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BGH

Gericht: BGH

& Sfm und der Firma Gerhard Der Kläger hat an den .Beklagten in der Zeit vom September bis Anfang Dezember 1949 laufend größere Mengen Bauholz sowie Papiersäcke und Mauersteine geliefert, und zwar nach seinen Angaben in einem Gesamtwert von 84oc24f50 DM« Der Kläger hat mit der Behauptung9 daß nach Abzug erfolgter Zahlungen durch den Beklagten.sowie naca Anrechnung von Gutschriften für zurückgenommene Ware noch ein Schuldsaldo' des Beklagten in Höhe von 30*911>12 DM offen stehe, mit der zunächst gegen ctie beiden bezeichneten Firmen gerichteten Klage einen Teilbetrag in Höhe von 10*000 Dm geltend gemacht* Nachdem das Landgericht diesem Antrag durch Versäumnisurteil entsprochen ha'tte, die zunächst beklagten Firmen jedoch Einspruch eingelegt hatten.hat der Kläger unter entsprechender Änderung des Rubrums nunmehr den Kaufmann Gerhard als Inhaber der beiden Firmen bezeichnet und beantragt, das Versäumnisurteil unter Abänderung des Zinsbeginns aufrechten erhalten* Der Beklagte hat Abweisung der Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils beantragt und zugleich Widerklage auf Feststellung erhoben, daß dem Kläger auch über den eingeklagten Betrag hinaus keine weiteren Ansprüche gegen den Beklagten zustehen* Er hat in erster Linie geltend ge-macht, die Firma sei nicht passiv le- Las Berufungsgericht ist von dem Vertrage vom 25» Juli 1949 ausgegangen und hat aus diesem zunächst von dem Kläger getätigten Geschäft ohne erkennbaren Rechtsverstoß gefolgert, daß die I^pm^GmbH daß sich aus dem weite ren Ablauf des Geschäftes zweifelsfrei ergebe, daß der Kläger, der seinerseits das Holz anderweitig, nämlich anj den Beklagten, verkauft habe, jedenfalls hinsichtlich des Erwerbes des Holzes nicht als Vertreter des genannten Kci tors tätig geworden sei» Las Berufungsgericht hat dabei nicht übersehen, daß die Lr ah t stiftliefe rung tatsächlich nicht durch das er^°lofc ist» Es stellt jedoch insoweit fest, daß die Lrahtstif-te von einer andern, von d- m Kläger in der letzten mund-; liehen Verhandlung namhaft gemachten Firma geliefert wor^ den seien« Schon nach diesen Feststellungen scheidet die Ob ein Beauftragter bei einem Vertragsabschluß mit einem Britten in eigenem oder in fremdem Hamen gehandelt hat, läßt sich jeweils nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen, Vertragsgegner ist nach 3Grundsätzen von Treu und Glauben jeweils derjenige, der sich als Partei'.zu erkennen gegeben und damit die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag unmittelbar ülArnommen hat. folgert das Berufungsgericht vor allem aus dem Umstand, daß er selbst noch nach Erhebung der Klage nicht von vorherein die Aktivlegitimation des Klägers bestritten, sondern erst kurz vor Beendigung des ersten Rechtszuges auf den Auftragsvermerk in den Rechnungen zurückgegriff&n und darauf sein Bestreiten gegründet habe. Der Annahme des Berufungsgerichts, der Vertrag sei mit Rücksicht auf die dargelegten Umstände unmittelbar zv/ischen den Prozsßp&rteien zustande gekommen, kann aus Rechtsgründen nicht entegen-getreten werden«, Eine Partei, die sich in der Weise wie der Beklagte verhält, kann in dem für die Rechtsstellung einer Vertragspartei entscheidenden Zeitpunkt, nämlich dem Abschluß des Vertrages, schlechterdings nur der Ansicht gewesen sein, sie habe es mit demjenigen zu tun, mit dem der Abschluß tatsächlich getätigt worden ist* Das Berufungsgericht hat auch ersichtlich nicht übersehen, daß eine Vielzahl der Rechnungen den Vermerks "Interzonenabschluß 2899” trägt« Es hat jedoch aus diesem Vermerk, der auf den nicht zur Durchführung gekommenen Kompensationsvertrag vom l6o August 1949 hinweist, keine Schlüsse für die Frage der Rechtsstellung der Vertragsparteien gezogen. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Vertrag zwischen den Parteien überhaupt kein Interzonengeschäft darstellt* Damit wird aber die Tatsache nicht aus dem 7/ege geräumt, daß die Holzlieferungen unstreitig aus der Ostzone stammten und es daher verständlich erscheinen könnte, wenn der Kläger zwecks Vermeidung von Schwierigkeiten wegen etwaiger entgegensrbehender ostzonaler Bestimmungen den Vermerk auf die Rechnungen setzte» Jedenfalls würde angesichts der von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch dieser Vermerk nicht den Schluß rechtfertigen, der Kläger habe bei Abschluß des Vertrages nur als Bevoll- Der Beklagte meint, das Berufungsgericht habe nichtauf Grund persönlicher Anhörung des Klägers feststellen dürfen, daß die Drahtstiftlieferungen nicht von dem Wirtschaftskontor, sondern von einer anderen Firma vorgenommen seien» Die Vernehmung des. acutet haben solltedie Anhörung des Klägers jedenfalls bereits nach § 141 ZPO rechtswirksam wäre» Es unterliegt auch bei Annahme einer nur zwecks Aufklärung des Sachverhalts erfolgten Anhörung keinem Bedenken, daß das Berufungsgericht den von dem Kläger insoweit abgegebenen Erklärungen Glauben geschenkt hat* Das Berufungsgericht ist von der Erfahrungstatsache ausgegangen» daß ohne Lieferung der Drahtstifte derartig umfangreiche Holzlieferungen, wie sie im vorliegenden Pall in laufenden, sich über Monate erstreckenden Anlieferungen erfolgt seien, nicht hätten getätigt werden können. Soweit das Berufungsgericht recntsirrtumsfrei die Passivlegiti äiltion: des Beklagten feststellt sund ferner eine arglistige Täuschung durch den Kläger sowie einen Verstoß gegen § 138 BGB abgelehnt hat, sind seitens der Revision keine Angriffe erhoben. Das Vorderurteil führt insoweit aus, der Beklagte habe eine Herabsetzung der Preise nur dann verlangen können, wenn er jede einzelne der insgesamt 33 Holzlieferungen des Sukzessivlieferungsvertrages auf ihre Menge, Art und Beschaffenheit hin untersucht und die angeblichen Mängel dem Kläger unverzüglich nach Eingang der '.Vare angezeigt haben würde* Es stellt fest, daß in den Pallen, in denen die Beklagte Mengen-und Qualitätsabv/eichungen einzelner Lieferungen rechtzeitig und substantiiert gerügt habe, der Kaufpreis vom Kläger bereits entsprechend herabgesetzt sei, die weiteren nur allgemein gehaltenen Beanstandungen des Beklagten aber, auch wenn sie rechtzeitig erfolgt seien, als Mängelrügen nicht anerkannt werden können* Die Revision greift diese Ausführungen mit der Begründung an, daß das Berufungsgericht bei seinen Peststellungen die unter Beweisantritt vorgetragenen Behauptungen übergangen habe, im Holzhandel sei die Übersendung der Auf maßlisten bei jed?.r Lieferung handelsüblich* Y/erde aber, so fährt die Revision fort, diese Behauptung für die Revisionsinstanz als richtig unterstellt, so könne, da die Holzlisten und Aufmaße tatsächlich den Lieferungen nicht beigegeben worden leien, auch keine Verspätung der Mängelrüge vorliegend Audi habe 1er Beklagte sich auf das Zeugnis von R0A und sowie auf Parteivernehmung und Schrift Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so muß der Käufer die abgelieferte Ware, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, unverzüglich untersuchen und auch unverzüglich Anzeige von einem etwaigen Mangel machen (§ 377 HGB)o Die gleiche unverzügliche Rügepflicht ist jedenfalls grundsätzlich für den Pall vorgesehen, daß eine andere als die bedungene Itfare oder eine andere als die bedungene Menge von Waren geliefert ist(§ 378 HGB), Das Berufungsgericht hat entgegen der Annahme der Revision nicht übersehen, daß die Aufmaßlisten dem. Beklagten nicht gleichzeitig mit der jeweiligen Rücklieferung, sondern erst einige Tage später zugestellt sind, mithin auch eine Rüge nicht "unverzüglich” bei .jeder Bendung erfolgen konnte o D.as Berufungsgericht hat aber dem Beklagten nicht gestattet, sich auf diesem Umstand zu berufen, sondern hat auf da3 Schreiben des Klägers vom 11, November 194-9 verwiesen, in dem dieser dem Beklagten mitteilt, daß die Verzögerung in der Zusendung dieser listen auf die Arbeitsverhältnisse in der Ostzone zurückzufUhren sei„ Das Berufungsgericht