privaten Umgebung ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen Bildaufnahmen zu dem Zweck der Veröffentlichung •angefertigt werden,: Es folgt dies aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das jede Person gegen alle Verletzungen ihrer Eigensphäre schützt p p die nichtdurch Interessen höheren Ranges geboten sindo Das Interesse der Allgemeinheit an einer bildhaften Darstellung von Personen der Zeitgeschichte allein reicht nicht aus, derart heimliche, zur Veröffentlichung bestimmte Bildauf-nahmen innerhalb des privaten Bereichs des Abgebildeten zu rechtfertigen,. in Bo Klägerin, Berufungs- und Revisionsbeklagte; - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom lOV Mai 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter .-Drt. Pr» Kastelski und Pr. für Recht erkannt b als Bildberichter bei der Klägerin vom Während des Gesprächs über den Vorfall mit Dr0 Schl das in dem Geschäftslokal der Klägerin stattfand, fertigte der Beklagte zu 6 von der Klägerin unbemerkt eine Bichtbildaufnähme an» Die Klägerin teilte in dem längeren Gespräch den Journalisten mit, daß sie ständigen Schmähungen und Kränkungen ausgesetzt sei und daß man ihr angedroht ..habe, die Schaufenster ihres Geschäf- 20= November 1953 teilte der beklagte Verlag durch seine Rechtsakt ei lung dem Rechtsanwalt We'HB> mit, daß die Drucklegung der nächsten Ausgabe der Zeitschrift' bereits so weit fortgeschritten sei., daß eine Änderung des vorgesehenen Inhalts nicht mehr vertreten werden könne, weil anderenfalls ein Schaden in Höhe von 750 000 DM entstehen wiird e» Berichts den Erlaß einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, daß dem beklagten Verlag jede Verbreitung des Bildberichts untersagt werde« Bas Landgericht in Bonn erließ die einstweilige Verfügung antr g gemäß mit Beschluß vorn 21«, Dezember 1953 und bestätigte sie mit urteil vom 23* März 1954-«. Die Klägerin sei eine Person der Zeitgeschichte und habe deshalb die Veröffentlichung ihrer Abbildung mit dem.wahrheitsgemäßen Bericht dulden müssen. "Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Veröffentlichung des Bildberichts "Spätheimkehrer unerwünscht" i^Nr, 48/53 der Illustrierten Wochenzeitschrift "Q4MMI,! .1„Der Angriff der Revision, es fehle an einem Rechts-schutzinteresse für den Peststellungsantrag, weil die Klägerin nicht dargetan habe, daß bis zur letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz (9, Dezember 1954) der Schaden noch nicht ziffernmäßig festgeständen habe, also die Erhebung einer leistungsklage nicht möglich gewesen sei, steht im Widerspruch zu dieser auf tatsächlichem Gebiet liegenden .-■Würdigung des Berufungsgerichts., wonach nicht festgestellt Iwerden kann, daß die Schadensentwicklung bereits voll abgeschlossen ist« Abgesehen hiervon kann dieser Revisionsangriff auch deshalb keinen Erfolg haben, weil eine' positive Feststellungsklage, für welche das "Feststellungsinteresse zur Zeit der Klagerhebung gegeben ist, nicht ohne weiteres unzulässig wird, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits die Möglichkeit der Leistungsklage ergibt (RGZ 71, 62; 103, 201 2c Sie Revision beanstandet aber auch zu Unrecht die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für das Eeststel-lungsbegehren insoweit, als die Klägerin zugleich Zahlung von 5000 DM Schmerzensgeld begehre Der Antrag auf Feststellung der Haftung für allen Schaden aus einer unerlaubten Handlung bezieht sich zwar im Pall eines Gesundheitsschadens im Zweifel auch auf die Feststellung des Schmer-■zehsgeldanspruchs (BGH vom 15» Oktober 1953 - III ZR 54/52, IM ZPO § 256 Ir 1?), Dies gilt jedoch nur, wenn' eine'ent- . Aus diesem 'Grunde ist es für 'die Entscheidung über das Feststel-luhgs'begehren der Klägerin ohne Bedeutung, ob auch für den' Schmerzensgeldanspruch ein Feststellungsinteresse zu bejahen wäre, fälligen Kritik an dem Verhalten der Klägerin gegenüber dem Spätheimkehrer Dr» Sei ilpa unter ungünstiger Beurteilung ihres Charakters in Verbindung mit dem Hinweis auf den Gewerbebetrieb der Klägerin und den gegen sie von der lüm Bevölkerung eingeleiteten Geschäftsboykott habe entnehmen müssen, daß die für die Veröffentlichung dieses Bildberichtes verantwortlichen Personen die Berechtigung der Boykottmaßnahmen bejahten und, wenn auch nicht ausdrücklich, so' doch versteckt, zur Teilnahme an diesem Boykott aufforderten. Wenn die Revision geltend macht, es habe sich bei dem Hinweis auf den Geschäftsboykott nur um einen wahren Tatsachenbericht gehandelt, der der Presse, nicht verwehrt sein könne, so verkennt sie, daß dieser Teil des Bildberichtes nicht für. Wird aber der öffentlichen Mitteilung von einem Geschäftsboykott eine den Charakter und die Verhaltensweise des Boykottierten eindeutig und in scharfer Form mißbilligende Kritik vorausgeschickt, so widerspricht es nicht der Lebenserfahrung anzunehmen, der Leser schließe aus dieser Kritik auf eine Billigung der Boykottmaßnahmen und fühle sich zur Teilnahme an ihnen aufgefordert. Enthält aber der beanstandete Bildbericht nach den einwandfrei getroffe- ■' nen Feststellungen des Berufungsgerichts eine versteckte Boykottaufforderung, so ist die hieraus gezogene Folgerung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Veröffentlichung und Verbreitung des Bildartikels einen " unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin im Sinne des § 823 Abs 1 BGB darstelle, der zu dem Schadensersatz verpflichte, soweit er widerrechtlich und schuldhaft vorgenommen werde, ■■■ 270 £2787' Constanze-Urteil I; BGHZ 8, 142 £144/ Schwarze Listen), Es kann im Streitfall offen bleiben,“.ob allein die unter Namensnennung erfolgte abfällige Kritik an dem Verhalten der Klägerin als Vermieterin einen unmittelbaren Eingriff in ihren Gewerbebetrieb darstellt, jeden- sehen und den Kredit der Klägerin auswirkt => Denn die Veröffentlichung der Beklagten geht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weiter und enthält mit einer Boykottauf£ forderung ohne.'Zweifel einen Eingriff in die geschützte ge-TVerbliche'- Sphäre der Klägerin, Aus diesen' Gründen erübrigt sich eine Prüfung, ob etwa auch'ein neutraler Pressebericht über die Tatsache des Boykotts; aus dem nicht auf eine Bill'i gurig der Boykottmaßnahmen geschlossen werden könnte,. sondern gefährdet auch die in dem Geschäftsunternehmen verkörperten.Wertet Eine Boykottaufforderung;greift deshalb unmittelbar in die Interessen des Geschäftsinhabers ein., die unter dem, Schutz des Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stehen» Dieser Eingriff ist auch rechtswidrig» Da ein Boykott in der Regel eine sehr ernsthafte Gefährdung eines .Gewerbebetriebes'mit sich bringt und unter Umständen für den Betroffenen zur Existenzvernichtung oder sonst zu Wirtschaftlich schwersten Folgen führen kann, darf er •• nur in Ausnahmsfällen in sehr engen Grenzen durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen als gerechtfertigt angesehen werden* Dies gilt auch dann,, wenn es sich nicht um eine Maßnahme des Wettbewerbskampfes handelt, sondern wenn zur Verteidigung gesellschaftserhaltender sozialer und ethischer Weite zu dem Boykott aufgerufen wird* Ein solcher Eingriff in die geschützte RechtsSphäre des Gewerbebetriebes darf stets . nur soweit gehen, als'er zur Erreichung des durch höherwertige Interessen gerechtfertigten Zweckes unbedingt notwendig ist* Es hat somit eine, Interessenabwägung stattzufinden, wobei von dem Grundsatz größtmöglicher Schonung fremder Rechte und der Vermeidung jeder zur Interessenwahrung'nicht unbedingt erforderlichen Schadenszufügung auszugehen ist.