* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

kann der Beklagte nach § 528 Satz 2 ZPO in den Rechtsmittelinstanzen die Einrede der Unzuständigkeit nur dann nicht Vorbringen; wenn er in erster Instanz zur Hauptsache mündlich verhandelt und die Unzuständigkeit innerhalb der ersten Instanz überhaupt nicht, also weder vor noch nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache, gerügt hat, § 51 Abs I PatG zahlen, soweit nicht die Sonderregelung des § 19 GebrMSchG eingreift, alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zu dem Gegenstände haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BCtHZ 8, 16; RGZ 170, 226), Daß die Erfindung patentfähig ist, ist nicht erforderlich, Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht in Mannheim (Kammer für Patentstreitsachen) verwiesen. In der - von ihm insoweit als unzutreffend bezeichneten - Wiedergabe dieses Interviews im "Weekend" heißt es tu.a., er habe sich als den Vater des Volkswagens bezeichnet und eingeräumt, Prof. Er schreibt einen Artikel und veröffentlicht ihn in der Fachpresse, Natürlich ist es ein epochemachender Artikel, Aber wie das so ist mit Artikeln; sie gehen unter.- In einer' Pressekonferenz im Jahre 1938 g befragt, welches das größte Einzelproblem bei der Konstruktion seines'Volk Wagens sei, hat er frank und frei erklärt: die Anordnung des Motors l .. .00 Roman "Die Autostadt" auf wörtlich, teils sinngemäss eres sei eine Sage, daß der Ingenieur Bela der Erfinder und Entwickler der wesent-Kombinationsmerkmale des Volkswagen-Trieb-insb esend ere der Anordnung d es Volkswagensei. Ingenieur Bela sei einer der blutjungen Erfinder mit traurigen Augen, zu dem unbedingt ein Zeichenbrett in der Bodenkammer gehöre, in welcher er zur Zeit dieser seiner Erfindung auch gehaust habe. Der Kläger hat gebeten, die Einrede der Unzuständigkeit zu verwerfen, hilfsweise den Rechtsstreit an die Kammer für: Patentstreitsachen bei dem Landgericht in Mannheim zu ver-i weisen. 3) festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Aufstellung der im Klagantrag zu Ziff '1) aufgeführten unwahren Behauptungen entstanden ist oder noch entstehen wird. Bach mündlicher Verhandlung hat das Landgericht einen Beweisbeschluß erlassen, demzufolge u., a o das Gutachten eines Sachverständigen darüber eingeholt werden sollte, ob in der Entwicklung des Klägers, vollendet 1926 und :| veröffentlicht 1934, bezüglich der optimalen Triebwerksä anordnung und in seiner Entwicklung der Stromlinien- a karosserie in Pontonbauweise..„ die erstmalige Kombi- 1 nation von echtsr Stromlinie, Heckmotor, Vollschwing-‘fm achsen, Zentralrahmen und Triebwerkskonzentration und i damit von unbeengtem Eahrgasträum liege und ob es sich| dabei um eine Erfindung in technischem Sinne handele.lS Im Anschluß daran hat der Beklagte die Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart mit der Begründung beanstandet, daß es sich bei dem Rechtsstreit um eine Patentstreitsache handele und mithin die Zuständigkeit des Landgerichts Mann-' heim gegeben sei. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision» Hilfsweise beantragt er, den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Mannheim (Kammer für Ra 1:entstreitssohen) zu verweisen« Der Kläger geht von der Annahme aus» daß die mit den Klageanträgen zu Ziff 1 und 2 verfolgten Ansprüche nichtvermögensrechtlicher Matur seien und es sich nur bei dem Schadensersatzanspruch (Ziff 3 des Klageantrages) um einen vermögensrechtlichen:Anspruch hand eie. Diese Annahme trifft jedoch nicht zr Vermögensrechtliche Ansprüche im Sinne der-; Zivilprozessordnung sind solche, die aus einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis hergeleitet werden, oder die sich zwar auf ein .nichtvermögensrechtliches Verhältnis gründen, jedoch selbst eine Vermögenswerte Leistung zu dem Gegenstände haben (RGZ 144, 158 /T597; Rosenberg, Lehrbuch § 31 I 2 a; Stein-Jonas, Anm II zu § 1 ZPO). Die mit den Klageanträgen zu Ziff 1 und 2 verfolgten Ansprüche gründen sich zwar auf das Rechtsgut Der Kläger verfolgt^ mit ihnen aber nicht allein ideelle Interessen; sondern hat geltend gemacht, daß die behauptete Verletzung jener Rechts- t guter für ihn eine schwere Beeinträchtigung seiner, berufliche«** Stellung und seines wirtschaftlichen Fortkommens bedeute und ihm erheblichen Vermögensschaden verursacht habe und -noch "verursachen werde. ,Das gleiche gilt nach Satz 2, wenn bei vermögensrechtlichen Ansprüchen für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, uhd von der Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts, sofern der Beklagte im ersten Rechtszuge mündlich verhandelt hat. Dezember 1952 - BGHZ 8, 16 /2Q7 - ausgeführt hat, ist § 528 ZPO auch dann anzuwenden, wenn die Zuständigkeit d es erstinstanzlichen Gerichts mit d er Begründung angezweifeit wird, daß eine Patentstreitsache vorliege und das erstinstanzliche Gericht für die Erledigung von Patentstreitsachen nicht zuständig gewesen sei. Die nach § 51 Abs 2 PatG erfolgende Zuweisung der Patentstreitsachen an ein bestimmtes Landgericht begründet dessen ausschließliche sachliche Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtsstreitigkeiten, Bei. der Frage, ob das für die Erledigung von Patentstreitsachen bestimmte Landgericht oder die Zivilkammer eines anderen Landgerichts zuständig ist, handelt es sich daher um eine solche der sachlichen Zuständigkeit. Daß über die Einrede der Unzuständigkeit gemäß § 275 ZPO abgesondert verhandelt und durch Zwischenurteil entschieden worden ist, würde keine andere Beurteilung rechtfertigen. Es ist auch kein Grund ersieht- "^jjgü fmmm lieh, der eine prozessuale Besserstellung des Beklagten für Pall der abgesonderten Verhandlung und Entscheidung über die Einrede rechtfertigen könnte. Bach § 274 Abs 1 ZPO sind prozeßhindernde Einreden, zu denen nach Abs 2 Ziff 1 die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gehört, vor der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache vorzubringen. Nach § 274 Abs 3 ZPO können dem entgegen jedoch solche prozeß-hindernden Einreden, auf die der Beklagte wirksam nicht verzichten kann, auch nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache vorgebracht werden. Die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ist - auch bej| vermögensrechtlichen Ansprüchen - unverzichtbar, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand für die Klage begründet ist (§ 40 Abs 2 ZPO), In diesem Palle wird der Beklagte in der ersten Instanz mit der Einrede daher erst durch das Urteil ausgeschlossen. Es kann aber nicht angenommen werden, daß dieses in § 274 Abs 3 ZPO ausdrücklich gewährte Recht durch die Bestimmung des § Wenn mithin § 528 Satz 2 ZPO für die Fälle, in denen ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, in de Rechtsmittelinstanzen die Zulassung der Einrede der Unzuständigkeit