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BGH · 1 ZR 2.51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 ZR 2.51

WZG § 25 Rechtseatzg Eine technisch bedingte Gestaltung kann gründe sätzlich nicht Gegenstand eines Ausstattungsschutzes sein* und zwar gleichgültig* ob für die betreffende Anordnung ein Patent-' oder Gebrauchsmusterschutz bestanden hat bezw0 noch besteht oder ob dies nicht der Pall isto Das frühere oder gegenwärtige Bestehen eines solchen Schutzrechtes ist lediglich als Beweisanzeichen dafür zu werten? Beide Parteien sind Hersteller von Arbeitsbekleidung und stehen als solche miteinander in Wettbewerb« Die Klägerin kennzeichnet ihre Arbeitsjacken seit längerer Zeit - nach ihrer Behauptung seit etwa 20 Jahren m der Weise, daß sie für die linke Brusttasche einen Taschenstreifen mit eingewebter Beschreibung verwendet» Dieser Taschenstreifen enthält das Firmenzeichen der Klägerin (Doppel-A im Strahlenkranz) und daneben die Worte Indanthren gefärbt) Die Beklagte hat von 195:5 ab ihre Arbeitsjseken durch ein Veoetikett mit dem Wortzeichen »Bücking■ Dreinaht1» unterhalb de3 linken Erusttaschenstreifens gekennzeichnet * Auf Veranlassung der Klägerin verlegte sie inr Webetikett bei Arbeitejacken mit Brusttascnen in die Höhe der rechten Brust* taschen; bei Arbeitsjacken ohne Brusttaschen m die Höhe der linken Seitentasche. Die Klägerin behauptet., durch ihre ausgedehnte Reklame Verkehrsgeltung für ihre Kennzeichnung erworben zu haben® Ihr Taschenstreifen habe sich nicht nur in seiner konkreten Auf--* machung una Beschriftung, sondern auch unabhängig von Aufmachung und Beschriftung ganz allgemein als auffallendes Werbe" etikett an auffallender Stelle der Innenseite ■■Ton Arbeitsanzügen als Hinweis auf sie, die Klägerin, im Verkenr durch*' gesetzt,, Die Beklagte verletze mithin durch die "ron ihr in Anspruch genommene Kennzeichnung ihre, der Klägerin, Ausstattung und mache sich ausserdem den Erfolg ihrer Werbung in unlauterer Weise zunutze® An sich dürfe daher die Beklagte ihre Anzüge auf der Innenseite der Jacken überhaupt nicht mit Werbeetiketten versehen® Sie* die Kl-ägerin, sei jedoch bereit, eine Kennzeichnung am Kragen der Jacken zu gestatten,, als Ausstattung, verlängert werden könne« Im übrigen habe gemäß § '16 WZG jedermann das Recht, seine gewerblichen Erzeugnisse zu kennzeichnen« Bie Klägerin könne sie, die Beklagte, deher nicht hindern, ihr Etikett auf der Irmenseiti der Jacken anzubringen« In der Herrenbekleidungsinöustrie sei die Etikettierung auf der Innenseite üblich, es gehe nicht an, insoweit einen Unterschied zwischen Berufsbeklei' düng und gewöhnlicher Bekleidung zu machen« Auch auf dem Sektor Arbeitsbekleidung hätten verschiedene Firmen in den letzten Jahren ihre Erzeugnisse derart gekennzeichnet« Sie selbst habe von 193A bis 1959 ihr Echtheitszeichen auf der auf der Innenseit? Das Berufungsgericht meinte Bedenken gegen die Klag-ansprüche könnten sich zunächst schon aus der Erwägung er-geben,- daß die Klägerin für einen auf mechanischem oder sonstigem Wege beschrifteten Taschehstreifen ein Gebrauchsmuster gehabt habe«, Das Verlangen der Klägerin laufe darauf hinauso unter dem Gesichtspunkt eines Ausstattungsrechtes den nicht mehr bestehenden Gebrauchsmusterschutz zu ver-ewigeno Der Senat vermag diese Bedenken des Berufungsgerichtes nicht zu teilen«. daß eine durch den Zweck der Ware technisch bedingte Gestaltung; die durch Patent- oder Gebrauchsmusterschutz gegen Nachbildung gesichert isty nach Erlöschen dieses zeitlich