Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« April 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, -Dr, Birnbach, 'Br, Bock, Dr., Eastelski und Dr, Christoph für Recht erkannt britische Besatzungsmacht ein .Bestellungsformular 80 G aus, demzufolge das Segelboot zur Ablieferung an eine näher bezeichnete 'Dienststelle -angefordert wurde» Das Formular war an den Oberbürgermeister der Stadt O0HHHHHI adressiert und wurde dem Kläger, der darin als Lieferant angeführt worden war, von der Feststellungsbehörde .der Stadt OflHHBHI vorgelegt» Der Kläger hat das Formular unterzeichnet und eine Rechnung beigefügt, mit der er für das Boot nebst Zubehör 22»000 RM beanspruchte» Die Feststellungsbehörde hat daraufhin nach der FTA (Finanztechnische Anweisung) Nr 39 für den Kläger zunächst eine Entschädigung von 15»705 RM- = 1»570,50 DM errechnet, dann aber unter Berücksichtigung preisrechtlicher Gesichtspunkte eine Entschädigung von 1»200 RM = 120 DM festgesetzt und an den Kläger ausbezahlt„ und Unterzeichnung des•Formulars 80 G sei ein Kaufvertrag über das Segelboot zustande gekommen, auf Grund dessen er als vereinbarten oder doch angemessenen Kaufpreis den Betrag von 22„000 RM habe verlangen können. Er hat diesen .Betrag im Verhältnis l.Osl auf DM umgestellt, die geleistete Zahlung von 120 DM abgezogen und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 2„100 DM nebst 8 i° Zinsen seit dem -1. sondern lediglich ein Anspruch auf Entschädig gung für eine Besatzungsleistung zu« Für diesen Anspruch sei der ordentliche Rechtsweg nicht gegebene Die Entschi di gung sei im übrigen ordnungsgemäß nach der PTA Nr 39 ul Die Beruf) des Klägers ist erfolglos geblieben,, Mit der Revision -va folgt der Kläger den Klageanspruch weiter„ Hilfsweise bl er um Verweisung an das zuständige erstinstanzliche Verl einigten Königreichs (ABI AHK S 619) allgemein erteilt worden ist, Ebensowenig stehen andere Bestimmungen des AKKGes Nr 13 der Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit im vorliegenden Falle entgegen»'Insbesondere gilt das für die Bestimmung in Art 2 Abs a des Ges ihr 13, da der Rechtsstreit sich nur über die Höhe der vom Kläger beanspruchten Vergütung verhält, an deren vom Kläger beanstandeten Festsetzung aber Weder die alliierten Streitkräfte noch die in Art 1 a II des Ges Nr 13 genannten Personen beteiligt gewesen sind (vgl dazu auch I3GHZ 11 S 43 /’457) • Art 3 Abs 2 des Ges Kr 13 ferner scheidet schon deshalb aus, weil das Berufungsgericht den Rechtsstreit im Hinblick auf diese Bestimmung der zuständigen Besatzungsbehörde vorgelegt, diese aber die Erteilung eines Bescheides abgelehnt hat, weil die Vorlegung nicht erforderlich gewesen sei (Mitteilung des legal Department land Commissioner’s Office in Hannover v« 20« Juni 1952)» Bei der formlosen Inbesitznahme des Segelboots des Klägers durch .Angehörige' der•britischen Besatzungsmacht im .Frühjahr 1945 .handelte es sich ersichtlich .um eine sogenannt e irreguläre Requisitioho Durch die Ausstellung des Formulars 80 G vom' t2„; April 1948 ist diese irreguläre Requisition nachträglich in eine reguläre umgewandelt'und als)' solche anerkannt worden» Der'vom Kläger geltend gemachte Vergüt u n g s a r. s p r u c h unterliegt daher den Rechts grundsät zen,' die ( für die Entschädigung des Lieferanten bei regulären Requisitionen der britischen Besätzungsmacht gelten» ' Mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt; der Auffassung des Klägers zu folgen, wonach Anforderungen der britischen'Besatzungsmacht nach dem Bestellungsformular 80 G auf den Abschluß eines privatrechtlichen Kaufvertrages mit dem Lieferanten hingezielt hätten und dem Lieferanten aus seiner auf die Anforderung bewirkten Lieferung eine nach privätrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Kaufpreis- Demgegenüber kann sich der Kläger mit Erfolg auch nicht auf den von Weber MDR 1950 S 403 .inhaltlich mitgeteilten .Runderlaß des Einanzroinisters des.-Landes Nordrhein-Westfalen an die Reststellungsbehörden berufen. Ersichtlich sollte mit diesen Ausführungen nur eine Grundlage für die umste1lungsrechtliche Behandlung der in Rede stehenden Ansprüche gesucht, nicht aber ausgesprochen wer-den, daß diese Ansprüche auch außerhalb des Umstellungsrechts wie Kaufpreisforderungen zu behandeln seien. Der Runderlaß geht denn auch davon aus, daß es sich bei Anforderungen nach Formblatt 80 G um Requisitionen, und zwar um reguläre Requisitionen gehandelt habe. Der vom Kläger verfolgte Vergütungsanspruch ist hiernach ein Anspruch auf Entschädigung für eine reguläre Requisition, Für einen 'derartigen Anspruch ist aber, wie das der Entschädigungsanspruch, -der, wie nunmehr allgemein a: kannt wird und-insbesondere in Art 52 ELKO niedergelegt den ist, ’dem Lieferanten zugebilligt werden muß, geht a das Völkerrecht zurück und ist somit öffentlichrechtlia Eatur (OVG Lüneburg MDR 1950, 633; Luther NJW 1950, 441 Betrifft der Rechtsstreit danach aber einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, so wäre der Rechtsweg vor den ord liehen