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BGH

Gericht: BGH

3c) lie Üfeertrpgung urheberrechtlicher Uutzuhgsbe-1 i fugnisse, insbesondere des Hachfeaurechtes an einem unter Kunstschutz stehenden (Entwurf für Jf ein Bauwerkj kann in der Regel nur angenommen .4 werden, wenn ein dahingehender Wille der Vertrags-- I Parteien unzweideutig zu dem Ausdruck gekommen ist« ' :\4 • der Übergabe, dieser Hhterlagen zu seiner Überraschung erfahren, daß die Beklagte nicht, daran .gedacht habe,'ihn für die weitere Durchführung des Baues mit he ranz uz i e lien •ir wünsche jedoch, auch mit der Durchführung der weiteren Aufgaben beauftragt zu werden, wenn der von ihm angefer- . Baubüro der Beklagten überlassen wollet’ Nachdem die Beklagte dem Architekten mit Schreiben vom 8» Juni 1951 . Der Vorehtwurf habe daher unter Urheberrecfatliehern Schute nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der'bildenden Künste und der Photographie vom 9c Januar 19Ö? Nr 3, 11 Abs 1 Satz t, 36 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19c Juni 1901 (LitUrhG) aüoh dann gegeben, wenn der Vorentwurf keine . Auch eine Verletzung der Bestimmungen des literarischen Urheber-, rcchtsgese tzes liegt nach Ansicht der Beklagten sehen deshalb nicht vor, weil das Naehbauen von Abbildungen technischer Art keine Vervielfältigung im Sinne des genannten Gesetzes darsteile» Abgesehen davon sei aber auch mit der Bezahlung eines lediglich nach diesem Gesetz geschützten Entwurfes dem Auftraggeber die Befugnis eingeräumit, den Entwurf für seine Z v?e cke zu benut.zehe . Das Landgericht hat die 3page abgewiesen, weil den Entwürfen des Architekten Professor Mehrtens ein künstlerischer Charakter nicht beigemessen werden könne und weil das Naehbauen von Abbildungen technischer Art nicht als Vervielfältigung im Sinne des literarisehen ; Urheberrechts ge se tzes anzüseheh sei, wie sich aus einem ; ■ Kunsfsehutzgeset2es als auch - hilfsweise - des TJrhe-; berrechtsgesdtzes für Werke der’Literatur bejaht0 In dadurch, daß sie unter Verwendung des Von dem Architekten: ^Zedenten) angefertigteh Vorentwurfes die Wohngebäude des Ledigenheimes gebaut habe, gegen §§ 15 Abs 1 Satz 2, :■ Eigenschaftens die für die praktische Verwertbarkeit des vorgesehenen Bauwerkes und für seinen künstlerischen Wert von PP-Bedeutung seien, darin.bereits zu dem Ausdruck kämen*- Insbe- PPiP •sandere lasse der VorentwurfPerkennen, daß.mit dem ge- P| gerichtes hält es ein Bauwerk dann für ein Kunstwerk im ■■■■ --hp Sinne des § 2 KunsfürhG, wenn es sieh’ um eine eigenpersön-liehe geistige Schöpfung handelt, die vorzugsweise für die :Pp Anregung des ästhetischen Gefühls durch Anschauen bestimmt • ist, und zwar ohne Rücksicht auf den höheren oder geringeren Kunstwert und ohne Rücksicht darauf, ob das Werk neben dem Phppp ästhetischen Zweck noch einem praktischen Gebrauchszweck : • pj dient* Ein Überwiegen des ästhetischen Zweckes über den .Ppp Gebrauchszweck werde damit, so meint das Berufungsgericht,;, -pC| nicht geforderte Die gegenteilige Auffassung finde in der P A Rechtsprechung des Reichsgerichts, an der festzuhalten sei, keine Stütze, denn dort werde nur über die Erfüllung des . langt, dessen Grad allerdings so hoch, sein müsse, daß nacht, P den im Beben herrschenden Anschauungen noch von Kunst ge- ';p| sprachen werden könne:* ' t.ppji Die Revision; maeht geltend;, schon- dieser recht- ' • i| "Bauwerke und gewerbliche Erzeugnisse gehören, soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen, zu den Werken der bildenden Künste" (Drucksachen des Reichstages 1905/06 II» Anlageband S 1526)«. bildenden Künste auf den Wert oder die Bestimmung des Werkes gar nicht .ankomme, sondern lediglich darauf, ob es sich um eine originale geistige Schöpfung handle»: Von den Regierungsvertretern wurde daraufhin ausgeführt, da viele Bauwerke und gewerbliche Erzeugnisse unter Verzicht auf künstlerische Eigenart und Gestaltung ausschließlich Gebrauchszwecken dienen sollten, bedürfe esder ausdrücklichen Hervorhebung, daß diese Werke dem Kunstschütz nur insoweit unterstellt seien, als sie,, wie die Werke der sonstigen Künste, einen künstlerischen Gedanken vermittelten* Lies solle die Passung des Entwurfes zu dem Ausdruck bringen (Drucksachen des Reichstages 1905/06, Stenografische Berichte I. Zeugnisse nur dann den Schutz'des Gesetzes genießen sollten, ' wenn sie Ausdruck künstlerischen Schaffens und Wollene seien, so daß sich insoweit der Zusatz "soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen" erübrige! Entsprechend war sowohl im Reichstage als.auch im Schrifttum (sc Osterrieth, Bemerkungen zu dem Entwurf des KunstTJrhG, 1904; S 100) angeregt worden, statt "Bauwerk" zu sagen "Werke der Baukunst", Davon sah man jedoch ab, weil das Wort "Baukunst" in § 530 StGB bereits gesetzlichen Wiederschlag gefunden hatte, und zwar in weitergehender, die reine Bautechnik in erster Linie umfassender Bedeutung» Unter Hinweis auf diese Erwägungeil und Verhandlungen wurde von Kommis- mit der Wortfassung des § 2 Abs 1 KunstürhG für Bauwerke keine . gewerblichen Erzeugnisse einerseits und der Bauwerke anderer-, seits, sachlich nicht gerechtfertigt (so schon EiezlerjBehtsches,;, Urheber- und Erfinderrecht, 1909 S 410)» Insbesondere ist mit demdV Zusatz "soweit sie künstlerische Zwecke Terfolgen’’ nicht ge daß es auf die.subjektive Absicht des Schöpfers des Bauwerkes, : ■ ■hiV©V Verwirklichung gefunden hat» Der Gesetzgeber hat mit dem erwähnten Zusatz auch nicht etwa Bauwerkenj die.in erster Linie . künstlerische Leistung im.Werke findet» bestimmt die Individualität., die für den urheberrechtlichen Schutz maßgebend ist; der Gebrauchszweck schließt den Kunstschutz eines Bauwerkes nicht aus (so zutreffend Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 'S 92'; ähnliche Voigtländer-El-ster-Kleine, Urheberrecht., , 1949, S 57f Ro'hs URUS 1928 » 456;'Bappert BTJW 1952, 888)° Bin Überwiegen des ästhetischen Gehaltes über den Gebrauchszweck ist hier ebensowenig wie bei kunstgewerblichen Erzeugnissen vorausgesetzt^Maßgebend ist allein, ob der ästhetische Gehalt als solcher ausreicht, um noch von einer künst-1erischen Leistung spreehen zu können (B0HZ 22, 2Ö9 L2151 -ait: Nachw - litelschriftbild) 0 Es ist dahei-mindestens mißverständlich, wenn gelegentlich gesagt wirdt daß Bauwerke, die ausschließlich Gebrauchezwecken dienen» vom Kuhstschütz ausgenommen seien» Auch W ohnhäüs er, G eine in schaf t sheimd ! ,.:v Gehutzvoraussetzungen als für andere Werke der bildenden Kunst schafft, mit - dem Zusatz'in § 2 Abs l.Satz 2 KunstUrhG vielmehr -.1: nur die allgemein-geltende Abhängigkeit der Kunstschutzfähigkeit eines Gegenstandes von seiner künsterlischen Beschaffenheit be- -ü tonen wollte, hat -das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei die ! Die rechtlichen Überlegungen des Berufungsgerichts entsprechen dieser herrschenden Rechtsauffassung, Davon, dai3 das Berufungsgericht; wie die Revision meint, die von der Rechtsprechung hervorgehobene Voraussetzung "für die Kunstschutzfähigkeit von Bauwerken, nämlich die künstlerische Zweckbestimmung, bewußt beiseite gelassen habe, kann keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, seine Auffassung mit der Erwägung gerechtfertigt, daß Werke der Architektur andernfalls nur ausnahmsweise Kunstschütz genießen würden. § 2 Abs t.KunstJJrhG schütz^ fähig ist, wenn darin alle Eigenschaften, die für die praktische Verwertbarkeit, des .vorgesehenen Bauwerkes, und für seihen künstlerischen Wert, von Bedeutung sind,•bereits zu dem Ausdruck kommen, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Ebensowenig ist die Auffassung des Berufungsgerichts zu beanstanden,' der künstlerische-Wert einer in einem Vorentwarf niedergelegteh architektonischen Leistung könne sieh bei einem Projekt, das mehrere.Baukörper