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BGH

Gericht: BGH

Mjt Schreiben vom 14« Juni 1948, das die Klägerin erst am IS« Juni erhalten haben will, teilte das DGK der Klägerin mit, daß sie mit ca« 965 t an der Ladung unterbeteiligt sei, und unterrichtete sie von der Federführung der Firma T(H^; auch-notierte es die Firma B^HIA & als Spediteur der Klägerin« Das in dem Schreiben genannte Aufteilungsschrei ben (Einzelaufteilung an die Verarbeitungsbetriebe) lag nicht bei; es wurde nur der Firma übermittelt«, Die Beklagte die durch das DGK von der Aufteilung Kenntnis erhalten hatte, wandte sich am 15« Juni an die Firma T|HB? am 17- Juni zur Klägerin, erhielt aber keinen Bescheid o Mit Schreiben vom gleichen Tag gab die Firma T| der Klägerin eine Aufstellung der von ihr im einzelnen zu liefernden Partien; hiervon waren 332 t - darunter die für die Beklagte bestimmten 160 t, welche die Firma Ti^HHHi AG in als Verarbeitungsbetrieb erhalten sollte - fordert die Klägerin mit der Klage von der Beklagten, Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr 31 «417 »78 DM nebst 8 °/o Zinsen von 30« 299»53 DM seit dem 1» Januar 1949 zu zahlen» Zur Begründung hat sie vörgetragen, sie habe mit der Beklagten erst nach dem 19« Juni 1948 einen Kaufvertrag über die Gerste geschlossen» Die Beklagte habe die Ware im Juli 1948 abgenommen und müsse sie daher in Deutscher Mark bezahlen» Daß die Beklagte ihr am 18» Juni 1948 den Betrag von 32 264 RM überwiesen habe, ändere an ■ ■ ihrer Zahlungsverpflichtung nichts, denn damals sei der Die Beklagte hat beantragt, die Klage zurückzuweisen, Sie hat erwidert, über die Gerste habe nur die Außenhandelsstelle zu verfügen gehabt* Diese habe das Eigentum an den 160 t unmittelbar den Verarbeitungsbetrieb übertragen wollen» Die hätten ihrerseits die Lagerräume der Firma Getreidepflege H* zur Einlagerung des Getreides bestimmt gehabt» Mit der Einlagerung hätten die das Eigentum an den für sie bestimmten 160 t erworben, daher habe sie, die Beklagte, den Kaufpreis bereits am 18» Juni 1948 an die Klägerin, die überdies nur Abrechnungsstelle gewesen sei, bezahlen dürfen. In ihrem Verhalten liege eine Verletzung ihrer Vertragspflichten» Es verstoße auch gegen die guten Sitten, Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs verurteilt, der Klägerin 31.417*78 DM nebst Zinsen in Höhe von 2 # über dem Diskontsatz der Bank Deutscher Länder, jedoch nicht mehr als 8 fo aus 30,299,53 DM seit dem 1, Januar 1949 zu zahlen» Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat durch Urteil vom 20» Februar 1951 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Die Klägerin habe sich hierüber : .■ durch eine telefonische Anfrage bei der Beklagten Klarheit verschaffen müssen, da sie nach dem Verhalten der Beklagten in den vorangegangenen Tagen damit rechnen mußte, daß diese ihr nähere Dispositionen erteilen wollte. im Hinblick auf die bevorstehende Währungsreform das Geschäft umgehend habe abwickeln wollen« Wie sehr es der Beklagten hierauf angekommen sei, habe die Klägerin erneut am 18«, Juni ersehen, als die Beklagte die 32»264 RM überwies; mindestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie bei der Beklagten telefonisch nach Weisungen anfragen müssen* Ihr Verhalten sei darauf abgestellt gewesen, die Ware möglichst lang zurückzuhalten. Kur so sei es zu verstehen, daß sie zwar die Firma am ^9« Juni telefonisch ermächtigte, die Gerste auszuliefern, die Beklagte aber hiervon nicht in Kenntnis setzte, sondern ihr mit Schreiben vom selben Tage mitteilte, die Berechnung der Ware erfolge erst, sobald sie in der Lage sei, ihr ordnungsgemäße