Gerichten nach § 13 GVG nur dann gegeben, wenn e ausdrückliche Zuweisung an die ordentlichen Gerichte du Gesetz erfolgt wäre oder eine gewohnheitsrechtliche Zuweisung angenommen werden könnte (BGHZ 1, 369 9, Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, die Zug lässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichtei sei aus Art 14 Abs 3 Satz 4 GrundG herzuleiten« Der Klage-ähspruch sei auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung Sinne dieser Bestimmung gerichtet» Diese Auffassung geht-jedoch fehl,- Allerdings stellt sich im vorliegenden Falle die Re-quisitionsanforderung der Besatzungsmacht als ein Eingriff dar, der seinem Wesen nach die' in dem Beschluß des Großen, Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 10» Ji 1952 (BGHZ 6, 270 /^QO/) entwickelten Kennzeichen der Enth eignung verwirklichtD Damit ist aber die Frage noch nicht-entschieden, ob die Requisition eine Enteignung im Sinne der positivrechtlichen Norm des Art 14 Abs 3 GrundG bedeutet und deshalb für einen Streit über die Höhe der Entschädigung der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist,. Wenn Art 14 Abs 3 Grund G- zur -Entscheidung über die Höhe der Enteig-nungsentSchädigung den Rechtsweg eröffnet, so wird dabei ein durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgter Eingriff eines deutschen Hoheitsträgers in das Eigentum vorausgesetzt,. Der Enteignungsbegriff des Grundgesetzes wird allerdings nach der Rechtsprechung auch durch einen objektiv rechtswidrigen, also einen nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung, jedoch schuldlosen, Einzeleingriff erfüllt (BGHZ 6, 270 * Auch in diesem Falle muß es sich jedoch um einen auf hoheitlichen Befugnissen beruhenden Eingriff einer deutschen Stelle handeln, Requisitionen einer Besatzungsmacht könnten daher nur dann Unter den positivrechtlich geregelten Enteignungsbegriff des Art 14 Abs 3 GrundG fallen, wenn der deutsche Gesetzgeber oder die Besatzungsrnächt dies bestimmt hätten oder die Anwendung des Art 14 Abs 3 GrundG durch das Völkerrecht gefordert würde. Diese Voraussetzungen sind aber, wie der V» Zivilsenat aaö in eingehenden Ausführungen dargelegt hat, nicht gegeben. -Zivilsenats betrifft zwar die Requisition eines Grundstücks seitens der britischen Be-’3atzungsmacht„ Für den vorliegenden Fall kann aber nichts anderes gelten. Insbesondere enthält die hier maßgebliche ETA Nr 39 ebenso wie die für Requisitionen von Grundstücken geltende PTA Hr 33 und die dazu ergangene »1«, Ancrdnü über die Entschädigung für die.Requisition von Grunds vom' 31« Januar 1951 (Abdruck bei Rentrop aaO 'Sp 427 f nebst Durchführungsbestimmungen keine Bestimmung, aus zu entnehmen wäre, daß für die Entschädigungsanspruch ordentliche Rechtsweg- hätte begründet werden sollen» Bestimmung des Art 14 Abs 3 S 2 über die Bemessung c;e Schädigung und ebenso die in Abs 3 s 4 gegebene Zustä keitsregelung beziehen sieh ersichtlich nur auf Entsc gungsansprüehe, die aus einem Eingriff hergeleitet we dervon einem deutschen Hoheitsträger ausgeht« Für de der Klage(verfolgten Entschädigungsanspruch, der sich eine' Requisition gründet, für die diese Voraussetzung gegeben ist, wird daher durch Art 14 Abs 3 S 4 GrundG ordentliche Rechtsweg nicht eröffnet« . lei st ungen, sondern auf Ent Schädigungen für Besä Larva Schäden bezieht (inzwischen ersetzt durch das AHKGes vom 8c Februar 1951 - ABI ABIC 767) und daher im vorl: (Ara Falle nicht unmittelbar angev/endet werden kann» ; 17 der PTA Er 111 heißt es allerdings, daß die Fester behörde die Forderung des Lieferanten zu prüfen und < nach deutschem Recht zustehenden Betrag festzusetzen und Ziff 14 der PTA Hr 99 ordnete an, daß die Rampen: Fällt aber nach deutschem Recht der durch eine Requisition erfolgende Eingriff in das Eigentum seinem Wesen nach nicht unter die 'Zuständigkeitsregelung in Abs 3 Satz 4, so kann . diese besondere Zuständigkeit auch nicht durch die Verweisung auf die allgemeinen Grundsätze des deutschen '^Compensations-gesetzes" begründet werden,, Die Revision nimmt weiter auf das Gutachten Bezug, das Prof« Dr« von in dem Rechts- streit III ZR 379/51 erstattet hat« Dieses Gutachten geht in dem hier interessierenden Teil von der Voraussetzung aus,', daß die Requisition durch 'die Besatzungsmacht nach' deutschem Recht eine Enteignung im Sinne der positivrechtlichen Regelung dies Art 14 Abs 3 Grund.G sei, und behandelt im Anschluß daran die Präge, ob die Anwendung des Grundgesetzes und damit der Bestimmung des Art 14 Abs 3 Satz 4 durch Vorschriften des Besät zungsre chts ausgeschlossen sei« Auf diese - von dem Gutachter verneinte - Frage kann es jedoch nicht ankommen, da, wie dargelegt, die Voraussetzung nicht gegeben ist, von der der Gutachter ausgeht« Wenn die Revision schließlich noch darauf verweist, daß in den Fällen, in denen sich eine Besatzung^ nicht unmittelbar an den Lieferanten, sondern an eine deutsche Dienststelle richte und die deutsche Steile alsdann ihrerseits - etwa auf Grund des Reichsleistungsgesetzes - die Inanspruchnahme der angeforderten Sache, änordne, für den-Entschädigungsanspruch der ordentliche Rechtsweg zulässig sei, mithin die Eröffnung des ordentlicher. Wie aber schon der III« Zivilsenat aaO S 55 und 56 ausgeführt hat;, beruht die verschiedene Behandlung der Ansprüche /hier auf wesönsraäßigefi .Unter schied eh« ' Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten i nach für den mit der Klage verfolgten Entschädigung verschlossen., 17« In zweiter Linie hat der Kläger die Klage auf § gestützt und den Klagebetrag.als Schadensersatz weg hafter AmtspflichtVerletzung der an der Festsetzung d Schädigung beteiligten. 