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BGH · I ZE 236/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZE 236/52

H0I gegenüber verpflichtet, deren Westberliner Schrottgeschäft vorzufinanzieren, wogegen sich die Firma Th. HJPIBH verpflichtet hatte, mit ihren Käufern zu vereinbaren, 80 0 des Gegenwertes der Lieferungen gegen Vorlage der Kopiekonnossemente an die Klägerin zu zahlen. Sie Belastete vielmehr nach Übernahme des Schrotts am 15» März 1950 die Firma ra^ den von ikr ausgelegten Frachtkosten in Höhe von 6»979«40 DM und rechnete in einem Schreiben vom 31- März 1950 mit ihrer Forderung aus dem laufenden Geschäftsverkehr mit der Firma The K^|||, die sich damals auf 58«, 563?59 Bll belief, gegen deren Kaufpreisforderung aus dem Schrottgeschäft auf.Der Klägerin hattq sie in einem Telegramm vom 28, Marz 1950 mitgeteilt, daß sie mit ihr nichts zu tun habe, Bie Beklagte schrieb demgemäß dem bei ihr für die Firma Th, Hm| geführten Konto I am 24. Sie habe sich der Firma Th. gegenüber bereit erklärt, sofort nach Eingang der Schiffspapiere 80 io des Gegenwertes an die Klägerin zu zahlen. Sie habe ihr, der Klägerin, durch die Aufrechnung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der Firma Th. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewie- Januar 1950 durch den Zeugen Sch^^^ also nach Abschluß des Kaufvertrages zu einer Zeit erfahren habe, zu der der von ihr gekaufte Schrott schon mit dem Kahn von Berlin aus zu dem Versand gekom- dem 25» Januar 1950 dem Inhaber der Beklagten fernmündlich mitgeteilt, es mußten 80 £ des Kaufpreises an die Klägerin gezahlt werden, gegenüber der dies ableugnenden Bekundung des sen, zu dem Beweise für jene Uitteilung nicht ausreiche, Wenn es aber - an und für sich zutreffend - zu der weiteren Aussage des Zeugen er habe der Be- Jedoch ist dieser Mangel nicht erheblich, da das Berufungsgericht, wie seine Ausführungen eindeutig ergeben, trotz der Aussage des Zeugen St^BBR auf Grund der Bekundungen der Zeugen HfBHBsenu un<* SchBBft^r erwiesen erachtet hat, daß die Beklagte vor dem 28. Das Berufungsgericht befaßt sich alsdann mit den Erklärungen, die die Beklagte bei den fernmündlichen Unterredungen mit dem Zeugen Sch^|B am 2§° und Frau EfBlHI am 30» Januar 1950 abgegeben hat, und führt dazu aus; Hach der Bekundung des Zeugen Sch^Bfc*18^6 <*ie Beklagte am 28« Januar 1950 erklärt, sie werde grundsätzlich erst nach Eingang des Kahnes zahlen, gegebenen- falls an die Klägerin« Aus dieser Äusserung sei jedoch keine Verpflichtungserklärung zu entnehmen« Die Beklagte habe nur zu dem Ausdruck bringen wollen, daß sie u«U» bereit sei, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen der Firma Th. gegenüber auch an die Klägerin als Zahlstelle zu zahlen. Auch die Bekundung des Zeugen wonach die Beklagte bei diesem Gespräch zwar keine Zusage für eine prompte Überweisung gegeben, •jedoch zugesagt habe, sie werde nach Eingang des Kahns an die Klägerin zahlen, beweise keine selbständige Zahlungsverpflichtungserklärung der Beklagten gegenüber der Klägerin. Auch die Revision hat die hierauf gegründete Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte keine Verpflichtung zur Zahlung an die Klägerin eingegangen sei, nicht beanstandet; III, Mit Hecht hat sich das Berufungsgericht der Auffassung des Landgerichts angeschlossen, daß die Klage auch dann nicht begründet sei, wenn angenommen werde , daß die Firma Th» mm die Kaufpreis!orderung gegen die Beklagte in Höhe von 80 $ an die Klägerin abgetreten habe und die Klägerin diesen ihr abgetretenen Anspruch geltend mache» Denn nach § 406 BGB wäre der Beklagten durch diese Abtretung die Aufrechnung nicht verwehrt» Ebenso hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend angenommen, daß die Klage sich mit Erfolg nicht auf die Bestimmungen des BGB über die Anweisung (§§ 783 ff) stützen lasse» Eine für die Beklagte verbindliche Anweisung läge allenfalls dann