Verladedokumente gemäß den kontraktlichen Bedingungen zu präsentieren. Durch die erneute Verhandlung und gegebenenfalls eine weitere Beweisaufnahme müsse das Oberlandesgericht aufhellen, welche Weisungen die Beklagte im einzelnen der Klägerin erteilt haben-würde, wenn diese pflichtgemäß bei ihr Dispositionen eingeholt hätte. I- Die Klägerin hat im erneuten Berufungsverfahren darauf hingewiesen, daß infolge.der Einschaltung des DGK die in den Richtlinien -der Außenhandelsstelle aufgestellte Pflicht zur Einholung der Disposition des Empfängers, das DGK und nicht den Importeur treffe; auch hat sie wiederum vorgetragen, daß der Satz "disponiert zur Getreidepflege PfUV °kjektiv ein-deutig dahin auszulegen sei, daß damit die Firma P|^Hl zu dem Zwischenlager bestimmt werden sollte, so daß sie ohne Verschulden von einer Klärung dieser Frage durch Anruf bei der Beklagten habe absehen können. und 17c Juni mit ihr ins Gespräch zu kommen, zu dem Scheitern gebracht/ Daraus ergab sich.für die Klägerin, auch wenn sie selbst bei der mündlichen Vorsprache des Angestellten noch keine Kenntnis von der Einzelaufteilung gehabt haben sollte, die Verpflichtung, ihrerseits sich unverzüglich telefonisch nach den Dispositionswünschen der Beklagten zu erkundigen, als sie spätestens am Nachmittag des 17. klagten war die Klägerin verpflichtet, selbst nach dem Verbleib der Ware zu forschen, als sie von der Zuweisung an die Klägerin Kenntnis erhielt« Auch ist nicht von entscheidender Bedeutung, daß der von der Beklagten überwiesene Kaufpreis nach der Feststellung des Berufungsgerichts erst am Vormittag des 19« Juni eingegangen ist« Die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in seinem früheren Urteil sind nur als Hilfserwägungen zu werten« Entgegen der Ansicht der Revision ist daher nicht der Vormittag des 19« Juni, sondern der Nachmittag des 17« Juni oder spätestens der Vormittag des 18« Juni der entscheidende Zeitpunkt für die Verpflichtung der Klägerin, die Weisungen der Beklagten einzuholen und ihr gegenüber die bei der Firma ein- Das Verschulden der Klägerin wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie in den Tagen vor der Währungsreform-mit Arbeit überlastet war« Ebensogut wie sie am 19« Juni die Firma zur Auslieferung der Ware an die Empfänger] ermächtigte, - ohne dies der Beklagten mitzuteilen -, und an die Beklagte den Schlußschein vom gleichen Tag übersandte, konnte sie nicht nur an diesem Tage, sondern auch an den vorhergehenden Tagen durch einen kurzen Telefonanruf ihrer vorvertraglichen Pflicht gegenüber der Beklagten Genüge tun. II« Die Freistellung der Ware der Beklagten gegenüber hätte allerdings noch nicht die Übertragung von Besitz und Eigentum auf die Beklagte in sich geschlossen« Zwar könnte darin die Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) gegen die Firma P^HBfc gesehen werden« Die Einigung über den Eigentumsübergang muß sich aber auf eine individuell bestimmte konkrete Sache beziehen (RGZ 52, 394; RG JW 1934, 222)« Daran fehlt es hier, da die 160 t noch nicht getrennt waren. Die Revision bemängelt, daß das Berufungsurteil genügende Ausführungen darüber unterlassen habe, in welcher V/eise die Beklagte tätig geworden-wäre, wenn sie von der Klägerin rechtzeitig unterrichtet worden wäre« Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, daß die Beklagte alles darangesetzt haben würde, die Ware noch vor dem Währungsstichtag in ihre Verfügungsgewalt, doli« zu Besitz und Eigentum, zu bekommen« Die weiteren Ausführungen im Berufungsurteil, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Übernahme der Ware durch die Beklagte