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BGH · I ZR 235/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 235/83

ZPO § 518 Abs. 2 Eine Berufung ist nicht ordnungsgemäß eingelegt, wenn in der Berufungsschrift als Rechtsmittel beklagter nicht der wirkliche Berufungsbeklagte (X. Y.), sondern ein mit diesem nicht identisches Unternehmen (Firma X.Y. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer) benannt ist und ersterer für das Berufungsgericht bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist nicht erkennbar wird. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Urteil als unzulässig verworfen. Nach § 518 Abs. 2 ZPO gehöre zur ordnungsgemäßen Einlegung eines Rechtsmittels die Bezeichnung der Parteien der Rechtsmittelinstanz, also die Angabe, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werde. Instanz aufgeführt, gegen den sich die Berufung gerichtet habe, sondern als Beklagte und Berufungsbeklagte eine mit dem Transportunternehmer Leander nicht identische Firma Leander vertreten durch den Geschäftsführer. Auch auf Grund sonstiger Umstände sei vor Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht die Person des richtigen Berufungsbeklagten nicht erkennbar gewesen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils habe der Berufungsschrift nicht bei gelegen und die am 1. Nach § 518 Abs. 2 ZPO muß die Berufungsschrift die Bezeichnung des angefochtenen Urteils und die Erklärung enthalten, daß dagegen Berufung eingelegt werde. Diesem Erfordernis ist nach der Rechtsprechung nur dann genügt, wenn bei der Einlegung des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift - aus dieser allein oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen - sowohl der Rechtsmittel kläger als auch der Rechtsmittel-beklagte erkennbar sind oder doch jedenfalls bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (RGZ 144, 314, 315; BGHZ 65, 114, 115; BGH Beschl. Instanz aufgeführt, gegen den sich die Berufung richtete, sondern eine mit diesem nicht identische Firma Leander G0B GmbH. Eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils war entgegen der Bestimmung des § 518 Abs.3 ZPO bei Einlegung der Berufung nicht mitvorgelegt worden, und die Akten des Landgerichts sind beim Berufungsgericht erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen. Entgegen der Ansicht der Revision macht daher auch die in der Berufungsschrift enthaltene Bezeichnung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten diesen für das Berufungsgericht nicht als Berufungsbeklagten erkennbar. Instanz - sei es unter diesem oder unter jenem Namen -kein Rechtsstreit geschwebt hatte, sondern nur ein Prozeß gegen den Transportunternehmer Leander un<* daß daher auch nur dieser als Berufungsbeklagter hatte in Betracht kommen können, war dem Berufungsgericht bei Einlegung der Berufung unbekannt und bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist auch nicht bekannt geworden. Wie der Bundesgerichtshof ausgesprochen hat, bedarf es zwar für die Zulässigkeit der Berufung nicht der Angabe der ladungsfähigen Anschriften des Berufungsbeklagten oder seines Prozeßbevollmächtigten (B6HZ 65, 114, 116; BGH, Urt. v. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß es für die Zulässigkeit der Berufung genügte, wenn in der Berufungsschrift nicht der wirkliche Berufungsbeklagte (hier der Transportunternehmer Leander aufgeführt wird, sondern ein Unternehmen (hier die Firma Leander G|IB GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer), das - vorliegend unter der Firmenbezeichnung L. Die Revision meint weiter, daß das Berufungsgericht die Berufung aber jedenfalls deshalb nicht als unzulässig habe verwerfen dürfen, weil im Zeitpunkt der Klarstellung der Tatsache, daß Berufungsbeklagter der Transportunternehmer Leander sei, die Berufungsfrist - mangels einer wirksamen Zustellung des Urteils des Landgerichts am 30. liche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, habe das ihm zu dem Zwecke der Beurkundung der Urteilszustellung gemäß § 212 a ZPO von Amts wegen übermittelte Empfangsbekenntnis entgegen den gesetzlichen Bestimmungen und entgegen den an die Unterzeichnung einer solchen Urkunde zu richtenden Anforderungen allenfalls abgezeichnet, aber nicht unterschrieben. Sie stellt nicht in Abrede, daß der in den Eingangsstempel des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hineinreichende Schriftzug auf dem Empfangsbekenntnis vom 30. Nach § 212 a ZPO bedarf das Empfangsbekenntnis für die Wirksamkeit der zu beurkundenden Zustellung der eigenhändigen und handschriftlichen Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt als den Zustellungsempfänger. Das ist der Fall, wenn das Empfangsbekenntnis lediglich mit einen Handzeichen, der sogenannten Paraphe, abgezeichnet worden ist oder wenn das Schriftbild nur aus willkürlichen Linien und Strichen besteht, das nicht mehr als ein aus zusammenhängenden Buchstaben gebildeter Namenszug gedeutet werden kann. Unter diesen Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung auch ein vereinfachter und nicht lesbarer Namensschriftzug als Unterschrift anzuerkennen (BGH, Urt. v. Daß er, wie die Revision weiter geltend macht, Schriftsätze an das Gericht häufig auch in einer Weise unterzeichnet, die - bei Kenntnis des Namens - die einzelnen Buchstaben deutlicher hervortreten läßt, besagt nicht, daß das vorliegend als voller Namensschriftzug niedergelegte Schriftbild der für eine Unterschrift erforderlichen charakteristischen Eigenart entbehrte und daß deshalb mangels einer Unterschrift die Zustellung unwirksam wäre. Die bewußte und gewollte Entgegennahme des erstinstanzlichen Urteils zu dem Zwecke der Urteilszustellung gemäß § 212 a ZPO ist durch das damit unterschriebene Empfangsbekenntnis vom 30.