11cgliclikeit eines Anspruches aus Amtspflichtverletz den der ordentliche Rechtsweg gegeben wäre, darzutun« Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht hab fern es dem Kläger damit den ordentlichen Rechtsweg versagen wollen, den Begriff der Unbegründetheit der mit dem der Unzulässigkeit verwechselt und, sofern e ’Klage aus dem Gesichtspunkt des § 839 als unbegründe bezeichnen wollen, seiner Entscheidung unter Verletz § 551 Ziff 7 ZPO eine unzureichende Begründung gegebt wesentliche Behauptungen.lind Beweisenbieten :des Klage Verletzung des § 286 ZPO übergangen« •. r Entschädigung durch'die Festsetzungsbe-m - durch die ■ Zivilgerichte schließt zwar’die ;ht aus, ..Schaäensersatzansprticlie ..nach § 83 9 3BG.B :Zu prüfen ist in solchen alien ai wirklich als .die Verfolgung eines derartigen punches au.fgefaßt werden kann oder ob die' 'Bestimmung des § 839 BGB als Klagegrundlage nur herangezogen wird, um den dem Kläger nicht 'genehmen Verwaltungsäkt zu beseitigen und auf diese Weise einen Erfolg zu erreichen, zu dessen Herbeiführung der Rechtsweg nicht offen stehin Das stt KhDungsbe hörd en iic Knen Nach prüf un swam nicht gegeben war» Demgemäß hat das Berufungsgericht auch, wie nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen zweifelhaft sein kann, eine derartige Prozeßabweisung' gesprochen» .. Die damit gestellte Frage, ob das Berufungsgericl zu Hecht, das tatsächliche Vorbringen des Klägers untej dem Gesichtspunkt des § 839 BGB nicht als genügend sul. 'Revision zu bejahen» Der Kläger hat sich darauf besein zu behaupten, die beteiligten Dienststellen seien bei Festsetzung der Entschädigung "ganz willkürlich" vorg.e| der Tat nicht aus, um die Merkmale des § 839 BGB als gj ben auszuweisen« Insbesondere ist weder ersichtlich, i% fern die Anwendung preisrechtlicher Vorschriften und dj durch bedingte Rückgriff auf den Anschaffungspreis fürl Jahr 1939 Willkürmaßnahmen dargestellt hätten, hoch das Vorbringen tatsächliche Behauptungen, die, als ricj unterstellt, zu der Annahme führen könnten, daß die Bei der Festsetzungsbehörde bei der Ermittlung der AnschafJ preise und der darauf gegründeten Festsetzung der Ent s'! von ihm ausgestellten Rechnung "verhandelt" hat und üerj Kläger vor der endgültigen Festsetzung der EntschädiguJ nicht befragt worden ist, vermag für sich allein die VI’can allerdings der Sach v er wag des Klägers eine sachliche Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § .839 BGB und damit .insoweit eine Sachentscheidung ermöglicht hätte, 'wäre'für die Verweisung kein Raum, und. zwar auch dann -nicht, wenn die Klage insoweit als unbegründet hätte bezeichnet werden müssen» Insoweit handelt es sich nicht nur um die Geltend-machung eines anderen rechtlichen Gesichtspunktes, vielmehr mußte zur Begründung der Klage aus § 839 BGB auch ein'anderer Sachverhalt behauptet werden,-Denn die Tatbestand s m e r kma 1 e des; § 833 BGB decken sich nicht mit dem zur Begründung des Anspruchs auf Entsch gung wegen der Requisition des Bootes vorgetragenen verhalt» Ob eine derartige Häufung von mehreren recht und tatsächlich selbständigen Begründungen zu einem u: demselben einheitlichen Klageantrag eine echte Klagen häufung im Sinne des § 260 ZPO (Stein-Jonas» Anm II Ai zu § 260 ZPO) darsteilt oder nur die mehrfache Begrün desselben prozessualen Anspruchs bedeutet (Rosenberg buch, § 93 IV 2 d, § 88 II 3 a, vgl auch BC-HZ 9, 22 kann hier auf sich beruhen.-. wäre mit Ri sieht auf den einheitlich gestellten Klageantrag eberi bei der Annahme einer mehrfachen Begründung desselben zessua'len Anspruchs (Rosenberg, aaO) ein Teilurteil üb einen der Klagegründe nicht zulässig gewesen (Stein-Jq aaO)o Daher hätte die Klage, soweit sie auf § 839 BGB /stützt worden ist, nicht etwa als unbegründet abgewief werden und die Verweisung des Rechtsstreits nur wegen zweiten Klagegrundes erfolgen dürfen» Vielmehr hätte diesem 'Ralle gemäß §' 303 .ZPO durch’.Endurteil erkannt J müssen unc die Unzulässigkeit des' 0röentliehen Rechtsv/S für jenen zweiten Klagegründ nur in den Entscheidungs den-"fe'stgesteilt werden können (vgl dazu Rosenberg, L buch, .§ 33 XI 2), Daß der'Kläger versucht (hat,; den. ein anderer rechtlicher Gesiebt punkt zur Nachprüfung gestellt worden ist, der sich j als irrig erwiesen hat» Die in § 81 des Bundesverwalt gerichtsgesetzes vorgeschriebene Verweisung kann dadui nicht ausgeschlossen werden»
Ti'lijf clasi; hachschiagevyerk! ■ kür die Sittliche Sammlung;