oder die TiflHHIB in der einen oder andern Form - Separierung auf dem Lager oder Abtransport zu den ?iMIHiHA~ noch vor der Währungsreform möglich und durchführbar gewesen wäre, lassen erkennen, daß das Berufungsgericht damit feststellen wollte, die Beklagte hätte entweder den Auftrag zur Aussonderung auf dem Lager oder, falls dies aus technischen Gründen nicht möglich gewesen wäre, zu dem Abtransport der Ware gegeben« Diese Feststellung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß auf Grund der vorangegangenen Bemühungen der Beklagten, der Aussage des Zeugen und auch der Erklärungen des ** Die Feststellung des Berufungsgerichts wird auch nicht durch den Hinweis der Revision erschüttert, daß die Beklagte am 18« und 19« Juni tatsächlich nichts unternommen hat, um an die Ware heranzukommen« Hach ihren vergeblichen Bemühungen an den Vortagen mußte die Beklagte, wie der Senat bereits im Urteil vom 20, Februar 1951 ausgeführt hat, annehmen, daß ein erneutes Herantreten an die Klägerin keiner- klagte sich etv/a in dem Rechtsirrtum befand, daß sie bereits Eigentümerin der Ware geworden und durch die Überweisung des Reichsmarkbetrags das Geschäft abgewickelt sei'! und sie vielleicht aus diesem Grunde nichts mehr unternommen habe« Auch wenn dies unterstellt werde, würden bei Einholung der Information, zu der die Klägerin verpflichtet war, die gegensätzlichen Auffassungen der Parteien zutage getreten sein; die Beklagte hätte dann alles darangesetzt, die Ware noch vor dem Y.'ährungsstichtag in ihre Verfügungsgewalt zu bekommen., Die Ausführungen des Oberlandesgerichts lassen erkennen, daß das Berufungsgericht der Überzeugung ist, die Beklagte hätte, nachdem durch diese Fühlungnahme der Kaufvertrag in konkludenter Weise geschlossen gewesen wäre, der Klägerin gerade auch dann, wenn diese den Standpunkt der Beklagten hinsichtlich ihres Eigentums und der tilgenden Wirkung der beabsichtigten Überweisung nicht anerkannt hätte, die Weisung erteilt, ihr die Ware sofort auszuliefern. VI» Da die Verletzung der vorvertraglichen Bindungen durch die Klägerin bereits zur Zurückweisung der Revision führt, braucht auf die von der Revisionsbeklagten erneut aufgeworfene Frage, ob die Beklagte schon durch Zuwiegen der Gerste bei der Entladung des Dampfers Eigentum erworben hatv nicht eingegangen zu werden«

Zitierte Normen: § 347 HGB § 931 BGB § 565 ZPO
GersteFirmaKlägerinWareAußenhandelsstelleRevision

Volltext der Entscheidung

Ol o
»* •
I. .?& 2.25/52
V e r k ü n d e t am 14 o. Mai 1954
ßrunau, JustizoberSekretär ;als Urkundsbeamter cler Geschäftsstelle
*72
I m:	1U	ui	e	n	des	Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Z	& Co„*
Alleininhaber CHmtner Hugo Z
Klägerin und Revisionsklägerin
- Pro z e ßb e v o1 linächt igt er ;
Rechtsanwalt ProfoDr
 gegen
die Firma G _________
Geschäftsführer Pau.
& Co« GmbH, vertreten durch ihren MflH,	Gr»	Blüstro
- Prozeßbevollmächtigters
 Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Br«.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27o April 1954 unter Mitwirkung der Suifeesrichter Wilde,. Dr,’ Bock* Dr0 Krüger-Nieland,
 Dr* Nastelski und Dr„ Nörr
 für Recht erkannt?
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 15* Juli 1952* der Klägerin am 2», der Beklagten am 4« August 1952 an Ver-kündungs Statt zugestellt* wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
2
4X
Tatbestand^
