Bei Beendigung des Vertrages fallen alle Schutzrechte an die Lizenzgeber zurück« Die für die Zeit bis zu dem Vertragsende geleisteten und fällig gewordenen Lizenzgebühren können nicht zurückgefordert oder verweigert werdenc Die Beklagte hat den Lizenzvertrag mit Schreiben vom 26u Oktober 1953 wegen arglistiger Täuschung angefoohtenc Der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten hat gegen das Patent im März 1954 die'Nichtigkeitsklage erhoben, Durch Urteil des Deutschen Patentamtes vom 13» Juli 1954 ist das Patent für nichtig erklärt worden. Der Kläger hat bestritten, den persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten getäuscht au haben- Da diesem vor Abschluß des Lizenzvertrages die Patentschrift überlassen worden sei, habe er sich als Textilfachmann selbst ein Urteil über die Erfindung und ihre Verwertbarkeifc bilden können- Eine Auskunft über seine, des Klägers, Verhandlungen mit anderen Firmen habe der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten nicht verlangt« Sie hat im Berufungsverfahren in Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens behauptet, für ihren persönlich haftenden Gesellschafter sei bei Abschluß des Lizenzvertrages die» Überzeugung ausschlaggebend gewesen, es handle sich bei der T-förmigen Wendemanschette um einen völlig neuen Artikel, Dem Kläger und dem Mitlizenzgeber Busch sei dies bekannt gewesen- Sie seien daher verpflichtet gewesen.; ihren persönlich haftenden Gesellschafter über alle Umstände aufzuklären; die für die Neuheit und Verwertbarkeit der Manschette hätten von Bedeutung sein können, Das aber sei nicht geschehene Erst in .einer Unterredung mit dem Patentanwalt KMi im Sommer 1953 habe sie, die Beklagte, erfahren, daß sich das Patent des Klägers nicht auf die T-förmige Manschette als solche, sondern lediglich auf das Herstellungsverfahren beziehe. 1) a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß ein Lizenzvertrag nach § 123 Abs 1 BGB anfechtbar sein könne, wenn dem Lizenznehmer vorgespiegelt werde, es handele sich bei dem Gegenstand des Vertrages um eine neue Sache, während die Erfindung in Wirklichkeit nur die Verbesserung bereits bestehender'Patente zu dem Gegenstand hatc Das Berufungsgericht hat aber den Nachweis für eine solche Vorspiegelung im Streitfall nicht als erbracht angesehen» Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei dieser BeweisWürdigung wesentlichen Tatsachenstoff übergangen, ist unbegründet. Nach dem Inhalt dieser Patentschrift' konnte aber, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtura ausfuhrt, kein Zweifel darüber bestehen, daß die Erfindung des Klägers lediglich eine Verbesserung schon bekannter Wendemanschetten, die zu dem Stande der Technik gehörten, zu dem Ziele hatte„ vorbekannte Wendemanschette habe sich gut eingeführt, gleichfalls der Tatbestand einer arglistigen Täuschung nicht entnommen werden kann« Nach den von dem Kläger überreichten Prospekten aus der Zeit um 1930 ist davon auszugehen, daß tatsächlich einige Firmen mit der vorbekannten Manschette Erfolg erzielt hatten. Die Revision macht zu Unrecht geltend, das Berufungsgericht habe den Inhalt der Artikel in der Heimkehrer-Zeitschrift "Die Fackel" vom März 1953 und in der Nachtausgabe vom 20* Juli 1953 nicht unberücksichtigt lassen dürfenr Dieser Revisionsangriff geht schon deshalb fehl, weil die fraglichen Artikel längere Zeit nach Abschluß des Lizenzvertrages erschienen sind, für den Entschluß des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten zu dem Vertragsabschluß also nicht maßgebend gewesen sein können«, Es bestand schon aus diesem Grunde für das Berufungsge- rieht keine Veranlaß sting, sich mit dem Inhalt dieser Artikel auseinanderzusetzen, von denen erstmalig in der Revisionsinstanz behauptet worden ist, ihr Text sei dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten bereits vor Abschluß des Vertrages vorgelegt wordene Wenn weiterhin der Mitinhaber des Patentes, Herr das Patent dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten als "Bombensache aus der Textilbranche" angeboten haben sollte, wie die Beklagte behauptet, so ergibt dies gleichfalls keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagten vorgetäuscht worden sei, die V* endemanschet te als solche stelle eine völlige Neuheit in der Textilbranche dar. b) Die Revision kann aber'auch keinen Erfolg haben, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht eine Täuschung über die Verwertbarkeit des Patentes nicht als erwiesen angesehen hat«. Die in diesem Zusammenhang von der Revision geltend gemachte Beanstandung, wonach diese Zahlenangaben bei idem Komplementär der Beklagten den Eindruck erwecken sollten, daß Mindestumsätze von über 100 000 DM '"praktisch garantiert" wären, richten sich gegen die der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogene Beweiswürdigung des Tatsachenrichters und können schon aus diesem Grunde nicht durchgreifenc Personen öder Firmen über den Abschluß eines Lizenzvertrages verhan-' delt hat, und daß der Lizenznehmer in der Regel nicht erwarten kann, ohne ausdrückliches Verlangen hierüber Auskunft zu erhalten« Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht darin, daß der Kläger die Beklagte nicht auf seine vergeblichen Bemühungen in den Jahren 1949 und 1950, andere Firmen für seine Erfindung zu interessieren, hingewiesen hat, keinen Verstoß gegen Aufklärungspflichten erblickt, v?eil die*Beklagte eine solche Auskunft ohne ausdrückliches Verlangen,nach der Verkehrsauffassung nicht erwarten durf- b) Der Revision kann aber auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, der Kläger sei verpflichtet gewesen, die Beklagte darauf hinzuweisen, daß das Patent ohne Vorprüfung auf - Grund des-Ersten überleitungsgesetzes vom 8« Juli 1949 erteilt worden sei, Es stand insoweit nicht eine Sonderbehandlung des fraglichen Patentes im Erteilungsverfahren in Frage, sondern das Fehlen der .Vorprüfung beruhte auf den allgemeinen'Rechtsvorschriften, die für alle in dem fraglichen Zeitraum erteilten Patente galten« Der Kläger konnte sich darauf verlassen, daß der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten, der sich selbst als "gelernter Textil-Fachmann" bezeichnete und nach seinen eigenen Angaben Inhaber eines größeren Unternehmens war, über diese 3) Las Berufungsgericht konnte auch mit Recht dahinstehen lassen, ob die Beklagte sich hinsichtlich der Vorbe-* nutzungen und der Patentrechtslage in einem zur Anfechtung nach § 119 Abs 2 BGB berechtigenden Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Patentes befand, denn die Feststellung, daß jedenfalls die erst am 26« Oktober 1953 erklärte Anfechtung nicht als "unverzüglich" im Sinn von § 121 Abs 1 BGB angesehen werden könne, läßt einen Rechtsr verstoß nicht erkennen«, Hierbei verkennt das Berufungsgericht nicht, daß ' auch bei Lizenzverträgen ohne gesellschaftsrechtlichen Einschlag eine auf § 723 BGB beruhende Kündigung zulässig sein kann, verlangt aber zu Recht zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung einen erheblichen, das Vertrauensverhältnis erschütternden Grund, der es unzu demutbar erscheinen läßt, daß der Kündigende an den Vertrag 5) Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich die für die Zeit#bis einschließlich November 1953 geltend'gemachten Lizenzsansprüche nicht wegen der - auf Grund der Klage des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten drohenden - Vernichtung des Patentes für unbegründet erachtet0 Denn in dem fraglichen Zeitraum bestand das Patent noch und' genoß gesetzlichen Schutz, Nach der im Lizenzvertrag ausdrücklich getroffenen Regelung