umfaßt, auch in der'Art und Weise ausarücken wie die einzelnen Gebäude in die Landschaft eingefügt und zueinander angeordnet seien. Wenn ein Bauwerk aus mehreren Gebäuden bestehe;, werde die Umgebung für 3edes Gebäude durch das Vorhandensein der änderen mitbestimmt, Daraus felge, daß auch die Anordnung mehrerer Bestandteile eines Gesamtbauwerkes zueinander für die Beurteilung wesentlich sein könne« Dieser Auffassung widerspreche, so meint das Berufungsgericht weiter,, der Gesetzeswortlaut nicht. Es lasse sich auch nicht durch einen Vergleich mit den anderen Zweigen der bildenden Künste ein Schluß dahin ziehen, daß Bauwerke nur dann Werke der bildenden Künste im Sinne der §§1,2 Abs 1 Satz 2 KunstUrhG seien, wenn sich der künstlerische Zweck aus einer Betrachtung der.'Bauwerke selbst unter Loslösung von der vorhandenen.oder vorgesehenen Umgebung ergebe» - ••• Anders als bei den übrigen Zweigen.der bilden-^ den Künste kann sich das künstlerische Schaffen des Architekten in besonderen Fällen nicht nur auf das Bauwerk selbst," sondern auch, 3a unter Umständen sogar vorzugsweise, auf die Herbeiführung einer ästhetischen Wirkung durch Anpassung an ■ die Umgebung erstrecken» Daher kann insbesondere auch die kompositorische Zuordnung mehrerer Gebäude zueinander und . daher mit Recht der Auffassung» daß bei der Entscheidung der Frages ob es sich bei -einem Bauwerk um ein, kunstschutzfähiges Werk handelt» auch diejenigen,Momente berücksichtigt werden können, . .die sich aus dem' Verhältnis der Eigenschaften eines Bauwerkes zu den Besonderheiten seiner. Anforderungen; die an ein kunstschutzfähiges 'Bauwerk zustellen sind, erfüllt; ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt;, daß die drei. Das Berufungsgericht ist sich dabei zwar darüber im klären, daß die Aufgliederung'.geschlossener Bau-körper durch Versetzung -eines oder mehrerer Beile neuerdings üblich und daher für sieh allein nicht als künstlerische Leistung zu werten ist»: Es meint,aber,, daß im vorliegenden Falle durch besondere - in der Begründung näher dargelegte - bauliche Gestaltungen Wirkungen erzielt würden, die im positiven : Sinne vom Üblichen erheblieh abwiehen» Eigenschöpferische Züge mit ästhetisch ansprechender .Wirkung seien aber auch, so meint' das Berufungsgericht -dann, in der Art der Aufgliederung der Außenflächen durch Fenster und Türen festzusteilen» . Auch diese Aufgliederung, auf.die das Berufungsgericht im einzeln ;| nen näher eingeht, führe zu einer erheblichen ästhetischen .••:;;'f; Wirkung» Eine Gesamtwürdigung der einzelnen Wohnbauten rechte - = b'l fertige daher die Feststellung, daß es gelungen sei, die bei' i Der künstlerische Wert der in dem Vorentwurf niedergeiegten architektonischen Leistung drücke sich aber, -so meint das Berufungsgericht' dann weiter,, nicht hur in der geschilderten-Gestaltung"der einzelnen- Baukörper, sondern v auch in der Art-aus, wie "die drei Gebäude in die Landschaft eingefügt und zueinander a.hgeorän.et werden seien. Wirkung habe er dadurch unterstriehen, daß er die Gebäude nahelan und stellenweise sogar unter vorhandene Bäume gestellt habet Der DorfCharakter des Gesamtfeauwerkes werde ferner durch die Anordnung des -'zwar nicht' nach dem Vcrentwurf ausgeführten, aber in diesem Zusammenhang zu. berücksichtigenden - Wirtschaftsgebäudes und des Fahrradsehup-pens als Abschluß nach Süden vertieft...Diese Wirkung des Bauwerk kes stehe in einem ausgesprochen harmonischen Verhältnis zu der es unmittelbar umgebenden Landschaft,« In einer abschließenden Gesamtwurdigung kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis,, daß die Leistung des Architekten einen ästhetischen Überschuß über den festgestellten Gebrauchszweck aufweise, der seinem Grade nach die Bewertung als Kunstwerk im Sinne des Kunst-schutzgesetzes rechtfertige., Ein -Kunstwerk sei seine Planung aberauch-' dann nicht wenn die Anordnung der .Baukörper .in der Landschaft, und im Verhältnis zueinander :zur Beurteilung herangezogen werde * Ein Abgleiten in den häufig :su beobachtenden Kasernen- oder Barack stil wäre geschmacklos gewesen*. KunstUrhG -zu steilen sind, genügt ist, bleibt weitgehend.eine Frage tatriehterlieher Würdigung (BGHZ 22, 20.9 /2l£7‘ mit Nachweisen - Titelschriftbild)- Was in dem Berufungsurteil über den Eindruck der Aufgliederung, der drei Baukörper und der Außenflä.chen, die ästhetische Wirkung der Anpassung an die Landschaft usw- gesagt ist .?. liegt- ' auf dem Gebiete der Tatsachenwürdigung und ist daher einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz weitgehend entzogen- Daß sich das Berufungsgericht hierbei auf seinen eigenen Eindruck verlassen und von der Hinzuziehung eines Sachverständigen abgesehen hat,, ist nicht zu beanstanden- Entscheidend für die Präge, ob nach den im Leben herrschenden Anschauungen von n Kunst gesprochen werden kann? Feinheiten, die ein auf dem gleichen Fachgebietarbeitender Fachmann herausfühlt, sondern der ästhetische-Eindruck* den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfängt liehen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BCHZ aaO 218). Ob dagegen die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen den Rechtsbegriff eines kunstschutsfähigen Bauwerkes erfüllen* unterliegt als zur Ge-setzesanwendung gehörig der Nachprüfung in der Revisionsinstanz (RGZ 117* 230 72 347’).?. 'Die Darlegungen des Berufungsgerichts lassen indessen insoweit einen Fehler in der Rechtsanwendung nicht erkennen0 Seine Schlußfolgerungen werden durch die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen in vollem Umfange gestützt„ Das Berufungsgericht hat seine Ansicht überzeugend begründet; die tatsächlichen Feststellungen sind., rechtsirrtumsfrei gewürdigt* Das Berufungsgericht hat auch den Vorentwurf des Architekten keineswegs, wie die Revision meint, nur unter dem Gesichtspunkt geprüft* oh es sich um eine geschmackvolle Ausführung eines technisch durchdachten Zweckbaues handelt* es hat vielmehr sein.Hauptaugenmerk auf die künstlerischen-Wirkungen des Gesamtbauwerkes gerichtet und die für die Frage, ob ein Kunstwerk vorliegt* notwendige Würdigung in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise vorgehommenD Dies gilt nicht nur für die Baukorper als solche * sondern auch für ihre Zuordnung'zueinander und zu der sie unmittelbar umgebenden Landschaft,, Bei alledem hat das Berufungsgericht auch.keinen unrichtigen, etwa zu geringen Maßstab angelegt,, Insbesondere kann keine Rede davon seih, daß es., wie die Revision meint, schon in dem bloßen Vermeiden eines Kasernen- ©der Barackenstils die eigenschöpferische Leistung • des Architekten erblicKt hätte«, Ile Sas Berufungsgericht hat auch mit Heckt festgestelit, daß die Beklagte rechtswidrig gehandelt hat,, weil der Ärcki- • tekt sein Urheberrecht nicht auf sie übertragen und auch seine .Einwilligung zur Benutzung seines Vorentwurfs, insbesondere zur Vervielfältigung seines V/erkes durch Bfaehbauen {§ iS' Abs 1 Satz 2 KunstUrhG), worunter auch die'erstmalige Ausführung eines Baues durch einen anderen unter Benutzung der Entwürfe des Urhebers zu verstehen ist (Allfeld' za .§ .15: KunstUrhG;; 3)1 e Revision macht demgegenüber .geizend, das Berufungsgericht ’habe den Inhalt des Auftragsschreibens der Beklagten vom 18» März 1951 rechtsirrig nicht näher untersucht» Gegenstand des dem Architekten erteilten:Auftrags sei hiernach . eine genau bestimmte Leistung und eine in ihren ziffernmäßigen Grundlagen festgelegte Vergütung gewesen» Die Erteilung eines weiteren Aufträges.sei weder in Aussicht gestellt werden noch ergebe sich ein solcher Inhalt des Auftrages aus dem Gebührensatz von 10 Pur einen Vorentwurf als Einzellerstung könne zwar nach .