Rechtssatzs Für die beim Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiff-fahrts- und Eheinschiffahrtssachen vom 27o September 1952 anhängigen Eheinschiffahrts-sachen bleibt die Eevision unzulässig,, Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen« Die Klägerin hat mit dem an das Rheinschiffahrtsobergericht beim Oberlandesgericht in Köln eingereichten 'Schriftsatz vom 3* März 1952 Berufung eingelegt* Auf 1 Grund der mündlichen Verhandlung vom 18« September 1952 hat ”der 3« Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Köln als hRheinschiffahrtsobergericht” die Berufung zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Schadehsersatzansprüche weiter „Die Beklagten haben beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen* Die mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht ist auf die Frage der Zulässigkeit der Revision beschränkt worden» ns Urteil ist von dem bei dem Oberlandesgericht in Köln gebildeten Rheinschiffahrtsobergericht erlassen worden« Dieses Gericht gehört nach § 14 Ziff 1 GVG (in der Passung Vereinheitlichungsgesetzes vom 12tl September 1950/ Art 1 Ziff 12) zu den bündesrechtlich zugelassenen '“besonderen Gerichten”, die auch als Sondergerichte bezeichnet werden« Das Rheihschiffahrtsobergericht hatte - jedenfalls bis zu dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiff ahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 27» September 1952 (RGBl I, 641) - über, die bei ihm gegen die Urteile der Rheinschiffahrtsgerichte eingelegten Berufungen - eben so wie die Zentralkoramission in Strassburg - in letzter Instanz zu entscheiden« Gegen die von diesen Sondergerichten erlassenen Urteile ist keine Revision zulässig« Danach bewendet es für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes, also am 1« Oktober 1952 anhängigen Sachen bei den ■ bisher geltenden Vorschriften« Deshalb bedarf es hier keiner Prüfung der Präge, ob auch für Rheinschiffahrtssachen, für die nach'§ 14 Abs 1 des Gesetzes die allgemeinen Verfahrensvorschriften für Binnenschiffahrtssachen nur insoweit gelten, als sich aus den Bestimmungen der revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober'1868 (Bekanntmachung vom 27> September 1952, RGBl I S 645) nnd den §§ 15 - 18 des Gesetzes nichts anderes ergibt, das Rechts-<“mittel der Revision, nunmehr ebenso zulässig ist wie in den sonstigen Binnenschiffahrtssachen, richtsbarkeit für das hier in Betracht kommende Gebiet durch die Verordnung Nr 65 der britischen Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland Britisches Kontrollgebiet Nr 15 S 359) in Verbindung mit dem Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte vom 5* September 1935 (RGBl I, 1142) geregelte Diese Verfahrensregelung ist uneingeschränkt für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits massgebend geblieben,, 38 der Mannheimer Akte waren die Regierungen der Vertragsstaaten verpflichtet, als erste Instanz Rheinschiffahrt sgerichte und als Berufungsinstanz Obergerichte zu bestellen* Statt der Berufung an diese Obergerichte konnte auch bei der "Zentralkommission" (damals in Mannheim) Berufung eingelegt werden (Art 37)* Über die Möglichkeit einer Revision war nichts gesagt« Nach dem . auch in der Schweiz bei Schaffung des baselstädtischen ,Gesetzes über Rheinschiffahrtsgerichte - das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile der Obergerichte zugelassen wordene Ob diese Rechtsmittelregelung im Einklang mit der Mannheimer Akte steht, braucht hier nicht nachgeprüft zu werden« Für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es nämlich nicht darauf an, festzustellen, wie das Rechtsmittelverfahren ohne Verletzung der Mannheimer Akte ausgestaltet werden kann, sondern nur darauf, welche Regelung für die hier in Betracht kommenden Gebiete tatsächlich getroffen worden ist« Entscheidend ist also die Feststellung, dass sich die an der Mannheimer Akte beteiligten deutschen Uferstaaten auf zwei Instanzen beschränkten, wie sie nach der Mannheimer Akte jedenfalls .erforderlich und auch ausreichend waren« Für die preussischen Gebietsteile wurde das Obergericht bei dem Appellations-Gerichtshof zu Köln gebildet, während die drei anderen deutschen Länder die Obergerichte bei verschiedenen, in Rheinnähe gelegenen Landgerichten bestellten^ i)as Deutsche Reich fand