-. Denn das Berufungsgericht geht ohne Rechtsverstoß davon aus, daß die Erwähnung des vollen Kamen's der Klägerin in Verbindung mit dem Hinweis auf ihren Gewerbebetrieb und den eingeleiteten Geschäftsboykott - unter offenbarer’ Billigung der Boykottmaßnahmen und der stillschweigenden Aufforderung, an'ihnen teilzunehmen - nicht das notwendige und unvermeidbare Mittel gewesen sei, das erstrebte Ziel ft Hieraus ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht der Presse als Wortführerin der Öffentlichkeit im Grundsatz ein Recht zur öffentlichen Kritik des Verhaltens der Klägerin nicht-vorenthalten will, sondern lediglich die Grenzen dieses Rechtes durch den nicht gebotenen Angriff auf den geschäftlichen Tätigkeitskreis der Klägerin, der für die beanstandete Verhaltensweise der Klägerin an sich belanglos war, als überschritten erachtet, .Diese Beurteilung der Rechtslage aber steht- durchaus im Einklang mit den Rechtsgrundsätzen, die der erkennende Senat bei Abgrenzung der Voraussetzungen, unter denen der Schutz des § 193 StGB bei Eingriffen in das Recht am Gewerbebetrieb in Anspruch genommen werden, kann, herausgestellt hat (vgl auch BGH vom 11. Mai' 1956 - VI ZR 209/55, LM BGB § 823 B d Nr 2), Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, ist es-nicht Aufgabe der Presse, Strafen zu verhängen* Glaubten die Beklagten, im Interesse einer Abschreckung anderer Hauseigentümer von -einem ähnlichen Verhalten gegenüber Spätheimkehrern auf die Tatsache des Geschäftsboykotts hinweisen zu müssen, so hätten sie jedenfalls von einer Namensnennung und Abbildung der Klägerin absehen müssen, die unvermeidbar zu einer Au er kannt war. 2* Das angefochtene Urteil läßt aber auch insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen, als es in der Veröffentlichung und Verbreitung des Bildes der Klägerin in Zusammenhang mit dem Begleittext einen unzulässigen Eingriff in das Recht der Klägerin am eigenen Bilde erblickt. tion 6.es BHE sowie der-Bund der Heimkehrer mit ihrem-Verhalten gegenüber .-Pr * ScbtfHMI befaßt und der Vorfall - wenn, .-auch ohne Namensnennung - bereits in drei Zeitungen veröffentlicht 'worden war, als Person der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs 1 KunstUrhG anzusehen istc Denn selbst wenn anzunehmen wäre, daß die Klägerin durch ihr Handeln derart in das.Blickfeld der Öffentlichkeit getreten war, daß der Allgemeinheit ein nicht nur auf Neugierde und Sensationslust beruhendes, sondern ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen Darstellung der Klägerin zuzubilligen wäre,'-- könnte hieraus weder eine Rechtfertigung für die heimliche Anfertigung einer photographischen Aufnahme der Klägerin in deren Ge-schäf ts.lokal noch für die Veröffentlichung dieses Bildes in Verbindung mit einem Begleittext entnommen werden. Es folgt dies zwar nicht aus dem im Kunstschutzgesetz festgelegten Bildnisschütz (§§ 22 ff KunstUrhG), der nicht die Anfertigung, sondern lediglich, die Veröffentlichung eines Bildnisses zu dem Gegenstand hat,wohl aber aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als eines einheitli- ■ chen, ursprünglichen Rechtes, das in der Persönlichkeit als solcher begründet ist und gegen alle Verletzungen der Eigensphäre der Persönlichkeit schützt, die nicht durch höherwertige Interessen geboten sind (BGH2 13, 334 /338/’) > Dehn jedenfalls-wird dann in unzulässiger Weise in die rechtlich geschützte Eigensphäre der Person eingegriffen, wenn eine - nicht durch überwiegende Interessen der Allgemeinheit gebotene - heimliche Festlegung der äußeren Erscheinung einer Person innerhalb ihres privaten Bereichs in der Absicht vorgenommen wird, das Bildnis der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne hierzu die Erlaubnis des Abgebildeten einzuholen, ln dieser Weise aber ist die in der J'.QgBI" veröffentlichte Bi 1 danfnähme der Klägerin unstreitig zustandegekomrneni Zur Rechtfertigung dieser "Bildniserschleichung" reicht aber allein- das Interesse der Allgemeinheit an einer bildhaften Darstellung von Personen der Zeitgeschichte nicht aus. Abgesehen hiervon können sich die Beklagten zur Rechtfertigung der Veröffentlichung der heimlich hefgestell-teri Photographie, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, schon' deshalb nicht auf die gesetzliche Abbildung« f reiheit von Personen der Zeitgeschichte berufen, weil durch die hier in Frage stehende Art der Veröffentlichung berechtigte Interessen der Klägerin im Sinne des § 23 Abs 2 KunstUrhG- verletzt worden sind. Hierdurch aber sind schützwürdige Interessen der Klägerin verletzt worden, ' denn auch insoweit ist die Bildveröffentlichung'in ihrer Gesamtheit und nicht -etwa''unabhängigvon dem Begleittext zu würdigen (BGHZ 20," 345 -/JaO'ff/}!- Gesichtspunkt der'Ehrverletzung gemäß•§ 185 StGB in Verbindung, mit § 823 Abs :2 BGB begründet' ist; Es bedarf deshalb keiner Auseinandersetzung mit den gegen diese Klaggrundlage von der Revision erhobenen Angriffen» - Das Berufungsgericht konnte auch :zu:"Recht offen lassen, inwieweit der Schaden der Klägerin darauf zurückzuführen ist, daß der Vorfall bereits vor der Veröffentlichung, die Gegenstand der vorliegenden Klage bildet,' bekannt geworden war» Denn wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, ist nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins davon auszugehen, daß der Schaden durch die Veröffentlichung in der weit verbreiteten Zeitschrift vergrößert worden ist,; Dies aber reicht als .Anspruchsgrundlage für das Fest stellungsbegehren der Klägerin aus», 4-o Eine schuldhaft mitwirkende Verursachung des Schadens durch die Klägerin hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß die Veröffentlichung auf Grund des selbständigen Entschlusses der Beklagten durchgeführt worden sei , den die Klägerin nicht einmal durch' das Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 16, November 1953 habe verhindern können. Auch die hiergegen erhobenen Angriffe 'der Revision sind unbegründetZu Unrecht meint die Revi-• sich, dem Schadensersatzanspruch stände bereits § 254 Abs 1 BUB entgegen, denn die Klägerin habe durch ihr eigenes unverständliches Verhalten den ganzen Konflikt heraufbeschworen, Biese Betrachtungsweise verkennt, daß die Klägerin durch ihr Verhalten nur die Veranlassung für eine berechtigte, sich in den erlaubten Grenzen haltende Pressekritik gegeben hat. Für den Schaden dagegen, der durch den Mißbrauch der Pressefreiheit durch einen sachlich in keiner Weise gebotenen Angriff auf ihren Gewerbebetrieb eingetreten ist, kann der Klägerin, die sich vergeblich bemüht hat, die Veröffentlichung des Bildberichtes Zu unterbinden, keine Mitverantwortung aufgebürdet werden (vgl Urteil des Senates vom 12. Alber auch der auf § 254 Abs 2 BGB gestützte Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben, die Klägerin habe es schuldhaft unterlassen, den Umfang ihres Schadens zu vermindern, indem sie nicht unverzüglich eine Berichtigung gemäß § 11«Reichspressegesetz gegenüber den früheren Presse-Veröffentlichungen wie auch hinsichtlich des Bildberichtes ' in der "QggHk” veranlaßt habe. Abgesehen davon, daß es sich insoweit um neues tatsächliches Vorbringen handelt, geht dieser Angriff schon deshalb fehl, weil die Tatsachenbehauptungen des Artikels :in der ,rQflBMr" nach dem, eigenen Sachvortrag der Beklagten der Wahrheit entsprechen, Bie die Rechte der Klägerin verletzende Passung dieses Berichtes, insbesondere seine durch Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht gedeckte Angriffsrichtung auf den Gewerbebetrieb der Klägerin, konnte aber nicht Gegenstand eines Berichtigungsverlangens gemäß § 11 RPrGes bilden, da diesem nur tatsächliche Mitteilungen unterliegen. III., Das Berufungsgericht hat auch die Verantwortlich keit der Beklagten zu 1) und 2) für den der Klägerin durch den rechtswidrigen Presseangriff in der QM entstandenen Löffler aaO S 675), Aus diesem Grunde kann dahinstehen, ob, wie die Revision geltend macht, § 11 des Bayr0 Pressegesetzes ungültig ist, weil diese Vorschrift nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Reichspressegesetzes und damit Bundesrecht steht (vgl Löffler aa.O S 51 Anm 53? Veröffentlichung bear ech11 gt zu sein,> Er habe aber fahr 1 ässig gehands 11, denn ihm als Fachkundigen habe bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht verborgen bleiben dürfen, daß durch die unnötige Angabe von Hamen und Wohnort der Klägerin in Verbindung mit dem Hinweis auf den Gewerbebetrieb der Klägerin und dessen Boykott unter stillschweigender Billigung dieser Maßnahme das Recht der Presse zu einer freimütigen Kritik überschritten und damit in sachlich nicht gerechtfertigter Weise der Gewerbebetrieb der Klägerin geschädigt werde. 