G-rundG- Art 14 Abs 3; CTG § 13, ZPO PP
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r 1: lift n d 'e ■ t 27c April 1954
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In dem Rechtsstreit
des Kaufraahns August IC ■■ in CflHBBBP, LfHtfHi ü>
Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr,
gegen ft:-
das land Kiedersachsen, vertreten durch den N sächsischen Minister der Finanzen, dieser ver .durch den Regierungspräsidenten in 0 iS», all m
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Beklagten und Revisionsbeklag'teh* ’ ■ • '
Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« April 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, -Dr, Birnbach, 'Br, Bock,
Dr., Eastelski und Dr, Christoph
für Recht erkannt
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Die Urteile des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts
in Oldenburg vom 3a Oktober 1952 und der
Zivilkammer
des .Landgerichts in Osnabrück vom 26, September 1951 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landesverv/altungsgericht Hannover - Kammer Osnabrück - verwiesen, . 1:5:
Die Kosten des Berüfungs- und des Revisionsverfahrens
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Im Frühjahr 1945 nahmen Angehörige der britischen Bete Segelboot ries Klägers in Besitz» Der Klä-
ger hat das Boot nicht zurückerhalten; es soll im Januar 1948
bei einem Brande zerstört worden sein*
Unter dem 12„ April 1948 stellte die. britische Besatzungsmacht ein .Bestellungsformular 80 G aus, demzufolge das Segelboot zur Ablieferung an eine näher bezeichnete 'Dienststelle -angefordert wurde» Das Formular war an den Oberbürgermeister der Stadt O0HHHHHI adressiert und wurde dem Kläger, der darin als Lieferant angeführt worden war, von der Feststellungsbehörde .der Stadt OflHHBHI vorgelegt» Der Kläger hat das Formular unterzeichnet und eine Rechnung beigefügt, mit der er für das Boot nebst Zubehör 22»000 RM beanspruchte» Die Feststellungsbehörde hat daraufhin nach der FTA (Finanztechnische Anweisung) Nr 39 für den Kläger zunächst eine Entschädigung von 15»705 RM- = 1»570,50 DM errechnet, dann aber unter Berücksichtigung preisrechtlicher Gesichtspunkte eine Entschädigung von 1»200 RM = 120 DM festgesetzt und an den Kläger ausbezahlt„
Der Kläger ist der Auffassung, durch die Ausstellung . und Unterzeichnung des•Formulars 80 G sei ein Kaufvertrag über das Segelboot zustande gekommen, auf Grund dessen er als vereinbarten oder doch angemessenen Kaufpreis den Betrag von 22„000 RM habe verlangen können. Er hat diesen .Betrag im Verhältnis l.Osl auf DM umgestellt, die geleistete Zahlung von 120 DM abgezogen und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 2„100 DM nebst 8 i° Zinsen seit dem -1. Januar 1949 zu verurteilen. Im zweiten Rechtszuge, hat er weiter behauptet, die beteiligten Dienststellen hätten die Entesetzt und sich
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einigten Königreichs (ABI AHK S 619) allgemein erteilt worden ist, Ebensowenig stehen andere Bestimmungen des AKKGes Nr 13 der Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit im vorliegenden Falle entgegen»'Insbesondere gilt das für die Bestimmung in Art 2 Abs a des Ges ihr 13, da der Rechtsstreit sich nur über die Höhe der vom Kläger beanspruchten Vergütung verhält, an deren vom Kläger beanstandeten Festsetzung aber Weder die alliierten Streitkräfte noch die in Art 1 a II des Ges Nr 13 genannten Personen beteiligt gewesen sind (vgl dazu auch I3GHZ 11 S 43 /’457) • Art 3 Abs 2 des Ges Kr 13 ferner scheidet schon deshalb aus, weil das Berufungsgericht den Rechtsstreit im Hinblick auf diese Bestimmung der zuständigen Besatzungsbehörde vorgelegt, diese aber die Erteilung eines Bescheides abgelehnt hat, weil die Vorlegung nicht erforderlich gewesen sei (Mitteilung des legal Department land Commissioner’s Office in Hannover v« 20« Juni 1952)»
II,. Bei der formlosen Inbesitznahme des Segelboots des Klägers durch .Angehörige' der•britischen Besatzungsmacht im .Frühjahr 1945 .handelte es sich ersichtlich .um eine sogenannt e irreguläre Requisitioho Durch die Ausstellung des Formulars 80 G vom' t2„; April 1948 ist diese irreguläre Requisition nachträglich in eine reguläre umgewandelt'und als)' solche anerkannt worden» Der'vom Kläger geltend gemachte Vergüt u n g s a r. s p r u c h unterliegt daher den Rechts grundsät zen,' die ( für die Entschädigung des Lieferanten bei regulären Requisitionen der britischen Besätzungsmacht gelten» '
Mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt; der Auffassung des Klägers zu folgen, wonach Anforderungen der britischen'Besatzungsmacht nach dem Bestellungsformular 80 G auf den Abschluß eines privatrechtlichen Kaufvertrages mit dem Lieferanten hingezielt hätten und dem Lieferanten aus seiner auf die Anforderung bewirkten Lieferung eine nach privätrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Kaufpreis-
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Formular 80 G enthält eine