§ 20.der Gebührenordnung für Architekten ein Satz von 15 $ gefordert werden» Dieser Satz .sei aber nicht zwingend vorgeschrieben und die Zustimmung des Architekten zu der Gebührenabrede.gestatte keinen Schluß des Inhaltes, die Beklagte habe entweder weitere Aufträge erteilen oder doch eine Zuzählung von 5 leisten müssen, wenn sie den Vor- , entwurf für ihre Zwecke habe benutzen wollen» Die Beklagte habe daher das Abkommen nur dahin verstehen können, daß der Architekt von vornherein mit der Benutzung des -Entwurfes für das'Bauvorhaben einverstanden oder doch.wenigstens zur Ertei-lung' des Einverständnisses verpflichtet sei» Auch diese Huge der Revision ist nicht begründe tu Beklagten vom 18, März 1951 außer acht gelassene Bas Berufungsgericht erwähnt dieses Schreiben zwar nicht ausdrücklich, der Zusammenhalt seiner Ausführungen ergibt aber .eindeutig, daß es bei den ’’vertraglichen Vereinbarungen.*’, von denen in der Begründung die Rede ist, in erster linie dieses Schreiben gemeint hat, Baß dieses Schreiben und die sonstige Korrespondenz der Streitteile eine ausdrückliche Willenserklärung des Architekten des Inhalts, daß er sein Kunstschutsurheberr.echt auf die Beklagte übertrage oder ihr doch wenigstens das Rachbauen des Vorentwurfes gestatte, nicht enthalten, ist, vom Berufungsgericht zutreffend festgestellt worden; das Gegenteil wird von der Beklagten auch nicht behauptet, freilich kann eine derartige Übertragung, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, auch stillschweigend erfolgen» Bern steht §10 Abs 4 KunstUrhU nicht entgegen. Rieht etwa ist mit dieser Bestimmung zu dem Ausdruck gebracht, daß eine abweichende Vereinbarung nicht auch aus den Umständen und damit auch aus den die Übergabe des Werkes begleitenden Umständen gefolgert werden könnte. Es ist zwar richtig, daß der Architekt ausweislich des Schreibens vom 18, März 1951 eine.genau bestimmte Leistung, nämlich die Anfertigung eines näher bezeichneten Vorentwurfes. erbringen -und dafür eine ziffernmäßig festbestimmte Vergütung nach § 19 Abs 1 a GOÄ erhalten’sollte; Hieraus folgt aber nur, daß sich das Vertragsverhäitnis.;;der Parteien auf die Anfertigung und Übereignung- di,eses Vorentwurfes^beschränkte.: Keinesfalls aber kann allein daraus,- daß der Architekt sich zur Annahme dieses Einzelauftrages bereit, fand, etwa geschlossen werdender habe damit darin eingewilligt, daß die Beklagte:das' Bauwerk nach diesem Entwurf^ ohne, sei ne Mitwirkung von dritter Seite aus-führen lasse. daß für: den Architekten der Wille der Beklagten, mit dem Erwerb des. den Entwurf (flj billigte und ihn der Errichtung des Bauwerkes zugrunde, legen wollte, hierbei nicht etwa eigenmächtig Vorgehen, sondern, sich seiner Mitwirkung versichern würde,, als die Beklagte das Honorar •• für den'Vorentwurf.nach § 19 Abs 1 a GOA (Vorentwurf als Teil der Gesamtleistung des Architekten) und nicht nach § 20 GOA -Ai (Vorentwiirf als Einzell eist ung). Das Berufungsgericht hat sieh in diesem Zusammenhang, zwar auch auf die nach Vertragsschluß und Übergabe der Entwürfe an die Beklagte gerichteten Schreiben des Architekten vom 28» April und 21. Der Zusammenhalt seiner Ausführungen ergibt jedoch, daß es diese Schreiben nur als zusätzliches Indiz für seine Meinung, nicht aber, was die Revision rügt, als Bestandteil der vertraglichen Abrede gewertet hat, ' . III „ Schließlich hat das Berufungsgericht auch r-echtsirrtums-frei angenommen, daß die Beklagte die aus dem Urheberrecht des Architekten fließenden Befugnisse durch das Naehbauen fahrlässig verletzt hat. Als größerem Unternehmen mußte der Beklagten bekannt sein; daß ein A.rchitekt - zu demal ein Architekt vom Rufe d.es Zedenten - nicht bereit ist, darin einzuwilligen, daß nach seinen Voreniwürfen gebaut" werde, ohne ihn selbst zu den sonst nach Lage des Falles üblichen und entsprechend zu honorierenden Architektenleistungen heranzuziehen«. Sie durfte sich daher nicht auf das Auftragsschreiben vom 18«, März 1951 und dessen Annahme; durch den Architekten ver-' . 1951 Yeranlaßung geben müssen«, Das Berufungsgericht ha't daher mit Recht festgestellt, daß die Handlungsweise der Beklagten auf Fahrlässigkeit beruht. Daß ein mitwirkendes Verschulden, des Architekten nicht in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend dargelegt. Satz 2, § 17 KünsoUrhG zu«, Ob ein derartiger Anspruch auch auf das Gesetz Betreffend das £Srlieberrecht an Werken der Lite--ratur und der Tonkunst vom 19« Juni 19Q4 gegründet werden könnte, wenn der Vorentwurf nicht als kurstschutzfähiges Werk anzusehen .und deshalb die Anwendbarkeit des genannten Gesetzes ge-maß § 4 KunstürhG rieht atis ge schlossen wäre, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden.- Ba das Berufungsgericht den Klageanspruch sonach mit zutreffenden Gründen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, war die Revision der.Beklagten mit der sieh aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen«

Zitierte Normen: § 2 KunstUrhG § 19 GOAe
BerufungsgerichtEntwurfkünstlerischKunstArchitektwerkenRevision

Volltext der Entscheidung

(resets : /Kunstflr&& §j 2, Ahs 4.,- 15 .Aba ' 1 Sat* 2, 17, .31\Sata’t J
Rechtssatzz 1'.*) Sie for kunstgewerb liehe Gegenstände zur -Rrage
 der Kinastschutzfahigkeit entwickelten Grundsätze gelten in gleicher Weise für Bauwerke* Der sich auf • Bauwerke fee ziehende Zusatz in § 2 Abs 1 Satz - ?"■■
KunstürhG "soweit sie künstlerische Zwecke ver-folgen” rechtfertigt keine einschränkende Beur- ''v 7 . - fellung, der ©&Lstsehützfähigkeitu
2c) Auch die kompositorische Zuordnung mehrerer Gebäude 'zueinander und zur unmittelbaren 2 and Schaffell' eher. Umgebung kann in besonderen Rallen als. kunstschutzfähiger Ausdruck künstlerischen Schaf-fens im Sinne des KunstUrhG gewertet werden«
3c) lie Üfeertrpgung urheberrechtlicher Uutzuhgsbe-1 i fugnisse, insbesondere des Hachfeaurechtes an einem unter Kunstschutz stehenden (Entwurf für	Jf
 ein Bauwerkj kann in der Regel nur angenommen .4 werden, wenn ein dahingehender Wille der Vertrags-- I Parteien unzweideutig zu dem Ausdruck gekommen ist« ' :\4
Aktenzeichens -I-.2R ■:%$$/$'§	4
Wrto des BGH v«. 29« März 1957 4 ; ÖIiG Düsseldorf
1 liG MÖnehen-Gladbaeh .	'4.4

I;
Verkündet am .29o März 1957
Granau., Justizpbersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
■ ,>ML.
... . v. >?.v	y^~-j.<Ci*>x
r '
I m R a m e n d e s V s 1 k e #■;	^	,7U.	.	'	■
In dem Rechtsstreit /	..’:
der Gewerkschaft Sophla-Jaocba, Sceinkohlenbergwerk, '.:V	-'-r-"
Hückelhoven, Bezirk Aachen,, vertreten durch ihren Verstand*/vif
 Beklagten und Revisionskläger.in,
- Prozeßbevollmächtigters,. Rechtsanwalt Drc Keil --
t g e gen .'•	...	••	'	v	'	;V:7;
die Verrechnungsstelle der Architekten Im Bund Beutscher Architekten BPA, Band N©rdrhein-Westfalen, e0V=, Düsseldorf, Kasernenstraße 13?. vertreten durch ihren Vorstand,
 Klägerin und Hevisionsbeklagte,
- Prqzeßbevo 1 Imäohtigter:	.Rechtsanwalt Dr» Krille *■
hat der Irste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandle	29<■ März 1937
unter Mitwirkung der Bunöesrichter Profc Br* h. ca Wilde,
 Dre Krager^iJielanä, D^ ßhristoph, US*-. Weiß und Dr9 Spreng.
für'Recht erkannts	1
Die Revision der Beklagten gegen des Urtel? des 20 Zivilsenats des Qberiandesgerichts in Düsseldorf vom 24» Mai if§5 wird auf psteh der Beklagten s urückgewie sen»	•; ' -v •	/
Von Rechts wegen -v.	.	'
1 n i; u
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Mohr bens in Aachen im Februar 1951 mit der Erste Hung eines Vorentwurfes für ein Ledigenheim,, Mit Schreiben . vom 18o März 1951 bestätigte sie den zunächst mündlich erteilten Auftrag,, Sie brachte in diesem Schreiben zu dem Ausdruck, daß sie Grundrißideen mit einigen. Maßangaben im Maßstab 1s200? Schnittohemata Maßstab. 1 s200/, Gesamtanordnung der Häuser im Raum- Maßstab 1i500 und zwei oder drei Ansichtsskizzen von einem Wohnhaus und dem Kücher-haus im Maßstab IjP.OQ wünsche* Zur Vergütungsfrage führte sie aus«*.