sollte"' aber der Lizenzvertrag, falls aus irgend einem Grund der Patentschutz vorzeitig entfiel, erst mit dem Wegfall des Patentschutzes beendet sein und durften die bis Vertragsende fällig gewordenen Lizenzgebühren nicht verweigert werden (vgl Ziff VI und VII letzter Absatz)* An dieser im Vertrag vorgesehenen Regelung muß sich die Beklagte festhalten lassen«. rufungsgerieht beizupflichten, daß auch ohne diese ausdrückliche vertragliche Regelung die mit der Klage geltend gemachten Lizenzansprüche begründet wären* Auch bei Patenten, die ohne Vorprüfung auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes erteilt sind, hat ihre drohende Vernichtung allein noch nicht den Wegfall der Lizenzzahlungspflicht zur Polge* Denn auch bei einem ungeprüften Patent wird dem Lizenznehmer infolge der Patentierung die tatsächliche Möglichkeit der Ausnutzung eines Ausschließlichkeitsrechtes unter Ausschluß der Mitbewerber verschafft. Dafür aber, daß auch andere Firmen "stoff-sparende T-förmige Wendemanschetten” nach dem Patent des Klägers hersteilen, hat die Beklagte - trotz eines entsprechenden Hinweises des Berufungsgerichts - keinen Beweis angetreteno Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
I_ZE.223/55 Verkündet am 28= Juni 1957 Granau, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volk es In dem Rechtsstreit der Firma A = SM KG in I®BBMBMtr<, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter» den Kaufmann A* SflB» Beklagten und Revisionsklägerin? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof„ Drt gegen Brich H(HHi in Kläger und Revisionsbeklagter» - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, hat; der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28= Juni 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Frof= Dr = h,c= Wilde? Dr-, Birnbach? Dr= Bock? Dr = ICrüger-Ni eland und Dr = Weiß für Recht erkannte Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28u Oktober 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen- Von Rechts wegen Tatbestand§ mmmm mm i **— «'. mm w m~-wmm Der Kläger ist Erfinder des auf ihn eingetragenen, am 1. August 1949 angemeldeten, auf Grund des Ersten Überlei-tungsgesetzes vom 8c Juli 1949 erteilten Patentes Nr 812 421, das ein Verfahren zur Herstellung einer T-förmigen Wendemanschette zu dem Gegenstand hat* Noch vor Dezember 1952 hat der Kläger das Patent zur Hälfte auf den Kaufmann Robert BfHi in übertragen - Im Dezember 1952 haben die Inhaber des Patentes der im gleichen Monat zur Auswertung des Patents errichteten beklagten Kommanditgesellschaft, deren persönlich haften-der Gesellschafter der Kaufmann A. S|^R und deren Komman-ditist der Kaufmann BflBB ist, durch einen mit dem Datum vom 1» Dezember 1952 versehenen Vertrag die ausschließliche Herstellungsund Vertriebslizenz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt» In diesem Vertrag wurde u.a0 vereinbarte III. Die Lizenznehmerin zahlt von allen mit der patentier-ten Doppelmanschette hergestellten Artikeln eine Li-zenz von 5 fa ihrer herausgehenden Pakturenbeträge. . . Die Lizenznehmerin zahlt außer der laufenden Lizenz von 5 fo eine einmalige Abfindung von 10.000 DM- ... Ab 1«3*1953 hat die Lizenznehmerin monatlich eine Mindestlizenz von 300 ptl und ab 1 * 10-1953 eine solche von 500 DM zu zahlen, überschreitet die Mindestlizenz die allgemeine Lizenz von 5 so wird der Mehrbetrag nicht auf später zu zahlende Lizenzen angerechnet- Die Lizenznehmerin hat zu jedem Monatsletzten bis spätestens zu dem folgenden 10- Werktag schriftlich abzurechnen und bis auf den dem Monatsletzten folgen-den 15. Werktag an die von den Lizenzgebern bestimmte Stelle die Lizenz zu zahlenDie Zahlung muß bis zu dem 15. Y/erktag eingegangen sein- Kommt die Lizenznehmerin in Zahlungsverzug, ist der fällige Betrag mit 8 36 zu verzinsen. - 