Zitierte Normen: § 518 ZPO
BerufungsschriftBerufungRechtsmittelLeanderBerufungsgerichtZPOKlägerinUnterschriftRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
ZPO § 518 Abs. 2
Eine Berufung ist nicht ordnungsgemäß eingelegt, wenn in der Berufungsschrift als Rechtsmittel beklagter nicht der wirkliche Berufungsbeklagte (X. Y.), sondern ein mit diesem nicht identisches Unternehmen (Firma X. Y. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer) benannt ist und ersterer für das Berufungsgericht bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist nicht erkennbar wird.
ZPO § 212 a
Zu den Anforderungen, die bei der Zustellung von Urteilen nach § 212 a ZPO an die Unterschrift des Zustellungs-empfängers zu richten sind.
BGH, Urt. v. 6. Februar 1985 - I ZR 235/83 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 235/83	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
6. Februar 1985 Wolf
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
A
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
gegen
 Transportunternehmer Leander
- Prozeßbevollmächtigter:
traße 21, Q
Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwalt Frhr. v.
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1985 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 18. November 1983 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, eine Speditionsfirma, hat den Beklagten, den Transportunternehmer Leander G^|B, auf Rückerstattung angeblich überzahlter Frachten in Höhe von 19.596,91 DM in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 25. März 1982 die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Urteil als unzulässig verworfen.
 
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihr bisheriges Zahlungsbegehren weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
30. März 1982 zugestellte Urteil des Landgerichts habe die Klägerin am 28. April 1982, zwei Tage vor Ablauf der Berufungsfrist, Berufung eingelegt und das Rechtsmittel später auch fristgerecht begründet. Gleichwohl habe
 rechter Form eingelegt worden sei. Nach § 518 Abs. 2 ZPO gehöre zur ordnungsgemäßen Einlegung eines Rechtsmittels die Bezeichnung der Parteien der Rechtsmittelinstanz, also die Angabe, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werde. Zumindest müsse dem Rechtsmittelgericht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist anhand der Rechtsmittelschrift oder sonstiger Unterlagen die Feststellung möglich sein, wer Rechtsmittel kläger und wer -beklagter sei. Das sei hinsichtlich des letzteren vorliegend nicht der Fall gewesen. In der Berufungsschrift habe die Klägerin nicht den Beklagten der I. Instanz aufgeführt, gegen den sich die Berufung gerichtet habe, sondern als Beklagte und Berufungsbeklagte eine mit dem Transportunternehmer Leander
 nicht identische Firma Leander	vertreten	durch	den
 Geschäftsführer. Auch auf Grund sonstiger Umstände sei vor Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht die Person des richtigen Berufungsbeklagten nicht erkennbar gewesen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des
 angefochtenen Urteils habe der Berufungsschrift nicht bei gelegen und die am
 
