- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« Die Beklagte hat seit 1954 ihren Arbeitsanzug ,;S^p^ mit einem Webetikett , das ebenfalls ihr Wort-und Firmenzeichen enthält, gekennzeichnet* Sie bringt dieses Etikett auf der Innenseite der Arbeitsjacke in Höhe der linken Seitentasche an, jedoch unterhalb des (unbeschrifteten) linken Seitentaschenunterlegstreifens» Das Etikett der Beklagten ist an und für sich mit dem der Klägerin nach Inhalt, Form und Farben unstreitig nicht verwechslungsfähig« Zuvor hatte die Beklagte ihr Etikett zunächst auf der Innenseite in Höhe der linken Brusttasche angebrachte Auf Einspruch der Klägerin hat sie diesen Platz aufgegeben zu Gunsten des jetzigen Platzes in Höhe der linken Seitentasche» nach ■ Erlöschen dieses zeitlich begrenzten Schutzes als Ausstattung nicht schubsfähig ist (KGZ 112, 352 l354.1» Reimer, Wettbewerbsund Yr'arenzeieheni’echt 3* Aufl Kap 39 Bern 11; Baumbach-Refermehl- Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 7* Aufl Bern 21 zu § 25 Y.'ZG) - Dies ist jedoch nicht eigentlich die Folge des Bestehens des Sonderschutzes als solchem, sondern beruht vielmehr darauf,, daß eine technisch bedingte Gestaltung grundsätzli nicht Gegenstand eines Ausstattungsschutzes sein kann, weil es sich insoweit um die Ware selbst und nicht um ihre Ausstattung handelt, wobei es für die Frage der Ausstattungsfähigkeit gleichgültig ist, ob ein Sonderschutz nach dem Patent- oder Gebrauchsmustergesetz bestanden hat bzw* besteht oder ob dies nicht der Fall ist, (BGHZ 11, 129 i.130] - Zählkassette). Ob einer solchen Anordnung die Ausstattungsfähigkeit zu versagen ist, weil sie technischer Natur ist, braucht indessen nicht entschieden zu werdene Denn da die Beklagte und die in anderen Verfahren von ihr belangten Mitbewerber der Klägerin ihre Webetikette (Werbeetikette) unstreitig nicht auf einem Taschenstreifen anbringen, kann es sich überhaupt nur um die Frage handeln, ob die Klägerin für die bloße Anbringung eines Webetiketts auf der linken Innenseite der Arbeitsjacken in Höhe der Brusttasche, und zwar eines Werbeetiketts schlechthin, d«, h0 ohne R-cksicht auf seine Beschriftung und sonstige Auf machung-» im einzelnen, Ausstattungsschutz beanspruchen kann. Dem entsprechen auch die Ausführungen der Klägerin in der Revisionsbegründung, wonach bei dem Benutzer oder Kunden die Erinnerung an die auf der Innenseite in Brusthöhe links gekennzeichneten Jacken der Klägerin bei jeder Art'der Anbringung auf der Innenseite der Jackenvorderteile lebendig werde und den flüchtigen Betrachter des so gekennzeichneten Kleidungsstückes zu einer gedanklichen Verbindung mit der Klägerin führec Die Ausstattungsschutzfähigkeit einer derartigen Aufmachung ist aber auf jeden Fall zu bejahen, da insoweit von einer technischen Bedingtheit keine Rede sein kanno Der frühere Gebrauchsmusterschutz spielt für diese Aufmachung keine Rollet Es kommt also darauf an, ob die Klägerin für ein auf der linken Innenseite der Arbeitsjacken in Höhe der Brusttasche angebrachtes beschriftetes Webetikett Verkehrsgeltung erlangt hat» Die Klägerin hat dies unter Beweis gestellt, das Berufungsgericht hat die angebotenen Beweise jedoch nicht erhoben» Die Revision rügt dies zu Unrecht, denn einer Beweiserhebung bedurfte es, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, aus folgenden Gründen nicht? Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts kann nicht als rechtlich fehlsam beanstandet werden, zu demal wenn ergänzend die von dem Berufungsgericht nicht unbeachtet gelassene Tatsache mitberücksichtigt wird, daß die Kennzeichnung mit einem Webetikett im Innern der Jacken und auch in Höhe der linken inneren Brusttasche in der Konfektionsbranche nichts Ungewöhnliches ist* Ein Werbeetikett im Innern einer Daran ändert sich auch dann nichts, wenn, wie die Klägerin unter dem Widerspruch der Beklagten behauptet hat keine andere Firma außer der Klägerin in den letzten Jahrzehnten ihre Berufskleidung durch Werbeetikette auf der Innenseite der Arbeitsjacken gekennzeichnet haben sollte» Der Käufer jedenfalls, auf den es insoweit ankommt, ist sich einer Unterscheidung nicht bewußt, da sich der Sektor Berufsbekleidung von dem benachbarten Warengebiet Herrenoberbekleidung in seinem Bewußtsein nicht genügend klar abhebt * Da Berufsbekleidung und Herrenoberbekleidung vielfach im gleichen Betrieb hergestellt, jedenfalls in der Regel aber in den gleichen Geschäften gehandelt und vielfach über den gleichen Ladentisch verkauft werden, pflegt der Verkehr, soweit es sich um die Anbringung der Firmenetikette handelt, zwischen beiden Bekleidungsarten keinen Unterschied zu machen* Anders könnte es unter Umständen sein, wenn die Klägerin bei ihrer Werbung stets auf das beschriftete Webetikett (Taschenstreifen) als solches hingewiesen und dieses damit im Bewußtsein des Verkehrs zu einem individuellen Herkunftszeichen ge staltet hätte* lach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies jedoch gerade nicht der Fall gewesen, die Klägerin hat vielmehr ihre Werbung auf das Wortzeichen "A^^ abgestellt, wofür übrigens auch noch mit besonderer Eindringlichkeit das Manuskript des im Aufträge der Klägerin hergestellten Werbefilms spricht« Obwohl in diesem Film die geöffnete Arbeitsjacke mit dem Taschenstreifen gezeigt wii'd, ist von diesem Taschenstreifen nicht die Rede«, Bei einer solchen Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum auf Grund des eigenen Vorbringens der Klägerin und der von ihr vorgelegten Unterlagen die Folgerung ziehen, die beteiligten Verkehrskreise würden die charakteristische Aufmachung des Uerbeetiketts der Klägerin, insbesondere das Wortzeichen keinesfalls nur als Beiwerk ohne Kennzeichnungskraft ansehen, vielmehr der Beschriftung entscheidende Bedeutung beimessen, und demgemäß das Kennzeichen in seinem konkreten Erscheinungsbild als Herkunftshinweis werten« Der Erhebung der von der Klägerin angebotenen Beweise bedurfte es daher nichto Steht hiernach der Klägerin ein selbständiger bchutz für ein im Innern von Arbeitsjacken angebrachtes Etikett schlechthin, d» ho ohne Rücksicht auf die weitere Ausgestaltung dieses Kennzeichnungsmittels, insbesondere dessen Beschriftung, nicht zu, so erledigt sich damit auch die Frage einer Verwechslungsgefahr im engeren oder weiteren Sinne mit der von der Beklagten gebrauchten oder beanspruchten Kennzeichnung* Ob die Klägerin für die von ihr benutzte konkrete Ausführungsform Verkehrsgeltung erworben hat, kann auf sich beruhen Denn eine Verwcchslungugefahr, und zwar sowohl eine solche im engeren als auch im weiteren Sinne, scheidet im vorliegenden Palle, selbst bei starker Kennzeichnungskraft der Ausstattung der Klägerin in ihrer konkreten Erscheinungsform, schon deshalb aus, weil keinerlei Ähnlichkeit zwischen den Warenkenn-zeichnungen der beiden Streitteile besteht, beide sich vielmehr nach Form, Farbe und Inhalt deutlich voneinander unterscheiden» Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß das Kennzeichen der Beklagten mit dem der Klägerin schlechterdings nicht verwechselt werden kann» Die Klägerin kann daher der Beklagten die Anbringung der Kennzeichnung der Beklagten auf der Innenseite der Arbeitsjacken nicht untersagen, und zwar auch nicht im lereich der laschen* Das Klagebegehren läßt sich schließlich auch nicht, wie die Revision meint, auf Grund des rechtlichen Gesichtspunktes unzulässigen Schmarotzens an der Werbung auf Grund des § 1 UnlV/G rechtferti^en« Da die Beklagte mit ihrem Webetikett ein Ausstattungsrecht der Klägerin nicht verletzt, könnte § 1 UnlwG nur dann zur Anwendung gelangen, wenn besondere Umstände dem an sich rechtmäßigen Verhalten der Beklagten einen sittenwidrigen Charakter verleihen würden« Dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor« Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Klage auch aus dem Gesichtspunkt des § 1 UnlWG nicht für begründet gehalten«
2527 081 IJ3L235/55 Verkündet am 28 c I.lai 195"7 Grunau; JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Adolf A0|, Bekleidungswerke GmbH in H| vertreten durch ihre Geschäftsführer Fabrikant ei H und Fabrikant Wilhelm AI E Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« gegen die Firma K in Ui & L Kleiderfabriken und V/eberei Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof* hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, Mai 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof«, Dr«, ho cc Wilde, Br» Bock, Drc ltrüger-Nie-land-, Br«, Nas'celski und Br«, Spreng für Recht"erkannte Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Y/estfc) vom 6c Oktober 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen o Von Rechts wegen Die Hersteller von Arbeitsbekleidung verstärken seit Jahren die Haltbarkeit der auf der Außenseite der Arbeitsjacken aufgesetzten Brust- und Seitentaschen dadurch, daß sie auf der Innenseite dieser Jacken in Höhe des oberen Taschenrandes rechteckige Stoffstreifen (Taschenstreifen, auch Unterlegstreifen oder Verstärkungsstreifen genannt} aufnähen» Diese Streifen haben in der Regel die Breite der Tasche und sind etwa 2 cm hoch«, Beide Parteien sind Hersteller von Arbeitsbekleidung und stehen als solche miteinander in Wettbewerbe Die Klägerin kennzeichnet ihre Arbeitsjacken seit längerer Zeit - nach ihrer Behauptung seit etwa 20 Jahren - in der Weise? daß sie für die linke Brusttasche einen Taschenstreifen mit eingewebter Beschriftung verwendet«, Dieser Taschenstreifen enthält das Firmenzeichen der Klägerin (Doppel-A im Strahlenkranz) und daneben die Worte s Indanthren gefärbt, “Sanfor” läuft nicht ein”» Durch Eintragung in die V/arenzeichenrolle hat sich die Klägerin seit November 1934 das VortZeichen.”Sport-und Berufskleidung” schützen lassen« Außerdem ist für die Klägerin am 6C Dezember 1935 unter der Nr 1 358 014 ein wie folgt bezeichnetes Gebrauchsmuster eingetragen wordene “Taschenverstärkungsunterlage an Kleidungsstücken aller Art mit auf mechanischen oder sonstigem Wege hergestellter Beschriftung”0 Für ihren Arbeitsanzug wirbt die Klägerin Uo a«. durch Reklamefiguren, die einen Arbeiter darstellen«; der seine Arbeitsjacke links weit aufgeschlagen hat und mit dem rechten Zeigefinger auf den beschrifteten Taschenstreifen zeigte Diese Reklamefiguren sind zu dem Teil derart ausgestaltet, daß die Beschriftung des Etiketts in kurzen Abständen aufleuchtet„ Bei einer anderen Ausgestaltung zeigt der bewegliche Arm des Arbeiters mit gleichmäßigen auffallenden Bewegungen