davon abhängig macht, daß der Beklagte in erster Instanz nicht zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, so ist das dahin zu verstehen; daß der Beklagte die Einrede nur dann verliert, wenn er 'in erster Instanz zur Hauptsache mündlich verhandelt und die Zuständigkeit innerhalb der ersten Instanz überhaupt nicht, also'weder vor noch nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache gerügt hat (Stein-Jonas Anm III 1 zu § 528 ZPO). September 1952 zur Hauptsache mündlich verhandelt, ohne die Unzuständigkeit zu rügen, jedoch hat er die Einrede nach dieser Verhandlung vorgebracht, bevor das Endurteil ergehen und ihn mit der Einrede ausschließen konnte. III, In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelte und von dem erkennenden Senat übernommene Auffassung (BGHZ 8, 16 j RGZ 17.0, 226) zugrunde gelegt, daß der Begriff der Patentstreitsache . Romans des Beklagten entnehmen zu können, daß der Beklagte ihm dort die von ihm gegenüber Prof, Dr. PflBMÜ in Anspruch genommene Priorität für die "Erfindung" gewisser Konstruk-tionsmerkmale des Volkswagens abgesprochen habe., Er empfin-det das als ehrverletzend, weil darin der Vorwurf der Unwahr-;! Die behauptete "Erfindung" ist daher hier, wenn die Klageansprü--che auch nicht unmittelbar aus ihr herzuleiten sind, doch so ‘ eng mit diesen verknüpft, daß es nach der Rechtsprechung dies Reichsgerichts und des erkennenden Senats gerechtfertigt ist, eine Patentstreitsache als gegeben anzunehmen. Dabei stellt das Berufungsgericht jedoch rechtsirrig auf die Gegenwart abl Es bemerkt, die Parteien seien sich im vorliegenden Palle darüber einig, daß weder der Kläger noch Prof, Br» PflHMMI sich die Kombinationsmerkmale und Besonderheiten des Volkswagens, für deren Erfindung der Kläger die Priorität in Anspruch nehme, patent-rechtlich hätten schützen lassen und dafür heute'auch kein Schutz mehr erlangt werden könne» Würde aber der Begriff der Patentstreitsache entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts eine patentfähige Erfindung voraussetzen, so käme es im vorliegenden Palle auf den Zeitpunkt an, in dem der Klager die behauptete Erfindung veröffentlicht hat» Denn dieser Zeitpunkt entscheidet über die Priorität in dem hier in Betracht kommenden Sinne und - spätestens - von diesem Zeitpunkt ab würde auch das Persönlichkeitsrecht datieren, aus dessen Verletzung die Klageansprüche hergeleitet werden. Abgesehen hiervon kann dem Berufungsgericht auch im Ausgangspunkt nicht zugestimmt werden» Ist 'für den Begriff der Patentstreitsache darauf abzustellen, ob der Klageanspruch eine Erfindung zur Grundlage oder zu dem. Gegenstände hat oder ob er sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft ist, so kann nicht entscheidend sein, ob die Erfindung patentfähig ist oder nicht» Die Gründe, die das Reichsgericht aaÖ veranlaßt haben, im Interesse der beteiligten Wirtschaftskreise und der Erfinder die Bestimmung des § 51 Abs 1 PatG weit auszulegen, treffen im einen wie im anderen Palle zu» Auch bei Streitigkeiten, die auf eine nichtpatentfähige Erfindung zurückgehen, ist in aller Regel die rechtliche Wür- 257) für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern die ausschließliche Zuständigkeit der für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ersichtlich auch für Streitigkeiten über nichtpatentfähige Erfindungen begründet worden ist (vgl Reimer, Bas Recht, der Arbeitnehmer er find ung, S 55)» Mit der durch das Kontrollratsgesetz Nr 21 vom 30, März 1946 - Art II Ziff 2 - (Amtsblatt d, Kontrcllrsts S 124) bedingten Maßgabe, dass für Streit ten, bei denen es sich nur um eine Vergütung oder Ents digung für die Erfindung handelt, die Arbeitsgerichte aus schließlich zuständig sind (§ 2 Ziff 2 ArbGG v, 3« S'ept ber 1953 - BGBl I, 1267)', ist diese Regelung noch heute i Kraft (Reimer aaO S 55; Benkard, Anm 2 g zu § 3 PatG; vgl auch BGH GRUR 1952, 573)= In den Vorschlägen zur Reform de Rechtes der Arbeitnehmererfindungen wird übereinstimmend - teilweise in Verbindung mit dem Vorschlag, unter Abände des § 2 Ziff 2 ArbGG auch die Streitigkeiten über Vergütungen oder Entschädigungen den für Patentstreitsachen z ständigen Gerichten zuzuweisen und zu diesem Zwecke eine entsprechende Änderung des Kontrollratsgesetzes Nr 21 anzu regen - ihre Beibehaltung empfohlen (vgl die bei Reimer aa S 77 mitgeteilten Vorschläge sowie die Ausführungen S 230 -.232), Wollte man bei Streitigkeiten über freie Erfind die Zuständigkeit des für Patentstreitsachen zuständigen Gerichts von der Patentfähigkeit der Erfindung abhängig ma chen, so würde- das eine unterschiedliche Behandlung der frei en Erfindung gegenüber den Arbeitnehmererfindungen bedeuten, für die kenn sachlicher Grund gegeben wäre» Abgesehen hiervon erscheint es indem unzweckmässigdas Gericht zu nötigen im Rahmen der Prüfung seiner Zuständigkeit in eine Erörterung der Erage nach der Patentfähigkeit der Erfindung einzutreten, die eine endgültige Klärung in aller Regel erst im Erteilungs-verfahren vor dem Patentamt finden,kann und deren Entscheidung zudem vielfach für die Sachentscheidung nicht einmal erforderlich sein wird» Im übrigen stellt auch das Patentgesetz für tssoben nicht auf die Patentfähigkeit der -Erfindung ab Es befasst sich» wie das Reichsgericht aat) betont, auch mit nocn nicht zu dem Paten t angemeldeten Erf j manager, und gewährt in Verbindung mit solchen Erfindungen Ansprüche, 'deren' Verfolgung die Patentfähigkeit der Erfindung nlclit immer vor-aussetzt (so insbesondere der Anspruch aus:'| 5 S 1, (erstepAl- i fernative - dazu, letzner» 2» Auf 1, Anm 2 zu/§; 5 :PstG .und .zu—.. Das Reichsgericht hat dort von den Patentstreitsachen zwar Klagen ausgenommen, die Erfindungen betreffen, von-denen zwischen_den Parteien feststeht, daß für sie etwa wegen mangelnder Patentfähigkeit oder aus sonstigen Gründen nur ein Gebrauchsmusterschutz in Aussicht genommen oder schon erteilt sei« Es ha' Der Senat hat allerdings in dem Urteil vom 7- Dezember 1952 BGHZ 8, 16 /207- die Ansicht geäußert, die Bestimmung der Gerichte für Patentstreitsachen beziehe sich nur auf vermögensrechtliche Streitigkeiten. der nach § 36 Abs 2 durch Klage gegen den Pa tent-si ucher oder Patentinhaber verfolgt werden kann.7Mit dieser Klage wird - mag der Erfinder an der Namensnennung ein ver- : ; mögensrechtlich.es oder lediglich ein ideelles Interesse haben - ein Anspruch aus einem in dem Patentgesetz ;geregeltenfo Hechtsverhältnis geltend gemacht* Der Rechtsstreit 1st daher in jedem Falle eine Patentstreitsache. Der Beklagte,be- 1 rioutet dort, daß der Klager, lange bevor Prof» Dr.