begrenzten Schutzes als Ausstattung nicht schutzfähig ist ^RGZ ! daß eine technisch beding™ te Gestaltung grundsätzlich nicht Gegenstand eines Ausstat™ tungsschutzes sein kann., weil es sich —lnsoweit um die Ware selbst und nicht um ihre Ausstattung handelt, wobei es für die Frage der Ausstattungsfähigkeit gleichgültig ist, ob ein Sonderschütz nach dem Patent™ oder Gebrauchs™ musterschutzgesetz bestanden hat bezw0 besteht oder ob dies nicht der Fall ist (BGHZ 11, 129 /T307 - Zählkassette) «> Han™ delt es sich um eine Gestaltung, die nicht_techniscn_bedingt ist? ob die betreffende Aufmachung m der Tat technisch bedingt isto Im Streitfall war in dem Gebrauchsmuster Nr 1 358 OH Schutz für einen "beansprucht, der mit einer auf mechanischem oder sonstigem Wege hergestellten Beschriftung versehen ist0 Ob einer solchen Anordnung die Ausstattungsfähigkeit zu versagen ist, weil sie technischer Natur ist, braucht indessen nicht entschieden zu werden0 Denn da die Beklagte und die in anderen Verfahren von ihr belangten Mitbewerber der Kläge™ jnscrei'cig nicht auf einem T8suhenstre:fen anbringen; kenn es sich überhaupt nur um die Präge handeln« ob die Klägerin für die bloße Anbringung eines Webetiketts auf der linken Innenseite der Arbeitsjacken in Höhe der Bruettesche, und zwar eines Werbe-etiketto sonleohthiu, ä*h„ ohne Rücksicht auf seine Beschriftung und «sonstige Aufmachung im einzelnen, Ausstattungsschutz beanspruchen kann«, Dem entsprechen auch die Ausführungen der Klägerin in der Revisionsbegründung.; Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts kann rieht als rechtlich fehlsam beanstandet werden, zu demal wenn ergänzend die von dem Berufungsgericht nicht unbeachtet gelassene [Tatsache mitberllcksichtigt wird* daß die Kennzsioh- ■ • nung mit einem Webetikett im Innern der Jacken und auch in Höhe der linken inneren Brusttasche in der Konfektions-branche nichts Ungewöhnliches ist«. Ein Werbeetikett im Innern einer Jacke besitzt daher als solches> d,h« ohne Rücksicht auf die Beschriftung und sonstige Aufmachung, nicht die für die Kennzerißhnungsfunkticn der Ausstattung erforderliche Unterscheidungskraft. Daran ändert sich auch dann nichts,, wenn, wie die Klägerin unter dem Widerspruch der Beklagten behauptet hat, keine andere Firma ausser der Klägerin in den letzten Jahrzehnten ihre Berufskleidung durch Werbeetikette auf der Innenseite der Arbeitsjacken gekennzeichnet haben sollte« Der Käufer jedenfalls, auf den es insoweit ankommt, ist sich einer Unterscheidung nierre bewußt, da sien der Sextor Berufsoekxexdung von dem benachbarten Warengebiet Herrenoberbekleidung in seinem Bewußtsein nicht genügend klar abhebt0 Da Berufsbeklei- • dung und Herrenoberbekleidung vielfach im gleichen Betrieb hergesxellt, jedenfalls in der Regel aber m den gleichen Geschäften gehandelt und vielfach über den gleichen Ladentisch verkauft werden, pflegt der Verkehr, soweit es sich um die Anbringung der Firmenetikette handelt, zwischen beiden Bekleidungsarten keinen Unterschied zu machen« Anders könnte es unter Umständen sein, wenn die Klägerin bei ihrer Werbung ste-cs auf das beschriftete Webetikett (Taschenstreifen; als solches hingewiesen und dieses damit im Bewußtsein des Verkehrs zu einem individuellen Kerkunfts- Zeichen gestaltet hätte© Nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts i3t dies jedoch gerade nicht der Fall gewesen, die Klägerin hat vielmehr ihre Werbung auf das Wortzeichen PflH^" abgestellt? Steht hiernach der Klägerin ein selbständiger Schutz für ein im Innern