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BGH · I ZR 236/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 236/90

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufungen der Parteien unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte - unter Klageabweisung im übrigen - zur Zahlung von 20.285.474,— 1. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, da es, wie die Revision zu Recht rügt, Tatbestand und Entscheidungsgründe entgegen § 313 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ZPO nicht enthält und einer der Ausnahmefälle, die die Weglassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen rechtfertigen (§ 313 a Abs.1, § 543 ZPO), nicht vorliegt. 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nach § 313 a Abs. 1 ZPO nicht bedürfe. Es kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei den nach § 313 a Abs. 1 ZPO erforderlichen Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe voraussetzen durfte. Juli 1990 haben die Parteien lediglich erklärt, sie verzichteten auf eine schriftliche Begründung des zu verkündenden Urteils, legten aber Wert darauf, daß die tragenden Gründe der zu treffenden Entscheidung kurz mitgeteilt würden. Einer Vertiefung dieses Punktes bedarf es aber nicht, denn infolge der Festsetzung des Werts der Beschwer der Beklagten auf 55.600,— DM durch den erkennenden Senat ist jedenfalls der weiteren Annahme des Berufungsgerichts, gegen sein Urteil könne unzweifelhaft kein 3. Das Fehlen der Entscheidungsgründe ist auch nicht nach § 543 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt. Hiernach kann im Urteil von der Darstellung des Tatbestands und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden. Einem solchen Urteil kann in der Regel nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, so daß diese einer abschließenden Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglich ist. Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sachund Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (vgl. Auch die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Ersatzansprüche lassen sich den Hinweisen in dem angefochtenen Urteil nicht im einzelnen entnehmen, so daß es auch insoweit an einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage fehlt. 5. Das Berufungsurteil war nach alledem aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen .

Zitierte Normen: § 313a ZPO
BerufungsgerichtTatbestandEntscheidungsgründeZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 236/90
URTEIL
Verkündet am:
25. Juni 1992 Breskic
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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 führer Guiseppe Ci Italien,
s.r.l., vertreten durch den Geschäfts-
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Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
SMBI"Handelsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Ursula J|0,	Promena-
de ■BBb Bad hBBHI v. d. H.,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Erdmann,
 Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Ullmann und Starck
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 1990 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Provisionsansprüche aus einem Handelsvertreterverhältnis geltend. Sie hat in erster Instanz zuletzt Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 51.623.162,— Lit nebst 9 % Zinsen seit dem 10. Januar 1986 begehrt.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 27.599.393,51 Lit nebst 5 % Zinsen seit dem 6. März 1986 verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufungen der Parteien unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte - unter Klageabweisung im übrigen - zur Zahlung von 20.285.474,— Lit nebst 5 % Zinsen seit dem 16. März 1986 verurteilt. Zugleich hat es ausgesprochen, daß die Beklagte mit 27.800,— DM beschwert sei.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der erkennende Senat hat durch Beschluß den Wert der Beschwer der Beklagten auf 55.600,— DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1.	Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, da es, wie die Revision zu Recht rügt, Tatbestand und Entscheidungsgründe entgegen § 313 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ZPO nicht enthält und einer der Ausnahmefälle, die die Weglassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen rechtfertigen (§ 313 a Abs. 1, § 543 ZPO), nicht vorliegt.
2.	Das Berufungsgericht hat angenommen, daß es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nach § 313 a Abs. 1 ZPO nicht bedürfe. Die Voraussetzungen dieser Regelung sind im Streitfall nicht erfüllt. Es kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei den nach § 313 a Abs. 1 ZPO erforderlichen Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe voraussetzen durfte. Zu Protokoll des Berufungsgerichts vom 3. Juli 1990 haben die Parteien lediglich erklärt, sie verzichteten auf eine schriftliche Begründung des zu verkündenden Urteils, legten aber Wert darauf, daß die tragenden Gründe der zu treffenden Entscheidung kurz mitgeteilt würden. Das läßt weder einen Verzicht auf den Tatbestand noch einen (vollständigen) Verzicht auf die Entscheidungsgründe erkennen. Einer Vertiefung dieses Punktes bedarf es aber nicht, denn infolge der Festsetzung des Werts der Beschwer der Beklagten auf 55.600,— DM durch den erkennenden Senat ist jedenfalls der weiteren Annahme des Berufungsgerichts, gegen sein Urteil könne unzweifelhaft kein
SV
 
Rechtsmittel eingelegt werden, der Boden entzogen, so daß schon deswegen § 313 a Abs. 1 ZPO vorliegend keine Anwendung finden kann.
3.	Das Fehlen der Entscheidungsgründe ist auch nicht nach § 543 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt. Hiernach kann im Urteil von der Darstellung des Tatbestands und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat das angefochtene landgerichtliche Urteil abgeändert und ist damit dessen Gründen nicht gefolgt.
4.	Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält (BGHZ 73, 248, 250 ff.). Einem solchen Urteil kann in der Regel nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, so daß diese einer abschließenden Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglich ist. Dies gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand entbehrlich erschien, weil das Berufungsgericht sein Urteil mangels Überschreitung der Beschwersumme von 40.000,— DM (§ 546 ZPO in der im Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung geltenden Fassung des Gesetzes vom 8. Juli 1975, BGBl. I S. 1863) für nicht revisibel hielt (BGH, Urt. v. 18.9.1986 - I ZR 179/84, GRUR 1987, 65 - Aussageprotokollierung; Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038, 3039 - Fehlender Tatbestand). Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die
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Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sachund Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 18.9.1986 - I ZR 179/84 aaO - Aussageprotokollierung; BGH, Urt. v. 12.5.1989 - V ZR 128/88, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 - Fehlender Tatbestand 5; Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 232/89 aaO - Fehlender Tatbestand). Ein solcher Ausnahmefall ist hier indessen nicht gegeben.
Das angefochtene Urteil enthalt auch keine Entscheidungsgründe, sondern lediglich Hinweise. Aber auch aus diesen Hinweisen ergeben sich weder die einzelnen Geschäfte noch die Provisionssätze, auf denen die geltend gemachten Forderungen der Klägerin mit hinreichender Deutlichkeit, insbesondere auch nicht, inwieweit der Sachvortrag der Parteien hierzu übereinstimmt oder voneinander abweicht. Auch die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Ersatzansprüche lassen sich den Hinweisen in dem angefochtenen Urteil nicht im einzelnen entnehmen, so daß es auch insoweit an einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage fehlt.
5. Das Berufungsurteil war nach alledem aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen .
Piper
 Erdmann
v. Ungern-Sternberg
 Ullmann
Starck