- PtfHHHI f-jfe seine Entwicklungsarbeiten abgeschlossen habe, gewisse Konstruktionseiemente für einen Volkswagen entworfen habe und daß darüber ein Artikel geschrieben und veröffentlicht worden sei» Er bestreitet diese Tatsachen als solche auch nicht...Aber er bewitzelt in seinen Ausführungen den Kläger Er spricht von der "Sage von Herrn BflHpl"* er gibt in Bezug auf die von dem Kläger behauptete Erfinderleistung zu verstehen, der Kläger sei ein Schwärmer, der Schlagworte gebrauche; er stellt ihn in Gegensatz zu den "ernsten* Leuten " ; er macht sich überhaupt ziemlich deutlich über ihn lustig, und zwar gerade in Bezug auf die behauptete Erfinderleistung. Bei dieser Art der Darstellung läßt sich jeden- ji fallsnicht von vornherein die Deutung ausschließen, der Beklagte habe zu dem mindesten den Wert der vom Kläger behaup- .' g teten Erfinderleistung in Zweifel gezogen und damit zugleich M auch bestritten oder doch bezweifelt, daß der Kläger entsprechend seiner Behauptung eine auch für den späteren Volks- . September 1952, mit dem es ein technisches Gutachten über die vom Kläger behauptete Erfindung eingefordert hat, und geht auch aus der'Begründung des Zwischenurteils vom 13» De- | zember 1932 hervor, in der bemerkt wird, daß der Beklagte die Ersterfinderschaft des Klägers in Frage gestellt habe -j und es für die Entscheidung des Rechtsstreits eine Rolle .spie-l le, ob eine Erfindung im technischen Sinne vorliege und .der Kllj Buchstelle, sc .verstanden und kann diese Deutung nicht von vein here 1.n aüsgesch 1 ossen werden, so sind die hierauf fußenden | Klageansprüche mit der technisch schwierigen, aber auch be- Landgericht dazu noch meint, die Prioritätsfrage berühre die Entscheidung des Rechtsstreits nur teilweise, da unabhängig von der Frage, ob der Kläger sich des Irsterfindertums zu Recht berühme, auch darüber zu entscheiden sei, ob die Aus- Handlung darstellten, so ist dem entgegenzuhalten, daß dieser Gesichtspunkt bei der in Rede stehenden Deutung der Buchstelle gegenüber der Frage nach dem Wert der vom Kläger behaupteten Erfindung und deren Priorität zu sehr an Bedeutung zurücktritt, als daß er für die Beurteilung der Frage, ob eine Patentstreitsache vorliege, ausschlaggebend sein könnte» Ebensowenig kann schließlich die Erwägung des Berufungsgerichts durchgreifen, daß eine im vorliegenden Rechtsstreit getroffene Entscheidung über die Prioritätsfrage keine Rechtskraftwirkung auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und den Rechtsnachfolgern des Prof, Dr» PMHHB äußern und daher keine'endgültige Klärung dieser Frage bringen könne« Die Frage, ob eine Patentstreitsache gegeben ist, ist allein aus der rechtlichen Natur der in dem Rechtsstreit geltend gemachten Klageansprüche zu entscheiden« Werden Ansprüche auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung erhoben oder sind die Ansprüche sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft, so liegt eine Patentstreitsache vor, ohne daß es auf den Umfang der Rechtskraftwirkung des Urteils ankommen kann. Der Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedurfte es jedoch nicht (RGZ 170, 226 /?3j|7)«- Vielmehr konnte der Rechtsstreit, auf den in der Revisionsinstanz wiederholten Hilfsantrag des Klägers hin zur weiteren Verhandlung und Entscheidung unmittelbar an das gemäß § 51 Abs 2 PatG in Verbindung mit dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern vom 9« März 1951 (Bad. Gesetz- und Verordnungsblatt S 56) zuständige Landgericht in Mannheim (Kammer für Patentstreitsachen) verwiesen werden«.

Zitierte Normen: § 528 ZPO § 824 BGB § 528 ZPO § 51 PatG § 528 ZPO § 51 PatG § 2 ArbGG § 3 PatG § 2 ArbGG § 5 PatG
PatentstreitsacheErfindungAnspruchLandgerichtZPOKläger

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk2 Für die Amtliche Sammlung 1
0
?
G-eseiz %
.ZPO §§ 528, 274; PatG § 51
Rechtssatz; 1
In den Fällen, in denen ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist? kann der Beklagte nach § 528 Satz 2 ZPO in den Rechtsmittelinstanzen die Einrede der Unzuständigkeit nur dann nicht Vorbringen; wenn er in erster Instanz zur Hauptsache mündlich verhandelt und die Unzuständigkeit innerhalb der ersten Instanz überhaupt nicht, also weder vor noch nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache, gerügt hat,
2,	Zu den Patentstreitsachen im Sinne des
§ 51 Abs I PatG zahlen, soweit nicht die Sonderregelung des § 19 GebrMSchG eingreift, alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zu dem Gegenstände haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BCtHZ 8, 16; RGZ 170, 226), Daß die Erfindung patentfähig ist, ist nicht erforderlich,
3.	- Die Bestimmung der Gerichte für Patent-
streitsachen in § ' 5 T Abs" T PaloG ;b'ezieht sich auch auf nichtverm.ögen3rechtliche Streitigkeiten (Abweichung von BGHZ 8,
 16 (20) ).
Aktenzeichen; I ZR 225/53 h LG Stuttgart Urteil des BGH vom 22, Juni 1954 OLG Stuttgart :
225A1
Verkündet am 22. Juni 1954 Gruna u, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volke
 In dem Rechtsstreit
9
JV
des Schriftstellers Horst M
i? .m
in Hl
 Beklagten und Revisionsklägers, Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Df.
' V' ,	;	■
V’V/.k. «• Uh l	v;- !
gegen
 den Ingenieur Bela ®
in S1

Kläger und Revisionsbeklagten;, Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr<
hat der'Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1954 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. h.c* Weinkauff und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Nastelski, Dr« Weiss und Dr. Nörr
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom ■ 5. November 1953 und das Zwischenurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13» Dezember 1952 aufgehoben.	•
Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht in Mannheim (Kammer für Patentstreitsachen) verwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der Kläger nimmt für sich in .Anspruch, zeitlich vor Prof. Dr. — wesentliche Konstruktionsmerkmale des Volkswagens entwickelt zu haben, die im Frühjar 1934 in der französischen Autozeitschrift "Omnia" in einem Artikel von Caputo beschrieben worden seien. Im Sommer 1948 gab er■einem Reporter der amerikanischen Zeitschrift "Weekend" ein Interview über die Entstehungsgeschichte des Volkswagenso. In der - von ihm insoweit als unzutreffend bezeichneten - Wiedergabe dieses Interviews im "Weekend" heißt es tu.a., er habe sich als den Vater des Volkswagens bezeichnet und eingeräumt, Prof. Dr. cMMI habe erst nach endlosen ' Ferschungsanstrengungen den einzigen Ausweg darin erkannt, sein(des Klägers) Gedankengut zu stehlen und daran vveiierzuarbeit-en.
Der Beklagte hat im Jahre 1951 unter dem Titel "Die Autostadt" einen Roman veröffentlicht, der in der Hauptsache von der Volkswagenstadt hÜB*Büüi und der Person des Prof. Dr. H*-VHR als des Konstrukteurs des Volkswagens handelt und auf den Seiten 127-130 auch den Kläger erwähnt. Dort heißt ess
 Der CHRONIST . ..s Da gibt es noch die Sage von Herrn BfHHflINh Er muß jetzt so um die 40 sein. Groß, gut gewachsen, tadelloses Auftreten. Ingenieur.