bei seiner Gründung diese Gerichte vor und musste sie als ’’besondere Gerichte für die in den Staatsverträgen bezeichneten Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Rhein” zulassen (§ 14 Ziff 1 GVG aF)o Diese Gerichte blieben also als Sondergerichte bestehen« Die beteiligten deutschen Länder machten auch keinen Gebrauch von der nach § 3 EGGVG und § 3 EGZPO gegebenen Möglichkeit, diese Sondergerichtsbarkeit auf die ordentlichen Gerichte zu Übertragen und dementsprechend auch die Revision zuzulassen« Das preussische Gesetz betreffend die Rheinschiffahrtsgerichte vom 8, März 1879 (PrGS S 129) stellte vielmehr in § 10 Abs 2 ausdrücklich klar, dass gegen die Ent- Scheidung des Oberlandesgerichts in Rheinschiffahrts-Sachen ein Rechtsmittel nicht gegeben war«, Da das bei dem Oberlandesgericht in Köln gebildete Rheinschiffahrtsobergericht ein Sondergericht war, hatte diese Vorschrift nicht die Bedeutung, dass ein-sonst an sich gegebenes Rechtsmittel ausgeschlossen Werden sollte; vielmehr handelte es sich nur um eine Klarstellung der sich aus der Natur der Sondergerichtsbarkeit ergebenden Rechtsmittelregelung in dem Sinnes dass der Lahdesgesetzgeber von der ihm gemäss § 3 EGGVG, § 3 Abs 2 EG ZPO vorbehaltenen Möglichkeit, die Revision zuzulassen, keinen Gebrauch machen wollte* Das Verfahren in Rheinschiffahrtssachen blieb also auf zwei Instanzen beschränkt (RGZ 87? Als Berufungsinstanz blieben nur zwei Rheinschiffahrtsobergerichte bei den Oberlandesgerichten in Köln und in Karlsruhe als echte Bondergerichte letzter Instanz bestehen* Weder in der Rechtsprechung noch in der Rechtslehre wurde in Zweifel gezogen, dass die Revision nach wie vri>r unstatthaft war (RG WarnRspr 1937 Nr 104 S 250 f = JW 1937, 2309 Nr 30)* 175 > Koffka DJ 1936c 1801; 1937, 226)* Da nach dem neuen Gesetz für das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen ohne weiteres die für alle ordentlichen Gerichte geltenden Vorschriften der Zi-.vilprozessOrdnung in vollem Umfange massgebend waren, .soweit nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt war, 1940 S 8 f Note 18 unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts vom 13« Dezember 1938 - I 126/38 -)„ Wie bereits in anderem Zusammenhänge ausgeführt worden ist, galt diese Regelung aber erst für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 30„ Januar 1937 anhängig werdenden "neuen” Binnenschiffahrtssachen*. c) Durch die BritMilRegVO Nr 65 wurden das Gesetz über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 3QV Juni 1937 und seine Durchführungsverordnungen« soweit sich die Vorschriften auf den Rhein beziehen« aufgehoben Rheinschiffahrtsgerichte erster und zweiter Instanz (Rheinschiffahrtsgerichte und Rheinschiffahrtsoberge-richte) wurden in der Form wied erher gestelltin der sie vor der Veröffentlichung der Note über die deutschen Wasserstrassen vom 14.» November 1936 bestanden haben (Art I Ziff 2)„ Damit wurde also die Sondergerichtsbarkeit entsprechend der in dem Gesetz über die Rhein-schiffahrtsgerichte vom 5» September 1935 getroffenen Regelung mit nur zwei Instanzen wiederhergestellt. ' § 23 regele die Organisation der Schiffahrtsgerichte in i...der Weise, dass die nach den bisher geltenden Vorschriften zu Schiffahrts- und Rheinschiffahrts(ober)gerichten bestellten Gerichte nunmehr für die ihnen zugeteilten Bezirke Schiffahrtsgerichte im Sinne des neuen Gesetzes seien» Damit seien aber diese Gerichte unter Beibehaltung ihrer örtlichen Zuständigkeit ihres Charakters als Sondergerichte entkleidet worden; ihre Rechtsprechung sei nunmehr ordentliche Rechtspflege« § 24 sei so zu verstehen« dass er "im übrigen", nämlich nur hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Regelung für die anhängigen Sachen eine ergänzende Bestimmung treffe; die Frage der Organisation sei bereits in § 23 abschliessend geregelt« Da abfer die Zulässigkeit der Revision nur aus der Orga- Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden« § 23 legt "bis zu anderer Regelung durch die Landes-regierungen" nur für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes anhängig werdenden Sachen die zuständigen Gerichte fest* Soweit danach die bisher als Rheinschiffahrtsund Rheinschiffahrtsobergerichte tätigen Gerichte nunmehr ordentliche Gerichte werden, ändert dies aber nichts an der rechtlichen