* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 224/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 224/53

Die Velf hatte den Erzeugern wegen des risikobehafteten Anbaues von Ölsaaten hinsichtlich der Abnahtnepreise der Rapsernte 1949 Zugeständnisse gemacht; diese konnten, da die Rapspreise auf dem Weltmarkt in der Zeit bis zur Ernte 1949 gefallen waren, nur dadurch innegehalten werden, dass auf den Anfall von Ölsaaten staatliche Subventionen geleistet wurden. Den Erzeugern wurde bei Lieferung der Ernte auf dem Handelswege zunächst nur ein Betrag von DM 630,— je Tonne zugeführt, weil weitere Mittel nicht zur Verfügung standen. Die Beklagte habe gewusst, class diese Beträge von den einzelnen Händlern nur zugunsten der Erzeuger treuhänderisch empfangen und weitergeleitet werden sollten. Weiter ist die Beklagte der Auffassung, die Stillhaltebeträge seien Teil des vereinbarten Kaufpreises, Sie könnten daher nicht als zweckgebunden angesehen werden, weshalb die Pfändung eines solchen Anspruchs rechts- Unter effektiver Weiterleitung der Stillhalteheträge versteht das Berufungsgericht, wie aus dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe zu entnehmen ist, eine Weiterleitung der Stillhaltebeträge in har oder durch Barüberweisung an die Vorlieferanten,* nicht aber auch in Gestalt von entsprechenden Warenlieferungen an die Erzeuger, wie die Beklagte ihre Verpflichtung auch aufgefasst wissen will« Diesem Erfordernis - nämlich der Berücksichtigung des gesamten Auslegungsstoffes - wird die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der streitigen Verpflichtung der Beklagten nicht in vollem .Umfange gerecht« Die Höchstzuschläge, von denen die Stillhaltebeträge ein Teil sind, sollten, wie dies auch in den von der Vorratsstelle mit den Ölmühlen geschlossenen Verträgen und den Bechnungsvermerken der Beklagten besonders hervörgehoben ist, den Erzeugern zugutekommen. Dieses Ziel wird aber nicht nur dadurch erreicht, dass die Erzeuger die Stillhaltebeträge in bar oder durch Barüber-weisung erhalten, sondern ebenso auch dann, wenn ihnen der wirtschaftliche Gegenwert i’n Form von Waren zugeflos-sen ist, deren Kaufpreis der Erzeuger mit seinem unmittel-baren Abnehmer verrechnet. Sichergestellt werden sollte mit dieser Verpflichtung nur, dass diese Stillhaltebeträge nicht auf dem Wege zu dem Erzeuger, dem letzten Glied der Handelskette, bei einem Beteiligten hängen blieben. Das bedeutet, dass die Stillhaltegelder als Trsugut zu behandeln sind, bis der Erzeuger und die Zwischengelder zu dem Erzeuger wegen ihres Anspruchs auf Auszahlung der Stillhaltegelder befriedigt sind. Dieser Hechtsirrtum des Berufungsgerichts stellt nun zwar die von ihm bejahte Schlüssigkeit der Klage nicht in Frageo Denn rechtlich unbedenklich ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass zur Schlüssigkeit des Illageanspruchs nur die Behauptung der Klägerin gehöre, die Beklagte habe die Stillhalteheträge nicht an die Firma F^^l Ist aber die Verpflichtungserklärung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in dem Sinne auszulegen, dass als Weiterleitung der Stillhaltebeträge im Rahmen der streitigen Verpflichtungserklärung auch eine Zuführung des wirtschaftlichen Gegenwerts der Stillhaltebeträge an den Brzeu-- ger in Form yon Warenlieferung anzusehen ist, dann ist der Einwand der Beklagten, dass die Erzeuger unmittel- bar durch Warenlieferungen voll oder zu dem Teil hinsichtlich ihres Anspruchs auf Auskehrung der Stillhaltegelder befriedigt habe, erheblich; denn durch diese Vorlieferung, deren Preis nach Angabe der Beklagten mit den Erzeugern verrechnet worden ist, wäre das Ziel, dass die Stillhaltebeträge den Erzeugern zugute kommen sollen, erreicht. tebeträge den Erzeugern hätte zufliessen lassen, noch bevor' er selbst im Besitz dieser Beträge gelangte, hätte nunmehr einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung der Stillhaltebeträge. Nun hat allerdings nach der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts die Beklagte auf ihre Rechte aus dem Pfändungsund Überweisungsbeschluss insoweit verzichtet, als durch die Pfändung die Pflicht zur Weiter- Abgesehen davon,, dass vorliegend Pfändungsgläubiger und Pfändungsschuldner persbnengleich sind, ist die in der Vorbezeichneten Bestimmung vorgeschriebene Zustellung einer Verpflichtuhgserklärung nicht in dem Sinne wesentlich, dass ein Verzicht nicht auch auf andere Weise duroh eine nach bürgerlichem .Recht gültige Willenserklärung erfolgen könnte {St^ .