Herr E1HMWV sitzt i929 in Wien, in einem der Kaffeehäuser am Stephansdom. Die Leute lachen und tanzen, wie das so zu Wien gehört... Diese Leute haben Geld. Sie brauchen nicht darüber nachzusinnen, wie sie zu einem Auto kommen sollen. Sie haben eins... Ich habe kein Geld. Was 1st der Anlaß meiner Traurigkeit, also? Daß ich Tag und Nacht darüber grüble, wie die Leute, die wenig Geld haben, zu einem kleinen Auto kommen können, das zu einem vernünftigen Preis zu kaufen ist.
Und er erhebt sich und wankt nach Hause. Was ist zu Hause? Das Zeichenbrett in der Bodenkammer. Zu blutjungen Erfindern mit traurigen Augen gehört unbedingt ein Zeichenbrett inder Bodenkammer. Dort haust '■ rnammm . dort arbeitet I ■NHP dort lebt er. Und dort hat er - ich zitiere1'-
3
"das Geheimnis aus der Nacht hat den Volkswagen’gezeugt,
 seiner Wünsche gelöst'
er
 Der
Der
 Sie das amerikani-
s&s
IJ§
Mm
.
kite Herrs Wen zitieren Sie?
CHRONIST; Einen Aufsatz, den Siö, wenn Zuchthaus verlassen haben, in“Weekend", einem sehen Magazin, nachlesen können 1«;
Der blutjunge Erfinder unterteilt nun das Ergebnis sei.-jg& ner Konstruktion in fünf Hauptprobleme1 Er schreibt sie auf einen weißen Bogen Papier hin; Fahrgestell „' Lenkung, :t|l Wa g e nun ’t e r s e i t e , Rad auf häng ung, Mö/törahör d n ung l;
Was läßt sich dazu sagen? , ,. Aber was der Schlüssel zu dem Geheimnis der Erfindung BMHHPft'S ist; Radaufhängung und Anordnung des Motors* Ja, vor allem der Motor: luftgekühlter Vier-Zylinder-Boxer, Hinter der Hinterachse,.
Und das Getriebe - davor.
Kurz .und gut, was tut Herr BM—I? Er schreibt einen Artikel und veröffentlicht ihn in der Fachpresse, Natürlich ist es ein epochemachender Artikel, Aber wie das so ist mit Artikeln; sie gehen unter.- Und hmmMBS hat kein Geld, etwas dagegen zu tun.
Doch da gibt es einen Mann namens F«MH, der hat Bereits den Auftrag bekommen, einen Volkswagen zu schaffen.
Er hat ihn natürlich auf Grund von Beziehungen bekommen,. Besserer Beziehungen, als sie der gunge BflMMPI hat. In einer' Pressekonferenz im Jahre 1938 g befragt, welches das größte Einzelproblem bei der Konstruktion seines'Volk Wagens sei, hat er frank und frei erklärt: die Anordnung des Motors l	..	.	.	V
Fat das nicht schon einna'! jemand gesagt und sogar schriftlich nied ergeiegiiV	;	:	1	-' ■■
; Ja, fünf .Millionen Mark wendete man auf für die Lösung des Problems, Für 70 Pfennige hätte man sie haben können,' 'Siebzig Pfennige - mehr 'kostet nämlich nicht me deuts: 'sprachige Ausgabe der Zeitschrift, die 6 Jöhrel^örher 1 "B'lläAufsatz veröffentlichte,
'Der" Alte Herr: Verblüffend einfach -' es hätte auf der j Hand gelegen. Und wie endete die Geschichte?	|f||
Der CHRONIST; Sie endet nicht. Sie geht' nur weiter, I Langst ist BIHMMMV -um die Patentierung einer tneue|il||3 Konstruktion bemüht, für einen Wagen, den er nennt:	1
Der perfekte Wagen für den Europäer, ■	Ä
Dieser Wagen hat den Vorzug, daß man ihn in der Mittel auseinandernehmen und mit auswechselbarer Karosserie • hjg| 'bei der,Fabrik bestellen kann.:.,. ,	kill''	t
Der Alte Herr; Erstaunlich talentierter Bursche,
 Der CHRONIST: Ja, das sind die Schwärmer, Aber es gib|j auch ernste Leute, Einer von ihnen ist der DiplorningenieiJl Ganz, Auch die ernsten Leute haben.ihre Schlagworte
m
SM
Der Kläger hat hierin eine ehrverletzende Herabwürdigung seiner Person in menschlicher und fachlicher Beziehung erblickt, Insbesondere ist er der Auffassung),, daß ihm dort vorgeworfen werde? er habe der Wahrheit zuwider gegenüber Pr oft Dr. PMMMi die Priorität für die Entwicklung der in dem-Qmnia-Artikel veröffentlichten Konstruktionsmerkm.ale des Volkswagens in Anspruch genommen:. Mit der vor dem Landgericht Stuttgart erhobenen Klage hat er beantragt;
1)	den Beklagten zu verurteilen, in einer Reihe (einzeln aufgeführter) Fachzeitschriften und Tageszeitungen auf seine Kosten und unter seinem Namen folgende Erklärung zu veröffentlichen;
"Ich habe in meinem Seite 127-130 teils klärt?
B
liehen
 Werks, Motors
 sei ein Schwär ernste Leute?
.00 Roman "Die Autostadt" auf wörtlich, teils sinngemäss eres sei eine Sage, daß der Ingenieur Bela der Erfinder und Entwickler der wesent-Kombinationsmerkmale des Volkswagen-Trieb-insb esend ere der Anordnung d es Volkswagensei. Ingenieur Bela	sei einer der
 blutjungen Erfinder mit traurigen Augen, zu dem unbedingt ein Zeichenbrett in der Bodenkammer gehöre, in welcher er zur Zeit dieser seiner Erfindung auch gehaust habe. Bela BUHMi mer und habe seine Schlagworte, wie zu denen er aber nicht gehöre.
Diese meine sämtlichen Behauptungen widerrufe ich hiermit als unwahr. Richtig ist vielmehr, daß die entscheid end er. Kombinationsmerkmale des Triebwerks des Volkswagens und insbesondere auch die Anordnung des Volkswagen-Motors von	als	ef~
stem längst vor dem Volkswagen-Konstrukteur Prof. PflHM erdacht und entwickelt worden und bereits im Frühjahr'1934 in. der Autozeitschrift "Omnia" in einem Artikel von Caputo mit der Überschrift "Faisons Le Point" abgedruckt und veröffentlicht worden sind. Auch die vorerwähnten, Bela LMMHPI von mir beigelegten Attribute eines romantischbohemienhaften Schwärmerlebens, so die Behauptung,, daß er in einer Bodenkammer hinter seinem Zeichenbrett gehaust und Schlagworten nachgelaufen sei sind meine Erfindung und entsprechen nicht den Tatsachen’	Kg;.	fbf;	• ff ^

Der Kläger hat gebeten, die Einrede der Unzuständigkeit zu verwerfen, hilfsweise den Rechtsstreit an die Kammer für: Patentstreitsachen bei dem Landgericht in Mannheim zu ver-i weisen.	-	.	. -
2)	den Beklagten weiter zu verurteilen, die Aufstellung
 oder Verbreitung der in dem vorstehenden Klagantrag zu Ziff 1) wiedergegebenen unwahren Behauptung« zu unterlassen-,	5
3)	festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Aufstellung der im Klagantrag zu Ziff '1) aufgeführten unwahren Behauptungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Er hat geltend gemacht, es habe ihm ferngelegen,' den.' Kläger zu kränken. Auch habe er dem Kläger die in Anspruch genommene Priorität, die ihm in, Wahrheit allerdings nicht zukomme, nicht abgesprochen..