270 /2817).., Lern Beklagten zu 2) als Schriftleiter einer so weit verbreiteten Zeitschrift wie der 11 JfpH' aber mußte bekannt sein, daß gerade bei PresseAngriffen wegen ihrer unberechenbaren-und tiefgreifenden Wirkungen die Grenzen für das durch berechtigte Interessenwahrung noch gedeckte Maß des Einbruchs irr fremde Rechte eng zu ziehen sind (BGHZ 3; 270 /2S57% RGSt :63,; 92 /Sh/), Der 'Beklagte zu;2) kann sich insoweit nicht auf Unkenntnis der Rechtslage berufen (HG2 144? von den ■ Geschäftsführern zu bewältigenden Aufgaben derartige rechtliche Entscheidungen selbst zu treffen hatte,- als verfassungsmäßig berufener Vertreter des Verlages eingesetzt werden müssen«, Baß” dies nicht ge-•scheuen sei, stelle einen Organisationsfehler bei deinbeklagten Verlag dar, der seine Haftung für das Verhalten des Leiters der -Rechtsabteilung aus § 31 BGB rechtfertige, ohne daß sich der Verlag auf einen Entlastüngsbeweis berufen Lern ist - jedenfalls im-Ergebnis - beisüpflichten. ein Organisationsinangei, der zur Haftung der juristischen Person unter Ausschluß des Entlastungsbeweises gemäß § 31 BGB führt, allein schon.darin erblickt werden, daß kein verfassungsmäßig berufener Vertreter für den fraglichen Aufgabenkreis bestellt worden ist (RG-Z 162,.' 129 /T66/; 157; 228 72357; 89, 135) > Aber selbst wenn der Revision darin zu folgen wäre; daß es nicht schlechthin als ein Organisationsfehler im Sinne des § 31 BGB angesehen werden känn,, wenn bei einem Verlag von der Größe und Bedeutung der Beklagten zu 1) der Leiter der Rechtsabteilung nicht zu dem verfassungsmäßigen Vertreter bestellt ist,.würde im Streitfall eine Haftung wegen mangelhafter Organisation gegeben sein. Denn die Geschäftsführer der Beklagten zu 1) hätten im Hinblick auf die Schwere der Gefahren, die unzulässige druckschriftli- “ che Veröffentlichungen für das Ansehen, den Kredit und die gewerbliche Tätigkeit der von ihnen betroffenen Personen in sich bergen, durch ausreichende organisatorische Maßnahmen dafür Sorge -tragen müssen, daß' solche Eingriffe in , fremde Rechtssphären nach Möglichkeit unterbleiben (R.GZ 148, 154 /Tb 1/j„ Palls sie es. aus innerbetrieblichen Gründen nicht für tragbar hielten, dem.Leiter der Rechtsabteilung eine Organsteilüng im Sinne von § 31.BGB einzüräumen, so hätten sie jedenfalls durch entsprechende Weisungen sicherstellen müssen, daß Prägen von so weitgehender Tragweite, wie die Verbreitung eines noch vor seiner Veröffentlichung als widerrechtlich beanstandeten Bildberichtes, der einen Dritten bei voller Namensnennung unter Verwendung einer heimlichen Bildaufnahme schärfster; Mißbilligung in der Öffentlichkeit aussetzt, ihnen zur Entscheidung vorgelegt werden3 Da die Beklagte zu 1) weder behauptet noch unter Beweis gestellt hat, daß sie den Leiter ihrer Rechts-äbteilang mit derartigen Weisungen versehen hat, müßte dem gegen sie gerichteten.
Pü r da s Nach s c hlag ewe rk! Für die Amtliche' Sammlung! w m 1« C-esetz; BGB § 823 Abs 1; StGB § 193 iRechtssatz% Die Aufforderung zu dem Geschäftsboykott' steift einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, Ihre Recht- fertigung durch Wahrnehmung berechtigter Interessen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wobei im Rahmen der erforderlichen Güter- und Pflichtenabwägung von dem Grundsatz der größtmöglichen Schonung fremder Rechte auszugehen ist. Dies gilt auch, wenn von der Presse zur Verteidigung sozialer und ethischer Werte■zu dem Boykott aufgerufen Rechtssatz t “•— ■—~ ’ — -- -• ' -/ - ------ ----— -——-— -— — — . . .. . • •' . ■ . ■" ' privaten Umgebung ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen Bildaufnahmen zu dem Zweck der Veröffentlichung •angefertigt werden,: Es folgt dies aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das jede Person gegen alle Verletzungen ihrer Eigensphäre schützt p p die nichtdurch Interessen höheren Ranges geboten sindo Das Interesse der Allgemeinheit an einer bildhaften Darstellung von Personen der Zeitgeschichte allein reicht nicht aus, derart heimliche, zur Veröffentlichung bestimmte Bildauf-nahmen innerhalb des privaten Bereichs des Abgebildeten zu rechtfertigen,. 2„ Gesetzs ,BGB § 823 Abs I; GrundG Art 1, 2; KunstUrhG wird. Aktenzeichens I ZR 234/55 Urteil v„ 10,' Mai 1957 . .LG Bonn OLG Köln v I ZR 234/55 'verkündet am 10o Mai 1957 • Grunau,. JiistizoberSekretär als Urkunde "be amt er der Ge s chäf t s s teile j; m Käme n des Toi k e In dem Rechtsstreit lo des Verlages Th» MflHHHM & Co. GmdH. in Mü „ HÜ. vertreten durch seine Geschäfts-.führer, die Verleger It, Th» und Meirich XfBMHB, wohnhaft daselbst , 2» des Schriftleiters' Ir, Herbert in MV.WKHk Ei mBstr ’'''Beklagte, Berufungs- und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof,Pr; II die Kauffrau Grete T3 in Bo Klägerin, Berufungs- und Revisionsbeklagte; - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom lOV Mai 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter .-Drt. Pr» Kastelski und Pr. für Recht erkannt b Birnbach, Dr„ Bock, Pr, Krüger-Nieland:, Weiss Pie Revision der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteil des B Zivilsenats des Oberlandesgerichts in ’Köln vom -21,; Sept ember 1955 ■■wird auf Kos teil der r Beklagten zu 1 und 2 zurückgewiesen. ,; d- .. s» t | : m $ - > im m $ ■ .77« sä i '•» T Von Rechts wegen ■ r ’ rI« ■ \ .\ /// • '^2hmk ' ... ? Tatbestands Die Klägerin ist Inhaberin des unter ihrem Namen betriebenen Textileinzelhandelsgeschäftes in BBBk StfBBBfc-Straße ppb Sie erwarb von der Beklagten zu 3, der Witwe Elisabeth GffipMBM, das kriegszerstörte Hausgrundstück in Bl neBBstraße mit notariellem Vertrag vom 25» Mai 1950o Der Kaufpreis betrug 6000 DM und war jährlich mit 5 i zu verzinsen und zu tilgen» Die Klägerin verpflichtete sich, das zerstörte Haus baldmöglichst wiederaufzubauen» In diesem Vertrag wurde weiterhin folgendes vereinbart? "Frau *Ü|HP ist berechtigt, zu verlangen, ,daß ihr nach Fertigstellung des. Neubaus EeBfcstraße Ü , sobald die zweite Etage bewohnbar ist, diese zweite Etage als Wohnung für Zinsen und Tilgung überlassen wird«, Nach Ablauf von 15 Jahren kann Frau G:BBBt diese Wohnung gegen ortsüblichen Mietzins bis an ihr Lebensende behalten. Stirbt sie vor Ablauf von 15 Jahren, so geht das Mietrecht auf ihre Tochter Frau Hildegard -43chi®BBl geb, GaBBF über, Sterben Frau GiBBBP und ihre Tochter vor Ablauf der 15 Jahre, so erhalten die Rechtsnachfolger Zinsen und Tilgungsraten bis zur Tilgung der Schuldsumme," Frau Sch*Midie Beklagte zu 4, deren Ehemann in russischer Kriegsgefangenschaft war, zog mit ihrer Mutter, der . Beklagten zu 3, nach Fertigstellung der Etage in die Wohnung ein. Am 4, Oktober 1953 kehrte1 der Ehemann der Beklagten zu 4, der Arzt Dr„ Sch<—aus der Kriegsgefangenschaft zurück. Seither wohnt er mit seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter in der vorgenannten Wohnung,- Frau ^0 r> V>\ KJ Ls xlv sprach kürz nach der Rückkehr ihres Ehe- mannes in dem Geschäftslokal der Klägerin mit der Bitte vor. daß diese als Hauseigentümerin und Vermieterin die Unterschrift unter die polizeiliche Anmeldung 'des "Dr». Sc!ifüHi setzen solle. Weil die Klägerin nicht anwesend war, trug Frau SchBBB ihre Bitte der Klägerin fernmündlich vor. Die : ■W ; Klägerin äußerte bei diesem Gespräch Bedenken gegen die Ünterschriftsleistung, weil sie nicht beabsichtige, Br, Sc: ü®s als Vertragspartner in dem langfristigen Ver-trag anzuerkennen» Über den weiteren Inhalt dieses Gesprächs machen die Parteien widersprechende Angaben, Die Klägerin beauftragte nunmehr Rechtsanwalt Dr = He® in für sie die Angelegenheit zu regeln, Dieser richtete an die Beklagte zu 3 ein Schreiben/ mit dem er sie bat* bei ihm vorzusprechen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte zu 3 jedoch nicht nach.. Daraufhin schrieb die Klägerin Unter dem 10» Oktober 1953 folgenden Brief an die Beklagte zu 3s "Ich bedaure sehr, daß Sie dem Ersuchen meines Rechtsanwalts nicht nachgekommen sind» Somit verbleibe ich streng rechtlich bei den Abmachungen,,die ich im Kaufvertrag vereinbart habe. Da aber Ihre Tochter, Frau 'Schi®Ü8i§? erst nach Ihrem Tode, in der Zeit der 15 Jahre in Frage stehen würde Und im Augenblick keinerlei : • .ü Recht hat , mit ihrem Gatten Anteil an Ihrem Wohnrecht mit mir zu nehmen, erkläre ich hiermit mein Nicht-Ein-'Verständnis der Geschehnisse in Ihrer Wohnung, ■"Me in:-Anwalt hatte Auf trag, von mir, in dieser Angelegenheit eine Aussprache mit Ihnen zu führen, die Sie jedoch nicht befolgt haben,.. Sie werden in der Angelegenheit .weiter hören," p. . Der Vorfall wurde alsbald in mmmrn Kreisen bekannt» In dem "Generalanzeiger für £®P und Umgebung" erschien in der Ausgabe "vom :31 »IO» - 1,1:1,1953 ein Artikel über einen ausgesperrten Heimkehrer,1 Ein Harne war nicht genannt. Am 4,11,1953 würde:.ebenfalls ohne Namensnennung ein kurzer 3e-rieht mit dem" Titel' "Heimkehrer ohne Wohnrecht bei seiner Frau" in der in - LüMHBB® erscheinenden "Abendpost" veröffentlicht,- auf den eine Berichtigung am 10., Dezember 1953 in derselben Zeitung folgte. Ebenfalls am 4,11,1953 wurde in der Zeitung" eine Notiz mit der Überschrift "Der unerwünschte Spätheimkehrer" ohne Namensnennung veröffentlicht, Die Hauptgeschäftsstelle des Verbandes der Heimkehrer in befaßte sich mit der Angelegenheit und wandte sich an die Bundestagsfraktion des Gesamtdeutschen Blocks BHE, Mit Schreiben vom 9,11,1953 teilte die wa 4' » E' f Fraktion dem Verband der Heimkehrer folgendes mit? "In der 'Angelegenheit des Herrn Fr; Sclr^m (Rußlandheimkehrer , dem das Wohnrecht verweigert wird) ist unsere Fraktion gerne bereit, alle gesetzlichen ^Möglichkeiten auszuschöpfen, um dem Heimkehrer zu . ''"'.helfen.;'' Wir sind davon überzeugt, daß sich auch'andere Fraktionen des Bundestages der Sache annehmen würden „ , „ " R. Ende Oktober 1953 sprach der Beklagte zu 5) als P.epor-ter der illustrierten Zeitung "QiflHi" mit dem Beklagten zu 6) als Bildberichter bei der Klägerin vom Während des Gesprächs über den Vorfall mit Dr0 Schl das in dem Geschäftslokal der Klägerin stattfand, fertigte der Beklagte zu 6 von der Klägerin unbemerkt eine Bichtbildaufnähme an» Die Klägerin teilte in dem längeren Gespräch den Journalisten mit, daß sie ständigen Schmähungen und Kränkungen ausgesetzt sei und daß man ihr angedroht ..habe, die Schaufenster ihres Geschäf- tes einzu&ßhiägeh» Fortlaufend erhalte.sie anonyme Anrufe, so daß"' sie.-die-.Überprüfung ihres Telefonanschlusses veran-laßt,-, -habe* Auch werde ihr Geschäft von der 1 tiäärnm- Bevölkerung boykottiert « .13 i e J o u r hä 11 s t eh ; t e i 1 te h • d a s Er ge bh is d e r Hü c k s p r a eh e der Redaktion der Wochenzeitschrift "Qwtür mit, die der beklagte Verlag .herausgibt „Sie suchten auch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, -Rechtsanwalt Fe'Mgl’ in RUp , auf , dem sie eröffneten, 'daß sie photographische Aufnahmen von der Klägerin ;angefertigt 'hätten»:' Rechtsanwalt W< lifft richtete; daraufhin 'unter dem 16» November 1953 ein Schreiben an die Redaktion der I!.Q iny deren verantwortlicher Redakteur der Beklagte zu 2) 'ist. las Schreiben trägt den' Eingangsstempel "Verlags!eitungf Sekretariat, .19i;illlH53Vh'ln dem u Schreiben heißt ess '■ ' R'uwu';' . . !’0.4h Vor etwa .zwei Monaten ist der Schwiegersohn der ;Frau ein Herr Er,,: Sch «NM» : aus -Russland heim- Itgekehrt» Er wohnt, nunmehr bei Frau Meine Man- dantin weigert sich,- Herrn Br. Schimip als Vertrags- partner in den Mietvertrag aufzunehmen.» Aus dieser Differenz mit Frau GÜilSil ist eine regelrechte Hetze in der Öffentlichkeit gegen meine Mandantin entstanden'' ,»o "Um dies Ihnen gegenüber mit Rücksicht auf die beabsichtigte Reportage klarzustellen, betone ich hiermit, daß meine Mandantin gegen Herrn Dr, Schf—| nichts unternommen hat und nichts unternimmt» Falls unbeachtet dieser Klarstellung eine Veröffentlichung in Ihrer Zeitschrift erfolgen sollte, die die Ehre meiner Mandantin berührt, werde ich entsprechende gerichtliche Schritte unternehmen„ Meine Mandantin verbietet auch unter Bezugnahme auf die §§ 22 und 23 Kunst-UrhG-, ausdrücklich jede Verwendung der von ihr gemachten Aufnahmen0" 1 :U - In der "QifPfc" erschien gleichwohl das Bild, der Klägerin in halbseitiger Größe, sowie das Faksimile ihres Briefes vom 10-10*1953.> Der Begleittext des Bildberichts lautet? "Späthelmkehrer"unerwünscht I : Frau Grete Geschäftsinhaberin und Hausbe- sitzerin in BWm, gab ein seltsames Beispiel von Her-■zenskälte» Hach 8 Jahren Russland kehrte der Arzt -Dr° S ■!l kürzlich zu seiner Frau, zurück, die mit .. . .ihrer MutterFrau GIHHli, als Mieterin bei Frau Tlflm wohnto Als die polizeiliche Anmeldung für ■T)tScho—i der Hausbesitzerin I4MHMPV zur Unterschrift vorgelegt wurde, "verweigerte' sie diese und erklärte sogar schriftlich, daß Dr» Sch\^Bi bei ihr keinerlei Wohnrecht habe», Erste Reaktion der BiflNHr» .. ..'Geschäftsboykott der Firma 'MMl " Die■Veröffentlichung erfolgte in der Nummer 48/1953, die das Datum vom 29 =■ November 1953 trägt, die jedoch nach dem Sach-ortrag der Beklagten zu 1) und 2) bereits am 17.November 1953 impriiriiert und am 18= November 1953 angedruckt wurde»' Unter dem. 20= November 1953 teilte der beklagte Verlag durch seine Rechtsakt ei lung dem Rechtsanwalt We'HB> mit, daß die Drucklegung der nächsten Ausgabe der Zeitschrift' bereits so weit fortgeschritten sei., daß eine Änderung des vorgesehenen Inhalts nicht mehr vertreten werden könne, weil anderenfalls ein Schaden in Höhe von 750 000 DM entstehen wiird e» Die' Klägerin beantragte hach, der Veröffentlichung des 6 Berichts den Erlaß einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, daß dem beklagten Verlag jede Verbreitung des Bildberichts untersagt werde« Bas Landgericht in Bonn erließ die einstweilige Verfügung antr g gemäß mit Beschluß vorn 21«, Dezember 1953 und bestätigte sie mit urteil vom 23* März 1954-«. In der Berufungsinstanz erklärten beide Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt, woraufhin die Kosten des Verfahrens dem beklagten Verlag auf erlegt wurden,. i ■■ 'Bk Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Ersatz des Schadensj der ihr durch die Veröffentlichung des Bildbe- richts in der Zeitschrift entstanden ist. Zur Klage- begründung hat sie vorgetragen5 Durch den Bildbericht sei die Hetze gegen sie erst in vollem. Umfang ausgelöst worden. Der Bcykctl ihres Geschäftes habe zu einem sehr erheblichen Ej rnahmso\u fall geführt dessen Auswirkungen noch nicht ab. Zusehen sei en. Ohne