in dem Rechtsstreit Firma SflB Spielwaren GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin, Firma SflB Spielwaren-Betei1igungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Klaus NflBfe, B0B Straße 0, FflB/B0^, v. Gamm und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees am 20. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen. Gründe Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nur in Betracht kommt, wenn entweder die antragstellende Partei bereits vor dem Berufungsgericht einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt hatte oder die Einstellungsgründe erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingetreten sind und vor letzterem daher noch nicht hatten geltend gemacht werden können (BGH GRUR 1978, 726 - Unterlassungsvollstreckung; GRUR 1979, 807 = WRP 1979, 715 - Schlumpfserie? Der vorläufige Einstellungsbeschluß ist daher aufzuheben und der Einstellungsantrag der Beklagten zurückzuweisen.
J16
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 239/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Firma SflB Spielwaren GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin, Firma SflB Spielwaren-Betei1igungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Klaus NflBfe, B0B Straße 0, FflB/B0^,
2. Firma SflBI Spielwaren-Beteiligungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Klaus BflB|p Straße 0,
FM/B<
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerinnen ,
Rechtsanwalt Dr.
gegen
Firma Hermann GmbH & Co. KG, vertreten durch die
Komplementär in, Firma Hermann EflHBB GmbH, diese vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, Hermannn Eflm, Eg|BH^Ni{
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
2
Z6
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
am 20. März 1986
beschlossen:
Der Beschluß vom 6. Februar 1986 wird aufgehoben.
Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nur in Betracht kommt, wenn entweder die antragstellende Partei bereits vor dem Berufungsgericht einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt hatte oder die Einstellungsgründe erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingetreten sind und vor letzterem daher noch nicht hatten geltend gemacht werden können (BGH GRUR 1978, 726 - Unterlassungsvollstreckung; GRUR 1979, 807 = WRP 1979, 715 - Schlumpfserie? GRUR 1980, 329 -Rote Liste I; GRUR 1980, 755 - Acrylstern; BGH NJW 1982,
3
1
1821; NJW 1983, 456 - Reibebrett). Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall ausweislich der jetzt beim Senat einge-troffenen Prozeßakten des Berufungsgerichts nicht erfüllt.
Der vorläufige Einstellungsbeschluß ist daher aufzuheben und der Einstellungsantrag der Beklagten zurückzuweisen.
v. Gamm Erdmann Teplitzky
Scholz-Hoppe Mees