30. April 1982 angeforderten Akten des Landgerichts sowie eine Stellungnahme des Beklagten zur Berufung der Klägerin seien erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen.
II. Die gegen dieses Urteil gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen.
1. Nach § 518 Abs. 2 ZPO muß die Berufungsschrift die Bezeichnung des angefochtenen Urteils und die Erklärung enthalten, daß dagegen Berufung
 eingelegt werde. Diesem Erfordernis ist nach der Rechtsprechung nur dann genügt, wenn bei der Einlegung des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift - aus dieser allein oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen - sowohl der Rechtsmittel kläger als auch der Rechtsmittel-beklagte erkennbar sind oder doch jedenfalls bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (RGZ 144, 314, 315; BGHZ 65, 114, 115; BGH Beschl. v. 26. September 1961 - V ZB 24/61, LM ZPO § 518 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 3 = NJW 1961, 2347 = VersR 1961, 1092, 1093; Urt. v. 21. Juni 1983 - VI ZR 245/81, LM ZPO § 518 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 8 = NJW 1984, 58 = VersR 1983, 984, 985; BAGE 21, 368, 369; BAG AP ZPO § 518 Nr. 21 = NJW 1973, 2318, 2319).
An der Einhaltung dieser an den Inhalt der Berufungsschrift zu stellenden Anforderungen hat das Berufungsgericht mit Recht festgehalten. Sie dienen - sowohl im Interesse der Erkennbarkeit der in zweiter Instanz am Rechtsstreit Beteiligten durch das Berufungsgericht als auch iin Interesse der Parteien - einem geregelten Ablauf des Verfahrens, der Rechtssicherheit und den schutzwürdigen Belangen des Rechtsmittel beklagten
 
an alsbaldiger Zustellung der Rechtsmittelschrift. Werden sie nicht beachtet, ist das Rechtsmittel unzulässig, wie das Reichsgericht, der Bundesgerichtshof und das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen haben (vgl. außer den vorgenannten Entscheidungen BGHZ 21, 168, 173; BGH, Urt. v. 19. Juni 1974 - I ZR 62/73, VersR 1974, 1098, 1099; BAGE 21, 193, 196).
Die Voraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Berufung in formeller Hinsicht danach abhängt, sind - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat - im Streitfall nicht erfüllt. In der Berufungsschrift ist nicht der Beklagte der I. Instanz aufgeführt, gegen den sich die Berufung richtete, sondern eine mit diesem nicht identische Firma Leander G0B GmbH. Es fehlte also an einer zutreffenden Bezeichnung des Berufungsbeklagten. Daß es sich dabei um eine unrichtige Bezeichnung handelte und die Berufung in Wirklichkeit gegen den Transportunternehmer Leander Geller gerichtet war, konnte das Berufungsgericht nach den getroffenen Feststellungen innerhalb der Berufungsfrist weder der Berufungsschrift noch den Begleitumständen entnehmen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils war entgegen der Bestimmung des § 518 Abs. 3 ZPO bei Einlegung der Berufung nicht mitvorgelegt worden, und die Akten des Landgerichts sind beim Berufungsgericht erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen. Entgegen der Ansicht der Revision macht daher auch die in der Berufungsschrift enthaltene Bezeichnung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten diesen für das Berufungsgericht nicht als Berufungsbeklagten erkennbar. Auch die Tatsache daß nach dem Vortrag der Revision eine Firma Leander GflH|GmbH unter diesem Namen nicht existierte, wohl aber eine Firma L. GÄ1Ä Transportgesellschaft mbH,
 