"Ihre Leistungen vergüten wir nach der Gebührenordnung für Architekten vom 13« 10*. 1950 nach § 19 (l) 'a "Vorentwurf doho. probeweise zeichnerische Lösung.der wesentlichsten Teile der. Bauaufgabe nebst Kos tens chätzung und ^^rläuterungsbericht,, mit . 10 V:„£« der Gebühr des § 10 (Ziffer l)* Bauklasse III„”
■ ■
Im April 1951 übergab der Architekt der Beklagten einen Teil der zu dem Vorentwurf gehörigen Unterlagen<, In einem,/ Schreiben vom 28« April 1951 erklärte er, er habe,.bei1 • der Übergabe, dieser Hhterlagen zu seiner Überraschung erfahren, daß die Beklagte nicht, daran .gedacht habe,'ihn für die weitere Durchführung des Baues mit he ranz uz i e lien •ir wünsche jedoch, auch mit der Durchführung der weiteren Aufgaben beauftragt zu werden, wenn der von ihm angefer- . tigte Entwurf verwendet werden sollte* lach Übergabe der restlichen Teile des Yorentwurfes schränkte er mit Schrei“ ben vom 21«, Juni 1951 diesen Wunsch dahin ein, :daß eri... lediglich noch :den Vorentwurf, die Bauvorlagen, die'Aus- - ‘ <'^hrung:szeIohnungeh..ühd die . künstlerische Öberieitühg' •/"■;

übernehmen, dagegen die. Mas sen- und Kostenberechnungen-sowie die technische und geschäftliche Oberleitung dem i? Baubüro der Beklagten überlassen wollet’ Nachdem die Beklagte dem Architekten mit Schreiben vom 8» Juni 1951	.
zunächst''erklärt hatte,:-sie sei-nicht abgeneigt, seinem ,1 Vorschläge feigend mit ihm über die Erteilung eines weiteren Aufträges für ‘die Herste 11 ung eines Entwürfes und	,.\f-.
der Bauvorla'gen gemäß- § i9 Ziffer 1 b - e der Gebühren- 11 ordiiung für Architekten vom 13o Oktober .1950 (GOA)' zu ver-
handeln, teilte sie ihm am 4° August 1951)mit-, daß der
 Bäu des Ledigenheimes aus Kostengründen habe zurückgestellt';.: werden müssen.- Daraufhin liquidierte der' Architekt die.; ■

Vereinbarten. ^0 i<t der Gebühr nach § 1p .GOA in Höhe von DM 3-i 1;9£,■=—,* die von derBeklagten-äuohigezahl t: wurden-i
•Später e.rrichte te.'d ie.;pekl ag t'e: die Wohngeb aud e',, J des liedigenheimes unter Verwendung'des von. dem 'Architekten' < -% angefsrtigten Vorentwurfes0 Sie bediente sich dazu ihres^itt;.|-) eigenen Baubüros», Nachdem der Architekt hiervon Kennt^sitttLS. erlangt hatte', machte er: gegenüber der Beklagten Schadens- f ' sa. tz an Sprüche: ge It end v. u-nd trat. seihe Border ung ; in , ly 1 v	§)
Höhe eines Teilbetrages von 4 000 DM an die Klägerin abv.'’ “1 ^i
' ;Die Klägerin erhob Klage mit dem Antrag,
 Beklagte zur. Zahlung von DM 4 OÖO :zü ve.rurteilen>
Sie vertrat die A uff as s ung, daß d ie Beklagte. J;	.	>
wegen Verletzung des TTrheb er rechts des Architekten schä- \ *1 densersatzpflichtig sei« Das Ledigenheim sei ein Bauwerk7..i\v %
aus der Art, wie sie ia die Landschaft eingefügt und zueinander angeordnet seien«. Der Vorehtwurf habe daher unter Urheberrecfatliehern Schute nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der'bildenden Künste und der Photographie vom 9c Januar 19Ö?
(KunstUrhG) gestanden«, Pie 'Schadensersatzpflicht sei überdies gemäß den §§ 1 Abs 1. Nr 3, 11 Abs 1 Satz t, 36 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19c Juni 1901 (LitUrhG) aüoh dann gegeben, wenn der Vorentwurf keine . Kunst schütz fähigk.e it im Sinne des Kunst UrhG besitze,«.
Pie Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen»
Sie ist der Auffassung,:' daß e in. "Urheber re eh tsschutz nach dem Kunstschutzg^setz nicht in 'Be traeht komme, da das Ledigenheim keinen künstlerischen Zweck verfolge. Auch eine Verletzung der Bestimmungen des literarischen Urheber-, rcchtsgese tzes liegt nach Ansicht der Beklagten sehen deshalb nicht vor, weil das Naehbauen von Abbildungen technischer Art keine Vervielfältigung im Sinne des genannten Gesetzes darsteile» Abgesehen davon sei aber auch mit der Bezahlung eines lediglich nach diesem Gesetz geschützten Entwurfes dem Auftraggeber die Befugnis eingeräumit, den Entwurf für seine Z v?e cke zu benut.zehe
. Das Landgericht hat die 3page abgewiesen, weil den Entwürfen des Architekten Professor Mehrtens ein künstlerischer Charakter nicht beigemessen werden könne und weil das Naehbauen von Abbildungen technischer Art nicht als Vervielfältigung im Sinne des literarisehen ; Urheberrechts ge se tzes anzüseheh sei, wie sich aus einem ; ■
sehutzgese~zes ergebe o
Nach cer Verkündung dieses Urteils trat der Arehi-tekt einen weiteren Teil der Schadensersatzforderung in lohe Y0n:'2i;1OO 3M an die Klägerin ab0 Die Klägerin erstreb re demgemäß mit der gegen das Urteil'des Landgerichts eingelegten Berufung die Verurteilung der Beklagten zur Zah-"'lung-Von''3DM 6 100,i>as Berufungsgericht erklärte unter' Abänderung des. Urteils des Landgerichts den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt!:.
des. Kunsfsehutzgeset2es als auch - hilfsweise - des TJrhe-; berrechtsgesdtzes für Werke der’Literatur bejaht0 In
 dadurch, daß sie unter Verwendung des Von dem Architekten: ^Zedenten) angefertigteh Vorentwurfes die Wohngebäude des Ledigenheimes gebaut habe, gegen §§ 15 Abs 1 Satz 2, :■
der .von dem Architekten angefertigte Vörentwurf Urheber- '
Mit. der 'Revision, verfolgt die "Beklagte ihren
 Klageabweisungsantrag weiter, die Klägerin bittet, um Zurückweisung der Hev
 Kntsch ei dungsgründe,?
1 Uas Berufungsgericht hat einen Schadensersatz-.. : ahspruch der Klägerin gegen die Beklagte sowohl auf Grund
 ersterer Hinsicht hat es ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus ^
1f KunstUrhG verstoßen habe«
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Bas Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob
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rechts« chats nach 5 era Kan s 13 c hutz g e s e t z genießt* Es ist '"/Pp der Auffassung, es handele sich bei diesem Vorentwurf um	;i;:
einen Entwurf- im Binne des § 2 Abs 2 KunstUrhG, weil alle. Eigenschaftens die für die praktische Verwertbarkeit des vorgesehenen Bauwerkes und für seinen künstlerischen Wert von PP-Bedeutung seien, darin.bereits zu dem Ausdruck kämen*- Insbe- PPiP •sandere lasse der VorentwurfPerkennen, daß.mit dem ge-	P|
planten Bauwerk ein künstlerischer Zweck.verfolgt werde*	'PP
1 *) Bei. dieser Bestellung, hat'-das Berufungsgericht ■ p.,P:pp| folgenden recht liehen Maß Stab angelegt! *	P-f^
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichs-' . gerichtes hält es ein Bauwerk dann für ein Kunstwerk im ■■■■ --hp Sinne des § 2 KunsfürhG, wenn es sieh’ um eine eigenpersön-liehe geistige Schöpfung handelt, die vorzugsweise für die :Pp Anregung des ästhetischen Gefühls durch Anschauen bestimmt • ist, und zwar ohne Rücksicht auf den höheren oder geringeren Kunstwert und ohne Rücksicht darauf, ob das Werk neben dem Phppp ästhetischen Zweck noch einem praktischen Gebrauchszweck :	•	pj
 dient* Ein Überwiegen des ästhetischen Zweckes über den	.Ppp
 Gebrauchszweck werde damit, so meint das Berufungsgericht,;, -pC| nicht geforderte Die gegenteilige Auffassung finde in der P A Rechtsprechung des Reichsgerichts, an der festzuhalten sei, keine Stütze, denn dort werde nur über die Erfüllung des . ■ Gebrauchszweckes hinaus ein "ästhetischer Überschuß*' ver- . langt, dessen Grad allerdings so hoch, sein müsse, daß nacht, P den im Beben herrschenden Anschauungen noch von Kunst ge- ';p| sprachen werden könne:*	'	t.ppji
 Die Revision; maeht geltend;, schon- dieser recht- '	•	i|
liehe Ausgangspunkt des Berufungsurteils sei fehlsam* Sie P-. meint imsbesondere, d as 1 eru-fungsgerieht habe die von der -P• : ß|
■Rechtsprechung verlangte. YorausSetzung für die Kunstschätz-; fähigkeit von.Bauwerken, nämlich die künstlerische Zweckbestimmung, bewußt beiseite gelassen,, .Dieser Angriff	:.1