von Arbeitejacken angebrachtes Etikett schlechthin, d„h© ohne Rücksicht auf die weitere Ausgestaltung dieses Kennzeichnungsmittels, insbesondere dessen Beschriftung; nicht zu, so erledigt sich damit auch und zwar sowohl e< solche im engeren als auch im weiteren Sinne, scheidet im vorliegenden Palle; selbst bei starker Kennzeichnungskraft der Ausstattung der Klägerin in ihrer konkreten Erscheinungsform, schon deshalb aus, weil keinerlei Ähnlichkeit zwischen den Warenkennzeichnungen der beiden Streitteile besteht, beide sich vielmehr nach Form, Farbe und Inhalt deutlich voneinander unterscheiden« Das Berufungsgericht ' hat daher ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß das Kennzeichen der Beklagten mit dem der Klägerin schlechterdings nicht verwechselt werden kann« Die Klägerin kann daher der Beklagten weder verbieten, ihre Kennzeichnung auf der rechten Innenseite in Brusthöhe anzubringen> so daß auch der hierwegen geltend gemachte Beseitigungsanspruch nicht begründet ist, noch kann sie ihr die Anbringung des Werbeetiketts an anderer Stelle der Innenseite der Arbeitsjacken untersagen« Ob etwa ein Verbietungsrecht der Klägerin besteht, wenn die Beklagte eine nach Form und Farbe der Ausstattung der Klägerin angenäherte Y/arenkennzeic hnung auf dem linken Taschenstreifen oder auf der inneren Seime der linken Bfusttasche anbringen würde, kann auf sich beruhen« Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da die von der Beklagten für ihr Y/erbeetikett gewählte Ausführung mit dem Werbeetikett der Klägerin nicht verwechslungsfä--hig ist.. Das Klagebegehren läßt sich schließlich auch nicht, wie die Revision meint, auf Grund des rechtlichen Gesichtspunktes unzulässigen Schmarotsens an der Werbung auf Grund des § 1 UnlWG rechtfertigen» Da die Beklagte mit ihrem Webetikett ein Ausstatbungerecht der Klägerin nicht verletzt, könnte § 1 UnlWG nur dann zur Anwendung gelangen, wenn besondere Umstände dem an sich rechtmässigen Verhalten der Beklagten einen sittenwidrigen Charakter verleihen würdenl Dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor« Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Klage auch aus dem Gesichtspunkt des § 1 UnlWG nicht für begründet gehalten»

Zitierte Normen: § 97 ZPO
InnenseiteTaschenstreifenBerufungsgerichtJackelinkBeschriftungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk:	2527	043
Nicht für die Amtliche Sammlung;
Gesetz? WZG § 25
Rechtseatzg Eine technisch bedingte Gestaltung kann gründe sätzlich nicht Gegenstand eines Ausstattungsschutzes sein* und zwar gleichgültig* ob für die betreffende Anordnung ein Patent-' oder Gebrauchsmusterschutz bestanden hat bezw0 noch besteht oder ob dies nicht der Pall isto Das frühere oder gegenwärtige Bestehen eines solchen Schutzrechtes ist lediglich als Beweisanzeichen dafür zu werten? ob eine technisch bedingte Anordnung vorliegto
 Aktenzeichens 1 ZR 2.51/55	OLG	Hamm	(Westfc)
Urteil des BGH vom 280Mai 1957	LG	Bielefeld
1 ZR 251/55
Verkündet am 28*Mai 1957 Grunau «• Ju s t i z ob er s ekr et är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle*
“l a U a m e n des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Rirm^Adolf AflBi? Bekleidungswerke GmbH in
 vertreten durch ihre Geschäftsführer Fabrikant.AdolfABWfc	ond Fabrikant Wilhelm
4Bi;
Klägerin und Revisionsklägerin;
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«^j^ -
gegen
 die Firma Georg Diebr vertreten durch ihren Jakob BfllHI in A
__GmbH in A _
en Geschäftsfü
 istrasse
Beklagte und Revisionsbeklagte?