Bach mündlicher Verhandlung hat das Landgericht einen
 Beweisbeschluß erlassen, demzufolge u., a o das Gutachten eines
 Sachverständigen darüber eingeholt werden sollte,
 ob in der Entwicklung des Klägers, vollendet 1926 und :| veröffentlicht 1934, bezüglich der optimalen Triebwerksä anordnung und in seiner Entwicklung der Stromlinien- a karosserie in Pontonbauweise..„ die erstmalige Kombi- 1 nation von echtsr Stromlinie, Heckmotor, Vollschwing-‘fm achsen, Zentralrahmen und Triebwerkskonzentration und i damit von unbeengtem Eahrgasträum liege und ob es sich| dabei um eine Erfindung in technischem Sinne handele.lS
Im Anschluß daran hat der Beklagte die Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart mit der Begründung beanstandet, daß es sich bei dem Rechtsstreit um eine Patentstreitsache handele und mithin die Zuständigkeit des Landgerichts Mann-' heim gegeben sei.
Das Landgericht hat die Einrede nach abgesonderter Verhandlung durch Zwischenurteil als unbegründet verworfen»
; • . • .	i	.	,-v	:	•	••	■'	• •	, :	x
Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben»
Mit der Revision beantragt der Beklagte, der Einrede der Unzuständigkeit stattzugeben.. hilfsweise den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision» Hilfsweise beantragt er, den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Mannheim (Kammer für
 Ra 1:entstreitssohen) zu verweisen«
^Ujr:scheid ungsgründ e_£
IDie vom Kläger unter Hinweis auf § 546 ZPO geäußerten •Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision sind nicht gerechtfertigt. Der Kläger geht von der Annahme aus» daß die mit den Klageanträgen zu Ziff 1 und 2 verfolgten Ansprüche nichtvermögensrechtlicher Matur seien und es sich nur bei dem Schadensersatzanspruch (Ziff 3 des Klageantrages) um einen vermögensrechtlichen:Anspruch hand eie. Diese Annahme trifft jedoch nicht zr Vermögensrechtliche Ansprüche im Sinne der-; Zivilprozessordnung sind solche, die aus einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis hergeleitet werden, oder die sich zwar auf ein .nichtvermögensrechtliches Verhältnis gründen, jedoch selbst eine Vermögenswerte Leistung zu dem Gegenstände haben (RGZ 144, 158 /T597; Rosenberg, Lehrbuch § 31 I 2 a; Stein-Jonas, Anm II zu § 1 ZPO). Die mit den Klageanträgen zu Ziff 1 und 2 verfolgten Ansprüche gründen sich zwar auf das Rechtsgut
'	'	ä!

der Ehre, in Sonderheit der Erfinderehre. Der Kläger verfolgt^ mit ihnen aber nicht allein ideelle Interessen; sondern hat geltend gemacht, daß die behauptete Verletzung jener Rechts- t guter für ihn eine schwere Beeinträchtigung seiner, berufliche«** Stellung und seines wirtschaftlichen Fortkommens bedeute und ihm erheblichen Vermögensschaden verursacht habe und -noch "verursachen werde. Br hat die Klage ausdrücklich auch auf die Bestimmungen der §§824, 826 BGB gestützt. Die Klageansprüche sind unter diesen Umständen sämtlich vermögensrechtlicher Hat Soweit sie auf Widerruf der ehrverletzenden Behauptungen gerichtet sind, wird mit ihnen die wenigstens teilweise Beseitigung des eingetretenen Schadens, soweit sie auf Unterlassung gehen, die Verhinderung weiteren Schadens erstreb't. Daß sie sich auf das Rechtsgut der Ehre und das Erfinderpersönlichkeitsrecht gründen und auch der Verfolgung ideeller Interessen4 dienen, ist demgegenüber ohne Belang (RGZ 61, 366 /3687; vgl auch BGH LM Nr 5 zu § 11 litUrhG), Damit erweisen sich die Be denken des Klägers gegen die Zulässigkeit der Revision als unbegründet. Sind die mit der Klage verfolgten Ansprüche sämtlich vermögensrechtlicher Natur, so ist allein entscheidend, ob die Revisionssumme erreicht ist. Der Wert des Beschwerde-gegenständes ist, da sich das angefochtene Urteil über sämtli Ansprüche verhält, der Summe d er Streitwerte dieser Ansprüche gleichzusetzen. Daß diese Summe den Betrag von 6.000 DM aber-übersteigt, kann nicht zweifelhaft sein und wird auch vom IQäJ ger nicht in Zweifel gezogen.
II. Entgegen der Meinung des Klägers ist der erkennende Se-4| nat an der sachlichen Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auch durch § 528 ZPO nicht gehindert. Nach Satz 1 dieser Bestimmung, die auch für die Revisionsinstanz gilt, dürfen
- ' :S'A
_
 
prozeßhindernde Einreden, auf welche die Partei wirksam verzichten 'kann,- in der Berufungs- oder der Revisionsinstanz nur geltend gemacht werden, wenn die Partei glaubhaft macht, daß ; sie ohne ihr Verschulden außerstande gewesen sei, sie im ersten Rechtszuge vorzubringen. ,Das gleiche gilt nach Satz 2, wenn bei vermögensrechtlichen Ansprüchen für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, uhd von der Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts, sofern der Beklagte im ersten Rechtszuge mündlich verhandelt hat. Wie der erkennende .Senat in seinem Urteil vom 47. Dezember 1952 - BGHZ 8, 16 /2Q7 - ausgeführt hat, ist § 528 ZPO auch dann anzuwenden, wenn die Zuständigkeit d es erstinstanzlichen Gerichts mit d er Begründung angezweifeit wird, daß eine Patentstreitsache vorliege und das erstinstanzliche Gericht für die Erledigung von Patentstreitsachen nicht zuständig gewesen sei. Die nach § 51 Abs 2 PatG erfolgende Zuweisung der Patentstreitsachen an ein bestimmtes Landgericht begründet dessen ausschließliche sachliche Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtsstreitigkeiten, Bei. der Frage, ob das für die Erledigung von Patentstreitsachen bestimmte Landgericht oder die Zivilkammer eines anderen Landgerichts zuständig ist, handelt es sich daher um eine solche der sachlichen Zuständigkeit. Daraus folgt aber, daß die Bestimmung des § 528 ZPO im vorliegenden■Falle unmittelbar anzuwenden ist. Der Beklagte hätte daher die Unzuständigkeit des Landgerichts Stuttgart weder-in der'Berufungs- noch in der Revisionsinstanz rügen können, wenn die Voraussetzungen gegeben wären, unter denen § 528 ZPO die Geltendmachung der Einrede der Unzuständigkeit in den Rechtsmittelinstanzen ausschließt. Daß über die Einrede der Unzuständigkeit gemäß § 275 ZPO abgesondert verhandelt und durch Zwischenurteil entschieden worden ist, würde keine andere Beurteilung rechtfertigen. Für die Anwendbarkeit des § 528 ZPO kann es keinen Unterschied machen, ob
 in dieser Weise verfahren oder die Zuständigkeit im Endurtei-öfff\
bejaht worden ist«' Der mit § 528 ZPO beabsichtigte Zweck,
 Prozeßverzögerungen durch Zuständigkeitsstreitigkeiten zu y-er^^M
meiden, erfordert vielmehr die Anwendung dieser Bestimmung fi^p| -1
einen wie im anderen Palle. Es ist auch kein Grund ersieht- "^jjgü
 fmmm
lieh, der eine prozessuale Besserstellung des Beklagten für Pall der abgesonderten Verhandlung und Entscheidung über die
 Einrede rechtfertigen könnte. Entgegen der Meinung des I&ägersJ|
'	'	1B
sind jedoch im vorliegenden Palle die Voraussetzungen, unterJH

denen § 528 ZPO'die Berücksichtigung der Einrede der Unzustännif digkeit verbietet, nicht gegeben. Bach § 274 Abs 1 ZPO sind prozeßhindernde Einreden, zu denen nach Abs 2 Ziff 1 die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gehört, vor der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache vorzubringen.
