PSport- und Berufskleidung” schützen lassen« Außer dem ist für die Klägerin am 6« Dezember 1935 unter der Nummer 1 358 014 ein wie folgt bezeichnetes Gebrauchsmuster eingetragen worden: ”Taschenverstärkungsunterlage an Kleidungsstücken aller Art mit auf mechanischem oder sonstigem Wege hergestellter Beschriftung”« Für Ihren Arbeitsanzug "AflH^-PMHf1 wirtrt &ie Klägerin u.a» durch Reklamefiguren, die einen Arbeiter darsteilen,’ der seine Arbeitsjacke links weit aufgeschlagen hat und mit dem rechten Zeigefinger auf den beschrifteten Taschenstreifen zeigt Diese Reklamefiguren sind zu dem Teil derart ausgestaltet. ) und ihre Firma enthält;gekennzeichnet „ Sie bringt dieses Etikett auf der Innenseite der Arbeitsjacke in Höhe der linken Brusttasche an* jedoch unterhalb des (unbe-schrifteten) linken Taschenunterlegstreifens * Die Etikette der Parteien sind an und für sich nach Form* Farben und Inhalt unstreitig nicht verwechslungsfähig* Die Klägerin behauptet; durch ihre ausgedehnte Reklame Verkehrsgeltung für ihre Kennzeichnung erworben zu haben* Ihr Taschenstreifen habe sich nicht nur in seiner konkreten Aufmachung und Beschriftung, sondern auch unabhängig von Aufmachung und Beschrifung ganz allgemein als auffallendes Werbeetikett an auffallender Stelle der Innenseite von Arbeitsanzügen als Hinweis auf sie, die Klägerin, im Verkehr durchgesetzt„ Die Beklagte verletze mithin durch die von ihr in Anspruch genommene Kennzeichnung ihre, der Klage rin, Ausstattung und mache sich außerdem den Erfolg ihrer Werbung in unlauterer Weise zunutze. geben, daß die Klägerin für einen auf mechanischem oder sonstigem wege beschrifteten Taschenstreifen ein Gebrauchsmuster gehabt habet Das Verlangen der Klägerin laufe darauf hinaus, unter dem Gesichtspunkt eines Ausstattungsrechtes den nicht mehr bestehenden Gebrauchsmusterschutz zu verewigen. Es trifft zwar zu, daß eine durch den Zweck der Ware technisch bedingte Gestaltung> die durch Patent- oder Gebrauchsmusterschutz gegen Nachbildung gesichert ist, nach Erlöschen dieses zeitlich begrenzten Schutzes als Ausstattung nicht schutzfähig ist (RGZ 112, 352 /.354/5 Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 3» Aufl Kap 39 Bern 115 Baumbach-Hefermehlo Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 7- Aufl Bern 21 zu § 25 Y/ZG)« Dies ist jedoch nicht eigentlich die Folge des Bestehens des Sonderschutzes als solchem, sondern beruht vielmehr darauf, daß eine technische bedingte Gestaltung grundsätzlich nicht Gegenstand eines Ausstattungsschutzes sein kann, weil es sich insoweit um die Ware selbst und nicht um ihre Ausstattung handelte wobei es für die Frage der Ausstattungsfähigkeit gleichgültig ist, ob ein Sonderschutz nach dem Patent- oder Gebrauchsmustergesetz bestanden hat bzw. Ob einer solchen Anordnung die Ausstattungsfähigkeit zu versagen ist, weil sie technischer Hatur ist, braucht indessen nicht entschieden zu werden« Denn da die Beklagte und die in anderen Verfahren von ihr belangten Mitbewerber der Klägerin ihre Webetikette (Werbeetikette) unstreitig nicht auf einem Taschenstreifen anbringen, kann es sich überhaupt nur um die Präge handeln, ob die Klägerin für die bloße Anbringung eines Webetiketts auf der linken Innenseite der Arbeitsjacken in Höhe der Brusttasche, und zv/ar eines Werbeetiketts schlechthin, d.h- ohne Rücksicht auf seine Beschriftung und sonstige Aufmachung im einzelnen, Aussattungsschütz beanspruchen kann. Die Revision rügt dies zu Unrecht, denn einer Beweiserhebung bedurfte es, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, aus folgenden Gründen nichts Die Klägerin hat im Laufe des Rechtsstreits wiederholt und mit Nachdruck ausgeführt, daß sie ihre Werbung ganz auf den mit "ABIS PfBIB" un<* weiteren Angaben beschrifteten Taschenstreifen an der linken Brusttasche abgestellt habe. Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts kann nicht als rechtlich fehlsam beanstandet werden, zu demal wenn ergänzend die von dem Berufungsgericht nicht unbeachtet gelassene Tatsache mitberücksichtigt wird, daß die Kennzeichnung mit einem Webetikett im Innern der Jacken und auch in der Höhe der linken inneren Brusttasche in der Konfektionsbranche nichts Ungewöhnliches ist. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn, wie die Klägerin unter dem Widerspruch der Beklagten behauptet hat, keine andere Firma außer der Klägerin in den letzten Jahrzehnten ihre Berufskleidung durch'*T(7erbeetikette auf der Innenseite der Arbeitsjacken gekennzeichnet haben sollte. Anders könnte es unter Umständen sein, wenn die Klägerin bei ihrer Werbung stets auf das beschriftete Webetikett (Taschenstreifen) als solches hingewiesen und dieses damit im Bewußtsein des Verkehrs zu einem individuellen Herkunftszeichen gestaltet hätte. Ob die Klägerin für die von ihr benutzte konkrete Ausführungsform Verkehrsgeltung erworben hat, kann auf sich öffnete Arbeitsjacke mit dem Taschenstreifen gezeigt wird, ist von diesem Taschenstreifen nicht die Rede. ti und das Firmenzeichen der Klägerins beruhen« Tenn eine Verwechslungsgefahr, und zwar sowohl eine solche im engeren als auch im weiteren Sinne, scheidet im vorliegenden Palle, selbst bei starker Kennzeichnungskraft der Ausstattung der Klägerin in ihrer konkreten Erscheinungsform, schon deshalb aus, weil keinerlei Ähnlichkeit zwischen den Warenkennzeichnungen der beiden Streitteile besteht, beide sich vielmehr nach Form, Farbe und Inhalt deutlich voneinander unterscheiden. Die Klägerin kann daher der Beklagten die Anbringung der Kennzeichnung der Beklagten auf der Innenseite der Arbeitsjacken nicht untersagen, und zwar auch nicht im Bereich der Taschen, Ob etwa ein Verbietungsrecht der Klägerin besteht, wenn die Beklagte eine nach Form und Farbe der Ausstattung der Klägerin angenäherte Warenkennzeichnung auf dem linken Taschenstreifen oder auf der inneren Seite der linken BrUst-tasche anbringen würde, kann auf sich beruhen« Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da die von der Beklagten für ihr Werbeetikett gewählte Ausführung mit dem Werbeetikett der Klägerin nicht verwechslungsfähig ist« Das Klagebegehren läßt sich schließlich auch nicht, wie die Revision meint, auf Grund des rechtlichen Gesichtspunktes unzulässigen Schmarotzens an der Werbung auf Grund des § 1 UnlWG rechtfertigen« Da die Beklagte mit ihrem Webetikett ein Austattungsrecht der Klägerin nicht verletzt, könnte § 1 UnlWG nur dann zur Anwendung gelangen, wenn besondere Umstände dem an sich rechtmäßigen Verhalten der Beklagten einen sittenwidrigen Charakter verleihen würden« Dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor« Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Klage auch aus
I ZR 232/55 2527 o:o Verkündet am 28, Mai 1957 Grunau, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Adolf AI ■E___ führer Fabrikant Adolf kant Wilhelm in , Bekleidungswerke GmbH in vertreten durch ihre Geschäftsin HIHIHI und Fabri-bei Hl Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br, gegen die Firma VI & CO 0 jF, Berufskleiderfabrik in B Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt ProfoBr0 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof, Br,hc. Wilde, Br, Bock, Br Krüger-Nieland, Br, Nastelski und Br. Spreng für Recht erkannt? Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf) vom 6. Oktober 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen-./ Von Rechts wegen Tatbestands Die Hersteller von Arbeitsbekleidung verstärken seit Jahren die Haltbarkeit der auf der Außenseite der Arbeitsjacken aufgesetzten Brust- und Seitentaschen dadurch. daß sie auf der Innenseite dieser Jacken in Höhe des oberen Taschenrandes rechteckige Stoffstreifen (Taschenstreifen j, auch Unterlegstreifen oder Verstärkungsstreifen genannt) aufnähen» Diese Streifen haben in der Regel die Breite der Tasche und sind etwa 2 cm hoch«, Beide Parteien sind Hersteller von Arbeitsbeklei- * dung und stehen als solche miteinander in Wettbewerb« Die Klägerin kennzeichnet ihre Arbeitsjacken seit längerer Zeitnach ihrer Behauptung seit etwa 20 Jahren -in der Weise , daß sie für die linke Brusttasche einen Taschenstreifen mit eingewebter Beschriftung verwendet« Dieser Taschenstreifen enthält das Firmenzeichen der Klägerin (Doppel-A im Strahlenkranz) und daneben die Worte "A^Hh Indanthren gefärbt, ”Sanfor” läuft nicht ein11» Durch Eintragung in die Warenzeichenrolle hat sich die Klägerin seit November 1934 das Wortzeichen: "AfB~ PSport- und Berufskleidung” schützen lassen« Außer dem ist für die Klägerin am 6« Dezember 1935 unter der Nummer 1 358 014 ein wie folgt bezeichnetes Gebrauchsmuster eingetragen worden: ”Taschenverstärkungsunterlage an Kleidungsstücken aller Art mit auf mechanischem oder sonstigem Wege hergestellter Beschriftung”« Für Ihren Arbeitsanzug "AflH^-PMHf1 wirtrt &ie Klägerin u.a» durch Reklamefiguren, die einen Arbeiter darsteilen,’ der seine Arbeitsjacke links weit aufgeschlagen hat und mit dem rechten Zeigefinger auf den beschrifteten Taschenstreifen zeigt Diese Reklamefiguren sind zu dem Teil derart ausgestaltet. daß die Beschriftung des Etiketts in kurzen Abständen aufleuchtet, Bei einer anderen Ausgestaltung zeigt der bewegliche Arm des Arbeiters mit gleichmäßigen auffallenden Bewegungen auf das Webetikett •. Die Beklagte hat seit 1954 ihren Arbeitsanzug mit einem Webefcikett; das ebenfalls ihr Wortzeichen ) und ihre Firma enthält;gekennzeichnet „ Sie bringt dieses Etikett auf der Innenseite der Arbeitsjacke in Höhe der linken Brusttasche an* jedoch unterhalb des (unbe-schrifteten) linken Taschenunterlegstreifens * Die Etikette der Parteien sind an und für sich nach Form* Farben und Inhalt unstreitig nicht verwechslungsfähig* Die Klägerin behauptet; durch ihre ausgedehnte Reklame Verkehrsgeltung für ihre Kennzeichnung erworben zu haben* Ihr Taschenstreifen habe sich nicht nur in seiner konkreten Aufmachung und Beschriftung, sondern auch unabhängig von Aufmachung und Beschrifung ganz allgemein als auffallendes Werbeetikett an auffallender Stelle der Innenseite von Arbeitsanzügen als Hinweis auf sie, die Klägerin, im Verkehr durchgesetzt„ Die Beklagte verletze mithin durch die von ihr in Anspruch genommene Kennzeichnung ihre, der Klage rin, Ausstattung und mache sich außerdem den Erfolg ihrer Werbung in unlauterer Weise zunutze. An sich dürfe daher die Beklagte ihre Anzüge auf der Innenseite der Jacken überhaupt nicht mit Werbeetiketten versehen. Sie, die Klägerin, sei jedoch bereit, eine Kennzeichnung am Kragen der Jacken zu gestatten^ Mit der vorliegenden Klage beantragte die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, an den von ihr gefertigten Arbeitsjacken die Anbringung eines Verbeetiketts an anderer Steile als am Kragen zu unterlassen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie bestreitet die von der Klägerin behauptete Verkehrsgeltung und meint weiter, ein Ausstattungsrecht der Klägerin könne auch deshalb nicht gegeben sein, weil ein abgelaufener Gebrauchsmusterschutz nicht in irgeneiner Form, also auch nicht als Ausstattung, verlängert werden könne. Im übrigen habe gemäß § 16 WZG jedermann das Recht, seine gewerblichen Erzeugnisse zu kennzeichnen. Die Klägerin könne sie, die Beklagte, daher nicht hindern, ihr Etikett auf der Innenseite der Jacken anzubringen, In der Herrenbekleidungsindustrie sei die Etikettierung auf der Innenseite üblich, es gehe nicht an, insoweit einen Un-terschied zwischen Beruisbekleidung und gewöhnlicher Bekleidung zu machen. Auch auf dem Sektor Arbeitsbekleidung hätten verschiedene Firmen in den letzten Jahren ihre Erzeugnisse derart gekennzeichnet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihrenKlage-anspruch weiter, jedoch dahin eingeschränkt, daß der Beklagten die Anbringung des Webetiketts an der Innenseite der Arbeitsjacken nur im Bereich der Taschen untersagt werden soll. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründes Das Berufungsgericht meint, Bedenken gegen die Klagansprüche könnten sich zunächt schon aus der Erwägung er- geben, daß die Klägerin für einen auf mechanischem oder sonstigem wege beschrifteten Taschenstreifen ein Gebrauchsmuster gehabt habet Das Verlangen der Klägerin laufe darauf hinaus, unter dem Gesichtspunkt eines Ausstattungsrechtes den nicht mehr bestehenden Gebrauchsmusterschutz zu verewigen. Der Senat vermag diese Bedenken des Berufungsgerichts nicht zu teilen. Es trifft zwar zu, daß eine durch den Zweck der Ware technisch bedingte Gestaltung> die durch Patent- oder Gebrauchsmusterschutz gegen Nachbildung gesichert ist, nach Erlöschen dieses zeitlich begrenzten Schutzes als Ausstattung nicht schutzfähig ist (RGZ 112, 352 /.354/5 Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 3» Aufl Kap 39 Bern 115 Baumbach-Hefermehlo Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 7- Aufl Bern 21 zu § 25 Y/ZG)« Dies ist jedoch nicht eigentlich die Folge des Bestehens des Sonderschutzes als solchem, sondern beruht vielmehr darauf, daß eine technische bedingte Gestaltung grundsätzlich nicht Gegenstand eines Ausstattungsschutzes sein kann, weil es sich insoweit um die Ware selbst und nicht um ihre Ausstattung handelte wobei es für die Frage der Ausstattungsfähigkeit gleichgültig ist, ob ein Sonderschutz nach dem Patent- oder Gebrauchsmustergesetz bestanden hat bzw. besteht oder 00 dies nicht der Pall istc (BGHZ 11, 129 ZT^O/ - Zählkassette)* Handelt es sich um eine Gestaltung, die nicht technisch bedingt ist, so verliert sie ihre Ausstattungsschutzfähigkeit nicht dadurch, daß sie einmal zu dem Gegenstand eines Gebrauchsmusters gehört hat. Ob ein* solches Schutzrecht bestanden hat oder nicht, ist also unerheblich« Das frühere oder gegenwärtige Vorhandensein eines Schutzrechts kann nur als ein Beweisanzeichen dafür gelten, daß die betreffende Aufmachung in der Tat technisch bedingt istr jr «-* o M I \ Im Streitfall v/ar in dem Gebrauchsmuster Nrc 1«358,014 Schutz für einen fas chenver st ärlcungs st re if en beansprucht, der mit einer auf mechanischem oder sonstigen Wege hergestellten Beschriftung versehen ist«. Ob einer solchen Anordnung die Ausstattungsfähigkeit zu versagen ist, weil sie technischer Hatur ist, braucht indessen nicht entschieden zu werden« Denn da die Beklagte und die in anderen Verfahren von ihr belangten Mitbewerber der Klägerin ihre Webetikette (Werbeetikette) unstreitig nicht auf einem Taschenstreifen anbringen, kann es sich überhaupt nur um die Präge handeln, ob die Klägerin für die bloße Anbringung eines Webetiketts auf der linken Innenseite der Arbeitsjacken in Höhe der Brusttasche, und zv/ar eines Werbeetiketts schlechthin, d.h- ohne Rücksicht auf seine Beschriftung und sonstige Aufmachung im einzelnen, Aussattungsschütz beanspruchen kann. Dem entsprechen auch die Ausführungen der Klägerin in der Revisionsbegründung, wonach bei dem Benutzer oder Kunden die Erinnerung an die auf der Innenseite in Brusthöhe links gekennzeichneten Jacken der Klägerin bei jeder Art der Anbringung auf der Innenseite der Jackenvorderteile lebendig werde und den flüchtigen Betrachter des so gekennzeichneten Kleidungsstückes zu einer gedanklichen Verbindung mit der Klägerin führe, Bie Ausstattungsschutzfähigkeit einer derartigen Aufmachung ist aber auf jeden Pall zu bejahen, da insoweit von einer technischen Bedingtheit