* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 226/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 226/12

Mit der Entladung der Kisten vom Lkw in Bremerhaven und der anschließenden Verstauung des Gutes beauftragte die Klägerin die Beklagte. 6. Soweit der Stauer nach vorstehenden Absätzen 2 bis 4 haftet, ist seine Haftung für den Verlust oder bei Beschädigung des zu stauenden Gutes für jeden Schadensfall der Höhe nach begrenzt auf Die Klägerin wird von ihrer Streithelferin vor dem Landgericht Hagen (Aktenzeichen 21 O 14/09) wegen des streitgegenständlichen Schadensereignisses aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin Sie könne sich nicht mit Erfolg auf die in den ASB vorgesehenen Haftungsbegrenzungen berufen, weil dem von ihr eingesetzten Gabelstaplerfahrer bei der Entladung der heruntergefallenen Kiste vom Lkw eine grobe Nachlässigkeit unterlaufen sei. 5 Die Beklagte hat ein qualifiziertes Verschulden ihres Gabelstaplerfahrers in Abrede gestellt und sich auf die in den ASB vorgesehenen Haftungsbegrenzungen berufen. Es hat angenommen, die Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Schaden sei gemäß Abschnitt X Ziffer 6.2, zweiter Spiegelstrich der ASB auf 5.000 € beschränkt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung hat. Ein gewissenhafter Kaufmann erkennt bei Anwendung der im geschäftlichen Verkehr gebotenen Sorgfalt ohne weiteres, dass die Haftungshöchstsumme bei Verlust oder Beschädigung des zu stauenden Gutes grundsätzlich 15 € pro Kilogramm Rohgewicht beträgt, wenn der Schaden nur auf einfacher Fahrlässigkeit des Stauers beruht (vgl. Handelt es sich bei dem verlorengegangenen oder beschädigten Gut - wie im Streitfall - lediglich um ein Stück (Ladeeinheit) mit einem Rohgewicht von mehr als 333,33 Kilogramm, kommt die Haftungshöchstsumme von 5.000 € zur Anwendung, die im Verhältnis zur ersten in Abschnitt X Ziffer 6.2 ASB geregelten Haftungsbegrenzung spezieller ist. Erstreckt sich der Schaden auf mehrere Ladeeinheiten - dieser Fall liegt hier nicht vor, weil nur eine Kiste nebst Inhalt beschädigt wurde -, ist die Haftung des Stauers auf höchstens 50.000 € begrenzt. 10 Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass der Begriff "Ladeeinheit" angesichts der erläuternden Beispiele in Abschnitt X Ziffer 6.2 ASB (Container, Palette, Collo) und des allgemeinen Sprachgebrauchs für einen (kaufmännischen) Durchschnittskunden hinreichend bestimmt ist. Auch das weitere Vorbringen der Beschwerde, die Begrenzung der Entschädigung gemäß Abschnitt X Ziffer 6.2 ASB auf 5.000 € pro Ladeeinheit sei völlig unzureichend und daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, erfordert nicht die Zulassung der Revision. Die Haftung der Beklagten für Verlust oder Beschädigung des ihr anvertrauten Gutes ist in Abschnitt X Ziffer 6.2 In Abschnitt X Ziffer 7 ASB ist bestimmt, dass die Haftungsbegrenzungen nicht gelten, wenn der Kunde bei Auftragserteilung und rechtzeitig vor Aufnahme der Stauereiarbeiten schriftlich einen höheren Wert für die Güter angibt. Diese Möglichkeit scheitert entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht daran, dass die Haftungsbegrenzungen gemäß Abschnitt X Ziffer 6.2 ASB für einen Auftraggeber der Beklagten zu unbestimmt gefasst sind.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 307 BGB § 544 ZPO
gutBremenASBAbschnittBeschwerdeKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 226/12
vom 17. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23. November 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.
