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BGH

Gericht: BGH

a) Erlaßt eine Behörde, die selbst vom Gesetz nicht ermächtigt ist, mit Zustimmung:der durch das Gesetz ermächtigten ..Stelle eine Rechts Verordnung, 'so liegt kein Delegationsmangel, , sondern ein Ausfertigungsmangel vor, Die KAE ist gültig und hat: bestehende Verpflichtungen zur Zahlung von Konzessionsabgaben an Gemeinden mit 3000 und weniger Einwohnern zu dem Erlöschen gebracht = Das Verbot der Entrichtung von Konzessionsabgaben an Gemeinden bzw die Festsetzung von Höchstsätzen für solche Abgaben ist keine Enteignung, sondern eine Beschränkung des Eigentums der Gemeinden an ihren öffentlichen Verkehrsräumen. elektrisches Ortsnetz zu einem Kaufpreis-, dessen Berechnung am einzelnen festgelegt war, ln dem Kaufvertrag war auf den Konzessionsvertrag Bezug genommen' und u,a« -auch die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Abgabe enthalten. Die Klägerin hat nunmehr die Weiterzahlung der Abgabe^ seit der Währungsreform verlangt und einen Teilbetrag von-6.240 DM eingeklagti Sie hält die KAE für ungültig und ist; im übrigen der Auffassung, daß die von der Beklagten zu eh richtenden Abgaben nicht als Konzessionsabgaben im Sinne d KAE anzusehen, sondern daß sie Teil des Kaufpreises seien,; Die Beklagte ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Die KAE ist gültig und hat bestehende Verpflichtungen zur Zahlung von Konzessionsabgaben an Gemeinden mit 3 000 ist, diese Konzessionsabgaben völlig zu beseitigen^ Diesesi Ziel hat die KAE nur insoweit verwirklicht, als Konzession abgaben nach Verkündung der KAE nicht neu eingeführt und v 1« April 1941 ab auf Grund bestehender Verträge an Gemeinde: mit 3 000 und weniger Einwohnern nicht weitergewährt werden;, durften (§ 1 Abs 1 und 2 KAE)« Die Konzessionsabgaben für die übrigen Gemeinden durften nicht erhöht werden (§ 1 Abs';:: und wurden auf bestimmte Höchstsätze herabgesetzt (§ 2 Abs 1|, deren weitere Herabsetzung und schließlich^ völlige Beseitig gung in Aussicht genommen war .{§2 Abs 2 S 2, eingefügt durö § 3 A/KAE) Die .Konzessionsabgaben wurden damit als "Aus Sterbeleistungen" gekennzeichnet (Eiser-Riederer, Energie-) wirtschaftsrecht III 224)« 2) Das Verbot der Heueinführung oder Erhöhung von Konzes sions&bgaben enthält, soweit diese Entgelt für die Wegebenutzung sind, einen Eingriff in das Eigentum an öffentliche Verkehrsräumen« Dieser Eingriff geht zwar nicht soweit, daß. den Versorgungsunternehmen ein gesetzliches Leitungsrecht ■ zuerkannt wurde, denn die Gemeinden sind im Rahmen des Ener giewirtschaftsgesetzes vom 13« Dezember 1935 (EnWG|RGBl I, 1451) frei, in ihrer Entschließung, ob sie die Versorgung i| Eigenbetrieb durchführen oder einem Versorgungsunternehmen-'': überlassen wollen« Wenn sie aber die Versorgung einem V'er-sorgungsunternehnien Überträgen, dürfen sie hierfür kein Eni gelt (Konzessionsabgaben) fordern« Diese Regelung enthält A wie die meisten preisrechtlichen Vorschriften einen Eingriijp in die Vertragsfreiheit, zugleich auch eine Eigentumsbe- Schränkung, aher keine Enteignung, Denn,hie trifft zunächst alle Gemeinden>;als Eigentümer Öffentlicher Verkehrsräume in gleicher Weise, Dazu kommt aber weiterhin, daß das Eigentum an öffentlichen Verkehrsräumen sich ganz wesentlich von dem übrigen Privateigentum unterscheidet und ein Rechtsinstitut eigener Art ist, bei dem öffentliche Interessen eine überragende Rolle spielen; Durch den infolge der Widmung entstandenen Gemeingebrauch sind die Wegeeigentümer in weitestgehendem Umfang in ihrem Eigentum bereits beschränkt, da ihr Eigen-" tum in erster Linie öffentlichen Zwecken zur Verfügung steht (vgl BGHZ 95 373 Wenn nun die dem Wegeeigentum ver- Befugnis, in den Verkehrsräumen Versorgungsleitungen zu verlegen, dahin eingeschränkt wird, daß bei Übertragung dieser Sondernutzung auf einen Versorgungsunternehmer kein Entgelt verlangt werden-darf, so liegt hierin eine weitere .Dienstbarmachung des Wegeeigentums für öffentliche Zwecke (nämlich für die Niedrighaltung der Stromtarife); ohne daß hierdurch der Kern des den Gemeinden nach § 1 Abs 1 S 2 A/K.AE verbliebenen Wegeeigentums berührt wird5(das -Eigen-: t/um bleibt in seinem Wesen erhalten, was sich schon dann zeigt, wenn die Widmung für den Gemeingebrauch aufgehoben wi rd.. Der Eingriff in das bestehende Vertragsrecht enthält schon deswegen nur eine Eigentumsbeschränkung und keine Enteignung, weil vom 1° April 1941 an für die Zukunft .jedes Wegeeigentum der Gemeinden - abgesehen von der teilweisen Sonderregelung für größere Gemeinden - dahincbeschränkt ist,, daß. Anders wäre es vielleicht, wenn sich die KAE rückwirkende Kraft für die Zeit vor dem 1» April 1941, als die allge- ^ meine Eigentumsbeschränkung noch nicht bestand, beigelegt hätte, da insoweit ein Eingriff in eine von einzelnen Gemeifff den endgültig erworbene Rechtsstellung und damit eine Enteignung vorliegen würde (DOG Rechtsbeilage zur Elektrizitäi Wirtschaft 1951 Nr 3 S 1; Entscheidungen des DOG S 66; s. nicht darin, daß den Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern-bisher gezahlte Konzessionsabgaben in beschränktem Umfang weitergewährt werden durften, denn der Gleichheitssatz wird| nicht dadurch verletzt, daß der Gesetzgeber das Ziel, das er sich gesetzt hat, stufenweise erreichen will, weil die Verhältnisse verschieden liegen» In kleineren Gemeinden mit geringer Verbrauchsdichte und hohen Verteilungskosten bestehen für ein Versorgungsunternehmen in der Regel (ein-zelne Ausnahmefälle können an dieser Betrachtungsweise nicftj ändern) keine großen Gewinnmöglichkeiten (Ermittlungen des: Oberfinanzpräsidenten Magdeburg vom 8, Juni 1940; Eiser-Riederer aaO III 245; Didden, Konzessionsabgaben der Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, München 