Behandlung der bisher anhängigen Sachen« Für diese Sachen bleiben die bisherigen Gerichte und das bisherige Verfahren in vollem Umfang massgebend« Das wird durch § 24 mit aller Deutlichkeit klargestellt * Soweit sich aus der Tatsache, dass auch die bisherigen für die Rheinschiffahrtsgerichtsbarkeit bestehenden Sondergerichte nun auch allgemein als Schiffahrtsgerichte im ordentlichen Verfahren zuständig wurden, Zweifel hinsicht lieh der Verfahrensregelung ergeben könnten, sind sie jedenfalls durch § 24 beseitigt worden« An der verfahrensrechtlichen Behandlung der bereits anhängigen Sachen sollte nichts, geändert werden» Da nach § 23 die bisher für Schiffahrtssachen zuständigen Gerichte - bis zu anderweitiger landesrechtlicher Regelung - bestehen bleiben und nach § 24 die anhängigen Sachen nach den bisher geltenden Vorschriften zu behandeln sind, bestand auch für den Gesetzgeber kein Anlass, etwa entsprechend dem Art 3 der DVO vom 25« September 1935 zu dem Gesetz vom 5, September 1935 (RGBl I, 1167)? b) Fehl geht deshalb auch der Versuch der Revision«, die Zulässigkeit des Rechtsmittels aus der Fassung des Berufungsurteils zu begründen, indem sie ausführt, es habe ,rder 3» Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Köln als RheinsGhiffahrtsobergericht” entschieden, wahrend es nach der Formulierung des Gesetzes vom 5« September 1933 hätte heissen müssens Mdas Rheinschiffahrtsoberge-richt bei dem Oberlandesgericht in Köln"» Die Klägerin meint, die in dem Berufungsurteil gebrauchte Bezeichnung, des Gerichts entspreche den §§ 15, 23 des Gesetzes vom ,27« September 1952; danach sei die Entscheidung vom ordentlichen Gericht, .und nicht vom Sondergericht erlassen worden;, gegen das Urteil des.ordentlichen Gerichts sei die Revision zulässig« November 1936 tatsächlich bestehenden Rechtsmittelregelung ankam, können aus dieser Entscheidung keine Schlüsse gegen die Zulässigkeit der Revision in den nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 27o September 1952 anhängig werdenden Sachen gezogen werden*
v/£ < f't V‘f ( t'f 064 Pur das Nachschlagewerk ! Nicht fur die Amtliche Sammlung ! 7 2- Gesetz; Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Eheinschiffahrts-suchen vom 27., September 1952 (BGBl I5 641) § 24 pliHM «sil gm Rechtssatzs Für die beim Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiff-fahrts- und Eheinschiffahrtssachen vom 27o September 1952 anhängigen Eheinschiffahrts-sachen bleibt die Eevision unzulässig,, Aktenzeichen; I ZB 238/52 Eheinschiffahrtsgericht Urteil des BGH vom 12. Mai 1953 - Duisburg-Ruhrort RheinschiffahrtsObergericht Köln I ZR 238/32 Verkündet am 12 a Mai 1953 Grunau;? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle % Im Namen des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland«, vertreten durch den Bündesminister für Verkehr*, dieser vertreten durch (^^Wasser^in^fich^fahrtsdirektion diese wiederum vertreten durch ihren Leiter, daselbst, Klägerin und Revisions-klägerin? -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanw von reiherr gegen lo) die Schiffahrtsgesellschaft "Ij mbH* ? 2pj den Kapitän Johann Schiffsführer des lil I 1111 i TTTT<<^ wohnhaft in uj® Strc Beklagten und Revisions-beklagten, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, Mai;; 195'3J'unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof«, Dr* Lindenmaier, Dr0 Bock, Dra Krüger-Nielsnd, Dr* Nastelski und Dr0 Christoph für Recht erkannt ; Die Revision der Klägerin gegen das am 2«, Oktober 1952 verkündete Urteil des 3p Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln als Rheinschiffahrtsobergericht wird auf Kosten der, Klägerin als unzulässig verworfen,, Von Rechts wegen 1l -2~ Tatbestand; Die Erstbeklagte ist Ausrüsterin des Schleppers XIII”, der am 21« Januar 1949 unter der Führung des Zweitbeklagten mit vier leeren Kähnen auf zwei Längen bei Düsseldorf zu Tal fuhr* Die Klägerin unterhielt damals an der Neusser Strassenbrücke eine Baustelle mit Taueherschutzanlage* Sie behauptet, der Schlepp-zug habe beim Passieren der Brückenöffnung infolge fehlerhafter Steuerung vier Dalben und die dazu gehörigen Tau-cherschutzschilde umgefahren« Mit der beim Rheinschiffahftsgericht in Duisburg-Ruhrort erhobenen Klage hat die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner für den auf 10o674,04 