auf das WebctikettB Die Beklagte hat seit 1954 ihren Arbeitsanzug ,;S^p^ mit einem Webetikett , das ebenfalls ihr Wort-und Firmenzeichen enthält, gekennzeichnet* Sie bringt dieses Etikett auf der Innenseite der Arbeitsjacke in Höhe der linken Seitentasche an, jedoch unterhalb des (unbeschrifteten) linken Seitentaschenunterlegstreifens» Das Etikett der Beklagten ist an und für sich mit dem der Klägerin nach Inhalt, Form und Farben unstreitig nicht verwechslungsfähig« Zuvor hatte die Beklagte ihr Etikett zunächst auf der Innenseite in Höhe der linken Brusttasche angebrachte Auf Einspruch der Klägerin hat sie diesen Platz aufgegeben zu Gunsten des jetzigen Platzes in Höhe der linken Seitentasche» Die Klägerin behauptet, durch ihre ausgedehnte Reklame Verkehrsgeltung für ihre Kennzeichnung erworben zu habenc Ihr Taschenstreifen habe sich nicht nur in seiner konkreten Aufmachung und Beschriftung, sondern auch unabhängig von Aufmachung und Beschriftung ganz allgemein als auffallendes Werbeetikett an auffallender Stelle der Innenseite von Arbeitsanzügen als Hinweis auf sie, die Klägerin, im Verkehr durchgesetzte Die Beklagte verletze mithin durch die von ihr in Anspruch genommene Kennzeichnung ihre, der Klägerin, Ausstattung und mache sich außerdem den Erfolg ihrer Werbung in unlauterer V.eise zunutze* An sich dürfe daher die Beklagte ihre Anzüge auf der Innenseite der Jacken überhaupt nicht mit Werbeetiketten versehen«, Sie, die Klägerin, sei jedoch bereit, eine Kennzeichnung am Kragen der Jacken zu gestatten*. Mit der vorliegenden Klage beantragte die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, an den von ihr gefertigten Arbeitsjacken die Anbringung des Webetiketts an anderer Stelle als am Kragen zu unterlassen*. Die Beklagte.hat um Abweisung der Klage gebeten« Sie bestreitet die von der Klägerin behauptete Verkehrsgeltung und meint v/eiter, ein Ausstattungsrecht der Klägerin - 4- - > könne auch deshalb nicht gegeben sein, weil ein abgelaufener Gebrauchsmusterschütz nicht in irgendeiner Form* also auch nicht als Ausstattung, verlängert werden könner Im übrigen habe gemäß § 16 WZG jedermann das Hecht, seine gewerblichen Erzeugnisse zu kennzeichnen«.- Die Klägerin könne sie, die Beklagte, daher nicht hindern, ihr Etikett auf der Innenseite der Jacken anzubringeno In der Herrenbekleidungsindustrie sei die Etikettierung auf der Innenseite üblich, es gehe nicht an, insov/eit einen Unterschied zwischen Eerufsbekleidung und gewöhnlicher Bekleidung zu macheno Auch auf dem Sektor Arbeitsbekleidung hätten verschiedene Firmen in den letzten Jahren ihre Erzeugnisse derart gekermzeichentc Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen* Bie dagegen eingelegte Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter, jedoch dahin eingeschränkt, daß der Beklagten die Anbringung des V/ebetiketts an der Innenseite der Arbeitsjacken nur im Bereich der Taschen untersagt werden soll. Bie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revisions Entscheidungsgründe y Das Berufungsgericht meint, Bedenken gegen die Klagansprüche könnten sich zunächst schon aus der Erwägung ergeben, daß die Klägerin für einen auf mechanischem oder sonstigem «ege beschrifteten [Paschenstreifen ein Gebrauchsmuster gehabt habe. Das Verlangen der Klägerin laufe darauf hinaus, unter dem Gesichtspunkt eines Ausstattungsrechtes den nicht mehr bestehenden Gebrauchsmusterschutz zu verewigen* Der Senat vermag diese Bedenken des Berufungsgerichts nicht zu teilen* Es