■ . ■ .. der. Revision ist jedoch nicht begründet«
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Das Berufungsgericht ist bei seiner eben erwähn-1 ten rechtlichen Betrachtungsweise van den R e c ht s gr und sä t z er. des Reichsgerichts aus gegangen, die dieses zur Drage, l'iY;-. ■inwieweit '’Kunstwerke"',1 insbesondere kunstgewerbliche ?l,l 4 Erzeugnisse Gegenstand eines Kunstschutzrechtes sein :
'■ können,, entwickelt iiät0 Sämtliche van demBerufungs-
gericht in Bezug genommenen Erkenntnisse des 'Reichsgerich&kU| . tea betreffen nicht Bauwerk ec Da aber k. § 2 Abs-KunstlJrhG hinsichtlich der Bauwerke die Einschränkung. j-'-1 gemacht ist "soweit sie künstlerische. Zwecke verfolgen" bedarf es im Hinblick auf das Yorhringen der Revision der Prüfung, ab der Gesetzgeber damit eine Einschränkung.	*	-
gegenüber der für Erzeugnisse des Kunstgewerbes geltenden;-: Regelung beabsichtigt hat:oder oh die in der Rechtsprechung; 5 für kunstgewerbliche Gegenstände entwickelten Schutz-’	1
Voraussetzungen trotz des.-.ans che inend einschränkenden /Zusatzes' auch für Bauwerke gelten, Entscheidungen der. ;
: Zivilsenate des Reichsgerichtes zu dieser Drage' liegen ■ nicht vor.o lediglich in einer, noch zu erörternden Ent-Scheidung des 5<> Strafsenats aus dem Jahre 1910. (RGSt 43, ’ •S 196) ist die Bedeutung des Erfordernisses künstlerischer :_ /<? Zweckbestimm un g im. Sin ne des § 2 Ab s 1 Satz 2 Kunst UrhG berührt« Die in der Literatur bei der Behandlung der hier streitigen Präge verschieden";! ich erwähnte Entsehei- • ■; dung RGZ 56, 41 ist nicht einschlägig,, ?ie enthält ledig- .: .• lieh eine Begriffsbestimmung des Bauwerkes im Sinne des
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§ 63S Abs . 1 BGB ■■ und untersucht die Präge, ob es sich beif einem artesisehen Brunnen um ein Bauwerk im Sinne dieser.i'■ llj, 1=
Bestimmung handelte
■ sie Hntstehungsgeschichte des.KunstürhG ergibt zunächst, daß der Entwurf zu diesem Gesetz folgende Passung des § 2 Abs 1 vorgesehen hatte? "Bauwerke und gewerbliche Erzeugnisse gehören, soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen, zu den Werken der bildenden Künste" (Drucksachen des Reichstages 1905/06 II» Anlageband S 1526)«. Biese Passung war sowohl in der ersten Lesung im Reichstage als auch bei den anschließenden Kommissionsverband langen beanstandet worden» Es war-insbesondere geltend gemacht worden, es komme nicht hinreichend zu dem Ausdruck, daß es bei einem Werk der. bildenden Künste auf den Wert oder die Bestimmung des Werkes gar nicht .ankomme, sondern lediglich darauf, ob es sich um eine originale geistige Schöpfung handle»: Von den Regierungsvertretern wurde daraufhin ausgeführt, da viele Bauwerke und gewerbliche Erzeugnisse unter Verzicht auf künstlerische Eigenart und Gestaltung ausschließlich Gebrauchszwecken dienen sollten, bedürfe esder ausdrücklichen Hervorhebung, daß diese Werke dem Kunstschütz nur insoweit unterstellt seien, als sie,, wie die Werke der sonstigen Künste, einen künstlerischen Gedanken vermittelten* Lies solle die Passung des Entwurfes zu dem Ausdruck bringen (Drucksachen des Reichstages 1905/06, Stenografische Berichte I. Bd S 820 ff sowie VI* Anlageband S 4677 ff)'« Trotzdem wurde jedoch die Präge bei den weiteren Kommissionsverhandlungen erneut ■ auf gegriffen und u«. a» geltend'., gemacht, der Satz "soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen" könne mißverstanden werden. Es bestehe die Gefahr, daß die Gerichte annehmen könnten, daß. das zu schützende Werk ausschließlich künstlerische Zwecke verfolgen müsse;, was ohne Zweifel eine falsche Interpretation der Regierungsvorlage • bedeuten würde» Insbesondere könne dies bei der Anwendung der Berner Übereinkunft im Ausland zu Unzuträglichkeiten führen*
Aus diesen Rücksichten heraus wurde dann die Wendung "gewerb-• liehe Erzeugnisse” des Entwurfes durch die-Passung "Erzeugnissie
 des Xuais tg e w e r b e s " ersetzt. Durch die Silbe “Kunst"
man;
hinreichend zu dem Ausdruck gebracht zu haben, daß'gewerbliche -Er-f
Zeugnisse nur dann den Schutz'des Gesetzes genießen sollten, ' wenn sie Ausdruck künstlerischen Schaffens und Wollene seien, so daß sich insoweit der Zusatz "soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen" erübrige! Entsprechend war sowohl im Reichstage als.auch im Schrifttum (sc Osterrieth, Bemerkungen zu dem Entwurf des KunstTJrhG, 1904; S 100) angeregt worden, statt "Bauwerk" zu sagen "Werke der Baukunst", Davon sah man jedoch ab, weil das Wort "Baukunst" in § 530 StGB bereits gesetzlichen Wiederschlag gefunden hatte, und zwar in weitergehender, die reine Bautechnik in erster Linie umfassender Bedeutung» Unter Hinweis auf diese Erwägungeil und Verhandlungen wurde von Kommis-
sionsmitgliedern bei den abschließenden PienarVerhandlungen im Reichstag ausdrücklich betonl, daß mit dem § 2 in der neuen,! dann zu dem Gesetz gewordenen Fassung kein Unterschied gemacht sein solle zwischen denErzeugnissen des Künstgewerbes und der : Baukunst (vgl die Ausführungen der Abgeordisn Henning und It schert Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages Legislaturperiode 1905/06 V« Bänd S 3829 ff).
Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich sonach, daß . mit der Wortfassung des § 2 Abs 1 KunstürhG für Bauwerke keine . weitergehenden Voraussetzungen für1 'die.Schutzfähigkeit als bei;!: kunstgewerblichen Erzeugnissen aufgestellt werden sollten. Durch den Zusatz ^soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen" sollten / die kunstschutzfähigen- Bauten von den diesen Schutz nicht	v
genießenden Bauten ebenso abgegrenzt werden, wie dies bei-'./...! f V; den ge*werblichen Erzeugnissen ..durch die Verwendung des Wortes f" "Kunstgewerbe" geschehen ist,. Wach Entstehungsgeschichte und. c; Sinnzusammenhang der Bestimmung ist daher die - durch die Wortf fassung und verschiedene unklare ?fendungen in der Begründung der Regierungsvorlage ."allerdings begünstigte - Annahme, es be!./;, stehe ein Gegensatz in der rechtlichen Beurteilung der kunst-
gewerblichen Erzeugnisse einerseits und der Bauwerke anderer-, seits, sachlich nicht gerechtfertigt (so schon EiezlerjBehtsches,;, Urheber- und Erfinderrecht, 1909 S 410)» Insbesondere ist mit demdV Zusatz "soweit sie künstlerische Zwecke Terfolgen’’ nicht ge daß es auf die.subjektive Absicht des Schöpfers des Bauwerkes, :	■
ein Kunstwerk zu schaffen oder auf dessen künstlerische Befähi-
gung maßgeblich' ankomme.» Entscheidend ist auch hier wie ■bei: ., anderen Kunstwerken, ob und inwieweit künstlerisches Schaf.feh''5' ■hiV©V Verwirklichung gefunden hat» Der Gesetzgeber hat mit dem erwähnten Zusatz auch nicht etwa Bauwerkenj die.in erster Linie .	:
Gebrauchszwecken dienen, den KunstBchutz versagen wollen« § 2	•.
KunstUrhG, der nur im Zusammenhang mit § 1 KunstürhG richtig	i-l
zu verstehen ist, besagt im Gegenteil, daß die. in § 2, genannten :| Werke nicht deshalb des KunstSchutzes entbehren sollen, weil	*
sie ln erster Linie zu Gebrauchszwecken, geschaffen und bestimmt '	,
sind (RGZ 14?, 541) L34$,])« Eie Bestimmung eines Bauwerkes, vorwiegend KUtzlichkeItszwecken ku dienen, mag,.zwar im Rahmen	v:
der Gesamtwürdigung.eine Rolle spielen, sie ist ..jedoch für :;s±’ch : allein für die Beurteilung der Kunstwerkseigenschaft nicht -	■
ausschlaggebend» Bsshalb kann: dem bereits,erwähnten Erkenntnis 'lg des 5« Strafsenats des Reichsgerichtes {RGBt 43 •>. 196 [l99j) ,	;;;:
das einem Ratfcaus schlechthin den'Kunstschutz mit der’Begrün- . dung versagt, es diene nicht künstlerischen Zwecken, weil es für Gebrauchs zwecke der Gemeinde : und ihrer Te rwal t un'g bestimmt -> -sei, insoweit nicht .beigepflichtet werden (ebenso Henssler,	.
