1, des Rechtsanwalts Dr. Harald H< das Vermögen der Jos. S| schaft, RH^traße Bad Kl 3. die Iflp-oBP-GmbH^vertreten durch ihren Geschäftsführer Kaufmann Kurt An der Ll Beklagte und Revisionsbeklagte, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Dr. v. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. Nach den vom Berufungsgericht über die Entstehungs Zeitpunkte der Kennzeichnungsrechte getroffenen Feststei lungen hat die Beklagte zu 3, nicht die Klägerin zu 2, die - worauf es auch entscheidend ankommt: relativ -prioritätsälteren Schutzrechte erworben (vgl. Auf die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Frage des In halts und der Wirkungen der Gestattungsvereinbarung zwischen dem KMHHi und dem Unternehmen komm es nicht entscheidend an, da diese Vereinbarung ihres schuldrechtlichen Charakters wegen Rechte und Pflichten nur im Verhältnis der Beteiligten zueinander begründet hat und Wirkungen im Verhältnis der derzeitigen Kennzeichenrechts inhaber zueinander nicht zeitigen kann.
BUNDESGERICHTSHOF I ZR 237/91 BESCHLUSS vom 7. Mai 1992 in dem Rechtsstreit 1, des Rechtsanwalts Dr. Harald H< das Vermögen der Jos. S| schaft, RH^traße Bad Kl 2. als^ Verwalter im Konkurs über Aktiengesell- der Jos. GmbH & Co. kg, ver- treten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Jos. Verwaltungsgesellschaft mit be- schränkter Haftung, diese vertreten durch ihren allein vertre-t-fafflhrttr Kaufmann Heinrich Bad Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen 1. den Dipl.-Volkswirt Helmut über das Vermögen der I An der V 2. den Kaufmann Kurt L -Wi als Verwalter im Konkurs GmbH in 3. die Iflp-oBP-GmbH^vertreten durch ihren Geschäftsführer Kaufmann Kurt An der Ll Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. Dr. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg und Starck am 7. Mai 1992 beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilse nats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juli 1991 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Nach den vom Berufungsgericht über die Entstehungs Zeitpunkte der Kennzeichnungsrechte getroffenen Feststei lungen hat die Beklagte zu 3, nicht die Klägerin zu 2, die - worauf es auch entscheidend ankommt: relativ -prioritätsälteren Schutzrechte erworben (vgl. Groß-koram./Teplitzky, § 16 UWG Rdn. 255 ff.). Auf die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Frage des In halts und der Wirkungen der Gestattungsvereinbarung zwischen dem KMHHi und dem Unternehmen komm es nicht entscheidend an, da diese Vereinbarung ihres schuldrechtlichen Charakters wegen Rechte und Pflichten nur im Verhältnis der Beteiligten zueinander begründet hat und Wirkungen im Verhältnis der derzeitigen Kennzeichenrechts inhaber zueinander nicht zeitigen kann. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1 Mio. DM Piper Teplitzky Mees v. Ungern-Sternberg Starck