keine Rede sein kann. Der frühere Gebrauchsmusterschutz spielt für diese Aufmachung keine Rolle« Es kommt also darauf an, ob die Klägerin für ein auf der linken Innenseite der Arbeitsjacken in Höhe der Brusttasche angebrachtes beschriftetes Webetikett Verkehrsgeltung erlangt hat. Die Klägerin hat dies unter Beweis gestellt, das Berufungsgericht hat die angebotenen Bewei- b>---- 7 t i se jedoch nicht erhoben. Die Revision rügt dies zu Unrecht, denn einer Beweiserhebung bedurfte es, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, aus folgenden Gründen nichts Die Klägerin hat im Laufe des Rechtsstreits wiederholt und mit Nachdruck ausgeführt, daß sie ihre Werbung ganz auf den mit "ABIS PfBIB" un<* weiteren Angaben beschrifteten Taschenstreifen an der linken Brusttasche abgestellt habe. Sie hat Werbeplakate und Werbefiguren vorgelegt , die die Richtigkeit dieser Behauptungen dartun sollen Aus diesem Werbematerial hat das Berufungsgericht entnommen, daß die Abnehmer und Benutzer der Arbeitsjacken veranlaßt werden sollten, auf das spezielle Kennzeichen der Klägerin; nämlich auf das Wortzeichen "A^HB FBBB1 zuachten Das werde, so meint das Berufungsgericht, unwiderleglich und mit aller Deutlichkeit durch die Werbefiguren, insbesondere den elektrisch betriebenen Arbeitsmann mit dem beweglichen rechten Arm bewiesenSein Zeigefinger weist nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf einen Taschenstreifen als solchen, auch nicht auf einen nur irgendwie beschrifteten Ta-schen'streifen, sondern auf einen Taschenstreifen mit der deutlichen Inschrift "ABB 3*BBBh = Wenn der Zeigefinger im Laufe der Bewegung dieser Inschrift am nächsten ist, leuchtet die Inschrift hell auf. Das Berufungsgericht zieht hieraus und aus dem Augenschein der Jacken den Schluß, daß nicht der beschriftete Taschenstreifen als solcher, d-h-unabliängig von Form und Inhalt der Beschriftung, von den Verbrauchern als Kennzeichen der Warenherkunft aufgefaßt werde, sondern nur der Taschenstreifen mit dem Wortzeichen "A^BR BBBBm 9 weil dieses Wortzeichen in der von der Klägerin gewählten Form und Farbe das in der Werbung herausgestellte hervorstechende Merkmal sei« 1 Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts kann nicht als rechtlich fehlsam beanstandet werden, zu demal wenn ergänzend die von dem Berufungsgericht nicht unbeachtet gelassene Tatsache mitberücksichtigt wird, daß die Kennzeichnung mit einem Webetikett im Innern der Jacken und auch in der Höhe der linken inneren Brusttasche in der Konfektionsbranche nichts Ungewöhnliches ist. Ein Werbeetikett im Innern einer Jacke besitzt daher als solches, d.h- ohne Rücksicht auf die Beschriftung und sonstige Aufmachung, nicht die für die Kennzeichnungsfunktion der Ausstattung erforderliche Unterscheidungskraft. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn, wie die Klägerin unter dem Widerspruch der Beklagten behauptet hat, keine andere Firma außer der Klägerin in den letzten Jahrzehnten ihre Berufskleidung durch'*T(7erbeetikette auf der Innenseite der Arbeitsjacken gekennzeichnet haben sollte. Der Käufer jedenfalls, auf den es# insoweit ankommt, ist sich einer Unterscheidung nicht bewußt, da sich der Sektor Berufsbekleidung von dem benachbarten Warengebiet Herrenoberbekleidung in seinem Bewußtsein nicht genügend klar abhebt. Da Berufsbekleidung und Herrenoberbekleidung vielfach im gleichen Betrieb hergestellt, jedenfalls in der Regel aber in den gleichen Geschäften. gehandelt und vielfach über den gleichen Ladentisch verkauft werden, pflegt der Verkehr, soweit es sich um die Anbringung der Firmenetikette handelt, zwischen beiden Bekleidungsarten keinen Unterschied zu machen. Anders könnte es unter Umständen sein, wenn die Klägerin bei ihrer Werbung stets auf das beschriftete Webetikett (Taschenstreifen) als solches