Auf die im Jahre 1946 von dem Vanem erteilten Bezugsgenehmigungen habe sie das Blei nicht mehr zu liefern brauchen, weil die mit dem Zusammenbruch unwirksam gewordenen Kaufverträge nicht dadurch wieder hätten wirksam werden können, daß das Vanem die Lieferung des Bleis genehmigt habe» Biese Genehmigung habe die Klägerin außerdem dadurch erschlichen, daß sie bei ihren Anträgen die-Tatsache der Bestim- mung des Bleis für die Ausführung von Aufträgen der Wehrmacht verschwiegen habe« Heute sei sie zur Lieferung des Bleis auch deshalb nicht mehr veri:>flichtet, weil inzwischen der Preis des Bleis von 22-23 HM je 100 kg auf 153 DM je 100 kg gestiegen sei* so daß sie einen schweren Schaden erleiden würde., wenn sie das Blei für den unzulänglichen Gegenwert liefern müßte, den sie im November 1944 dafür erhalten habe« Die damalige Bezahlung sei ihr außerdem durch die Schliessung der Banken in der russischen Zone verloren gegangen« Die Beklagte hat im^Wege der Widerklage die Feststellung verlangt, daß die Klägerin auch die weiteren, noch nicht eingeklagten 60 t Blei nicht von ihr verlangen könne« Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 18„Dezember 1951 - I ZR 116/50 ~ die Sachbefugnis der Klägerin übereinstimmend mit den Vorinstanzen bejaht, weil die in der sowjetisch besetzten Zone durchgeführte .’Enteignung der Hauptniederlassung der Klägerin in das im Westen belegene Vermögen der Klägerin nicht berührt habe und zu diesem Vermögen auch die mit der Klage geltend gemachte Forderung gehöre„ Er ist weiter dem Berufungsgericht in der Annahme gefolgt, daß der von der Beklagten behauptete Eingriff der britischen Besatzungsmacht nur eine vorübergehende jiehinderung der Beklagten in der Lieferung dee Bleies herbeigeführt habe, durch die die Beklagte von der Verpflichtung zur Erfüllung der Kaufverträge nicht habe befreit werden können« Schließlich hat der Senat im Hinblick auf die rechtsirr tumsfr eie Feststellung des Berufungsgerichts, daß die der Klage ztigrundeliegenden Kaufverträge nicht die Lieferung von Kriegsmaterial zu dem Gegenstände gehabt hätten, die Auffassung gebilligt, daß der Fortfall der durch deutsche Verwaltungsstellen vor dem Zusammenbruch erteilten Lieferungsgenehmigungen die Auflösung dieser Verträge nicht zur Folge gehabt, sondern sie nur in den Zustand schwebender Unwirksamkeit zurückversetzt habe und daß die Verträge dauernd wirksam geworden wären, wenn sie die Genehmigung der Stellen erhalten hätten, die für deren Erteilung nach dem: Zusammenbruch zuständig gewesen seien«, Schuldner durch sein Verhalten unmißverständlich su erkennen gebe, daß er keinen Wert darauf lege und die Leistung aus anderen Gründen auch dann verweigern wolle, wenn dieses Leistungshindernis beseitigt werdev In einem derartigen Palle könne sich der Schuldner nach § 242 BGB gegenüber dem Erfüllungsanspruch nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Nichterfüllung einer Nebenverpflichtung berufen, die jederzeit realisierbar gewesen wäre« Er müsse sich vielmehr nach Treu und Glauben wie ein im Verzug befindlicher Schuldner behandeln lassen« Per Senat hatte die Präge, ob die Klägerin auch die Genehmigung für Peinblei hätte erreichen können und sie diese Genehmigung nur deshalb nicht beantragt hat, weil sie im Hinblick auf das Verhalten der Beklagten annahm, die Beklagte werde auch bei Vorlegung einer Peinbleigenehmigung die Lieferung verweigern, für entscheidungserheblich erachtet« Penn auf die erst im Dezember 1946 eingetretene Steigerung der Bleipreise werde sich die Beklagte nicht berufen können, wenn schon vorher ihre Verpflichtung zur Lieferung des Bleie3 fällig geworden und sie durch die Mahnung der Klägerin in Verzug gekommen sei, während im anderen Palle zu prüfen.wäre, ob die Beklagte aus einem Wegfall der Geschäft 3grundlage etwa einen Anspruch auf Erhöhung deg Lieferpreises herleiten könne« Das Berufungsgericht hatte dazu keine Peststellungen getroffen« Deshalb ist das erste .Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, um diesem Gelegenheit zu geben, die versäumten Feststellungen nachzuholen« Das Berufungsgericht ist auf Grund der erneuten Verhandlung zu der Auffassung gelangt, daß sich die vom Senat für erforderlich erachteten Feststellungen erübrigten« Die weitere Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Genehmigung Hr 356 zu dem 3ezug von 120 t Hüttenweichblei, die das Vanem der Klägerin nicht, wie in dem Urteil des erkennenden Senats vom IS« Dezember 1951 irrtümlich angenommen worden sei, am Warenverkehr, dis das VAHEIvI abgelöst habe, in ihrer von dem Zeugen Schmeling verfaßten Auskunft vom 21„ Februar 1950 ausgeführt, daß Bezugsgenehmigungen den Antragstellern lediglich dfes Hecht gewährten, die darin nach Art und Menge bezeichneten .Metalle zu beziehen« In einem ITachtrage vom 22« März 1950 'habe die Fachstelle ihre Auskunft dahin ergänzt, daß die Versorgungslage in Feinblei seinerzeit nicht gestattec habe, auf eine über Original-Hüttenweichblei lautende Bezugsgenehmigung Feinblei zu liefern« Damit sei aber noch nicht gesagt, daß dies nach den anfänglich geltenden Bestimmungen des VAITEM verboten gewesen sei« Aus der Bekundung des Zeugen Schmeling, der bei dem VAEEM Grundsatzfragen bearbeitet habe und damit für den Erlaß und die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen verantwortlich gewesen sei, müsse vielmehr entnommen werden, daß bis zu dem 26„ Juli 1946 die Belieferung eines Hüttenweichbleischeines mit Feinblei gestattet gewesen sei« Denn danach sei unter “Material” im Sinne des § 4 Abs 1 der 1« Durchführungsbestimmung zu der NE-Metall» Anordnung I die Materialgruppe zu verstehen und die Lieferung von Feinblei statt Hüttenweichblei zulässig gewesen, weil beide derselben Materialgruppe in diesem Sinne angehört hätten« Erst am 26« Juli 1946 habe das