ließ keine Rückschlüsse in dem hier erörterten Sinne zu. Daß gegen eine solche Firma in I. Instanz - sei es unter diesem oder unter jenem Namen -kein Rechtsstreit geschwebt hatte, sondern nur ein Prozeß gegen den Transportunternehmer Leander	un<*	daß daher auch nur dieser als
 Berufungsbeklagter hatte in Betracht kommen können, war dem Berufungsgericht bei Einlegung der Berufung unbekannt und bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist auch nicht bekannt geworden.
Soweit schließlich die Revision geltend macht, daß an die Bezeichnung des Rechtsmittel beklagten in der Berufungsschrift weniger strenge Anforderungen zu stellen seien als an die des Rechtsmittel klägers, kann sie auch damit keinen Erfolg haben. Wie der Bundesgerichtshof ausgesprochen hat, bedarf es zwar für die Zulässigkeit der Berufung nicht der Angabe der ladungsfähigen Anschriften des Berufungsbeklagten oder seines Prozeßbevollmächtigten (B6HZ 65, 114, 116; BGH, Urt. v. 21. Juni 1983 - VI ZR 245/81,
LM ZPO § 518 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 8 = NJW 1984, 58 = VersR 1983, 984, 985; anders das Bundesarbeitsgericht für das arbeitsgeric'ntl iche Verfahren: BAG, Urt. v. 4. Dezember 1975 - 2 AZR 462/74, BAGE 27, 351, 353, 354 = AP ZPO § 518 Nr. 33 mit Anm. Grunsky = NJW 1976, 727 L; BAG, Urt. v. 5. August 1976 - 3 AZR 340/75, AP ZPO § 518 Nr. 37; BAG, Urt. v. 7. Dezember 1978 - 3 AZR 995/77, AP ZPO § 518 Nr. 43 mit Anm. Vollkommer = NJW 1979, 2000). Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß es für die Zulässigkeit der Berufung genügte, wenn in der Berufungsschrift nicht der wirkliche Berufungsbeklagte (hier der Transportunternehmer Leander	aufgeführt
 wird, sondern ein Unternehmen (hier die Firma Leander G|IB GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer), das - vorliegend unter der Firmenbezeichnung L. G^Hfc Transportgesellschaft mbH und mit gleicher Anschrift -tatsächlich existierte und zu Verwechslungen Anlaß geben konnte.
 
2. Die Revision meint weiter, daß das Berufungsgericht die Berufung aber jedenfalls deshalb nicht als unzulässig habe verwerfen dürfen, weil im Zeitpunkt der Klarstellung der Tatsache, daß Berufungsbeklagter der Transportunternehmer Leander	sei, die Berufungsfrist - mangels einer
 wirksamen Zustellung des Urteils des Landgerichts am 30. März 1982 - noch nicht verstrichen gewesen sei. Rechtsanwalt Dr.	der	erstinstanz-
liche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, habe das ihm zu dem Zwecke der Beurkundung der Urteilszustellung gemäß § 212 a ZPO von Amts wegen übermittelte Empfangsbekenntnis entgegen den gesetzlichen Bestimmungen und entgegen den an die Unterzeichnung einer solchen Urkunde zu richtenden Anforderungen allenfalls abgezeichnet, aber nicht unterschrieben. Bei dem vorliegenden Schriftzug Dr.	handele es sich allenfalls um eine Paraphe oder
 ein Handzeichen ohne jede individuelle Eigenart. Der Name des Unterzeichneten könne diesem Schriftzug auch nicht andeutungsweise entnommen werden.
Auch mit diesen Ausführungen kann die Revision keinen Erfolg haben.
Sie stellt nicht in Abrede, daß der in den Eingangsstempel des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hineinreichende Schriftzug auf dem Empfangsbekenntnis vom 30. März 1932 von der Hand Dr. S^Ü^s stammt. Auch in der Berufungsinstanz hat die Klägerin etwas anderes nicht behauptet. Zu Unrecht macht sie geltend, daß dieser Schriftzug keine wirksame Unterschrift sei.
Nach § 212 a ZPO bedarf das Empfangsbekenntnis für die Wirksamkeit der zu beurkundenden Zustellung der eigenhändigen und handschriftlichen Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt als den Zustellungsempfänger. Fehlt es an einer solchen Unterschrift oder kann ein vorhandener Schriftzug nicht als
 
