Die Beklagte holte das Gut von der Firma HoflM ab und transportierte es mit eigenen Fahrzeugen im Nahverkehr zu dem Bahnhof Offenburg. Mit der Klage nimmt die Klägerin, die die Firma HoMS für den Verlust entschädigt hat, die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von DM MHm» - DM Gesamt wert des verloren gegangenen Gutes abzüglich erstatteter WEEKKKb DM) in Anspruch. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, zwischen der Firma HoflHB und der Beklagten sei ein Fracht- und kein Speditionsvertrag abgeschlossen worden. Die Beklagte könne sich daher nicht auf die Haftungsbeschränkungen nach den ADSp berufen. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt: Die Beklagte könne sich mit Erfolg auf die Haftungsbegrenzungen nach §§ 52, 54 ADSp berufen. Die Beklagte hafte auch nicht nach der EVO. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Beklagte weder der unabdingbaren KVO-Haftung (§§ 6, 29 ff. Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Versenderin und die Beklagte auf einen festen Satz der Beförderungskosten geeinigt haben, und daß die Beklagte die Versendung des Gutes im Bahnsammelladungsverkehr bewirkt hat. Die zwingende KVO-Haftung des Spediteur-Frachtführers (§§ 412, 413 HGB) kommt nach der am 1. Oktober 1978 in Kraft getretenen und daher hier bereits anwendbaren Neuregelung des § 1 Abs. 5 KVO, die das Berufungsgericht zu Recht als wirksam angesehen hat (vgl. Danach scheitert die KVO-Haftung im Streitfall - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - bereits daran, daß hier kein Selbsteintritt der Beklagten auf der Fernverkehrsstrecke Offenburg/Stuttgart, auf der der Schaden zudem auch gar nicht eingetreten ist, vorliegt; vielmehr hat die Beklagte das Gut lediglich im Nahverkehr von der Versenderin in Offenburg zu dem Bahn- (BGHZ 83, 87 ff.) würde im übrigen selbst dann nicht eingreifen, wenn die Beklagte auf der Fernverkehrsstrecke selbst eingetreten wäre; denn nach der Rechtsprechung des Senats endet die zwingende KVO-Haftung des mit eigenen Lastkraftwagen im Güterfernverkehr selbstausführenden Spediteurs mit Ablieferung des Gutes beim Empfangsspediteur, gleichviel ob es sich bei diesem um einen selbstausführenden Spediteur oder - wie hier - um einen Fremdspediteur handelt (vgl. Da die Beklagte somit auch bei einem Selbsteintritt auf der Fernverkehrsstrecke nicht nach zwingenden Rechtsvorschriften haften würde, kann offenbleiben, ob - wie die Revision vorbringt - ein solcher Selbsteintritt zwischen der Versenderin und der Beklagten abgesprochen worden sei und ob die Versenderin insoweit mit einer KVO-Haftung habe rechnen können. Oktober 1983 - I ZR 157/81 (LM HGB § 413 Nr. 14 = VersR 1984, 680) kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. 2. Das Berufungsgericht hat auch eine Haftung nach § 82 EVO zu Recht verneint. 3. Dies gilt im übrigen auch für die gesetzliche Haftung des Spediteur-Frachtführers nach den §§ 429 ff. Denn die transportunternehmerische Haftung umfaßt auch in diesem Falle nur die Zeit "von der Annahme bis zur Ablieferung” des Gutes (§ 429 Abs. 1 HGB). Für den Nahverkehr, in dessen Bereich der Schaden vorliegend eingetreten ist, konnte die Haftung - entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung - wirksam abbedungen werden. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die gesetzliche Haftung hier wirksam abbedungen worden ist. c ADSp nicht auf die ADSp berufen, weil sie keine Speditionsversicherung nach § 39 ADSp abgeschlossen habe, übersieht sie, daß die Beklagte in der Berufungsinstanz unwidersprochen vorgetragen hat, die Versenderin sei sogenannte Verbotskundin im Sinne des § 39 lit.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES i zr z-n/m URTEIL Verkündet am : 17. Oktober 1985 Wolf, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit AG, vertreten durch den Vorstand J. G. GeMHHB, Mathias von BoflB, Wolfgang Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. flHB - gegen Georg DiJHHB SpMBHBl KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Georg DiflBI GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Georg Dil^HBl und Maria DiMHH geb. FflQP, Am GUterbahnhof, 0f( Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1985 durch die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 14. Zivilsenat in Freiburg, vom 11. November 1983 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht als Transportversicherer der Firma HoVHft-Maschinen-GmbH in OfflMB aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen des Verlustes von Waren geltend. Die Firma Hol^HI beauftragte die beklagte Spedition im Juli 1979 mit der Versendung von Küchengeräten von Offenburg zu Empfängern in Stuttgart und Ludwigsburg (später aufgrund einer Umverfügung nach Pfullingen); es wurde ein fester Beförderungskostensatz vereinbart. Die Beklagte holte das Gut von der Firma HoflM ab und transportierte es mit eigenen Fahrzeugen im Nahverkehr zu dem Bahnhof Offenburg. Von dort ließ sie es im Bahnsammelladungsverkehr nach Stuttgart befördern. Vom Bestimmungsbahnhof Stuttgart wurde das Gut in das Zwischenlager eines Drittunternehmens in Stuttgart gebracht, von wo es im Nahverkehr an die Empfänger ausgeliefert werden sollte. Im Zwischenlager des Drittunternehmers sind Teile des Transportguts abhanden gekommen. Mit der Klage nimmt die Klägerin, die die Firma HoMS für den Verlust entschädigt hat, die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von DM MHm» - DM Gesamt wert des verloren gegangenen Gutes abzüglich erstatteter WEEKKKb DM) in Anspruch. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, zwischen der Firma HoflHB und der Beklagten sei ein Fracht- und kein Speditionsvertrag abgeschlossen worden. Die Beklagte könne sich daher nicht auf die Haftungsbeschränkungen nach den ADSp berufen. Dies gelte im übrigen selbst bei Vorliegen eines Speditionsvertrages, da die ADSp in diesem Falle durch die zwingenden Vorschriften des Frachtrechts (§§ 412, 413, 429 HGB, § 26 GüKG, §§ 6, 29 KVO, § 82 EVO) verdrängt würden. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, die Firma HoHM habe ihr nur einen Speditionsauftrag erteilt. Der Schadensersatzanspruch sei daher gemäß § 54 lit. a Ziff. 1 ADSp auf den von ihr gezahlten Betrag von 1.031,25 DM (= 275 kg x 3,75 DM) begrenzt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Klageabweisung geführt. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision aurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt: Die Beklagte könne sich mit Erfolg auf die Haftungsbegrenzungen nach §§ 52, 54 ADSp berufen. Zwischen ihr und der Firma Hobart sei ein Speditionsvertrag zustande gekommen. Zwar sei die Beklagte als Fixkostenspediteur (§ 413 Abs. 1 HGB) und als SammelladungsSpediteur (§ 413 Abs. 2 HGB) tätig geworden. Nach § 1 Abs. 5 KVO, der wirksam erlassen sei, hafte aber der Spediteur in den Fällen der §§ 412, 413 HGB nach den Vorschriften der KVO nur, so weit wie er das Gut mit eigenen Fahrzeugen im Güterfernverkehr befördere. Daran fehle es hier. Das Gut sei nach der Übergabe an einen Zwischenspediteur in dessen Lager abhanden gekommen. Die Beklagte hafte auch nicht nach der EVO. Zum einen sei der Schaden nicht auf der von der Bundesbahn übernommenen Teilstrecke eingetreten. Sodann sei die EVO auch durch die vereinbarten ADSp wirksam abbedungen worden. Dies gelte im übrigen auch für die gesetzliche Haftung nach §§ 429 ff. HGB. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 5 Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Beklagte weder der unabdingbaren KVO-Haftung (§§ 6, 29 ff. KVO) noch der EVO-Haftung (§ 82 EVO) oder der gesetzlichen Frachtführerhaftung nach §§ 429 ff. HGB unterliegt, sondern nur begrenzt im Rahmen der ADSp haftet. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Versenderin und die Beklagte Speditionsverträge abgeschlossen haben. Gegen diese tatrichterliche Feststellung werden von der Revision keine durchgreifenden Bedenken erhoben. Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Versenderin und die Beklagte auf einen festen Satz der Beförderungskosten geeinigt haben, und daß die Beklagte die Versendung des Gutes im Bahnsammelladungsverkehr bewirkt hat. Die Beklagte hat somit nach § 413 Abs. 1 und 2 HGB ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers nach §§ 425 ff. HGB. 1. Die zwingende KVO-Haftung des Spediteur-Frachtführers (§§ 412, 413 HGB) kommt nach der am 1. Oktober 1978 in Kraft getretenen und daher hier bereits anwendbaren Neuregelung des § 1 Abs. 5 KVO, die das Berufungsgericht zu Recht als wirksam angesehen hat (vgl. BGHZ 83, 87 ff.), nur in Betracht, "so weit wie der Spediteur das Gut mit eigenen Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr befördert". Danach scheitert die KVO-Haftung im Streitfall - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - bereits daran, daß hier kein Selbsteintritt der Beklagten auf der Fernverkehrsstrecke Offenburg/Stuttgart, auf der der Schaden