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BGH · I ZR 236/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 236/86

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, November 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin in Höhe eines Teilbetrages von 1.895,70 DM nebst anteiliger Zinsen zurückgewiesen hat. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil und Teilvorbehaltsurteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 18 für Handelssachen, vom 19. Juli 1984 über zusammen 10.230 US-$, von der Klägerin umgerechnet auf Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil und Teilvorbehaltsurteil zur Zahlung von 1.840,-- DM nebst Zinsen sowie unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung zur Zahlung weiterer 50.360,80 DM nebst Zinsen verurteilt; in Höhe von 59.161,67 DM hat es die Klage abgewiesen. In dem abgewiesenen Betrag ist eine Umrechnungsdiffe-renz von 1.895,70 DM enthalten, um die es in der Revisionsinstanz nur noch geht; es handelt sich dabei um die Differenz der von der Klägerin mit 31.661,85 DM umgerechneten Position 2, von der das Landgericht der Klägerin unter Zugrundelegung eines anderen Umrechnungskurses nur 29.766,15 DM zugesprochen hat. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin nur noch einen Betrag von 61.741,05 DM sowie 10.230 US-$ nebst Zinsen weiterverfolgt. Das Revisionsgericht hat die Revision nur wegen eines Teilbetrages von 1.895,70 DM nebst Zinsen angenommen und im übrigen die Annahme abgelehnt. Der Klägerin steht ein weiterer Betrag von 1.895,70 DM nebst Zinsen zu. Von diesem Betrag hat das Landgericht der Klägerin 52.200,80 DM - davon 50.360,80 DM unter Aufrechnungsvorbehalt - zugesprochen und die Klage in Höhe des verbleibenden Restes von 59.161,57 DM (im Tenor 59.161,67 DM) abgewiesen. Abgewiesen worden sind von der Position 1, die sich durch Zahlung von 7.997,95 DM auf 63.581,05 DM reduzierte, ein Betrag von von der Position 2 In der Berufungsinstanz hat sich die Klägerin nur gegen die Klageabweisung in Höhe von 43.042,10 DM (= Summe der abgewiesenen Beträge aus den Positionen 1 und 2) sowie gegen den Aufrechnungsvorbehalt gewandt. Klage mit den Positionen 3 und 4 hat die Klägerin hingenommen . Das Berufungsgericht hat die Abweisung in Höhe von 43.042,10 DM bestätigt; in Höhe eines Betrages von 41.146,40 DM ist die Revision nicht angenommen worden, so daß es nur noch um die Abweisung der Klage mit dem Betrag von 1.895,70 DM geht, bei dem es sich um die Umrechnungsdifferenz aus der Position 2 handelt. Insoweit ist die Abweisung deshalb zu Unrecht erfolgt, weil die Klägerin die Position 2 in der Berufungsinstanz auf den unstreitigen Betrag von 10.230 US-$ umgestellt hatte. Die in erster Instanz insoweit angesetzte Forderung von 31.661,85 DM ist damit gegenstandslos geworden, so daß sich die Frage, ob die Klägerin diesen Betrag oder - bei Zugrundelegung eines anderen Umrechnungskurses - nur 29.766,15 DM verlangen kann, in der Berufungsinstanz nicht mehr stellte.