VANEM es den Hütten zur Pflicht gemacht, Feinblei nur auf Feinblei-Bezugscheine abfaigeben« Y/enn in dem ersten Berufungsurteil ausgeführt worden sei, daß es sich bei der Lieferung von Peinblei auf Hüttenweichblei-Bezugscheine nur um eine bestimmungswidrige praktische Übung gehandelt habe, so könne diese Auffassung nicht aufrechterhalten werden« Damit entfalle aber für die Beklagte die Löglichkeit, sich darauf zu berufen, daß die Klägerin ihr keinen auf Peinblei lautenden Bezugschein vorgelegt habe. Der Bezugschein vom 6« Juni 194-6 habe vielmehr auch in der vorliegenden Porm bis zu dem 26« Juli 1946 Gültigkeit für den Bezug und die Lieferung von Peinblei gehabt; die alten Verträge über dieselbe Menge, nämlich zusammen 120 t, hätten durch ihn wieder volle Wirksamkeit erlangt. Wenn sie gleichwohl in dieser Prist dem diesbezüglichen Verlangen der Klägerin, das nach dem vorangegangenen Schriftwechsel einer Mahnung gleichzusetzen sei, nicht nachgekommen sei, sondern die Belieferung nur gegen neue Bezahlung, also auf Grund eines neuen Abschlusses vorgenommen habe, so sei sie mit der Erfüllung der alten Verträge in Verzug gekommen. Bezugsgenehmigung genannte« Der Annahme des Berufungsgerichts, nach diesen Bestimmungen sei es rechtlich zulässig gewesen, eine auf Hüttenweichblei lautende Bezugsgenehmigung mit Peinblei zu beliefern, kann nicht beigetreten werden« Hüttenv/eich-blei und Peinblei gehörten zu der Metallklasse 370 und wurden somit von der Amordnung I erfaßt« Die beiden Bleisorten unterscheiden sich zwar nur durch den Grad ihrer Reinheit und durch den Breis; sie dienen aber unterschiedlichen Verwendungs-zweckerf« Im Rahmen der Bevvirtschaftungsbestimmungen sind sie al‘3 verschiedene Metalle behandelt worden« Das gilt zweifelsfrei für die ICriegszeit und für die Zeit nach Erlaß der Anweisung des VANEM vom 26« Juli 1946, wonach Peinblei in Zukunft nur noch auf ausdrücklich über Peinblei lautende Bezugsgenehmigungen geliefert werden sollte und Bezugsgenehmigungen über Hüttenweichblei nur noch mit Hüttenweichblei beliefert werden durften, muß aber auch für die Zeit vom Inkrafttreten der HE-Metall-Anordnung I bis zu dem 26« Juli 1946 angenommen werden, wenngleich nach den Peststellungen des Berufungsgerichts der Unterschied in dieser Zeit weniger streng beachtet worden ist« Wenn daher eine Bezugsgenehmigung auf Eüttenweich-blei lautete, so kann das auch hier im Sinne des § 2 der gemeint gewesen und der Ausdruck später auch in diesem Sinne festgelegt worden sei, so vermag das nicht zu überzeugen« Die "Materialgrup-peM bezeichnet nach Ziff II der Anlage zur 1« Durchführungsbestimmung nur die Formen, in denen die nach Ziff I dieser Anlage in Metallklassen eingeteilten Metalle und Metalllegierungen als Vormaterial, Rohmaterial, Abfallmaterial und Halbmat erial auf treten« Den A.usdruck "Material" in § 4 Abs 1 der 1« Durchführungsbestimmung im Sinne von "Materialgruppe" zu deuten, mag, zu demal im Hinblick auf die Bestimmung des Abs 2, berechtigt sein, da § 4 Abs 1 anderenfalls lediglich eine Wiederholung des schon in § 2 der NE-Metall-Anord-nung I ausgesprochenen Verbots der Lieferung anderer als der jeweils in der Bezugsgenehmigung bezeichne ten Metalle bedeuten würde« A_ber diese Deutung läßt das Verbot des § 2 unberührt« Denn § '4 Abs 1 der 1« Durchführungsbestimmung besagt danach lediglich, daß auf eine Bezugsgenehmigung, die auf ein bestimmtes Metall lautet und eine bestimmte Materialgruppe nennt, dieses Metall nicht in einer anderen Form-etwa j. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe mit dem Bezugschein vom 6* Juni 1S46 die Genehmigung zu dem Bezüge von Feinblei erhalten und die Beklagte sei verpflichtet gewesen, daraufhin im Juni 1946 die alten Lieferansprüche zu erfüllen, läßt sich bei dieser liechtslage nicht aufrechter-h<en. tung der Beklagten zur Lieferung von Feinblei zur Folge haben« Denn eine Lieferpflicht bestand nach den §§ 2, 13 der 1TE-Metall-Anordnung I nur hinsichtlich des jeweils in der Be-zugsgenehmigung bezeichneten Metalls« Die Beklagte konnte daher dadurch, daß sie.auf.die ihr vorgelegte Bezugsgenehmigung über Hüttenweichblei vom 6* Juni 1946 hin nicht die Kaufverträge vom lo und 17- November 1944 durch Lieferung von Feinblei erfüllte, nicht in Verzug kommen« Auf die vom Berufungsgericht nicht näher erörterte Frage, ob zur Begründung des Verzuges der Beklagten nicht auch das ausdrückliche Verlangen der Klägerin erforderlich gewesen wäre, die Hüttenweichblei-Bezugsgenehmigung mit Feinblei zu beliefern, und ob die Annahme des Berufungsgerichts, ein solches - einer Mahnung gleichzustellendes - Verlangen sei in der vorangegangenen Korrespondenz der Parteien enthalten, damit zu vereinbaren ist, daß die Klägerin der Beklagten noch mit Schreiben vom Das Berufungsgericht hat allerdings abschließend das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin gewürdigt, daß in der Zeit vom 1„ Mai bis zu dem 26» Juli 1946 nach den damals geltenden 3ewirtschaftsungsbestimmungen, wie sie von der zuständigen deutschen Stelle verstanden und gehandhabt worden seien, ein Bezugschein über Küttenweichblei auch mit Feinblei hätte beliefert v/erden dürfen* Die Feststellung, daß das VAHEM die Bestimmung des § 4 Abs 1 der 1» Durchführungsbestimmung in Verbindung mit § 2 der IIE-Letall-Anordnung I'.etwa dahin authentisch interpretiert habe, eine Bezugsgenehmigung über Hüttenweichblei berechtige zugleich zu dem Bezug von Feinblei und begründe für den Lieferanten unter den Voraussetzungen des § 13 der KE-Metall-Anordnung I die Verpflichtung zur Lieferung von Feinblei, ist darin jedoch nicht enthalten* Sine solche Feststellung hätte sich nach den Aussagen der Zeugen S|m|und H^^wohl auch kaum treffen lassen. Denn nach diesen Aussagen kann nicht angenommen werden, daß eine Rückfrage, ob die Belieferung