zieht hieraus den Schluß, daß der Beklagte es selbst zu vertreten habe, wenn er sich unter diesen Umständen durch einen vorzeitigen Holzverkauf von vornherein der Nachprüfungsmöglichkeit begeben habe. Mußte hiernach der Beklagte spätestens bei Übersendung der Aufmaßlisten seine Mängelrügen aus-spreciien, wenn er sich des Ungerechts nicht begeben wollte, so wird an diesem Tatbestand auch nichts durch die von dem Kläger angeblich gegebene Anweisung geändert, das Holz auch ohne Feststellung der Mengen und Qualität zu verkaufen. Eine Auslegung der angeblichen Anweisung dahin, daß sich der Kläger etwa durch sie seines Rechts habe begeben wollen, auf "rund der von ihm übersandten Aufmaßlisten und Rechnungen seine Forderungen an den Beklagten zu berechnen, ist von dem Berufungsgericht ausdrücklich abgelehnt. Mit einer solchen Vereinbarung, so führt das Vorderurteil aus, würde sich der Kläger dem Beklagten völlig in die Hand gegeben fraben, da durch sie einer hinreichenden Nachprüfungsmöglichkeit von vornherein die Grundlage entzogen worden war. vom Io Pebruar 1950, in welchem er sich dem Kläger gegenüber darüber beschwere, welche Arbeit ihm die Nachprüfung der Rechnungen des Klägers mache« Das Berufungsgericht folgert hieraus, daß im Palle einer Vereinbarung in dem von dem Beklagten behaupteten Sinne keine Veranlassung für den Beklagten bestanden habe, bei dem Kläger vorstellig zu werden, da er ja dann lediglich seine Verkäufe und die von ihm selbst dabei in Rechnung gestellten Mengen, Qualitäten und Preise als auch für den Kläger verbindlich hätte zugrunde legen können« Da auch bei dieser Würdigung des Sachverhalts ein Rechtsverstoß des Berufungsgerichts nicht ersichtlich ist, ist nicht zu beanstanden, daß das Gericht weiteren Bev/eisangeboten, die sich auf die Tatsache der angeblich erteilten Anweisung beziehen, nicht nachgegan ;en ist« Ein solcher Verstoß würde dem Berufungsgericnt auch nicht bei einer etwaigen Auslegung der Anweisung dahin, der Kläger habe jedenfalls durch sie darauf verzichtet; daß der Beklagte unverzüglich nach Eingang der Rechnungen oder Aufmaßlistsn seine Rüge aussprach, zur Last fallen« Dander Beklagte bei der gegebenen Sachlage infolge des durch ihn vorgenommenen sofortigen Weiterverkaufs überhaupt nicht mehr in der Lage war, die einzelnen Lieferungen hinsichtlich ihrer Qualität und Menge zu rügen, brauchte das Berufungsg.rieht auch nicht zu der Präge Stellung zu nehmen, ob die angebliche Anweisung ihn etwa von der unverzüglichen Rügepflicht nach Eingang der Unterlagen entbunden hat« Wären diese, so führt das Berufungsgericht aus, mangelhaft gewesen, so hätte der Beklagte sie ebenso wie die vereinbarten Lieferungen rügen müssen« Dies sei .jedoch nur in einem Palle geschehen, der jedoch für den vorliegenden Rechtsstreit unbeachtlich sei, da die insoweit in Präge stehende Rechnung vom Kläger annulliert worden sei. Da gegen die übrigen Feststellungen des Berufungsurteils hinsichtlich der Hohe der Klagefcr derungen keine Angriffe erhoben sind, ein Rechtsverstoß insoweit auch nicht ersichtlich ist, war die Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen«

Zitierte Normen: § 447 ZPO § 138 BGB § 286 ZPO § 377 HGB
FeststellungvertragenRechnungBerufungsgerichtUmstandKlägerAnnahmeRevision

Volltext der Entscheidung

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-..Verkündet am \ 9«? Februar 1954 Grunau JustizoberSekretär als Urkundsbea:ater der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
“Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br.
“Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof„ Pr.
mündliche Verhandlung vom 9« Februar 1954 unter Mitwir-
und der Bundesrichter Pr. Bock, Pr„'Krüger-Nieland. Br» Na-stelski und Pr» feiss
 für Recht erkannts
 Zivilsenats des Kammgerichts in Berlin vom 28» Mai 1952 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.,
Beklagten und Revisionsklägers,
 gegen
den Kaufmann Bruno G

in B
von
 Kläger und Revisionsbeklagten«.
