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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmaclitigter: Rechtsanwalt Br hat der Rrste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Klägerin ist das Rüstungskontor, eine im Jahre 1942 gegründete GmbH, deren sämtliche Geschäftsanteile siöh ih der Hand des Rüstungsiftinisteriums befanden» Die Klägerin ist aufgelöst und befindet sich im Zustande der Liquidation. Die Beklagte, die mit Wehrmachtslieferungen in gröBem Umfange beschäftigt war, erhielt im Jahre 1944 von der Klägerin Baracken und Einrichtungsgegenstände für die bei ihr beschäftigten ausländischen Arbeiter zu dem*Preise von 11.794,60 RM. Mit der Klage fordert die Klägerin Zahlung des umgesteilten Rechnungsbetrages in Höhe von 1.179>46 DM nebst Zinsen. Sie .bestreitet' die Klageforderung nicht, rechnet aber mit einem entsprechen-^ den Teilbeträge ihrer bisher ungedeckten Forderungen für Wehrmacht slief er ungen im Gesamtbeträge von 522.536,65 Mit der zugelässnnen Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag. Vereinigung ihrer Geschäftsanteile in der Hand des Reiches eine eigene Rechtspersönlichkeit sei, die von der ihres . Ausnahmsweise müsse jedoch die Berufung der Gesellschaft auf diese Personenverschiedenheit unbeachtet bleiben, wenn sie im Rahmen der Gesamtbeziehungen der Parteien gegen Treu und Glauben verstossen würde«, Juii 1953 I ZR 216/52 - dahin zusamraengefaßt worden, daß Ausnahmetatbestände denkbar sind, in denen einem Gläubiger auf Grund seiner besonders engen Bindung an den Schuldner einer ihm aufrechnungsweise entgegengehaltenen Gegenforderung die Berufung auf eine formal bestehende Verschiedenheit zwischen ihm und dem Schuldner der Gegenforderung versagt ist, weil sie einer redlichen Abwicklung des Vertrages widersprechen würde. Mitteln des Reiches auf Grund genauer Weisungen der Reichsbe-hörde treuhänderisch durchgeführt hat, ohne selbst über mehr als die technische Durchführung der Aufgabe entscheiden zu können« 'v Dies muß namentlich dann gelten,' wenn die Leistung des Gesellschaftsschuldners an das Reich sich eng mit : Die hiernach notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen hat das Berufungsgericht einwandfrei festgestellt» Es konnte deshalb die Aufrechnung der Beklagten unbedenklich zulassen* Sie wird auch nicht durch das Vorschaltgesetz vom 21* Juli 1951 verboten, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 8. Im übrigen war nach den Peststellungen des Berufungsgerichts das Kapital der Klägerin zweckgebunden und das ganze Unternehmen arbeitete als Reichsgesellschaft letzten Endes für Rechnung des Reiches. Bei diesem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt verfügt die Klägerin infolge ihrer engen Bindung an das Reich ohne weiteres über die Möglichkeit, sich Unterlagen für die Beantwortung der.Gegenforderung zu verschaffen.- Sie fällt auf die Urheber dieser Organisationen zurück und kann nicht dazu dienen, die Kriegsgesellschaften von der Verpflichtung zu redlicher Vertragsabwickelung freizustellen.;

Zitierte Normen: § 14 UStellungsG
ReichesGegenforderungAufrechnungForderungBieBerufungsgerichtReichBrKlägerin