der Bezugsgenehmigung für Hüttenweichblei mit Feinblei statthaft sei, ohne weiteres in bejahendem Sinne beantwortet worden wäre» Der Zeuge ^JBbläßt vielmehr in seiner Bekundung ausdrücklich die Möglichkeit offen, daß das VA.NEM auf eine solche Rückfrage hin in eine Nachprüfung des Bedarfs eingetreten wäre,und die Aussage des Zeugen spricht dafür, daß das VAKEM die Bedarfsprüfung in jedem Falle vorgenommen hätte» Mit der Annahme einer authentischen Interpretation in dem angeführten Sinne wäre zudem die weitere Bekundung des Zeugen kaum zu vereinbaren, daß die Klägerin, wenn sie vor Juli 1946 die UmschreiJjung der ihr erteilten Bezugsgenehmigung für Die abschließende Feststellung des Berufungsgerichts kann demnach nur besagen, daß das VAH33M' in dem erwähnten Zeitraum die Belieferung von Bezugsgenehmigungen für Hüttenweichblei mit Feinblei zugelassen habe, ohne sie zu beanstanden* Das konnte die Beklagte aber nicht daran hindern, die in dieser Hinsicht eindeutigen Bestimmungen der ITE-Metall-Anordnung I zu beachten und dementsprechend die auf Hüttenweichblei ausgestellte Bezugsgenehmigung der Klägerin nur mit Hüttenweichblei zu belief em. Es geht auch nicht an, der Beklagten zu dem Vorwurf zu machen, daß sie nicht bei dem VANEM angefragt hat, ob die Lieferung von Feinblei gestattet werde« Vielmehr wäre es Sache der Klägerin gewesen, entweder die Umschreibung der Bezugsgenehmigung auf Feinblei zu veranlassen oder der Beklagten die Zustimmung des VAIJEM zu der Lieferung von Feinblei nachzuweisen» Hach dieser Richtung hin hat die Klägerin aber nichts' unternommen, obwohl ihr ausweislich der Korrespondenz damals bekannt war, daß die Beklagte die Lieferung von Feinblei von der Vorlage einer ordnungsgemäßen Bezugsgenehmigung abhängig machteo Bei dieser Sachlage ist der Beklagten der Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht deshalb verschlossen, weil sie die Verträge vom 1« und 17« November 1944 nicht auf die Bezugsgenehmigung vom 6» Juni 1946 hin erfüllt hat* Das angefochtene Urteil, das allein auf dieser Annahme beruht, konnte daher keinen Bestand haben.und der Rechtsstreit mußte erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird sich allerdings noch mit der in der Revisionsinstanz vorgetragenen lleinung der Klägerin auseinandersetzen müssen, in der Zeit nach dem Zusammenbruch bis zu dem Erlaß der ITE-Hetall-Anordnung I sei weder die Lieferung noch der Bezug von Feinblei genehmigungspflichtig gewesen. Sollte sich diese Meinung jedoch, wie nach dem bisherigen Beweisergebnis anzunehmen ist, als unzutreffend erweisen, so wird der Weg für die Prüfung frei sein, ob und inwieweit unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Ausgleich geboten erscheint* Dabei wird davon ausgegangen werden müssen daß das in den Verträgen vom 1. Auf der anderen Seite wird aber u*a„ nicht außer acht gelassen werden dürfen, daß die Klägerin im Jahre 1944 den Kaufpreis voll bezahlt und daß sie der Beklagten mit Schreiben vom ÖoNovember 1946 - also noch vor Eintritt der Preissteigerung, und bevor der Freiberger Betrieb Lieferansprüche geltend machte - angeboten hat, diese Zahlung auf Hüttenweichbleilieferungen zu . Das würde zur Folge haben, daß entweder dem Hauptantrage der Klage hur zu einem Teil zu entsprechen oder die Beklagte etwa auf den 2, Hilfsantrag hin zur Lieferung der gesamten Menge nur gegen Zahlung eines vom Berufungsgericht zu bestimmenden DM-Betrages zu verurteilen wäre«,
0IV 2z I ZR . .?24/3& ir e r k ü n d e t aw 13 * Juni 1954 nan * Justizobersekretär Uriaindsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma GmbH« > Bad , ver- treten durcn mren ireschäftsführe^HrTv^^^ji Bad H Beklagte und Revisionsklägerin, •• Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof«Br, Streitverkündeter der Beklagten: das Land Niedersachsen, vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr HtHHBI, HflHHHBstr« A« gegen d^^girm^Bj^^^BBi^^-KG^^rormals vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Irnst * Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1« Juni 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Br« Birnbach, Br« Bock, Br« Nastelski und Br« i-Jörr für Recht erkannt: Bas Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 20« September 1952 wird aufgehoben« Use Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen 1} Tatbestands Die Klägerin hat von der Beklagten am 1/ und 17« November 1944 je 60 t Feinblei zu dem Preise von 23 EM je 100 kg’ gekauft und den Preis mit insgesamt 28 152 EM durch Überweisung an die Berliner Bank der Beklagten alsbald bezahlt« Das Blei war zur Herstellung von Bleifabrikaten der Dringlichkeitsstufe I (V/ehrmachtsaufträge Nr SS 4902 - SS 4909) bestimmt« Infolge des Zusammenbruchs ist es zur Lieferung des Bleis nicht gekommenv Zur Zeit des Kaufes hatte die Klägerin ihren Sitz in FgHHBfc 9 wo sich damals ihre Hauptniederlassung befand, und von wo aus auch der Kauf des Feinbleis erfolg be. Sum 1« Juli 1946 ist der Freiberger Betrieb der Klägerin durch das Land Sachsen enteignet und in das Eigentum des Volkes überführt worden. Die Klägerin hat ihren Sitz daraufhin nach verlegt, wo sie eine Zweig- niederlassung besaß« Die Verlegung des" Sitzes ist in der Generalversammlung vom 27* Februar 1947 beschlossen und am 24s5ol947 in das Handelsregister eingetragen worden. Am 11. Januar 1946 hat die Beklagte an alle ihre in der Ostzone ansässigen Kunden, darunter auch an die Klägerin* ein Rundschreiben des nachstehenden Inhalts gerich- "Nachäem die bisher durch die Reichsstelle Eisen und Metalle ausgeübte Metallbewirtschaftung hinfällig geworden ist, sind die von dieser Stelle gewährten Bezugsrechte nicht mehr belieferbar. Für die Lieferung von Metallen gelten vielmehr die seitens der Militärregierung angeordneten Bewirtschaftungsbestimmungen« Diese