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BGH · I ZR 239/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 239/95

Für den Fall, daß ihr Zurückbehaltungsrecht aus formalen Gründen gegenüber dem Herausgabeverlangen nicht durchgreife, verlange sie hilfsweise widerklagend von der Klägerin zu dulden, daß (wahlweise) Name und Bildzeichen oder die Veränderungen beseitigt würden. Die Beklagte könne sich gegenüber der Klägerin als Privatperson nicht auf warenzeichenrechtliche Ansprüche stützen, da der private Gebrauch der als "Rolex"-Uhr gekennzeichneten Uhr grundsätzlich frei sei. Jedenfalls könne sich die hier vorgenommene Verschönerung nicht nachteilig auf den Namen und Umsatz des Herstellers auswirken. Auch ein aus § 1004 BGB entnommener Anspruch zur Beseitigung eines dem Namens- und Ausstattungsrecht an "Rolex" widersprechenden Zustands bestehe nicht. Soweit in der Rechtsprechung ein Anspruch auf Beseitigung einer gefälschten Signatur zugelassen worden sei, sei dies zu dem Schutz des Persönlichkeitsrechts eines Künstlers geschehen und nur für den Fall bejaht worden, daß die konkrete Befürchtung bestehe, die Fälschung könne auf den Markt gebracht werden. Die Revision wendet sich nicht gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten dieser auch das Recht verschaffe, gegenüber dem Herausgabeverlangen der Klägerin gemäß § 985 BGB ein Besitzrecht i.S. des § 986 BGB einzuwenden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist auch ein Leistungsverweigerungsrecht i.S. des § 273 BGB, das lediglich zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung führen kann, als ein Recht zu dem Besitz gemäß § 986 BGB anerkannt (BGH, Urt. v. Die Beklagte hat sich mit dem Vortrag, durch die Veränderung des Erscheinungsbildes ihrer Markenuhr werde der Prestigewert der Marke und des Namens "Rolex" beeinträchtigt, auf ein Zurückbehaltungsrecht i.S. des § 273 Abs. 2 BGB berufen. Für die Beurteilung des Streitfalls kommt es nicht auf die Rüge der Revisionserwiderung an, die Feststellung des Berufungsgerichts, die edelsteinbesetzte Lünette und die sonstigen Veränderungen der Uhr seien erst nach deren Erwerb von dritter, anonymer Seite vorgenommen worden, widerspreche dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin und sei deshalb nicht für die revisionsrechtliche Beurteilung bindend (§§ 314, 561 ZPO; vgl. Für die Zubilligung eines Leistungsverweigerungsrechts aus § 273 Abs. 2 BGB oder - was das Berufungsgericht erwogen hat - aus § 242 BGB kommt es auch nicht auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage an, ob die Beklagte die verlangte Beseitigung der verändernden Maßnahmen auch selbst vornehmen könnte. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Markeninhaberin, welche die "Rolex"-Uhr in Verkehr gebracht habe, könne hinsichtlich der nachträglich daran vorgenommenen Änderungen keine Ansprüche wegen Verletzung ihres Markenrechts geltend machen. Das Recht aus der Marke beschränkt sich jedoch auf deren Verwendung im geschäftlichen Verkehr (§ 14 Abs. 1 MarkenG) und untersagt es Dritten lediglich, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke die dem Markeninhaber vorbehaltene Kennzeichnung im geschäftlichen Verkehr zu benutzen (§ 14 Abs. 2, § 24 MarkenG). Das Verbietungsrecht findet seine Grenze, wenn die Verwendung der Marke nicht in Beziehung auf den geschäftlichen Verkehr stattfindet. Eine andere Beurteilung kann bei solchen Personen gegeben sein, die sich aus kommerziellen Gründen zu dem Tragen bestimmter Markenwaren verpflichten und insoweit auf ihr persönliches Selbstbestimmungsrecht verzichtet haben. b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision des weiteren gegen die