Urheberschutz in der angewandten Kunst und Arehitektüh, 1950,	;
S 67) » Aus dem gleichen Grund kann der neuerdings von Landge-, ./ richten (MLR 1949> 563 und NJV7 1952, 888) unter Bezugnahme -rn- ■. -v| auf RGSt 43., 196 vertretenen Auffassung, das .Kunstschützgesetz v/||
- könne keine Anviendung finden, wenn der Gebrauchszweck vor. dem , u* U. gleichzeitig mitverfolgten künstlerischen Zweck den Vorrang habe, nicht zugestimmt werden« Entscheidend ist vielmehr, ob • . ein künstlerisches Schaffen vorliegt, das sich im Bauwerkb ■ J
objektiviert» Der Niederschlag, den.die- künstlerische Leistung im.Werke findet» bestimmt die Individualität., die für den urheberrechtlichen Schutz maßgebend ist; der Gebrauchszweck schließt den Kunstschutz eines Bauwerkes nicht aus (so zutreffend Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 'S 92'; ähnliche Voigtländer-El-ster-Kleine, Urheberrecht., 4. Auf IS 24; Sie zier aaÖ; Allfeld»
Komm zu dem KunstUrhG, Bern 9 ff zu.§ 2; Österrieth-Marwitz-, Kunst-schutzgesetz, 2» Auf 1 Bem C IV zu § 2; ICaümannsZur Lehre vom Urheberrecht an Werken'der Baukunst , 1915, S 30;' Röth-Gaber,
 Komm zu dem'Vertragsrecht und zur Gebührenordnung für Architekten, ^ 3, Auf1, 1957 S 115; Henssler aaO S 66 ff; Fabricids-von Ncrden-flycht, Komm zur GOA, 2. Aufl, 1956 S 24; Fabricius»' .Architekten--Spiegel , 2 s Auf! , 1949, S 57f Ro'hs URUS 1928 » 456;'Bappert BTJW 1952, 888)° Bin Überwiegen des ästhetischen Gehaltes über den Gebrauchszweck ist hier ebensowenig wie bei kunstgewerblichen Erzeugnissen vorausgesetzt^Maßgebend ist allein, ob der ästhetische Gehalt als solcher ausreicht, um noch von einer künst-1erischen Leistung spreehen zu können (B0HZ 22, 2Ö9 L2151 -ait: Nachw - litelschriftbild) 0 Es ist dahei-mindestens mißverständlich, wenn gelegentlich gesagt wirdt daß Bauwerke, die ausschließlich Gebrauchezwecken dienen» vom Kuhstschütz ausgenommen seien» Auch W ohnhäüs er, G eine in schaf t sheimd ! usw>) und äelb st ^ ausgesprochene technische Zweckbaut en, wie z.« B« Brücken,,) sind in gleicher Weise £ wie Erzeugnisse des Kunstgewerbes kunstschutzfähig, wenn und soweit sich in ihnen ein künstlerisches Schaffen in der Leistung des Architekten offenbart» Lern widerspricht nicht dietvöh All-feld (aaO Anm 11 zu § 2 KunstUrhG) vorgenoramene und. von anderen Schriftstellern übernommene Einteilung in vier Kategorien von BauwerkenDamit sollte lediglich der. Schutzu demfang umgrenzt werden, der Bauwerken je nach dem Verhältnis des. künstlerischen Zweckes zu dem Gebrauchszweck eignet» Liese Einteilung hat durch den Wandel der Bauaufgaben, die heute fast ausschließlich dem Gebiete des Zweckbaues angehören» an Bedeutung verloren (so richtig Borges,
- M\ -

 Urheberrecht an Werken der Baukunst 193® ? S 4) o An ihre Stelle muß eine Analyse des Zweckbaues treten, deren Aufgabe in der Son- // derung technischer und künstlerischer Elemente besteht! Die tech- ';/ nische Lösung einer Bauaufgabe:, die aus einer Aneinanderreihung von Konstrukt ions element en,' ohne; daß ein künstlerischer; Gedanke	/
zu dem Ausdruck kommt, besteht, ist durch das Kunstschützgesetz.,.:-	-//
nicht geschützt (Borges aäO).Dies schließt; nicht aus,, daß auch - s ;,•* bei einem solchen Bauwerk einzelne ‘Seile, z, B. ein kunstvolles .üü Gitter , die Voraussetzungen des Kunstschutzgesetzes erfüllen 1	;	(■$
und daher als solche geschützt sind, .	'V//
Da das Kunstschutsgesetz sonach für Bauwerke keine anderen . ,.:v Gehutzvoraussetzungen als für andere Werke der bildenden Kunst schafft, mit - dem Zusatz'in § 2 Abs l.Satz 2 KunstUrhG vielmehr -.1: nur die allgemein-geltende Abhängigkeit der Kunstschutzfähigkeit eines Gegenstandes von seiner künsterlischen Beschaffenheit be- -ü tonen wollte, hat -das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei die	!
von "der Rechtsprechung für andere "Erzeugnisses, die Gegenstand eines Künstsclmtzrechtes sein können;t entwickelten Schutzvoraus- ]
Setzungen seiner Betrachtung zugrunde-gelegt, Nach diesen vom Reichsgericht schon zu dem früheren Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1876 entwickelten, später' unter dem Einfluß moderner Kunst- , auffassung und dem Gesichtspunkt der Abgrenzung des Kunst-.
Schutzes vom Geschmacksmusterschütz förtgebildeten, vom Senat .	.
übernommenen und von der überwiegenden Mehrheit des Schrifttums •' gebilligten Grundsätzen iet unf er "Kunstwerk" ; eine eigeh- v ’ ü'/
:

persönliche ,• geistige Schöpfung zu verstehen, die mit Darlegung?- . mitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht ist | und deren ästhetiseher Gehalt einen solchen Grad erreicht hat,,•.;..
daß. nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst
- - ' : ■ . - £ . - * >! . * /*■•*••• ■' iV" gesprochen werden "kann, und zwar ohne Rücksicht auf deh höheren.
oder geringei’en Kunstwert und ohne Rücksicht darauf, ob das Werk^i^
neben dem ästhetischen Zweck noch einem praktischen Zweck //(//
dient (RGSt 43, 329 [330j; RGZ 71, 355 [356]; 76, 339 [344.3;
135, 385 [387]; 155/199 [2053; BGHZ 16/ 4 163 - Mantelmodellj
BGHZ 22, 209 L2X4] - ..Titelschriftbild)., '	./;;//ü
Die rechtlichen Überlegungen des Berufungsgerichts entsprechen dieser herrschenden Rechtsauffassung, Davon, dai3 das Berufungsgericht; wie die Revision meint, die von der Rechtsprechung hervorgehobene Voraussetzung "für die Kunstschutzfähigkeit von Bauwerken, nämlich die künstlerische Zweckbestimmung, bewußt beiseite gelassen habe, kann keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, seine Auffassung mit der Erwägung gerechtfertigt, daß Werke der Architektur andernfalls nur ausnahmsweise Kunstschütz genießen würden. Das Berufungsgericht hat 'auf diesen Gesichtspunkt nur beiläufig hingewiesen, ohne ihn- zur tragenden. Grundlage seiner Auffassung zu machen.
Auch gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß auch ein sog. Vor entwarf gemäß. § 2 Abs t. KunstJJrhG schütz^ fähig ist, wenn darin alle Eigenschaften, die für die praktische Verwertbarkeit, des .vorgesehenen Bauwerkes, und für seihen künstlerischen Wert, von Bedeutung sind,•bereits zu dem Ausdruck kommen, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Die Revision hat insoweit auch.nichts geltend gemacht. Ebensowenig ist die Auffassung des Berufungsgerichts zu beanstanden,' der künstlerische-Wert einer in einem Vorentwarf niedergelegteh architektonischen Leistung könne sieh bei einem Projekt, das mehrere.Baukörper umfaßt, auch in der'Art und Weise ausarücken wie die einzelnen Gebäude in die Landschaft eingefügt und zueinander angeordnet seien. Das Berufungsgericht meint insoweit? Werke der Architektur ließen sich nicht, wie etwa Erzeugnisse der Malerei, von der jeweiligen Umgebung ‘.losgelöst, beurteilen. Ihr künstlerischer Wert oder Unwert werde vielt! tu mehr, in zahlreichen fällen mehr oder minder stark davon he-1 einflußt, ob es gelungen sei, sie in ein das ästhetische Gefühl. ansprechendes Verhältnis zu ihrer Umgebung zu bringen.