vor, wenn die Beklagte die ihr von der Klägerin übersandte Rechnung der Firma Th» H|^Ü^vom 25«. IV» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe hiermit nicht alle rechtlichen Gesichtspunkte erschöpft, aus denen sich eine vertragliche Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin begründen lasse» Auch die von der Revision angeführten weiteren Gesichtspunkte können aber der Klage nicht zu dem Erfolge.verhelfen® Ein - vertraglicher - Ausschluß des.Aufrechnungsrechts wäre gegeben, wenn die Beklagte sich, sei es gegenüber der Firma Th» H^PH^oder gegenüber der Klägerin, zur Zahlung an die Klägerin verpflichtet hätte. Das Berufungsgericht hat allerdings als möglich angenommen, daß • die Beklagte bei dem Ferngespräch vom 28, Januar 1950 ihre Bereitschaft zu dem Ausdruck gebracht habe, gegebenenfalls zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Firma Th, HMBiauch an die Klägerin als Zahlstelle zu zahlen. Das Berufungsgericht hat nun zwar nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, ob die Beklagte sich mit einer solchen Erklärung des Rechtes zur Aufrechnung begeben haben könnte. Der Bestand des Urteils wird dadurch aber nicht in Frage gestellt Denn das Berufungsgericht stellt keine bedingungslose Bereitschaft der Beklagten zur Zahlung an die Klägerin fest, son- Entgegen der Meinung der Revision trifft es unter diesen Umständen auch nicht zu, daß sie von der Firma Th, der Klägerin im Sinne eines Verzichts auf das Aufrechnungsrecht hätte verstanden werden müssen. Am 30» Januar 1950 hat die Beklagte im übrigen, v:ie das Berufungsgericht feststellt, zwar zugesagt, daß sie zahlen werde, dabei aber offen gelassen, wie und an wen, per Aussage des Zeugen die Beklag- te habe bei diesem Gespräch zwar keine prompte Überweisung versprochen, aber doch zugesagt, nach Eingang des Kahnes an die Klägerin zu zahlen, ist das Berufungsgericht, wie seine Ausführungen ergeben, nicht gefolgt,. nach Zahlung an die Klägerin aufforderte oder auffordern ließ und die Beklagte sich dabei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dazu verstanden hat, sich zur Zahlung an die Klägerin zu verpflichten, Angesichts dieser Einstellung der Beklagten konnte ihr Schweigen auf das . Schreiben der Firma Th, vom 9* Februar 1950 und auf die späteren Telegramme der Klägerin nach Treu und Glau-ben nicht dahin gedeutet werden, daß sie nunmehr doch bereit sei, an die Klägerin zu zahlen, und daher auf ihr Aufrechnungsrecht verzichte. Die Revision nimmt hierzu an, das Berufungsgericht habe auf Grund der Aussage des Zeugen Lente festgestellt, daß die Beklagte bei dem Ferngespräch vom 30. Aus dem angefochtenen Urteil ist zwar zu entnehmen, daß die Beklagte der Absicht, die Kaufpreisforderung durch Aufrechnung zu tilgen, nicht eindeutig Ausdruck verliehen hat,. Die spätere Aufrechnung stand nach alledem mit dem früheren Verhalten der Beklagten nicht in Widerspruch und verstieß daher nicht gegen Treu und Glauben, Die Drage, ob die Beklagte, wie die Revision .meint, sich bewusst gewesen sei, daß die Klägerin die Aushändigung der Lieferung verhindert haben würde, wenn sie gewußt hätte, daß keine Zahlung zu erwarten sei, kann dabei auf sich beruhen, #Die Beklagte brauchte bei dem festgestellten Sachverhalt nicht die Möglichkeit in Rechnung zu ziehen, daß die Klägerin gleichwohl die Zahlung als sicher erwarte und durch diese Erwartung sich von Maßnahmen abhalten Hesse, die sie anderenfalls vielleicht ergriffen hätte. ermachtigung,in vertragliche Beziehungen zu der Beklagten getreten sei und die Beklagte die sich hieraus für sie er- I gebenden Vertragspflichten verletzt haber indem sie keine wahr-* heitsgemäße Auskunft erteilt oder sich in ihrem späteren Verhalten nicht nach der von ihr erteilten Auskunft gerichtet habe» Durch die Abtretung einer Forderung tritt der neue Gläubiger in die Rechtsstellung des bisherigen Gläubigers» Ebensowenig wie dem bisherigen Gläubiger