Versagung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Verletzung des Rechts am Namen "Rolex". Der Schutz eines als Marke oder Firmenbestandteil eingesetzten Namens gemäß § 12 BGB ist zwar neben dem kennzeichenrechtlichen Schutz nicht grundsätzlich ausgeschlossen und kommt auch einer juristischen Person als Namensträgerin zu, er setzt jedoch einen Eingriffstatbestand voraus, der nicht bereits von den spezielleren Normen des Markengesetzes erfaßt oder freigestellt wird (vgl. Die Bezeichnung einer Ware mit einem Namen mag zu deren Wertschätzung erfolgen, sie geschieht aber nicht namensmäßig i.S. des § 12 BGB (vgl. Die Privatperson, die sich mit einer so bezeichneten Ware kleidet, trägt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht zu einer gemäß § 12 BGB rechtlich relevanten "ZuordnungsVerwirrung" bei. Das ist bei einem auf den privaten Bereich beschränkten Verhalten nicht der Fall. c) Der Revision kann auch nicht beigetreten werden, soweit sie meint, unabhängig von den speziellen Regelungen zu dem Schutz von Marke und Name ergebe sich im Streitfall der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung von Veränderungen an der "Rolex"-Uhr aus § 1004 BGB. Von einer in § 1004 BGB vorausgesetzten Beeinträchtigung des Namens oder der "Rolex"-Zeichen kann schon deshalb keine Rede sein, weil auch der Schutz der Verwässerung einer berühmten Marke nach der angezogenen Norm eine kennzeichenmäßige Verletzungshandlung voraussetzt (BGH GRUR 1990, 711, 713 - Telefonnummer 4711). Ein Verhalten im nichtgeschäftlichen Bereich, hier das Zurschaustellen einer durch das Aufsetzen von Edelsteinen in der Wertschätzung bei bestimmten Verkehrskreisen gestiegenen Uhr, vermag nicht das Ansehen der Beklagten im geschäftlichen Verkehr zu berühren, zu demal nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts eine Absicht der Klägerin, die Uhr auf dem Markt zu dem Verkauf anzupreisen, nicht gegeben ist.

Zitierte Normen: § 1004 BGB § 314 ZPO § 273 BGB § 24 MarkenG § 12 BGB § 1 UWG § 14 MarkenG § 1004 BGB § 97 ZPO
BGBRechtNameUhrKlägerinSchutzVeränderungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 12. Februar 1998 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I ZR 239/95	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 1995 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, der deutschen Vertriebsgesellschaft der Montres Rolex S.A., Genf, Herausgabe ihrer Rolex-Uhr. Sie hatte diese Uhr über einen Juwelier an die Beklagte zur Reparatur eingesandt. Die eingelieferte Uhr, welche auf der Bandschließe und der Aufzugskrone die Zeichen der Muttergesellschaft der Beklagten, die fünfzackige Krone und den Namen "Rolex" aufwies, befand sich nicht in dem Zustand, in welchem sie zu einem empfohlenen Preis von 17.225,-- DM auf den Markt kommt. Die Uhr hatte eine edelsteinbesetzte Lünette; die Gehäusehörner waren mit Edelsteinen versehen. Die Uhr entspricht mit diesem Erscheinungsbild einem Modell, das die Beklagte zu einem Preis von etwa 26.775,-- DM anbietet.
Die Beklagte, welche ebenso wie ihre Muttergesellschaft den Namen "Rolex" in ihrer Firma aufweist und welche ermächtigt ist, die Rechte aus dem Zeichen geltend zu machen, hat die Ansicht vertreten, die Rückgabe der Uhr verweigern zu dürfen, da an der Uhr Veränderungen vorgenommen und damit die "Rolex"-Kennzeichen verletzt worden seien. Die Klägerin habe jedenfalls die Beseitigung der vorgenommenen Änderungen zu dulden. Für den Fall, daß ihr Zurückbehaltungsrecht aus formalen Gründen gegenüber dem Herausgabeverlangen nicht durchgreife, verlange sie hilfsweise widerklagend von der Klägerin zu dulden, daß (wahlweise) Name und Bildzeichen oder die Veränderungen beseitigt würden.