die gegen sie betriebene Hetze habe sie mit einem guten Weihnachtsgeschäft rechnen können, das völlig ausgefallen sei. Infolge der großen Aufregungen, denen sie wegen der ständigen Schmähungen ausgesetzt gewesen sei, sei sie ernstlich erkrankt und habe sich in ärztliche Behandlung begeben müssen. Sie mache die Behandlungskosten geltend und verlange •t ein angemessenes Schmerzensgeld, In der Angelegenheit habe sie sich zu ihrer Rechtsverteidigung auch an Rechtsanwalt Dr.Pe^fc-iti in BÜ wenden müssen, woraus ihr ebenfalls Unkosten entstanden seien? Die Klägerin hat 1. die Beklagten zu 1-6 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 500C) DM Schmer sens geld nebst 8 1/2 <fo Jahreszinsen seit dem Tage der Klageerhebung zu zahlen: 2, festzustellen, daß die Beklagten zu 1 - 6 als Gesamtschuldner verpflichtet sind.. der Klägerin beantragt! : r . m ■. ' Mr alien'' Schaden' zu ..ersetzen/ der ihr durch die Veröffentlichung des Bildberichts' "Spätheimkehrer unerwünscht*' in Nr = 48/53' der illustrierten Wochenzeitschrift insbesondere durch ,'rSy-V : - . • - . - ■ ■ ■■ die Androhung des Geschäftsboykotts entstanden ist-• uhd noch entsteht s die Beklagten zu I - 6 als' Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von ihrer Verbindlichkeit gegenüber Herrn Rechtsanwalt Br, FeVMHP in B|MI in Höhe von 163>68 DM freizustellen," v ■v':' : •/: ■ . uÄ"' Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben die Behauptungen der Klägerin bestritten Und • .vorgetragen? Bin Schaden sei durch die Bildveröffentlichung ih|der Zeitschrift "Qtfll'" nicht entstandenweil der Vorfall bereits vorher in der breiten Öffentlichkeit bekannt ^•gewesen sei. Auch der Geschäftsboykott sei bereits vor dem Erscheinen des Berichts durchgeführt worden. Die in dem Bildbericht mitgeteilten Tatsachen entsprächen in vollem Umfang der Wahrheit» Die Veröffentlichung s:ei in Wahrnehmung berechtigter Interessen der Allgemeinheit an der Information über Vorgänge des Zeitgeschehens erfolgt. Die Klägerin sei eine Person der Zeitgeschichte und habe deshalb die Veröffentlichung ihrer Abbildung mit dem.wahrheitsgemäßen Bericht dulden müssen. Eine Zurücknahme des Artikels auf Grund des Schreibens des Rechtsanwalts Woapt vom 16,11,1953 sei wegen der hierdurch entstehenden unverhältnismäßig hohen Kosten nicht möglich gewesen, . Bas Landgericht hat durch Teilurteil vom 7 1954 wie folgt erkannt § .... • Dezember "Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Veröffentlichung des Bildberichts "Spätheimkehrer unerwünscht" i^Nr, 48/53 der Illustrierten Wochenzeitschrift "Q4MMI,! entstanden ist und entstehen wird.." Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten zu 1 und 2 blieb erfolglos, Die Revision ist wegen grufid sätzlicher Bedeutung des Streitfalls zugelassen worden« Mit der Revision 'verfolgen die Beklagten zu 1 und 2 ihren Antrag auf Abweisung der Klage weitere Die Klägerin, bittet um Zurückweisung der Revision 1 Bntschei dungs gründe^. I, Das Berufungsgericht hat das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzpflicht des Verlages und des Schriftleiters der ohne Rechts- verstoß bejaht. Das Berufungsgericht geht hierbei davon aus, daß der Schaden zwar im wesentlichen bereits entstanden sei, jedoch die.. Möglichkeit bestehe, daß die als Folge der Veröffentlichung des Bildberichts eingetretene Beeinträchtigung der. Gesundheit und des" Gewerbebetriebes der Klägerin noch -hiebt überwunden .sei, 1: vl / v Vvl.1; .1„Der Angriff der Revision, es fehle an einem Rechts-schutzinteresse für den Peststellungsantrag, weil die Klägerin nicht dargetan habe, daß bis zur letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz (9, Dezember 1954) der Schaden noch nicht ziffernmäßig festgeständen habe, also die Erhebung einer leistungsklage nicht möglich gewesen sei, steht im Widerspruch zu dieser auf tatsächlichem Gebiet liegenden .-■Würdigung des Berufungsgerichts., wonach nicht festgestellt Iwerden kann, daß die Schadensentwicklung bereits voll abgeschlossen ist« Abgesehen hiervon kann dieser Revisionsangriff auch deshalb keinen Erfolg haben, weil eine' positive Feststellungsklage, für welche das "Feststellungsinteresse zur Zeit der Klagerhebung gegeben ist, nicht ohne weiteres unzulässig wird, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits die Möglichkeit der Leistungsklage ergibt (RGZ 71, 62; 103, 201 f: r k v:' t V'. I. 5%/ ■; -; '9 ~ £202/ j 123, 364'}. Sie besonderen Umstände,, aus denen der III= Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 30= Januar 1952 (IM ZPO. § 256 Ilr 5) den Übergang zur Leistungskiage für geboten erachtet hat - voll abgeschlossene Schadehsentwicklung1 lange vor Beendigung des ersten Rechtszuges, Anregung des Überganges von der Feststellungen hur Leistüngsklage durch 1 den Beklagten, keine Verzögerung der Entscheidung über den Grund des Anspruchs durch einen solchen Übergang - liegen irn Streitfall nicht vor» 2c Sie Revision beanstandet aber auch zu Unrecht die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für das Eeststel-lungsbegehren insoweit, als die Klägerin zugleich Zahlung von 5000 DM Schmerzensgeld begehre Der Antrag auf Feststellung der Haftung für allen Schaden aus einer unerlaubten Handlung bezieht sich zwar im Pall eines Gesundheitsschadens im Zweifel auch auf die Feststellung des Schmer-■zehsgeldanspruchs (BGH vom 15» Oktober 1953 - III ZR 54/52, IM ZPO § 256 Ir 1?), Dies gilt jedoch nur, wenn' eine'ent- . sprechende ausdrückliche ^Einschränkung des Feststellungsantrages fehlt. Eine solche Einschränkung ergibt sich aber im vorliegenden Rechtsstreit' daraus,. daß die Klägerin hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches einen Leistungsantrag gestellt hat» Das Berufungsgericht ist deshalb "rechts-irrturnsf r'ei davon ausgegangen, daß der Pest Stellungsantrag Der Klägerin den Schmerz er sgeldanspruch nicht umgreife. Aus diesem 'Grunde ist es für 'die Entscheidung über das Feststel-luhgs'begehren der Klägerin ohne Bedeutung, ob auch für den' Schmerzensgeldanspruch ein Feststellungsinteresse zu bejahen wäre, II, Das Berufungsgericht hat das Peststelluiigsbegehren' auch zu Recht als .begründet erachtet., 1o Bei Würdigung des beanstandeten Bildberichtes geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Leser aus dieser ab- fälligen Kritik an dem Verhalten der Klägerin gegenüber dem Spätheimkehrer Dr» Sei ilpa unter ungünstiger Beurteilung ihres Charakters in Verbindung mit dem Hinweis auf den Gewerbebetrieb der Klägerin und den gegen sie von der lüm Bevölkerung eingeleiteten Geschäftsboykott habe entnehmen müssen, daß die für die Veröffentlichung dieses Bildberichtes verantwortlichen Personen die Berechtigung der Boykottmaßnahmen bejahten und, wenn auch nicht ausdrücklich, so' doch versteckt, zur Teilnahme an diesem Boykott aufforderten. Dieser auf tatsächlichem Gebiet liegenden Würdigung der Wirkung des Bildberichtes auf den Leser der Zeitschrift kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Wenn die Revision geltend macht, es habe sich bei dem Hinweis auf den Geschäftsboykott nur um einen wahren Tatsachenbericht gehandelt, der der Presse, nicht verwehrt sein könne, so verkennt sie, daß dieser Teil des Bildberichtes nicht für. sich allein betrachtet werden darf* sondern die besondere Färbung zu berüclcsichti--"■* ' -Äf. gen ist, die der beanstandete Hinweis durch den Gesamtinhalt des Berichts erhält. Wird aber der öffentlichen Mitteilung von einem Geschäftsboykott eine den Charakter und die Verhaltensweise des Boykottierten eindeutig und in scharfer Form mißbilligende Kritik vorausgeschickt, so widerspricht es nicht der Lebenserfahrung anzunehmen, der Leser schließe aus dieser Kritik