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"Die Ansprüche aus regulären Requisitionen nach der "PTA 111 (früher Nr 39), für die ein Formblatt 283 (früher 80 G) ausgestellt werde, entständen aus Lieferungen oder Leistungen für die Bedürfnisse der , Besatzungsmacht, nicht aus Handlungen der Besatzungsmacht., die, wenn sie von deutschen Personen begangen würden, unerlaubte Handlungen darstellen und zu dem Schadensersatz verpflichten würden. Sie seien daher nicht Schadehsersatzansprüchen, mit denen eine Wiederherstellung des früheren Zustandes gern, . § 249 BGB gefordert werden könnte, sondern kaufrechtliehen Ansprüchen (Kaufpreisforderungen) "gleichzusteilen, also . keine Geldwertansprüche, sondern Geldsummenansprüche, die der Umstellung 10:1 unterlägen"i .
Ersichtlich sollte mit diesen Ausführungen nur eine Grundlage für die umste1lungsrechtliche Behandlung der in Rede stehenden Ansprüche gesucht, nicht aber ausgesprochen wer-den, daß diese Ansprüche auch außerhalb des Umstellungsrechts wie Kaufpreisforderungen zu behandeln seien. Der Runderlaß geht denn auch davon aus, daß es sich bei Anforderungen nach Formblatt 80 G um Requisitionen, und zwar um reguläre Requisitionen gehandelt habe.
III. Der vom Kläger verfolgte Vergütungsanspruch ist hiernach ein Anspruch auf Entschädigung für eine reguläre Requisition, Für einen 'derartigen Anspruch ist aber, wie das
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Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat,/; Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht gegeben,'
Das Requisitionsrecht einer Besatzungsmacht beruht völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht; die Requisition ist-Hoheitsakt der Besatzungsmacht auf völkerrechtlicher Gr . läge (Danckelmann-Kühne , Bes.atzungsschäöenrecht S 34)» . der Entschädigungsanspruch, -der, wie nunmehr allgemein a: kannt wird und-insbesondere in Art 52 ELKO niedergelegt den ist, ’dem Lieferanten zugebilligt werden muß, geht a das Völkerrecht zurück und ist somit öffentlichrechtlia Eatur (OVG Lüneburg MDR 1950, 633; Luther NJW 1950, 441 Betrifft der Rechtsstreit danach aber einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, so wäre der Rechtsweg vor den ord liehen Gerichten nach § 13 GVG nur dann gegeben, wenn e ausdrückliche Zuweisung an die ordentlichen Gerichte du Gesetz erfolgt wäre oder eine gewohnheitsrechtliche Zuweisung angenommen werden könnte (BGHZ 1, 369 9,
Das ist jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend anr nicht der Bail»
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Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, die Zug lässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichtei sei aus Art 14 Abs 3 Satz 4 GrundG herzuleiten« Der Klage-ähspruch sei auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung Sinne dieser Bestimmung gerichtet» Diese Auffassung geht-jedoch fehl,-
Allerdings stellt sich im vorliegenden Falle die Re-quisitionsanforderung der Besatzungsmacht als ein Eingriff dar, der seinem Wesen nach die' in dem Beschluß des Großen, Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 10» Ji 1952 (BGHZ 6, 270 /^QO/) entwickelten Kennzeichen der Enth eignung verwirklichtD Damit ist aber die Frage noch nicht-entschieden, ob die Requisition eine Enteignung im Sinne
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der positivrechtlichen Norm des Art 14 Abs 3 GrundG bedeutet und deshalb für einen Streit über die Höhe der Entschädigung der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist,. Zu dieser frage haben der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 5= November 1953 BGHZ 11,. 43 - und der V« Zivilsenat in einem Urteil vom 22. Dezember 1953 - BGHZ 12, 52 - grundsätzlich Stellung genommen. Beide Senate haben die Frage in Übereinstimmung mit der in Rechtsprechung und Rechtslehre überwiegend vertretenen Meinung (vgl die in dem Urteil des III., Zivilsenats angeführten Entscheidungen und Literaturstellen) verneint. Der erkennende Senat schließt sich dem an. Wenn Art 14 Abs 3 Grund G- zur -Entscheidung über die Höhe der Enteig-nungsentSchädigung den Rechtsweg eröffnet, so wird dabei ein durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgter Eingriff eines deutschen Hoheitsträgers in das Eigentum vorausgesetzt,. Der Enteignungsbegriff des Grundgesetzes wird allerdings nach der Rechtsprechung auch durch einen objektiv rechtswidrigen, also einen nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung, jedoch schuldlosen, Einzeleingriff erfüllt (BGHZ 6, 270 * Auch in diesem Falle muß es
sich jedoch um einen auf hoheitlichen Befugnissen beruhenden Eingriff einer deutschen Stelle handeln, Requisitionen einer Besatzungsmacht könnten daher nur dann Unter den positivrechtlich geregelten Enteignungsbegriff des Art 14 Abs 3 GrundG fallen, wenn der deutsche Gesetzgeber oder die Besatzungsrnächt dies bestimmt hätten oder die Anwendung des Art 14 Abs 3 GrundG durch das Völkerrecht gefordert würde. Diese Voraussetzungen sind aber, wie der V» Zivilsenat aaö in eingehenden Ausführungen dargelegt hat, nicht gegeben. Die Entscheidung des V. -Zivilsenats betrifft zwar die Requisition eines Grundstücks seitens der britischen Be-’3atzungsmacht„ Für den vorliegenden Fall kann aber nichts anderes gelten. Insbesondere enthält die hier maßgebliche ETA Nr 39 ebenso wie die für Requisitionen von Grundstücken