ist der Schuldner daher dem neuen Gläubiger gegenüber verpflichtet« sich darüber zu erklären, ob er die abgetretene Forderung durch Zahlung erfüllen oder ob er gegen sie aufrechnen wolle, Im Falle der bloßen Einziehungsermächtigung kann inso- . weit nichts anderes gelten» Eine Verpflichtung, sich der Klägerin gegenüber über ihre Absichten zu erklären, bestand daher für die Beklagte nicht» Ob die Beklagte sich, wie die Revision meinte aus dem in Rede stehenden rechtlichen Gesichtspunkt dann schadensersatzpflichtig gemacht haben würde, wenn sie sich in ihrem späteren Verhalten an eine früher von ihr abgegebene Erklärung nicht gehalten hätte, kann auf sich beruhen, da ein solcher Sachverhalt nach den Ausführungen zu Ziff IV 4 nicht gegeben ist, Hatte sie, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, keine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin übernommen, so war sie in ihren Entschliessungen frei und durfte, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, ihre eigenen Interessen durch Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung der Firma Th.» Indessen kann es hierauf nicht ankommen0 Y/er, wie die Beklagte, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abschluß des Kaufvertrages über die vertraglichen Beziehungen der Firma Th, IMHHB zu ^er Klägerin nicht unterrichtet war einwandfrei eine bestimmte Hechtsposition erlangt hatv ist nicht gehindert, die sich für ihn hieraus ergebenden Rechte geltend zu machen, wenn er nachträglich erfährt, daß sein Vertragsgegner, indem er ihm diese Rechtsposition einräumte, einem anderen gegenüber vertragsbrüchig geworden war und dieser andere durch die Geltendmachung der Rechte Schaden erleiden kann.

Zitierte Normen: § 406 BGB
AufrechnungFirmaBerufungsgerichtZahlungThKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

I ZE 236/52
Verkündet
 am 22o Januar 1954
Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	mbH	in	Zweigniederlassung	B|
vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Werner S|
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Herbert
 gegen
die Pirma Fritz
K(^HH £eb *
straße
 Alleininhaberin Frau Johanna
 Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15«. Januar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr.Birnbach, Dr.Nastel'ski,
 Dr.Christoph und Dr.Weiss
 für Recht erkannt:
. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 15- Mai 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
9
 
Tatbestand:
Die Klägerin hatte sich der Firma Th.	in
H0I gegenüber verpflichtet, deren Westberliner Schrottgeschäft vorzufinanzieren, wogegen sich die Firma Th. HJPIBH verpflichtet hatte, mit ihren Käufern zu vereinbaren, 80 0 des Gegenwertes der Lieferungen gegen Vorlage der Kopiekonnossemente an die Klägerin zu zahlen. Außerdem sollte die Firma	der	Klägerin zur Sicherheit die
 jeweiligen Schrottlieferungen übereignen.
Am 19. Januar 1950 kaufte die Beklagte von der Firma Th.	530.127	kg	Schrott,	den diese in Berlin auf-
gekauft hatte. Der Ankauf dieses Postens war vereinbarungsgemäß von der Klägerin vorfinanziert worden. Entgegen ihren Abmachungen mit der Klägerin verabsäumte die Firma es aber, bei Abschluß des Kaufvertrages die Beklagte zu verpflichten, 80 i des Kaufpreises gegen Vorlage der Kopie-lconnossemente unmittelbar an die Klägerin zu zahlen.
Am 25« Januar 1950 kamen die von der Beklagten gekauften Schrottmengen mit dem Kahn "G^m-Ad^l von Berlin aus zu dem Versand. Am gleichen Tage stellte die Firma Th. Emm zu fänden der Klägerin für die Beklagte eine vorläufige Rechnung über 26.600,41 DM mit der Bitte aus, 80 fo * des Rechnungsbetrages an die Klägerin auszuzahlen. Diese. Rechnung übersandte die Klägerin am. gleichen Tage unter Beifügung eines Eichscheines und zweier Kopiekonnossemente an. die Beklagte mit der Aufforderung, ihr 80 $ des Gegenwertes sofort und die restlichen 20 i> nach Eingang des Schiffes zu überweisen.