Streitwert: 69.514,55 €
Gründe:
1	I. Die Klägerin wurde im Februar 2008 von der Versicherungsnehmerin
 ihrer Streithelferin beauftragt, in Holzkisten verpackte Coils in die USA zu befördern. Die Sendung wurde vom Unternehmenssitz der Versicherungsnehmerin per Lkw nach Bremerhaven befördert. Dort sollte das Gut für den Schiffstransport in die USA in Seecontainer gestaut werden. Mit der Entladung der Kisten vom Lkw in Bremerhaven und der anschließenden Verstauung des Gutes beauftragte die Klägerin die Beklagte. Dem zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Vertrag lagen die Allgemeinen Stauereibedingungen
-3-
(ASB) des Verbandes der Stauereibetriebe Bremen und Bremerhaven e.V. zugrunde, die in Bezug auf die Haftung der Beklagten in Abschnitt X unter anderem folgende Regelungen vorsahen:
2. Für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, haftet der Stauer nur auf Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens. In jedem Fall gelten aber die summenmäßigen Haftungsgrenzen der nachfolgenden Absätze 6 bis 9.
6. Soweit der Stauer nach vorstehenden Absätzen 2 bis 4 haftet, ist seine Haftung für den Verlust oder bei Beschädigung des zu stauenden Gutes für jeden Schadensfall der Höhe nach begrenzt auf
6.1	den objektiven Zeitwert des verloren gegangenen oder beschädigten Gutes in Bremen,
6.2	höchstens jedoch
-	EURO 15 pro Kilogramm Rohgewicht des verlorenen oder beschädigten Gutes;
-	EURO 5.000 pro Ladeeinheit (Container, Palette, Collo etc.);
-	EURO 50.000 insgesamt je Schadensfall.
2	Bei	der	Entladung	des Gutes vom Lkw fiel eine der Kisten von der Gabel
 des von einem Mitarbeiter der Beklagten gelenkten Gabelstaplers. Das in der Transportkiste befindliche Coil wurde dabei derart stark beschädigt, dass eine weitere Verwertung nicht mehr möglich war. Die Ursache des Herunterfallens ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte leistete an die Klägerin auf die von dieser geltend gemachten Schadensersatzforderung vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 5.000 €.
3
Die Klägerin wird von ihrer Streithelferin vor dem Landgericht Hagen (Aktenzeichen 21 O 14/09) wegen des streitgegenständlichen Schadensereignisses aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin
-4-
auf Schadensersatz in Höhe von 74.514,55 € in Anspruch genommen. Eine Entscheidung ist in diesem Rechtsstreit noch nicht ergangen.
4	Die	Klägerin	ist	der	Ansicht,	die	Beklagte müsse für den eingetretenen
 Schaden unbegrenzt haften. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf die in den ASB vorgesehenen Haftungsbegrenzungen berufen, weil dem von ihr eingesetzten Gabelstaplerfahrer bei der Entladung der heruntergefallenen Kiste vom Lkw eine grobe Nachlässigkeit unterlaufen sei. Die Klägerin und ihre Streithelferin haben deshalb beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin freizuhalten von Ansprüchen der A.
... aufgrund eines Schadensfalls vom 29. Februar 2008 (Beschädigung einer Transportkiste mit einem Coil ... der Firma T.	GmbH,	...	be-
schädigt durch Herabfallen von einem Gabelstapler) in Höhe von 74.514,55 € nebst Zinsen.
5	Die	Beklagte	hat	ein	qualifiziertes	Verschulden	ihres	Gabelstaplerfahrers
 in Abrede gestellt und sich auf die in den ASB vorgesehenen Haftungsbegrenzungen berufen.
6	Das	Berufungsgericht	hat	die in erster Instanz erfolgreiche Klage abge-
wiesen. Es hat angenommen, die Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Schaden sei gemäß Abschnitt X Ziffer 6.2, zweiter Spiegelstrich der ASB auf 5.000 € beschränkt. Diesen Betrag habe die Beklagte unstreitig an die Klägerin gezahlt, so dass gemäß § 362 BGB Erfüllung eingetreten sei
7	II.	Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision
 im Urteil des Berufungsgerichts ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung hat.
-5-
8	1.	Das	Berufungsgericht	hat	mit	Recht angenommen, dass die Haftungs-
begrenzungsregelungen in Abschnitt X Ziffer 6.2 ASB nicht wegen Verstoßes gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierte Transparenzgebot unwirksam sind.