trifft zwar zu, daß eine durch den Zweck der Ware technisch bedingte Gestaltung, die durch Patent- oder Ge-' brauchsmusterschutz gegen Nachbildung gesichert ist. nach ■ Erlöschen dieses zeitlich begrenzten Schutzes als Ausstattung nicht schubsfähig ist (KGZ 112, 352 l354.1» Reimer, Wettbewerbsund Yr'arenzeieheni’echt 3* Aufl Kap 39 Bern 11; Baumbach-Refermehl- Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 7* Aufl Bern 21 zu § 25 Y.'ZG) - Dies ist jedoch nicht eigentlich die Folge des Bestehens des Sonderschutzes als solchem, sondern beruht vielmehr darauf,, daß eine technisch bedingte Gestaltung grundsätzli nicht Gegenstand eines Ausstattungsschutzes sein kann, weil es sich insoweit um die Ware selbst und nicht um ihre Ausstattung handelt, wobei es für die Frage der Ausstattungsfähigkeit gleichgültig ist, ob ein Sonderschutz nach dem Patent- oder Gebrauchsmustergesetz bestanden hat bzw* besteht oder ob dies nicht der Fall ist, (BGHZ 11, 129 i.130] - Zählkassette). Handelt es sich um eine Gestaltung* die nicht technisch bedingt ist* so verliert sie ihre AusstattungSBchutzfähigkeit nicht dadurch, daß sie einmal zu dem Gegenstand eines Gebrauchsmusters gehört hat* Ob ein solches Schutzrecht bestanden hat oder nicht, ist also unerheblich* Das frühere oder gegenwärtige Vorhandensein eines Schutzrechts kann nur als ein Beweisanzeichen dafür gelten, daß die betreffende Aufmachung in der Tat technisch bedingt ist* / i\ # 9 V Im Streitfall war in dem Gebrauchsmuster Nro L358.,014 Schutz für einen Taschenverstärkungsstreifen beansprucht? der mit einer auf mechanischem oder sonstigen Wegen hergestellten Beschriftung versehen ist.. Ob einer solchen Anordnung die Ausstattungsfähigkeit zu versagen ist, weil sie technischer Natur ist, braucht indessen nicht entschieden zu werdene Denn da die Beklagte und die in anderen Verfahren von ihr belangten Mitbewerber der Klägerin ihre Webetikette (Werbeetikette) unstreitig nicht auf einem Taschenstreifen anbringen, kann es sich überhaupt nur um die Frage handeln, ob die Klägerin für die bloße Anbringung eines Webetiketts auf der linken Innenseite der Arbeitsjacken in Höhe der Brusttasche, und zwar eines Werbeetiketts schlechthin, d«, h0 ohne R-cksicht auf seine Beschriftung und sonstige Auf machung-» im einzelnen, Ausstattungsschutz beanspruchen kann. Dem entsprechen auch die Ausführungen der Klägerin in der Revisionsbegründung, wonach bei dem Benutzer oder Kunden die Erinnerung an die auf der Innenseite in Brusthöhe links gekennzeichneten Jacken der Klägerin bei jeder Art'der Anbringung auf der Innenseite der Jackenvorderteile lebendig werde und den flüchtigen Betrachter des so gekennzeichneten Kleidungsstückes zu einer gedanklichen Verbindung mit der Klägerin führec Die Ausstattungsschutzfähigkeit einer derartigen Aufmachung ist aber auf jeden Fall zu bejahen, da insoweit von einer technischen Bedingtheit keine Rede sein kanno Der frühere Gebrauchsmusterschutz spielt für diese Aufmachung keine Rollet Es kommt also darauf an, ob die Klägerin für ein auf der linken Innenseite der Arbeitsjacken in Höhe der Brusttasche angebrachtes beschriftetes Webetikett Verkehrsgeltung erlangt hat» Die Klägerin hat dies unter Beweis gestellt, das Berufungsgericht hat die angebotenen Beweise jedoch nicht erhoben» Die Revision rügt dies zu Unrecht, denn einer Beweiserhebung bedurfte es, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, aus folgenden Gründen nicht? Eie Klägerin hat im Laufe des Rechtsstreits