Unterschrift anerkannt werden, ist die Zustellung unwirksam. Das ist der Fall, wenn das Empfangsbekenntnis lediglich mit einen Handzeichen, der sogenannten Paraphe, abgezeichnet worden ist oder wenn das Schriftbild nur aus willkürlichen Linien und Strichen besteht, das nicht mehr als ein aus zusammenhängenden Buchstaben gebildeter Namenszug gedeutet werden kann. Andererseits ist es für die Wirksamkeit der Zustellung unerheblich, wenn die Unterschrift nicht lesbar oder nicht voll ausgeschrieben ist. Sinn und Zweck der Unterschrift ist es, die Identität desjenigen sicherzustellen, der die Verantwortung für die Erklärung trägt, die von der Unterschrift gedeckt werden soll. Deshalb ist es für die Wirksamkeit einer Unterschrift erforderlich, aber auch ausreichend, wenn diese einen individuellen Charakter aufweist, der sie von anderen Unterschriften unterscheidet, eine Nachahmung erschwert und die Absicht der vollen Unterschrift erkennen läßt, selbst wenn sie nur flüchtig oder verkürzt niedergelegt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung auch ein vereinfachter und nicht lesbarer Namensschriftzug als Unterschrift anzuerkennen (BGH,
 Urt. v. 4. Juni 1975 - I ZR 114/74, LM ZPO § 130 Nr. 7 = NJW 1975, 1705, 1706 = VersR 1975, 925, 926; Urt. v. 9. Mai 1980 - I ZR 89/79, LM ZPO § 234 A Nr. 15 = NJW 1980, 1846, 1847 = VersR 1980, 865, 866; Beschl. v. 24. Februar 1983 - I ZB 8/82, VersR 1983, 555).
Gemessen an diesen Anforderungen, die an das Vorliegen einer Unterschrift zu richten sind, kann die Zustellung des Urteils des Landgerichts nicht als unwirksam angesehen werden. Entgegen den Darlegungen der Revision stellt sich der Schriftzug Dr. Sd§s unter dem Empfangsbekenntnis vom 30. März 1982 nach seinem Erscheinungsbild nicht lediglich als Handzeichen (Paraphe) dar, sondern als Unterzeichnung mit dem vollen Namen, mag dieser
 
auch nur flüchtig und vereinfacht niedergelegt worden sein. Er besteht nicht aus willkürlichen Linien und Strichen; vielmehr läßt er, wenn auch verschwommen und nicht lesbar, seine Entstehung aus dem ursprünglichen Schriftzug erkennen. Insgesamt kann ihm auch der individuelle Charakter, der ihn von anderen Unterschriften unterscheidet und eine Nachahmung erschwert, nicht abgesprochen werden. Auch sonst pflegt Dr. Seiwerth seine Schriftsätze an das Gericht (siehe Schriftsatz vom 6. Mai 1982, GA I 172) oder - wie die Revision vorgetragen hat - an Mandanten in dieser Weise zu unterschreiben. Daß er, wie die Revision weiter geltend macht, Schriftsätze an das Gericht häufig auch in einer Weise unterzeichnet, die - bei Kenntnis des Namens - die einzelnen Buchstaben deutlicher hervortreten läßt, besagt nicht, daß das vorliegend als voller Namensschriftzug niedergelegte Schriftbild der für eine Unterschrift erforderlichen charakteristischen Eigenart entbehrte und daß deshalb mangels einer Unterschrift die Zustellung unwirksam wäre.
Die bewußte und gewollte Entgegennahme des erstinstanzlichen Urteils zu dem Zwecke der Urteilszustellung gemäß § 212 a ZPO ist durch das damit unterschriebene Empfangsbekenntnis vom 30. März 1982 bewiesen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Mai 1980 - I ZR 89/79, LM ZPO § 234 A Nr. 15 = NJW 1980, 1846, 1847 = VersR 1980, 865, 866).
III. Die Revision der Klägerin war danach als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Gamm
 Piper
Erdmann
 Scholz-Hoppe
 Mees