In den Tagen vor der Währungsreform waren die Klägerin als Importfirma und die Beklagte als Großhändlerin an einer • Lieferung von Auslandsgerste beteiligt, die aus Kanada nach Deutschland eingeführt wurde und der Bewirtschaftung entsprechend den von der Außenhandelsstelle für Getreide herausgegebenen Richtlinien unterläge Die Klägerin fordert von der Beklagten den Kaufpreis für rund 160 t im vollen DM-Betrag,. während die Beklagte der Ansicht ist, daß der von ihr gezahlte, aber von der Klägerin nicht angenommene RM-Betrag im Verhältnis 100 % 6,5 umzustellen sei«
In der ersten Hälfte des Juni 1948 wurde der mit der Auslandsgerste beladene Dampfer LflHR AflHH in avisiert« Das von der Außenhandelsstelle eingeschaltete D^^|GflHHHHHH eC-rnbH (DGK), eine Vereinigung der Getreideimporteure, wies die Ladung verschiedenen Importeuren zu, darunter der Firma Alfred C« T||HR und üer Klägerin«,
Der Finna T^m^^wurde dabei die Federführung für die Verhandlungen mit der Außenhandelsstelle und dem DGK übertragen«
Mjt Schreiben vom 14« Juni 1948, das die Klägerin erst am IS« Juni erhalten haben will, teilte das DGK der Klägerin mit, daß sie mit ca« 965 t an der Ladung unterbeteiligt sei, und unterrichtete sie von der Federführung der Firma T(H^; auch-notierte es die Firma B^HIA &	als	Spediteur
 der Klägerin« Das in dem Schreiben genannte Aufteilungsschrei ben (Einzelaufteilung an die Verarbeitungsbetriebe) lag nicht bei; es wurde nur der Firma	übermittelt«,	Die	Beklagte
 die durch das DGK von der Aufteilung Kenntnis erhalten hatte, wandte sich am 15« Juni an die Firma T|HB? die ihr die Klägerin als den zuständigen Importeur namhaft machte« Am 15 * und 16«. Juni fragte die Beklagte durch ihren Angestellten mehrfach telefonisch bei der Klägerin wegen der Lieferung der Gerste an und schickte auch ihren Angestellten
 
am 17- Juni zur Klägerin, erhielt aber keinen Bescheid o Mit Schreiben vom gleichen Tag gab die Firma T| der Klägerin eine Aufstellung der von ihr im einzelnen zu liefernden Partien; hiervon waren 332 t - darunter die für die Beklagte bestimmten 160 t, welche die Firma Ti^HHHi AG in	als Verarbeitungsbetrieb erhalten sollte -
"disponiert zur Getreidepflege Ho P^m| KG	Dieses
 Schreiben ging am 18„ Juni bei der Klägerin ein- Die nähere Aufgliederung wurde aber der Klägerin bereits spätestens am 17« Juni nachmittags telefonisch mitgeteilt. Inzwischen v/ar der Dampfer am 16- Juni eingetroffen. Er wurde am 17- Juni bis 15-30 Uhr durch die Firma	gelöscht.
Die 332 t, die für fünf verschiedene Empfänger bestimmt waren, wurden ungetrennt in einen Kahn verladen, nachdem zuvor jede Partie einzeln gewogen worden war- Bei der Löschung war als Kontrolleur der Beklagten der Angestellte Günther ElHAder Firma Andreas	zugegen-
Am 17- Juni vor 12 Uhr wurde der Firma THiHI als federführendem Importeur der V.'ertfeststellungsbescheid präsentiert. Durch diesen Bescheid wird dem Importeur die Ware freigegeben undder Y/arenpreis berechnet, den er innerhalb 24 Stunden nach Dampferankunft an die Außenhandelsstelle abzuführen hatDie Klägerin hat den von ihr geschuldeten Betrag noch am gleichen Tag an die Firma Tj überwiesen«.
Am 18- Juni in der Zeit von 7-45 bis 13 Uhr wurden die 382 t ungetrennt bei der Getreidepflege P^iHl eingelagert - Am gleichen Tag überwies die Beklagte an die Klägerin, ohne daß vorher Rechnung gestellt wurde, den Betrag von 32,264 Ria, den sie selbst als Kaufpreis errechnet hatte; der Betrag ging am Vormittag des 19- Juni bei der Klägerin ein und wurde sofort von der Klägerin an die Beklagte zurücküberwiesen- Ebenfalls am 19, Juni übersandte die Klägerin der Beklagten einen Schlußschein und
 gab der Getreidepflege	die	einzelnen	Empfänger	der
382 t bekannt mit der Weisung, die Gerste bei Vorkommen der Fahrzeuge den Empfängern auszuhändigen., Diese Freistellung teilte die Klägerin der Beklagten nicht mit..