- Prozeßbevollmächtigter?
Rechtsanwalt Prof„Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe auf die mündliche Verhandlung vom 28„Mei 1957 unter Mixwirkung der Bundesrichter Prof„Br*h„o0Wilde? Br«Bock? BroKrüger-Nieland? BroUastelski und Br«Spreng
 für Recht erkennti
 Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4cZivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf«) vom 60 Oktober ’i955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
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Tatoeatand t
Die Hersteller ■von Arbeitsbekleidung versbärken seit Jahren die Haltbarkeit der auf der Außenseite der Arbeite-Jacken aufgesetzten Brust- und Seitentaschen dadurch«* daß sie auf der Innenseite dieser Jacken in Höhe des oberen Taschenrandes rechteckige Stoffstreifen (Taschenstreifen, auch Un teriegstreifen oder Versbärkungsscreifen genannt) aufnähen« Diese Streifen haben in der Regel die Breite der Tasche und sind etwa 2 cm hoch*
Beide Parteien sind Hersteller von Arbeitsbekleidung und stehen als solche miteinander in Wettbewerb« Die Klägerin kennzeichnet ihre Arbeitsjacken seit längerer Zeit - nach ihrer Behauptung seit etwa 20 Jahren m der Weise, daß sie für die linke Brusttasche einen Taschenstreifen mit eingewebter Beschreibung verwendet» Dieser Taschenstreifen enthält das Firmenzeichen der Klägerin (Doppel-A im Strahlenkranz) und daneben die Worte	Indanthren	gefärbt)
"Sanfor*' läuft nicht ein”«, Durch Eintragung in die Warenzev* cheuroH i.e hat sich die Klägerin seit November 1934- das Wort«-Zeichen,-	Sport	und	Berufskleidung"	schützen
 lassen« Ausrerdem .ist für die Klägerin am 60Dezember 1935 unter der Nr 1 358 Ö'A ein wie folgt bezeichnetes Gebrauchsmuster eingetragen worden? Ti Taschenverstärkungsunterlage an Kleidungsstücken aller Art mit auf mechanischem oder sonstigem Wege hergestellter Beschrif bung"0 Für ihren Arbeitsanzug	wirbt die Klägerin uoa0 durch Reklame-
figuren, die einen Arbeiter darstelleny der seine Arbeitsuche links weit aufgeschlagen hat und mit dem rechten Zeige-
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finger auf den beschrifteten Tascnenstreifen zeigt® Diese Rekiamefiguren sind zu dem Teil derart auogestaltet* daß die Beschriftung des Etiketts in kurzen Absxänden auf leuchtet.* Bei einer anderen Ausgestaltung zeigt der bewegliche Arm des Arbeiters mit gleichmäßigen auffallenden Bewegungen auf das Webetikett„
Die Beklagte hat von 195:5 ab ihre Arbeitsjseken durch ein Veoetikett mit dem Wortzeichen »Bücking■ Dreinaht1» unterhalb de3 linken Erusttaschenstreifens gekennzeichnet * Auf Veranlassung der Klägerin verlegte sie inr Webetikett bei Arbeitejacken mit Brusttascnen in die Höhe der rechten Brust* taschen; bei Arbeitsjacken ohne Brusttaschen m die Höhe der linken Seitentasche. jeweils auf der Innenseite der Jacke®
Die Webetikette der Parteien sand an und für sich nach Form* Farben und Inhalt unstreitig nicht verwechslungsfähig®