Das Landgericht hat dem Herausgabeverlangen stattgegeben. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage abzuweisen, und ihre Hilfswiderklage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagten könnte gegenüber dem dinglichen Herausgabeanspruch der Klägerin ein Recht zu dem Besitz dann zustehen, wenn diese zur Duldung der Beseitigung der Veränderungen an der "Rolex"-Uhr verpflichtet sei. Dies sei indessen nicht der Fall. Die Beklagte könne sich gegenüber der Klägerin als Privatperson nicht auf warenzeichenrechtliche Ansprüche stützen, da der private Gebrauch der als "Rolex"-Uhr gekennzeichneten Uhr grundsätzlich frei sei. Die Ansicht der Beklagten, ein Privatgebrauch von "Rolex"-Uhren sei gar nicht möglich, weil diese Uhren eine "imageträchtige Kapitalanlage" mit besonderem Gebrauchtuhrenmarkt darstellten, sei vom zeichenrechtlichen Schutz nicht gedeckt. Auch namensrechtliche Ansprüche der Beklagten bestünden nicht. Dabei könne dahinstehen, ob die Veränderung eines mit einem Markennamen versehenen Gebrauchsartikels durch den privaten Nutzer eine Verletzung des Namensrechts des Herstellers oder Zeicheninhabers sein könne. Jedenfalls könne sich die hier vorgenommene Verschönerung nicht nachteilig auf den Namen und Umsatz des Herstellers auswirken. Zudem müsse eine etwaige Beeinträchtigung des Namens des Herstellers im Hinblick auf das Recht des Eigentümers der Sache, mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren zu dürfen.
hingenommen werden. Auch ein aus § 1004 BGB entnommener Anspruch zur Beseitigung eines dem Namens- und Ausstattungsrecht an "Rolex" widersprechenden Zustands bestehe nicht. Ein solches Recht für Hersteller oder Vertreiber von (Luxus-)Waren, den Gebrauch der vertriebenen Waren durch private Eigentümer zu reglementieren, finde im Gesetz keine Stütze. Soweit in der Rechtsprechung ein Anspruch auf Beseitigung einer gefälschten Signatur zugelassen worden sei, sei dies zu dem Schutz des Persönlichkeitsrechts eines Künstlers geschehen und nur für den Fall bejaht worden, daß die konkrete Befürchtung bestehe, die Fälschung könne auf den Markt gebracht werden. Hier sei weder ein Persönlichkeitsrecht berührt noch bestehe eine konkrete Gefahr, daß die Klägerin die Uhr vermarkten wolle.
II. Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Revision wendet sich nicht gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten dieser auch das Recht verschaffe, gegenüber dem Herausgabeverlangen der Klägerin gemäß § 985 BGB ein Besitzrecht i.S. des § 986 BGB einzuwenden. Dieser ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist auch ein Leistungsverweigerungsrecht i.S. des § 273 BGB, das lediglich zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung führen kann, als ein Recht zu dem Besitz gemäß § 986 BGB anerkannt (BGH, Urt. v. 1.7.1966 - V ZR 167/65, WM 1966, 1086, 1088; Urt. v. 25.9.1985 - VIII ZR 270/84, WM 1985, 1421, 1422; Urt. v. 14.7.1995 - V ZR 45/94, NJW 1995, 2627, 2628; a.A. die überwiegende Meinung in der Literatur, vgl. MünchKomm-Medicus § 986 Rdn. 17 m.w.N.). Dessen Voraussetzungen sind
 entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung schlüssig dargetan. Die Beklagte hat sich mit dem Vortrag, durch die Veränderung des Erscheinungsbildes ihrer Markenuhr werde der Prestigewert der Marke und des Namens "Rolex" beeinträchtigt, auf ein Zurückbehaltungsrecht i.S. des § 273 Abs. 2 BGB berufen. Nach dieser Vorschrift hat auch derjenige ein Recht, den Gegenstand, zu dessen Herausgabe er verpflichtet ist, zurückzuhalten, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen eines durch diesen Gegenstand verursachten Schadens zusteht.
Für die Beurteilung des Streitfalls kommt es nicht auf die Rüge der Revisionserwiderung an, die Feststellung des Berufungsgerichts, die edelsteinbesetzte Lünette und die sonstigen Veränderungen der Uhr seien erst nach deren Erwerb von dritter, anonymer Seite vorgenommen worden, widerspreche dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin und sei deshalb nicht für die revisionsrechtliche Beurteilung bindend (§§ 314, 561 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 5.11.1968 - VI ZR 179/67, VersR 1969, 79, 80; Urt. v. 13.4.1988 - VIII ZR 199/87, WM 1988, 883). Die Revision kann auch dann keinen Erfolg haben, wenn die im Tatbestand getroffene Feststellung des Berufungsgerichts als unstreitig unterstellt wird. Für die Zubilligung eines Leistungsverweigerungsrechts aus § 273 Abs. 2 BGB oder - was das Berufungsgericht erwogen hat - aus § 242 BGB kommt es auch nicht auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage an, ob die Beklagte die verlangte Beseitigung der verändernden Maßnahmen auch selbst vornehmen könnte. Da der Klägerin ein rechtswidriges Verhalten nicht vorzuwerfen ist, sind die Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts nicht gegeben.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Markeninhaberin, welche die "Rolex"-Uhr in Verkehr gebracht habe, könne hinsichtlich der nachträglich daran vorgenommenen Änderungen keine Ansprüche wegen Verletzung ihres Markenrechts geltend machen.