Trotz wiederholter Mahnungen durch die Klägerin zahlte
 
die Beklagte auch nach Eingang des Kahnes nicht,. Sie Belastete vielmehr nach Übernahme des Schrotts am 15» März 1950 die Firma	ra^	den	von	ikr ausgelegten
 Frachtkosten in Höhe von 6»979«40 DM und rechnete in einem Schreiben vom 31- März 1950 mit ihrer Forderung aus dem laufenden Geschäftsverkehr mit der Firma The K^|||, die sich damals auf 58«, 563?59 Bll belief, gegen deren Kaufpreisforderung aus dem Schrottgeschäft auf. Der Klägerin hattq sie in einem Telegramm vom 28, Marz 1950 mitgeteilt, daß sie mit ihr nichts zu tun habe, Bie Beklagte schrieb demgemäß dem bei ihr für die Firma Th, Hm| geführten Konto I am 24. März 1950	29.731>31 BM gut und teilte ihr
 dies in einem "Regulierungsschreiben” vom 22, Mai 1950 mit.
Bie Klägerin hat behauptet, die Beklagte sei von der Firma Th.	darüber unterrichtet worden, daß das
 Schrottgeschäft von ihr, der Klägerin, vorfinanziert worden sei. Sie habe sich der Firma Th.	gegenüber
 bereit erklärt, sofort nach Eingang der Schiffspapiere 80 io des Gegenwertes an die Klägerin zu zahlen. Ferner habe sie fernmündlich am 28, und 30. Januar 1950 ausdrücklich zugesagt, daß sie diese Zahlung nach Eingang und Richtigbefund der Ware leisten werde. Bie Aufrechnung der Beklagten mit ihrer Forderung gegen die Firma Th. sei deshalb unwirksam. Bie Beklagte sei verpflichtet, ihr 80 c/o des endgültigen Rechnungsbetrages von 29,731,31 BM zu zahlen.
Bie Klägerin hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 23.785,05 BM nebst 5 £ Zinsen seit dem 30. Januar 1950 zu zahlen.
Bie Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
 
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Sie hat bestritten., daß sie sich der Klägerin oder
 vereinbarten Kaufpreises an die Klägerin zu zahlen» Sie ist der Ansicht, daß keine recht sv/irksame -Si che rungsüb er--eignung und auch kein Eigenturasvorbehalt vorliege. Mit der
 Vorsorglich hat sie die Klageforderung auch der Höhe nach bestritten.
Das Landgericht hat die Klage nach einer Beweisaufnahme abgewiesen»
legt. Ergänzend hat sie vorgetragen, die Beklagte habe ge-
Sie habe ihr, der Klägerin, durch die Aufrechnung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der Firma Th.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewie-
sen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter, während die Beklagte -um Zurückweisung dieses Rechtsmittels bittet.
der Firma H
gegenüber verpflichtet habe, 80 c/j des
 Aufrechnung sei die Firma Th. H wesen.
einverstanden ge-
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung einge-
wusst, daß die Firma Th.
verschuldet gewesen sei.
H vorsätzlich	Schaden	zugefügt	und	sei	zu dem	Ersatz
 des entstandenen Schadens verpflichtet»
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Entscheidungsgründej^
I., Das Rubrum ist im Einverständnis mit den Parteien da-
II» Der Klageanspruch wäre - jedenfalls dem Grunde nach -gerechtfertigt, wenn die Beklagte sich der Klägerin oder
 des Preises der Schrottlieferung. die sie am 19 - Januar
 gerin zu zahlen. Das Berufungsgericht hat sich demzufolge zunächst mit der Präge befaßt, ob die Beklagte eine derartige Verpflichtung eingegangen sei. Es hat diese Präge jedoch verneint. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die Beklagte von der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma Th.	derzufolge	die	Klägerin	die	Lieferungen der Firma Th,	finanzierte	und	ihr	die	Ver-
pflichtung auferlegt hatte, mit ihren Abnehmern zu vereinbaren, SO c,3 des Kaufpreises unmittelbar an die Klägerin zu zahlen, erst am 28. Januar 1950 durch den Zeugen Sch^^^ also nach Abschluß des Kaufvertrages zu einer Zeit erfahren habe, zu der der von ihr gekaufte Schrott schon mit dem Kahn	von	Berlin aus zu dem Versand gekom-
men sei.' Die Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen insoweit auf tatsächlicher Würdigung des Sachverhalts und sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit sich das Berufungsgericht hier mit der seiner Auffassung entgegenstehenden Bekundung des Zeugen St^m befaßt, sind seine Ausführungen allerdings nicht völlig zureichend.