Am 21« Juni sandte die Beklagte der Klägerin den Schlußschein zurück, da sie ihn nicht anerkannte,, Die Gerste ließ sie erst in der Zeit vom 6„ bis 17u Juli bei	abholen
 und leitete sie anderen Verarbeitungsbetrieben zu, da die Qualität der Ware den	nicht	zusagte«
Die Beklagte überwies der Klägerin am 3« August / 19« November 1948 6 # aus 32o264 RM» also 1935»84 DM, und hält ihr weitere 0,5 °/> (161,32 DM) auf ihrem Festkonto zur Verfügung O
Die Klägerin berechnet der Beklagten als Preis für die Gerste Die Beklagte"zahlte nur so daß ein Differenzbetrag von blieb»
Diesen nebst die dafür für die Zeit bis zu dem 31o Dezember 1948 aufgelaufenen Zinsen in Höhe vojL also zusammen
32o235»37 DM. JL*935^84k DM, 30»299»53 DM
JksüSjÄ?. PS
31«417»78 DM
fordert die Klägerin mit der Klage von der Beklagten,
 Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr 31 «417 »78 DM nebst 8 °/o Zinsen von 30« 299»53 DM seit dem 1» Januar 1949 zu zahlen» Zur Begründung hat sie vörgetragen, sie habe mit der Beklagten erst nach dem 19« Juni 1948 einen Kaufvertrag über die Gerste geschlossen» Die Beklagte habe die Ware im Juli 1948 abgenommen und müsse sie daher in Deutscher Mark bezahlen» Daß die Beklagte ihr am 18» Juni 1948 den Betrag von 32 264 RM überwiesen habe, ändere an ■ ■ ihrer Zahlungsverpflichtung nichts, denn damals sei der
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•Kaufpreis noch nicht fällig gewesen, so daß sie, die Klägerin, das Geld nicht habe anzunehmen bi’auchen»
Die Beklagte hat beantragt, die Klage zurückzuweisen,
 Sie hat erwidert, über die Gerste habe nur die Außenhandelsstelle zu verfügen gehabt* Diese habe das Eigentum an den 160 t unmittelbar den	Verarbeitungsbetrieb übertragen wollen» Die	hätten ihrerseits
 die Lagerräume der Firma Getreidepflege H*	zur
 Einlagerung des Getreides bestimmt gehabt» Mit der Einlagerung hätten die	das	Eigentum	an den für
 sie bestimmten 160 t erworben, daher habe sie, die Beklagte, den Kaufpreis bereits am 18» Juni 1948 an die Klägerin, die überdies nur Abrechnungsstelle gewesen sei, bezahlen dürfen. Die Klägerin sei durch die am 18» Juni 1948 erfolgte Überweisung der 32»264 EM befriedigt» Die Klägerin habe im übrigen, selbst wenn man dem nicht folgen wolle, keine Ansprüche» Sie sei verpflichtet gewesen, die Gerste sofort auszuliefern» Das habe sie unterlassen, um sich einen unberechtigten Währungsgewinn zu verschaffen. In ihrem Verhalten liege eine Verletzung ihrer Vertragspflichten» Es verstoße auch gegen die guten Sitten,
 Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs verurteilt, der Klägerin 31.417*78 DM nebst Zinsen in Höhe von 2 # über dem Diskontsatz der Bank Deutscher Länder, jedoch nicht mehr als 8 fo aus 30,299,53 DM seit dem 1, Januar 1949 zu zahlen»
Die von der Beklagten gegen das Urteil eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen»
Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat durch Urteil vom 20» Februar 1951 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Revisionsverfahrens, an die Vorinstanz zurückverwiesen» Der
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Senat pflichtete dem Landgericht und dem Oberlandesgericht. darin bei, daß die Klägerin die ihr obliegende Leistung erst rach dem 21. Juni 1948 bewirkt habe und daß sie zur Entgegen nähme des Kaufpreises am 18., Juni mangels Fälligkeit nicht verpflichtet gewesen sei. Die Klägerin habe aber gegen ihre vorvertraglichen Pflichten verstoßene Bereits mit der Zuweisung der bewirtschafteten Gerste an die Klägerin seien zv/isehen den Parteien vorvertragliche Bindungen eingetreten, die die Klägerin schuldhaft verletzt habe* Sie habe die Ware nicht zurückhalten dürfen, sondern sie ohne schuldhaftes Zögern an die Beklagte weiterliefern müssen,. Nach den von der Außenhandelsstelle herausgegebenen Richtlinien habe sie die Dispositionen des Empfängers einholen müssen, zu demal die Angabe Mdisponiert zur Getreidepflege	unklar	ge-