1952, S 177lü die Sondernutzung stellt hiernach regelmäßig auch keinen Daran ändert nichts, daß § 11 EnWG die Enteignung im Einzelt falle ermöglicht, Damit entfällt der von der Revision geltend gemachte fill Gesichtspunkt eines Entschädigungsanspruches für Enteignung,lf ohne daß geprüft zu werden braucht, ob einerseits der Aus- ;yBa| Schluß des Entschädigungsanspruches durch Gesetz (Art 153 . die Stromabnehmer durch das Verbot der Weitergewährung der Konzessionsabgabe begünstigt wurden und die Beklagte für einen solchen Anspruch passiv legitimiert wäre« Ebensowenig kommt es auf die Präge der Gültigkeit des § 6 Abs 2 des. An der Prüfung, der Präge, ob die KAE auf gesetzlicher Ermächtigung beruhen, ist der Senat nicht etwa durch die Vorschrift des § 6 Abs 1 des Preisbildungs-gesetzes gehindert. sie vom Seichskommissar und nicht vom Beauftragten für den Vierjah resplan erlassen wurde„ Zwar ist in § 3 des PreisbiIdungs-gesetzes ■bestimmt;, daß der Preiskommissar dem Beauftragten die erforderlichen Rechtsverordnungen vorschlägt , In dem Erlaß der KAE durch den Preiskommissar'mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahreaplan liegt jedoch keine Delegation des Beauftragten, da dessen Willensbildung durch Einholung seiner Zustimmung gewahrt und in den Eingangsworten der RAE auch nach außen in Erscheinung getreten ist. 226 £230/)» Sie ging zwar nicht soweit die Preisbildungsstellen damit die Befugnis zur Enteignung erhalten hätten, da die Grenzen zwischen Preispolitik und Enteignung auch damals nach gesetzgebungsgemäß streng getrennt waren (RGZ 168, 91 £.106J), Jedenfalls umfaßt sie aber die Befugnis, nicht' nur die Verbraucherpreise, also dieser Verordnung zu einem Verbot der Weitergewährung von Konzessionsabgaben berechtigt gewesen.; Die dort dem Reichswirtschaftsminister eingeräum-- j te Ermächtigung, die auch hinsichtlich der Zulässigkeit der, Konzessionsabgaben preisrechtlicher Art ist, ist nach § 2 | Abs 2 des Preisbildungsgesetzes auf den Preiskommissar übergegangen, lach § 12 EnWG kann der Reichswirtschaftsminister; allgemeine Vorschriften über die Zulässigkeit von Benutzunggebühren oder sonstigen Entschädigungen für Benutzung von j stung der Versorgungsunternehmen darstellen,.Auch braucht -Mm die weitere Frage nicht' entschieden zu werden, ob die gültige (BGHZ 5, 76 /94 f|7*) Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplanes vom 18, Oktober 1936 (RGBl I, 887) für sicill' allein die gesetzliche Grundlage für die KAE darstellen köh^^.n:fe Der Beauftragte für den Vier jahresplan v/äre zwar nach jf-gf tigung deckt nicht nur die Herabsetzung, sondern auch die Beseitigung 'tön Preisen und Entgelten,, soweit sie sich als Be-, nutzungsgebühren oder sonstige Entschädigungen darstellen,. für die aus 4e r Weg e s ondernutzung ent springend en Au sschließ-lichkeitsrechte, denn gerade die letzteren belasten die Versorgung besonders stark und zürn Teil in einer nicht zu rechtfertigenden leise und haben daher Anlaß für die Ermächtigung gegeben (Bisen-Riederer aaO III 235, 267)» § 12 ist' als Son-dervorschrift für Konzessionsabgaben auch nicht durch die alle Preise und Entgelte betreffende Vorschrift des § 2 des Preisgesetzes aufgehoben worden (a„A, Eiser-Riederer aaO I 272)« Unschädlich ist, daß sich die KAE nicht auf diese gesetzliche Ermächtiguhgsvorschrift beruft, da bis zu dem Erlaß des Grundgesetzes die Angabe der- Rechtsgrundlagen in Rechtsverordnungen nicht vorgeschrieben war (DOG in Rechtsbeilage zur Elektrizitätswirtschaft 1951 Nr 3 S 1 /2j). a) Each Art II des Gesetzes über Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik nach der Geldreform - Leitsätzegesetz - vom 24» Juni 1948 (WiGVBl 59) war der zuständige Direktor u„a» beauftragt, die Leistungen im einzelnen zu bestimmen, die von den Preisvorschriften freigestellt wer-den sollen, wobei er Preisvorschriften auf Zeit oder Dauer außer Kraft oder wieder in Kraft setzen konnte. In § 4 Abs 1 Ir 2 der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform' - Preisfreigabeanordnung - vom 25» Juni 1948 (WiGVBl 61), die auch von dem für die KAE zuständigen Direktor der Verwaltung für Wirtschaft unterzeich net war* ist bestimmt, daß unbeschadet des § 7 die Vorschrift ten des Preisbildungsgesetzes nicht: mehr "anzuwenden" sinöo^’-j In § 7 ist kein Vorbehalt für die' KAIS enthalten. 1948 (§ 8 Preisfreigabeanordnung), da § 1 Nr 3 (Aufrechter-’Jfg haltung der Preisvorschriften für Elektrizität als Höchst-Preisvorschriften) nicht mit hinreichender Deutlichkeit er- ,.l kennen läßt, daß die KAE aufrechterhalten werden sollte, : -1|| § 4 Abs 2 wiederholt im wesentlichen die Bestimmung des Art;|Ä Leitsätzegesetzes, wonach der Direktor der Verwaltung für Wirilll schaft bestimmen konnte, für welche Leistungen Preis vor schrie ten wieder anzuwenden sind. c) Da der Anspruch der Klägerin auf.Zahlung von Konzessionsabgaben ab 1, 'April 1941 endgültig weggefallen ist, scheidet entgegen der Meinung der Revision eine Anwendung des Art 14 GrundG aus (vgl BVG-E 2, 237 £2467; BGHZ 6, 270 Z274/). Die Revision greift die Auffassung des Berufungsgericht an, daß die teilweise eingeklagte, in § 4 a und b des Konzess i onsvertrages und in Ir 7 des Kaufvertrages' vereinbarte Abgabe überhaupt eine Konzessionsabgabe im Sinne der KAE darstelle, lach der Meinung der Revision ist sie Teil des Kaufpreises, Nach § 1 c und d des Konzessionsvertrages werde diese Abgabe im wesentlichen aus den selben Gründen wie eine Konzessionsabgabe im Sinne des § 1 A/KAE entrichtet, Aber auch wenn man den Konzessionsvertrag außer Betracht lasse und nur den Kaufvertrag heranziehe, sei das Ergebnis kein anderes. Endlich lasse sich auch aus den Berechnungen, die die Klägerin nach ihrer Darstellung