DM bezifferten Schaden in, Anspruch genommen« Die Beklagten bestreiten den Anspruch nach Grund und Höhe« Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen« Die Klägerin hat mit dem an das Rheinschiffahrtsobergericht beim Oberlandesgericht in Köln eingereichten 'Schriftsatz vom 3* März 1952 Berufung eingelegt* Auf 1 Grund der mündlichen Verhandlung vom 18« September 1952 hat ”der 3« Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Köln als hRheinschiffahrtsobergericht” die Berufung zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Schadehsersatzansprüche weiter „Die Beklagten haben beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen* Die mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht ist auf die Frage der Zulässigkeit der Revision beschränkt worden» Ent scheid ungs grund e s Die Revision ist nicht statthaft* Das angefochte- ns Urteil ist von dem bei dem Oberlandesgericht in Köln gebildeten Rheinschiffahrtsobergericht erlassen worden« Dieses Gericht gehört nach § 14 Ziff 1 GVG (in der Passung Vereinheitlichungsgesetzes vom 12tl September 1950/ Art 1 Ziff 12) zu den bündesrechtlich zugelassenen '“besonderen Gerichten”, die auch als Sondergerichte bezeichnet werden« Das Rheihschiffahrtsobergericht hatte - jedenfalls bis zu dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiff ahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 27» September 1952 (RGBl I, 641) - über, die bei ihm gegen die Urteile der Rheinschiffahrtsgerichte eingelegten Berufungen - eben so wie die Zentralkoramission in Strassburg - in letzter Instanz zu entscheiden« Gegen die von diesen Sondergerichten erlassenen Urteile ist keine Revision zulässig« 1«,) Die Klägerin versucht, die Zulässigkeit der Revision aus dem vorbezeichneten Gesetz vom 2?« September 1952 zu begründen« Einer Anwendung dieses Gesetzes steht jedoch die Übergangsvorschrift des § 24 entgegen. Danach bewendet es für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes, also am 1« Oktober 1952 anhängigen Sachen bei den ■ bisher geltenden Vorschriften« Deshalb bedarf es hier keiner Prüfung der Präge, ob auch für Rheinschiffahrtssachen, für die nach'§ 14 Abs 1 des Gesetzes die allgemeinen Verfahrensvorschriften für Binnenschiffahrtssachen nur insoweit gelten, als sich aus den Bestimmungen der revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober'1868 (Bekanntmachung vom 27> September 1952, RGBl I S 645) nnd den §§ 15 - 18 des Gesetzes nichts anderes ergibt, das Rechts-<“mittel der Revision, nunmehr ebenso zulässig ist wie in den sonstigen Binnenschiffahrtssachen, n -4- Die Übergangsvorschrift des § 24 ist? wie die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 22 ergibt (Verhandlungen des Bundestags I 1949 Drucksache Nr 3303)? aus Art 10 der 4- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 26„ Juni 1941 (RGBl I? 351) übernommen worden (ebenso Art 5 der 10 DVO vom 30u Januar 1937« RGBl I? 101? Art 3 der 2. DVO vom 5o April 1938* RGBl 1, 374? und Art 4 der 3«. DVO vom 30. März 1939? RGBl 15 7Q0; an die Stelle dieser drei Durchführungsverordnungen trat die 4« DVO vom 26„ Juni 1941? die in Art 9 .Jene drei Durchführungsver-ordnungen aufgehoben hat; im übrigen enthält auch die 5« Durchführungsverordnung vom 18«, Marz 1943? RGBl I, 147? in Art 5 eine gleichlautende Übergangsvorschrift)„ Die Vorschrift des § 24 des Gesetzes vom 27a September 1952 nimmt ebenso wie die gleichlautenden Übergangsbe-, Stimmungen der Durchführungsverordnungen zu dem Gesetz über ... das -Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 30« Januar 1937 (RGBl I. 97) die anhängigen Sachen von der neuen Verfahrensregelung schlechthin aus« Der Ansicht der . Klägerin? dass die Übergangsvorschrift sich nur auf die ,,Verfahrensregeluhg,, beschränke? nicht aber die Rechtsmittel erfasse? steht der eindeutige? uneingeschränkte Wortlaut der Vorschrift entgegen« Es ist auch kein Grund ersichtlich, der gerade wegen der Zulassung von Rechtsmitteln eine abweichende Behandlung rechtfertigen könnte« Aus § 24 des Gesetzes ergibt sich? dass alle anhängigen Sachen - ebenso wie bei der Neuregelung des Verfahrens in Binnenschiffahrtssachen nach dem Gesetz vom 30o Januar- 1937 - noch ganz nach den bis dahin geltenden, halten” Vorschriften abgewickelt werden sollen (ebenso § 18 EGZPO für die bei Einführung