wesen sei; damit habe die Firma P|m^ sowohl als Kühlen-empfangslager, also Erfüllungsgehilfin der Beklagten, als auch als Zwischenlager, also ErfUllungsgehilfin der Klägerin bezeichnet werden können. Die Klägerin habe sich hierüber : .■ durch eine telefonische Anfrage bei der Beklagten Klarheit verschaffen müssen, da sie nach dem Verhalten der Beklagten in den vorangegangenen Tagen damit rechnen mußte, daß diese ihr nähere Dispositionen erteilen wollte. Die Art und Weise, wie sie die Beklagte abgewiesen habe, habe ihren kaufmännischen Pflichten widersprochen und bei der Beklagten den Glauben erwecken müssen, daß weitere Anfragen zwecklos bleiben würden. Spätestens am Nachmittag des 17. Juni sei ihr die Einzelaufteilung durch die Firma geteilt worden. Gemäß ihrer sich aus § 347 HGB ergebenden Sorgfaltspflicht hätte sie sich alsbald mit der Beklagten telefonisch in Verbindung setzen und bei ihr anfragen müssen, in welcher Weise sie die Gerste geliefert zu bekommen wünsche. Eine solche nach den Richtlinien gebotene Anfrage sei hier umsomehr erforderlich gewesen, weil die Klägerin damit habe rechnen müssen, daß die Beklagte schon
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im Hinblick auf die bevorstehende Währungsreform das Geschäft umgehend habe abwickeln wollen« Wie sehr es der Beklagten hierauf angekommen sei, habe die Klägerin erneut am 18«, Juni ersehen, als die Beklagte die 32»264 RM überwies; mindestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie bei der Beklagten telefonisch nach Weisungen anfragen müssen* Ihr Verhalten sei darauf abgestellt gewesen, die Ware möglichst lang zurückzuhalten. Kur so sei es zu verstehen, daß sie zwar die Firma	am	^9«	Juni telefonisch ermächtigte, die Gerste
 auszuliefern, die Beklagte aber hiervon nicht in Kenntnis setzte, sondern ihr mit Schreiben vom selben Tage mitteilte, die Berechnung der Ware erfolge erst, sobald sie in der Lage sei, ihr ordnungsgemäße Verladedokumente gemäß den kontraktlichen Bedingungen zu präsentieren. Ein Kitverschulden der Beklagten sei nicht darin zu sehen, daß diese keine weiteren Schritte unternommen habe, da die Klägerin bei der Beklagten den Glauben erweckt habe,aweitere Rückfragen seien zwecklos. Ob die TiBHHB die Ware hätten abnehmen wollen und sie überhaupt hätten verwenden können, berühre das Rechtsverhältnis der Parteien zueinander nicht. Durch die erneute Verhandlung und gegebenenfalls eine weitere Beweisaufnahme müsse das Oberlandesgericht aufhellen, welche Weisungen die Beklagte im einzelnen der Klägerin erteilt haben-würde, wenn diese pflichtgemäß bei ihr Dispositionen eingeholt hätte. Gegebenenfalls sei dann weiter zu prüfen, ob sich die Übereignung der Gerste an die Beklagte vor dem 21. Juni praktisci noch hätte durchführen lassen, sofern sich die Klägerin rieh tig verhalten und die Beklagte sie dann angewiesen hätte, ihr die Gerste umgehend auszuliefern.
Das Oberlandesgericht hob nach Beweisaufnahme das Urtei des Landgerichts auf und wies.die Klage ab. Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt, hilfsweise die Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung beantragt.
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 Die Beklagte beantragt, die Revision zurüekzuweisen,
I- Die Klägerin hat im erneuten Berufungsverfahren darauf hingewiesen, daß infolge.der Einschaltung des DGK die in den Richtlinien -der Außenhandelsstelle aufgestellte Pflicht zur Einholung der Disposition des Empfängers, das DGK und nicht den Importeur treffe; auch hat sie wiederum vorgetragen, daß der Satz "disponiert zur Getreidepflege PfUV °kjektiv ein-deutig dahin auszulegen sei, daß damit die Firma P|^Hl zu dem Zwischenlager bestimmt werden sollte, so daß sie ohne Verschulden von einer Klärung dieser Frage durch Anruf bei der Beklagten habe absehen können. Wenn das Berufungsgericht demgegenüber den Richtlinien keine entscheidende Bedeutung beilegte und die Richtigkeit der Ansicht der Klägerin hinsichtlich der Auslegung des genannten Satzes dahingestellt ließ, so läßt dies keinen Rechtsirrtum erkennen. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. Februar 1951 ausführte, hat die Klägerin alle Bemühungen der Beklagten, am 15-, 16. und 17c Juni mit ihr ins Gespräch zu kommen, zu dem Scheitern gebracht/ Daraus ergab sich.für die Klägerin, auch wenn sie selbst bei der mündlichen Vorsprache des Angestellten noch keine Kenntnis von der Einzelaufteilung gehabt haben sollte, die Verpflichtung, ihrerseits sich unverzüglich telefonisch nach den Dispositionswünschen der Beklagten zu erkundigen, als sie spätestens am Nachmittag des 17. Juni durch den Anruf der Firma T^^HI von äer Einzelaufteilung Kenntnis erhielt.