Bestimmungen sehen einen Verkehr zwischen den einzelnen Besatzungszonen bisher nicht vor, sie nehmen auch keine Rücksicht auf die Besitzverhältnisse auf Grund früherer Abschlüsse« Wir sehen uns daher veranlaßt, den uns seinerzeit übermittelten Auftrag aus unseren Büchern zu streichen. Sine entsprechende Gut-schriftnote lassen wir folgen”. Die Klägerin hat dieses Schreiben durch einen Brief vom 16o Februar 1946 des nachstehenden Inhalts beantwortet?! "In Erledigung Ihres Schreibens (vom 11.1« 1946) teilen wir Ihnen mit* daß wir diese beiden Kontrakte auf unser in der englischenBes^zungszone gelegenes Schwester-werk, die BMMMBME-Aktiengeselischaft übertragen naben« Damit sind d:l. ©insgesamt ra^xonnen Orig«-Küttenweichblei Marke Lauterthal, für die wir Ihnen den Gegenwert in Höhe von 28 152 HM im November 1944 überwiesen haben, in den Besitz und die Verfügungsbefugnis unseres Schwesterv/erkes Hamburg-Eidelstedt übergegangen o0« Ihre beiden Gutschriftsanzeigen vom 24«1«1946, die erst am 7o201946, also nachdem Ihnen unser Schwesterwerk Hamburg-Eidelstedt geschrieben hatte, hier eingingen, betrachten wir als gegenstandslos”* Die Beklagte hat dem Wunsche der Klägerin auf Lieferung der 120 t nach nicht entsprochen« Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Abtretung des Lieferanspruchs unzulässig und unwirksam sei« Die Parteien haben wegen der Lieferung der 120 t jahrelang verhandelt« Die Beklagt hat aber an ihrer ablehnenden Haltung festgehalten, obwohl die Klägerin weiterhin Hüttenweichblei in beträchtlichem Umfang auf neu getätigte Kaufverträge von ihr bezogen hat, für die die Klägerin jeweils die Bezugsgenehmigung des auf Veranlassung der Besatzungsmacht eingerichteten Verwaltungsamtes für Nichteisenmetalle (Vanem) erhalten und der Beklagten vorgelegt hat« Unter diesen Bezugsgenehmigungen haben sich auch zwei Scheine über 120 t Hüttenweichblei befunden, die der Klägerin erteilt worden sind, nachdem sie dargelegt hatte, daß sie noch einen Anspruch auf Lieferung von 120 t gegen die Beklagte aus dem November 1944 für das von ihr (der Klägerin) gekaufte und bereits bezahlte Blei habe« Zu einer Erledigung des Klageanspruchs haben auch diese Bezugsgenehmigungen nicht geführt, obwohl die Beklagte der Klägerin darauf 120 t Hüttenweichblei geliefert hat« Die Beklagte hat in jedem Palle die Lieferung des Bleis davon abhängig gemacht, daß die Klägerin vor der Lieferung den Preis für das Blei bezahlte« Dem hat sich die Klägerin, um das Blei zu erhalten, gefügt, so daß es zur Verrechnung der 28 152 HM, die die Klägerin im November 1944 an die Beklagte gezahlt hatte, nicht gekommen ist* -4- Mit der Klage verlangt die Klägerin, daß die Beklagte von den 120 t Peinblei , deren Preis sie im November 1944 an die Beklagte bezahlt hat, 60 t an sie liefere« Die Beklagte verweigert die Lieferung,, Sie macht geltend, die Kaufverträge vom 1. und 17« November 1944 seien dadurch unwirksam geworden, daß' die dafür von den deutschen Verwaltungsbehörden ausgestellten Bezugsgenehmigungen mit dem Zusammenbruch ihre Geltung verloren hätten. Auf die im Jahre 1946 von dem Vanem erteilten Bezugsgenehmigungen habe sie das Blei nicht mehr zu liefern brauchen, weil die mit dem Zusammenbruch unwirksam gewordenen Kaufverträge nicht dadurch wieder hätten wirksam werden können, daß das Vanem die Lieferung des Bleis genehmigt habe» Biese Genehmigung habe die Klägerin außerdem dadurch erschlichen, daß sie bei ihren Anträgen die-Tatsache der Bestim- mung des Bleis für die Ausführung von Aufträgen der Wehrmacht verschwiegen habe« Heute sei sie zur Lieferung des Bleis auch deshalb nicht mehr veri:>flichtet, weil inzwischen der Preis des Bleis von 22-23 HM je 100 kg auf 153 DM je 100 kg gestiegen sei* so daß sie einen schweren Schaden erleiden würde., wenn sie das Blei für den unzulänglichen Gegenwert liefern müßte, den sie im November 1944 dafür erhalten habe« Die damalige Bezahlung sei ihr außerdem durch die Schliessung der Banken in der russischen Zone verloren gegangen« Die Beklagte hat im^Wege der Widerklage die Feststellung verlangt, daß die Klägerin auch die weiteren, noch nicht eingeklagten 60 t Blei nicht von ihr verlangen könne« Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben, das Oberlandesgericht dagegen die Beklagte unter Abweisung der Widerklage zur Lieferung von 60 t Peinblei verurteilt« Auf die Revision der Beklagten wurde das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil des erkennenden Senats vom 13« Dezember 1951 - I ZR 116/50)« -5- In der erneuten Verhandlung vor dem Oberlandesgericht t hat die Klägerin in erster Linie beantragt? unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 120 t Feinblei zu liefern«, Hilfsweise hat sie gebeten, die Beklagte lo zur Lieferung von 120 t Hüttenweichblei oder 20 zur Lieferung von 120 t Feinblei gegen Zahlung eines von dem Gericht festzusetzenden angemessenen Betrages oder 3o zur Zahlung von 180.000,— DM I •zu verurteilen- I. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und die Klage, auch soweit sie erweitert worden sei und die Widerklage gegenstandslos gemacht habe, abzuweisen.. Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme dem Hauptantrage der Klägerin stattgegeben«, Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Zurückweisung der Berufung und Abv/eisung der erweiterten Klage weiter, während die Klägerin um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.. Enjfc s c h ei dung s jtt und e^ Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 18„Dezember 1951 - I ZR 116/50 ~ die Sachbefugnis der Klägerin übereinstimmend mit den Vorinstanzen bejaht, weil die in der sowjetisch besetzten Zone durchgeführte .’Enteignung der Hauptniederlassung der Klägerin in das im Westen belegene Vermögen der Klägerin nicht berührt habe und zu diesem Vermögen auch die mit der Klage geltend gemachte Forderung gehöre„ Er ist weiter dem Berufungsgericht in der Annahme gefolgt, daß der von der Beklagten behauptete Eingriff der britischen Besatzungsmacht nur eine vorübergehende jiehinderung der Beklagten in der Lieferung dee Bleies herbeigeführt habe, durch die die Beklagte von der Verpflichtung zur Erfüllung der Kaufverträge nicht habe befreit werden können« Schließlich hat der Senat im Hinblick auf die rechtsirr tumsfr eie Feststellung des Berufungsgerichts, daß die der Klage ztigrundeliegenden Kaufverträge nicht die Lieferung von Kriegsmaterial zu dem Gegenstände gehabt hätten, die Auffassung gebilligt, daß der Fortfall der durch deutsche Verwaltungsstellen vor dem Zusammenbruch erteilten Lieferungsgenehmigungen die Auflösung dieser Verträge nicht zur Folge gehabt, sondern sie nur in den Zustand schwebender Unwirksamkeit zurückversetzt habe und daß die Verträge dauernd wirksam geworden wären, wenn sie die Genehmigung der Stellen erhalten hätten, die für deren Erteilung nach dem: Zusammenbruch zuständig gewesen seien«, Von dieser Rechtsgrundlage aus hatte der Senat in dem Urteil vom 13« Dezember 1951 dem Umstande Bedeutung beigemessen, daß -das Vanem der Klägerin keine Genehmigung für den Bezug von Feinblei erteilt hatte und insbesondere auch die Lieferungsgenehmigungen Hr 356 und 3407 nicht auf Feinblei, sondern auf Hüttenweichblei lauteten« Angesichts der vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellten Weigerung der Beklagten, die Lieferungsansprüche- der Klägerin aus den Kaufverträgen vom 1« und 17« November 1944 zu erfüllen oder den Kaufpreis- zurückzuzahlen, wie auch immer diese Ansprüche begründet würden, hat der Senat jedoch den auf diesen Umstand gegründeten Einwand der Beklagten für den Fall als ungerechtfertigt bezeichnet, daß die Klägerin entsprechend ihrer Behauptung von dem Vanem auch die Genehmigung für Feinblei habe erhalten können und diese nur deshalb nicht beantragt habe, weil sie aus dem Verhalten der Beklagten entnommen habe, daß diese die Erfüllung der Kaufverträge auch dann verweigern wolle, wenn ihr die Genehmigung für Feinblei vorgelegt werde« Denn es verstoße gegen freu und Glauben, wenn der Schuldner dem Gläubiger solche Leistungshindern.i sse entgegenhalte, die dieser beseitigen könne, wenn der Schuld- ii2r Wert darauf lege, und deren Beseitigung er nur deshalb unterlasse, weil der. Schuldner durch sein Verhalten unmißverständlich su erkennen gebe, daß er keinen Wert darauf lege und die Leistung aus anderen Gründen auch dann verweigern wolle, wenn dieses Leistungshindernis beseitigt werdev In einem derartigen Palle könne sich der Schuldner nach § 242 BGB gegenüber dem Erfüllungsanspruch nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Nichterfüllung einer Nebenverpflichtung berufen, die jederzeit realisierbar gewesen wäre« Er müsse sich vielmehr nach Treu und Glauben wie ein im Verzug befindlicher Schuldner behandeln lassen« Per Senat hatte die Präge, ob die Klägerin auch die Genehmigung für Peinblei hätte erreichen können und sie diese Genehmigung nur deshalb nicht beantragt hat, weil sie im Hinblick auf das Verhalten der Beklagten annahm, die Beklagte werde auch bei Vorlegung einer Peinbleigenehmigung die Lieferung verweigern, für entscheidungserheblich erachtet« Penn auf die erst im Dezember 1946 eingetretene Steigerung der Bleipreise werde sich die Beklagte nicht berufen können, wenn schon vorher ihre Verpflichtung zur Lieferung des Bleie3 fällig geworden und sie durch die Mahnung der Klägerin in Verzug gekommen sei, während im anderen Palle zu prüfen.wäre, ob die Beklagte aus einem Wegfall der Geschäft 3grundlage etwa einen Anspruch auf Erhöhung deg Lieferpreises herleiten könne« Das Berufungsgericht hatte dazu keine Peststellungen getroffen« Deshalb ist das erste .Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, um diesem Gelegenheit zu geben, die versäumten Feststellungen nachzuholen« Das Berufungsgericht ist auf Grund der erneuten Verhandlung zu der Auffassung gelangt, daß sich die vom Senat für erforderlich erachteten Feststellungen erübrigten« Die weitere Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Genehmigung Hr 356 zu dem 3ezug von 120 t Hüttenweichblei, die das Vanem der Klägerin nicht, wie in dem Urteil des erkennenden Senats vom IS« Dezember 1951 irrtümlich angenommen worden sei, am -8- 16o Juli 1946, sondern schon am 60 Juni 1946 erteilt und die die Klägerin der Beklagten bereits am 11„ Juni 1946 vergelegt habe, mit Feinblei hätte beliefert werden dürfen., Von der Übernahme der Metallbewirtschaftung durch das VAtTEM Anfang Mai 1946 ab hätten in dem hier maßgeblichen britischen Kontrollgebiet die Vorschriften der ITE-Metall-Anordnung I der britischen tlilitärregierung vom 23o April 1946 mit der dazu erlassenen 1« Durc Jif ührungsbestiinmung des VAITEM vom gleichen Tage gegolten*. Hach § 4 Abs 1 der letztgenannten Bestimmung sei es verboten gewesen, auf Grund einer Bezugsgenehmigung ein anderes Material zu beziehen und zu liefern als das in der Bezugsgenehmigung genannte Material* Im Einklang damit habe die Fachstelie HE- und Edelmetalle in der Bundesstelle für den. Warenverkehr, dis das VAHEIvI abgelöst habe, in ihrer von dem Zeugen Schmeling verfaßten Auskunft vom 21„ Februar 1950 ausgeführt, daß Bezugsgenehmigungen den Antragstellern lediglich dfes Hecht gewährten, die darin nach Art und Menge bezeichneten .Metalle zu beziehen« In einem ITachtrage vom 22« März 1950 'habe die Fachstelle ihre Auskunft dahin ergänzt, daß die Versorgungslage in Feinblei seinerzeit nicht gestattec habe, auf eine über Original-Hüttenweichblei lautende Bezugsgenehmigung Feinblei zu liefern« Damit sei aber noch nicht gesagt, daß dies nach den anfänglich geltenden Bestimmungen des VAITEM verboten gewesen sei« Aus der