auf eine Billigung der Boykottmaßnahmen und fühle sich zur Teilnahme an ihnen aufgefordert. Enthält aber der beanstandete Bildbericht nach den einwandfrei getroffe- ■' nen Feststellungen des Berufungsgerichts eine versteckte Boykottaufforderung, so ist die hieraus gezogene Folgerung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Veröffentlichung und Verbreitung des Bildartikels einen " unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin im Sinne des § 823 Abs 1 BGB darstelle, der zu dem Schadensersatz verpflichte, soweit er widerrechtlich und schuldhaft vorgenommen werde, ■■■ Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß die gegen die 'Klägerin in dem ■'Bildbericht erhobenen Vorwurfe für jeden Leser erkennbar sieh nicht gegen ihren gewerblichen Tätigkeitskreis j sondern allein gegen ihr Verhalten als Haus-eigentümerin.richten. Insoweit liegt der Sachverhalt; wie die Revision zu Recht hervorhebt5 anders als bei unmittelbar auf eine gewerbliche Tätigkeit zielenden geschäfts-schädigenden Äusserungen , in denen der erkennende Senat in . früher entschiedenen Fällen störende Eingriffe in das Recht am Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 Abs 1 BGB erblickt hat (BGHZ 3? 270 £2787' Constanze-Urteil I; BGHZ 8, 142 £144/ Schwarze Listen), Es kann im Streitfall offen bleiben,“.ob allein die unter Namensnennung erfolgte abfällige Kritik an dem Verhalten der Klägerin als Vermieterin einen unmittelbaren Eingriff in ihren Gewerbebetrieb darstellt, jeden- falls soweit sie .sich nachteilig auf das geschäftliche An- .... £ ■ sehen und den Kredit der Klägerin auswirkt => Denn die Veröffentlichung der Beklagten geht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weiter und enthält mit einer Boykottauf£ forderung ohne.'Zweifel einen Eingriff in die geschützte ge-TVerbliche'- Sphäre der Klägerin, Aus diesen' Gründen erübrigt sich eine Prüfung, ob etwa auch'ein neutraler Pressebericht über die Tatsache des Boykotts; aus dem nicht auf eine Bill'i gurig der Boykottmaßnahmen geschlossen werden könnte,. als Ein griff in den Gewerbebetrieb der Klägerin angesehen werden könnte» ' : üw :; Jeder Geschäftsboykbtt-beeinträchtigt nicht nur die freie Entfaltung der gewerblichen Tätigkeit.; sondern gefährdet auch die in dem Geschäftsunternehmen verkörperten.Wertet Eine Boykottaufforderung;greift deshalb unmittelbar in die Interessen des Geschäftsinhabers ein., die unter dem, Schutz des Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stehen» Dieser Eingriff ist auch rechtswidrig» Da ein Boykott in der Regel eine sehr ernsthafte Gefährdung eines .Gewerbebetriebes'mit sich bringt und unter Umständen für den Betroffenen zur Existenzvernichtung oder sonst zu Wirtschaftlich schwersten Folgen führen kann, darf er •• 12 nur in Ausnahmsfällen in sehr engen Grenzen durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen als gerechtfertigt angesehen werden* Dies gilt auch dann,, wenn es sich nicht um eine Maßnahme des Wettbewerbskampfes handelt, sondern wenn zur Verteidigung gesellschaftserhaltender sozialer und ethischer Weite zu dem Boykott aufgerufen wird* Ein solcher Eingriff in die geschützte RechtsSphäre des Gewerbebetriebes darf stets . nur soweit gehen, als'er zur Erreichung des durch höherwertige Interessen gerechtfertigten Zweckes unbedingt notwendig ist* Es hat somit eine, Interessenabwägung stattzufinden, wobei von dem Grundsatz größtmöglicher Schonung fremder Rechte und der Vermeidung jeder zur Interessenwahrung'nicht unbedingt erforderlichen Schadenszufügung auszugehen ist.-. Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Berufungsgericht nabe diesen von dem erkennenden Senat bereits mehrfach betonten Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung im Rahmen einer analogen Anwendung des § 193 StGB verkannt* Wenn die Revision, in diesem Zusammenhang geltend macht/ das angefocbtene _Urteil lasse nicht erkennen, ob es der Presse ein Recht zur freimütigen Kritik von die Allgemeinheit berührenden Übelständen zuefkenneft so übersieht sie, daß das Berufungsgericht keine Veranlassung hatte, sich eingehender mit der umstrittenen Präge auseinanderzusetzen, ob in Abweichung 'von der Rechtsprechung des Reichsgerichts der Presse ein weitergehendes';Recht als dem Einzelnen 'zuzubilligen ist, sich kritisch mit Vorfällen auseinanderzusetzen, die das Allgemeininteresse berühren (vgl hierzu Löffler,’ Presserecht S 549 und die dort angeführte Literatur und Rechtsprechung). Denn das Berufungsgericht geht ohne Rechtsverstoß davon aus, daß die Erwähnung des vollen Kamen's der Klägerin in Verbindung mit dem Hinweis auf ihren Gewerbebetrieb und den eingeleiteten Geschäftsboykott - unter offenbarer’ Billigung der Boykottmaßnahmen und der stillschweigenden Aufforderung, an'ihnen teilzunehmen - nicht das notwendige und unvermeidbare Mittel gewesen sei, das erstrebte Ziel ft • > - - die Anprangerung eines als.sittlich verwarflieh empfundenen'! Verhaltens einer Hauseigentümerin gegenüber einem Spätheimkehrer - zu erreichen. Hieraus ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht der Presse als Wortführerin der Öffentlichkeit im Grundsatz ein Recht zur öffentlichen Kritik des Verhaltens der Klägerin nicht-vorenthalten will, sondern lediglich die Grenzen dieses Rechtes durch den nicht gebotenen Angriff auf den geschäftlichen Tätigkeitskreis der Klägerin, der für die beanstandete Verhaltensweise der Klägerin an sich belanglos war, als überschritten erachtet, .Diese Beurteilung der Rechtslage aber steht- durchaus im Einklang mit den Rechtsgrundsätzen, die der erkennende Senat bei Abgrenzung der Voraussetzungen, unter denen der Schutz des § 193 StGB bei Eingriffen in das Recht am Gewerbebetrieb in Anspruch genommen werden, kann, herausgestellt hat (vgl auch BGH vom 11. Mai' 1956 - VI ZR 209/55, LM BGB § 823 B d Nr 2), Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, ist es-nicht Aufgabe der Presse, Strafen zu verhängen* Glaubten die Beklagten, im Interesse einer Abschreckung anderer Hauseigentümer von -einem ähnlichen Verhalten gegenüber Spätheimkehrern auf die Tatsache des Geschäftsboykotts hinweisen zu müssen, so hätten sie jedenfalls von einer Namensnennung und Abbildung der Klägerin absehen müssen, die unvermeidbar zu einer Au er kannt war. Diese Ermöglichung einer Ausdehnung des Boykotts mit einer sachgexnässen Berichterstattung und Stellungnahme zu tun, 2* Das angefochtene Urteil läßt aber auch insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen, als es in der Veröffentlichung und Verbreitung des Bildes der Klägerin in Zusammenhang mit dem Begleittext einen unzulässigen Eingriff in das Recht der Klägerin am eigenen Bilde erblickt. Hierbei kann dahinstehen, ob die Klägerin, nachdem sich die Bundestagsfrak- schichten führen mußte und die festgestellte Aufforderung dazu hat nichts mehr V t 14 - tion 6.es BHE sowie der-Bund der Heimkehrer mit ihrem-Verhalten gegenüber .-Pr * ScbtfHMI befaßt und der Vorfall - wenn, .