hingewiesen und dieses damit im Bewußtsein des Verkehrs zu einem individuellen Herkunftszeichen gestaltet hätte. Hach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies jedoch gerade nicht der Fall gewesen, die Klägerin hat vielmehr ihre Wer- •• 9 - bung auf das Wortzeichen MA f* abgestellt, wo- für übrigens auch noch mit besonderer Eindringlichkeit das Manuskript des im Aufträge der Klägerin hergestellten Werbefilms spricht« Obwohl in diesem Pilm die ge- film gipfelt vielmehr in dem Hinweis auf das Wortzeichen Bei einer solchen Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum auf Grund des eigenen Vorbringens der Klägerin und der von ihr vorgelegten Unterlageh die Polgerung ziehen, die beteiligten Verkehrskreise würden die charakteristische Aufmachung des Werbeetiketts der Klägerin, sinbesondere das Wortzeichen UHR" keinesfalls nur als Beiwerk ohne Kennzeichnungskraft an-sehen, vielmehr der Beschriftung entscheidende Bedeutung beimessen, und demgemäß das Kennzeichen in seinem konkreten Erscheinungsbild als Herkunftshinweis werten. Der Erhebung der von der Klägerin angebotenen Beweise bedurfte es daher nicht, Steht hiernach der Klägerin ein selbständiger Schutz flir ein im Innern von Arbeitsjacken angebrachtes Etikett schlechthin, d.h. ohne Rücksicht auf die weitere Ausgestaltung dieses Kennzeichnungsmittels, insbesondere dessen Beschriftung, nicht zu, so erledigt sich damit auch die Frage einer Verv/echslungsgefahr im engeren oder v/eiteren Sinne mit der von der Beklagten gebrauchten oder beanspruchten Kennzeichnung. Ob die Klägerin für die von ihr benutzte konkrete Ausführungsform Verkehrsgeltung erworben hat, kann auf sich öffnete Arbeitsjacke mit dem Taschenstreifen gezeigt wird, ist von diesem Taschenstreifen nicht die Rede. Der Werbe- ti und das Firmenzeichen der Klägerins beruhen« Tenn eine Verwechslungsgefahr, und zwar sowohl eine solche im engeren als auch im weiteren Sinne, scheidet im vorliegenden Palle, selbst bei starker Kennzeichnungskraft der Ausstattung der Klägerin in ihrer konkreten Erscheinungsform, schon deshalb aus, weil keinerlei Ähnlichkeit zwischen den Warenkennzeichnungen der beiden Streitteile besteht, beide sich vielmehr nach Form, Farbe und Inhalt deutlich voneinander unterscheiden. Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß das Kennzeichen der Beklagten mit dem der Klägerin schlechterdings nicht verwechselt werden kann., Die Klägerin kann daher der Beklagten die Anbringung der Kennzeichnung der Beklagten auf der Innenseite der Arbeitsjacken nicht untersagen, und zwar auch nicht im Bereich der Taschen, Ob etwa ein Verbietungsrecht der Klägerin besteht, wenn die Beklagte eine nach Form und Farbe der Ausstattung der Klägerin angenäherte Warenkennzeichnung auf dem linken Taschenstreifen oder auf der inneren Seite der linken BrUst-tasche anbringen würde, kann auf sich beruhen« Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da die von der Beklagten für ihr Werbeetikett gewählte Ausführung mit dem Werbeetikett der Klägerin nicht verwechslungsfähig ist« Das Klagebegehren läßt sich schließlich auch nicht, wie die Revision meint, auf Grund des rechtlichen Gesichtspunktes unzulässigen Schmarotzens an der Werbung auf Grund des § 1 UnlWG rechtfertigen« Da die Beklagte mit ihrem Webetikett ein Austattungsrecht der Klägerin nicht verletzt, könnte § 1 UnlWG nur dann zur Anwendung gelangen, wenn besondere Umstände dem an sich rechtmäßigen Verhalten der Beklagten einen sittenwidrigen Charakter verleihen würden« Dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor« Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Klage auch aus - 11 dem Gesichtspunkt des § 1 UnlV/G nicht für begründet gehalten, ■ Rach alledem mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Wilde Bock Krüger-Hieland Rastelski Spreng