Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Beglaubigt:
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 227/10 vom 28. September 2011 in dem Rechtsstreit OLG München - Az. 29 U 2391 /10 vom 11.11.2010; LG München I - Az. 17 HKO 15338/09 vom 25.02.2010; Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. November 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 250.000 € Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Beglaubigt: Führinger, Justizangestellte