-auch ohne Namensnennung - bereits in drei Zeitungen veröffentlicht 'worden war, als Person der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs 1 KunstUrhG anzusehen istc Denn selbst wenn anzunehmen wäre, daß die Klägerin durch ihr Handeln derart in das.Blickfeld der Öffentlichkeit getreten war, daß der Allgemeinheit ein nicht nur auf Neugierde und Sensationslust beruhendes, sondern ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen Darstellung der Klägerin zuzubilligen wäre,'-- könnte hieraus weder eine Rechtfertigung für die heimliche Anfertigung einer photographischen Aufnahme der Klägerin in deren Ge-schäf ts.lokal noch für die Veröffentlichung dieses Bildes in Verbindung mit einem Begleittext entnommen werden. - „< „ e' < der-j.. ln rechtswidriger Weise in die der Klägerin geschützte gewerbliche Sphäre eingreift, w • Auch Personen der Zeitgeschichte brauchen es grund-"äatzlieh nicht zu dulden, daß von ihnen innerhalb ihrer privaten Sphäre - wozu im Regelfall auch ihr Geschäftsbetrieb. zu rechnen ist - ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen Bildaufnahmen' zu dem Zweck der Veröffentlichung angefertigt werden-. Es folgt dies zwar nicht aus dem im Kunstschutzgesetz festgelegten Bildnisschütz (§§ 22 ff KunstUrhG), der nicht die Anfertigung, sondern lediglich, die Veröffentlichung eines Bildnisses zu dem Gegenstand hat,wohl aber aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als eines einheitli- ■ chen, ursprünglichen Rechtes, das in der Persönlichkeit als solcher begründet ist und gegen alle Verletzungen der Eigensphäre der Persönlichkeit schützt, die nicht durch höherwertige Interessen geboten sind (BGH2 13, 334 /338/’) > Im Streitfall kann dahinstehen, ob bereits jede heimliche Biidaufnähme innerhalb des privaten Bereichs einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt, der nur durch■ rang- !. i;:8 : ■M i 4 a höhere Interessen gerechtfertigt sein kann. Dehn jedenfalls-wird dann in unzulässiger Weise in die rechtlich geschützte Eigensphäre der Person eingegriffen, wenn eine - nicht durch überwiegende Interessen der Allgemeinheit gebotene - heimliche Festlegung der äußeren Erscheinung einer Person innerhalb ihres privaten Bereichs in der Absicht vorgenommen wird, das Bildnis der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne hierzu die Erlaubnis des Abgebildeten einzuholen, ln dieser Weise aber ist die in der J'.QgBI" veröffentlichte Bi 1 danfnähme der Klägerin unstreitig zustandegekomrneni Zur Rechtfertigung dieser "Bildniserschleichung" reicht aber allein- das Interesse der Allgemeinheit an einer bildhaften Darstellung von Personen der Zeitgeschichte nicht aus. Daß bei dieser Interessenabwagung die von der Erstbeklagten verge schützten hohen Kosten einer Verhinderung der rechtswidrigen Veröffentlichung außer Betracht bleiben müssen, bedarf keiner weiteren Ausführungen0 Abgesehen hiervon können sich die Beklagten zur Rechtfertigung der Veröffentlichung der heimlich hefgestell-teri Photographie, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, schon' deshalb nicht auf die gesetzliche Abbildung« f reiheit von Personen der Zeitgeschichte berufen, weil durch die hier in Frage stehende Art der Veröffentlichung berechtigte Interessen der Klägerin im Sinne des § 23 Abs 2 KunstUrhG- verletzt worden sind. In diesem Zusammenhang ist unerheblich,, ob das Bild als solches einwandfrei ist und die Klägerin unverzerrt oder unkarrikiert wiedergibt,. Entscheidend ist allein, daß die Veröffentlichung im Rahmen eines Berichtes erfolgt: ist, der einen unzulässigen Eingriff in das Recht am Gewerbebetrieb darstellt? Hierdurch aber sind schützwürdige Interessen der Klägerin verletzt worden, ' denn auch insoweit ist die Bildveröffentlichung'in ihrer Gesamtheit und nicht -etwa''unabhängigvon dem Begleittext zu würdigen (BGHZ 20," 345 -/JaO'ff/}!- Für diese Art der Veröffentlichung der Photographie der Klägerin steht den Beklagten aus den bereits dargelegten Gründen ein Rechtfertigungsgrund nicht zur Seite». Denn wenn der Presse auch grundsätzlich ein Recht zu einer Kritik an dem Verhalten der Klägerin gegenüber einem Spätheimkehrer zuzubilligen ist, so rechtfertigt dies weder aus dem Gedanken.' einer Bestrafung noch einer Abschreckung anderer Hauseigentümer die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin unter Namensnennung in Verbindung mit einem rechtswidrigen Angriff auf ihren Gewerbebetrieb» Das Berufungsgericht Hat hiernach zu Recht die Voraüs-setzungeh einer unerlaubten Handlung, nämlich einer Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes sowie einer ungerechtfertigten Bildveröffentlichung (§ 823 Abs 1 BGB, § 22 bzW § 23 Abs 2 KunstürhG) für gegeben erachtet! Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Peststellungs- KP antrag, wie das'Berufungsgericht angenommen hat, auch aus dem. Gesichtspunkt der'Ehrverletzung gemäß•§ 185 StGB in Verbindung, mit § 823 Abs :2 BGB begründet' ist; Es bedarf deshalb keiner Auseinandersetzung mit den gegen diese Klaggrundlage von der Revision erhobenen Angriffen» - Das Berufungsgericht konnte auch :zu:"Recht offen lassen, inwieweit der Schaden der Klägerin darauf zurückzuführen ist, daß der Vorfall bereits vor der Veröffentlichung, die Gegenstand der vorliegenden Klage bildet,' bekannt geworden war» Denn wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, ist nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins davon auszugehen, daß der Schaden durch die Veröffentlichung in der weit verbreiteten Zeitschrift vergrößert worden ist,; Dies aber reicht als .Anspruchsgrundlage für das Fest stellungsbegehren der Klägerin aus», 4-o Eine schuldhaft mitwirkende Verursachung des Schadens durch die Klägerin hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß die Veröffentlichung auf Grund des selbständigen Entschlusses der Beklagten durchgeführt worden sei , den die Klägerin nicht einmal durch' das Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 16, November 1953 habe verhindern können. Auch die hiergegen erhobenen Angriffe 'der Revision sind unbegründetZu Unrecht meint die Revi-• sich, dem Schadensersatzanspruch stände bereits § 254 Abs 1 BUB entgegen, denn die Klägerin habe durch ihr eigenes unverständliches Verhalten den ganzen Konflikt heraufbeschworen, Biese Betrachtungsweise verkennt, daß die Klägerin durch ihr Verhalten nur die Veranlassung für eine berechtigte, sich in den erlaubten Grenzen haltende Pressekritik gegeben hat. Für den Schaden dagegen, der durch den Mißbrauch der Pressefreiheit durch einen sachlich in keiner Weise gebotenen Angriff auf ihren Gewerbebetrieb eingetreten ist, kann der Klägerin, die sich vergeblich bemüht hat, die Veröffentlichung des Bildberichtes Zu unterbinden, keine Mitverantwortung aufgebürdet werden (vgl Urteil des Senates vom 12. Oktober 1956, I ZR 34/56), Alber auch der auf § 254 Abs 2 BGB gestützte Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben, die Klägerin habe es schuldhaft unterlassen, den Umfang ihres Schadens zu vermindern, indem sie nicht unverzüglich eine Berichtigung gemäß § 11«Reichspressegesetz gegenüber den früheren Presse-Veröffentlichungen wie auch hinsichtlich des Bildberichtes ' in der "QggHk” veranlaßt habe. Abgesehen davon, daß es sich insoweit um neues tatsächliches Vorbringen handelt, geht dieser Angriff schon deshalb fehl, weil die Tatsachenbehauptungen des Artikels :in der ,rQflBMr" nach dem, eigenen Sachvortrag der Beklagten der Wahrheit entsprechen, Bie die Rechte der Klägerin verletzende Passung dieses Berichtes, insbesondere seine durch Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht gedeckte Angriffsrichtung auf den Gewerbebetrieb der Klägerin, konnte aber nicht Gegenstand eines Berichtigungsverlangens gemäß § 11 RPrGes bilden, da diesem nur tatsächliche Mitteilungen unterliegen. 18 III., Das Berufungsgericht hat auch die Verantwortlich keit der Beklagten zu 1) und 2) für den der Klägerin durch den rechtswidrigen Presseangriff in der QM entstandenen 'Schaden zu Recht bejahte Jh'ü.' vst-". • i;' . 1« ..Die Haftung des Beklagten zu 2 als des.