hat der^Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 kung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Pr,h,c„Y.'einkauff
 Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
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&
Der Beklagte ist der alleinige Inhaber der Firma S|
& Sfm und der Firma Gerhard	Der	Kläger	hat
 an den .Beklagten in der Zeit vom September bis Anfang Dezember 1949 laufend größere Mengen Bauholz sowie Papiersäcke und Mauersteine geliefert, und zwar nach seinen Angaben in einem Gesamtwert von 84oc24f50 DM« Der Kläger hat mit der Behauptung9 daß nach Abzug erfolgter Zahlungen durch den Beklagten.sowie naca Anrechnung von Gutschriften für zurückgenommene Ware noch ein Schuldsaldo' des Beklagten in Höhe von 30*911>12 DM offen stehe, mit der zunächst gegen ctie beiden bezeichneten Firmen gerichteten Klage einen Teilbetrag in Höhe von 10*000 Dm geltend gemacht* Nachdem das Landgericht diesem Antrag durch Versäumnisurteil entsprochen ha'tte, die zunächst beklagten Firmen jedoch Einspruch eingelegt hatten.hat der Kläger unter entsprechender Änderung des Rubrums nunmehr den Kaufmann Gerhard als Inhaber der beiden Firmen bezeichnet und beantragt, das Versäumnisurteil unter Abänderung des Zinsbeginns aufrechten erhalten* Der Beklagte hat Abweisung der Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils beantragt und zugleich Widerklage auf Feststellung erhoben, daß dem Kläger auch über den eingeklagten Betrag hinaus keine weiteren Ansprüche gegen den Beklagten zustehen* Er hat in erster Linie geltend ge-macht, die Firma	sei	nicht	passiv	le-
gitimiert, da allein die Firma Gerhard ä^HRdas Holz bestellt habe* Im Verlauf des Rechtsstreits hat er weiterhin vorgetragen, der Kläger habe als offener Stellvertreter für die	L|^HR-GmbH	°der	aber	als	Strohmann des	(ostzonal)	gehan-
delt, so daß saine Aktivlegitimation für den vorliegenden Rechtsstreit nicht gegeben sei* Im übrigen sei das Geschäft
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wucherisch,auch sei er durch den Kläger arglistig getäuscht worden., Der Beklagte hat weiterhin die Höhe der Klageforderung bestritten., Der Kläger habe, so trägt er vor* nicht nur höhere als die vereinbarten Preise in Ansatz gebracht, sondern die gelieferte Ware habe auch den in Rechnung gesetzten Qualitäten nicht entsprochen,, Vor allem habe der Kläger geringere Mengen geliefert, als er sie in Rechnung gestellt habe« Sowohl die Mangelhaftigkeit der Ware wie auch die über-•setzten Preise seien sofort nach Eingang der Rechnungen beanstandet worden* Letztere habe er allerdings verspätet ©malten« Auch die handelsüblichen Aufmaßlisten sei-./<on bei den einzelnen Lieferungen nicht mitgesandt worden,, Es sei ihm daher nicht möglich gewesen« die auf seinem Lagerplatz abgeworfenen Holemengen ordnungsmäßig zu übrprüfen« Trotz Kenntnis dieser Umstände habe der Kläger auf einen schnellen Verkauf des Holzes gedrängt und erklärt, daß der Beklagte die genauen Holzmen ^en an Hand der den Käufern zu erteilenden Lieferzettel feststellen möge« Diese hätten alsdann auch für die Abrechnung maßgeblich sein sollen* Hach seinen Verkauf sunt-erlagen habe er dem Kläger bereits 621 o- DM zu vi.el gezahlt*
Der Kläger ist d.issen Ausführungen entgegengetreten * Das Landgericht hat das am 24« Juli 1950 verkündete Versäumnisurteil unter einer dem Antrag des Klägers entsprechenden Abänderung und unter Abv/eisung der Widerklage aufrecht erhalten* In der Berufungsinstanz hat der Beklagte insbesondere gerügt, daß das Landgericht die für dieses Verfahren einschlägigen • Devisenbestimmungen unberücksichtigt gelassen habe« Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückge.wiesen« Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine früheren Anträge weiter« Der
 Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe s
Das Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger habe den Kaufvertrag über die Holzlieferungen in eige-
Parteien bei der Abwicklung des Geschäfts im einzelnen gewürdigt und ist auf Grund dieser Prüfung zu dem Er-
gegeben sei«
Die Untersuchung, ob nach Lage der Umstände die Annahme eines Vertragsabschlusses zwischen den Prozeß-parteien gerechtfertigt ist, ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Seine Peststellungen könnten nur Gegenstand eines Revisionsangriffes 3.ein, soweit sie von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgehen, wichlftge Tatumstände nicht beachten oder sich in Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung oder zu den Denkgesetzen setzen« Es ist nicht ersichtlich, daß dies der Pall wäre»
Die Revision rügt, der Vorderricnter habe den Wortlaut der vom Kläger abgeschlossenen Verträge vom 25» Juli und 16. August 194-9 nicht genügend berücksichtigt» Aus den Verträgen ergebe sich, daß der Kläger nicht als Selbst-kontrahent, sondern im Aufträge des W
ten sei. Wenn nun, so meint die Revision, der Kläger im
 Namen mit dem Beklagten geschlossen» Es hat insoweit den in Lichtdruck eingereichten Vertrag vom 25«»
Juli 1949 zwischen dem Kläger und der B
Gesellschaft sowie das Verhalten der