der Zivilprozessordnung vom 30«, Januar 1877 laufenden Verfahren)« Bis zu dem Gesetz vom 27o September 1952 war die Rheinschiffahrtsge- -5- richtsbarkeit für das hier in Betracht kommende Gebiet durch die Verordnung Nr 65 der britischen Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland Britisches Kontrollgebiet Nr 15 S 359) in Verbindung mit dem Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte vom 5* September 1935 (RGBl I, 1142) geregelte Diese Verfahrensregelung ist uneingeschränkt für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits massgebend geblieben,, Das Gesetz vom 27* September 1952 hat die BritMilRegVO Nr 65 und das Gesetz vom 5* September 1935 ausdrücklich nur "vorbehaltlich der §§ 23 und 24” aufgehoben (§ 26 Abs 2 a) und o) des Gesetzes vom 27* September 1952)« Aus einer zusammenfassenden Übersicht der geschieht liehen Entwicklung der Rheinschiffahrtsgerichtsbarkeit wird klar, dass nach der bis zu dem 30o September 1952 in Rheinschiffahrtssachen allgemein geltenden Verfahrensregelung das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben sein kann0 a) Auf Grund der zwischen Preussen, Baden, Bayern, Frankreich, Hessen und den Niederlanden gemäss der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17* Oktober 1868 (sog* Mannheimer Akte) getroffenen internationalen Vereinbar rung wurde für bestimmte mit der Rheinschiffahrt zusammenhängende Straf- und Zivilsachen eine Sondergerichtsbarkeit geschaffen (PrGS 1869, 798)u Nach Art 33, 38 der Mannheimer Akte waren die Regierungen der Vertragsstaaten verpflichtet, als erste Instanz Rheinschiffahrt sgerichte und als Berufungsinstanz Obergerichte zu bestellen* Statt der Berufung an diese Obergerichte konnte auch bei der "Zentralkommission" (damals in Mannheim) Berufung eingelegt werden (Art 37)* Über die Möglichkeit einer Revision war nichts gesagt« Nach dem . Vortrage der Revision ist in den Niederlanden - später 'll -6- auch in der Schweiz bei Schaffung des baselstädtischen ,Gesetzes über Rheinschiffahrtsgerichte - das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile der Obergerichte zugelassen wordene Ob diese Rechtsmittelregelung im Einklang mit der Mannheimer Akte steht, braucht hier nicht nachgeprüft zu werden« Für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es nämlich nicht darauf an, festzustellen, wie das Rechtsmittelverfahren ohne Verletzung der Mannheimer Akte ausgestaltet werden kann, sondern nur darauf, welche Regelung für die hier in Betracht kommenden Gebiete tatsächlich getroffen worden ist« Entscheidend ist also die Feststellung, dass sich die an der Mannheimer Akte beteiligten deutschen Uferstaaten auf zwei Instanzen beschränkten, wie sie nach der Mannheimer Akte jedenfalls .erforderlich und auch ausreichend waren« Für die preussischen Gebietsteile wurde das Obergericht bei dem Appellations-Gerichtshof zu Köln gebildet, während die drei anderen deutschen Länder die Obergerichte bei verschiedenen, in Rheinnähe gelegenen Landgerichten bestellten^ i)as Deutsche Reich fand bei seiner Gründung diese Gerichte vor und musste sie als ’’besondere Gerichte für die in den Staatsverträgen bezeichneten Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Rhein” zulassen (§ 14 Ziff 1 GVG aF)o Diese Gerichte blieben also als Sondergerichte bestehen« Die beteiligten deutschen Länder machten auch keinen Gebrauch von der nach § 3 EGGVG und § 3 EGZPO gegebenen Möglichkeit, diese Sondergerichtsbarkeit auf die ordentlichen Gerichte zu Übertragen und dementsprechend auch die Revision zuzulassen« Das preussische Gesetz betreffend die Rheinschiffahrtsgerichte vom 8, März 1879 (PrGS S 129) stellte vielmehr in § 10 Abs 2 ausdrücklich klar, dass gegen die Ent- Scheidung des Oberlandesgerichts in Rheinschiffahrts-Sachen ein Rechtsmittel nicht gegeben war«, Da das bei dem Oberlandesgericht in Köln gebildete Rheinschiffahrtsobergericht ein Sondergericht war, hatte diese Vorschrift nicht die Bedeutung, dass ein-sonst an sich gegebenes Rechtsmittel ausgeschlossen Werden sollte; vielmehr handelte es sich nur um eine Klarstellung der sich aus der Natur der Sondergerichtsbarkeit ergebenden Rechtsmittelregelung in dem Sinnes dass der Lahdesgesetzgeber von der ihm gemäss § 3 EGGVG, § 3 Abs 2 EG ZPO vorbehaltenen Möglichkeit, die Revision zuzulassen, keinen Gebrauch machen wollte* Das Verfahren in Rheinschiffahrtssachen blieb also auf zwei Instanzen beschränkt (RGZ 87? 