Dabei ist unerheblich, wann die Klägerin von der Einlagerung bei der Firma PgHBl Mitteilung erhielt und v/ann der Klägerin der Entlöschungsbericht ihres Spediteurs zuging«. Im Hinblick auf die vergeblichen Anfragen der Be-
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klagten war die Klägerin verpflichtet, selbst nach dem Verbleib der Ware zu forschen, als sie von der Zuweisung an die Klägerin Kenntnis erhielt« Auch ist nicht von entscheidender Bedeutung, daß der von der Beklagten überwiesene Kaufpreis nach der Feststellung des Berufungsgerichts erst am Vormittag des 19« Juni eingegangen ist« Die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in seinem früheren Urteil sind nur als Hilfserwägungen zu werten« Entgegen der Ansicht der Revision ist daher nicht der Vormittag des 19« Juni, sondern der Nachmittag des 17« Juni oder spätestens der Vormittag des 18« Juni der entscheidende Zeitpunkt für die Verpflichtung der Klägerin, die Weisungen der Beklagten einzuholen und ihr gegenüber die bei der Firma	ein-
gelagerte Ware freizustellen«
Das Verschulden der Klägerin wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie in den Tagen vor der Währungsreform-mit Arbeit überlastet war« Ebensogut wie sie am 19« Juni die Firma	zur	Auslieferung der Ware an die Empfänger]
ermächtigte, - ohne dies der Beklagten mitzuteilen -, und an die Beklagte den Schlußschein vom gleichen Tag übersandte, konnte sie nicht nur an diesem Tage, sondern auch an den vorhergehenden Tagen durch einen kurzen Telefonanruf ihrer vorvertraglichen Pflicht gegenüber der Beklagten Genüge tun. Dies entspricht der Lebenserfahrung, so daß es näherer Ausführungen im Berufungsurteil hierüber nicht bedurfte«
II« Die Freistellung der Ware der Beklagten gegenüber hätte allerdings noch nicht die Übertragung von Besitz und Eigentum auf die Beklagte in sich geschlossen« Zwar könnte darin die Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) gegen die Firma P^HBfc gesehen werden« Die Einigung über den Eigentumsübergang muß sich aber auf eine individuell bestimmte konkrete Sache beziehen (RGZ 52, 394; RG JW 1934, 222)« Daran fehlt es hier, da die 160 t noch nicht getrennt waren.
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 Auch die Übertragung eines Miteigentumsanteils kann nicht angenommen werden, da Voraussetzung hierfür die Einräumung des iviitbesitzes an der ganzen für die Klägerin bei der Firma lagernden Menge gewesen wäre- Ein dahingehender Parteiwille ist bei der bloßen Freistellung der ungetrennten \7are nicht zu vermuten*
Die Revision bemängelt, daß das Berufungsurteil genügende Ausführungen darüber unterlassen habe, in welcher V/eise die Beklagte tätig geworden-wäre, wenn sie von der Klägerin rechtzeitig unterrichtet worden wäre« Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, daß die Beklagte alles darangesetzt haben würde, die Ware noch vor dem Währungsstichtag in ihre Verfügungsgewalt, doli« zu Besitz und Eigentum, zu bekommen« Die weiteren Ausführungen im Berufungsurteil, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Übernahme der Ware durch die Beklagte oder die TiflHHIB in der einen oder andern Form - Separierung auf dem Lager	oder	Abtransport
 zu den ?iMIHiHA~ noch vor der Währungsreform möglich und durchführbar gewesen wäre, lassen erkennen, daß das Berufungsgericht damit feststellen wollte, die Beklagte hätte entweder den Auftrag zur Aussonderung auf dem Lager oder, falls dies aus technischen Gründen nicht möglich gewesen wäre, zu dem Abtransport der Ware gegeben« Diese Feststellung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß auf Grund der vorangegangenen Bemühungen der Beklagten, der Aussage des Zeugen	und	auch der Erklärungen des **
Geschäftsführers der Beklagten getroffen.
Die Feststellung des Berufungsgerichts wird auch nicht durch den Hinweis der Revision erschüttert, daß die Beklagte am 18« und 19« Juni tatsächlich nichts unternommen hat, um an die Ware heranzukommen« Hach ihren vergeblichen Bemühungen an den Vortagen mußte die Beklagte, wie der Senat bereits im Urteil vom 20, Februar 1951 ausgeführt hat, annehmen, daß ein erneutes Herantreten an die Klägerin keiner-
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lei Erfolg haben würde« Auch eine Fühlungnahme mit der
 dafür; daß die Klägerin sich gegenüber einer etwaigen An-
klagte sich etv/a in dem Rechtsirrtum befand, daß sie bereits Eigentümerin der Ware geworden und durch die Überweisung des Reichsmarkbetrags das Geschäft abgewickelt sei'! und sie vielleicht aus diesem Grunde nichts mehr unternommen habe« Auch wenn dies unterstellt werde, würden bei Einholung der Information, zu der die Klägerin verpflichtet war, die gegensätzlichen Auffassungen der Parteien zutage getreten sein; die Beklagte hätte dann alles darangesetzt, die Ware noch vor dem Y.'ährungsstichtag in ihre Verfügungsgewalt zu bekommen., Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsirrtum und verstoßen auch nicht gegen das Denkgesetz, da bei der Ungewißheit der kommenden Währungsregelung jeder Kaufmann bemüht war, die Ware in seinem Besitz zu halten oder in seinen Besitz zu bekommen. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts lassen erkennen, daß das Berufungsgericht der Überzeugung ist, die Beklagte hätte, nachdem durch diese Fühlungnahme der Kaufvertrag in konkludenter Weise geschlossen gewesen wäre, der Klägerin gerade auch dann, wenn diese den Standpunkt der Beklagten hinsichtlich ihres Eigentums und der tilgenden Wirkung der beabsichtigten Überweisung nicht anerkannt hätte, die Weisung erteilt, ihr die Ware sofort auszuliefern. Dieser Weisung hätte sich die Klägerin, die zur unverzüglichen Weiterlieferung verpflichtet war, nicht widersetzen dürfen.