wiederholt und mit ITachdruck ausgeführt, daß sie ihre Y/erbung ganz auf den mit un(^- weiteren Angaben beschrif- teten Taschenstreifen an der linken Brusttasche abgestellt habe* Sie hat Werbeplakate und Werbefiguren vorgelegt, die die Richtigkeit dieser Behauptungen dartun sollen* Aus diesem Werbematerial hat das Berufungsgericht entnommen, daß die Abnehmer und Benutzer der ArbeitsJacken veranlaßt werden sollten, auf das spezielle Kennzeichen der Klägerin, nämlich auf das Wortzeichen zu achten. Bas werde, so meint das Berufungsgericht, unwiderleglich und mit aller Deutlichkeit durch die Werbefiguren, insbesondere den elektrisch betriebenen Arbeitsmann mit dem beweglichen rechten Arm bewiesen* Sein Zeigefinger weist nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf einen Taschenstreifen als solchen, auch nicht auf einen nur irgendwie beschrifteten Taschenstreifen, sondern auf einen Taschenstreifen mit der deutlichen Inschrift Wenn der Zeigefinger im Laufe der Bewegung dieser Inschrift am nächsten ist, leuchtet die Inschrift hell auf. Das Berufungsgericht zieht hieraus und aus dei Augenschein der Jacken den Schluß, daß nicht der beschriftete Taschenstreifen als solcher, d. h* unabhängig von Form und Inhalt der Beschriftung, von den Verbrauchern als Kennzeichen der Warenherkunft aufgefaßt werde, sondern nur der Taschenstreifen mit dem Wortzeichen "A^l ; weil dieses Wortzeichen in der von der Klägerin gewählten Form und Farbe das in der Werbung herausgestellte hervorstechende Merkmal sei,, Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts kann nicht als rechtlich fehlsam beanstandet werden, zu demal wenn ergänzend die von dem Berufungsgericht nicht unbeachtet gelassene Tatsache mitberücksichtigt wird, daß die Kennzeichnung mit einem Webetikett im Innern der Jacken und auch in Höhe der linken inneren Brusttasche in der Konfektionsbranche nichts Ungewöhnliches ist* Ein Werbeetikett im Innern einer Jacke ‘besitzt daher als solches, d. hr. ohne Rücksicht auf die Beschriftung und sonstige Aufmachung, nicht die für die Kemizeichnungsfunktion der Ausstattung erforderliche Unterscheidungskraft. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn, wie die Klägerin unter dem Widerspruch der Beklagten behauptet hat keine andere Firma außer der Klägerin in den letzten Jahrzehnten ihre Berufskleidung durch Werbeetikette auf der Innenseite der Arbeitsjacken gekennzeichnet haben sollte» Der Käufer jedenfalls, auf den es insoweit ankommt, ist sich einer Unterscheidung nicht bewußt, da sich der Sektor Berufsbekleidung von dem benachbarten Warengebiet Herrenoberbekleidung in seinem Bewußtsein nicht genügend klar abhebt * Da Berufsbekleidung und Herrenoberbekleidung vielfach im gleichen Betrieb hergestellt, jedenfalls in der Regel aber in den gleichen Geschäften gehandelt und vielfach über den gleichen Ladentisch verkauft werden, pflegt der Verkehr, soweit es sich um die Anbringung der Firmenetikette handelt, zwischen beiden Bekleidungsarten keinen Unterschied zu machen* Anders könnte es unter Umständen sein, wenn die Klägerin bei ihrer Werbung stets auf das beschriftete Webetikett (Taschenstreifen) als solches hingewiesen und dieses damit im Bewußtsein des Verkehrs zu einem individuellen Herkunftszeichen ge staltet hätte* lach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies jedoch gerade nicht der Fall gewesen, die Klägerin hat vielmehr ihre Werbung auf das Wortzeichen "A^^ abgestellt, wofür übrigens auch noch mit besonderer