Zwar bringt das Berufungsgericht klar zu dem Ausdruck, daß die Aussage dieses Zeugen, H	sen.	habe	schon	vor
 hin ergänzt worden, daß die Klägerin die l H ,	Zweigniederlassung	und	A
GmbH in
 und Alleininhaberin
 der Beklagten Frau Johanna K]
ist.
der .Firma Th. H
gegenüber verpflichtet hätte, 80 c/j
1950 von der Firma Th, H
gekauft hat, an die Klä-
dem 25» Januar 1950 dem Inhaber der Beklagten fernmündlich mitgeteilt, es mußten 80 £ des Kaufpreises an die Klägerin gezahlt werden, gegenüber der dies ableugnenden Bekundung des	sen,	zu dem	Beweise	für jene Uitteilung nicht
 ausreiche, Wenn es aber - an und für sich zutreffend - zu der weiteren Aussage des Zeugen	er habe der Be-
klagten schon vor dem 25» Januar 1950-fernmündlich mitgeteilt, daß die Klägerin die Lieferungen der Firma Th. HBHH vorfinanziere, lediglich bemerkt, aus dieser Mitteilung ergebe sich noch keine Zahlungsverpflichtung der Beklagten, so übersieht es, daß damit noch nichts zu der Frage gesagt ist, ob die Beklagte schon vor dem 25« Januar 1950 über die Tatsache der Finanzierung der Lieferungen durch die Klägerin unterrichtet worden sei. Jedoch ist dieser Mangel nicht erheblich, da das Berufungsgericht, wie seine Ausführungen eindeutig ergeben, trotz der Aussage des Zeugen St^BBR auf Grund der Bekundungen der Zeugen HfBHBsenu un<* SchBBft^r erwiesen erachtet hat, daß die Beklagte vor dem 28. Januar 1950 von den Abmachungen zwischen der Klägerin und der Firma Th«	keine
 Kenntnis gehabt habe«
Das Berufungsgericht befaßt sich alsdann mit den Erklärungen, die die Beklagte bei den fernmündlichen Unterredungen mit dem Zeugen Sch^|B am 2§° und Frau EfBlHI am 30» Januar 1950 abgegeben hat, und führt dazu aus; Hach der Bekundung des Zeugen Sch^Bfc*18^6 <*ie Beklagte am 28« Januar 1950 erklärt, sie werde grundsätzlich erst nach Eingang des Kahnes	zahlen,	gegebenen-
falls an die Klägerin« Aus dieser Äusserung sei jedoch keine Verpflichtungserklärung zu entnehmen« Die Beklagte habe nur zu dem Ausdruck bringen wollen, daß sie u«U» bereit sei, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen der Firma
 Th.	gegenüber	auch	an die Klägerin als Zahlstelle
 zu zahlen. Daß sie damit keine feste Verpflichtung eingegangen sei, folge auch daraus, daß mit dem Anruf vom 30. Januar 1950 versucht worden sei,, die noch “ausstehende Bestätigung” einzuholen, daß sie 80 des Kaufpreises an die Klägerin zahlen werde. Dieser Anruf hätte sich erübrigt, wenn sie schon am 28. Januar 1950 eine einwandfreie Verpflichtungserklärung abgegeben hätte. Auch bei dem Gespräch vom 50, Januar 1950 habe die Beklagte keine solche Erklärung abgegeben. Sie habe nach der Bekundung der Zeugin Frau	lediglich	erklärt,	sie werde zahlen, da-
bei aber "offen gelassen, wie und an wen. Auch die Bekundung des Zeugen	wonach	die	Beklagte	bei diesem Gespräch
 zwar keine Zusage für eine prompte Überweisung gegeben, •jedoch zugesagt habe, sie werde nach Eingang des Kahns an die Klägerin zahlen, beweise keine selbständige Zahlungsverpflichtungserklärung der Beklagten gegenüber der Klägerin. Abgesehen von dem Widerspruch dieser Aussage gegenüber der der Zeugin Frau HOBBS’ ^er zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin nicht zu lösen sei, hätte eine solche Zusage nur die Bereitschaft zu dem Ausdruck bringen können, die Forderung der Firma Th. HfHI durch Zahlung an die Klägerin - Zahlstelle - zu tilgen.