251 [254]; Lindeck JW 19285 1713)* An dieser Rechtslage wurde auch durch das bereits erwähnte Gesetz über die Rheinsehiffahrtsgerichte vom 5* September 1935 nichts geändert. Dieses Gesetz verfolgte nur den Zweck, die Zahl der Rheinschiffahrtsgerichte dem wirklichen Bedürfnis anzupassen? die Bezirke dementsprechend zusammenzulegen und den Aufbau der Rheinschiffahrtsgerichtsbarkeit im ganzen Reichsgebiet zu vereinheitlichen» Diese reichsrechtliche Regelung schloss sich eng an das preussische Gesetz betreffend die Rheinsehiffahrtsgerichte vom 8„ März 1879 an (Pfundtner-Neubert II a 16 S 1)„ Die Zahl der Rheinschiffahrtsgerichte wurde verringert. Als Berufungsinstanz blieben nur zwei Rheinschiffahrtsobergerichte bei den Oberlandesgerichten in Köln und in Karlsruhe als echte Bondergerichte letzter Instanz bestehen* Weder in der Rechtsprechung noch in der Rechtslehre wurde in Zweifel gezogen, dass die Revision nach wie vri>r unstatthaft war (RG WarnRspr 1937 Nr 104 S 250 f = JW 1937, 2309 Nr 30)* -8~ b) Eine grundlegende Änderung der Rechtslage trat erst ein, als durch die Erklärung der Reichsregierung vom 14« November 1936 die für den Rhein und die Elbe bestehenden internationalen Stromakten gekündigt wurden und durch das Gesetz vom 30, Januar 1937 das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen einheitlich geregelt wurde„ Nunmehr wurde die Gerichtsbarkeit in Binnenschiffahrts-■ Sachen allgemein den ordentlichen Gerichten übertragen., Die Schiffahrtsgerichte waren nicht mehr "besondere Gerichte" , sondern die ordentlichen Gerichte* und zwar bestimmte Amtsgerichte (RGZ 167, 305 [307]), Mit der Aufhebung der Sondergerichtsbarkeit wurde die Vorschrift des § 14 Ziff 1 GVG gegenstandslos und deshalb aufgehoben (§ 5 des Gesetzes vom 30» Januar 1937# Amtliche Begründung dieses Gesetzes in DJ 1937? 175 > Koffka DJ 1936c 1801; 1937, 226)* Da nach dem neuen Gesetz für das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen ohne weiteres die für alle ordentlichen Gerichte geltenden Vorschriften der Zi-.vilprozessOrdnung in vollem Umfange massgebend waren, .soweit nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt war, ;; konnten nunmehr die Berufungsurteile der Oberlandesgerichte in Köln und in Karlsruhe, soweit die sonstigen Voraussetzungen Vorlagens mit der beim Reichsgericht einzulegenden Revision angefochten werden (Koffka m "Der Rhein" 1937? 193 ffj Wassermeyer ebenda S 293 f; ders, "Der Kollisionsprozess in der Binnenschiffahrt" 1940 S 8 f Note 18 unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts vom 13« Dezember 1938 - I 126/38 -)„ Wie bereits in anderem Zusammenhänge ausgeführt worden ist, galt diese Regelung aber erst für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 30„ Januar 1937 anhängig werdenden "neuen” Binnenschiffahrtssachen*. c) Durch die BritMilRegVO Nr 65 wurden das Gesetz über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 3QV Juni 1937 und seine Durchführungsverordnungen« soweit sich die Vorschriften auf den Rhein beziehen« aufgehoben Rheinschiffahrtsgerichte erster und zweiter Instanz (Rheinschiffahrtsgerichte und Rheinschiffahrtsoberge-richte) wurden in der Form wied erher gestelltin der sie vor der Veröffentlichung der Note über die deutschen Wasserstrassen vom 14.» November 1936 bestanden haben (Art I Ziff 2)„ Damit wurde also die Sondergerichtsbarkeit entsprechend der in dem Gesetz über die Rhein-schiffahrtsgerichte vom 5» September 1935 getroffenen Regelung mit nur zwei Instanzen wiederhergestellt. Bür die Berufung war neben den Rheinschiffahrtsobergerichten auch die Zentralkommission (seit dem Versailler Friedens vertrag in Strassburg) zuständig.. Die Tätigkeit, die Rechtsprechung und das Verfahren (einschliesslich der Rechtsmittel - including rights of appeal -) dieser wiederhergestellten Gerichte sollte sich nach der Mannheimer Akte« nach dem Gesetz vom 5« September 1935 und allen anderen entsprechenden Rei c hs - und preussischen Gesetzen richten, die vor dem 14« November 1936 erlassen und auf die Rheinschiffahrtsgerichte anwendbar sind (Art II), Hierbei handelte es sich also um die bis dahin tatsächlich bestehende Verfahrensregelung» Ob auch eine andere Regelung ohne Verletzung