a)	Zutreffend und allgemein anerkannt ist der Ausgangspunkt der Revision, wonach der Zeicheninhaber sich seines Zeichenrechts mit dem ersten Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Ware nicht gänzlich begibt. Er kann sich vielmehr, wie § 24 Abs. 2 MarkenG zu entnehmen ist, der Veränderung der Eigenart seiner Markenware widersetzen (BGHZ 82, 152, 155 f. - Öffnungshinweis; 100, 51, 57 - Handtuchspender; 111, 182, 187
-	Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen; 131, 308, 316
-	Gefärbte Jeans). Das Recht aus der Marke beschränkt sich jedoch auf deren Verwendung im geschäftlichen Verkehr (§ 14 Abs. 1 MarkenG) und untersagt es Dritten lediglich, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke die dem Markeninhaber vorbehaltene Kennzeichnung im geschäftlichen Verkehr zu benutzen (§ 14 Abs. 2, § 24 MarkenG). Das Verbietungsrecht findet seine Grenze, wenn die Verwendung der Marke nicht in Beziehung auf den geschäftlichen Verkehr stattfindet. Veränderungen einer Markenware, die der Abnehmer der Ware für den Eigenbedarf vornimmt oder vornehmen läßt, sind markenrechtlich irrelevant. Allein Veränderungen an einer zur Weiterveräußerung im geschäftlichen Verkehr bestimmten Ware können markenrechtliche Verbotsansprüche auslösen (BGHZ 100, 51, 58 - Handtuchspender; 111, 182, 186 -Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen).
Der von der Revision angeführte Grundsatz, wonach der
 Begriff des geschäftlichen Verkehrs zu dem Schutz der Kennzeichenrechte weit auszulegen sei (vgl. BGHZ 100, 51,
 58 - Handtuchspender), vermag ihr nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. Der geschäftliche Verkehr wird durch das Tragen einer Uhr nicht in einem rechtlich bedeutsamen Sinne berührt. Die Art, sich zu kleiden, gehört zu dem persönlichen, privaten Bereich eines jeden Menschen. Wer sich dabei mit hochwertiger Markenware oder mit Luxusgegenständen schmückt, mag mit einer Steigerung seines Ansehens in der Öffentlichkeit, auch bei geschäftlichen Kontakten, rechnen. Die Art seines Auftretens bleibt aber seine persönliche Note. Wer Markenware trägt, wird damit nicht selbst zu einem der Bestimmung des Markeninhabers unterworfenen Objekt. Eine andere Beurteilung kann bei solchen Personen gegeben sein, die sich aus kommerziellen Gründen zu dem Tragen bestimmter Markenwaren verpflichten und insoweit auf ihr persönliches Selbstbestimmungsrecht verzichtet haben. So liegt der Streitfall aber nicht.