geltende PTA Hr 33 und die dazu ergangene »1«, Ancrdnü über die Entschädigung für die.Requisition von Grunds vom' 31« Januar 1951 (Abdruck bei Rentrop aaO 'Sp 427 f nebst Durchführungsbestimmungen keine Bestimmung, aus zu entnehmen wäre, daß für die Entschädigungsanspruch ordentliche Rechtsweg- hätte begründet werden sollen» Bestimmung des Art 14 Abs 3 S 2 über die Bemessung c;e Schädigung und ebenso die in Abs 3 s 4 gegebene Zustä keitsregelung beziehen sieh ersichtlich nur auf Entsc gungsansprüehe, die aus einem Eingriff hergeleitet we dervon einem deutschen Hoheitsträger ausgeht« Für de der Klage(verfolgten Entschädigungsanspruch, der sich eine' Requisition gründet, für die diese Voraussetzung gegeben ist, wird daher durch Art 14 Abs 3 S 4 GrundG ordentliche Rechtsweg nicht eröffnet«
rav deutsch eis Recht zu erfolgen habe und durch '■V Verwaltungsbehörden vorgenommen werde, die d
Die Ausführungen, mit denen die Revision diese . Fassung angreift, gehen zunächst dahin, daß zwar die caisition als solche nach völkerrechtlichen Grundsät zu bv^vilen sei, die Festsetzung der Entschädigung
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■unabhängig von der Besatzungsmacht in eigener Zustänt keil handelten« Dazu beruft die Revision sich insbest auf Ziff 1? der ETA Hr 111 und auf Ziff 14 der PTA H:
die sich jedoch nicht auf Entschädigungen für Besatzi
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lei st ungen, sondern auf Ent Schädigungen für Besä Larva Schäden bezieht (inzwischen ersetzt durch das AHKGes vom 8c Februar 1951 - ABI ABIC 767) und daher im vorl: (Ara Falle nicht unmittelbar angev/endet werden kann» ; 17 der PTA Er 111 heißt es allerdings, daß die Fester behörde die Forderung des Lieferanten zu prüfen und < nach deutschem Recht zustehenden Betrag festzusetzen und Ziff 14 der PTA Hr 99 ordnete an, daß die Rampen:
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für die erlittenen Schäden 'gemj&fr den ailgefe ■
des deutschen Komjpensationsßesetzes festgesetzt werden sollten«.; Fällt aber nach deutschem Recht der durch eine Requisition erfolgende Eingriff in das Eigentum seinem Wesen nach nicht unter die 'Zuständigkeitsregelung in Abs 3 Satz 4, so kann . diese besondere Zuständigkeit auch nicht durch die Verweisung auf die allgemeinen Grundsätze des deutschen '^Compensations-gesetzes" begründet werden,, Die Revision nimmt weiter auf das Gutachten Bezug, das Prof« Dr« von in dem Rechts-
streit III ZR 379/51 erstattet hat« Dieses Gutachten geht in dem hier interessierenden Teil von der Voraussetzung aus,', daß die Requisition durch 'die Besatzungsmacht nach' deutschem Recht eine Enteignung im Sinne der positivrechtlichen Regelung dies Art 14 Abs 3 Grund.G sei, und behandelt im Anschluß daran die Präge, ob die Anwendung des Grundgesetzes und damit der Bestimmung des Art 14 Abs 3 Satz 4 durch Vorschriften des Besät zungsre chts ausgeschlossen sei« Auf diese - von dem Gutachter verneinte - Frage kann es jedoch nicht ankommen, da, wie dargelegt, die Voraussetzung nicht gegeben ist, von der der Gutachter ausgeht« Wenn die Revision schließlich noch darauf verweist, daß in den Fällen, in denen sich eine Besatzung^ nicht unmittelbar an den Lieferanten,
sondern an eine deutsche Dienststelle richte und die deutsche Steile alsdann ihrerseits - etwa auf Grund des Reichsleistungsgesetzes - die Inanspruchnahme der angeforderten Sache, änordne, für den-Entschädigungsanspruch der ordentliche Rechtsweg zulässig sei, mithin die Eröffnung des ordentlicher. Rechtsweges davon abhange, ob die Besatzungsmacht zufällig den einen oder anderen Weg eingeschlagen habe, so ist allerdings nicht zu verkennen, daß dieses Ergebnis nicht voll befriedigend ist. Wie aber schon der III« Zivilsenat aaO S 55 und 56 ausgeführt hat;, beruht die verschiedene Behandlung der Ansprüche /hier auf wesönsraäßigefi .Unter schied eh« '
Ira einen Falle handelt es sich um Eingriffe deutscher Hoheitsträger, die auf innerdeutschem Recht, im anderen Falle um
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Eingriffe der Besatzungsmacht, die auf Völkerrecht To Das unbefriedigende Ergebnis muß in Kauf genommen w solange das Rechtsgebiet der Besatzungsrequisitionen zur Zuständigkeit der deutschen Gesetzgebung gehört, für die Besatzungsbehörden ausdrücklich Vorbehalten es infolgedessen an einer innerdeutschen Regelung d Schädigung für Besatzringsrequisitionen fehlt«
Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten i nach für den mit der Klage verfolgten Entschädigung verschlossen., Der Kläger hätte lediglich 'die Pestset EntSchädigung durch eine verwaltungsgerichtlictie Kl greifen können’(OVG Lüneburg MDR 1950, 633; OVG Ha 1953? 443; Bescheid der britischen Militärregierung Anlage 3 zur V0 Nr 165 - 1)7 1949? ,4-16).