3 •• VI o Die Lizenz wird für die gesetzliche Dauer des Patentes erteilt, Weiter gilt dieser Vertrag als beendet mit dem Zeitpunkt; in welchem aus irgend einem Grunde der Patentschutz vorzeitig entfällt. Aus dem Wegfall des Patentschutzes, gleichgültig, welcher Grund hierfür maßgebend ist, können keinerlei Ansprüche gegen die Lizenzgeber hergeleitet werden. VII 0 Dieser Vertrag kann in folgenden Pallen gekündigt Werdens 1; - Wird im zweiten Jahr und in den folgenden Jahren nach Übertragung der Lizenz an die Lizenznehmerin von dieser nicht ein lizenzpflichtiger Jahresumsatz von wenigstens 500 000 DM erreicht, können die Lizenzgeber nach ihrer Wahl diesen Lizenzvertrag "zu jedem Quartalsschluß mit eingeschriebenem Brief und 6-wöchiger Frist kündigen oder auch die Lizenz zusätzlich anderweit vergeben. Im letzteren Palle verbleiben die Patentgebühren in vollem Umfange von der Lizenznehmerin zu zahlen« C C 0 4) Die Lizenznehmerin kann zu jedem Jahresschluß mit halbjähriger Prist und eingeschriebenem Brief ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag kündigen« Bei Beendigung des Vertrages fallen alle Schutzrechte an die Lizenzgeber zurück« Die für die Zeit bis zu dem Vertragsende geleisteten und fällig gewordenen Lizenzgebühren können nicht zurückgefordert oder verweigert werdenc Die Beklagte hat den Lizenzvertrag mit Schreiben vom 26u Oktober 1953 wegen arglistiger Täuschung angefoohtenc Der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten hat gegen das Patent im März 1954 die'Nichtigkeitsklage erhoben, Durch Urteil des Deutschen Patentamtes vom 13» Juli 1954 ist das Patent für nichtig erklärt worden. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 2. März 1956 zurückgewiesen worden. Die Beklagte verweigert seit dem 15«- September 1953 - gegen den V/illen ihres Kommanditisten - die Zahlung der Lizenzgebühren, Mit der Klage hat der Kläger die ihm zustehenden, am 1o September, 1, Oktober und 1» November 1953 fällig gewordenen halben Lizenzgebühren und die ihm abgetretene, dem Kaufmann zustehende Forderung auf die am Io September und Io Oktober 1953 fällig gewordenen halben Lizenzgebühren geltend gemacht« Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1050.- DM nebst 8 $ Zinsen seit dem 15* September 1953, von weiteren 500 DM seit dem 15- Oktober 1953 und von weiteren 250 DM seit dem 15* November 1953 zu verurteilen- Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Sie ist der Ansicht, mit der Nichtigkeit des Patentes sei jeder Anspruch aus dem Lizenzvertrag entfallen, weil dieser den Rechtsbestand des Patentes voraussetze.. Auch habe sie während der Dauer des Patentschutzes kein tatsächliches Monopol am Klagepatent inne gehabt, denn während dieser Zeit seien Oberhemden anderer Firmen mit Wendemanschetten auf dem Markt gewesen, • Die Beklagte hat weiter vorgetragen, der Kläger habe bereits im Jahre 1930 T-förmige Wendemanschetten herausgebracht, die sich jedoch wegen erheblicher Mängel nicht durchgesetzt hätten» Die gleichen Mängel hafteten auch den neuen nach dem Klagepatent hergestellten Manschetten an. Diese seien daher nur schwer absetzbar. Der Kläger habe diesen Umstand ihrem persönlich haftenden Gesellschafter ebenso verschwiegen wie "'seine vergeblichen Bemühungen, in den Jahren 1949 und 1950 andere Firmen für seine Erfindung zu interessieren. * Der Kläger hat bestritten, den persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten getäuscht au haben- Da diesem vor Abschluß des Lizenzvertrages die Patentschrift überlassen worden sei, habe er sich als Textilfachmann selbst ein Urteil über die Erfindung und ihre Verwertbarkeifc bilden können- Eine Auskunft über seine, des Klägers, Verhandlungen mit anderen Firmen habe der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten nicht