vor Abschluß des Kaufvertrages aufgestellt habe, nicht herleiten, daß die Abgabe der. 2) Die Präge, ob die Abgabe als Teil des Kaufpreises anzusehen ist, unterliegt nicht der;uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht = Der Senat kann nur prüfen.,; Seinen Ausführungen ist aber, wie die Revision nicht verkennt, zu entnehmen, daß die Abgabe gerade auch als Entgelt für die Überlassung der Wegebenutzung dienen sollte» Das Wort unentgeltlich” kann daher nur . sondern daß diese»Über-v,; lassung durch die Abgabe ebenso wie alle anderen im Konzes- u sionsvertrag enthaltenen Leistungen der Klägerin, insbesondere auch die Übertragung des Ausschließlichkeitsrechts, abgegolten sein sollte» Der von der Revision vorgetragene Qe-:; sicht'spunkt? Auch wenn, wie die Revision meint, die Übertragung d< Ausschließlichkeitsrechts in § 1 d des Konzessionsvertragc eine selbstverständliche liebenverpflichtung war, so Linde: dies nicht, daß für diese Nebenverpflichtung ein besonder« Entgelt vereinbart wurde. Rechtsfehlerfrei konnte das Berufungsgericht nach 'dem Sim und Zusammenhang der Vereinbarung annehmen, daß die Ab gab« im wesentlichen aus denselben Gründen entrichtet wurde., w: sie in § 1 A/KAE genannt sind. Die Revision verkennt aber, daß §§ 323, 275, 242 BGB schon deswegen nicht anwendbar sind, weil nach der rechtlicp nicht zu beanstandenden Auslegung durch das Berufungsgericifj die Abgabe nicht die Gegenleistung für den Verkauf des OrtäJ netzes, sondern für die Überlassung der Wegebenutzung und;® Übertragung des Ausschließlichkeitsrechts darstellt, wofür:; ab 1, April 1941 ein Entgelt nicht mehr zu entrichten war, ,; Im übrigen ist durch..'§■• lOpKAB auch eine Anwendung dieser Vf

Zitierte Normen: § 12 HES_1106_2012_0271 § 5 ZPO § 12 EnWG § 139 BGB
KAEKonzessionsabgabenAbgabeGemeindeEntgeltKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

das Hachseh 1 a g e w e rkl die amtliche Sammlung■
GVG § 13; WeimRV Art 152,.15-3 jC-rundG Äff 14; Energie-wirtschaftsgesetz vom 13„ Dezember 1935 (RGBl I, 1451) § 12; Gesetz zur Durchführung des Vierjah-resplans - Bestellung eines Reichsköffimissars für die Preisbildung -vom 29„ Okt» 1936 (RGBl I.
 927) §§ 2, 3» 6$ Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbande vom'
4° März 1941 (KAE; RAnzNr 57); Gesetz über Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik nach der Währungsreform vom 24- Juni 1948 (WiGVBl S 59) Art II; Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung.nach der Währungsreform vom"
23- "Juni 1948 (WiGVBl S 61) §§ 14, 7, 8'; Anordnung des Direktors für Wirtschaft vom 261 Februar 1949 (MittBl II d VfW S 22)
ohtssatz? 1
Für ■Rechtsstreitigkeiten über sogenannte Kon Zessionsabgaben der Elektrizitätsversorgungs unternehmen an Gemeinden sind die.ordentlichen Gerichte zuständig»	ä
a)	Erlaßt eine Behörde, die selbst vom Gesetz nicht ermächtigt ist, mit Zustimmung:der durch das Gesetz ermächtigten ..Stelle eine Rechts Verordnung, 'so liegt kein Delegationsmangel, , sondern ein Ausfertigungsmangel vor,
b)	Kraft Gewohnheitsrechtes konnte der Reichskommissar für die Preisbildung nach eingeholter Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan Rechtsverordnungen seines Sachgebiets selbst ausfertigen.
Die KAE ist gültig und hat: bestehende Verpflichtungen zur Zahlung von Konzessionsabgaben an Gemeinden mit 3000 und weniger Einwohnern zu dem Erlöschen gebracht =
Das Verbot der Entrichtung von Konzessionsabgaben an Gemeinden bzw die Festsetzung von Höchstsätzen für solche Abgaben ist keine Enteignung, sondern eine Beschränkung des Eigentums der Gemeinden an ihren öffentlichen Verkehrsräumen.
■Oeris I ZE 226/53	LG	Dortmund
s BGH vom 22o Oktober 1954 OLG Hamm
r/Tj
£iX\
Verkünd ex I am 22, Oktober 1954
Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der G eschäfisstelle
 Rechtsstreit
der Stadt EfMHHttl vertreten durch den Rat der Stadt 5. dieser vertreten durch den Stadtdirektor,
 Klägerin und Hev i sionsklägerin - Prozeßbevcllinächtigter; Rechtsanwalt Ir of Drmammmm
 die Vereinigten Elektrizitätswerke Westfalen AG DfIMWMi MMMftMdamm Mi, vertreten durch ihren Vorstand,
 Beklagte und Revi-sionsbeklagte 2 e .0 b e vo 11 mäo beb i g t e r: Re cht sanwa 11 fMNMHHI-
hae der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8= Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter.Wildes Dr«;Birnbach, Dr,- Krüger-Hielahd,
I;r, Christoph und Dr, Rörr
 echt erkannt
 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil de Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Hamm vom November 1952 wird auf Kosten der Klägerin zu-
ruc
 Tatbestand
Die Klägerin, die früher eine eigene Elektrizitätsversorgungsanlage hatte, schloß am 25» Juni 1926 / 28„Februar 1927 mit der Beklagten einen 30-jährigen ''Konzessionsvertrag” Darin verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin und ihren Einwohnern elektrischen Strom zu liefern. Die Klägerin gestattete der Beklagten ausschließlich, sämtliche in ihrem Ver fügungsrecht stehenden Straßen usw* zur Verlegung von Leitungen "unentgeltlich zu benutzen”, und verpflichtete sich,.weder selbst ein Elektrizitätswerk zu betreiben noch Dritten eine dahingehende Konzession zu erteilen noch Energie von anderer Seite zu beziehen, Beben einem. Rabatt für den Strombezug der Gemeinde verpflichtete sich die Beklagte, an die Klägerin eine vierteljährliche Abgabe in Frozen'! itzen ihrer Bruttoeinnahmen zu vergüten« In einem weiteren Vertrage vom 25, Juni 1926 / 20, April 1927 verkaufte die-Klägerin :ihr tt . elektrisches Ortsnetz zu einem Kaufpreis-, dessen Berechnung am einzelnen festgelegt war, ln dem Kaufvertrag war auf den Konzessionsvertrag Bezug genommen' und u,a« -auch die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Abgabe enthalten.