Diese im wesentlichen auf tatsächlicher Würdigung des Beweisergebnisses beruhenden Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Hechtsverstoß erkennen. Auch die Revision hat die hierauf gegründete Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte keine Verpflichtung zur Zahlung an die Klägerin eingegangen sei, nicht beanstandet;
III, Mit Hecht hat sich das Berufungsgericht der Auffassung des Landgerichts angeschlossen, daß die Klage auch dann
 nicht begründet sei, wenn angenommen werde , daß die Firma Th» mm die Kaufpreis!orderung gegen die Beklagte in Höhe von 80 $ an die Klägerin abgetreten habe und die Klägerin diesen ihr abgetretenen Anspruch geltend mache» Denn nach § 406 BGB wäre der Beklagten durch diese Abtretung die Aufrechnung nicht verwehrt»
Ebenso hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend angenommen, daß die Klage sich mit Erfolg nicht auf die Bestimmungen des BGB über die Anweisung (§§ 783 ff) stützen lasse» Eine für die Beklagte verbindliche Anweisung läge allenfalls dann vor, wenn die Beklagte die ihr von der Klägerin übersandte Rechnung der Firma Th» H|^Ü^vom 25«. Januar 1950, mit der die Firma Th, H|BH^fcum Zahlung an die Klägerin gebeten hat, gemäß 5 784 BGB mit einem Annahmevermerk versehen hätte, Daran fehlt es jedoch»
IV» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe hiermit nicht alle rechtlichen Gesichtspunkte erschöpft, aus denen sich eine vertragliche Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin begründen lasse» Auch die von der Revision angeführten weiteren Gesichtspunkte können aber der Klage nicht zu dem Erfolge.verhelfen® -
1)	Die Frage, ob die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Firma Th,	wonach die Beklagte den Gegen-
wert der streitigen Schrottlieferungen gegen Vorlage der Kopiekonnossemente zu 80 $> telegrafisch an die Klägerin und zu 20 p an. die Firma Th.	überweisen	sollte,
 als fiduziarische Abtretung oder als eine Einziehungser-mächtigung anzusehen sei, kann auf sich beruhen, da, wie die Revision zugeben muß, weder eine fiduziarische Abtre-
 
tung noch eine Sinziehungsermächtigung die Aufrechnungsbe-fugnis der Beklagten ausschließt (§ 406 BGB) und, v:ie sich aus den weiteren Ausführungen ergehen wird, diese Unterscheidung auch im übrigen belanglos ist«,
2)	Ebenso kann es dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision im Anschluß an Walsmann, Verzicht, S 198, annimmt, auf das Recht zur einseitigen Aufrechnung durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung verzichtet werden kann, oder ob für den Ausschluß dieses Rechts ein Vertrag erforderlich ist (Ennecerus-Lehmann, Schuldverhältnis-se, 1950 S 279; Staudinger Anm II 2 zu § 387 BGB; Palandt,
• Anm 3 b zu § 387 BGB; RGZ 60, 358). Denn die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen weder die Annahme zu, daß das Aufrechnungsrecht der Beklagten vertraglich ausgeschlossen worden sei, noch gestatten sie es, einen einseitigen Verzicht anzunehmen. Ein - vertraglicher - Ausschluß des.Aufrechnungsrechts wäre gegeben, wenn die Beklagte sich, sei es gegenüber der Firma Th» H^PH^oder gegenüber der Klägerin, zur Zahlung an die Klägerin verpflichtet hätte. Eine derartige Verpflichtung ist sie aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eingegangen. Das Berufungsgericht hat allerdings als möglich angenommen, daß • die Beklagte bei dem Ferngespräch vom 28, Januar 1950 ihre Bereitschaft zu dem Ausdruck gebracht habe, gegebenenfalls zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Firma Th, HMBiauch an die Klägerin als Zahlstelle zu zahlen. Das Berufungsgericht hat nun zwar nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, ob die Beklagte sich mit einer solchen Erklärung des Rechtes zur Aufrechnung begeben haben könnte. Der Bestand des Urteils wird dadurch aber nicht in Frage gestellt Denn das Berufungsgericht stellt keine bedingungslose Bereitschaft der Beklagten zur Zahlung an die Klägerin fest, son-
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t
dem nimmt lediglich an, daß sie der Bereitschaft Ausdruck verliehen habe, gegebenenfalls auch an die Klägerin als Zahlstelle zu zahlen» Es hat somit die Erklärung der Beklagten ersichtlich als in jeder Beziehung unverbindlich betrachten wollen. Ein Rechtsverstoß ist darin nicht zu erblicken. War die Erklärung der Beklagten aber unverbindlich, so kann ihr die Bedeutung eines vertraglichen oder einseitigen Verzichts auf das Aufrechnungsrecht nicht beigelegt werden. Entgegen der Meinung der Revision trifft es unter diesen Umständen auch nicht zu, daß sie von der Firma Th,	der	Klägerin	im	Sinne
 eines Verzichts auf das Aufrechnungsrecht hätte verstanden werden müssen. Am 30» Januar 1950 hat die Beklagte im übrigen, v:ie das Berufungsgericht feststellt, zwar zugesagt, daß sie zahlen werde, dabei aber offen gelassen, wie und an wen, per Aussage des Zeugen	die Beklag-
te habe bei diesem Gespräch zwar keine prompte Überweisung versprochen, aber doch zugesagt, nach Eingang des Kahnes an die Klägerin zu zahlen, ist das Berufungsgericht, wie seine Ausführungen ergeben, nicht gefolgt,.
