* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 227/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 227/89

UWG S 1; BGB S 1004; HOAI § 4 Eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft, (hier* eine Stadt) ist wettbewerbsrechtlich als Störer sur Unterlassung verpflichtet, wenn sie im Zusammenhang mit der Erschließung eines Baugebiets Honoraranfragen an Ingenieure richtet, die so abgefaßt sind, daß sie zu einer wettbewerbswidrigen Unterbietung der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) führen können. Die Beklagte wird in Abänderung des landgerichtlichen Urteils unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung 'festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,— DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, an Ingenieure schriftliche Honoraranfragen über die Höhe des Honorars für Ingenieurleistungen, die durch die Leistungsbilder oder andere Bestimmungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erfaßt sind, zu richten, in denen c) die von § 55 Abs. 1 HOAI vorgegebene Bewertung der Grundleistungen in Vomhundertsätzen nicht angegeben wird, ohne zeitgleiche Mitteilung, welche der Leistungsphasen und/oder Grundleistungen des S 55 HOAI für den Ingenieur in gebührenrelevanter Weise entfallen, weil sie vom Auftraggeber oder Dritten beigebracht werden. Das niedrigste der eingehenden fünf Angebote, die «ämt lieh unter den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) lagen, nahm die Beklagte an. Sie habe durch die Art und Weise ihrer Honoraranfrage die befragten Ingenieure bewußt dazu veranlassen wollen, Angebote unter den Mindestsätzen der HQAI abzugeben, und habe bei der Auftragsvergabe die Unterschreitung der Mindestsätze ausgenutzt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, an Ingenieur© schriftliche Honoraranfragen über die Höhe des Honorars für Ingenieurleistungen, die durch die Leistungsbilder oder andere Bestimmungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erfaßt sind, zu richten, in denen c) die von S 55 Abs. 1 HOAI vorgegebene Bewertung der Grundleistungen in Vomhundertsätzen nicht angegeben wird, ohne zeitgleiche Mitteilung, welch© der Leistungsphasen und/oder Grundleistungen des $ 55 HOAI für den Ingenieur in gebührenrelevanter Meise entfallen, weil sie vom Auftraggeber oder Dritten beigebracht werden? Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe mit ihrer Anfrage nicht, bezweckt, einen unzulässigen Preiswettbewerb unter den Ingenieuren zu fördern und dies© zu veranlassen, bei ihren Angeboten die Mindestsätze der HOAI zu unterschreiten. Es sei zwar richtig, daß bei den Ziff.III und V der Honoraranfrage die Vorschriften der HOAI nicht beachtet worden seien (vgl. Dies beruhe aber auf einem Versehen des nicht fachkundigen Sachbearbeiters, das die angeschriebenen Ingenieure nach Rückfrage hätten richtigstellen können. Im übrigen sei das UnterlasBungsbe-gehren des Klägers schon deshalb unbegründet, weil die Honoraranfrage in ihren Ziff.VI, VIII und IX (vgl. Klageantrag zu c, d und e) den Vorschriften der HOAI nicht widerspreche . Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das auf $ 1 DWG gestützte Unterlassungsbegehren des Kläger« sei nicht begründet, weil nicht festgestellt werden könne, daß die Beklagte bei Versendung ihrer Honoraranfraga zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt habe. Schon gegen die für ein Handeln zu Wettbewerbszwecken erforderliche objektive Eignung der Honoraranfrage, fremden Wettbewerb zu fördern, bestünden Bedenken, weil sich die Beklagte mit gleichlautenden Schreiben an alle fachlich und regional in Betracht kommenden Ingenieure gewandt und ihnen mit dem beigefügten Formblatt jeweils dasselbe Schema für die vorläufige Honorarermittlung zur Verfügung gestellt habe. .Ziff.III und V der Anfrage habe, die Beklagte war verschiedene Vorschriften der HOAX nicht beachtet. ordnungsgemäß berechnete Honorarforderungen einsureichen und die Beklagte auf ihre Fehler bei der Abfassung des Schemas hinzuweieen. Wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, konnte es sich jedenfalls nicht davon überzeugen, daß die Beklagte bezweckt oder auch nur die Vorstellung gehabt habe, durch die Vorgaben ihrer Honoraranfrag© eine gesetses- oder standeswidrige Preisunterbietung seitens einzelner Ingenieure herbeizuführen. Es liege vielmehr nahe, daß die Abweichungen der Ziff.III und V der Honoraranfrage von den Vorschriften der HOAX auf Unachtsamkeit oder einem Versehen des Sachbearbeiters der Beklagten, einem Verwaltungsbeamten ohne Ingenieurs us bi Idung, beruhten. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß die Beklagte vorsätzlich und sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte verneint» weil nicht festgestellt werden könne, daß die Beklagte bei 'Versendung ihrer Honoraranfrage zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne des $ 1 UWG gaJmridlelt habe. Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg, weil die Beklagte hinsichtlich der Klageanträge zu a, b und c als Störer (nach § 1004 BGB analog i.V. a) Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, entsprach das Honorarermittlungsschema der Anfrage für üDei-stungen, wie sie die Beklagte in Auftrag geben wollte, in den Ziff.III und V nicht den Vorschriften der HOAI (zur damaligen Zeit maßgebliche Fassung: Verordnung über die Honorarleistungen der Architekten und Ingenieure [Honorarordnung für Architekten und Ingenieure] vom 17.9.1976, BGBl. I S. Das Schema berücksichtigt in diesen Ziffern Vorschriften der HOAI nicht, die für die Ho-norarermittlung so grundlegend sind, daß die Ingenieure angesichts des Zusammentreffens derartiger Verstöße gegen die HOAI nicht mehr mit einem Versehen rechnen konnten. sind die Prozentsätze für die Bewertung der Grundleistungen in den Leistungsphasen 1 bis 9 bereits festgelegt und hätten deshalb von der Beklagten selbst in Ziff.VI ihres Schemas eingetragen werden können. Lediglich die Leistungsphase 5 kann gemäß § 55 Abs.4 HOAI bei bestimmten Ingenieurbauwerken nach S 51 Abs. 1 HOAI abweichend von $ 55 Abs. 1 HOAX mit mehr als 15 % bis zu 35 % bewertet werden, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird. Diese auch im vorliegenden Fall bestehende begrenzte Möglichkeit einer Höherbewertung konnte aber aus der maßgeblichen Sicht der angeschriebenen Ingenieure kein Anlaß sein, die Bewertung der - vollständig zu erbringenden - Grundleistungen nach S 55 HOAI durchweg nicht anzugeben, zu demal die Beklagte nichts dafür vorgetragen hat, daß die Voraussetzungen für eine Höherbewertung nach § 55 Abs.4 HOAI Vorgelegen haben. Denn insoweit hat die Beklagte lediglich darauf hingewiesen, daß sie bei Auftragserteilung von der durch S 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI eröffnet©« Möglichkeit Gebrauch machen werde, die Erstattung der Nebenkosten auszuschließen. d) Das Berufungsgericht hat auch mit zutreffender Begründung ausgeführt, daß die Ziff.IX de» Schemas, welche die in S 55 Abs. 2 HOAI aufgeführten Besonderen Leistungen betrifft, nicht geeignet ist, auf eine unzulässige önter-schreitung der Mindestsätze der HOAI hinzuwirken. Rach S 5 Abs. 4 HOAI kann für Besondere Leistungen, die au den Grundleistungen hinzutreten, ein Honorar nur berechnet werden, wenn die Leistungen im Verhältnis zu den Grundleistungen einen nicht unwesentlichen Arbeite- und Zeitaufwand verursachen und das Honorar zuvor schriftlich vereinbart worden ist. Es steht daher nicht im Widerspruch zur HOAI, wenn in Ziff.IX des Honorarermittlungsschemas grundsätzlich davon ausgegangen wird, daß auf Verlangen der Beklagten zusätzlich su erbringende Besondere Leistungen durch das Honorar für die Grundleistungen abgegolten sein sollen. Wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist im einzelnen umstritten, kann aber offenbleiben, weil ein Ausnahmefall jedenfalls nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden kann, wie sie hier - auch von der Beklagten nicht bezweifelt - nicht gegeben waren (vgl. Die Beklagte hat durch ihre Honoraranfrag® in Kenntnis der Umstände den Ingenieur, der ihr Vertragspartner wurde, dazu veranlaßt, gegen $ 1 UWG i.V. Ob die Beklagte dabei im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehandelt hat, ist für ihre Haftung als Störer ohne Bedeutung. Sie hat nach Eingang der Antworten auf ihre Honorarenfrage unstreitig demjenigen Anbieter, der das niedrigste der - sämtlich unter den Mindestsätzen der HOAI liegenden - Honorare gefordert hatte, den Auftrag erteilt. Dieser hat durch die unzulässige Unterbietung der Mindestsätze der HOAI wettbewerbswidrig im Sinne des S 1 UWG gehandelt . dazu OLG Hamm GRUR 1987, 844), deren Verletzung unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch erst dann wettbewerbswidrig ist, wenn der Verletzer den Tatbestand des Verbots bewußt und planmäßig verwirklicht. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, daß den angeschriebenen Ingenieuren bewußt war, daß ihre Angebote unter den Mindestsätzen der HOAI lagen. Sie hat lediglich die Rechtsansicht vertreten, ein planmäßiger Verstoß gegen die HOAI sei nur bei einem zielbewußten, auf laufende Gesetzesverstöße gerichteten Handeln, anzunehmen; ein solches Handeln ihres Vertragspartners habe der Kläger aber nicht dargelegt. Für ein bewußtes und planmäßiges Verhalten, wie es die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes durch Rechtsbruch voraussetzt, genügt eine vorsätzliche Verwirklichung des den Verstoß begründenden Sachverhalts, im Unterschied zu versehentlichen oder auf bloßer Unachtsamkeit beruhenden Verstößen, wenn zu befürchten ist, daß der Wettbewerber sein Verhalten darauf einrichtet, sich über die verletzten Vorschriften hinwegzusetzen (vgl. Für den Ingenieur, dem die Beklagte letztlich den Auftrag erteilt hat, wax zudem nach dem unstreitigen Sachverhalt erkennbar, daß er durch sein Verhalten einen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern erhalten konnte; daß er sich der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewußt war, ist für die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes. Die durch die Beklagte bewirkte Beeinträchtigung des lauteren Wettbewerbs, die infolge der durch ihr Verhalten begründeten Wiederholungsgefahr fortdauert, wurde nicht schon dadurch beseitigt, daß die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eine Unterlassungser-klärung ohne gleichzeitiges Vertragsstrafeversprechen abgegeben hat.

Zitierte Normen: § 56 HOAI § 1004 BGB § 1 UWG § 52 HOAI § 97 ZPO
HOAIHonoraranfrage©GrundleistungenKlägerIngenieur

Volltext der Entscheidung

f
Nachschlagewerks ja BGH2,_______________8	nein
 Honoraranfrage
UWG S 1; BGB S 1004; HOAI § 4
Eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft, (hier* eine Stadt) ist wettbewerbsrechtlich als Störer sur Unterlassung verpflichtet, wenn sie im Zusammenhang mit der Erschließung eines Baugebiets Honoraranfragen an Ingenieure richtet, die so abgefaßt sind, daß sie zu einer wettbewerbswidrigen Unterbietung der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) führen können.
BGH, Urt. v. 2. Mai 1991 - I ZR 227/89 - OLG Bamberg
LG Bamberg

UNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 227/89
URTEIL
Verkündet am*
2. Mai 1991 Kalus
 Jus tiasanges teilte als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle'
in dem. Rechtsstreit
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann,
 Dr. Mees und Dr. v. Ungera-Stemberg
 für Recht erkannt s
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Juli 1989 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als di© Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bamberg vom 2. November 1988 auch hinsichtlich des Klageantrages zu a, b und c zurückgewiesen worden ist.
Die Beklagte wird in Abänderung des landgerichtlichen Urteils unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung 'festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,— DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen,
 an Ingenieure schriftliche Honoraranfragen über die Höhe des Honorars für Ingenieurleistungen, die durch die Leistungsbilder oder andere Bestimmungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erfaßt sind, zu richten, in denen
3
a)	die anrechenbaren Kosten für mehrere Objekte nur als einziger Pauschalbetrag genannt sind, ohne gleichzeitige Angabe, welche Einzelbeträge (anrechenbare Kosten) auf die verschiedenen Objekte entfallen;
b)	die Ingenieure aufgefordert werden, das Honorar für die Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken, $ 51 Abs. 1 i.V. mit § 56 Abs. 1 HOAI, nach der für Verkehrsanlagen, S 51 Abs. 2 HOAI, maßgeblichen Honorartafel zu S 56 Abs. 2 HOAI zu ermitteln;
c)	die von § 55 Abs. 1 HOAI vorgegebene Bewertung der Grundleistungen in Vomhundertsätzen nicht angegeben wird, ohne zeitgleiche Mitteilung, welche der Leistungsphasen und/oder Grundleistungen des S 55 HOAI für den Ingenieur in gebührenrelevanter Weise entfallen, weil sie vom Auftraggeber oder Dritten beigebracht werden.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/5,
die Beklagte 4/5.
Von Rechts wegen
4
Tatbestand?