Die Klägerin behauptet., durch ihre ausgedehnte Reklame Verkehrsgeltung für ihre Kennzeichnung erworben zu haben® Ihr Taschenstreifen habe sich nicht nur in seiner konkreten Auf--* machung una Beschriftung, sondern auch unabhängig von Aufmachung und Beschriftung ganz allgemein als auffallendes Werbe" etikett an auffallender Stelle der Innenseite ■■Ton Arbeitsanzügen als Hinweis auf sie, die Klägerin, im Verkenr durch*' gesetzt,, Die Beklagte verletze mithin durch die "ron ihr in Anspruch genommene Kennzeichnung ihre, der Klägerin, Ausstattung und mache sich ausserdem den Erfolg ihrer Werbung in unlauterer Weise zunutze® An sich dürfe daher die Beklagte ihre Anzüge auf der Innenseite der Jacken überhaupt nicht mit Werbeetiketten versehen® Sie* die Kl-ägerin, sei
 jedoch bereit, eine Kennzeichnung am Kragen der Jacken zu gestatten,,
Mit der vorliegenden Klage beantragte die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen
"■ o an den bereits gefertigten Arbeitsjacken des auf der rechten Innenseite befestigte Etikett zu entfernen und
2« es zu unterlassen, ihr Etikett auf der Innenseite an anderer Stelle als am Kragen anzubringen«
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Sie bestreitet die von der Klägerin behauptete Verkehrsgeltung•
Sie meint weiter, ein Ausstattungsrecht der Klägerin könne auch deshalb nicht gegeben sein, weil ein abgelaufener Gebrauchsmusterschutz nicht in irgendeiner Form, al3o auch nich-
als Ausstattung, verlängert werden könne« Im übrigen habe gemäß § '16 WZG jedermann das Recht, seine gewerblichen Erzeugnisse zu kennzeichnen« Bie Klägerin könne sie, die Beklagte, deher nicht hindern, ihr Etikett auf der Irmenseiti der Jacken anzubringen« In der Herrenbekleidungsinöustrie sei die Etikettierung auf der Innenseite üblich, es gehe nicht an, insoweit einen Unterschied zwischen Berufsbeklei' düng und gewöhnlicher Bekleidung zu machen« Auch auf dem Sektor Arbeitsbekleidung hätten verschiedene Firmen in den letzten Jahren ihre Erzeugnisse derart gekennzeichnet« Sie
 selbst habe von 193A bis 1959 ihr Echtheitszeichen auf der auf der Innenseit? drr Jacken ihrer Berufsbekleidung befindlichen Knopflochpätt'e ' angebracht« Kur die krieg&bedingte
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Einstellung der Produktion nabe dazu geführt.- daß sie ihre Erzeugnisse in den folgenden Jahren nicht habe kennzeichnen könneno
 Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen0 Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen*
Mit der Revision verfolgt die Kläger-'r ihre KlagearsprU; •••eit er* den Jnterlaßirngeaneprv.ch. .jedoch dani.u singe & ehr än daß der Beklagten die Anbringung des Webebiketts e~i der Innenseite der Arbeitejacken im Bereich der Taschen untersagt werden soll» Die Beklagte b.lttet um Zurückweisung der Revision«,
Entscheidungsgründe s
Das Berufungsgericht meinte Bedenken gegen die Klag-ansprüche könnten sich zunächst schon aus der Erwägung er-geben,- daß die Klägerin für einen auf mechanischem oder sonstigem Wege beschrifteten Taschehstreifen ein Gebrauchsmuster gehabt habe«, Das Verlangen der Klägerin laufe darauf hinauso unter dem Gesichtspunkt eines Ausstattungsrechtes den nicht mehr bestehenden Gebrauchsmusterschutz zu ver-ewigeno Der Senat vermag diese Bedenken des Berufungsgerichtes nicht zu teilen«.