Volltext der Entscheidung

..yeryfanaet :.:M' 3. Juli 1953
‘7 feuhau; JustizoberSekretär als'Urkundsbeamter der Geschäftsstelle•
Im Harnen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma	GrmbH	jü^Lia., vertraten durcl^den
 Liquidator Kaufmann Eduard R (MB ?
fBpB» Vlpi 3trjfi
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- FrozeSbevollraächtigter: Rechtsanwalt Ju3tizrat Dr.i
; gegen
 die Firma Aktiengesellschaft für FBHHHHI vorm* JB|B und £>BBBB? TgBB vertreten durcn ihren Vorstand,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmaclitigter: Rechtsanwalt Br
 hat der Rrste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 195.5 unter llit Wirkung der Bundesrichter Prof* Br.Lindenmaier, Br.Birnbach,
 Br.Bock, Br.Hastelski.und Br.Weiss
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts Tübingen vorn *5« Juni 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen.,.	'	•:	v;*v:
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Von Rechts " wägeil*
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Tatbestand:
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Klägerin ist das Rüstungskontor, eine im Jahre 1942 gegründete GmbH, deren sämtliche Geschäftsanteile siöh ih der Hand des Rüstungsiftinisteriums befanden» Die Klägerin ist aufgelöst und befindet sich im Zustande der Liquidation.
Die Beklagte, die mit Wehrmachtslieferungen in gröBem Umfange beschäftigt war, erhielt im Jahre 1944 von der Klägerin
 Baracken und Einrichtungsgegenstände für die bei ihr beschäftigten ausländischen Arbeiter zu dem*Preise von 11.794,60 RM.
Mit der Klage fordert die Klägerin Zahlung des umgesteilten Rechnungsbetrages in Höhe von 1.179>46 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie .bestreitet' die Klageforderung nicht, rechnet aber mit einem entsprechen-^ den Teilbeträge ihrer bisher ungedeckten Forderungen für Wehrmacht slief er ungen im Gesamtbeträge von 522.536,65 RJÄ auf. Zu dieser Aufrechnung hält sie sich berechtigt, weil die Klage-1-
rin nur eine Dienststelle oder Verrechnungsstelle des Reiches
. ♦
gewesen sei, Ihre Berufung auf ihre Eigenpersönlichkeit als Einmann-GmbH sei eine unzulässige RechtsVerteidigung»
Die Klägerin hat der Aufrechnung widersprochen und die Gegenforderungen mit Nichtwissen bestritten»
Beide Vorinstanzen lassen die Aufrechnung durchgreifen * und weisen die Klage ab. Mit der zugelässnnen Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag.
Entseheidungsgründe:
Das Berufungsgericht stellt das Bestehen sowohl der . Klageforderung wie der Gegenforderung fest und geht bei Beurteilung der Aufrechnung davon aus, daß die Klägerin trotz

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Vereinigung ihrer Geschäftsanteile in der Hand des Reiches eine eigene Rechtspersönlichkeit sei, die von der ihres . Gesellschafters getrennt gehalten werden müsse. Grundsätzlich könne also ein Schuldner der Gesellschaft nicht mi;fc Forderungen gegen den einzigen Gesellschafter aufrechnen. Ausnahmsweise müsse jedoch die Berufung der Gesellschaft auf diese Personenverschiedenheit unbeachtet bleiben, wenn sie im Rahmen der Gesamtbeziehungen der Parteien gegen Treu und Glauben verstossen würde«,