Die Beklagte, eine Stadt mit etwa 7.500 Einwohnern, versandte am 28. September 1987 an mehrere Ingenieure ein Schreiben, um zur Vorbereitung der Auftragsvergabe an den Anbieter mit der niedrigsten Forderung zu ermitteln, welche Honorare für Ingenieurleistungen bei der Erschließung eines bestimmten Baugebiets gefordert würden. Das dem Schreiben beigefügte Antwortformular hat die Überschrift "Honoraranfrage gem. S 55 HOAI (Verkehrsanlagen)" und lautet - soweit hier bedeutsam - wie folgt:
"I. Maßnahme:
Erschließung des Baugebietes EttHHHHp mit Straße, Wasser, Kanal;
Honoraranfrage für Projektierung und Bauleitung der gesamten Erschließung, soweit sie von der
 Stadt H. auszuführen ist.
III. Geschätzte anrechenbare Kosten nach
S 52 HOAI	3.000.000,—	DM
V• Honorarsatz nach S 56 Abs. 2 HOAI	...	DM
(Abrechnung nach den anrechenbaren Kosten nach § 52 HOAI, ...)
VI. Grundleistungen nach S 55 HOAI
Grundlagenermittlung	...	v.H.
Vorplanung	...	v.H.
Entwurfsplanung	...	v.H.
Genehmigungsplanung	...	v.H.
 
Ausführungsplanung	...	v.H.
Vorbereitung der Vergabe	...	v.H.
Mitwirkung bei der Vergabe	...	v.H.
Bauoberleitung	...	v.H.
Objektbetreuung und Dokumentation	...	v.H.
Gesamt ...	v.H.
VIII. Nebenkosten
 Bezüglich der Nebenkosten wird nach § 7 Abs. 1 HOAX vereinbart, daß sine Erstattung ganz ausgeschlossen ist.
IX. Besondere Leistungen
 Die in § 55 HOAI aufgeführten besonderen Leistun'
gen sind auf Verlangen der Stadt II. zu erbringen und sind mit vorstehendem Honorar abgegolten.
Ausgenommen hiervon sind folgende Leistungen:
Diese sind wie folgt zu vergüten:
□ .............................................
[ I Können vom Büro nicht erbracht werden und müssen anderweitig vergeben werden.
□ Können nach folgenden Stundensätsen erbracht werden.
Ing. Std.
Techn. Std.
Zeichner Std. sonst. Mitarb. Std."
Das niedrigste der eingehenden fünf Angebote, die «ämt lieh unter den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) lagen, nahm die Beklagte an.
6
I
I
Der klagende Ingenieurverband, zu dessen satzungsmäßi-gen Aufgaben auch die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder gehört, wirft der Beklagten wettbewerbswidriges Handeln im Sinne des § 1 ÜWG vor. Sie habe durch die Art und Weise ihrer Honoraranfrage die befragten Ingenieure bewußt dazu veranlassen wollen, Angebote unter den Mindestsätzen der HQAI abzugeben, und habe bei der Auftragsvergabe die Unterschreitung der Mindestsätze ausgenutzt.
Der Kläger hat beantragt,
 die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, an Ingenieur© schriftliche Honoraranfragen über die Höhe des Honorars für Ingenieurleistungen, die durch die Leistungsbilder oder andere Bestimmungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erfaßt sind, zu richten, in denen
a)	die anrechenbaren Kosten für mehrere Objekte nur als einziger Pauschalbetrag genannt sind, ohne gleichzeitige Angabe, welche Einzelbeträge (anrechenbare Kosten) auf die verschiedenen Objekte entfallen?
b)	die Ingenieure aufgefordert werden, da« Honorar für die Grundleistungen bei Ingenieurbauwerkan, S 51 Abs. 1 i.V. mit § 56 Abs. 1 HOAI, nach der für Verkehrsanlagen, $ 51 .Abs. 2 HOAI, maßgeblichen Honorartafel zu S 56 .Abs. 2 HOAI zu ermittelnj
7
c)	die von S 55 Abs. 1 HOAI vorgegebene Bewertung der Grundleistungen in Vomhundertsätzen nicht angegeben wird, ohne zeitgleiche Mitteilung, welch© der Leistungsphasen und/oder Grundleistungen des $ 55 HOAI für den Ingenieur in gebührenrelevanter Meise entfallen, weil sie vom Auftraggeber oder Dritten beigebracht werden?
d)	die Erstattungsfähigkeit von Nebenkosten (S 1 HOAI) von vornherein ausgeschlossen wird?
e)	die Honorierung für etwaige von ihr geforderte Besondere Leistungen grundsätzlich von vornherein ausgeschlossen wird.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe mit ihrer Anfrage nicht, bezweckt, einen unzulässigen Preiswettbewerb unter den Ingenieuren zu fördern und dies© zu veranlassen, bei ihren Angeboten die Mindestsätze der HOAI zu unterschreiten. Es sei zwar richtig, daß bei den Ziff. III und V der Honoraranfrage die Vorschriften der HOAI nicht beachtet worden seien (vgl. dazu Klageantrag zu a und b). Dies beruhe aber auf einem Versehen des nicht fachkundigen Sachbearbeiters, das die angeschriebenen Ingenieure nach Rückfrage hätten richtigstellen können. Im übrigen sei das UnterlasBungsbe-gehren des Klägers schon deshalb unbegründet, weil die Honoraranfrage in ihren Ziff. VI, VIII und IX (vgl. Klageantrag zu c, d und e) den Vorschriften der HOAI nicht widerspreche .