Es trifft zwar zu«. daß eine durch den Zweck der Ware technisch bedingte Gestaltung; die durch Patent- oder Gebrauchsmusterschutz gegen Nachbildung gesichert isty nach
 Erlöschen dieses zeitlich begrenzten Schutzes als Ausstattung nicht schutzfähig ist ^RGZ ! ’2, 352	?	Reimer,
 Wettbewerbs* und Warenzeichenrecht 3«Auf.l Kap 39 Bern 11; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs™ und Warenzeichenrecht 7oAufl Bern 21 zu § 2p WZG’u Dies ist jedoch nicht eigentlich die Folge des Bestehens des Sonderschutzes als solchem-, sondern beruht vielmehr darauf? daß eine technisch beding™ te Gestaltung grundsätzlich nicht Gegenstand eines Ausstat™ tungsschutzes sein kann., weil es sich —lnsoweit um die Ware selbst und nicht um ihre Ausstattung handelt, wobei es für die Frage der Ausstattungsfähigkeit gleichgültig ist, ob ein Sonderschütz nach dem Patent™ oder Gebrauchs™ musterschutzgesetz bestanden hat bezw0 besteht oder ob dies nicht der Fall ist (BGHZ 11, 129 /T307 - Zählkassette) «> Han™ delt es sich um eine Gestaltung, die nicht_techniscn_bedingt ist? so verliert sie ihre Ausstattungsschutzfähig™ keit nicht dadurch, daß sie einmal zu dem Gegenstand eines Gebrauchsmusters gehört ha to Ob ein solches Schutzrecht bestanden hat oder nicht? ist also unerheblicho Das frühere oder gegenwärtige Vorhandensein eines Schutzrechtes kann nur als ein Beweisanzeichen dafür gelten? ob die betreffende Aufmachung m der Tat technisch bedingt isto
 Im Streitfall war in dem Gebrauchsmuster Nr 1 358 OH Schutz für einen	"beansprucht,
 der mit einer auf mechanischem oder sonstigem Wege hergestellten Beschriftung versehen ist0 Ob einer solchen Anordnung die Ausstattungsfähigkeit zu versagen ist, weil sie technischer Natur ist, braucht indessen nicht entschieden zu werden0 Denn da die Beklagte und die in anderen Verfahren von ihr belangten Mitbewerber der Kläge™

rin ihre Y/elaetiketie '7/erbeetikette’. jnscrei'cig nicht auf einem T8suhenstre:fen anbringen; kenn es sich überhaupt nur um die Präge handeln« ob die Klägerin für die bloße Anbringung eines Webetiketts auf der linken Innenseite der Arbeitsjacken in Höhe der Bruettesche, und zwar eines Werbe-etiketto sonleohthiu, ä*h„ ohne Rücksicht auf seine Beschriftung und «sonstige Aufmachung im einzelnen, Ausstattungsschutz beanspruchen kann«, Dem entsprechen auch die Ausführungen der Klägerin in der Revisionsbegründung.; wonach bei dem Benutzer oder Kunden die Erinnerung an die auf der Innenseite m Brusthöhe links gekennzeichneten Jacken der Klägerin bei jeder Art der Anbringung auf der Innenseite der Jackenvorderteile lebendig werde und den flüchtigen Betrachter des so gekennzeichneten Kleidungsstückes zu einer gedanklichen Verbindung mit der Klägerin führec Die Ausstattungsschutzfähigkeit einer derartigen Aufmachung ist aber auf jeden Pall zu bejansn, da insoweit von einer technischen Bedingtheit keine Rede sein kanno Der frühere Gebrauchsmusterschutz spielt für diese Aufmachung keine Rolle«,
Es kommt also darauf anv ob die Klägerin für ein auf der linken Innenseite der Arbeitsjacken in Höhe der Brusttasche angebrachtes beschriftetes Webetikett Verkehr sgeltung erlangt hat« Die Klägerin hat dies unter Beweis gestelltP das Berufungsgericht hat die angebotenen Beweise jedoch nicht erhoben« Die Revision rügt dies zu Unrecht: denn einer Beweiserhebung bedurfte es, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, aus folgenden Gründen nicht:
Die Klägerin hat im laufe das Rechtsstreits wieder-■ nolt und mit Nachdruck ausgeführt? daß sie ihre Werbung ganz auf den mit »ABIB PflV und weiteren Angaben be-senrifteten Taschenstreifen an der linken Brusttasche abgestellt nabe«, Sie hat Werbeplakate und V/erbef iguren vor- • gelegt, die die Richtigkeit dieser Behauptungen dartun sollen, Au3 diesem Werbemateria] hat das Berufungsgericht entnommen; daß die Abnehmer und Benutzer der Arbeitsjacken veranlaßt werden sollten? auf das spezielle Kennzeichen der Klägerin? nämlich auf das Wertzeichen ”A(BB	zu
 achten. Das werde? so meint das Berufungsgericht? unwiderleglich und mit aller Deutlichkeit durch Werbefiguren? insbesondere den elektrisch betriebenen Arbeitsmann mit dem beweglichen rechten Arm bewiesen«. Sein Zeigefinger weist nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf einen Taschenstreifen als solchen? auch nicht auf einen nur irgendwie beschrifteten Taschen-streifen? sondern auf einen Taschenstreifen mit der deutlichen Inschrift "aBHB	Wenn der Zeigefinger
 im laufe der Bewegung dieser Inschrift am nächsten ist? leuchtet die Inschrift hell auf« Das Berufungsgericht zieht hieraus und sus dem Augenschein der Jacken den Schluß? daß nicht der beschriftete Taschenstreifen als solcnerf doh* unabhängig von Form und Inhalt der Beschriftung? von den Verbrauchern als Kennzeichen der Warenherkunft aufgefaßt werde? sondern nur der Taschenstreifen mit dem Wortzeichen "A^BHI pBBB,t>- weil dieses Wortzeichen in der von der Klägerin gewählten Form und Farbe das in der Werbung herausgestellte hervorstechende Merkmal sei0
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Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts kann rieht als rechtlich fehlsam beanstandet werden, zu demal wenn ergänzend die von dem Berufungsgericht nicht unbeachtet gelassene [Tatsache mitberllcksichtigt wird* daß die Kennzsioh- ■ • nung mit einem Webetikett im Innern der Jacken und auch in Höhe der linken inneren Brusttasche in der Konfektions-branche nichts Ungewöhnliches ist«. Ein Werbeetikett im Innern einer Jacke besitzt daher als solches> d,h« ohne Rücksicht auf die Beschriftung und sonstige Aufmachung, nicht die für die Kennzerißhnungsfunkticn der Ausstattung erforderliche Unterscheidungskraft. Daran ändert sich auch dann nichts,, wenn, wie die Klägerin unter dem Widerspruch der Beklagten behauptet hat, keine andere Firma ausser der Klägerin in den letzten Jahrzehnten ihre Berufskleidung durch Werbeetikette auf der Innenseite der Arbeitsjacken gekennzeichnet haben sollte« Der Käufer jedenfalls, auf den es insoweit ankommt, ist sich einer Unterscheidung nierre bewußt, da sien der Sextor Berufsoekxexdung von dem benachbarten Warengebiet Herrenoberbekleidung in seinem Bewußtsein nicht genügend klar abhebt0 Da Berufsbeklei- • dung und Herrenoberbekleidung vielfach im gleichen Betrieb hergesxellt, jedenfalls in der Regel aber m den gleichen Geschäften gehandelt und vielfach über den gleichen Ladentisch verkauft werden, pflegt der Verkehr, soweit es sich um die Anbringung der Firmenetikette handelt, zwischen beiden Bekleidungsarten keinen Unterschied zu machen« Anders könnte es unter Umständen sein, wenn die Klägerin bei ihrer Werbung ste-cs auf das beschriftete Webetikett (Taschenstreifen; als solches hingewiesen und dieses damit im Bewußtsein des Verkehrs zu einem individuellen Kerkunfts-
Zeichen gestaltet hätte© Nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts i3t dies jedoch gerade nicht der Fall gewesen, die Klägerin hat vielmehr ihre Werbung auf das Wortzeichen	PflH^"	abgestellt? wo-
für übrigens auch noch mit besonderer Eindringlichkeit dae Manuskript des im Aufträge der Klägerin hergestellten Werbefilms sprichbe Obwohl in diesem Film die geöffnete Arbeitsjacke mit dem Taschenstreifen gezeigt wird, ist von diesem Taschenstreifen nicht die Rede«, Der Werbefilm gipfelt vielmehr in dem Hinweis auf das Wortzeichen »Ahlers Pionier» und das Firmenzeichen der Klägerin,,