Nach § 274 Abs 3 ZPO können dem entgegen jedoch solche prozeß-hindernden Einreden, auf die der Beklagte wirksam nicht verzichten kann, auch nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache vorgebracht werden. Die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ist - auch bej| vermögensrechtlichen Ansprüchen - unverzichtbar, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand für die Klage begründet ist (§ 40 Abs 2 ZPO), In diesem Palle wird der Beklagte in der ersten Instanz mit der Einrede daher erst durch das Urteil ausgeschlossen. Er darf die Einrede mithin auch nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erheben. Es kann aber nicht angenommen werden, daß dieses in § 274 Abs 3 ZPO ausdrücklich gewährte Recht durch die Bestimmung des §
528 Satz 2 ZPO - zu dem mindesten zu einem Teil - entwertet werden sollte. Wenn mithin § 528 Satz 2 ZPO für die Fälle, in denen ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, in de Rechtsmittelinstanzen die Zulassung der Einrede der Unzuständigkeit davon abhängig macht, daß der Beklagte in erster Instanz nicht zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, so ist
 das dahin zu verstehen; daß der Beklagte die Einrede nur dann verliert, wenn er 'in erster Instanz zur Hauptsache mündlich verhandelt und die Zuständigkeit innerhalb der ersten Instanz überhaupt nicht, also'weder vor noch nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache gerügt hat (Stein-Jonas Anm III 1 zu § 528 ZPO). Eür den vorliegenden Pall ergibt sich hieraus, daß dem Beklagten die Einrede erhalten geblieben ist. Denn er hat zwar vor dem Landgericht im' Termin vom 2. September 1952 zur Hauptsache mündlich verhandelt, ohne die Unzuständigkeit zu rügen, jedoch hat er die Einrede nach dieser Verhandlung vorgebracht, bevor das Endurteil ergehen und ihn mit der Einrede ausschließen konnte. Das Berufungsgericht ist hiernach mit Recht in die sachliche Nachprüfung des-Einrede- • Vorbringens eingetreten. Ebenso ist für das,Revisionsgericht die Möglichkeit der Sachprüfung gegeben.
III, In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelte und von dem erkennenden Senat übernommene Auffassung (BGHZ 8, 16 j RGZ 17.0, 226) zugrunde gelegt, daß der Begriff der Patentstreitsache . im Sinne des § 51 PatG weit ausgelegt werden müsse und daß nicht darauf abgestellt werden dürfe, ob in dem Rechtsstreit . eine Erfindung mit einer Patentanmeldung oder einem erteilten Patent in Verbindung gebracht werde, sondern schlechthin alle Klagen zu den Patentstreitsachen zu zählen seien, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zu dem Gegenstand hätten oder sonstwie mit einer Erfidnung eng verknüpft seien. In Übereinstimmung mit dem Landgericht Ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß trotz der hiernach gebotenen weiten Auslegung des Begriffs der vorliegende Rechtsstreit keine Patentstreitsache sei. Dem kann indessen nicht beigetreten werden.
11
Der Kläger hat seiner Klage zwei- Begründungen ge ge een.
Er vermeint aus den mit der Klage angegriffenen Stellen des,! Romans des Beklagten entnehmen zu können, daß der Beklagte ihm dort die von ihm gegenüber Prof, Dr. PflBMÜ in Anspruch genommene Priorität für die "Erfindung" gewisser Konstruk-tionsmerkmale des Volkswagens abgesprochen habe., Er empfin-det das als ehrverletzend, weil darin der Vorwurf der Unwahr-;! heit enthalten sei. Zugleich hält.er eine Verletzung seines Erfinderpersönlichkeitsrechts für gegeben, aus der er unmittelbar die mit der Klage verfolgten Ansprüche herleitet.. Geht man von diesen Begründungen aus, so muß der Rechtsstreit, wieg der Revision zuzugeben ist, als Patentstreitsache angesehen werden. Das steht außer Zweifel bei der zweiten Begründung,
 Unit der die Klageansprüche unmittelbar aus dem. Erfinderpersönlichkeitsrecht, also im Sinne der angeführten Rechtsprechung "aus einer Erfindung" abgeleitet werden, muß aber auch für die erste Begründung gelten. Denn bei dieser Begründung hängt die Entscheidung über die Klageansprüche in erster Linie von der Entscheidung der Vorfrage ab, ob der Kläger .‘imm die' von ihm behauptete "Erfindung" gemacht hat und ob ihm dievl!SB Priorität gegenüber Prof. Dr. 1MHI zuzuerkennen ist. Die behauptete "Erfindung" ist daher hier, wenn die Klageansprü--che auch nicht unmittelbar aus ihr herzuleiten sind, doch so ‘ eng mit diesen verknüpft, daß es nach der Rechtsprechung dies Reichsgerichts und des erkennenden Senats gerechtfertigt ist, eine Patentstreitsache als gegeben anzunehmen.
Das Berufungsgericht meint allerdings, nach dem Wortlaut,! und Sinn der Bestimmung des § 51 PatG könne eine Patenstreit-Jgi sache dann nicht vorliegen, wenn - auch nicht mittelbar -
■ -a
ein im Patentgesetz geregeltes Rechtsverhältnis nicht mehr inj Frage stehe, wie dies bei Erfindungen der Fall sei, von d,
zwischen den Parteien feststehe, daß für die Erfindung kein-Patentschutz in Betracht komme. Dabei stellt das Berufungsgericht jedoch rechtsirrig auf die Gegenwart abl Es bemerkt, die Parteien seien sich im vorliegenden Palle darüber einig, daß weder der Kläger noch Prof, Br» PflHMMI sich die Kombinationsmerkmale und Besonderheiten des Volkswagens, für deren Erfindung der Kläger die Priorität in Anspruch nehme, patent-rechtlich hätten schützen lassen und dafür heute'auch kein Schutz mehr erlangt werden könne» Würde aber der Begriff der Patentstreitsache entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts eine patentfähige Erfindung voraussetzen, so käme es im vorliegenden Palle auf den Zeitpunkt an, in dem der Klager die behauptete Erfindung veröffentlicht hat» Denn dieser Zeitpunkt entscheidet über die Priorität in dem hier in Betracht kommenden Sinne und - spätestens - von diesem Zeitpunkt ab würde auch das Persönlichkeitsrecht datieren, aus dessen Verletzung die Klageansprüche hergeleitet werden.
Bür den Zeitpunkt der Veroffentlichung hat der Kläger aber die Patentfähigkeit der Erfindung ausdrücklich behauptet..