verlangt« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben,: Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt,. Sie hat im Berufungsverfahren in Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens behauptet, für ihren persönlich haftenden Gesellschafter sei bei Abschluß des Lizenzvertrages die» Überzeugung ausschlaggebend gewesen, es handle sich bei der T-förmigen Wendemanschette um einen völlig neuen Artikel, Dem Kläger und dem Mitlizenzgeber Busch sei dies bekannt gewesen- Sie seien daher verpflichtet gewesen.; ihren persönlich haftenden Gesellschafter über alle Umstände aufzuklären; die für die Neuheit und Verwertbarkeit der Manschette hätten von Bedeutung sein können, Das aber sei nicht geschehene Erst in .einer Unterredung mit dem Patentanwalt KMi im Sommer 1953 habe sie, die Beklagte, erfahren, daß sich das Patent des Klägers nicht auf die T-förmige Manschette als solche, sondern lediglich auf das Herstellungsverfahren beziehe. Ihr persönlich haftender Gesellschafter habe sich zudem bei Abschluß des Lizenzvertrages in einem erheblichen, zur Anfechtung berechtigenden Irrtum über die Vorbenutzungsfälle, die vergeblichen Bemühungen des Klägers um eine anderweite Verwertung seiner Erfindung und über den Gegenstand und Umfang des Patentes befunden. Die An- fechtung wegen dieses Irrtums sei ebenfalls mit Schreiben vom 26« Oktober 1953 erklärt worden» In dieser Anfechtung sei schließlich auch eine fristlose Kündigung des Lizenzvertrages zu erblicken. Las Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen» Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 546 Abs 2 ZPO). Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungs-antrag weiter» Per Klägei* bittet um Zurückweisung der Re^* vision» Entscheidun^sgründ^g Das Berufungsgericht hat weder die Voraussetzungen für eine-^Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder wegen Irrtums noch für eine fristlose Kündigung des Lizenzvertrages aus wichtigem Grunde als erwiesen erachtet. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben. 1) a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß ein Lizenzvertrag nach § 123 Abs 1 BGB anfechtbar sein könne, wenn dem Lizenznehmer vorgespiegelt werde, es handele sich bei dem Gegenstand des Vertrages um eine neue Sache, während die Erfindung in Wirklichkeit nur die Verbesserung bereits bestehender'Patente zu dem Gegenstand hatc Das Berufungsgericht hat aber den Nachweis für eine solche Vorspiegelung im Streitfall nicht als erbracht angesehen» Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei dieser BeweisWürdigung wesentlichen Tatsachenstoff übergangen, ist unbegründet. Bei seiner Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht rechtsirrturasfrei entscheidendes Gewicht auf die unstreitige Tatsache gelegt, daß der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten die ihm vor Abschluß des Lizenzvertrages überlassene Patentschrift vor der Unterzeich-nung des Vertrages gelesen hat. Nach dem Inhalt dieser Patentschrift' konnte aber, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtura ausfuhrt, kein Zweifel darüber bestehen, daß die Erfindung des Klägers lediglich eine Verbesserung schon bekannter Wendemanschetten, die zu dem Stande der Technik gehörten, zu dem Ziele hatte„ ♦ Es ist dem Berufungsgericht aber auch darin beizupflichten, daß aus der Bemerkung in der Patentschrift, die * vorbekannte Wendemanschette habe sich gut eingeführt, gleichfalls der Tatbestand einer arglistigen Täuschung nicht entnommen werden kann« Nach den von dem Kläger überreichten Prospekten aus der Zeit um 1930 ist davon auszugehen, daß tatsächlich einige Firmen mit der vorbekannten Manschette Erfolg erzielt hatten. Dies aber berechtigte den Kläger zu der fraglichen Behauptung in der Patentschrift, ohne ihn dem Vorwurf der Arglist auszusetzen. Die