zudem auch gar nicht eingetreten ist, vorliegt; vielmehr hat die Beklagte das Gut lediglich im Nahverkehr von der Versenderin in Offenburg zu dem Bahn- hof Offenburg mit eigenen Fahrzeugen befördert und möglicherweise auch - wie sich dem Berufungsurteil nicht hinreichend entnehmen läßt - vom Bestimmungsbahnhof Stuttgart zu dem Zwischenlager des Empfangsspediteurs in Stuttgart. Die zwingende KVO-Haftung oder die nach den §§ 429 ff. HGB für Schadensfälle vor Inkrafttreten des § 26 GüKG n.F. (BGHZ 83, 87 ff.) würde im übrigen selbst dann nicht eingreifen, wenn die Beklagte auf der Fernverkehrsstrecke selbst eingetreten wäre; denn nach der Rechtsprechung des Senats endet die zwingende KVO-Haftung des mit eigenen Lastkraftwagen im Güterfernverkehr selbstausführenden Spediteurs mit Ablieferung des Gutes beim Empfangsspediteur, gleichviel ob es sich bei diesem um einen selbstausführenden Spediteur oder - wie hier - um einen Fremdspediteur handelt (vgl. BGH, Urt. v. 15. 11. 1984 - I ZR 110/82, VersR 1985, 157 f.; BGH, Urt. v. 15. 5. 1985 - I ZR 126/83 BGH, Urt. v. 11. 7. 1985 - I ZR 36/83 -). Vorliegend ist der Verlust nach der Ablieferung an den Drittunternehmer in dessen Zwischenlager eingetreten. Da die Beklagte somit auch bei einem Selbsteintritt auf der Fernverkehrsstrecke nicht nach zwingenden Rechtsvorschriften haften würde, kann offenbleiben, ob - wie die Revision vorbringt - ein solcher Selbsteintritt zwischen der Versenderin und der Beklagten abgesprochen worden sei und ob die Versenderin insoweit mit einer KVO-Haftung habe rechnen können. Auf die Senatsentscheidung vom 13. Oktober 1983 - I ZR 157/81 (LM HGB § 413 Nr. 14 = VersR 1984, 680) kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Dort ging es um die Frage, ob der Spediteur-Frachtführer, der die Beförderung des Gutes abredewidrig mit einem anderen als dem vorgesehenen Transportmittel besorgt, gleichwohl nach dem Recht der Beförderungsart haftet, die vereinbart worder ist. 2. Das Berufungsgericht hat auch eine Haftung nach § 82 EVO zu Recht verneint. Dabei kann dahinstehen, ob §413 HGB im Falle der Eisenbahn-Fixkostenspedition und des Eisenbahn-Sammelladungsverkehrs anwendbar ist, und eine EVO-Haftung somit überhaupt in Betracht kommt (verneinend BGH, Urt. v. 27. 5. 1957 - II ZR 319/55, LM HGB § 413 Nr. 1 = NJW 1957, 1314; BGH, Urt. v. 29. 10. 1969 - I ZR 1/68, LM ADSp § 20 Nr. 1). Denn die Haftung des Spediteur-Frachtführers würde in keinem Falle weiter reichen als die des Eisenbahnfrachtführers. Dieser haftet nach § 82 Abs. 1 EVO für einen Verlust aber nur von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung. Im Streitfall würde daher eine transportunternehmerische EVO-Haftung mit der Übergabe des Gutes an den Empfangsspediteur zur Auslieferung an den Endempfänger geendet haben. 3. Dies gilt im übrigen auch für die gesetzliche Haftung des Spediteur-Frachtführers nach den §§ 429 ff. HGB. Denn die transportunternehmerische Haftung umfaßt auch in diesem Falle nur die Zeit "von der Annahme bis zur Ablieferung” des Gutes (§ 429 Abs. 1 HGB). Für den Nahverkehr, in dessen Bereich der Schaden vorliegend eingetreten ist, konnte die Haftung - entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung - wirksam abbedungen werden. § 26 GüKG (a.F. und n.F.) bezieht sich nur auf den Fernverkehr. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die gesetzliche Haftung hier wirksam abbedungen worden ist. Es hat dazu rechtsfehlerfrei festgestellt, 8 daß sich die Versenderin der Geltung der ADSp stillschweigend unterworfen habe. Auch die Revision erhebt insoweit keine Bedenken. Soweit die Revision vorbringt, die Beklagte könne sich gemäß § 41 lit. c ADSp nicht auf die ADSp berufen, weil sie keine Speditionsversicherung nach § 39 ADSp abgeschlossen habe, übersieht sie, daß die Beklagte in der Berufungsinstanz unwidersprochen vorgetragen hat, die Versenderin sei sogenannte Verbotskundin im Sinne des § 39 lit. a Satz 1 ADSp. 4. Schadensersatzverpflichtungen im Rahmen der ADSp hat die Beklagte erfüllt. Es ist unstreitig, daß sie - entsprechend der im Zeitpunkt des Schadenseintritts maßgebenden Fassung des § 54 lit. a Ziff. 1 ADSp - je kg brutto der in Verlust geratenen Sendung 3,75 DM an die Klägerin gezahlt hat. Tatsachen für eine unbegrenzte Haftung der Beklagten (vgl. § 51 lit. b Satz 2 ADSp) sind weder festgestellt noch behauptet. III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurüc k zuwe i s en. Merkel Piper Erdmann Scholz-Hoppe Mees