b)	Ohne Erfolg wendet sich die Revision des weiteren gegen die Versagung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Verletzung des Rechts am Namen "Rolex". Der Schutz eines als Marke oder Firmenbestandteil eingesetzten Namens gemäß § 12 BGB ist zwar neben dem kennzeichenrechtlichen Schutz nicht grundsätzlich ausgeschlossen und kommt auch einer juristischen Person als Namensträgerin zu, er setzt jedoch einen Eingriffstatbestand voraus, der nicht bereits von den spezielleren Normen des Markengesetzes erfaßt oder freigestellt wird (vgl. Krüger-Nieland, Festschrift R. Fischer, 1979, 339, 342 f.). Der Tatbestand der Verletzung des Namens "Rolex" durch eine Namensanmaßung der Klägerin ist indessen nicht gegeben. Wer einen Namen auf Bekleidungsstücken verwendet, tut dies nicht um sich
 namensmäßig zu bezeichnen oder um auf einen eigenen Geschäftsbetrieb unter diesem Namen hinzuweisen. Die Bezeichnung einer Ware mit einem Namen mag zu deren Wertschätzung erfolgen, sie geschieht aber nicht namensmäßig i.S. des § 12 BGB (vgl. BGHZ 119, 237, 241
 -	Universitätsemblem). Die Privatperson, die sich mit einer so bezeichneten Ware kleidet, trägt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht zu einer gemäß § 12 BGB rechtlich relevanten "ZuordnungsVerwirrung" bei. Ein Schutzrecht aus § 12 BGB kann einer juristischen Person nämlich nur insoweit zukommen, als eine Interessenverletzung in ihrem Funktionsbereich in Rede steht (BGH, Urt. v. 7.11.1975
-	I ZR 128/74, GRUR 1976, 379, 380 - KSB; Urt. v.
24.10.1990 - XII ZR 112/89, GRUR 1991, 157, 158 - Johanniter-Bier). Das ist bei einem auf den privaten Bereich beschränkten Verhalten nicht der Fall.
c)	Der Revision kann auch nicht beigetreten werden, soweit sie meint, unabhängig von den speziellen Regelungen zu dem Schutz von Marke und Name ergebe sich im Streitfall der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung von Veränderungen an der "Rolex"-Uhr aus § 1004 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob, wie die Revision meint, für den Schutz gegen Verwässerung einer berühmten Marke § 1004 i.V. mit § 823 Abs. 1 BGB als lückenausfüllende Norm heranzuziehen ist (BGH, Urt. v. 22.3.1990 - I ZR 43/88,
GRUR 1990, 711, 712 = WRP 1990, 696 - Telefonnummer 4711) oder ob hierzu nicht auf § 1 UWG und § 826 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1994 - I ZR 130/92, GRUR 1995, 57, 59 = WRP 1995, 92 - Markenverunglimpfung II; v. Gamm, Wettbewerbsrecht,
5. Aufl., Kap. 21 Rdn. 70) oder nunmehr (allein) auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG (vgl. Baumbach/Hefermehl,
 Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Allg. Rdn. 138) mit dem dort genannten Erfordernis der Verwendung im geschäftlichen Verkehr abzustellen ist. Von einer in § 1004 BGB vorausgesetzten Beeinträchtigung des Namens oder der "Rolex"-Zeichen kann schon deshalb keine Rede sein, weil auch der Schutz der Verwässerung einer berühmten Marke nach der angezogenen Norm eine kennzeichenmäßige Verletzungshandlung voraussetzt (BGH GRUR 1990, 711, 713 - Telefonnummer 4711).
Auch soweit die Revision das im Vergleich zur berühmten Marke weniger weit reichende allgemeine Persönlichkeitsrecht des Unternehmens heranzieht, fehlt ihrem Begehren die Grundlage. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts einer juristischen Person kommt nur insoweit in Betracht, als deren sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich, also ihre Funktion als Handelsunternehmen betroffen ist (vgl. BGH GRUR 1976, 379, 380 - KSB; BGHZ 78, 24, 25 f. - Medizinsyndikat I). Ein Verhalten im nichtgeschäftlichen Bereich, hier das Zurschaustellen einer durch das Aufsetzen von Edelsteinen in der Wertschätzung bei bestimmten Verkehrskreisen gestiegenen Uhr, vermag nicht das Ansehen der Beklagten im geschäftlichen Verkehr zu berühren, zu demal nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts eine Absicht der Klägerin, die Uhr auf dem Markt zu dem Verkauf anzupreisen, nicht gegeben ist.
III. Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen. Einer Entscheidung über die Widerklage bedarf es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht, da diese in prozessual nicht zu beanstandender Weise hilfsweise (vgl. BGHZ 43, 28, 30; BGH, Urt. v. 6.3.1996 - VIII ZR 212/94,
NJW 1996, 2165, 2166 f.) nur für den - hier nicht gegebenen (vgl. o. 1.) - Fall der Versagung des
 Zurückbehaltungsrechts aus formellen Gründen erhoben worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
 Mees
Ullmann
 Starck
Pokrant