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Revision,
3

deren Zurückweisung die Beklagte beantragt/ verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidunasaründe:
Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg.
I.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das auf $ 1 DWG gestützte Unterlassungsbegehren des Kläger« sei nicht begründet, weil nicht festgestellt werden könne, daß die Beklagte bei Versendung ihrer Honoraranfraga zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt habe. Eine Absicht der Beklagten, fremden Wettbewerb zu fördern, könne nicht festgestellt werden. Es fehlten ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte durch die Axt und Weise ihrer Honoraranfrage bewußt darauf hingewirkt habe, die angeschriebenen Ingenieure zu einem Gesetzesverstoß durch Unterbieten der Mindestsätze der HOAI zu veranlassen, um so ihren Wettbewerb untereinander zu beeinflussen, oder daß sie dies auch nur billigend in Kauf genommen habe.
Schon gegen die für ein Handeln zu Wettbewerbszwecken erforderliche objektive Eignung der Honoraranfrage, fremden Wettbewerb zu fördern, bestünden Bedenken, weil sich die Beklagte mit gleichlautenden Schreiben an alle fachlich und regional in Betracht kommenden Ingenieure gewandt und ihnen mit dem beigefügten Formblatt jeweils dasselbe Schema für die vorläufige Honorarermittlung zur Verfügung gestellt habe. Allen Adressaten seien damit die gleichen Bedingungen
3
> >
.	.r.
r ?. si	U*
für ihre Bewerbung eingeräumt worden. Bai der Abfassung der
.Ziff. III und V der Anfrage habe, die Beklagte war verschiedene Vorschriften der HOAX nicht beachtet. Dies sei aber für alle angeschriebenen Ingenieure in gleicher Weise erkennbar gewesen und habe diese nicht daran gehindert? ordnungsgemäß berechnete Honorarforderungen einsureichen und die Beklagte auf ihre Fehler bei der Abfassung des Schemas hinzuweieen.
Wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, konnte
 es sich jedenfalls nicht davon überzeugen, daß die Beklagte bezweckt oder auch nur die Vorstellung gehabt habe, durch die Vorgaben ihrer Honoraranfrag© eine gesetses- oder standeswidrige Preisunterbietung seitens einzelner Ingenieure herbeizuführen. Es liege vielmehr nahe, daß die Abweichungen der Ziff. III und V der Honoraranfrage von den Vorschriften der HOAX auf Unachtsamkeit oder einem Versehen des Sachbearbeiters der Beklagten, einem Verwaltungsbeamten ohne Ingenieurs us bi Idung, beruhten.
Es könne auch nicht festgestellt werden, daß die Beklagte vorsätzlich und sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG
einen Verstoß der angeschriebenen Ingenieure gegen die Preisvorschriften der HOAX ausgenutzt habe.
Ein Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit den Vorgaben in den Ziff. VI, VXIX und IX der Honoraranfrag© könne schon deshalb nicht festgestellt werden, weil sich diese im Rahmen der HOAX hielten und für sich allein nicht geeignet «eien, eine Untersehreitung der gesetzlich festgelegten Mindestsätze der HOAX zu bewirken.
10	-
II.	Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte verneint» weil nicht festgestellt werden könne, daß die Beklagte bei 'Versendung ihrer Honoraranfrage zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne des $ 1 UWG gaJmridlelt habe. Ob dieser Beurteilung, die nach Ansicht der .Revision der Lebenserfahrung widerspricht (S 286 ZPO), zugestimmt werden könnte, muß nicht entschieden werden» weil die Be» klagte, soweit die Klage begründet ist» jedenfalls als Störer haftet (vgl. nachstehend III.).
III.	Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg,
 weil die Beklagte hinsichtlich der Klageanträge zu a, b und c als Störer (nach § 1004 BGB analog i.V. mit § 1 UWG) zur Unterlassung verpflichtet Ist.