Revision macht zu Unrecht geltend, das Berufungsgericht habe den Inhalt der Artikel in der Heimkehrer-Zeitschrift "Die Fackel" vom März 1953 und in der Nachtausgabe vom 20* Juli 1953 nicht unberücksichtigt lassen dürfenr Dieser Revisionsangriff geht schon deshalb fehl, weil die fraglichen Artikel längere Zeit nach Abschluß des Lizenzvertrages erschienen sind, für den Entschluß des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten zu dem Vertragsabschluß also nicht maßgebend gewesen sein können«, Es bestand schon aus diesem Grunde für das Berufungsge- rieht keine Veranlaß sting, sich mit dem Inhalt dieser Artikel auseinanderzusetzen, von denen erstmalig in der Revisionsinstanz behauptet worden ist, ihr Text sei dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten bereits vor Abschluß des Vertrages vorgelegt wordene Wenn weiterhin der Mitinhaber des Patentes, Herr das Patent dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten als "Bombensache aus der Textilbranche" angeboten haben sollte, wie die Beklagte behauptet, so ergibt dies gleichfalls keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagten vorgetäuscht worden sei, die V* endemanschet te als solche stelle eine völlige Neuheit in der Textilbranche dar. Bas gleiche gilt für die angebliche Erklärung des Klägers fc^i einer Besprechung vom 15c Bezember 1952, bei seiner Manschette handele es sich um etwas grundlegend Neues gegenüber den früheren Manschetten (Schriftsatz vom 25sIQc1954, Seite 8)» Ber Kläger hat niemals bestritten, daß er eine derartige Auffassung stets vertreten haber Er will dies jedoch lediglich auf die Verbesserung in der Herstellung der Wendemanschetten bezogen haben0 Schließlich konnte der Kläger auch aus der angeblichen Äußerung des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten, nur die grundsätzliche Neuheit der Erfindung des Klägers gebe ihm den Mut, sich in der Oberhemdenbranche zu versuchen (Schriftsatz vom 25c Oktober 1954? Bl 6), nicht entnehmen, daß dieser etwa irrigerweise davon ausging, Wendemanschetten seien bislang nicht bekannt gewesen% obwohl aus der Patentschrift eindeutig das Gegenteil hervorgingo Es ist hiernach nicht ersichtlich# daß das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung, wonach eine Täuschung Uber die Neuheit der Wendemanschette als solcher nicht erwiesen ist, etwa wesentlichen Prozeßstoff übergangen habe* Der fraglichen Feststellung des Berufungsgerichts kann deshalb aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden« b) Die Revision kann aber'auch keinen Erfolg haben, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht eine Täuschung über die Verwertbarkeit des Patentes nicht als erwiesen angesehen hat«. Das Berufungsgericht hebt zutreffend hervor, daß*der Lizenzvertrag nichts über die Verwertbarkeit des Patentes enthält. Es ist insbesondere rechtsfehlerfrei, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß aus Ziff VII 1 des . Lizenzvertrages keine Zusicherung eines lizenzpflichtigen Jahresumsatzes von 500 000 DM zu entnehmen ist, diese Bestimmung vielmehr den Lizenzgebern lediglich die Möglichkeit eröffnen sollte, sich von dem Lizenzvertrag zu lösen, falls der Jahresumsatz der Beklagten hinter ihren . Erwartungen zurückblieb« Die in diesem Zusammenhang von der Revision geltend gemachte Beanstandung, wonach diese Zahlenangaben bei idem Komplementär der Beklagten den Eindruck erwecken sollten, daß Mindestumsätze von über 100 000 DM '"praktisch garantiert" wären, richten sich gegen die der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogene Beweiswürdigung des Tatsachenrichters und können schon aus diesem Grunde nicht durchgreifenc I 2) Aber auch soweit das Berufungsgericht eine Verletzung der Offenbarungspflicht des Klägers beim Vertragsabschluß verneint hat, ist ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich« a) Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Lizenznehmer stets damit rechnen muß, daß der Erfinder auch mit andere.n Personen öder Firmen über den Abschluß eines Lizenzvertrages verhan-' delt hat, und daß der Lizenznehmer in der Regel nicht erwarten kann, ohne ausdrückliches Verlangen hierüber Auskunft zu erhalten« Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht darin, daß der Kläger die Beklagte nicht auf seine vergeblichen Bemühungen in den Jahren 1949 und 1950, andere Firmen für seine Erfindung zu interessieren, hingewiesen hat, keinen Verstoß gegen Aufklärungspflichten erblickt, v?eil die*Beklagte eine solche Auskunft ohne ausdrückliches Verlangen,nach der Verkehrsauffassung nicht erwarten durf- • te (RGZ 111, 234? BGH Lindenmaier-Möhring § 276 BGB F a Nr 3? F b Nr 1)o b) Der Revision kann aber auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, der Kläger sei verpflichtet gewesen, die Beklagte darauf hinzuweisen, daß das Patent ohne Vorprüfung auf - Grund des-Ersten überleitungsgesetzes vom 8« Juli 1949 erteilt worden sei, Es stand insoweit nicht eine Sonderbehandlung des fraglichen Patentes im Erteilungsverfahren in Frage, sondern das Fehlen der .Vorprüfung beruhte auf den allgemeinen'Rechtsvorschriften, die für alle in dem fraglichen Zeitraum erteilten Patente galten« Der Kläger konnte sich darauf verlassen, daß der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten, der sich selbst als "gelernter Textil-Fachmann" bezeichnete und nach seinen eigenen Angaben Inhaber eines größeren Unternehmens war, über diese - '11 Rechtslage unterrichtet war oder sich doch zu dem mindesten durch einen Sachkenner des Patentrechtes “beraten ließ, bevor er sich zu dem Abschluß des Lizenzvertrages entschloß* Eine Aufklärung über die’ patentrechtliche Lage durch den Patentinhaber konnte er nach Treu und Glauben und der Verkehrs sitte nicht etwa allein schon deshalb erwarten? weil er mehrfach zu dem Ausdruck gebracht haben will, daß er auf die "Neuheit” der Erfindung besonderes Gewicht leger La die Neuheit Voraussetzung für die Patentwürdigkeit einer jeden Erfindung ist, bekundete er damit nur das bei jedem Lizenznehmer vorauszusetzende Interesse daran, daß die Schutzvoraussetzungen für eine Patenterteilung gegeben seien. Hieraus allein aber kann eine Aufklärungspflicht des Klägers über die Rechtslage bei der Erteilung sog,« tiberleitungspatente nicht hergeleitet werden. * V 3) Las Berufungsgericht konnte auch mit Recht dahinstehen lassen, ob die Beklagte sich hinsichtlich der Vorbe-* nutzungen und der Patentrechtslage in einem zur Anfechtung nach § 119 Abs 2 BGB berechtigenden Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Patentes befand, denn die Feststellung, daß jedenfalls die erst am 26« Oktober 1953 erklärte Anfechtung nicht als "unverzüglich" im Sinn von § 121 Abs 1 BGB angesehen werden könne, läßt einen Rechtsr verstoß nicht erkennen«, Lie Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, daß die Beklagte bereits im Lezember 1952 von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten habe$ denn ihre durch die Äußerungen Dritter ausgelösten Bedenken ihres persönlich haftenden Gesellschafters seien durch den Kläger und den Mitlizenz- geber Busch zerstreut worden« Es kann offen bleiben, oh diese Büge berechtigt ist, weil diese Präge nicht entscheidungserheblich ist* Denn unstreitig ist der persönlich haftende Gesellschafter spätestens im Juli/August 1953 bei der Besprechung mit Patentanwalt K^D über den Gegenstand des Patentes, insbesondere über den Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Verfahren zur Herstellung einer T-förmigen 'Manschette genau aufgeklärt worden« Selbst wenn also angenommen wird, daß der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten erst in diesem Zeitpunkt von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhielt, muß die erst am 26. Oktober 1953 erklärte Anfechtung als verspätet angesehen werden. Die Beweisiast, daß diese Verzögerung der Anfechtung nicht schuldhaft gewesen sei, trifft die Beklagte. Insoweit aber fehlt es an substantiierten Behauptungen und Beweisangeboten der Beklagten. Wenn die Revision geltend macht, die Beklagte habe nur deshalb mit der Anfechtung .zugewartet, weil sie dem Mitlizenzgeber B^H vertraut habe, der eine "Vermittlung” zwischen den Parteien angestrebt habe, so kann die Richtigkeit dieser Sachdarstellung schon deshalb dahinstehen, weil allein die Hoffnung auf eine gütliche Einigung ein schuldhaftes Zögern mit der Anfechtungserklärung nicht ausschließt. 4) Das Berufungsgericht hat auch rechtsirrtumsfrei einen Grund zur fristlosen Kündigung des Lizenzvertrages verneint. Hierbei verkennt das Berufungsgericht nicht, daß ' auch bei Lizenzverträgen ohne gesellschaftsrechtlichen Einschlag eine auf § 723 BGB beruhende Kündigung zulässig sein kann, verlangt aber zu Recht zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung einen erheblichen, das Vertrauensverhältnis erschütternden Grund, der es unzu demutbar erscheinen läßt, daß der Kündigende an den Vertrag gebunden bleibt. Wenn es einen solchen Grund nicht als erwiesen ansieht, so liegt dies auf dem Gebiet der dem Revisionsrichter verschlossenen Tatsachenwürdigung. 5) Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich die für die Zeit#bis einschließlich November 1953 geltend'gemachten Lizenzsansprüche nicht wegen der - auf Grund der Klage des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten drohenden - Vernichtung des Patentes für unbegründet erachtet0 Denn in dem fraglichen Zeitraum bestand das Patent noch und' genoß gesetzlichen Schutz, Nach der im Lizenzvertrag ausdrücklich getroffenen Regelung sollte"' aber der Lizenzvertrag, falls aus irgend einem Grund der Patentschutz vorzeitig entfiel, erst mit dem Wegfall des Patentschutzes beendet sein und durften die bis Vertragsende fällig gewordenen Lizenzgebühren nicht verweigert werden (vgl Ziff VI und VII letzter Absatz)* An dieser im Vertrag vorgesehenen Regelung muß sich die Beklagte festhalten lassen«. Es bedurfte deshalb keiner Prüfung, wie die Rechtslage zu beurteilen.wäre, wenn diese ausdrücklichen Bestimmungen für den Pall eines vorzeitigen Wegfalls des Patentschutzes in dem Lizenzvertrag fehlen würden* Es ist jedoch dem Be-* rufungsgerieht beizupflichten, daß auch ohne diese ausdrückliche vertragliche Regelung die mit der Klage geltend gemachten Lizenzansprüche begründet wären* Auch bei Patenten, die ohne Vorprüfung auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes erteilt sind, hat ihre drohende Vernichtung allein noch nicht den Wegfall der Lizenzzahlungspflicht zur Polge* Denn auch bei einem ungeprüften Patent wird dem Lizenznehmer infolge der Patentierung die tatsächliche Möglichkeit der Ausnutzung eines Ausschließlichkeitsrechtes unter Ausschluß der Mitbewerber verschafft. Der wirtschaftliche Wert dieser Auswertungsmöglichkeit entfällt erst, wenn dem Lizenznehmer infolge der offenbar oder wahrscheinlich gewordenen Nichtigkeit des Patentes die Vertragsvorteile dadurch entzogen werden, daß auch andere die Erfindung verwerten (vgl Urteil des Senats vom 12, April 1957 -I ZR 1/56). Dafür aber, daß auch andere Firmen "stoff-sparende T-förmige Wendemanschetten” nach dem Patent des Klägers hersteilen, hat die Beklagte - trotz eines entsprechenden Hinweises des Berufungsgerichts - keinen Beweis angetreteno Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Wilde Bock Krüger-Nieland Bundesrichter Br. Birnbach ist krankheitshalber,.Buhdesrichter . Dr. Weiß durch Beurlaubung an der Unterschriftsleistung verhindert« Wilde