbraucherpreis jedoch bei 1,10 PM liegt, haben die Beklagten nach der eigenen Sachdarstellung der Klägerinnen nicht mit einem geringeren Herstellerabgabepreis als 0,66 PM je kg gearbeitet (40 $ von 1,10 PM). Sie haben also den dem Hersteller gesetzlich zustehenden Hefepreis von 0,60 PM je kg Hefe nicht unterschritten, Pie Klägerinnen werden mithin durch das beanstandete Vorgehen der Beklagten jedenfalls nicht beschwert. Pas Klagebegehren ist somit auch dann ungerechtfertigt, wenn davon ausgegangen j»ird? dass die Ermächtigung in § 2 Preisgesetz im Widerspruch zu dem Grundgesetz steht und deshalb erloschen ist. Bamit *
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fehlt es auch für das behauptete Vorgehen des Geschäftsführers des Beklagten zu 2) an einer Rechtsgrundlage für den unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme gegen den Beklagten zu 2) geltend gemachten Klagantrag, soweit die Klägerinnen dazu Verstoss gegen eine allgemein verbindliche Handelsspannenregelung behaupten.
II. Hinsichtlich des Tatbestandes der Schädigung durch sittenwidrige Preisunterbietung (§§ 1 UWG, 826 BGB) hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerinnen hätten ihre Klagansprüche nur auf die Verletzung bindender Preisvorschriften abgestellt.. Sie hätten es bei ihrem Sachvor-trage dahingestellt sein lassen, ob die.Beklagten gerade bis zu einem Rabatt von 40 $ gegangen seien. Mithin sei nicht dargetan, dass die Beklagten mit einem Herstellerpreis arbeiteten, der nicht mehr in einem tragbaren Verhältnis zu den Gestehungskosten stehe und nur den Zweck habe, die Mitbewerber durch Unterbieten vom Wettbewerb auszuschalten, Pie Revision rügt mangelnde Erschöpfung des vorgetragenen Prozeßstoffes, Übergehung angebotener Beweise (§ 286 ZPO) und schliesslich Verletzung der richterlichen j?ragepflicht (§ 139 ZPO) durch das Berufungsgericht. Auch diese Angriffe sind nicht gerechtfertigt.
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 8. April 1952 (I ZR 80/51 Lindenmaier-Möhring Hr 7 zu § 1 UWG) hervorgehoben, dass jeder Gewerbetreibende es im freien Wettbewerb hinnehmen müsse, wenn der Absatz/'
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seiner Waren oder sein Kundenkreis durch die lautere*/' ‘wettbewerbliche Tätigkeit eines Mitbewerbers geschmälert werde. Bas Mittel des Preisunterbietens bei nichtpreisgebundenen Waren ist eine im Leistungswettbewerb alltägliche und ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht sittenwidrige wettbewerbliche Maßnahme» Ber Wettbewerb selbst durch Preisgestaltung unter Selbstkosten ist ohne
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das Hinzukommen besonderer, verwerflicher Umstände nicht unlauter, auch wenn durch dieses Vorgehen Mitbewerber vom Markte ausgeschlossen werden (vgl Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 3. Aufl, 81, Kap mit Nachw aus Rspr und Schrifttum^ vgl auch Rasch, WuW 1953? 387 ff).
Die Klägerinnen haben nichts dafür vorgebracht, dass solche besonderen, verwerflichen Umstände tatsächlich vorliegen, etwa dass die Beklagte zu 3) nach Art und Umfang Vernichtungswettbewerb durch systematisches Preisschleudern betreibe, dass die Vernichtung ihrer Wettbewerber der Zweck ihres Preisunterbietens sei. Dazu kommt, dass die Klägerinnen nicht einmal klare Behauptungen Uber die Höhe der Händlerrabatte aufgestellt oder im Laufe des Rechtsstreits aufrecht erhalten haben, mit denen die Beklagten angeblich arbeiten« In der Klageschrift haben sie behauptet, die Beklagten hätten mit einem Kampfrabatt "bis zu 40 zu dem Zwecke gearbeitet, "die übrigen Hefefabriken aus dem Geschäftsverkehr auszuschalten". Auf das Bestreiten der Beklagten hin haben die Klägerinnen nur noch auf die Überschreitung des angeblich gebundenen Höchstrabattsatzes von 25 i> abgestellt (Schriftsatz vom 16. April 1951 S 4 unter Ziff 7 und S 7 unter Ziff II 1), um dann im Schriftsatz vom 11. Januar 1952 auf S 3 hypothetisch von einem Rabattsatz von 35 % auszugehen. Damit wollten die Klägerinnen jedoch ersichtlich im Rahmen ihrer Ausführungen zu dem Zweck der Anordnung PR Hr 53/49 nur darlegen, wem - zweckwidrig - die durch die AO PR Hr 53/49 angeordnete Preiserhöhung zugute käme, liesse man einen höheren Rabattsatz als 25 # zu. Dementsprechend haben sie im Schriftsatz vom 16. April 1951 S 4 erklärt, ob der Beklagte zu 1) von der Beklagten zu 3) den Satz von 40 5» erhalte, spiele erst im Schadensersatzprozess eine Rolle« folgerichtig ist auf S 1 ihres Schriftsatzes vom 11*Januar 1952 ausgeführt; "Die Grundlage der Auseinandersetzung