Die Klägerin hat nunmehr die Weiterzahlung der Abgabe^ seit der Währungsreform verlangt und einen Teilbetrag von-6.240 DM eingeklagti Sie hält die KAE für ungültig und ist; im übrigen der Auffassung, daß die von der Beklagten zu eh richtenden Abgaben nicht als Konzessionsabgaben im Sinne d KAE anzusehen, sondern daß sie Teil des Kaufpreises seien,; Die Beklagte ist diesen Ausführungen entgegengetreten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgf wiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klage-antrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision,,
Ent j? 211 2 i ä u ng s gründe
 Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Be-« denken. Zwar hat die Klägerin mit dem durch Schriftsatz vömlp 5» Februar 1951 erweiterten Klageantrag nur 6.000 DM als Hauptsache und 240 DM als Zinsen gefordert. Wäre dieser An-JB trag maßgebend, so wäre die Revisionssumme nicht erreicht (§ 5'46 Abs 1 ZPO), da die geforderten Zinsen von 240 DM als‘3 Hebenforderungen geltend gemacht sind (§4 Abs 1 ZPO); die M Zusammenfassung mit dem Kapital in einer einheitlichen Summdj würde dem nicht entgegenstehen (RG Warn 1934, 115), ebenso-JH wenig die unbeachtliche Erklärung, diese Zinsen würden nebejlj der Klageforderung- als weitere Teilforderung "selbständig" |f geltend gemacht. Die Klägerin hat aber mit Schriftsatz vom J| 22, September 1952 erklärt, der Betrag von 6.240 DM werde als Teilbetrag der Abgaben für die Zeit seit der Währungsurajä Stellung verlangt. Über diesen Anspruch wurde mündlich ver- :ft handelt. Die anderweitige Anspruchsbegründung hinsichtlich M der 240 DM enthält eine Erweiterung des Klageantrages in der!
Hauptsache (§ 268 Nr 2 ZPO) unter.gleichzeitiger Zurücknahme des Zinsanspruchs von 240 DM (§ 271 ZPO). Damit ist die Hauptsache in Hohe von 6,240 DM rechtshängig geworden (§ 281 ZPO) o
II.
Pur den Klageanspruch ist der Rechtsweg zulässig. Dies gilt ohne weiteres insoweit, als die Klägerin behauptet, der eingeklagte Betrag stehe ihr als Teilkaufpreis zu. Aber auch soweit der Klagebetrag als Konzessionsabgabe wegen der behaupteten Ungültigkeit’der KAE beansprucht wird. handelt es sich um einen bürgerlichen Rechtsstreit, da der Betrag von der Beklagten als einer juristischen Person des Privatrechts für die Benutzung der Verkehrsräume und Gewährung des Ausschließlichkeitsrechts verlangt wird (BGHZ 5, 76 £8££) , wobei beide Vertragspartner einander gleichgeordnet gegenüberstehen., Die Klägerin tritt hierbei nicht als Hoheitsträger, sondern als Wegeeigentümerin auf.. Das der Beklagten eingeräumte Recht zur ausschließlichen Benutzung der "im Verfügungstecht der Gemeinde'1 stehenden Verkehrsräume stellt sich als ein Sondernutzungsrecht dar, das aus dem Privateigentum der Gemeinde herzuleiten ist. Eine Vergütung hierfür fordert die-Klägerin als Wegeeigentümerin,:nicht aber in ihrer Stellung als Wegeherr für'die Erteilung-einer öffentlichrechtlichen Genehmigungo Für diesen dem bürgerlichen Recht angehörenden Anspruch (sind die ordentlichen Gerichte zuständig, GVG § 13 (EG2S8, 14 £T67; 123?’181 £1837; 125? 108 £1097; 131? 264 £271 £7)1
III.