 gebnis gelangt, daß die Aktivlegitimation des Klägers
, einer ostzonalen Dienststelle, aufgetre-
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Verlauf der Geschäftsabwicklung der Beklagten Rechnungen] mit dem Vermerk» daß die Lieferungen im Aufträge der Bl mHliHHB ^BBBB^GmbH erfolgte, übersandt habe, so folge daraus, laß der Kläger bei diesem Interzonengesche nur als Vermittler der beiden ostzonalen Stellen tätig sei»
Las Berufungsgericht ist von dem Vertrage vom 25» Juli 1949 ausgegangen und hat aus diesem zunächst von dem Kläger getätigten Geschäft ohne erkennbaren Rechtsverstoß gefolgert, daß die	I^pm^GmbH
die Veräußerin und der Kläger der Erv/erber des Holzes gewesen seio Len Sinn und die Bedeutung des Zusatzes in Vertrage, in dem der Kläger als 11 im Aufträge des VI
(ostzonal) handelnd" bezeichnet Wird, leitet las Berufungsgericht aus dem kurze Zeit spä-j ter geschlossenen Kompensationsvertrag vom 16„ August 1941 her. Aus ihm folge, so führt das Vorderurteil aus, daß all Lieferant der bereite; im Vertrage vom 25. Juli 1949 genanrr ■en Kompensationslieferung, d»ha der Lrahootifte, aas
'.70HIHIB vorgesehen gewesen sei,. Las Be rufungsgericht stellt jedoch fest? daß sich aus dem weite ren Ablauf des Geschäftes zweifelsfrei ergebe, daß der Kläger, der seinerseits das Holz anderweitig, nämlich anj den Beklagten, verkauft habe, jedenfalls hinsichtlich des Erwerbes des Holzes nicht als Vertreter des genannten Kci tors tätig geworden sei» Las Berufungsgericht hat dabei nicht übersehen, daß die Lr ah t stiftliefe rung tatsächlich nicht durch das	er^°lofc
 ist» Es stellt jedoch insoweit fest, daß die Lrahtstif-te von einer andern, von d- m Kläger in der letzten mund-; liehen Verhandlung namhaft gemachten Firma geliefert wor^ den seien« Schon nach diesen Feststellungen scheidet die
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Annahme der Revision, der Kläger sei Vermittler oder Strohmann des V/irtschaftskontors- gewesen, aus. Es mag • allerdings noch die Präge offenbleiben, weswegen sich der Kläger in den von ihm an den Beklagten übersandten Rechnungen als von der	l^^^-GreSeil-
schaft beauftragt bezeichnet hat, während nach dem Vertrag vom 25» Juli 194-9 diese Gesellschaft gerade die Verkäuferin des Holzes gewesen ist. Einer weiteren Latsäch liehen Aufklärung des Sachverhalts in dieser Hinsicht bedarf es jedoch nicht. Selbst bei nähme, der Kläger sei nur beauftragter der Gesellschaft gewesen, kann die Klagebefugnis des Klägers nicht in Zweifel gezogen werden.
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Ob ein Beauftragter bei einem Vertragsabschluß mit einem Britten in eigenem oder in fremdem Hamen gehandelt hat, läßt sich jeweils nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen, Vertragsgegner ist nach 3Grundsätzen von Treu und Glauben jeweils derjenige, der sich als Partei'.zu erkennen gegeben und damit die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag unmittelbar ülArnommen hat. Selbst ein beauftrater Vermittler kann in eigenem Hamen handeln, v/enn dies dem Auftrags-Verhältnis entspricht und er dem Vertragsgegner zu erkennen gibt, er wolle selber als Vertragspartei angesehen werden, Bas Berufungsgericht ist bei seinen Feststellungen davon ausgegangen, daß 1er Kläger bei Abwicklung des Geschäfts für den Bekla* ten erkennbar völlig selbständig gehandelt habe. Insoweit v/ird im Vorderurteil insbesondere auf die Antworten des Klägers gegenüber den Rügeschreiben des Beklagten vom 7» November und 18, November 1949 und den Umstand hingewiesen, daß der Kläger persönlich bei der von dem Be-
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klagten bemängelten Preisbildung diesem entgegengekommen sei, selbständig Reklamationen zurückgewiesen und sich mit der Rücknahme von.noch vorhandenem Holz einverstanden erklärt habe« Daß der Beklagte aber auch seinerseits den Kläger stets als S3inen unmittelbaren (Geschäftspartner angesehen und behandelt hat. folgert das Berufungsgericht vor allem aus dem Umstand, daß er selbst noch nach Erhebung der Klage nicht von vorherein die Aktivlegitimation des Klägers bestritten, sondern erst kurz vor Beendigung des ersten Rechtszuges auf den Auftragsvermerk in den Rechnungen zurückgegriff&n und darauf sein Bestreiten gegründet habe. Der Annahme des Berufungsgerichts, der Vertrag sei mit Rücksicht auf die dargelegten Umstände unmittelbar zv/ischen den Prozsßp&rteien zustande gekommen, kann aus Rechtsgründen nicht entegen-getreten werden«, Eine Partei, die sich in der Weise wie der Beklagte verhält, kann in dem für die Rechtsstellung einer Vertragspartei entscheidenden Zeitpunkt, nämlich dem Abschluß des Vertrages, schlechterdings nur der Ansicht gewesen sein, sie habe es mit demjenigen zu tun, mit dem der Abschluß tatsächlich getätigt worden ist*
Sie kann daher auch nur den '.Villen gehabt haben, diese Partei als Vertragsgegner zu verpflichten, In welchem Innenverhältnis der Kläger zu der IJ(HHHje Seilschaft in Wahrheit gestanden habe, ist unter diesem Umständen für die Präge der Aktiv legitimation unerheblich«.