Bekundung des Zeugen Schmeling, der bei dem VAEEM Grundsatzfragen bearbeitet habe und damit für den Erlaß und die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen verantwortlich gewesen sei, müsse vielmehr entnommen werden, daß bis zu dem 26„ Juli 1946 die Belieferung eines Hüttenweichbleischeines mit Feinblei gestattet gewesen sei« Denn danach sei unter “Material” im Sinne des § 4 Abs 1 der 1« Durchführungsbestimmung zu der NE-Metall» Anordnung I die Materialgruppe zu verstehen und die Lieferung von Feinblei statt Hüttenweichblei zulässig gewesen, weil beide derselben Materialgruppe in diesem Sinne angehört hätten« Erst am 26« Juli 1946 habe das VANEM es den Hütten zur Pflicht gemacht, Feinblei nur auf Feinblei-Bezugscheine abfaigeben« Y/enn in dem ersten Berufungsurteil ausgeführt worden sei, daß es sich bei der Lieferung von Peinblei auf Hüttenweichblei-Bezugscheine nur um eine bestimmungswidrige praktische Übung gehandelt habe, so könne diese Auffassung nicht aufrechterhalten werden« Damit entfalle aber für die Beklagte die Löglichkeit, sich darauf zu berufen, daß die Klägerin ihr keinen auf Peinblei lautenden Bezugschein vorgelegt habe. Der Bezugschein vom 6« Juni 194-6 habe vielmehr auch in der vorliegenden Porm bis zu dem 26« Juli 1946 Gültigkeit für den Bezug und die Lieferung von Peinblei gehabt; die alten Verträge über dieselbe Menge, nämlich zusammen 120 t, hätten durch ihn wieder volle Wirksamkeit erlangt. Die Beklagte sei nicht gehindert, gewesen, auf jenen Bezugschein innerhalb von 6-7 Y/ochen Peinblei zu liefern. Wenn sie gleichwohl in dieser Prist dem diesbezüglichen Verlangen der Klägerin, das nach dem vorangegangenen Schriftwechsel einer Mahnung gleichzusetzen sei, nicht nachgekommen sei, sondern die Belieferung nur gegen neue Bezahlung, also auf Grund eines neuen Abschlusses vorgenommen habe, so sei sie mit der Erfüllung der alten Verträge in Verzug gekommen. Demgegenüber könne die Beklagte sich nicht darauf berufen, daß sie von jener Liefermöglichkeit in der damaligen Zeit keine Kenntnis gehabt habe. Denn sie habe weder die behauptete Unkenntnis nachgewiesen noch den Beweis dafür erbracht, daß die Unkenntnis unverschuldet gewesen sei. Der Prüfung, ob die Klägerin auch die Genehmigung zu dem Bezüge von Peinblei erhalten hätte, bedürfe es bei dieser Sachlage nicht. Denn sie habe sie tatsächlich in Porm des Bezugscheins vom 6. Juni 1946 erhalten, • üiid.; die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, daraufhin im Juni 1946 die alten Lieferansprüche zu erfüllen« Diese Auffassung hält einer Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß in dem hier in Betracht kommenden britischen IControllge-biet vom 1« ’Mai 1946 ab für den Bezug von NE-Metallen die -10- / ' W* A iTE-Metall-Anordnung I der britischen Militärregierung vom 23 > April 194-6 mit der dazu erlassenen 1* Durchführungsbestimmung des VAITEM vom gleichen Tage gegolten hat«. Danach war es - abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen - vom lo Mai 1946 ab im britischen Kontrollgebiet verboten, sichteisen-ftetalle in Form von Rohmaterial und Abfall-material der Metallklassen 300-398, 001-025 zu liefern, freizu geben oder darüber zu verfügen, sofern nicht die Lieferung, Freigabe oder Verfügung an den Inhaber einer gültigen - von dem VAI'TSM auszustellenden - Bezugsgenehmigung erfolgte und ausschließlich die darin bezeichne ten Nichteisen-Metalle geliefert oder freigegeben wurden oder darüber verfügt wurde (§ 2 der NE-Metall-Anordnung I)* Nach § 4 der 1- Durchführungs Verordnung foar es verboten, auf. Grund einer Bezugsgenehmigung ein anderes Material zu beziehen und zu liefern als das in der s, Bezugsgenehmigung genannte« Der Annahme des Berufungsgerichts, nach diesen Bestimmungen sei es rechtlich zulässig gewesen, eine auf Hüttenweichblei lautende Bezugsgenehmigung mit Peinblei zu beliefern, kann nicht beigetreten werden« Hüttenv/eich-blei und Peinblei gehörten zu der Metallklasse 370 und wurden somit von der Amordnung I erfaßt« Die beiden Bleisorten unterscheiden sich zwar nur durch den Grad ihrer Reinheit und durch den Breis; sie dienen aber unterschiedlichen Verwendungs-zweckerf« Im Rahmen der Bevvirtschaftungsbestimmungen sind sie al‘3 verschiedene Metalle behandelt worden« Das gilt zweifelsfrei für die ICriegszeit und für die Zeit nach Erlaß der Anweisung des VANEM vom 26« Juli 1946, wonach Peinblei in Zukunft nur noch auf ausdrücklich über Peinblei lautende Bezugsgenehmigungen geliefert werden sollte und Bezugsgenehmigungen über Hüttenweichblei nur noch mit Hüttenweichblei beliefert werden durften, muß aber auch für die Zeit vom Inkrafttreten der HE-Metall-Anordnung I bis zu dem 26« Juli 1946 angenommen werden, wenngleich nach den Peststellungen des Berufungsgerichts der Unterschied in dieser Zeit weniger streng beachtet worden ist« Wenn daher eine Bezugsgenehmigung auf Eüttenweich-blei lautete, so kann das auch hier im Sinne des § 2 der .: v,i IJE-Metall-Anordnung I nur dahin verstanden werden, daß auf ‘ diese Bezugsgenehmigung hin.ausschließlich das darin bezeich- . nete ITichteisen-Metall, also Hüttenweichblei, geliefert werden durfte« Die vom Berufungsgericht festgestellte Praxis, f : daß das VAITEM bis zu dem 26« Juli 1946 die Belieferung von Hüttenweichblei-Bezugsgenehmigungen mit Peinblei zuließ, ohne dagegen einzuschreiten, stand demnach, wie das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil mit Billigung des erkennenden Senats zutreffend angenommen hatte, mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang«. Wenn das Berufungsge- ' rieht nunmehr glaubt, seine frühere Ansicht mit Rücksicht auf ‘ die Bemerkung des Zeugen nicht mehr aufrecht erhalten ,zu. .können, daß unter "Material11 im Sinne des § 4 Abs 1 der 1. Durchführungsbestimmung die "Katerialgruppe". gemeint