Die KAE ist gültig und hat bestehende Verpflichtungen
 zur Zahlung von Konzessionsabgaben an Gemeinden mit 3 000
und weniger Einwohner zu dem Erlöschen gebracht,

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1) Konzessionsabgaben sind die für die Überlassung der. Wegebenutzung oder des Ausschließlichkeitsrechts (d, h„ des Verzichtes auf anderweitige Versorgung) dpm Wegeeigehtümer zu entrichtenden Entgelte, § 1 Abs 1 S 1 A/KAE. Ziel der KAEh.ri^, ■
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ist, diese Konzessionsabgaben völlig zu beseitigen^ Diesesi Ziel hat die KAE nur insoweit verwirklicht, als Konzession abgaben nach Verkündung der KAE nicht neu eingeführt und v 1« April 1941 ab auf Grund bestehender Verträge an Gemeinde: mit 3 000 und weniger Einwohnern nicht weitergewährt werden;, durften (§ 1 Abs 1 und 2 KAE)« Die Konzessionsabgaben für die übrigen Gemeinden durften nicht erhöht werden (§ 1 Abs';:: und wurden auf bestimmte Höchstsätze herabgesetzt (§ 2 Abs 1|, deren weitere Herabsetzung und schließlich^ völlige Beseitig gung in Aussicht genommen war .{§2 Abs 2 S 2, eingefügt durö § 3 A/KAE) Die .Konzessionsabgaben wurden damit als "Aus Sterbeleistungen" gekennzeichnet (Eiser-Riederer, Energie-) wirtschaftsrecht III 224)«
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2) Das Verbot der Heueinführung oder Erhöhung von Konzes sions&bgaben enthält, soweit diese Entgelt für die Wegebenutzung sind, einen Eingriff in das Eigentum an öffentliche Verkehrsräumen« Dieser Eingriff geht zwar nicht soweit, daß. den Versorgungsunternehmen ein gesetzliches Leitungsrecht ■ zuerkannt wurde, denn die Gemeinden sind im Rahmen des Ener giewirtschaftsgesetzes vom 13« Dezember 1935 (EnWG|RGBl I, 1451) frei, in ihrer Entschließung, ob sie die Versorgung i| Eigenbetrieb durchführen oder einem Versorgungsunternehmen-'': überlassen wollen« Wenn sie aber die Versorgung einem V'er-sorgungsunternehnien Überträgen, dürfen sie hierfür kein Eni gelt (Konzessionsabgaben) fordern« Diese Regelung enthält A wie die meisten preisrechtlichen Vorschriften einen Eingriijp in die Vertragsfreiheit, zugleich auch eine Eigentumsbe-
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Schränkung, aher keine Enteignung, Denn,hie trifft zunächst alle Gemeinden>;als Eigentümer Öffentlicher Verkehrsräume in gleicher Weise, Dazu kommt aber weiterhin, daß das Eigentum an öffentlichen Verkehrsräumen sich ganz wesentlich von dem übrigen Privateigentum unterscheidet und ein Rechtsinstitut eigener Art ist, bei dem öffentliche Interessen eine überragende Rolle spielen; Durch den infolge der Widmung entstandenen Gemeingebrauch sind die Wegeeigentümer in weitestgehendem Umfang in ihrem Eigentum bereits beschränkt, da ihr Eigen-" tum in erster Linie öffentlichen Zwecken zur Verfügung steht (vgl BGHZ 95 373	Wenn nun die dem Wegeeigentum ver-
bliebene. Befugnis, in den Verkehrsräumen Versorgungsleitungen zu verlegen, dahin eingeschränkt wird, daß bei Übertragung dieser Sondernutzung auf einen Versorgungsunternehmer kein Entgelt verlangt werden-darf, so liegt hierin eine weitere .Dienstbarmachung des Wegeeigentums für öffentliche Zwecke (nämlich für die Niedrighaltung der Stromtarife); ohne daß hierdurch der Kern des den Gemeinden nach § 1 Abs 1 S 2 A/K.AE verbliebenen Wegeeigentums berührt wird5(das -Eigen-: t/um bleibt in seinem Wesen erhalten, was sich schon dann zeigt, wenn die Widmung für den Gemeingebrauch aufgehoben wi rd..
Nichts anderes gilt aber auch in den Fällen, in denen den Gemeinden mit 3000 und weniger Einwohnern das ihnen auf Grund bestehender Verträge züstehende' •Recht;, Konz es s i onsab-gaben zu verlangen, ab .1A April 1941 entzogen wurde. Der Eingriff in das bestehende Vertragsrecht enthält schon deswegen nur eine Eigentumsbeschränkung und keine Enteignung, weil vom 1° April 1941 an für die Zukunft .jedes Wegeeigentum der Gemeinden - abgesehen von der teilweisen Sonderregelung für größere Gemeinden - dahincbeschränkt ist,, daß. für die .Überlassung des Sondernutzungsrechtes an'.Versorgungsunternehmen kein Entgelt gefordert werden darf (vgl BGHZ 6,
 270 [21% ff/; 9, 590 /40g/; RGZ 129, 146 /14-9/) < Da die KAI vorn Zeitpunkt ihrer Verkündung an allgemein die Unentgeltlichkeit der Überlassung des Wegebenutzungs- oder Ausschließlichkeitsrechts vorschriebs ist damit die vertraglich vereinbarte Entgeltlichkeit - vorbehaltlich der Sondervorschriften' für die. größeren Gemeinden - in Wegfall gekommen» Auch hach Art 14'Abs 1 S 2 GrundG wäre ein derartig ger Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse zulässig»
Anders wäre es vielleicht, wenn sich die KAE rückwirkende Kraft für die Zeit vor dem 1» April 1941, als die allge- ^ meine Eigentumsbeschränkung noch nicht bestand, beigelegt hätte, da insoweit ein Eingriff in eine von einzelnen Gemeifff den endgültig erworbene Rechtsstellung und damit eine Enteignung vorliegen würde (DOG Rechtsbeilage zur Elektrizitäi Wirtschaft 1951 Nr 3 S 1; Entscheidungen des DOG S 66; s. jedoch RGZ 165,- 226 ß229 ff7). Dies ist aber ausdrücklich nicht geschehen (§ 9 Abs 2 S 2 KAE)»
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt aber auch“! nicht darin, daß den Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern-bisher gezahlte Konzessionsabgaben in beschränktem Umfang weitergewährt werden durften, denn der Gleichheitssatz wird| nicht dadurch verletzt, daß der Gesetzgeber das Ziel, das er sich gesetzt hat, stufenweise erreichen will, weil die Verhältnisse verschieden liegen» In kleineren Gemeinden mit geringer Verbrauchsdichte und hohen Verteilungskosten bestehen für ein Versorgungsunternehmen in der Regel (ein-zelne Ausnahmefälle können an dieser Betrachtungsweise nicftj ändern) keine großen Gewinnmöglichkeiten (Ermittlungen des: Oberfinanzpräsidenten Magdeburg vom 8, Juni 1940; Eiser-Riederer aaO III 245; Didden, Konzessionsabgaben der Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, München 1952, S 177lü die Sondernutzung stellt hiernach regelmäßig auch keinen
 
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den Versorgungsunternehmer überträgt -
jc)i i uo l j cfl kann bei der rechtlichen1 Beurteilung außer 1 i i < werden, daß sich auf dem Gebiet d ■ i i	i je ^ >n t \/i r ir ehr f i Lj ' ln n » ih&hj
 Interesoen der Gemeinden mit.öffentlichen Interessen,
< i au irr! 1 l.ohoit sträger ebon Cal i s wo braun cd in f o jC n nr 1 i uw j< r Zweck der Beseitigung der Kon sionsabgaben ist Niedrighaltung ne>- bk rood - f< ( "Lei t Das' deütsche'tBTdisfechtb'’iiBerlin' 19i'3'u'':..S V4&5 f), wobei ihingesteilt bleiben kann, ob und inwieweit, im.Einzelfal dieser Zweck durch die Tätigkeit der Preisbildungsstellen wirklich erreicht ist. Diese Niedrighaltung der- Tari: kommt aber den Gemeindeangehörigen zugute, mittelbar r'f'i flroeinor pfllsl da billige Icoilo gorignol, sind, cir Anziehungskraft auf gewerbliche Betriebe auszuüben, .