Wenn ein Bauwerk aus mehreren Gebäuden bestehe;, werde die Umgebung für 3edes Gebäude durch das Vorhandensein der änderen mitbestimmt, Daraus felge, daß auch die Anordnung mehrerer Bestandteile eines Gesamtbauwerkes zueinander für die Beurteilung wesentlich sein könne« Dieser Auffassung widerspreche, so meint das Berufungsgericht weiter,, der Gesetzeswortlaut nicht. Es lasse sich auch nicht durch einen Vergleich mit den anderen Zweigen der bildenden Künste ein Schluß dahin ziehen, daß Bauwerke nur dann Werke der bildenden Künste im Sinne der §§1,2 Abs 1 Satz 2 KunstUrhG seien, wenn sich der künstlerische Zweck aus einer Betrachtung der.'Bauwerke selbst unter Loslösung von der vorhandenen.oder vorgesehenen Umgebung ergebe»	-	•••
Der Senat stimmt dieser von der Revision angegriffenen Auffassung zu. Die oben entwickelte Begriffsbestimmung für ein "Kunstwerk” im Sinne des Kunstschutzgesetzes steht ihr., nicht entgegen. Anders als bei den übrigen Zweigen.der bilden-^ den Künste kann sich das künstlerische Schaffen des Architekten in besonderen Fällen nicht nur auf das Bauwerk selbst," sondern auch, 3a unter Umständen sogar vorzugsweise, auf die Herbeiführung einer ästhetischen Wirkung durch Anpassung an ■ die Umgebung erstrecken» Daher kann insbesondere auch die kompositorische Zuordnung mehrerer Gebäude zueinander und . ihre harmonische Einfügung in die Umgebung als kunstschutzfähiger ^Ausdruck künstlerischen Schaffens im Sinne des Kunst- . schutzgesetzes gewertet werden (ähnlich auch Ulmer aaö S 9'2 für Werke der.Ingenieurkunst., Kromer-Christoffel, Das Architektenrecht, 1955 S 161 , REH 34, 198 ,/T99??: Kgl auch die vom Reichsgericht zur Innenarchitektur entwickelten ähnlichen Grundsätze .in RGZ iIQ, 393	*	Das Berufungsgericht ist /
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daher mit Recht der Auffassung» daß bei der Entscheidung der Frages ob es sich bei -einem Bauwerk um ein, kunstschutzfähiges Werk handelt» auch diejenigen,Momente berücksichtigt werden können, . .die sich aus dem' Verhältnis der Eigenschaften eines Bauwerkes zu den Besonderheiten seiner. Umgebung ergeben»
2»)	Bei-der Prüfung der Frage,- ob das von dem Architekten
 entworfene.Ledigenheim die dargel-egter. Anforderungen; die an ein kunstschutzfähiges 'Bauwerk zustellen sind, erfüllt; ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt;, daß die drei. Wohngebäude individuell/schöpferische Eigentümlichkeiten mit verhältnismäßig bedeutendem Gehalt aufweisen» Dies gelte zunächst für die Aufgliederung der drei Bäukörper, und zwar insofern; als die jeweils im Süden gelegenen Beile mit den
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Gemeinschaftsräumen gegenüber den nördlichen Beilen, die vorwiegend Sehlafrä-ume enthielten, in besonderer Weise versetzt angeordnet seien. Das Berufungsgericht ist sich dabei zwar
 darüber im klären, daß die Aufgliederung'.geschlossener Bau-körper durch Versetzung -eines oder mehrerer Beile neuerdings üblich und daher für sieh allein nicht als künstlerische Leistung zu werten ist»: Es meint,aber,, daß im vorliegenden Falle durch besondere - in der Begründung näher dargelegte - bauliche Gestaltungen Wirkungen erzielt würden, die im positiven :

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Sinne vom Üblichen erheblieh abwiehen» Eigenschöpferische Züge mit ästhetisch ansprechender .Wirkung seien aber auch, so meint' das Berufungsgericht -dann, in der Art der Aufgliederung der Außenflächen durch Fenster und Türen festzusteilen» .	;	;
Auch diese Aufgliederung, auf.die das Berufungsgericht im einzeln ;| nen näher eingeht, führe zu einer erheblichen ästhetischen .••:;;'f; Wirkung» Eine Gesamtwürdigung der einzelnen Wohnbauten rechte - = b'l fertige daher die Feststellung, daß es gelungen sei, die bei'	i
. der Gestaltung von Unterkunftsräumen für eine größere Anzahl
 von Menschen verhältnismäßig naheliegende Gefahr des Abgle.-tens in den Kasernen oder Barackenstil zu vermeiden und umgekehrt Wirkungen zu erzielen,' die an harmonisch gestaltete : und das moderne Schönheitsgef-ühl ansprechende ländliche Bauten erinnerten.» Der künstlerische Wert der in dem Vorentwurf niedergeiegten architektonischen Leistung drücke sich aber, -so meint das Berufungsgericht' dann weiter,, nicht hur in der geschilderten-Gestaltung"der einzelnen- Baukörper, sondern v auch in der Art-aus, wie "die drei Gebäude in die Landschaft eingefügt und zueinander a.hgeorän.et werden seien. Der Architekt habe dadurch, daß er die drei Wohngebäude in nach Borden geschlossener und nach Süden offener Anordnung senkrecht zu dem ansteigenden Hang gestellt und um einen freien Platz in baumbestandener Landschaft gruppiert habe,, eine dorfähnliehe Wirkung erzielt, die dem ländlichen Eindruck der Gebäude selbst entspreche« Liese. Wirkung habe er dadurch unterstriehen, daß er die Gebäude nahelan und stellenweise sogar unter vorhandene Bäume gestellt habet Der DorfCharakter des Gesamtfeauwerkes werde ferner durch die Anordnung des -'zwar nicht' nach dem Vcrentwurf ausgeführten, aber in diesem Zusammenhang zu. berücksichtigenden - Wirtschaftsgebäudes und des Fahrradsehup-pens als Abschluß nach Süden vertieft... Diese Wirkung des Bauwerk kes stehe in einem ausgesprochen harmonischen Verhältnis zu der es unmittelbar umgebenden Landschaft,« In einer abschließenden Gesamtwurdigung kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis,, daß die Leistung des Architekten einen ästhetischen Überschuß über den festgestellten Gebrauchszweck aufweise, der seinem Grade nach die Bewertung als Kunstwerk im Sinne des Kunst-schutzgesetzes rechtfertige., Diese Peststellung habe es aus eigener Sachkunde treffen können, weil .es bei der-hier in Rede stehenden Präge nicht auf die Auffassung .der Fachleute* sondern auf diejenige der kunstempfänglichen Laien ankomme«
Die Revision, meint, hieran?, has. Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung der gelieferten Pläne den Unterschied zwischen einem Kunstwerk, und der geschmackvollen Ausführung eines technisch durchgearbeiteten Zweckbaues verkannt*. Der Architekt habe zwar, eine gefällige .Lösung.für das Bauvorhaben gefunden*.. Ein -Kunstwerk sei seine Planung aberauch-' dann nicht wenn die Anordnung der .Baukörper .in der Landschaft, und im Verhältnis zueinander :zur Beurteilung herangezogen werde * Ein Abgleiten in den häufig :su beobachtenden Kasernen- oder Barack stil wäre geschmacklos gewesen*. Die Vermeidung einer Geschmack los.igkeit sei .aber’nicht, gleichbedeutend mit der. Schaffung eines. Kunstwerkes« .
- Diesem Vorbringen der Revision kann nicht gefolgt, werden-
Die Präge? ob den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegten A_nfÄnderungen.? die an ein Bauwerk im Sinne des.
§ P Abs 1 .Satz 2 KunstUrhG-be’zwa. an einen Entwurf zu einem Bauwerk nach. § -2 Abs ?. KunstUrhG -zu steilen sind, genügt ist, bleibt weitgehend.eine Frage tatriehterlieher Würdigung (BGHZ 22, 20.9 /2l£7‘ mit Nachweisen - Titelschriftbild)- Was in dem Berufungsurteil über den Eindruck der Aufgliederung, der drei Baukörper und der Außenflä.chen, die ästhetische Wirkung der Anpassung an die Landschaft usw- gesagt ist .?. liegt- ' auf dem Gebiete der Tatsachenwürdigung und ist daher einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz weitgehend entzogen- Daß sich das Berufungsgericht hierbei auf seinen eigenen Eindruck verlassen und von der Hinzuziehung eines Sachverständigen abgesehen hat,, ist nicht zu beanstanden- Entscheidend für die Präge, ob nach den im Leben herrschenden Anschauungen von n Kunst gesprochen werden kann? sind nicht die ästhetische*!