gewesen und der Ausdruck später auch in diesem Sinne festgelegt worden sei, so vermag das nicht zu überzeugen« Die "Materialgrup-peM bezeichnet nach Ziff II der Anlage zur 1« Durchführungsbestimmung nur die Formen, in denen die nach Ziff I dieser Anlage in Metallklassen eingeteilten Metalle und Metalllegierungen als Vormaterial, Rohmaterial, Abfallmaterial und Halbmat erial auf treten« Den A.usdruck "Material" in § 4 Abs 1 der 1« Durchführungsbestimmung im Sinne von "Materialgruppe" zu deuten, mag, zu demal im Hinblick auf die Bestimmung des Abs 2, berechtigt sein, da § 4 Abs 1 anderenfalls lediglich eine Wiederholung des schon in § 2 der NE-Metall-Anord-nung I ausgesprochenen Verbots der Lieferung anderer als der jeweils in der Bezugsgenehmigung bezeichne ten Metalle bedeuten würde« A_ber diese Deutung läßt das Verbot des § 2 unberührt« Denn § '4 Abs 1 der 1« Durchführungsbestimmung besagt danach lediglich, daß auf eine Bezugsgenehmigung, die auf ein bestimmtes Metall lautet und eine bestimmte Materialgruppe nennt, dieses Metall nicht in einer anderen Form-etwa j. als Kalbmaterial, wenn in dem Bezugschein Rohmaterial genannt ist - geliefert werden darf- Sie gestattet aber nicht, entgegen der Bestimmung des § 2 der KE-Metall-Anordnung statt des in der Bezugsgenehmigung bezeichne ten ein anderes Ifetall zu -12- - 12 9 a liefern.- Die Auffassung des Berufungsgerichts beruht ersichtlich auf einer Verwechslung der Begriffe Metall« Metallklasse und Materialgruppe„ Die Bestimmung des § 2 der llE-Metall-An-ordnung I stellt ausschließlich auf das in der Bezugsgenehmigung bezeichnete Metall ab« Damit verbietet sie die Lieferung jeden anderen Metalls, auch eines solchen, das derselben Metallklasse angehört* § 4 Abs 1 der’l« Durchführungsverordnung untersagt, vorbehaltlich der Ausnahme des Abs 2, darüber hinaus die Lieferung in der Form einer anderen als der in der Bezugsgenehmigung genannten Katerialgruppe* Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe mit dem Bezugschein vom 6* Juni 1S46 die Genehmigung zu dem Bezüge von Feinblei erhalten und die Beklagte sei verpflichtet gewesen, daraufhin im Juni 1946 die alten Lieferansprüche zu erfüllen, läßt sich bei dieser liechtslage nicht aufrechter-h<en. Mag auch die Praxis des VANEM dahin gegangen sein, Lieferungen von Feinblei auf Bezugsgenehmigungen für Küttenweichblei ohne Beanstandung zuzulassen, so konnte diese Praxis angesichts der gesetzlichen Bestimmungen, die derartige Lieferungen ausdrücklich untersagten, keine Verpflich- tung der Beklagten zur Lieferung von Feinblei zur Folge haben« Denn eine Lieferpflicht bestand nach den §§ 2, 13 der 1TE-Metall-Anordnung I nur hinsichtlich des jeweils in der Be-zugsgenehmigung bezeichneten Metalls« Die Beklagte konnte daher dadurch, daß sie.auf.die ihr vorgelegte Bezugsgenehmigung über Hüttenweichblei vom 6* Juni 1946 hin nicht die Kaufverträge vom lo und 17- November 1944 durch Lieferung von Feinblei erfüllte, nicht in Verzug kommen« Auf die vom Berufungsgericht nicht näher erörterte Frage, ob zur Begründung des Verzuges der Beklagten nicht auch das ausdrückliche Verlangen der Klägerin erforderlich gewesen wäre, die Hüttenweichblei-Bezugsgenehmigung mit Feinblei zu beliefern, und ob die Annahme des Berufungsgerichts, ein solches - einer Mahnung gleichzustellendes - Verlangen sei in der vorangegangenen Korrespondenz der Parteien enthalten, damit zu vereinbaren ist, daß die Klägerin der Beklagten noch mit Schreiben vom -13- -13- 18a Juli 194-6 mitteilte, sie habe Schritte bei der Militär-;^, regierung eingeleitet, um die streitige Partie Peinblei frei-zubekömmen, und sei überzeugt, daß sie die Freistellung in Kürze erhalten werde, so daß alsdann der Auslieferung nichts mehr im Wege stehe, brauchte daher nicht eingegangen zu werde? Das Berufungsgericht hat allerdings abschließend das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin gewürdigt, daß in der Zeit vom 1„ Mai bis zu dem 26» Juli 1946 nach den damals geltenden 3ewirtschaftsungsbestimmungen, wie sie von der zuständigen deutschen Stelle verstanden und gehandhabt worden seien, ein Bezugschein über Küttenweichblei auch mit Feinblei hätte beliefert v/erden dürfen* Die Feststellung, daß das VAHEM die Bestimmung des § 4 Abs 1 der 1» Durchführungsbestimmung in Verbindung mit § 2 der IIE-Letall-Anordnung I'.etwa dahin authentisch interpretiert habe, eine Bezugsgenehmigung über Hüttenweichblei berechtige zugleich zu dem Bezug von Feinblei und begründe für den Lieferanten unter den Voraussetzungen des § 13 der KE-Metall-Anordnung I die Verpflichtung zur Lieferung von Feinblei, ist darin jedoch nicht enthalten* Sine solche Feststellung hätte sich nach den Aussagen der Zeugen S|m|und H^^wohl auch kaum treffen lassen. Denn nach diesen Aussagen kann nicht angenommen werden, daß eine Rückfrage, ob die Belieferung der Bezugsgenehmigung für Hüttenweichblei mit Feinblei statthaft sei, ohne weiteres in bejahendem Sinne beantwortet worden wäre» Der Zeuge ^JBbläßt vielmehr in seiner Bekundung ausdrücklich die Möglichkeit offen, daß das VA.NEM auf eine solche Rückfrage hin in eine Nachprüfung des Bedarfs eingetreten wäre,und die Aussage des Zeugen spricht dafür, daß das VAKEM die Bedarfsprüfung in jedem Falle vorgenommen hätte» Mit der Annahme einer authentischen Interpretation in dem angeführten Sinne wäre zudem die weitere Bekundung des Zeugen kaum zu vereinbaren, daß die Klägerin, wenn sie vor Juli 1946 die UmschreiJjung der ihr erteilten Bezugsgenehmigung für -14- -14- Ll Küttenweichblei in eine solche für Feinblei beantragt hätte, bei Nachweis eines_entsprechenden Bedarfs an Feinblei wahr-scheinl5ch die Umschreibung erreicht haben würde. Die abschließende Feststellung des Berufungsgerichts kann demnach nur besagen, daß das VAH33M' in dem erwähnten Zeitraum die Belieferung