Abgesehen hiervon kann dem Berufungsgericht auch im Ausgangspunkt nicht zugestimmt werden» Ist 'für den Begriff der Patentstreitsache darauf abzustellen, ob der Klageanspruch eine Erfindung zur Grundlage oder zu dem. Gegenstände hat oder ob er sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft ist, so kann nicht entscheidend sein, ob die Erfindung patentfähig ist oder nicht» Die Gründe, die das Reichsgericht aaÖ veranlaßt haben, im Interesse der beteiligten Wirtschaftskreise und der Erfinder die Bestimmung des § 51 Abs 1 PatG weit auszulegen, treffen im einen wie im anderen Palle zu» Auch bei Streitigkeiten, die auf eine nichtpatentfähige Erfindung zurückgehen, ist in aller Regel die rechtliche Wür-
digung technischer Tatbestände unter patentrechtlichen sichtspunkten erforderlich, die von dem:entscheidenden rieht besondere Sachkunde und Erfahrung auf patentrech und technischem Gebiet verlangt. Mit der Auffassung, d das Merkmal der Patentfähigkeit der Erfindung nicht ausschlaggebend sein könne, stimmt ferner überein, dass nach § 10 Abs 3 der BVO zur Vö über die Behandlung von Erfind gen von Gefclgschaftsmitgliedern vom 20. März 1943 (RGBl I. 257) für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern die ausschließliche Zuständigkeit der für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ersichtlich auch für Streitigkeiten über nichtpatentfähige Erfindungen begründet worden ist (vgl Reimer, Bas Recht, der Arbeitnehmer er find ung, S 55)» Mit der durch das Kontrollratsgesetz Nr 21 vom 30, März 1946 - Art II Ziff 2 - (Amtsblatt d, Kontrcllrsts S 124) bedingten Maßgabe, dass für Streit ten, bei denen es sich nur um eine Vergütung oder Ents digung für die Erfindung handelt, die Arbeitsgerichte aus schließlich zuständig sind (§ 2 Ziff 2 ArbGG v, 3« S'ept ber 1953 - BGBl I, 1267)', ist diese Regelung noch heute i Kraft (Reimer aaO S 55; Benkard, Anm 2 g zu § 3 PatG; vgl auch BGH GRUR 1952, 573)= In den Vorschlägen zur Reform de Rechtes der Arbeitnehmererfindungen wird übereinstimmend - teilweise in Verbindung mit dem Vorschlag, unter Abände des § 2 Ziff 2 ArbGG auch die Streitigkeiten über Vergütungen oder Entschädigungen den für Patentstreitsachen z ständigen Gerichten zuzuweisen und zu diesem Zwecke eine entsprechende Änderung des Kontrollratsgesetzes Nr 21 anzu regen - ihre Beibehaltung empfohlen (vgl die bei Reimer aa S 77 mitgeteilten Vorschläge sowie die Ausführungen S 230 -.232), Wollte man bei Streitigkeiten über freie Erfind die Zuständigkeit des für Patentstreitsachen zuständigen Gerichts von der Patentfähigkeit der Erfindung abhängig ma
~ 14 ~
chen, so würde- das eine unterschiedliche Behandlung der frei en Erfindung gegenüber den Arbeitnehmererfindungen bedeuten, für die kenn sachlicher Grund gegeben wäre» Abgesehen hiervon erscheint es indem unzweckmässigdas Gericht zu nötigen im Rahmen der Prüfung seiner Zuständigkeit in eine Erörterung der Erage nach der Patentfähigkeit der Erfindung einzutreten, die eine endgültige Klärung in aller Regel erst im Erteilungs-verfahren vor dem Patentamt finden,kann und deren Entscheidung zudem vielfach für die Sachentscheidung nicht einmal erforderlich sein wird» Im übrigen stellt auch das Patentgesetz für
i -i -
öle Pa tentstre.i tssoben nicht auf die Patentfähigkeit der -Erfindung ab Es befasst sich» wie das Reichsgericht aat) betont, auch mit nocn nicht zu dem Paten t angemeldeten Erf j manager, und gewährt in Verbindung mit solchen Erfindungen Ansprüche, 'deren' Verfolgung die Patentfähigkeit der Erfindung nlclit immer vor-aussetzt (so insbesondere der Anspruch aus:'| 5 S 1, (erstepAl- i fernative - dazu, letzner» 2» Auf 1, Anm 2 zu/§; 5 :PstG .und .zu—..

EU

stimmend Benkard, 3» Aufl, Anm 1 a zu § 5 PatG)= Gleichwohl zählen die Rechtsstreitigkeiten, in denen solche Ansprüche geltend gemacht werden, zweifelsfrei in jedem Palle zu den Pq16n"tsi*1 si*fcsQc3fi6no Xs’b hispnsoli. di6 P3"t6H*tfähigksii. äsp .üx — findung nicht entscheidend,rso kann es 'entgegen^ des Berufungsgerichts jedenfalls in aller Regel nicht darauf ankommen, ob die Parteien sich darüber einig sind, daß für die Erfindung kein Patentschutz in Betracht komme« Zu Unrecht, bezieht sich das Berufungsgericht hierzu auf die Entscheidung des Reichsgerichts' in RGZ 170, 226 /230.7)» Das Reichsgericht hat dort von den Patentstreitsachen zwar Klagen ausgenommen, die Erfindungen betreffen, von-denen zwischen_den Parteien feststeht, daß für sie etwa wegen mangelnder Patentfähigkeit oder aus sonstigen Gründen nur ein Gebrauchsmusterschutz in
 Aussicht genommen oder schon erteilt sei« Es ha'
aber diese
 derregelung "begründet. Seine Ausführungen sind daher nicht dahin zu verstehen? daß eine Klage, die eine unstreitig nicht patentfähige Erfindung betreffe, grundsätzlich nicht als Patentstreitsache angesehen'werden könne. Auch der erkennende Senat hat das in dem Urteil vom 7« Dezember 1952 - BGHZ 8,
16 - nicht ausgesprochen..
Der Annahme einer Patentstreitsache steht ferner nicht entgegen, daß der Kläger im vorliegenden Falle mit der Klage auch nichtvermögensrechtliche Interessen wahrnimmt. Der Senat hat allerdings in dem Urteil vom 7- Dezember 1952 BGHZ 8, 16 /207- die Ansicht geäußert, die Bestimmung der Gerichte für Patentstreitsachen beziehe sich nur auf vermögensrechtliche Streitigkeiten. Diese Ansicht kann indessen nicht aufrechterhalten werden. Das Patentgesetz hat sich in den §§ 26 Abs 6, 36 den Schutz der "Erfinderehre" angelegen sein lassen und dem Erfinder den Anspruch auf Kennung seines Namens zuerkannt. der nach § 36 Abs 2 durch Klage gegen den Pa tent-si ucher oder Patentinhaber verfolgt werden kann.7Mit dieser Klage wird - mag der Erfinder an der Namensnennung ein ver- : ; mögensrechtlich.es oder lediglich ein ideelles Interesse haben - ein Anspruch aus einem in dem Patentgesetz ;geregeltenfo Hechtsverhältnis geltend gemacht* Der Rechtsstreit 1st daher in jedem Falle eine Patentstreitsache. Die Bestimmung derGlpj richte .für Patentstreitsachen in § 51 PatG betrifft somit auch nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. Im vorliegenden Falle könnte daher selbst dann eine Patentstreitsache als:gft| geben angenommen werden, wenn die Klageansprüche nichtf* wie;:|J| unter Ziff I dargelegt, vermögensrechtlicher Natur wären.