17« In zweiter Linie hat der Kläger die Klage auf § gestützt und den Klagebetrag.als Schadensersatz weg hafter AmtspflichtVerletzung der an der Festsetzung d Schädigung beteiligten. Dienststellen beansprucht (Art GrundG)»' Das’Berufungsgericht hat hierzu bemerkt, das sächliche Vorbringen des Klägers reiche nicht aus,
11cgliclikeit eines Anspruches aus Amtspflichtverletz den der ordentliche Rechtsweg gegeben wäre, darzutun« Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht hab fern es dem Kläger damit den ordentlichen Rechtsweg versagen wollen, den Begriff der Unbegründetheit der mit dem der Unzulässigkeit verwechselt und, sofern e ’Klage aus dem Gesichtspunkt des § 839 als unbegründe bezeichnen wollen, seiner Entscheidung unter Verletz § 551 Ziff 7 ZPO eine unzureichende Begründung gegebt wesentliche Behauptungen.lind Beweisenbieten :des Klage Verletzung des § 286 ZPO übergangen« •.
Diese Rügen sind nicht begründet»
Da, wie dargelegt, der Entschad igrngsanspruch aim ordentlichen Rechtswege nicht verfolgt 'werden■kann, ist für died.' Hohe der Entschädigung allein die Festsetzung -durch die Fest-
maßgebend 1 Die. Unzulässigkeit der riehter-
';eInes.: 2Verwä 11üngsaktes ä i solcher ist
r Entschädigung durch'die Festsetzungsbe-m - durch die ■ Zivilgerichte schließt zwar’die ;ht aus, ..Schaäensersatzansprticlie ..nach § 83 9 3BG.B :Zu prüfen ist in solchen alien ai wirklich als .die Verfolgung eines derartigen punches au.fgefaßt werden kann oder ob die' 'Bestimmung des § 839 BGB als Klagegrundlage nur herangezogen wird, um den dem Kläger nicht 'genehmen Verwaltungsäkt zu beseitigen und auf diese Weise einen Erfolg zu erreichen, zu dessen Herbeiführung der Rechtsweg nicht offen stehin Das
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d. e rn ang e g e b e n e n s i nn e nichi uir::.’iu.chou:; substerwnort, so audio nie tuego 1 rno /vAuc, als sie auf § 839 BGB gestützt worden ist,- nicht als unbegründet abgev/iesen werden» Die Abweisung mußte -hier eben -o de sä;-:'Ko o.aEu. een , v/ei'i aor cwaenili che Rech.3 swam
nicht gegeben war» Demgemäß hat das Berufungsgericht auch, wie nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen zweifelhaft sein kann, eine derartige Prozeßabweisung' gesprochen» ..
Die damit gestellte Frage, ob das Berufungsgericl
zu Hecht, das tatsächliche Vorbringen des Klägers untej
dem Gesichtspunkt des § 839 BGB nicht als genügend sul.