Hiernach stellen sich die Beseitigung und das der Konzessionsabgaben als Eigentumsbeschränkung a 1 s
Daran ändert nichts, daß § 11 EnWG die Enteignung im Einzelt falle ermöglicht,
 Damit entfällt der von der Revision geltend gemachte fill Gesichtspunkt eines Entschädigungsanspruches für Enteignung,lf ohne daß geprüft zu werden braucht, ob einerseits der Aus- ;yBa| Schluß des Entschädigungsanspruches durch Gesetz (Art 153	.	'
 Abs 2 S 2 WeimRV') gegen eine übergesetzliche Norm verstößt,; und ob andererseits tatsächlich die Beklagte und nicht etwa! die Stromabnehmer durch das Verbot der Weitergewährung der Konzessionsabgabe begünstigt wurden und die Beklagte für einen solchen Anspruch passiv legitimiert wäre« Ebensowenig kommt es auf die Präge der Gültigkeit des § 6 Abs 2 des. Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans - Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung - vom 29» Oktober 1936 (RGBl I 947f Preisbildungsgesetz) und-des. § 18	...	.
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3) Die Beschränkung'der Vertragsfreiheit und die Eigentums! Beschränkung waren nach'’Art 152, 153 WeimRV nur durch Gesetz zulässig. Die Gültigkeit der KAE unterliegt, da diese eine vorkonstitutionelle Rechtsverordnung darstellt, der abschließenden Prüfung durch die Gerichte (BVGE 1, 184 /189, 2017"; 2, 124 /IW). An der Prüfung, der Präge, ob die KAE auf gesetzlicher Ermächtigung beruhen, ist der Senat nicht etwa durch die Vorschrift des § 6 Abs 1 des Preisbildungs-gesetzes gehindert. Denn bindend für die Gerichte sind nur die auf Grund- dieses Gesetzes ergangenen Anordnungen, also, nur solche, die im Rahmen des § 2 zulässig’sind (RG 168,
 91 /JO5/; 165, 226 /2307).
Zunächst kann die formelle Eechtsgültigkeit der KAE nicht deswegen in Zweifel gezogen werden’//weil. sie vom
 Seichskommissar und nicht vom Beauftragten für den Vierjah resplan erlassen wurde„ Zwar ist in § 3 des PreisbiIdungs-gesetzes ■bestimmt;, daß der Preiskommissar dem Beauftragten die erforderlichen Rechtsverordnungen vorschlägt , In dem Erlaß der KAE durch den Preiskommissar'mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahreaplan liegt jedoch keine Delegation des Beauftragten, da dessen Willensbildung durch Einholung seiner Zustimmung gewahrt und in den Eingangsworten der RAE auch nach außen in Erscheinung getreten ist. Insoweit könnte es sich'nur um einen Mangel der Ausfertigung handeln (vgl Jacobi, Handbuch des Staatsrechts II, 252, ferner auch BVGE 2, 237 £255/), Es hat sich aber in der damaligen Zeit an Gewohnheitsrecht dahin entwickelt daß der Preiskommissar nach eingeholter Zustimmung des Beauftragten selbst ausfertigt (Wohlhaupt-Rentrop-Bertelsmann .
Die gesamten Preisbildungsvorschriften, 3, Aufl, I 24'Bern zu § 3 Preisbildungsges; Pfundtner-Reubert, Das neue deutsche Reichsrecht IIP e 13 S 45).
Auch die gesetzliche Ermächtigung für den Erlaß der KAE war vorhanden»
Nach § 2 des Preisbildungsgesetzes war der Preiskommissar ermächtigt? die zur Sicherung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise und Entgelte erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Ermächtigung war ganz umfassender allgemeiner Art (Wohlhaupt-Rentrop-Bertelsmann I 4 Einleitung 5 RGZ 165? 226 £230/)» Sie ging zwar nicht soweit die Preisbildungsstellen damit die Befugnis zur Enteignung erhalten hätten, da die Grenzen zwischen Preispolitik und Enteignung auch damals nach gesetzgebungsgemäß streng getrennt waren (RGZ 168, 91 £.106J), Jedenfalls umfaßt sie aber die Befugnis, nicht' nur die Verbraucherpreise, also
 dieser Verordnung zu einem Verbot der Weitergewährung von Konzessionsabgaben berechtigt gewesen.; es kann aber hier fraglich sein, ob seine für den Erlaß einer solchen Rechtsverordnung notwendige Willensbildung in seiner in den Eingangsworten zur KAE erwähnten Zustimmung ihren rechtlich ge nügenden Ausdruck gefunden hat.
Der Erlaß der KAE ist aber jedenfalls durch § 12 EnWG gedeckt . Die dort dem Reichswirtschaftsminister eingeräum-- j te Ermächtigung, die auch hinsichtlich der Zulässigkeit der, Konzessionsabgaben preisrechtlicher Art ist, ist nach § 2 | Abs 2 des Preisbildungsgesetzes auf den Preiskommissar übergegangen, lach § 12 EnWG kann der Reichswirtschaftsminister; allgemeine Vorschriften über die Zulässigkeit von Benutzunggebühren oder sonstigen Entschädigungen für Benutzung von j
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Straßen und Verkehrswegen jeder Art erlassen. Diese Ermäch-i

.hier die Stromabnehmertarife, unmittelbar zu regeln, sonderhf auch die diese Preise bestimmenden Elemente, zu denen im vorliegenden Fall die Konzessionsabgaben gehören,
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Gesichtspunkt der Preispolitik zu gestalten. Die Ermächti- i p
gung deckte daher zweifellos die Herabsetzung der IConzes- ______
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sionsabgaben für die größeren Gemeinden auf.bestimmte	r
'Höchstsätzeo Ob sie allerdings auch soweit ging, in den Pälf^J®**'
len, in denen nach-Ansidit des Preiskommissars ein Entgelt n$|
überhaupt nicht gerechtfertigt war, jedes Entgelt zu verbie-|l ■	:	1Sm|
ten, kann dahingestellt bleiben, wobei zu berücksichtigen
 wäre, daß die•Konzessionsabgaben nicht die einzige Gegenle:i||ä
- ; - ,	'	,	,	,	*	.	,	<V,'	'	*
stung der Versorgungsunternehmen darstellen,.Auch braucht -Mm die weitere Frage nicht' entschieden zu werden, ob die gültige (BGHZ 5, 76 /94 f|7*) Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplanes vom 18, Oktober 1936 (RGBl I, 887) für sicill' allein die gesetzliche Grundlage für die KAE darstellen köh^^.n:fe - te. Der Beauftragte für den Vier jahresplan v/äre zwar nach jf-gf
 tigung deckt nicht nur die Herabsetzung, sondern auch die Beseitigung 'tön Preisen und Entgelten,, soweit sie sich als Be-, nutzungsgebühren oder sonstige Entschädigungen darstellen,.