der Mannheimer Akte zulässig gewesen wäre, kann hier dahinstehen«, Die auf Grund der BritMilRegVO Nr 65 wiederhergestellte Verfahrensregelung gilt nach § 24 des Gesetzes vom 27* September 1952 für alle Sachen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängig waren, also auch für den vorliegenden Rechtsstreit«, 10- 11 tv a) Die Revision versucht« unter Bezugnahme auf § 23 des Gesetzes vom 27* September 1952 die Präge der Zulässigkeit der Revision aus dem Anwendungsbereich des § 24 herauszulösen* Soweit man unter dem Geltungsbereich des Gesetzes vom 5» September 1935 die Statthaftigkeit der Revision verneint habe, könne dies nur auf Grund der Erwägung geschehen sein,, dass die Rheinschiffahrts-gerlchte Sondergerichte im Sinne des § 14 GVG. gewesen seien und dass daher ihre Entscheidungen nicht den für die ordentliche Gerichtsbarkeit gegebenen Bestimmungen über die Revision unterlegen hätten* Die Unzulässigkeit der Revision habe sich also nicht aus einer "bestimmten Vorschrift"* sonderh aus der "Organisation der RheinschiffahrtsObergerichte als Sondergerichte" ergeben* Für Berufungsurteile in Rheinschiffahrtssachen« die nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 27« September 1952 verkündet seien«, könne die Revision nur dann als ausgeschlossen angesehen werden, wenn § 24 auch die Or-ganisation der RheinschiffahrtsObergerichte erfasse und deren Einrichtung als Sondergerichte aufrecht erhalte. ' § 23 regele die Organisation der Schiffahrtsgerichte in i... der Weise, dass die nach den bisher geltenden Vorschriften zu Schiffahrts- und Rheinschiffahrts(ober)gerichten bestellten Gerichte nunmehr für die ihnen zugeteilten Bezirke Schiffahrtsgerichte im Sinne des neuen Gesetzes seien» Damit seien aber diese Gerichte unter Beibehaltung ihrer örtlichen Zuständigkeit ihres Charakters als Sondergerichte entkleidet worden; ihre Rechtsprechung sei nunmehr ordentliche Rechtspflege« § 24 sei so zu verstehen« dass er "im übrigen", nämlich nur hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Regelung für die anhängigen Sachen eine ergänzende Bestimmung treffe; die Frage der Organisation sei bereits in § 23 abschliessend geregelt« Da abfer die Zulässigkeit der Revision nur aus der Orga- nisation und dem Aufbau der Rheinschiffahrtsobergerichte folge, sei § 23, nicht aber § 24 die allein massgebende Vorschrift,, Die Frage der Zulässigkeit der Revision sei eben nicht Gegenstand von "bisher geltenden Vorschriften" , sondern nur eine Folge aus der Gerichtsorganisation» Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden« § 23 legt "bis zu anderer Regelung durch die Landes-regierungen" nur für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes anhängig werdenden Sachen die zuständigen Gerichte fest* Soweit danach die bisher als Rheinschiffahrtsund Rheinschiffahrtsobergerichte tätigen Gerichte nunmehr ordentliche Gerichte werden, ändert dies aber nichts an der rechtlichen Behandlung der bisher anhängigen Sachen« Für diese Sachen bleiben die bisherigen Gerichte und das bisherige Verfahren in vollem Umfang massgebend« Das wird durch § 24 mit aller Deutlichkeit klargestellt * Soweit sich aus der Tatsache, dass auch die bisherigen für die Rheinschiffahrtsgerichtsbarkeit bestehenden Sondergerichte nun auch allgemein als Schiffahrtsgerichte im ordentlichen Verfahren zuständig wurden, Zweifel hinsicht lieh der Verfahrensregelung ergeben könnten, sind sie jedenfalls durch § 24 beseitigt worden« An der verfahrensrechtlichen Behandlung der bereits anhängigen Sachen sollte nichts, geändert werden» Da nach § 23 die bisher für Schiffahrtssachen zuständigen Gerichte - bis zu anderweitiger landesrechtlicher Regelung - bestehen bleiben und nach § 24 die anhängigen Sachen nach den bisher geltenden Vorschriften zu behandeln sind, bestand auch für den Gesetzgeber kein Anlass, etwa entsprechend dem Art 3 der DVO vom 25« September 1935 zu dem Gesetz vom 5, September 1935 (RGBl I, 1167)? noch ausdrücklich zu be- 1-L -12- stimmen, dass die bisherigen Rheinschiffahrtsgerichte und Rheinschiffahrtsobergerichte für die Erledigung der am I, Oktober 1952 bei ihnen anhängigen Sachen bestehen bleiben» Insoweit misst die Revision dem § 23 eine Bedeutung zu, die ihm weder nach dem Wortlaut noch aus dem Zusammenhang der Vorschriften heraus zukommt0 Etwaige Zweifel, die