Juli 1990, soweit in ihm die Klage wegen eines Betrages von 97.791,— DM gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist, und soweit dem Kläger insoweit Kosten auferlegt worden sind, aufgehoben. November 1964 eine Vereinbarung, nach der die Beklagten als Kommissionäre vom Kläger gelieferte Teppiche nicht unter einem mit dem Kläger vereinbarten Preis verkaufen und den erzielten Kaufpreis an den Kläger abfOhren sollten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten zu 1 in Höhe von 97.791/— DM bestätigt. Es hat die Klage gegen den Beklagten zu 1 wegen eines Betrages von 6.730,— DM und gegen die Beklagte zu 2 insgesamt abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Herausgabe des Erlöses aus den Teppichverkäufen in Höhe von 97.791,— DM zu. Im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung seien die Vertragsparteien - nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten - übereingekommen, daß die Beklagte zu 2 für die in der Vereinbarung "abgestimmten Forderungen" nicht mehr haften solle. 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß zwischen dem Kläger und beiden Beklagten mit Abschluß der Vereinbarung vom 29. 2. Nicht beigetreten werden kann jedoch dem Berufungsgericht darin, daß auf der Grundlage der bislang von ihm getroffenen Feststellungen der Kläger die Beklagte zu 2 im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 18. Beurteilung auf die Annahme gestützt, der Kläger habe dem Vorbringen der Beklagten, zwischen ihm und dem Beklagten zu 1 habe Einigkeit darüber bestanden, daß die Beklagte zu 2 für die abgestimmten Forderungen überhaupt nicht mehr haften solle, nicht widersprochen. Die Beklagten haben sich in der Berufungsbegründung (GA II 114-118) zunächst keineswegs darauf berufen, daß die Beklagte zu 2 für die aus dem Kommissionsgeschäft hergeleiteten Forderungen nicht haften solle. Erst auf den Vortrag des Klägers, die Beklagten hätten das Geschäft gemeinsam betrieben, die Beklagte zu 2 habe sich auch im Geschäftsverkehr als Mitinhaberin geriert (GA II 179) und die Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 würden auch auf die Vereinbarung vom 18. April 1978 gestützt (GA II 181), haben die Beklagten ohne Konkretisierung und nur ganz allgemein ausgeführt, zwischen den Parteien habe Einigkeit darüber bestanden, daß die Beklagte zu 2 für die abgestimmten Forderungen nicht mehr haften solle (GA II 212, 3. April 1978 (GA II 181) nicht herleiten, der Kläger habe dem Vortrag der Beklagten nicht widersprochen, wonach die Beklagte zu 2 nicht mehr haften solle. Nach den vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen (BU 12) haben die Parteien dieses Vertrages die Herabsetzung des Schuldbetrages auf 75.000,— DM vereinbart, falls der Beklagte zu 1 die ermäßigte Summe bis zu dem 31. Daraus hat das Berufungsgericht zu Recht hergeleitet, daß der Anspruch des Klägers aus dem Kommissionsvertrag fortbestehe und die vereinbarte Schuldenermäßigung nicht eingreife. April 1978 bereit erklärt haben könnte, seine Ansprüche allein noch gegen den Beklagten zu 1 zu richten und die Beklagte zu 2 aus der Mithaft zu entlassen. Danach war auf die Revision des Klägers das ange-fochtene Urteil aufzuheben, soweit darin die Klage gegen die Beklagte zu 2 wegen eines Betrages von 97.791,— DM abgewie-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 228/90 Verkündet am: 15. Oktober 1992 Breskic Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Kaufmann Hossein Alizde Kl Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr gegen 1. Kaufmann Moussa Mi Hl itraße Beklagter zu 1, 2. Kauffrau Christa Maria MI traße Beklagte zu 2 und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter der Beklagten zu 2: Rechtsanwalt Dr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg und Starck für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juli 1990, soweit in ihm die Klage wegen eines Betrages von 97.791,— DM gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist, und soweit dem Kläger insoweit Kosten auferlegt worden sind, aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger traf mit den Beklagten am 29. November 1964 eine Vereinbarung, nach der die Beklagten als Kommissionäre vom Kläger gelieferte Teppiche nicht unter einem mit dem Kläger vereinbarten Preis verkaufen und den erzielten Kaufpreis an den Kläger abfOhren sollten. Der Kläger fertigte unter dem 17. April 1978 eine Aufstellung unter der Überschrift "Schulden und Kontoauszug von Herrn MMI (Beklagter zu 1) und Frau Christa MiHHÜ-OMIB (Beklagte zu 2)", die - bei zutreffender Addition - mit Verbindlichkeiten in Höhe von 127.521,— DM abschloß. Einen Tag später Unterzeichneten der Kläger und der Beklagte zu 1 für die "Firma des Herrn Moussa OSH eine Vereinbarung, nach der bei Ein- haltung bestimmter Ratenzahlungsverpflichtungen ein Teil der Schuld erlassen werden sollte. Nachdem die vereinbarten Zahlungen weder vollständig noch fristgerecht eingegangen waren, hat der Kläger - ausgehend von der am 17. April 1978 gefertigten Aufstellung - einen noch offenstehenden Betrag in Höhe von 104.521,00 DM nebst Zinsen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend gemacht. Die Beklagten sind dem mit der Einrede der Verjährung und dem Einwand der Verwirkung begegnet und haben ferner eine Verpflichtung der Beklagten zu 2 zur Zahlung bestritten. Das Landgericht hat die Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt. 4 Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten zu 1 in Höhe von 97.791/— DM bestätigt. Es hat die Klage gegen den Beklagten zu 1 wegen eines Betrages von 6.730,— DM und gegen die Beklagte zu 2 insgesamt abgewiesen. Nach Rücknahme einer gegen den Beklagten zu 1 eingelegten Revision des Klägers und nach Nichtannahme der Revision, soweit der Kläger damit von der Beklagten zu 2 auch die Zahlung von 6.730,— DM begehrt hat, verfolgt der Kläger im übrigen sein Klagebegehren weiter mit dem Ziel, die Beklagte zu 2 als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 1 zu verurteilen, an ihn 97.791,— DM und 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1980 zu zahlen. Die Beklagte zu 2 beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidunqsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Herausgabe des Erlöses aus den Teppichverkäufen in Höhe von 97.791,— DM zu. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag sei, wie seine Überschrift zeige und wie sich aus der Bezugnahme auf die §§ 383 ff. HGB und den dem Kläger eingeräumten Weisungsrechten ergebe, ein Kommissionsvertrag. Der Beklagte zu 1 schulde dem Kläger auf der Grundlage der Aufstellung vom 17. April 1978 und der getroffenen Vereinbarung vom 18. April 1978 sowie unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen den Betrag von 97.791,— DM. Der Beklagte zu 1 habe die Voraussetzungen für X' S3 einen teilweisen Erlaß der Schulden nicht erfüllt. Andererseits habe der Kläger nicht nachgewiesen, daß ihm eine weitere Forderung in Höhe von 6.730,— DM aufgrund Abtretung seines Bruders zustehe. Den danach geschuldeten Betrag könne der Kläger aber nicht auch von der Beklagten zu 2 verlangen. Zwar sei der Kommissionsvertrag von beiden Beklagten unterschrieben worden, während die Vereinbarung vom 18. April 1978 nur der Beklagte zu 1 und der Kläger getroffen hätten. Im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung seien die Vertragsparteien - nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten - übereingekommen, daß die Beklagte zu 2 für die in der Vereinbarung "abgestimmten Forderungen" nicht mehr haften solle. II. Die Revision hat, soweit sie angenommen worden ist, Erfolg. Die Abweisung der Klage in Höhe von 97.791,— DM gegenüber der Beklagten zu 2 hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß zwischen dem Kläger und beiden Beklagten mit Abschluß der Vereinbarung vom 29. November 1964 ein Kommissionsvertrag (§§ 383 ff. HGB) zustande gekommen ist. 2. Nicht beigetreten werden kann jedoch dem Berufungsgericht darin, daß auf der Grundlage der bislang von ihm getroffenen Feststellungen der Kläger die Beklagte zu 2 im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 18. April 1978 aus der Haftung für die Verbindlichkeiten aus dem Kommissionsvertrag entlassen habe. Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige 6 Beurteilung auf die Annahme gestützt, der Kläger habe dem Vorbringen der Beklagten, zwischen ihm und dem Beklagten zu 1 habe Einigkeit darüber bestanden, daß die Beklagte zu 2 für die abgestimmten Forderungen überhaupt nicht mehr haften solle, nicht widersprochen. Davon kann jedoch - wie die Revision zu Recht geltend macht - nicht ausgegangen werden. Der Vortrag des Klägers berechtigt zu einer solchen Annahme nicht. Die Beklagten haben sich in der Berufungsbegründung (GA II 114-118) zunächst keineswegs darauf berufen, daß die Beklagte zu 2 für die aus dem Kommissionsgeschäft hergeleiteten Forderungen nicht haften solle. Sie haben nur geltend gemacht (GA II 120, 121), die Beklagte zu 2 habe die Waren nicht erhalten und die Vereinbarung vom 18. April 1978 wirke nicht zu Lasten der Beklagten zu 2. Darin kann nicht die hinreichend deutliche Behauptung erblickt werden, am 18. April 1978 sei vereinbart worden, daß die Beklagte zu 2 für die begründeten Schulden nicht mehr haften solle. Erst auf den Vortrag des Klägers, die Beklagten hätten das Geschäft gemeinsam betrieben, die Beklagte zu 2 habe sich auch im Geschäftsverkehr als Mitinhaberin geriert (GA II 179) und die Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 würden auch auf die Vereinbarung vom 18. April 1978 gestützt (GA II 181), haben die Beklagten ohne Konkretisierung und nur ganz allgemein ausgeführt, zwischen den Parteien habe Einigkeit darüber bestanden, daß die Beklagte zu 2 für die abgestimmten Forderungen nicht mehr haften solle (GA II 212, 3. Abs.). Daraus konnte das Berufungsgericht angesichts des Klägervortrags (GA II 179) zur Tätigkeit der Beklagten zu 2 im Geschäftsbetrieb des Beklagten zu 1 und zu ihrer fortdauernden Haftung nach der Vereinbarung vom 18. April 1978 (GA II 181) nicht herleiten, der Kläger habe dem Vortrag der Beklagten nicht widersprochen, wonach die Beklagte zu 2 nicht mehr haften solle. Die Beklagten selbst haben ihr diesbezügliches Vorbringen als vom Kläger bestritten angesehen, denn sie haben für die Richtigkeit ihrer Behauptung zur Einigung der Parteien über eine Haftungsentlassung der Beklagten zu 2 Beweis angeboten. Bei der Annahme, der Kläger habe die Beklagte zu 2 aus der Haftung entlassen, hätte sich dem Berufungsgericht auch die Frage stellen müssen, weshalb der Kläger dies mit der Vereinbarung vom 18. April 1978 hätte tun sollen. Nach den vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen (BU 12) haben die Parteien dieses Vertrages die Herabsetzung des Schuldbetrages auf 75.000,— DM vereinbart, falls der Beklagte zu 1 die ermäßigte Summe bis zu dem 31. Dezember 1979 zahlen würde. Dies war nicht geschehen. Daraus hat das Berufungsgericht zu Recht hergeleitet, daß der Anspruch des Klägers aus dem Kommissionsvertrag fortbestehe und die vereinbarte Schuldenermäßigung nicht eingreife. Unter diesen Umständen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sich der Kläger für den Fall der Nichteinhaltung der Ratenzahlungsvereinbarung vom 18. April 1978 bereit erklärt haben könnte, seine Ansprüche allein noch gegen den Beklagten zu 1 zu richten und die Beklagte zu 2 aus der Mithaft zu entlassen. III. Danach war auf die Revision des Klägers das ange-fochtene Urteil aufzuheben, soweit darin die Klage gegen die Beklagte zu 2 wegen eines Betrages von 97.791,— DM abgewie- sen worden ist. In diesem Umfang war die Sache, da sie weiterer tatrichterlicher Aufklärung bedarf, an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückzuverweisen. Piper Teplitzky Mees v. Ungern-Sternberg Starck