9	Das Verhältnis der in Rede stehenden Haftungsbegrenzungen zueinander ist entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht unklar und bedarf deshalb keiner Klärung durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die ASB finden im geschäftlichen Verkehr zwischen Kaufleuten Anwendung, so dass es auf deren Verständnis der Regelungen in Abschnitt X Ziffer 6.2 ASB ankommt. Ein gewissenhafter Kaufmann erkennt bei Anwendung der im geschäftlichen Verkehr gebotenen Sorgfalt ohne weiteres, dass die Haftungshöchstsumme bei Verlust oder Beschädigung des zu stauenden Gutes grundsätzlich 15 € pro Kilogramm Rohgewicht beträgt, wenn der Schaden nur auf einfacher Fahrlässigkeit des Stauers beruht (vgl. Ziffer 2 ASB). Handelt es sich bei dem verlorengegangenen oder beschädigten Gut - wie im Streitfall - lediglich um ein Stück (Ladeeinheit) mit einem Rohgewicht von mehr als 333,33 Kilogramm, kommt die Haftungshöchstsumme von 5.000 € zur Anwendung, die im Verhältnis zur ersten in Abschnitt X Ziffer 6.2 ASB geregelten Haftungsbegrenzung spezieller ist. Erstreckt sich der Schaden auf mehrere Ladeeinheiten - dieser Fall liegt hier nicht vor, weil nur eine Kiste nebst Inhalt beschädigt wurde -, ist die Haftung des Stauers auf höchstens 50.000 € begrenzt.
10	Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass der Begriff "Ladeeinheit" angesichts der erläuternden Beispiele in Abschnitt X Ziffer 6.2 ASB (Container, Palette, Collo) und des allgemeinen Sprachgebrauchs für einen (kaufmännischen) Durchschnittskunden hinreichend bestimmt ist. Die Beschwerde erhebt dagegen auch keine Beanstandungen.
-6-
11	2. Auch das weitere Vorbringen der Beschwerde, die Begrenzung der Entschädigung gemäß Abschnitt X Ziffer 6.2 ASB auf 5.000 € pro Ladeeinheit sei völlig unzureichend und daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, erfordert nicht die Zulassung der Revision.
12	Der Senat hat bereits entschieden, dass bei einer nur leichten Fahrlässigkeit eines einfachen Erfüllungsgehilfen selbst bei Verletzung von sogenannten Kardinalpflichten eine wirksame Haftungsbeschränkung durch eine summenmäßige Haftungsbegrenzung und durch die Möglichkeit einer entgeltlichen Wertdeklaration seitens des Auftraggebers erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 19. Februar 1998 -1 ZR 233/95, TranspR 1998, 374, 377 = VersR 1998, 1049). So liegt der Fall hier. Die Haftung der Beklagten für Verlust oder Beschädigung des ihr anvertrauten Gutes ist in Abschnitt X Ziffer 6.2 der von ihr verwendeten ASB summenmäßig beschränkt. In Abschnitt X Ziffer 7 ASB ist bestimmt, dass die Haftungsbegrenzungen nicht gelten, wenn der Kunde bei Auftragserteilung und rechtzeitig vor Aufnahme der Stauereiarbeiten schriftlich einen höheren Wert für die Güter angibt. Als Haftungsgrenze gilt dann der angegebene Wert des Gutes. Der Kunde (Auftraggeber) hat es mithin in der Hand, durch eigene Erklärung eine ausreichende Sicherung zu erreichen. Diese Möglichkeit scheitert entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht daran, dass die Haftungsbegrenzungen gemäß Abschnitt X Ziffer 6.2 ASB für einen Auftraggeber der Beklagten zu unbestimmt gefasst sind.
13	3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 2
ZPO.
Bornkamm
 Pokrant
Kirchhoff
 Löffler
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 16.11.2011 -11 0 235/09 -OLG Bremen, Entscheidung vom 23.11.2012 - 2 U 143/11 -
Büscher