stantiiert angesehen hat, ist entgegen der Auffassung»
'Revision zu bejahen» Der Kläger hat sich darauf besein
zu behaupten, die beteiligten Dienststellen seien bei
Festsetzung der Entschädigung "ganz willkürlich" vorg.e|
und hätten seine auf 22„000 RM ausgestellte Rechnung »<
rechtswidrig" auf 1»200 RM herabgesetzt» Seiner Rechnü
hätten Angebote von Segelwerften zugrunde gelegen; esl
ein Mittelpreis eingesetzt worden» Auch seien hier w'j
sonstigen Fällen von Anforderungen der Besätzungsmachl
Formular 80 G- Verhandlungen mit der FeststellungsbehörJ
führt worden» Kiemäls seien die Preise, ohne ihn zu fi
Willkür]ich eingesetzt worden« Dieses Vorbringen reich]
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der Tat nicht aus, um die Merkmale des § 839 BGB als gj ben auszuweisen« Insbesondere ist weder ersichtlich, i% fern die Anwendung preisrechtlicher Vorschriften und dj durch bedingte Rückgriff auf den Anschaffungspreis fürl Jahr 1939 Willkürmaßnahmen dargestellt hätten, hoch das Vorbringen tatsächliche Behauptungen, die, als ricj unterstellt, zu der Annahme führen könnten, daß die Bei der Festsetzungsbehörde bei der Ermittlung der AnschafJ preise und der darauf gegründeten Festsetzung der Ent s'! gung willkürlich oder unter Mißbrauch ihres Ermessens gegangen seien» Laß die Feststellungsbehörde der Stadt]! ( «MÜH» mit dem Kläger anfangs auf der Grundlage der»
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von ihm ausgestellten Rechnung "verhandelt" hat und üerj Kläger vor der endgültigen Festsetzung der EntschädiguJ nicht befragt worden ist, vermag für sich allein die
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nähme c- Lr:e::- t spftw chi v e r1etsung der beteiligten Beamten
nt v h .■ zu r : • c at -’er tccnDeshalb ist es aus Rechtsgründen auch nt eh za Pozuscandez, .cat das Berufurgsgsricht auf’ das Bevz s r szh t s t i uns Kl'-:gers "teer das daraus am Verkehr mit den englischen Dienststellen übliche verfahren hei .Geschäften, die zur Anwendung den Forms.: era 80 G führt-en,! nicht eingegangen ist*
V., Die Revision konnte hiernach, den mit ihren Anträgen erstrebten Erfolg nicht haben.. Indessen durfte sie ’euch nähre zurr si:ac;wieser werden» Zwar ist den Rechtsweg vor denn Zivi Lgn.v i ohten in! cht gegeben.,. Bern Klager ist aber auf Gcw:nG Oer in wr-ralkz cusel euer bäwO hr > m oer britischen Zone der Rechtsweg .vor den Rerwaltungsgerichteh eröffnet, soweit"er den Klageantrag'damit begründet, daß ihm. eine höhere-als die festgesetzte Entschädigung .zustehe, im Gründe■also die Festsetzung dei Entsch üi|ü| , | n
'angegriffen wird »--Deshalb war der ■Rechtsstreit gemäß § 81 des Bundesverwaitungsgericht;sgesetzes entsprechand dem in. der Revisionslnstahz gestellten Hilfgantrage des Klägers an das zuständige yerwaltunasgericht des ersten. Rechts-zuges zu verweisen».Dem steht nicht entgegen, daß die Klage auch, auf 3 633 BGB gesvützr werde..- zsz,, Denn auch duze.. eie Heranziehühg dieses IClagegrunaes ist rach dem Geengten der oentliehe Rechww:wsg ziert eröffnet worden.,
VI’can allerdings der Sach v er wag des Klägers eine sachliche Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § .839 BGB und damit .insoweit eine Sachentscheidung ermöglicht hätte, 'wäre'für die Verweisung kein Raum, und. zwar auch dann -nicht, wenn die Klage insoweit als unbegründet hätte bezeichnet werden müssen» Insoweit handelt es sich nicht nur um die Geltend-machung eines anderen rechtlichen Gesichtspunktes, vielmehr mußte zur Begründung der Klage aus § 839 BGB auch ein'anderer Sachverhalt behauptet werden,-Denn die Tatbestand s m e r kma 1 e des; § 833 BGB decken sich
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nicht mit dem zur Begründung des Anspruchs auf Entsch gung wegen der Requisition des Bootes vorgetragenen verhalt» Ob eine derartige Häufung von mehreren recht und tatsächlich selbständigen Begründungen zu einem u: demselben einheitlichen Klageantrag eine echte Klagen häufung im Sinne des § 260 ZPO (Stein-Jonas» Anm II Ai zu § 260 ZPO) darsteilt oder nur die mehrfache Begrün desselben prozessualen Anspruchs bedeutet (Rosenberg buch, § 93 IV 2 d, § 88 II 3 a, vgl auch BC-HZ 9, 22 kann hier auf sich beruhen.-. Selbst' dann, wenn’ man ein Klagenhäufung als gegeben annehmen wollte., wäre mit Ri sieht auf den einheitlich gestellten Klageantrag eberi bei der Annahme einer mehrfachen Begründung desselben zessua'len Anspruchs (Rosenberg, aaO) ein Teilurteil üb einen der Klagegründe nicht zulässig gewesen (Stein-Jq aaO)o Daher hätte die Klage, soweit sie auf § 839 BGB
/stützt worden ist, nicht etwa als unbegründet abgewief werden und die Verweisung des Rechtsstreits nur wegen zweiten Klagegrundes erfolgen dürfen» Vielmehr hätte diesem 'Ralle gemäß §' 303 .ZPO durch’.Endurteil erkannt J müssen unc die Unzulässigkeit des' 0röentliehen Rechtsv/S für jenen zweiten Klagegründ nur in den Entscheidungs den-"fe'stgesteilt werden können (vgl dazu Rosenberg, L buch, .§ 33 XI 2), Daß der'Kläger versucht (hat,; den. köl Klage verfolgten Anspruch auf Requisitions ent s c häd i gun
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auch als Kaufpreisforderung zu rechtfertigen, steht ai Verweisung nicht entgegen, da mit diesem Versuch für.c selben Sachverhalt nur. ein anderer rechtlicher Gesiebt punkt zur Nachprüfung gestellt worden ist, der sich j als irrig erwiesen hat» Die in § 81 des Bundesverwalt gerichtsgesetzes vorgeschriebene Verweisung kann dadui nicht ausgeschlossen werden»
Hiernach war unter Aufhebung der Urteile der Vorsins tanzen, wie geschehen, zu erkennen»
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