Allerdings wäre es wegen eines etwaigen, auch von amtswegen zu berücksichtigenden Verstoßes gegen die bestehenden Devisenbestimmungen von Bedeutung, wenn der Kläger etwa nur als w Strohmann” der Dachgesellschaft gehandelt haben würde«, Eine solche Stellung hat der Klä-
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ger aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach er Käufer des Holzes gewesen ist und als Gegenleistung im Kompensationswe-ge Drahtstifte geliefert worden sind, gerade nicht gehabt. Die Annahme des Berufungsgerichts, unter diesen Umständen und in Anbetracht der Tatsache, daß beide Parteien zur Zeit des Vertragsabschlusses in Westberlin gewohnt hätten, mithin ein reines Westberliner Geschäft in Frage stehe, könnten die streitigen Verträge auch nicht gegen die geltenden Devisenbestimmungen verstoßen, begegnet hiernach keinen Bedenken*
Zu Unrecht rügt die Revision auch, das Berufungs-gerieut habe den Vermerk auf dem Vertrage- vom 16«, August 1949? "Kommission 3$ von DM 150.000 = DM-Y/est 4*500" nicht.beachtete Bei den Erwägungen des Berufungsgerichts konnte es auf diesen Vermerk nicht entscheidend ankommen. Da die genannten 3cß> dach dem Vertrag überhaupt
 nicht dem Kläger, sondern als KommisöLons- oder Verwaltungsgebühr offensichtlich der im Vertrag genannten Ostdeutschen Handelsgesellschaft Grcßberlin zufließen sollten, konnte auch eifie etwaige Würdigung dieses Vermerks über die Rechtsstellung des Klägers keinen Aufschluß geben. Das Berufungsgericht hat auch ersichtlich nicht übersehen, daß eine Vielzahl der Rechnungen den Vermerks "Interzonenabschluß 2899” trägt« Es hat jedoch aus diesem Vermerk, der auf den nicht zur Durchführung gekommenen Kompensationsvertrag vom l6o August 1949 hinweist, keine Schlüsse für die Frage der Rechtsstellung der Vertragsparteien gezogen. Es hat sich insoweit mit der auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellung begnügen können, daß das Frankfurter Abkommen üb^r den Interzo-nenhandel vom 8« Oktober 1949 (BerlpVO Bl Teil II S 510 ff)
 
der Gültigkeit eines Interzoneng^schüfts in 1er damaligen Zeit nicht entgegengestanden hat* weil dieses Abkommen für den Warenverkehr zwischen den Westsektoren und der sowjetischen Besatzungszone erst am 30» Dezember 1949? also nach Abwicklung d*~s ganzen Geschäfts, wirksam geworden ist. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Vertrag zwischen den Parteien überhaupt kein Interzonengeschäft darstellt* Damit wird aber die Tatsache nicht aus dem 7/ege geräumt, daß die Holzlieferungen unstreitig aus der Ostzone stammten und es daher verständlich erscheinen könnte, wenn der Kläger zwecks Vermeidung von Schwierigkeiten wegen etwaiger entgegensrbehender ostzonaler Bestimmungen den Vermerk auf die Rechnungen setzte» Jedenfalls würde angesichts der von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch dieser Vermerk nicht den Schluß rechtfertigen, der Kläger habe bei Abschluß des Vertrages nur als Bevoll-
mächtigter für fremde Rechnung gehandelt.
Auch die Verfahrensrügen der Revision gegen die diesem Ergebnis zugrunde liegenden Feststellungen greifen nicht durch»
Der Beklagte meint, das Berufungsgericht habe nichtauf Grund persönlicher Anhörung des Klägers feststellen dürfen, daß die Drahtstiftlieferungen nicht von dem Wirtschaftskontor, sondern von einer anderen Firma vorgenommen seien» Die Vernehmung des. Klägers sei unter Verstoß der §§ 447? 448, 451 ZPO erfolgt» Die RevisionItesaehthferfoei.d&ß.selbst wenn das Berufungsgericht die für eine persönliche Vernehmung einer Partei erforderlichen Voraussetzungen nicht be-
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acutet haben solltedie Anhörung des Klägers jedenfalls bereits nach § 141 ZPO rechtswirksam wäre» Es unterliegt auch bei Annahme einer nur zwecks Aufklärung des Sachverhalts erfolgten Anhörung keinem Bedenken, daß das Berufungsgericht den von dem Kläger insoweit abgegebenen Erklärungen Glauben geschenkt hat* Das Berufungsgericht ist von der Erfahrungstatsache ausgegangen» daß ohne Lieferung der Drahtstifte derartig umfangreiche Holzlieferungen, wie sie im vorliegenden Pall in laufenden, sich über Monate erstreckenden Anlieferungen erfolgt seien, nicht hätten getätigt werden können. Dies war bereits ein außerordentlich gewichtiges Moment für die Annahme des Berufungsgerichts, daß überhaupt eine Kompensationsleistung bewirkt worden ist. Es war dem Berufungsgericht unbenommen, sich für die Richtigkeit seiner Annahme noch weiterer Erkenntnisquellen zu bedienen. Im Rahmen des § 286 ZPO konnte es den Gesamtinhalt der Verhandlung uni des Prozeßstoffes frei würdigen und insoweit seine Überzeugung von der Abwicklung des Kompensationsgeschäftes auch auf die Bekundungen des nur zusätzlich angehörten Klägers stützen. Daß das Berufungsgericht sich bei dieser Würdigung eines Rechtsverstoßes schuldig gemacht nat, hat die Revision nicht dargetan, Ihre Rüge ist daher bereits hiernach nicht begründet.