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Von die sei*, recht liehen Auffassung ausgehend weist, das . Berufungsgericht zunächst, nach, daß die Klägerin.kriegs^e:r: Seilschaft im Sinne des § 14 Ziff 5 UmstG geweaentsei^;:;;.daß.':■. sie neben der Beschaffung und dem Verkauf von./-^Ä;cken\''ahöh andere Sonderaktionen des Rüstungsmihisteriums^ insbesondere den Kupferäusbau,= Finanzierungen, Beschaffungen, Abrechnungen, durchzuführen gehabt habe, und daß ihr\atif ihrem Haupttätig-keitsgebiet, d er Barackenaktion, alle :Einzeihe iten der Geschäfte vom Rüstungsministerium-vörgeschrieben worden seien. Bas Ministerium habe auch die für die Sonderaktionen erforderlichen Mittel außerhalb des Gesellschaftskapitals der Klägerin zur Verfügung gestellt. Bas Berufungsgericht folgert hieraus, daß der Klägerin kein wirklich frei verfügbares Ge-sellschäftskapital zu Gebote gestanden habe und daß sie’keine eigenen Geschäfte auf Grund eigener Willensbildüng habe führen können.' Bie Kläger inhabe also nur Geschäfte'für das Reich geführt. Auf der Grundlage dieser Bindung der Klägerin an das Reich sei auch das der'Klageforderung zugrunde liegende Geschäft abgeschlossen worden. Bamit seien die Voraussetzungen einer'.VausnÄSswA	der Aufrechnung gegeben.
Bie Reyiäion erhebt gegen diese Begründung nur mäteriell-rechtlichä.HinwendungenL Sie sind nicht begründet. Bie recht-
liehe Grundänschauung des Berüfiuigsgerichts entspricht der Bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats über die Aufrechnungsmöglichkeit von Forderungen an das Reich gegenüber Forderungen von Kriegsgesellschaften. Sie ist neuer- . dings in einer zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 3. Juii 1953 I ZR 216/52 - dahin zusamraengefaßt worden, daß Ausnahmetatbestände denkbar sind, in denen einem Gläubiger auf Grund seiner besonders engen Bindung an den Schuldner einer ihm aufrechnungsweise entgegengehaltenen Gegenforderung die Berufung auf eine formal bestehende Verschiedenheit zwischen ihm und dem Schuldner der Gegenforderung versagt ist, weil sie einer redlichen Abwicklung des Vertrages widersprechen würde.
Solche Ausnahmetatbestände können vorliegen; wenn eine Kriegsgesellschaft mit der Durchführung hoheitlicher Aufgaben,. des .Reiches, betraut war und sie mit zweckgebundenen. Mitteln des Reiches auf Grund genauer Weisungen der Reichsbe-hörde treuhänderisch durchgeführt hat, ohne selbst über mehr als die technische Durchführung der Aufgabe entscheiden zu können«	'v
War in dieser Weise die Stellung der Kriegsgese11schaft nur die eines Unselbständigen Werkzeuges der Reichsbeh , und hat ihre gesellschaftliche Verfassung keinen entscheidenden Einfluß auf die Gestältung der beiderseitigen Vertrags~ beziehungen äusgeübt,. sokannes^unve^^^ -mit einer red-! liehen Vertragsabwicklüng sein, wenn/d%	.
ihre formaljuristische Sphderstellung zu dem einzigen Zweck hervorkehren wollte /einevon der Währungstgesetzgebung unangetastete Befriedig^gsmöglichkeit des Vertragspartners . zu vereiteln. Dies muß namentlich dann gelten,' wenn die Leistung des Gesellschaftsschuldners an das Reich sich eng mit :
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dem Aufgabenkreis der Gläubigerin berührte«
Die hiernach notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen hat das Berufungsgericht einwandfrei festgestellt» Es konnte deshalb die Aufrechnung der Beklagten unbedenklich zulassen* Sie wird auch nicht durch das Vorschaltgesetz vom 21* Juli 1951 verboten, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 8. Mai 1953 I ZR: 120/52ausgeführt hat* Insbesondere hat das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Revision festgestellt, daß die Klägerin zur Kriegführung dienende Aufgaben des Rüstungsministeriums übernommen hatte, daß die Verteilung der Baracken an d.ie Rüstungsindustrie hierzu gehörte und daß die Klägerin dabei die ins Einzelne gehenden besonderen Anweisungen des Rüstungsministeriums zu befolgen hatte* Die Willensbildung der Klägerin bezog sich also nur auf die technische Durchführung der Aufgaben. Im übrigen war nach den Peststellungen des Berufungsgerichts das Kapital der Klägerin zweckgebunden und das ganze Unternehmen arbeitete als Reichsgesellschaft letzten Endes für Rechnung des Reiches. Wenn andere Gerichte zu gegenteiligen Peststellungen gekommen sind, so mag das an dem unvollständigen Sachvortrag der Klägerin liegen.
Bei diesem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt verfügt die Klägerin infolge ihrer engen Bindung an das Reich ohne weiteres über die Möglichkeit, sich Unterlagen für die Beantwortung der.Gegenforderung zu verschaffen.-	\v"7.
Unbestreitbar bieibt eine gewisse Schmälerung der" Haftungsgrundlage durch die Zulassung der AuflassuhgKdie den Gläubigern der Klägerin ^ falls ihre Forderimg'ehj'ivirk-
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könnte, Das ist aber eine notwendige Folge der Verquickung von Staatsaufgaben .mit .privater Geschäftsführung. Sie fällt auf die Urheber dieser Organisationen zurück und kann nicht dazu dienen, die Kriegsgesellschaften von der Verpflichtung zu redlicher Vertragsabwickelung freizustellen.; Die. Ausführungen der Revision sind deshalb nicht geeignet, die ange-fochtene Entscheidung zu erschüttern.
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. Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge des/J 97 ZPO zurückgewieseh werden*
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 zugleich für die durch Beurlaubung än.der Unterzeichnung Verhinderten Bundesrichter Dr. Bock und Dr* Weiss.
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