von Bezugsgenehmigungen für Hüttenweichblei mit Feinblei zugelassen habe, ohne sie zu beanstanden* Das konnte die Beklagte aber nicht daran hindern, die in dieser Hinsicht eindeutigen Bestimmungen der ITE-Metall-Anordnung I zu beachten und dementsprechend die auf Hüttenweichblei ausgestellte Bezugsgenehmigung der Klägerin nur mit Hüttenweichblei zu belief em. Es geht auch nicht an, der Beklagten zu dem Vorwurf zu machen, daß sie nicht bei dem VANEM angefragt hat, ob die Lieferung von Feinblei gestattet werde« Vielmehr wäre es Sache der Klägerin gewesen, entweder die Umschreibung der Bezugsgenehmigung auf Feinblei zu veranlassen oder der Beklagten die Zustimmung des VAIJEM zu der Lieferung von Feinblei nachzuweisen» Hach dieser Richtung hin hat die Klägerin aber nichts' unternommen, obwohl ihr ausweislich der Korrespondenz damals bekannt war, daß die Beklagte die Lieferung von Feinblei von der Vorlage einer ordnungsgemäßen Bezugsgenehmigung abhängig machteo Bei dieser Sachlage ist der Beklagten der Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht deshalb verschlossen, weil sie die Verträge vom 1« und 17« November 1944 nicht auf die Bezugsgenehmigung vom 6» Juni 1946 hin erfüllt hat* Das angefochtene Urteil, das allein auf dieser Annahme beruht, konnte daher keinen Bestand haben.und der Rechtsstreit mußte erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die in dem ersten Revisionsurteil zur Nachprüfung gestellte Frage, ob das VANBLI der Klägerin die Genehmigung für den Bezug von Föinblei erteilt haben würde., wenn die Klägerin dies mit der Begründung beantragt hätte, die bisher nicht erfüllten Kauf- : Verträge lauteten auf Feinblei, hat sich allerdings erledigt. Denn bei der vom Berufungsgericht veranstalteten weiteren Be- -15- v/a is auf nähme ist mit aller Deutlichkeit zutage getreten* daß'% das VAETEM hei der Erteilung von Bezugsgenehmigungen keine Rücksicht auf bereits vorliegende Abschlüsse nahm* sondern die Erteilung ausschließlich von dem Nachweis eines ent- sprechenden Bedarfs abhängig machte. Auch eine weitere Feststellung darüber* ob die Klägerin einen entsprechenden Bedarf an Feinblei hätte nachweisen und daraufhin eine Bezugsgenehmig gung für Feinblei hätte erhalten können, erübrigt sich, da es der Beklagten nicht zu dem Vorwurf gemacht werden könnte, wenn die Klägerin einen solchen Antrag nicht gestellt hätte. Das Berufungsgericht wird sich allerdings noch mit der in der Revisionsinstanz vorgetragenen lleinung der Klägerin auseinandersetzen müssen, in der Zeit nach dem Zusammenbruch bis zu dem Erlaß der ITE-Hetall-Anordnung I sei weder die Lieferung noch der Bezug von Feinblei genehmigungspflichtig gewesen. Sollte sich diese Meinung jedoch, wie nach dem bisherigen Beweisergebnis anzunehmen ist, als unzutreffend erweisen, so wird der Weg für die Prüfung frei sein, ob und inwieweit unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Ausgleich geboten erscheint* Dabei wird davon ausgegangen werden müssen daß das in den Verträgen vom 1. und 17. November 194-4 zugrund gelegte V/ertverhältnis der beiderseitigen Leistungen durch di inzwischen erfolgte Steigerung der Bleipreise völlig verschoben worden ist. Es wird Aufgabe tatrichterlicher Würdigung der gesamten Umstände des Falles sein, zu entscheiden, inwieweit billigerweise die eine oder die andere Partei mit den Auswirkungen dieser Preissteigerung zu belasten.ist. Wird die Unklarheit in Betracht gezogen, die hinsichtlich der Verpflichtungen der Beklagten aus den Verträgen vom 1. und 17. November 1944 in der ersten Zeit nach dem Zusammenbruch in der Tat gegeben war, und wird insbesondere berücksichtigt, daß. für die Beklagte bis zur Aufhebung der Bleibewirtschaftung mangels Vorlage ordnungsmäßiger Bezugsgenehmigungen keine Lieferpflicht im Rechtssinne bestand, die Beklagte auch, nachdem der ent eignete Betrieb Lieferungsansprüche angemeldet hatte, mindestens für eine -16- gewisse Zeit darüber im Zweifel sein konnte, ob die Klägerin oder der Betrieb anspruchsberechtigt sei, sie zu- dem nach Klärung dieser Zweifel £ Ende 1947 - die Rückzahlung des Kaufpreises angeboten hatte, so könnte es unbillig erscheinen, der Beklagten zuzu demuten, heute die im Jahre 1944 unter völlig anderen preislichen Verhältnissen eingegangene Jjieferverpflichtung ohne Nachzahlung zu erfüllen., Auf der anderen Seite wird aber u*a„ nicht außer acht gelassen werden dürfen, daß die Klägerin im Jahre 1944 den Kaufpreis voll bezahlt und daß sie der Beklagten mit Schreiben vom ÖoNovember 1946 - also noch vor Eintritt der Preissteigerung, und bevor der Freiberger Betrieb Lieferansprüche geltend machte - angeboten hat, diese Zahlung auf Hüttenweichbleilieferungen zu . verrechnen, die Beklagte jedoch hierauf nicht eingegangen ist, obwohl für sie die Überlegung hätte nahe liegen müssen, daß zu dem mindesten ein Zahlungsausgleich in der einen oder anderen Form nicht zu umgehen sein werde. Deshalb wird es, zu demal dann, wenn anzunehmen wäre, daß die Klägerin den Reichs-markwert ihrer Zahlung bei rechtzeitiger Verrechnung oder Rückerstattung wertbeständig hätte investieren können, ebenso unbillig sein, der Klägerin die gesamten Folgen der Preissteigerung aufzuerlegen. Im Ergebnis wird sich daher möglicherweise eine Verteilung des durch die Preissteigerung entstandenen Schadens in einem vom Berufungsgericht zu ermittelnden Verhältnis als erforderlich erweisen. Das würde zur Folge haben, daß entweder dem Hauptantrage der Klage hur zu einem Teil zu entsprechen oder die Beklagte etwa auf den 2, Hilfsantrag hin zur Lieferung der gesamten Menge nur gegen Zahlung eines vom Berufungsgericht zu bestimmenden DM-Betrages zu verurteilen wäre«, -17- . Die 33nt Scheidung über die Kosten der war dem Berufungsgericht zu überlassen., Y/ilde Birnbach Revisionsinstanz Nastelski Bock Nörr