Auf diese vom Berufungsgericht nur vorsorglich erörterte Aussage brauchte daher nicht eingegangen zu werden*
3)	Entgegen der Meinung der Revision kann ein Verzicht auf die Aufrechnung auch nicht darin erblickt werden, daß die Beklagte auf die Schreiben der Klägerin vom 25» Januar und der Firma Th» üKp vom 9» Februar 1950 sowie auf die Telegramme der Klägerin vom 2., 6» und 9» März 1950 geschwiegen hat. Ein ausdrücklicher Widerspruch gegen das Schreiben vom 25« Januar 1950 erübrigte sich, weil die Klägerin, bevor überhaupt ein solcher Widerspruch hätte erwartet werden können, am 28» und 30« Januar 1950 die Beklagte um Stellungnahme zu dem Verlangen
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nach Zahlung an die Klägerin aufforderte oder auffordern ließ und die Beklagte sich dabei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dazu verstanden hat, sich zur Zahlung an die Klägerin zu verpflichten, Angesichts dieser Einstellung der Beklagten konnte ihr Schweigen auf das . Schreiben der Firma Th,	vom 9* Februar 1950 und
 auf die späteren Telegramme der Klägerin nach Treu und Glau-ben nicht dahin gedeutet werden, daß sie nunmehr doch bereit sei, an die Klägerin zu zahlen, und daher auf ihr Aufrechnungsrecht verzichte. Auch der Vorwurf, die Beklagte habe geschwiegen, um erst einmal in den Besitz der von der Klägerin finanzierten Lieferungen zu gelangen, ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt.
4)	Ebensowenig kann der Auffassung der Revision beigetre-ten werden, die Beklagte habe sich, indem sie gegen die Kauf-preisforderung aufrechnete, wider Treu und Glauben mit ihrem ‘ früheren Verhalten in Widerspruch gesetzt. Dieser Vorwurf wäre dann gerechtfertigt, wenn die Beklagte die Klägerin über ihre Absichten irregeführt und den Anschein erweckt . hätte, als ob sie an die Klägerin Zahlung leisten wolle.
Dafür bietet der festgestellte Sachverhalt indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Revision nimmt hierzu an, das Berufungsgericht habe auf Grund der Aussage des Zeugen Lente festgestellt, daß die Beklagte bei dem Ferngespräch vom 30. Januar 1950 zwar keine Zusage für eine prompte Überweisung, wohl aber Zahlung nach Ankunft des Kahnes versprochen habe. Diese Annahme trifft jedoch nicht zu. Die Feststellung des Berufungsgerichts geht insoweit, wie dargelegt,
%
dahin, die Beklagte habe am 30. Januar 1950 zwar zugesagt, daß sie zahlen werde, dabei aber offen gelassen, wie und an wen. Diese Erklärung mag als hinhaltend bezeichnet werden, sie war aber weder irreführend noch dazu angetan, den Anschein zu erwecken, als ob die Beklagte an die Klägerin zah-
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len wollec Die Beklagte liatte sich damit vielmehr, auch für die Klägerin erkennbar, alle aus ihren vertraglichen Beziehungen zu der Birma Th. Hfm sich ergebenden Tilgungs-möglichkeiten offengehalten. Aus dem angefochtenen Urteil ist zwar zu entnehmen, daß die Beklagte der Absicht, die Kaufpreisforderung durch Aufrechnung zu tilgen, nicht eindeutig Ausdruck verliehen hat,. Dazu v/ar sie jedoch weder gegenüber der Klägerin noch gegenüber der Birma Th»H{f||^B verpflichtet. Angesichts der erörterten hinhaltenden Erklärung der Beklagten und des Umstandes, daß die Beklagte sich zur Übernahme einer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht bereitgefunden hatte, ließ sich hieraus auch kein zwingender Schluß auf die Zahlungsabsicht der Beklagten herleiten. Die spätere Aufrechnung stand nach alledem mit dem früheren Verhalten der Beklagten nicht in Widerspruch und verstieß daher nicht gegen Treu und Glauben, Die Drage, ob die Beklagte, wie die Revision .meint, sich bewusst gewesen sei, daß die Klägerin die Aushändigung der Lieferung verhindert haben würde, wenn sie gewußt hätte, daß keine Zahlung zu erwarten sei, kann dabei auf sich beruhen, #Die Beklagte brauchte bei dem festgestellten Sachverhalt nicht die Möglichkeit in Rechnung zu ziehen, daß die Klägerin gleichwohl die Zahlung als sicher erwarte und durch diese Erwartung sich von Maßnahmen abhalten Hesse, die sie anderenfalls vielleicht ergriffen hätte. Vielmehr wäre es Sache der Klägerin gewesen, aus dem Verhalten der Beklagten die ihr notwendig und möglich erscheinenden Boigerungen zu ziehen.