Bei einer solchen Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum auf Grund des eigenen Vorbringens der Klägerin und der von ihr vorgelegten Unterlagen die Folgerung ziehen, die beteiligten Verkehrskreise würden die charakteristische Aufmachung des Werbeetiketts der Klägerin, insbesondere das Wortzeichen »Ahlers Pionier” keinesfalls nur als Beiwerk ohne Kennzeichnungskraft ansehenj, vielmehr der Beschriftung entscheidende Bedeutung beimea-sen, und demgemäß das Kennzeichen in seinem konkreten Erscheinungsbild als Herkunftshinweis werten„ Der Erhebung * der von der Klägerin angebotenen Beweise bedurfte es daher nicht*
Steht hiernach der Klägerin ein selbständiger Schutz für ein im Innern von Arbeitejacken angebrachtes Etikett schlechthin, d„h© ohne Rücksicht auf die weitere Ausgestaltung dieses Kennzeichnungsmittels, insbesondere dessen Beschriftung; nicht zu, so erledigt sich damit auch
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die Präge einer Verwechslungsgefahr im engeren oder weiteren Sinne mit der von der Beklagten gebrauchten oder beanspruchten Kenn z e i c hnung 0
Ob die Klägerin für die von ihr benutzte konkrete Ausführungsform Verkehrsgeltung erworben hat, kann auf sich beruhen« Denn eine Verwechslungsgefahr. und zwar sowohl e< solche im engeren als auch im weiteren Sinne, scheidet im vorliegenden Palle; selbst bei starker Kennzeichnungskraft der Ausstattung der Klägerin in ihrer konkreten Erscheinungsform, schon deshalb aus, weil keinerlei Ähnlichkeit zwischen den Warenkennzeichnungen der beiden Streitteile besteht, beide sich vielmehr nach Form, Farbe und Inhalt deutlich voneinander unterscheiden« Das Berufungsgericht ' hat daher ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß das Kennzeichen der Beklagten mit dem der Klägerin schlechterdings nicht verwechselt werden kann« Die Klägerin kann daher der Beklagten weder verbieten, ihre Kennzeichnung auf der rechten Innenseite in Brusthöhe anzubringen> so daß auch der hierwegen geltend gemachte Beseitigungsanspruch nicht begründet ist, noch kann sie ihr die Anbringung des Werbeetiketts an anderer Stelle der Innenseite der Arbeitsjacken untersagen« Ob etwa ein Verbietungsrecht der Klägerin besteht, wenn die Beklagte eine nach Form und Farbe der Ausstattung der Klägerin angenäherte Y/arenkennzeic hnung auf dem linken Taschenstreifen oder auf der inneren Seime der linken Bfusttasche anbringen würde, kann auf sich beruhen« Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da die von der Beklagten für ihr Y/erbeetikett gewählte Ausführung mit dem Werbeetikett der Klägerin nicht verwechslungsfä--hig ist..
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Das Klagebegehren läßt sich schließlich auch nicht, wie die Revision meint, auf Grund des rechtlichen Gesichtspunktes unzulässigen Schmarotsens an der Werbung auf Grund des § 1 UnlWG rechtfertigen» Da die Beklagte mit ihrem Webetikett ein Ausstatbungerecht der Klägerin nicht verletzt, könnte § 1 UnlWG nur dann zur Anwendung gelangen, wenn besondere Umstände dem an sich rechtmässigen Verhalten der Beklagten einen sittenwidrigen Charakter verleihen würdenl Dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor« Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Klage auch aus dem Gesichtspunkt des § 1 UnlWG nicht für begründet gehalten»
Nach alledem mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuriiekgewiesen werden»;
Wilde ^	Bock	KrÜger-Nieland
 Nasteiski	Spreng
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