Zitierte Normen: § 92 ZPO
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Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 236/86	URTEIL
Verkündet am:
14. Juli 1988 Kalus
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
AG	Internationale	Transporte, vertreten durch
 en Vorstand Ruedi RflHHI und Willi SVBB, A#straße M,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Yildiray und Ethem Bafll, Stfl^Hstraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr. flHHH -
WII
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg,
6. Zivilsenat, vom 20. November 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin in Höhe eines Teilbetrages von 1.895,70 DM nebst anteiliger Zinsen zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil und Teilvorbehaltsurteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 18 für Handelssachen, vom 19. Dezember 1985 geändert und die Beklagte zur Zahlung weiterer 1.895,70 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 30. August 1984 verurteilt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 87 % und der Beklagten zu 13 % auferlegt. Von den Kosten des gesamten Revisionsverfahrens haben die Klägerin 84 % und die Beklagte 16 % zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Ansprüche wegen erbrachter Speditionsleistungen geltend. In erster Instanz hat sie Zahlung von 119.360,33 DM (rechnerisch richtig 119.360,32 DM) abzüglich nach Erlaß des Mahnbescheides gezahlter 7.997,95 DM begehrt. Die Klageforderung setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:
1.	Rechnungen vom 3. April und 17. Juli 1984 über zusammen
2.	Rechnungen vom 22. Juni und 17. Juli 1984 über zusammen 10.230 US-$, von der Klägerin umgerechnet auf
3.	Rechnung vom 2. Juli 1984 über 5.205 US-$, von der Klägerin umgerechnet auf
4.	Vorgerichtliche Kosten Zusammen
71.579,-- DM
31.661,85 DM
16.109,47 DM
_____10,— DM
119.360,32 DM.
Die Positionen zu 1 und 2 (letztere nur mit dem Betrag in US-Währung) sind unstreitig.
Die Beklagte hat Aufrechnung mit behaupteten Gegenforderungen erklärt und hilfsweise für den Fall des Aufrechnungsausschlusses Widerklage erhoben.
- 4
Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil und Teilvorbehaltsurteil zur Zahlung von 1.840,-- DM nebst Zinsen sowie unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung zur Zahlung weiterer 50.360,80 DM nebst Zinsen verurteilt; in Höhe von 59.161,67 DM hat es die Klage abgewiesen. In dem abgewiesenen Betrag ist eine Umrechnungsdiffe-renz von 1.895,70 DM enthalten, um die es in der Revisionsinstanz nur noch geht; es handelt sich dabei um die Differenz der von der Klägerin mit 31.661,85 DM umgerechneten Position 2, von der das Landgericht der Klägerin unter Zugrundelegung eines anderen Umrechnungskurses nur 29.766,15 DM zugesprochen hat.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin nur noch einen Betrag von 61.741,05 DM sowie 10.230 US-$ nebst Zinsen weiterverfolgt. Die sich gegenüber der ursprünglichen Klageforderung von 119.360,33 DM ergebende Kürzung der DM-Forderung um 57.619,27 DM ergibt sich aus folgender Berechnung:
Nach Erlaß des Mahnbescheides geleistete Zahlung vom Landgericht rechtskräftig zugesprochen
 vom Landgericht rechtskräftig abgewiesene Standgeldforderung (Pos. 3)
vom Landgericht rechtskräftig abgewiesene Pos. 4 durch Umstellung der Umrechnungsforderung auf 10.230 US-$ (Pos. 2) = Wegfall von
7.997,95 DM 1.840,— DM
16.109,47 DM 10,— DM
31.661,85 DM
57.619,27 DM.
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Das Berufungsgericht hat die Beklagte über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 1.840,-- DM hinaus zur Zahlung von 18.698,95 DM sowie von 10.230 US-$ nebst Zinsen verurteilt und wegen des Betrages von 50.360,80 DM den Aufrechnungsvorbehalt entfallen lassen; im übrigen hat es die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen und die Sache zur Entscheidung über die Hilfswiderklage an das Landgericht zurückverwiesen .
Mit der Revision hat die Klägerin ihren Zahlungsantrag in Höhe abgewiesener 43.042,10 DM weiterverfolgt. Das Revisionsgericht hat die Revision nur wegen eines Teilbetrages von 1.895,70 DM nebst Zinsen angenommen und im übrigen die Annahme abgelehnt. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zur Zahlung von 1.895,70 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision der Klägerin ist im Umfang der Annahme begründet .