Soweit das Berufungsgericht recntsirrtumsfrei die Passivlegiti äiltion: des Beklagten feststellt sund ferner eine arglistige Täuschung durch den Kläger sowie einen Verstoß gegen § 138 BGB abgelehnt hat, sind seitens der Revision keine Angriffe erhoben.

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Die Revision beanstandet jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit diese sich auf die Hohe der Klageforderun$ beziehen* Sie meint, die Vorschriften der §§ 377, 378 HGrB seien durch unrichtige Anwendung verletzt*
Das Vorderurteil führt insoweit aus, der Beklagte habe eine Herabsetzung der Preise nur dann verlangen können, wenn er jede einzelne der insgesamt 33 Holzlieferungen des Sukzessivlieferungsvertrages auf ihre Menge, Art und Beschaffenheit hin untersucht und die angeblichen Mängel dem Kläger unverzüglich nach Eingang der '.Vare angezeigt haben würde* Es stellt fest, daß in den Pallen, in denen die Beklagte Mengen-und Qualitätsabv/eichungen einzelner Lieferungen rechtzeitig und substantiiert gerügt habe, der Kaufpreis vom Kläger bereits entsprechend herabgesetzt sei, die weiteren nur allgemein gehaltenen Beanstandungen des Beklagten aber, auch wenn sie rechtzeitig erfolgt seien, als Mängelrügen nicht anerkannt werden können*
Die Revision greift diese Ausführungen mit der Begründung an, daß das Berufungsgericht bei seinen Peststellungen die unter Beweisantritt vorgetragenen Behauptungen übergangen habe, im Holzhandel sei die Übersendung der Auf maßlisten bei jed?.r Lieferung handelsüblich* Y/erde aber, so fährt die Revision fort, diese Behauptung für die Revisionsinstanz als richtig unterstellt, so könne, da die Holzlisten und Aufmaße tatsächlich den Lieferungen nicht beigegeben worden leien, auch keine Verspätung der Mängelrüge vorliegend Audi habe 1er Beklagte sich auf das Zeugnis von R0A und	sowie	auf Parteivernehmung und Schrift
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Wechsel dafür berufen, daß der Kläger dem Beklagten die Anweisung erteilt habe, das Holz zwischenzeitlich zu verkaufen, selbst wenn Mängel- und ijualitäts-festStellungen noch nicht getroffen und die Rechnung und Aufmaße des Klägers noch nicht eingegangen sein sollten. Diese Beweise habe das Berufungsgericht zu Unrecht nicht erhoben (§ 286 ZPO)*
Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so muß der Käufer die abgelieferte Ware, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, unverzüglich untersuchen und auch unverzüglich Anzeige von einem etwaigen Mangel machen (§ 377 HGB)o Die gleiche unverzügliche Rügepflicht ist jedenfalls grundsätzlich für den Pall vorgesehen, daß eine andere als die bedungene Itfare oder eine andere als die bedungene Menge von Waren geliefert ist(§ 378 HGB), Das Berufungsgericht hat entgegen der Annahme der Revision nicht übersehen, daß die Aufmaßlisten dem. Beklagten nicht gleichzeitig mit der jeweiligen Rücklieferung, sondern erst einige Tage später zugestellt sind, mithin auch eine Rüge nicht "unverzüglich” bei .jeder Bendung erfolgen konnte o D.as Berufungsgericht hat aber dem Beklagten nicht gestattet, sich auf diesem Umstand zu berufen, sondern hat auf da3 Schreiben des Klägers vom 11, November 194-9 verwiesen, in dem dieser dem Beklagten mitteilt, daß die Verzögerung in der Zusendung dieser listen auf die Arbeitsverhältnisse in der Ostzone zurückzufUhren sei„ Das Berufungsgericht zieht hieraus den Schluß, daß der Beklagte es selbst zu vertreten habe, wenn er sich unter diesen Umständen durch einen vorzeitigen Holzverkauf von vornherein der Nachprüfungsmöglichkeit begeben habe. Diese Auslegung des Verhaltens der Parteien