III. Der Revisionsangriff gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Auslieferung der Gerste an die Be-
Getreidepflege P mußte	der Beklagten zwecklos er-
scheinen. Es bestand für die Beklagte kein Anhaltspunkt
 frage der Firma P v/eniger	ablehnend	verhalten	würde
 als gegenüber den früheren Anfragen der Beklagten.
Das .Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Be
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klagte, sei es durch Aussondern auf dem Lager oder durch Abtransport, noch durchführbar gewesen wäre, scheitert an der Ausgangsstellung der Revision» Wie oben ausgeführt, ist der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Präge nicht der Vormittag des 19*, sondern spätestens der Vormittag des 18« Juni. Wäre an diesem Vormittag die Beklagte von der Klägerin unterrichtet worden und hätte sie dabei der Klägerin die Weisung erteilt, ihr (der Beklagten) die Ware auszuliefern, so hätte, wenn sich die Klägerin vertragsgemäß verhalten hätte, die Ware bereits bei der Ausladung des Kahnes der Klägerin zugewogen und für sie getrennt gelagert, oder, wenn dies nicht möglich gewesen wäre, noch an diesem oder dem folgenden Tage von der Beklagten oder den	abgefahren	werden können«
IV« Besitz und Eigentum sind erst nach dem 20. Juni 1348 auf die Beklagte übergegangen. Hieraus ergibt sich an sich das Recht der Klägerin, den vollen DM-Kaufpreis von der Beklagten zu verlangen., Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Klage der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht, weil die Klägerin die Rechtsposition, aus der sich ihr formaler voller LM-Anspruch ergibt,* durch Zurückhaltung der Ware, also durch gesetzeswidriges Verhalten geschaffen hat fvgl. RG 152, 147 /T5Ö7, 160, 549 £&$/), oder ob die Beklagte mit dem ihr aus dem gesetzeswidrigen Verhalten der Klägerin entstandenen Schaden aufrechnen kann. Denn auch diese Aufrechnung würde begründet sein, da die Klägerin nicht bewiesen hat, daß die Ware noch an dem Währungsstichtag in Besitz und Eigentum der Ti^HHHI übergegangen wäre, so daß eine etwaige Vorteilsausgleichung nicht in Frage kommt. Hätte die Klägerin gesetzesgemäß gehandelt, dann wäre der Kaufpreis spätestens am 19. Juni fällig geworden und durch die an diesem Tage bei der Klägerin eingegangene RM-Zahlung getilgt worden,
V. Soweit die Revision die Verletzung des § 254 BGB geltend macht, geht die Rüge schon deshalb fehl, weil der
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Serat - auch in einer ihn selbst bindenden Weise, §§ 565 Abs- 2, 318 ZPO - ein Mitverschulden der Beklagten verneint hat. '.Venn in diesem Zusammenhang die Revision ausführt, daß die Arbeitsüberlastung der Klägerin zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei, so würde die Berücksichtigung dieses Umstandes voraussetzen, daß überhaupt ein Mitverschulden der Beklagten vorliegt«
VI» Da die Verletzung der vorvertraglichen Bindungen durch die Klägerin bereits zur Zurückweisung der Revision führt, braucht auf die von der Revisionsbeklagten erneut aufgeworfene Frage, ob die Beklagte schon durch Zuwiegen der Gerste bei der Entladung des Dampfers Eigentum erworben hatv nicht eingegangen zu werden«
VII> Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Wilde
 Bock
Krüge r-Ni e1and
 Nastelski
Nörr