Feinheiten, die ein auf dem gleichen Fachgebietarbeitender Fachmann herausfühlt, sondern der ästhetische-Eindruck* den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfängt liehen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BCHZ aaO 218). Ob dagegen die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen den Rechtsbegriff eines kunstschutsfähigen Bauwerkes erfüllen* unterliegt als zur Ge-setzesanwendung gehörig der Nachprüfung in der Revisionsinstanz (RGZ 117* 230 72 347’).?. 'Die Darlegungen des Berufungsgerichts lassen indessen insoweit einen Fehler in der Rechtsanwendung nicht erkennen0 Seine Schlußfolgerungen werden durch die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen in vollem Umfange gestützt„ Das Berufungsgericht hat seine Ansicht überzeugend begründet; die tatsächlichen Feststellungen sind., rechtsirrtumsfrei gewürdigt* Das Berufungsgericht hat auch den Vorentwurf des Architekten keineswegs, wie die Revision meint, nur unter dem Gesichtspunkt geprüft* oh es sich um eine geschmackvolle Ausführung eines technisch durchdachten Zweckbaues handelt* es hat vielmehr sein.Hauptaugenmerk auf die künstlerischen-Wirkungen des Gesamtbauwerkes gerichtet und die für die Frage, ob ein Kunstwerk vorliegt* notwendige Würdigung in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise vorgehommenD Dies gilt nicht nur für die Baukorper als solche * sondern auch für ihre Zuordnung'zueinander und zu der sie unmittelbar umgebenden Landschaft,, Bei alledem hat das Berufungsgericht auch.keinen unrichtigen, etwa zu geringen Maßstab angelegt,, Insbesondere kann keine Rede davon seih, daß es., wie die Revision meint, schon in dem bloßen Vermeiden eines Kasernen- ©der Barackenstils die eigenschöpferische Leistung • des Architekten erblicKt hätte«,

Ile	Sas	Berufungsgericht hat auch mit Heckt festgestelit,
 daß die Beklagte rechtswidrig gehandelt hat,, weil der Ärcki- • tekt sein Urheberrecht nicht auf sie übertragen und auch seine .Einwilligung zur Benutzung seines Vorentwurfs, insbesondere zur Vervielfältigung seines V/erkes durch Bfaehbauen {§ iS' Abs 1 Satz 2 KunstUrhG), worunter auch die'erstmalige Ausführung eines Baues durch einen anderen unter Benutzung der Entwürfe des Urhebers zu verstehen ist (Allfeld'	za	.§	.15: KunstUrhG;;
Borges aaö 5 30 ),nicht erteilt hat»
3)1 e Revision macht demgegenüber .geizend, das Berufungsgericht ’habe den Inhalt des Auftragsschreibens der Beklagten vom 18» März 1951 rechtsirrig nicht näher untersucht» Gegenstand des dem Architekten erteilten:Auftrags sei hiernach . eine genau bestimmte Leistung und eine in ihren ziffernmäßigen Grundlagen festgelegte Vergütung gewesen» Die Erteilung eines weiteren Aufträges.sei weder in Aussicht gestellt werden noch ergebe sich ein solcher Inhalt des Auftrages aus dem Gebührensatz von 10 Pur einen Vorentwurf als Einzellerstung könne zwar nach .§ 20.der Gebührenordnung für Architekten ein Satz von 15 $ gefordert werden» Dieser Satz .sei aber nicht
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zwingend vorgeschrieben und die Zustimmung des Architekten zu der Gebührenabrede.gestatte keinen Schluß des Inhaltes, die Beklagte habe entweder weitere Aufträge erteilen oder doch eine Zuzählung von 5 leisten müssen, wenn sie den Vor- , entwurf für ihre Zwecke habe benutzen wollen» Die Beklagte habe daher das Abkommen nur dahin verstehen können, daß der Architekt von vornherein mit der Benutzung des -Entwurfes für das'Bauvorhaben einverstanden oder doch.wenigstens zur Ertei-lung' des Einverständnisses verpflichtet sei» Auch diese Huge der Revision ist nicht begründe tu
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Es kann der Revision zunächst nicht gefolgt werden- wenn sie meints das Berufungsgericht'habe das Auftragsschreiben der. Beklagten vom 18, März 1951 außer acht gelassene Bas Berufungsgericht erwähnt dieses Schreiben zwar nicht ausdrücklich, der Zusammenhalt seiner Ausführungen ergibt aber .eindeutig, daß es bei den ’’vertraglichen Vereinbarungen.*’, von denen in der Begründung die Rede ist, in erster linie dieses Schreiben gemeint hat, Baß dieses Schreiben und die sonstige Korrespondenz der Streitteile eine ausdrückliche Willenserklärung des Architekten des Inhalts, daß er sein Kunstschutsurheberr.echt auf die Beklagte übertrage oder ihr doch wenigstens das Rachbauen des Vorentwurfes gestatte, nicht enthalten, ist, vom Berufungsgericht zutreffend festgestellt worden; das Gegenteil wird von der Beklagten auch nicht behauptet, freilich kann eine derartige Übertragung, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, auch stillschweigend erfolgen» Bern steht §10 Abs 4 KunstUrhU nicht entgegen. Wenn es dort heißt, daß die Überlassung des Eigentums an einem Werke, d,h, also vorliegend an den Vorentwurfsplänen, die Übertragung 'des Rechtes des Urhebers, nicht in.sich schließt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, so ist damit lediglich gesägt, daß aus der Eigentumsübertragung allein im Zweifel hübh nicht aufeine Übertragung des . Urheberrechts geschlossen werden kann. Rieht etwa ist mit dieser Bestimmung zu dem Ausdruck gebracht, daß eine abweichende Vereinbarung nicht auch aus den Umständen und damit auch aus den die Übergabe des Werkes begleitenden Umständen gefolgert werden könnte. Rechtlich unangreifbar hat das-Berufungsgericht Jedoch angenommen, daß. im vorliegenden Ralle ein solches Ein-Verständnis durch schlüssige Handlungen nicht erteilt worden ist.
Es ist zwar richtig, daß der Architekt ausweislich des Schreibens vom 18, März 1951 eine.genau bestimmte Leistung, nämlich die Anfertigung eines näher bezeichneten Vorentwurfes.

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erbringen -und dafür eine ziffernmäßig festbestimmte Vergütung nach § 19 Abs 1 a GOÄ erhalten’sollte; Hieraus folgt aber nur, daß sich das Vertragsverhäitnis.;;der Parteien auf die Anfertigung und Übereignung- di,eses Vorentwurfes^beschränkte.: Keinesfalls aber kann allein daraus,- daß der Architekt sich zur Annahme dieses Einzelauftrages bereit, fand, etwa geschlossen werdender habe damit darin eingewilligt, daß die Beklagte:das' Bauwerk nach diesem Entwurf^ ohne, sei ne Mitwirkung von dritter Seite aus-führen lasse. Eine solche Übertragung der Fachbaube-
fugnis an
 einem unter Kunstsehut.z,. stehenden Entwurf kann
 in
der Hegel nur angenommen werden, wenn.ein dahingehender: Wille des. Entwurfsverfassers unzweideutig zu dem Ausdruck gekommen ist.
Fach den rechtlich einwandfreien ..Beststellungen .des Berufungsgerichts trifft dies im .Streitfall nicht zu.- .Bern kann nicht etwa ■ entgegengehalten ..werden,., daß für: den Architekten der Wille der Beklagten, mit dem Erwerb des. Eigentums an dem Vorentwurf zugleich, das Fachbanrecht -zn erhalten, hätte offenkundig sein müssen, weil der. Entwurf, andernfalls j£ür das. Bauvorhaben-der Beklagten.nutzlos .gewesen, sei. Denn Vorentwürfe für Bauwerke	!
werden oftmals hur .zur Klärung dpr Bauabsichten, der Hentabili-• tätsberechnung oder. dgl. angeforderto -Der Architekt konnte umso mehr davon ausgehen, daß die Beklagte,, falls sie. den Entwurf (flj billigte und ihn der Errichtung des Bauwerkes zugrunde, legen wollte, hierbei nicht etwa eigenmächtig Vorgehen, sondern, sich seiner Mitwirkung versichern würde,, als die Beklagte das Honorar •• für den'Vorentwurf.nach § 19 Abs 1 a GOA (Vorentwurf als Teil der Gesamtleistung des Architekten) und nicht nach § 20 GOA -Ai (Vorentwiirf als Einzell eist ung). \ b ere c hnet. hat t e, Bei dieser	-	■	■;
Sachlage läßt es keinen Hechtsverstoß erkennen, wenn das Berufungsgericht zu dem Schluß gelangt 1st,,, daß sich ’eine Über- . tragung des Fachbaurechtes auf die Beklagte nicht.■feststeilen lasse»	,	'

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Das Berufungsgericht hat sieh in diesem Zusammenhang, zwar auch auf die nach Vertragsschluß und Übergabe der Entwürfe an die Beklagte gerichteten Schreiben des Architekten vom 28» April und 21. Juni 1951 bezogen. Der Zusammenhalt seiner Ausführungen ergibt jedoch, daß es diese Schreiben nur als zusätzliches Indiz für seine Meinung, nicht aber, was die Revision rügt, als Bestandteil der vertraglichen Abrede gewertet hat,	'	.
III „ Schließlich hat das Berufungsgericht auch r-echtsirrtums-frei angenommen, daß die Beklagte die aus dem Urheberrecht des Architekten fließenden Befugnisse durch das Naehbauen fahrlässig verletzt hat. Als größerem Unternehmen mußte der Beklagten bekannt sein; daß ein A.rchitekt - zu demal ein Architekt vom Rufe d.es Zedenten - nicht bereit ist, darin einzuwilligen, daß nach seinen Voreniwürfen gebaut" werde, ohne ihn selbst zu den sonst nach Lage des Falles üblichen und entsprechend zu honorierenden Architektenleistungen heranzuziehen«.
Sie durfte sich daher nicht auf das Auftragsschreiben vom 18«, März 1951 und dessen Annahme; durch den Architekten ver-' .
lassen, hätte vielmehr, bevor sie mit dem Bau beginnen ließ,
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fachkundigen Rat einholen müssen^ Dazu hätten ihr insbesondere auch die Schreiben des Architekten vom 281 April und 21. Juiii. 1951 Yeranlaßung geben müssen«, Das Berufungsgericht ha't daher mit Recht festgestellt, daß die Handlungsweise der Beklagten auf Fahrlässigkeit beruht. Daß ein mitwirkendes Verschulden, des Architekten nicht in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend dargelegt. Die Revision hat auch insoweit nichts vsrgeteracht.
17« Der Klägerin steht mithin gegen die Beklagte,ein Schadens-/ ersatsansppuoh auf Grund der §. 31 Satz 1, §2, § 15 Abs 1,
Satz 2, § 17 KünsoUrhG zu«, Ob ein derartiger Anspruch auch
 auf das Gesetz Betreffend das £Srlieberrecht an Werken der Lite--ratur und der Tonkunst vom 19« Juni 19Q4 gegründet werden könnte, wenn der Vorentwurf nicht als kurstschutzfähiges Werk anzusehen .und deshalb die Anwendbarkeit des genannten Gesetzes ge-maß § 4 KunstürhG rieht atis ge schlossen wäre, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden.- Es konnte daher auch die nicht zweifelsfreie Präge dahingestellt bleiben, ob das Nachbauen von technischen Abbildungen durch die,. Beklagte als Yer- . vielfältigung im Sinne des § 11 Abs 1 Satz 1 LitTJrhG zu werten ist« •	''	■	'	•
Ba das Berufungsgericht den Klageanspruch sonach mit zutreffenden Gründen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, war die Revision der.Beklagten mit der sieh aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen«
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