 bei den jeweiligen Holzlieferungen ist möglich; eine Verletzung wesentlicher AuslegungsGrundsätze ist nicht erkennbar. Mußte hiernach der Beklagte spätestens bei Übersendung der Aufmaßlisten seine Mängelrügen aus-spreciien, wenn er sich des Ungerechts nicht begeben wollte, so wird an diesem Tatbestand auch nichts durch die von dem Kläger angeblich gegebene Anweisung geändert, das Holz auch ohne Feststellung der Mengen und Qualität zu verkaufen. Das Berufungsgericht hat auch den insoweit seitens des Beklagten angetretenen Beweis nicht übersehen, sondern hat ihn nur für unerheblich gehalten. Es hat festgestellt, daß der Beklagte an diese angeblichen Weisungen nicht gebunden gewer-sen sei, da er als Eigentümer des Holzes Uber dieses habe frei verfügen können. Auch diese Annahme des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Eine Auslegung der angeblichen Anweisung dahin, daß sich der Kläger etwa durch sie seines Rechts habe begeben wollen, auf "rund der von ihm übersandten Aufmaßlisten und Rechnungen seine Forderungen an den Beklagten zu berechnen, ist von dem Berufungsgericht ausdrücklich abgelehnt. Dieses hat festgestellt, daß keinerlei Vereinbarungen dahin getroffen worden seien, die Abrechnungen über die gelieferten Holzmengen etwa an Hand der Rechnungsunterlagen de3 Beklagten vorzunehmen. Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, daß auch nach der Erfahrung des Lebens einer solchen Vereinbarung jede innere Wahrscheinlichkeit fehle. Mit einer solchen Vereinbarung, so führt das Vorderurteil aus, würde sich der Kläger dem Beklagten völlig in die Hand gegeben fraben, da durch sie einer hinreichenden Nachprüfungsmöglichkeit von vornherein die Grundlage entzogen worden war. Dieser Annahme widerspreche auch bereits das Schreiben des Beklagten
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vom Io Pebruar 1950, in welchem er sich dem Kläger gegenüber darüber beschwere, welche Arbeit ihm die Nachprüfung der Rechnungen des Klägers mache« Das Berufungsgericht folgert hieraus, daß im Palle einer Vereinbarung in dem von dem Beklagten behaupteten Sinne keine Veranlassung für den Beklagten bestanden habe, bei dem Kläger vorstellig zu werden, da er ja dann lediglich seine Verkäufe und die von ihm selbst dabei in Rechnung gestellten Mengen, Qualitäten und Preise als auch für den Kläger verbindlich hätte zugrunde legen können« Da auch bei dieser Würdigung des Sachverhalts ein Rechtsverstoß des Berufungsgerichts nicht ersichtlich ist, ist nicht zu beanstanden, daß das Gericht weiteren Bev/eisangeboten, die sich auf die Tatsache der angeblich erteilten Anweisung beziehen, nicht nachgegan ;en ist« Ein solcher Verstoß würde dem Berufungsgericnt auch nicht bei einer etwaigen Auslegung der Anweisung dahin, der Kläger habe jedenfalls durch sie darauf verzichtet; daß der Beklagte unverzüglich nach Eingang der Rechnungen oder Aufmaßlistsn seine Rüge aussprach, zur Last fallen« Dander Beklagte bei der gegebenen Sachlage infolge des durch ihn vorgenommenen sofortigen Weiterverkaufs überhaupt nicht mehr in der Lage war, die einzelnen Lieferungen hinsichtlich ihrer Qualität und Menge zu rügen, brauchte das Berufungsg.rieht auch nicht zu der Präge Stellung zu nehmen, ob die angebliche Anweisung ihn etwa von der unverzüglichen Rügepflicht nach Eingang der Unterlagen entbunden hat«
Das Berufungsgericht hat schließlich auch rechtsirrtumsfrei angenommen, der Beklagte habe in denjenigen Pallen, in denen der Kläger andere als die verein-
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barten Sorten, und zwar unter. .Anrechnung eines höheren Preises, geliefert hat, durch die Veräußerung der Ware seinen Willen geäußert, die betreffenden Holzmengen erwerben zu wollen., Wären diese, so führt das Berufungsgericht aus, mangelhaft gewesen, so hätte der Beklagte sie ebenso wie die vereinbarten Lieferungen rügen müssen« Dies sei .jedoch nur in einem Palle geschehen, der jedoch für den vorliegenden Rechtsstreit unbeachtlich sei, da die insoweit in Präge stehende Rechnung vom Kläger annulliert worden sei. Die Revision greift diese Ausführungen nicht gesondert an« Soweit sich ihre Angriffe sinngemäß auch auf diesen Sachverhalt beziehen, erledigen sie sich mit den obigen Darlegungen«
Da gegen die übrigen Feststellungen des Berufungsurteils hinsichtlich der Hohe der Klagefcr derungen keine Angriffe erhoben sind, ein Rechtsverstoß insoweit auch nicht ersichtlich ist, war die Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen«
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