Zu den Benutzungsgebühren und sonstigen Entschädigungen im Sinne dieser Vorschriften gehören nicht nur das Entgelt für: die unmittelbare Wegebenutzung, sondern auch die Entgelte . für die aus 4e r Weg e s ondernutzung ent springend en Au sschließ-lichkeitsrechte, denn gerade die letzteren belasten die Versorgung besonders stark und zürn Teil in einer nicht zu rechtfertigenden leise und haben daher Anlaß für die Ermächtigung gegeben (Bisen-Riederer aaO III 235, 267)» § 12 ist' als Son-dervorschrift für Konzessionsabgaben auch nicht durch die alle Preise und Entgelte betreffende Vorschrift des § 2 des Preisgesetzes aufgehoben worden (a„A, Eiser-Riederer aaO I 272)« Unschädlich ist, daß sich die KAE nicht auf diese gesetzliche Ermächtiguhgsvorschrift beruft, da bis zu dem Erlaß des Grundgesetzes die Angabe der- Rechtsgrundlagen in Rechtsverordnungen nicht vorgeschrieben war (DOG in Rechtsbeilage zur Elektrizitätswirtschaft 1951 Nr 3 S 1 /2j).
4) Durch die Gesetzgebung nach 1945 hat sich an der Rechtslage im.Ergebnis nichts geändert,
a) Each Art II des Gesetzes über Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik nach der Geldreform - Leitsätzegesetz - vom 24» Juni 1948 (WiGVBl 59) war der zuständige Direktor u„a» beauftragt, die Leistungen im einzelnen zu bestimmen, die von den Preisvorschriften freigestellt wer-den sollen, wobei er Preisvorschriften auf Zeit oder Dauer außer Kraft oder wieder in Kraft setzen konnte. In § 4 Abs 1 Ir 2 der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform' - Preisfreigabeanordnung - vom 25» Juni 1948 (WiGVBl 61), die auch von dem für die KAE zuständigen Direktor der Verwaltung für Wirtschaft unterzeich
 net war* ist bestimmt, daß unbeschadet des § 7 die Vorschrift ten des Preisbildungsgesetzes nicht: mehr "anzuwenden" sinöo^’-j In § 7 ist kein Vorbehalt für die' KAIS enthalten. Damit ent-fhl fiel vorläufig die .weitere -Anwendbarkeit der KAE ab 7, Juli.;’^ 1948 (§ 8 Preisfreigabeanordnung), da § 1 Nr 3 (Aufrechter-’Jfg haltung der Preisvorschriften für Elektrizität als Höchst-Preisvorschriften) nicht mit hinreichender Deutlichkeit er- ,.l kennen läßt, daß die KAE aufrechterhalten werden sollte, : -1|| § 4 Abs 2 wiederholt im wesentlichen die Bestimmung des Art;|Ä Leitsätzegesetzes, wonach der Direktor der Verwaltung für Wirilll schaft bestimmen konnte, für welche Leistungen Preis vor schrie ten wieder anzuwenden sind. Von dieser Befugnis hat der Di--fS| rektor der Verwaltung für Wirtschaft Gebrauch gemacht, indem« er durch Anordnung vom 26, Februar 19.49, in Kraft seit 18o März 1949 (MittBl II d VfW 22, abgedruckt auch in WiGVB^ffl 74), in § 7 der Preisfreigabeanordnung die Nr 9 hinzufügte die den Vorbehalt für die KAE enthielt. Zu dieser Anordnung^ war der Direktor der Verwaltung für Wirtschaft schon nach « dem Leitsätzegesetz ermächtigt, so daß dahingestellt bleibe^S kann, ob der von ihm im Eingang seiner Anordnung herangezo-'. gene § 2 des Preisgesetzes die gesetzliche Grundlage für die Anordnung bilden konnte.. Damit ist dem Klageanspruch für die Zeit ab 18, März 1949 auf jeden Fall die Grundlage 'M entzogen.
nicht wieder von seihst aufgelebt, er hätte während: dieses Zeitraums nur durch Parteivereinharung neu begründet werden können, was aber nicht geschehen ist,
c)	Da der Anspruch der Klägerin auf.Zahlung von Konzessionsabgaben ab 1, 'April 1941 endgültig weggefallen ist, scheidet entgegen der Meinung der Revision eine Anwendung des Art 14 GrundG aus (vgl BVG-E 2, 237 £2467; BGHZ 6, 270 Z274/).	:	•	.	'
Im Ergebnis zutreffend hat daher das Berufungsgericht die KAE, die A/KAE und D/KAE auf den vorliegenden Pall angewendet O
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Die Revision greift die Auffassung des Berufungsgericht an, daß die teilweise eingeklagte, in § 4 a und b des Konzess i onsvertrages und in Ir 7 des Kaufvertrages' vereinbarte Abgabe überhaupt eine Konzessionsabgabe im Sinne der KAE darstelle, lach der Meinung der Revision ist sie Teil des Kaufpreises,
1) Das Berufungsgericht führt hierzu aus;
Schon die Tatsache, daß die Abgabe nicht nur in dem Kaufverträge, sondern auch in dem Konzessionsvertrage geregelt sei, spreche dafür, daß es sich um eine Konzessionsabgabe handele. Nach § 1 c und d des Konzessionsvertrages werde diese Abgabe im wesentlichen aus den selben Gründen wie eine Konzessionsabgabe im Sinne des § 1 A/KAE entrichtet, Aber auch wenn man den Konzessionsvertrag außer Betracht lasse und nur den Kaufvertrag heranziehe, sei das Ergebnis kein anderes. In Ziff 68 D/KAE sei bestimmt, daß
 in einem
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 fvertrag neben dem in einer Summe festgesetz reinbarten Vergütungen als Konzessionsabgabe anzusehen seien,, soweit-. sie., wie der streitige Anspruch,, nach den Einnahmen aus den Versorgungsleistungen,bemessen würden, es sei denn, daß der Sachverhalt etwas anderes ergebe. Hier ergebe der Sachverhalt nichts, was eine Ausnahmen von der in Ziff 68 äaO aufgestellten Regel rechtfertigen könnte. Schon die Tatsache, daß vor der Festlegung der Ab- Jg gäbe in Ziff 7 des Kaufvertrages der Kaufpreis festgelegt worden sei mit der ausdrücklichen Bestimmung in Ziff 4 c des Vertrages, daß der so errechnete Betrag, in dem die "Abjj gäbe” nicht enthalten gewesen sei, als Kaufpreis gelte, spreche dafür, daß diese Abgabe nicht als Teil des Kaufprei-Sj ses, sondern als eine Vergütung aus einem anderen Rechts- i grand gelten sollte. Bezeichnend sei auch, daß die Klägerin^ in beiden Instanzen keinen Eechtsgrund für die Vereinbarung^ der Abgabe angegeben habe, der nicht auch unter die Begr: bestimmung des § 1 A/KAE falle. Eie in Ziff 2 - 4 des Kaufvertrages vorgenommene Berechnung des in einer Summe festgil
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legten Kaufpreises ergebe, daß weder die Aufgabe der Eigen-fJ| Versorgung noch die Gestattung der Leitungsführung über ge-s meindliches Grundeigentum bei dieser Berechnung ein bestimmender Faktor gewesen sei. Für das Entgegenkommen nach die-.} sen beiden Eichtungen sei die Gemeinde vielmehr durch ein :m ganz anders geartetes Entgelt, nämlich eine laufende Abgabe:.,,,, entschädigt worden, und diese Abgabe sei daher nicht Kauf-preisteil, sondern Konzessionsabgabe im Sinne der KAE.