1. Als Störer haftet - grundsätzlich unabhängig von Art
 und Umfang seines eigenen Tatbeitrags - jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt» sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (st. Rspr., vgl. BGH» Urt. v. 19.5.1388 - I ZR 170/86» GRÜR 1988, 832» 834 « WRP 1988, 663, 664 - Benzin.werbun.gf Urt. v. 7.7.1988 - I ZR 36/87» GRUR 1988» 829» 830 * WRP 1988» 668» 669 - Verkaufsfahrten IIj Urt. v. 21.9.1389 - I ZR 27/88» GRUR 1990, 463» 464 « WRP 1990» 254» 255 - Firmenrufnmmmr? Urt. v. 12.10.1989 - I ZR 29/88, GRUR 1990, 373» 374 « WRP 1990» 270, 272 - Schönheits-Chirurgie» jeweils m.w.W.). Eine eigene Wettbewerbsförderungsabsicht oder ein Verschulden des
11
Störers ist nicht Voraussetzung für seine Inanspruchnahme. Es genügt, wenn er an der Schaffung oder Aufrechterhaltung eines wettbewerbswidrigen Zustands objektiv altgewirkt hat. Erforderlich ist jedoch, daß überhaupt eine wettbewerbswidrige Beeinträchtigung besteht. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts und des unstreitigen Sachverhalts ergibt sich, daß dies hier der Fall ist.
2. Die Honoraranfrage der Beklagten war geeignet, den Wettbewerb der Ingenieure untereinander in unzulässiger, gegen § 1 UWG verstoßender Weise zu beeinflussen. Die Beklagte hat den angeschriebenen Ingenieuren nicht nur ein einheitliches Gliederungsschema für die Darlegung der Honar&rforde-rangen vorgegeben, sondern hat darüber hinaus eine von den Vorschriften der HOAI abweichende Art und Weise der Honorarermittlung, die zur Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI führen mußte, nahegelegt.
a)	Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, entsprach das Honorarermittlungsschema der Anfrage für üDei-stungen, wie sie die Beklagte in Auftrag geben wollte, in den Ziff. III und V nicht den Vorschriften der HOAI (zur damaligen Zeit maßgebliche Fassung: Verordnung über die Honorarleistungen der Architekten und Ingenieure [Honorarordnung für Architekten und Ingenieure] vom 17.9.1976, BGBl. I S. 2805, damals zuletzt geändert durch di® am 14.6.1985 in Kraft getretene Verordnung vom 10.6.1985, BGBl. I S. 961| hinsichtlich der seit 1.1.1991 geltenden Fassung der HOAI vgl. die Bekanntmachung vom 4.3.1991, BGBl. 1991 I S. 533).
In Ziff. III des der Anfrage beigefügten Honorarermitt-lungsschemas sind die geschätzten anrechenbaren Kosten nach
§ 52 HOAI in einer Summe zusammengefaßt (3 Mio. DM), statt
12	-
- wie nach § 52 Abs, 7 HGAI a.F. ($ 52 Ab». 8 HQAI n.F.) i.V. mit S 22 Abs. 1 HQAI erforderlich - nach Teilaaßnatisen auf gegliedert zu werden. Bei dieser Art der Berechnung ergeben sich wegen der Gebührendegres»ion geringere; Gebühren als bei getrennter Berechnung (vgl. dazu auch BGH, ürt. v. 9.7.1981 - VII ER 139/80, NJW 1981, 2351, 2353).
Elff. V des Schemas ("Honorar«atz nach § 55 Abs. 2 HOAI") berücksichtigt nicht, daß die Honorartafel zu § 56 Abs. 2 HOAI nur Verkehrsanlagen (§ 51 Abs. 2 HOAI) betrifft, während sich die Vergütung für Ingenieurbauwerke (§51 •
 .Abs. 1'HOAI) nach der - etwas höhere Sätze vorsehenden -Honorartafel zu § 56 Abs. 1 HOAI richtet. Einen entsprechenden. Fehler weist die Überschrift des Honorarermittlungs-schemas auf, di© nur von einer "Honoraranfrage gern. § 55 HOAI (Verkehrsanlagen)" spricht, obwohl auch - höher zu vergütende - Leistungen für Ingenieurbauwerke in Auftrag gegeben werden sollten.