sich für die Behandlung anhängiger Sachen aus der in § 23 getroffenen Zuständigkeitsregelung hätten ergeben können« sind jedenfalls durch § 24 ausgeräumt«, b) Fehl geht deshalb auch der Versuch der Revision«, die Zulässigkeit des Rechtsmittels aus der Fassung des Berufungsurteils zu begründen, indem sie ausführt, es habe ,rder 3» Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Köln als RheinsGhiffahrtsobergericht” entschieden, wahrend es nach der Formulierung des Gesetzes vom 5« September 1933 hätte heissen müssens Mdas Rheinschiffahrtsoberge-richt bei dem Oberlandesgericht in Köln"» Die Klägerin meint, die in dem Berufungsurteil gebrauchte Bezeichnung, des Gerichts entspreche den §§ 15, 23 des Gesetzes vom ,27« September 1952; danach sei die Entscheidung vom ordentlichen Gericht, .und nicht vom Sondergericht erlassen worden;, gegen das Urteil des.ordentlichen Gerichts sei die Revision zulässig« Die mündliche Verhandlung vom 18» September 1952 hat vor dem nach dem Gesetz vom 5« September 1935 allein zuständigen Rheinschiffahrtsobergericht bei dem Oberlandesgericht in Köln stattgefunden» Bei diesem Gericht war die Berufung formund fristgerecht eingelegt worden,. Nur dieses Gericht konnte über die Berufung entscheiden» Tatsächlich ist dies auch, wie die Besetzung des Gerichts zei ^ r geschehen«. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Ent- -13- Scheidung kann aber nicht dadurch anfechtbar Werden, dass das entscheidende Gericht möglicherweise unzutreffend oder ungenau bezeichnet wird« c) Schliesslich versucht die Klägerin noch, die Zulässigkeit der Revision damit zu begründen, dass es sich im vorliegenden Rail nicht um eine Rheinschiffahrtssache ”im technischen Sinn” handele» Rach Art 34 II c der Mannheimer Akte seien die Rheinschiffahrtsgerichte in Zivilsachen zuständig zur Entscheidung über Klagen ’’wegen der Beschädigungen, welche Schiffer und Flösser während ihrer Fahrt oder beim Anlanden Andern verursachen”. In der BritMilRegVQ Nr 66 sei das Wort ’’Andern” erläuternd durch ’’anderen Personen” umschrieben» Dieser Hinweis könne so gedeutet werden, dass die dem Stromeigentümer entstehenden Schäden nicht unter den Begriff der Rheinschiffahrtssachen • fallen sollten» . Für eine solche einschränkende Auslegung des Begriffs ’’Andern” oder ’’anderen Personen” fehlt aber jede sachliche Begründung» Weder der französische Text der Mannheimer Akte (’’dommages causees par les bateliers ou les flotteurs pendant le voyage ou en abordant”) noch der englische Text der BritMilRegVO Nr 66 (”»0»damage caused by boatmen or raftsmen while navigating or while landing”) sagen etwas über die Person der Geschädigten aus» Auch diese Texte enthalten hinsichtlich der Person der Geschädigten keinerlei Einschränkungen» Aus dem im Deutschen Text enthaltenen Wort ’’Andern” ist nur gefolgert worden, dass es sich bei den Geschädigten um Personen handeln müsse, die nicht auf dem Schiff, dessen Führer oder Eigner verklagt werden solle, befördert worden seien» Auch dürfe es sich nicht um Ansprüche aus Vertragsverletzungen, sondern nur um Ansprüche aus unerlaubten Handlungen handeln (von Völderndorff, Die richterli- 1b -14- che Tätigkeit der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt von 1832 - 1894? S 19 ff; von Traut« Die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt und ihre Rechtsprechung von 1832 - 1911 S 76 ff; Koffka, »'Rer Rhein» 1937 S 194). Weshalb gerade der Stromeigentümer« dem Übrigens auch Ansprüche nach § II a der Mannheimer Akte zustehen können, von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor yr den Rheinschiffahrtsgerichten susgesOhiossen sein soll, ist nicht ersichtlich* Deshalb bedarf es auch keiner Prüfung mehr, ob die sachliche Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte vereinbart werden konnte. Nach alledem war die Revision gemäss § 554 a Abs 1 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen» Da es für den vorliegenden Rechtsstreit nur auf die Peststellung der vor dem 14. November 1936 tatsächlich bestehenden Rechtsmittelregelung ankam, können aus dieser Entscheidung keine Schlüsse gegen die Zulässigkeit der Revision in den nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 27o September 1952 anhängig werdenden Sachen gezogen werden* Lindenmaier Bock Krüger-Nieland Nastelski Christoph