A
5)	Die Revision kann auch mit der Erwägung keinen Erfolg haben, daß die Klägerin, sei es als Zessionär der Birma •
Th.	au;f	Grund	einer ihr erteilten Einziehungs-
ermachtigung,in vertragliche Beziehungen zu der Beklagten
 getreten sei und die Beklagte die sich hieraus für sie er- I gebenden Vertragspflichten verletzt haber indem sie keine wahr-* heitsgemäße Auskunft erteilt oder sich in ihrem späteren Verhalten nicht nach der von ihr erteilten Auskunft gerichtet habe» Durch die Abtretung einer Forderung tritt der neue Gläubiger in die Rechtsstellung des bisherigen Gläubigers» Ebensowenig wie dem bisherigen Gläubiger ist der Schuldner daher dem neuen Gläubiger gegenüber verpflichtet« sich darüber zu erklären, ob er die abgetretene Forderung durch Zahlung erfüllen oder ob er gegen sie aufrechnen wolle, Im Falle der bloßen Einziehungsermächtigung kann inso- . weit nichts anderes gelten» Eine Verpflichtung, sich der Klägerin gegenüber über ihre Absichten zu erklären, bestand daher für die Beklagte nicht» Ob die Beklagte sich, wie die Revision meinte aus dem in Rede stehenden rechtlichen Gesichtspunkt dann schadensersatzpflichtig gemacht haben würde, wenn sie sich in ihrem späteren Verhalten an eine früher von ihr abgegebene Erklärung nicht gehalten hätte, kann auf sich beruhen, da ein solcher Sachverhalt nach den Ausführungen zu Ziff IV 4 nicht gegeben ist,
V» Dem Berufungsgericht ist schließlich im Ergebnis auch darin beizutreten, daß die Beklagte sich gegenüber der Klägerin keiner unerlaubten Handlung schuldig gemacht habe»
Hatte sie, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, keine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin übernommen, so war sie in ihren Entschliessungen frei und durfte, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, ihre eigenen Interessen durch Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung der Firma Th.» Höninger selbst auf die Gefahr hin wahrnehmen, daß die Klägerin dadurch angesichts des- drohenden Vermögensverfalls der Firma Th».Höninger Schaden erleiden werde- Im Zeitpunkt der Aufrechnung wusste die Beklagte zwar, daß die Klägerin die Lieferung vorfinanziert hatte und die Firma Th» H
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der Klägerin gegenüber vertragsbrüchig geworden war, indem sie bei Abschluß des Kaufvertrages nicht die Zahlung an die Klägerin ausbedun&e?*'. v<atte. Indessen kann es hierauf nicht ankommen0 Y/er, wie die Beklagte, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abschluß des Kaufvertrages über die vertraglichen Beziehungen der Firma Th, IMHHB zu ^er Klägerin nicht unterrichtet war einwandfrei eine bestimmte Hechtsposition erlangt hatv ist nicht gehindert, die sich für ihn hieraus ergebenden Rechte geltend zu machen, wenn er nachträglich erfährt, daß sein Vertragsgegner, indem er ihm diese Rechtsposition einräumte, einem anderen gegenüber vertragsbrüchig geworden war und dieser andere durch die Geltendmachung der Rechte Schaden erleiden kann. Es wäre der Klägerin unbenommen gev/esen, die Aushändigung der Schrottlieferung an die Beklagte zu verhindern, falls sie sich dazu für berechtigt hielt. Gegen die Beklagte könnte der Vorwurf einer unerlaubten Schädigung der Klägerin nur dann erhoben werden, wenn sie die Klägerin über ihre Absichten getäuscht und sie dadurch von einer derartigen Maßnahme abgehalten hätte. Dafür aber bietet der festgestell 4
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te Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte *
Die Revision ist nach alledem unbegründet und. war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen«
Y/ilde	Birnbach	Bastelski
 Christoph
Y/eiss