Der Klägerin steht ein weiterer Betrag von 1.895,70 DM nebst Zinsen zu. In Höhe dieses Betrages hat das Berufungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Berufungsgericht ist bei der Berechnung der Klageforderung ein Fehler unterlaufen.
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1. Die in erster Instanz ursprünglich geltend gemachte Klageforderung von 119.360,32 DM hat sich durch Zahlung von 7.997,95 DM auf 111.362,37 DM reduziert. Von diesem Betrag hat das Landgericht der Klägerin 52.200,80 DM - davon 50.360,80 DM unter Aufrechnungsvorbehalt - zugesprochen und die Klage in Höhe des verbleibenden Restes von 59.161,57 DM (im Tenor 59.161,67 DM) abgewiesen. Diese Beträge errechnen sich wie folgt:
Zugesprochen sind von der Position 1 ein Betrag von
(der Rest ist als durch Aufrechnung
 erloschen angesehen worden)
und von der Position 2 unter Abzug
 einer Umrechnungsdifferenz von
1.895,70 DM
Zusammen
22.434,65 DM
29.766,15 DM 52.200,80 DM
Abgewiesen worden sind von der Position 1, die sich durch Zahlung von 7.997,95 DM auf 63.581,05 DM reduzierte, ein Betrag von von der Position 2
sowie die Positionen 3 und 4 mit zusammen Zusammen
41.146,40 DM 1.895,70 DM
16.119,47 DM 59.161,57 DM.
2. In der Berufungsinstanz hat sich die Klägerin nur gegen die Klageabweisung in Höhe von 43.042,10 DM (= Summe der abgewiesenen Beträge aus den Positionen 1 und 2) sowie gegen den Aufrechnungsvorbehalt gewandt. Die Abweisung der
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Klage mit den Positionen 3 und 4 hat die Klägerin hingenommen .
Das Berufungsgericht hat die Abweisung in Höhe von 43.042,10 DM bestätigt; in Höhe eines Betrages von 41.146,40 DM ist die Revision nicht angenommen worden, so daß es nur noch um die Abweisung der Klage mit dem Betrag von 1.895,70 DM geht, bei dem es sich um die Umrechnungsdifferenz aus der Position 2 handelt. Insoweit ist die Abweisung deshalb zu Unrecht erfolgt, weil die Klägerin die Position 2 in der Berufungsinstanz auf den unstreitigen Betrag von 10.230 US-$ umgestellt hatte. Die in erster Instanz insoweit angesetzte Forderung von 31.661,85 DM ist damit gegenstandslos geworden, so daß sich die Frage, ob die Klägerin diesen Betrag oder - bei Zugrundelegung eines anderen Umrechnungskurses - nur 29.766,15 DM verlangen kann, in der Berufungsinstanz nicht mehr stellte.
Die Abweisung der Klage mit dem Betrag von 1.895,70 DM hat sich auch bei der Berechnung der Klageforderung durch das Berufungsgericht ausgewirkt, da das Berufungsgericht die der Klägerin zustehende Klageforderung um diesen Betrag gekürzt hat (vgl. BU 15). Das zeigt folgende Berechnung: Der Klägerin stehen unstreitig 71.579,— DM (Pos. 1) sowie 10.230 US-$ (Pos. 2) zu. Der DM-Betrag kürzt sich um die Zahlung von 7.997,95 DM auf 63.581,05 DM, weiter um die - durch Nichtannahme der Revision rechtskräftig gewordene -Aufrechnung mit einer Gegenforderung von 41.146,40 DM auf 22.434,65 DM. Diesen Betrag hätte das Berufungsgericht der Klägerin bei seiner Neufassung des Tenors statt der zugebil-
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ligten 20.538,95 DM (18.698,95 DM + 1.840,— DM) zusprechen müssen. In Höhe der sich daraus ergebenden Differenz von 1.895,70 DM hat die Revision daher Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
v. Gamm
 Piper
Erdmann
 Teplitzky
Scholz-Hoppe