-verantwort- , liehen Redakteurs dieser Zeitschrift kann zwar nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, aus § 11 des Bayerischen Gesetzes über die Presse (GVB1 243) hergeleitet werden,- Die in dieser Vorschrift zu lasten des verantwortlichen Redakteurs aufgestellte Täterschaftsvermutung (vgl auch § 20 Abs 2 RPresseG) gilt nur für "die strafrechtliche Haftung. Die zivilrechtliche Haftung des verantwortlichen Redakteurs für rechtswidrige Veröffentlichungen bestimmt sich ausschließlich nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts (BGHZ. 3> 270 /265/? RG-Z 50, 108 /TlO?'; 148, /l58?'t Löffler aaO S 675), Aus diesem Grunde kann dahinstehen, ob, wie die Revision geltend macht, § 11 des Bayr0 Pressegesetzes ungültig ist, weil diese Vorschrift nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Reichspressegesetzes und damit Bundesrecht steht (vgl Löffler aa.O S 51 Anm 53? 'S 468 Anm 29), Bür den zivilrechtlichen Haftungstatbestand ist bedeutsam, daß der Beklagte zu 2 seine Kenntnis von der beabsichtigten Veröffentlichung des fraglichen Artikels nicht in Abrede stellt. Es kann deshalb dahinstehen, cb der Beklagte zu 2) selbst den Bericht verfaßt hat, weil seine Haftung - sei es als Mittäter, sei es als Gehilfe - bei dieser Sachlage auch dann begründet wäre, wenn er nicht selbst Urheber des Berichtes sein sollte (Löffler aaO S 678 Anm 82), Aber auch soweit das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten zu 2 als erwiesen angesehen hat, ist ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat zu Gunsten des Beklagten zu 2 unterstellt, daß er glaubte, ~ 19 - nil im Hinblick auf das Recht der Presse, im Rahmen einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung, in Angelegenheiten des offen" liehen Lebens Kritik zu üben* zu der. Veröffentlichung bear ech11 gt zu sein,> Er habe aber fahr 1 ässig gehands 11, denn ihm als Fachkundigen habe bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht verborgen bleiben dürfen, daß durch die unnötige Angabe von Hamen und Wohnort der Klägerin in Verbindung mit dem Hinweis auf den Gewerbebetrieb der Klägerin und dessen Boykott unter stillschweigender Billigung dieser Maßnahme das Recht der Presse zu einer freimütigen Kritik überschritten und damit in sachlich nicht gerechtfertigter Weise der Gewerbebetrieb der Klägerin geschädigt werde. Liese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden,. Wer berechtigte Interessen durch einen Eingriff in einen fremden Rechtskreis wahrzunehmen unternimmt, muß sorgfältig prüfen, ob dieser Eingriff zur sachgemässen Interessenwahrung nach Schwere und Ausmaß erforderlich ist»' Las rechtswidrige Übermaß des -Eingriffs,- der sog, Exzess, ist, wenn, diese Prüfung unterbleibt, auch durch einen Irrtum über die Grenz eh- der Rechtfertigung durch Wahrnehmung berechtigter' Interessen nicht entschuldigt. (BGHZ 3? 270 /2817).., Lern Beklagten zu 2) als Schriftleiter einer so weit verbreiteten Zeitschrift wie der 11 JfpH' aber mußte bekannt sein, daß gerade bei PresseAngriffen wegen ihrer unberechenbaren-und tiefgreifenden Wirkungen die Grenzen für das durch berechtigte Interessenwahrung noch gedeckte Maß des Einbruchs irr fremde Rechte eng zu ziehen sind (BGHZ 3; 270 /2S57% RGSt :63,; 92 /Sh/), Der 'Beklagte zu;2) kann sich insoweit nicht auf Unkenntnis der Rechtslage berufen (HG2 144? 106? BGH in GRUB 1954 S SO) 4 ■■ 't i : - 2V Lie Haftung der Beklagten zu 1), der beklagten Verlagsgesellschaft , hat das Berufungsgericht aus § 31 BGB entnommene. Es hat offengelassen, ob der Verlag bereits vor dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 16=, November 1953 von der geplanten Veroffentlichung des Bildberichtes Kenntnis gehabt habet- Nach Eingang dieses Schreibens bei der Rechtsabteilung des Verlages sei jedoch diese Kenntnis gegeben gewesen«, 'Hierbei könne dahinstehen, ob den beiden Geschäftsführern des Verlages der Inhalt des Bildberichtes und das fragliche Schreiben rechtzeitig vor der Vervielfältigung und Verbreitung des Artikels bekannt geworden sei«. Denn jedenfalls sei der Leiter der Rechtsab-teilung des Verlages wie ein verfassungsmäßig berufener Vertreter des Verlages zu behandeln,. Bei der Wichtigkeit der in Frage ■ stehenden Entscheidung, die durch den Hinweis auf die außergewöhnlich hohen Schadensbeträge unterstri-Chen worden «ei, hätte entweder der Leiter der Rechtsabteilung die Geschäftsführer des Verlages veranlassen müssen, durch Anweisungen an den Schriftleiter die notwendigen -Schritte zu tun, um di.e Veröffentlichung zu verhindern, oder aber.: der Leiter der'Rechtsabteilung hätte-, falls er angesichtsf'der. von den ■ Geschäftsführern zu bewältigenden Aufgaben derartige rechtliche Entscheidungen selbst zu treffen hatte,- als verfassungsmäßig berufener Vertreter des Verlages eingesetzt werden müssen«, Baß” dies nicht ge-•scheuen sei, stelle einen Organisationsfehler bei deinbeklagten Verlag dar, der seine Haftung für das Verhalten des Leiters der -Rechtsabteilung aus § 31 BGB rechtfertige, ohne daß sich der Verlag auf einen Entlastüngsbeweis berufen Lern ist - jedenfalls im-Ergebnis - beisüpflichten. Zu Unrecht beanstandet die Revision, die Haftung juristischer Personen gemäß § 31 BGB aus dem Rechts'gedanken des Orgäni-sationsfeblers könne nur bei der Nichterfüllung .sog, Verkehrs sicherungspflichten eingreif en, den .-Verlag einer Zeitschrift treffe aber nicht, ähnlich wie den Eigentümer' einer Sache, eine Verkehrssicherungspflicht, Nicht nur bei sog, Verkehrssicherungspflichten, sondern bei allen Geschäften des täglichen Lebens und des wirtschaftlichen Verkehrs kann ... 21 ein Organisationsinangei, der zur Haftung der juristischen Person unter Ausschluß des Entlastungsbeweises gemäß § 31 BGB führt, allein schon.darin erblickt werden, daß kein verfassungsmäßig berufener Vertreter für den fraglichen Aufgabenkreis bestellt worden ist (RG-Z 162,.' 129 /T66/; 157; 228 72357; 89, 135) > Aber selbst wenn der Revision darin zu folgen wäre; daß es nicht schlechthin als ein Organisationsfehler im Sinne des § 31 BGB angesehen werden känn,, wenn bei einem Verlag von der Größe und Bedeutung der Beklagten zu 1) der Leiter der Rechtsabteilung nicht zu dem verfassungsmäßigen Vertreter bestellt ist,.würde im Streitfall eine Haftung wegen mangelhafter Organisation gegeben sein. Denn die Geschäftsführer der Beklagten zu 1) hätten im Hinblick auf die Schwere der Gefahren, die unzulässige druckschriftli- “ che Veröffentlichungen für das Ansehen, den Kredit und die gewerbliche Tätigkeit der von ihnen betroffenen Personen in sich bergen, durch ausreichende organisatorische Maßnahmen dafür Sorge -tragen müssen, daß' solche Eingriffe in , fremde Rechtssphären nach Möglichkeit unterbleiben (R.GZ 148, 154 /Tb 1/j„ Palls sie es. aus innerbetrieblichen Gründen nicht für tragbar hielten, dem.Leiter der Rechtsabteilung eine Organsteilüng im Sinne von § 31.BGB einzüräumen, so hätten sie jedenfalls durch entsprechende Weisungen sicherstellen müssen, daß Prägen von so weitgehender Tragweite, wie die Verbreitung eines noch vor seiner Veröffentlichung als widerrechtlich beanstandeten Bildberichtes, der einen Dritten bei voller Namensnennung unter Verwendung einer heimlichen Bildaufnahme schärfster; Mißbilligung in der Öffentlichkeit aussetzt, ihnen zur Entscheidung vorgelegt werden3 Da die Beklagte zu 1) weder behauptet noch unter Beweis gestellt hat, daß sie den Leiter ihrer Rechts-äbteilang mit derartigen Weisungen versehen hat, müßte dem gegen sie gerichteten. Peststellungsantrag auch stattgegeben werden, wenn sie für das Verhalten des Leiters' ihrer Rechts- . ' ’ I , . . y ■ ■ 22 Abteilung nicht nach § 31 3GB>■ sondern gemäß § 831 BGB einzustehen hätte« Es läge dann ein Mangel in der Organisation vorn für den der Geschäftsherr wegen Vernachlässigung der allgemeinen Aufsicht aus § 823 Abs 1 BGB haftbar ist (BGHZ 41 /3?) . Die Revision war nach alledem, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«, Birnbach Bock Krüger-ili eland. Hastelski Weiss ■