Durch ihre Fassung waren die Ziff. III und V des Hono-
rarermittlungsschemas geeignet, den angeschriebenen Ingenieuren nahezulegen, eine Honorarforderung unter den Mindestsätzen der HOAI anzugeben. Das Schema berücksichtigt in diesen Ziffern Vorschriften der HOAI nicht, die für die Ho-norarermittlung so grundlegend sind, daß die Ingenieure angesichts des Zusammentreffens derartiger Verstöße gegen die HOAI nicht mehr mit einem Versehen rechnen konnten.
b)	Abweichend von der Ansicht des 'Berufungsgerichts war auch Ziff. VI des Schemas als Aufforderung zur Unterschreiten g der Mindestsätze zu verstehen. Nach § 55 Abs. 1 HOAI
13
sind die Prozentsätze für die Bewertung der Grundleistungen in den Leistungsphasen 1 bis 9 bereits festgelegt und hätten deshalb von der Beklagten selbst in Ziff. VI ihres Schemas eingetragen werden können. Lediglich die Leistungsphase 5 kann gemäß § 55 Abs. 4 HOAI bei bestimmten Ingenieurbauwerken nach S 51 Abs. 1 HOAI abweichend von $ 55 Abs. 1 HOAX mit mehr als 15 % bis zu 35 % bewertet werden, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird. Diese auch im vorliegenden Fall bestehende begrenzte Möglichkeit einer Höherbewertung konnte aber aus der maßgeblichen Sicht der angeschriebenen Ingenieure kein Anlaß sein, die Bewertung der - vollständig zu erbringenden - Grundleistungen nach S 55 HOAI durchweg nicht anzugeben, zu demal die Beklagte nichts dafür vorgetragen hat, daß die Voraussetzungen für eine Höherbewertung nach § 55 Abs. 4 HOAI Vorgelegen haben. Die Ingenieure konnten vielmehr nach der Lebenserfahrung in der Nichtangabe der Prozentsätze für die Bewertung der Grundleistungen keine Vereinfachung der Honorarermittlung, sondern nur eine Aufforderung sehen, die in S 55 Abs. 1 HOAI festgeschriebenen Prozentsätze zu unterschreiten. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als auch die vorangegangenen Ziff. III und” V in diesem Sinne verstanden werden mußten.
c)	Dagegen kann der Revision nicht darin zugestimmt werden, daß die Fassung der Ziff. VIII mit der HOAI nicht in Einklang stehe. Denn insoweit hat die Beklagte lediglich darauf hingewiesen, daß sie bei Auftragserteilung von der durch S 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI eröffnet©« Möglichkeit Gebrauch machen werde, die Erstattung der Nebenkosten auszuschließen.
- 14
d)	Das Berufungsgericht hat auch mit zutreffender Begründung ausgeführt, daß die Ziff. IX de» Schemas, welche die in S 55 Abs. 2 HOAI aufgeführten Besonderen Leistungen
 betrifft, nicht geeignet ist, auf eine unzulässige önter-schreitung der Mindestsätze der HOAI hinzuwirken. Rach S 5 Abs. 4 HOAI kann für Besondere Leistungen, die au den Grundleistungen hinzutreten, ein Honorar nur berechnet werden,
 wenn die Leistungen im Verhältnis zu den Grundleistungen einen nicht unwesentlichen Arbeite- und Zeitaufwand verursachen und das Honorar zuvor schriftlich vereinbart worden ist. Die Vergütung solcher Besonderer Leistungen ist danach durch die HOAI nicht zwingend vorgesehen. Es steht daher nicht im Widerspruch zur HOAI, wenn in Ziff. IX des Honorarermittlungsschemas grundsätzlich davon ausgegangen wird, daß auf Verlangen der Beklagten zusätzlich su erbringende Besondere Leistungen durch das Honorar für die Grundleistungen abgegolten sein sollen. Den Ingenieuren war zudem durch die Fassung der Honoraranfrage freigestellt, diejenigen Besonderen Leistungen, die sie gesondert vergütet haben wollten, und die Höhe der geforderten Vergütung im einzelnen anzuführen .
e)	Die angeschriebenen Ingenieure waren bei ihren Angeboten an die Mindestsätze der HOAI gebunden. Diese dürfen nach S 4 HOAI grundsätzlich nicht unterschritten werden. Anderes gilt nach $ 4 Abs. 2 HOAI lediglich in Ausnahmefällen. Wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist im einzelnen umstritten, kann aber offenbleiben, weil ein Ausnahmefall jedenfalls nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden kann, wie sie hier - auch von der Beklagten nicht bezweifelt - nicht gegeben waren (vgl. dazu Hesse/Mantschef£/
IS
Korbion/Vygen, HOAI, 3. Auf1., S 4 Rdn. 83; Locher/Koebl©/ Frik, HOAI, 5. Auf1., § 4 Rdn. II; Löffelmann/Fleischmann, Architektenvertrag und HOAI, Rdn. 413; Lehmann BauR 1986,
512, 518; Konrad BauR 1989, 653, 657).