Endlich lasse sich auch aus den Berechnungen, die die Klägerin nach ihrer Darstellung vor Abschluß des Kaufvertrages aufgestellt habe, nicht herleiten, daß die Abgabe der. Ziff 7 des Kaufvertrages nur ein Teil des Kaufpreises sein
 könne,	.
 
2) Die Präge, ob die Abgabe als Teil des Kaufpreises anzusehen ist, unterliegt nicht der;uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht = Der Senat kann nur prüfen.,; ob die Auslegung des Berufungsgerichts möglich ist und nicht gegen die Denkgesetze verstößt und ob nicht wesentlicher Auslegungsstoff unberücksichtigt geblieben ist,,
Durch die Revisionsangriffe wird die in dieser Richtung nachzuprüfende Auslegung des Berufungsgerichts nicht erschüttert.	„	<
Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß es Konzessionsvertrag und Kaufvertrag als ein einheitliches Vertragswerk ansieht» Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Vergeblich weist die Revision darauf hin, daß die Abgabe auch in dem Kaufvertrag vereinbart sei;
Nr 68 D/KäI geht gerade davon aus, daß eine derartige Abgabe nur in einem Kaufvertrag und nicht daneben noch in einem besonderen Konzessionsvertrag vereinbart ist. Die Revision beruft sich weiter darauf, daß in § 1 c des Könzessionsvertra-ges der Beklagten die Wegebenutzung unentgeltlich übertragen '.worden :,;sei'?. Das Berufungsgericht hat hierzu nicht ausdrücklich Stellung genommen. Seinen Ausführungen ist aber, wie die Revision nicht verkennt, zu entnehmen, daß die Abgabe gerade auch als Entgelt für die Überlassung der Wegebenutzung dienen sollte» Das Wort unentgeltlich” kann daher nur .	.
bedeuten, daß für die Überlassung der Weg.ebenutzung kein be-spud er es Entgelt zu entrichten ist , r. sondern daß diese»Über-v,; lassung durch die Abgabe ebenso wie alle anderen im Konzes- u sionsvertrag enthaltenen Leistungen der Klägerin, insbesondere auch die Übertragung des Ausschließlichkeitsrechts, abgegolten sein sollte» Der von der Revision vorgetragene Qe-:; sicht'spunkt? daß Leitungen bereits auf. den Wegen.der Klägerin. ... lagen,' läßt die Möglichkeit der Auslegung des Berufungsgerichts
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unberührt, daß -nach den Part elver einbar ungen getrennte. En .gelte für die Leitungen auf der einen Seite und für Wegeb nutzung und Übertragung des Ausschließlichkeitsrechts auf der anderen Seite festgelegt wurden, .	■
Auch wenn, wie die Revision meint, die Übertragung d< Ausschließlichkeitsrechts in § 1 d des Konzessionsvertragc eine selbstverständliche liebenverpflichtung war, so Linde: dies nicht, daß für diese Nebenverpflichtung ein besonder« Entgelt vereinbart wurde. § 7 KAE und Nr 68 D/KAE setzen , gerade voraus, daß solche "selbstverständliche" Nebenverpflichtungen besonders vergütet werden.
Ebensowenig . kann es. darauf ankommen, ob § 4 des Konz« fÄiönBVfer'trages auf § 1 .c und <d ausdrücklich Bezug nimmt,. Rechtsfehlerfrei konnte das Berufungsgericht nach 'dem Sim und Zusammenhang der Vereinbarung annehmen, daß die Ab gab« im wesentlichen aus denselben Gründen entrichtet wurde., w: sie in § 1 A/KAE genannt sind.
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Die Revision verkennt nicht, daß § 139 BGB nicht anweuu bar ist. Durch § 10 KAE ist die Anwendung dieser.Vorschrift sogar ausdrücklich ausgeschlossen,	H

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Die Revision verkennt aber, daß §§ 323, 275, 242 BGB schon deswegen nicht anwendbar sind, weil nach der rechtlicp nicht zu beanstandenden Auslegung durch das Berufungsgericifj die Abgabe nicht die Gegenleistung für den Verkauf des OrtäJ netzes, sondern für die Überlassung der Wegebenutzung und;® Übertragung des Ausschließlichkeitsrechts darstellt, wofür:; ab 1, April 1941 ein Entgelt nicht mehr zu entrichten war, ,; Im übrigen ist durch..'§■• lOpKAB auch eine Anwendung dieser Vf
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Schriften ausgeschlossen (Eiser-Ried.erer ? Energiewirtschaf ts-recht Anm'I zu § 10 , III 204§. .'Schließlich' weist' 'die Ee visionsbeklagte mit Recht darauf hin, daß die Heranziehung des § 242 BGB den mit dem Erlaß der KAE verfolgten Zweck der Verbilligung der Stromtarife hinfällig machen würde» Durch den Erlaß der KAE hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß das'öffentliche Interesse an der Fiedrighaltung der Stromtarife 'SChutzwürdiger ist als die Wegenutzung durch die Gemeinden» ’
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Die Revision war’daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen»
Wilde Birnbach Krüger-Nifland Christoph Nörr