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ist daher ausschliesslich die Frage, ob die mit der Klage behauptete Preisbindung vorliegt". Das Landgericht schließlich hat nach Darlegung der Gründe für seine Ablehnung solcher Preisbindung ausgeführt (S 18 d.Urt.), es seien keinerlei weitere Gesichtspunkte vorgetragen, aus denen sich ergeben konnte, dass die Beklagten zu 1) und 3) die durch die Gesetze und guten Sitten dem Yfettbewerbskampf gezogenen Grenzen überschritten hätten* Die Klägerinnen haben sich weder in der Berufungsbegründung gegen diese Ausführungen gewandt noch haben sie im Berufungsverfahren überhaupt jemals mehr vorgetragen, als dass die Beklagten “mit mehr als 25 # Rabatt" arbeiteten. Dabei kreisten ihre Hechtsausführungen stets nur um die Fragen der Verbindlichkeit bestimmter Rabattsätze. Dieser insoweit unschlüssige und unsubstantiierte Sachvortrag der Klägerinnen bot dem Berufungsgericht, wie es mit Recht ausgeführt hat« keine Handhabe zur Prüfung des Sachverhalts unter einem anderen Gesichtspunkte als dem des Verstosses gegen Preisbindungen. Das Berufungsgericht hat daher auch von einer Vernehmung der hierzu benannten Zeugen mit Recht abgesehen.
Die Behauptung der Klägerinnen, der Beklagte zu 2) sei am Gewinn der Beklagten zu 3) beteiligt gewesen, soweit dieser auf die Werbetätigkeit seines Geschäftsführers für die Beklagte zu 3) zurückzuführen sei, konnte das Berufungsgericht ebenfalls nicht zur tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung dieses Vorbringens veranlassen. Die Klägerinnen selbst haben aus diesem Tatbestände laut ihren Klaganträgen rechtliche Folgerungen für sich nicht hergeleitet.
Das Berufungsgericht war schliesslich auch nicht verpflichtet, die Klägerin durch Ausübung des Fragerechts
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zur näheren Substantiierung ihres Vortrags zur "sittenwidrigen Preisunterbietung" anzuregen. Nach der oben im einzelnen dargestellten Entwicklung des Klagevortrages konnte das Berufungsgericht nicht erkennen, dass die Klägerinnen zur Schlüssigkeit ihres diesbezüglichen Sachvortrages noch nötige Behauptungen hätten beibringen können oder wollen, dass das NichtVorbringen daher offenbar auf einem Versehen oder der erkennbar falschen Beurteilung der Rechtslage beruht (vgl BGH - IV ZR 59/51 - IM Nr 3 zu § 139 ZPO). Nachdem bereits das Landgericht in seinen Entscheidungs-gründen nicht nur in eingehenden Ausführungen zur Rechtsauffassung der Klägerinnen ablehnend Stellung genommen, sondern auch auf die fehlende Substantiierung anderer Klagegründe ausdrücklich hingewiesen hatte, kann von einem blossen Versehen oder Übersehen, dem die Vorschrift des § 139 ZPO im Interesse einer gerechten und sachgemässen Entscheidung entgegenwirken soll, keine Rede sein. Die Rüge aus § 139 ZPO kann im übrigen auch deshalb keinen Erfolg haben, weil auch der von der Revision hierzu nachgeholte Sachvortrag den Tatbestand des sittenwidrigen Preisunterbietens nicht ausfüllt.
III- Die Revision der Klägerinnen gegen die Sachentscheidung des Berufungsgerichts konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Dagegen hält die auch ohne Rüge im Revisionsverfahren nachzuprüfende Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat die Kosten des Berufungsverfahrens den Klägerinnen als Gesamtschuldnern ("samtverbindlich”) auferlegt. Nach dem Grundsatz des § 100 Abs 1 ZPO haften unterlegene Kläger nach Kopfteilen. Der Ausnahmefall des Abs 4 dieser Vorschrift liegt nicht vor.
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Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren be
ruht auf § 97 ZPO.
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