3. Die Beklagte hat durch ihre Honoraranfrag® in Kenntnis der Umstände den Ingenieur, der ihr Vertragspartner wurde, dazu veranlaßt, gegen $ 1 UWG i.V. mit $ 4 HQAI am verstoßen. Ob die Beklagte dabei im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehandelt hat, ist für ihre Haftung als Störer ohne Bedeutung. Sie hat nach Eingang der Antworten auf ihre Honorarenfrage unstreitig demjenigen Anbieter, der das niedrigste der - sämtlich unter den Mindestsätzen der HOAI liegenden - Honorare gefordert hatte, den Auftrag erteilt. Dieser hat durch die unzulässige Unterbietung der Mindestsätze der HOAI wettbewerbswidrig im Sinne des S 1 UWG gehandelt .
Die HOAI ist allerdings eine wertneutral© Ordnungsvorschrift (vgl. dazu OLG Hamm GRUR 1987, 844), deren Verletzung unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch erst dann wettbewerbswidrig ist, wenn der Verletzer den Tatbestand des Verbots bewußt und planmäßig verwirklicht. Daß dies bei dem Ingenieur, der Vertragspartner der Beklagten wurde, der Fall war, ergibt sich jedoch aus dem unstreitigen Parteivorbringen. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, daß den angeschriebenen Ingenieuren bewußt war, daß ihre Angebote unter den Mindestsätzen der HOAI lagen. Sie hat lediglich die Rechtsansicht vertreten, ein planmäßiger Verstoß gegen die HOAI sei nur bei einem zielbewußten, auf laufende Gesetzesverstöße gerichteten Handeln, anzunehmen; ein solches Handeln ihres Vertragspartners habe der Kläger aber nicht dargelegt.
Diesem rechtlichen Ausgangspunkt kann jedoch nicht *u-gestimmt werden. Für ein bewußtes und planmäßiges Verhalten, wie es die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes durch Rechtsbruch voraussetzt, genügt eine vorsätzliche Verwirklichung des den Verstoß begründenden Sachverhalts, im Unterschied zu versehentlichen oder auf bloßer Unachtsamkeit beruhenden Verstößen, wenn zu befürchten ist, daß der Wettbewerber sein Verhalten darauf einrichtet, sich über die verletzten Vorschriften hinwegzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1973
-	I ZR 126/72, GRUR 1974, 281, 282 - WRP 1974, 40, 41
-	Clipper; vgl. weiter v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Auf1., Kap. 18 Rdn. 43; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs recht,
16. Auf1., § 1 Rdn. 659). Diese Befürchtung ist hier aber nach der Art des Wettbewerbsverstoßes ohne weiteres begründet. Für den Ingenieur, dem die Beklagte letztlich den Auftrag erteilt hat, wax zudem nach dem unstreitigen Sachverhalt erkennbar, daß er durch sein Verhalten einen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern erhalten konnte; daß er sich der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewußt war, ist für die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes. nicht erforderlich (vgl. BGH,
 Urt. v. 30.3.1988 - 1 ER 209/86, GRUR 1988, 699, 700 - WRP 1988, 652, 654 - qm-Preisangaben II).
Die durch die Beklagte bewirkte Beeinträchtigung des lauteren Wettbewerbs, die infolge der durch ihr Verhalten begründeten Wiederholungsgefahr fortdauert, wurde nicht schon dadurch beseitigt, daß die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eine Unterlassungser-klärung ohne gleichzeitiges Vertragsstrafeversprechen abgegeben hat. Zumindest bei einem Verstoß der vorliegenden Art, bei dem die Beklagte wie ein privates Unternehmen am Ge-
schüftsverkehr teilgenommen hat, ist für die Beseitigung der wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung auch bei einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft die Abgabe einer strafbewehrten ünterlassungserklärung eu fordern (vgl. dazu OLG
 Düsseldorf NJW-RR 1986, .1230, 1231? Teplitsky, Wettbewerbsrechtliche .Ansprüche, 5. Auf 1., Kap. 7 Mn, 8),
Die danach anzunehmend© Störerhaftung der Beklagten ist
 nicht ins vollen Umfang des Klageantrages gegeben, weil - wie dargelegt - die Ziff. VIII und IX des Honorarermittlungs-schemas, auf die der Klageantrag zu d und ® abstellt, nicht in Widerspruch zur HOAX stehen. Im übrigen ist aber der Klageantrag begründet.
IV. Auf die Revision des Klägers war danach unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils der Klage hinsichtlich des Klageantrags zu a, b und c stattZugaben. Im übrigen war die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf 5 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Piper
 Teplitzky
Erdmann
 Hees
v. Ungem-Sternberg