Eindringlichkeit das Manuskript des im Aufträge der Klägerin hergestellten Werbefilms spricht« Obwohl in diesem Film die geöffnete Arbeitsjacke mit dem Taschenstreifen gezeigt wii'd, ist von diesem Taschenstreifen nicht die Rede«, Der Werbefilm gipfelt vielmehr in dem Hinv/eis auf das Wortzeichen das Firmenzeichen der Klägerin,*. Bei einer solchen Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum auf Grund des eigenen Vorbringens der Klägerin und der von ihr vorgelegten Unterlagen die Folgerung ziehen, die beteiligten Verkehrskreise würden die charakteristische Aufmachung des Uerbeetiketts der Klägerin, insbesondere das Wortzeichen keinesfalls nur als Beiwerk ohne Kennzeichnungskraft ansehen, vielmehr der Beschriftung entscheidende Bedeutung beimessen, und demgemäß das Kennzeichen in seinem konkreten Erscheinungsbild als Herkunftshinweis werten« Der Erhebung der von der Klägerin angebotenen Beweise bedurfte es daher nichto Steht hiernach der Klägerin ein selbständiger bchutz für ein im Innern von Arbeitsjacken angebrachtes Etikett schlechthin, d» ho ohne Rücksicht auf die weitere Ausgestaltung dieses Kennzeichnungsmittels, insbesondere dessen Beschriftung, nicht zu, so erledigt sich damit auch die Frage einer Verwechslungsgefahr im engeren oder weiteren Sinne mit der von der Beklagten gebrauchten oder beanspruchten Kennzeichnung* Ob die Klägerin für die von ihr benutzte konkrete Ausführungsform Verkehrsgeltung erworben hat, kann auf sich beruhen Denn eine Verwcchslungugefahr, und zwar sowohl eine solche im engeren als auch im weiteren Sinne, scheidet im vorliegenden Palle, selbst bei starker Kennzeichnungskraft der Ausstattung der Klägerin in ihrer konkreten Erscheinungsform, schon deshalb aus, weil keinerlei Ähnlichkeit zwischen den Warenkenn-zeichnungen der beiden Streitteile besteht, beide sich vielmehr nach Form, Farbe und Inhalt deutlich voneinander unterscheiden» Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß das Kennzeichen der Beklagten mit dem der Klägerin schlechterdings nicht verwechselt werden kann» Die Klägerin kann daher der Beklagten die Anbringung der Kennzeichnung der Beklagten auf der Innenseite der Arbeitsjacken nicht untersagen, und zwar auch nicht im lereich der laschen* Ob etwa ein Verbietungsrecht der Klägerin besteht, v/enn die Beklagte eine nach Form und Farbe der Ausstattung der Klägerin -10 - angenälierte Warenkennzeichnung auf dem linken Taschenstreifen oder auf der inneren Seite der linken Brusttasche anbringen würde, kann auf sich beruhen.. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da die von der Beklagten für ihr W'erbeetikett gewählte Ausführung mit dem W'erbeetikett der Klägerin nicht verwechslungsfähig ist* Das Klagebegehren läßt sich schließlich auch nicht, wie die Revision meint, auf Grund des rechtlichen Gesichtspunktes unzulässigen Schmarotzens an der Werbung auf Grund des § 1 UnlV/G rechtferti^en« Da die Beklagte mit ihrem Webetikett ein Ausstattungsrecht der Klägerin nicht verletzt, könnte § 1 UnlwG nur dann zur Anwendung gelangen, wenn besondere Umstände dem an sich rechtmäßigen Verhalten der Beklagten einen sittenwidrigen Charakter verleihen würden« Dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor« Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Klage auch aus dem Gesichtspunkt des § 1 UnlWG nicht für begründet gehalten« Bach alledem mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurück^ewiesen werden« Wilde Bock Krüger-Bieland Bastelski Spreng