Das Berufungsgericht meint sodann,, es könne'sich im vor-; liegenden Falle, auch deshalb nicht.um eine Patentstreitsache^: handeln, weil der Prioritätsstreit um. gewisse Merkmale des ||||
Volkswagens; sofern das Gericht sich auf -.ihn überhaupt einlassen rcUsse; keinesfalls ein "Zentralproblem" des Rechtsstreits sein könne:; da es ja nur um die beanstandeten Ausführungen des '• Beklagten auf den Seiten 12?	130	seines Buches gehe und sich
 dort keine positive Behauptung über die Priorität finde. . Auch mit dieser Begründung ist die angefochtene Entscheidung indessen nicht zu rechtfertigen. Nach der, für die Prüfung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Rechtsprechung und Hechts? ehre entwickelten Rechtsgrundsätzen, die im vorliegenden Palle: zu dem mindesten 'entsprechend a nz uw enden sind, ist das Kläger erbringen daraufhin zu prüfen, ob sich aus dem behaupteten latbestand ein die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründender Anspruch herleiten läßt (vgl Stein-Jonas, Anm V vor \> 1? ZP0')„ Ille daher die mit der Klage angegriffene Buchsteile (hhl n verstanden werden, daß der Beklagte mit seinen Aus-führunger weder die vcm Kläger behauptete Erfinderleistung noch die wen ihm hierfür gegenüber Prof, Br»	in	An-
spruch gen ommene Prä cr:i tat in Abrede gestellt oder bezweifelt
-	-	.	•	•	.	-p	-	;	W	;■	5	_	_	C	•/	..	'
habe, so winden öde Begründungen, die der Kläger der Klage gegeben ha":	d-r	tatsächlichen Grundlage entbehren; sie müßten
 alsdann bei der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage ausser Betracht bleiben» Pas Berufungsgericht hat jedoch -eine das Revision 3 ger ich t bindende tatrichterliche Feststellung nach dieser Richtung hin nicht getroffen. Daß "der Prioritätsstreit kein Zentralprr.blem des Rechtsstreits sein könne", besagt dazu nichts wesentliches. Die Bemerkung, in der angegriffenen Buch-oteile finde sich keine positive Behauptung über die Priorität, reich" nicht aus, um eine etwaige Würdigung des Tatrichters dahin auszuschließen, der Beklagte habe in seiner Buchs belle die Behauptungen des Klägers über seihe Erfindung und ihre Pri. orictät zwar vieJ-leicht nicht eind e utig (positiV) b e s tritten, sie aber doch ironisierend in Präge gestellt. Der Beklagte,be- 1 rioutet dort, daß der Klager, lange bevor Prof» Dr.- PtfHHHI f-jfe
 seine Entwicklungsarbeiten abgeschlossen habe, gewisse Konstruktionseiemente für einen Volkswagen entworfen habe und daß darüber ein Artikel geschrieben und veröffentlicht worden sei» Er bestreitet diese Tatsachen als solche auch nicht... Aber er bewitzelt in seinen Ausführungen den Kläger Er spricht von der "Sage von Herrn BflHpl"* er gibt in Bezug auf die von dem Kläger behauptete Erfinderleistung zu verstehen, der Kläger sei ein Schwärmer, der Schlagworte gebrauche; er stellt ihn in Gegensatz zu den "ernsten* Leuten " ; er macht sich überhaupt ziemlich deutlich über ihn lustig, und zwar gerade in Bezug auf die behauptete Erfinderleistung. Bei dieser Art der Darstellung läßt sich jeden- ji fallsnicht von vornherein die Deutung ausschließen, der Beklagte habe zu dem mindesten den Wert der vom Kläger behaup- .' g teten Erfinderleistung in Zweifel gezogen und damit zugleich M auch bestritten oder doch bezweifelt, daß der Kläger entsprechend seiner Behauptung eine auch für den späteren Volks- . wagen kennzeichnende Kombination von Merkmalen zeitlich vor Prof. Dr. PMMMI erfunden habe. Das Landgericht hat die Buch-1 stelle - ebenso wie der Kläger -ersichtlich in diesem Sinne verstanden. Das ergibt sich aus dem Beweisbeschluß vom 20. September 1952, mit dem es ein technisches Gutachten über die vom Kläger behauptete Erfindung eingefordert hat, und geht auch aus der'Begründung des Zwischenurteils vom 13» De- | zember 1932 hervor, in der bemerkt wird, daß der Beklagte die Ersterfinderschaft des Klägers in Frage gestellt habe -j und es für die Entscheidung des Rechtsstreits eine Rolle .spie-l le, ob eine Erfindung im technischen Sinne vorliege und .der Kllj
m sr.
Wm ■
KV-. -. ■ •

»nt»
'M
Wi
 äfffi
h-h
sich . d.es
 Ersterfindertums zu Recht berühme. Wird aber, die
i,
Buchstelle, sc .verstanden und kann diese Deutung nicht von vein here 1.n aüsgesch 1 ossen werden, so sind die hierauf fußenden | Klageansprüche mit der technisch schwierigen, aber auch be-
18
Mi
4 ■ ••

deutungsvollen Frage, ob der Kläger vor Prof „ Pr... P
die wesentlichen Konstruktionsmerkmale des späteren Volkswagens in einer seinerzeit erfinderischen Weise aufgefunden
 hat, so eng verknüpft, daß d,er Rechtsstreit als Patentstreitsache im Sinne des § 51 PatG angesehen werden muß.. Wenn das

Landgericht dazu noch meint, die Prioritätsfrage berühre die Entscheidung des Rechtsstreits nur teilweise, da unabhängig von der Frage, ob der Kläger sich des Irsterfindertums zu
 Recht berühme, auch darüber zu entscheiden sei, ob die Aus-
lassungen des Beklagten in Bezug auf die menschlichen und fach-
Handlung darstellten, so ist dem entgegenzuhalten, daß dieser Gesichtspunkt bei der in Rede stehenden Deutung der Buchstelle gegenüber der Frage nach dem Wert der vom Kläger behaupteten Erfindung und deren Priorität zu sehr an Bedeutung zurücktritt, als daß er für die Beurteilung der Frage, ob eine Patentstreitsache vorliege, ausschlaggebend sein könnte» Ebensowenig kann schließlich die Erwägung des Berufungsgerichts durchgreifen, daß eine im vorliegenden Rechtsstreit getroffene Entscheidung über die Prioritätsfrage keine Rechtskraftwirkung auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und den Rechtsnachfolgern des Prof, Dr» PMHHB äußern und daher keine'endgültige Klärung dieser Frage bringen könne« Die Frage, ob eine Patentstreitsache gegeben ist, ist allein aus der rechtlichen Natur der in dem Rechtsstreit geltend gemachten Klageansprüche zu entscheiden« Werden Ansprüche auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung erhoben oder sind die Ansprüche sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft, so liegt eine Patentstreitsache vor, ohne daß es auf den Umfang der Rechtskraftwirkung des Urteils ankommen kann.
Das Berufungsgericht hat nach alledem zu Unrecht verneint, daß es sich im vorliegenden Falle um eine Patenstreitsache han-
lichen Qualitäten des Klägers an sich schon eine unerlaubte
 dele. Das sngefochtene Urteil und ebenso das landgerichtliche Zwischenurteil mußten deshalb auf die Revision hin aufgehoben werden«. Der Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedurfte es jedoch nicht (RGZ 170, 226 /?3j|7)«- Vielmehr konnte der Rechtsstreit, auf den in der Revisionsinstanz wiederholten Hilfsantrag des Klägers hin zur weiteren Verhandlung und Entscheidung unmittelbar an das gemäß § 51 Abs 2 PatG in Verbindung mit dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern vom 9« März 1951 (Bad. Gesetz- und Verordnungsblatt S 56) zuständige Landgericht in Mannheim (Kammer für Patentstreitsachen) verwiesen werden«.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Landgericht zu überlassen«.
Weihkauff Bock Kastelski Weiss Körr