§ 843 ZPO Anm Die Erheblichkeit des Einwandes der Beklagten, dass die Erzeuger voll oder zu dem Teil durch Warenlieferungen befriedigt seien,zu beurteilen sein, wenn zwiaeheh'^ Erzeugern noch ein weite- II, Sollte sich die vorerörterte Behauptung der Beklagten, sie habe die Erzeuger unmittelbar ganz oder zu dem Teil befriedigt, als unrichtig erweisen, so wäre ihre Berufung unbegründet, denn gegen die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts bestehen keine rechtlichen Bedenken, 1 a), Soweit die Beklagte gegen die Rechtsv/irksamkeit ihrer Verpflichtungserklärung geltend gemacht hat, diese Erklärung verletze den verfassungsrechtlichen Grundsatz der gleichmässigen Behandlung aller Staatsbürger und stelle ei nen Akt unzulässiger Enteignung dar, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Vertrage vom 20, Februar 1950 um ein auf privatrechtlicher Ebene getätigtes Rechtsgeschäft handle, dad ie Klägerin dabei nicht als Trägerin staatlicher Befugnisse hoheitlich gehandelt habe«. Das Berufungsgericht vermisst eine ausreichende Suhstantiierung des Drohungstatbestandes, Dazu hat es ausgeführt, die Beklagte habe sich unzureichenderweise damit begnügt,, auf Methoden'hinzuweisen, die angeblich von der Wirtschaftsverwaltung angewandt würden. ungünstige Position aus taktischen Erwägungen bezogen werde, könne dieser allgemeine Hinweis zur Substantiv ierung nicht genügen« Sie habe auch lediglich Behauptung gen unter Beweis gestellt, ihre Sachbearbeiter hätten sich vor Abgabe der Verpflichtungserklärung mit dem Ergebnis beraten, man müsse sich dem Bruck fügen, weil man sich im Interesse der Kundschaft keinen jahrelang dauern- Bie Behauptung der Beklagten, d er Sachbearbeiter der Klägerin habe im Fall'e die Kicht aus Zahlung der Stillhaltegelder angedroht, falls die Pirma die strittigen Beträge nicht auf ein Sperrkonto einzahle,* sei schon deswegen unerheblich, weil die Firma ^ ihre Verpflichtungser- Bie Revision vermisst ein Eingehen des Berufungsgerichts auf den im Schriftsatz der Beklagten vom 23» September 1953 enthaltenen Beweisantritt dafür, dass die Klägerindie Sperrung sämtlicher Stillhaltegelder angedroht habe, und meint, das Berufungsgericht irre, wenn es annehme, dass hiermit nur der Fall gemeint .gewesen sei. ten ging dahin, dass sämtliche Auszahlungen an sie gesperrt worden wären, wenn die Beklagte nicht die geforderte Verpflichtungserklärung vom 20* Februar 1950 abgegeben haben würde,, Zum Beweise dafür hatte sich die Beklagte auf den bei ihr tätigen Zeugen ^0/0 und auf ein als Anlage mit diesem Schriftsatz überreichtes Schreiben der Klägerin vom 23. Februar 1950 an die Beklagte bezogen, In diesem Schreiben hat die jetzige Klägerin bis zur anderweiten Regelung der Angelegenheit gegenüber der Beklagten unter Hinweis auf deren Verpflichtungserklärung vom 20o Februar 1950 die Sperrung von Rapsrestwerten (Stillhaltegelder) an die Firma 00000 erklärt und die Rückzahlung dieser Beträge Über die Ölmühlen an sie verlangt. Zu diesem Beweisvorbringen hat das Berufungsgericht ausreichend Stellung genommen mit der zutreffenden Würdigung, es enthalte nicht die erforderlich Substanti-isrung eines Drohungstatbestandes, das Schreibender Klägerin liege zudem nach dem Zeitpunkt der Abgabe der streitigen Verpflichtungserklärungo Unbegründet ist die weitere von der Revision in diesem Zusammenhänge erhobene verfahrensrechtliche Rüge, das Berufungsgericht habe, soweit es aus dem späteren Verhalten der jetzigen Klägerin, insbesondere im Falle der Klostermuhle, Folgerungen habe ziehen wollen, übersehen, dass nach Abgabe der Erklärung die Sperrung der Gelder nicht mehr in Betracht gekommen sei. Insoweit vermisst die Revision auch eine Bescheidung des in der - zu dem Gegenstände der mündlichen Verhandlung gemachten - Verfassungsbeschwerde enthaltenen BeweisVorbringens, dass die Firma Michael zur Abgabe ihrer Verpflichtungserklärung vom 2j5„ Eines besonderen Eingehens im angefochtenen Urteil auf.das die Firma betreffende Beweisvorbringen der Beklagten bedurfte es jedoch deswegen nicht, weil ^dieses der erforderlichen näheren Darlegung des Drohungstatbestandes entbehrt» d) Weiterhin stellt die Revision unter Hinweis auf die im RGRK § 119 Anm 2 E angeführte Reichsgerichtsrechtsprechung zur Nachprüfung, ob die streitige Verpflichtungserklärung der Beklagten nicht schon wegen beiderseitigen Irrtums über die objektive Grundlage dieses Vertrages als nichtig anzusehen sei, ohne dass es einer Anfechtung bedürfe. Sie meint, die Verpflichtungserklärung gehe davon aus, dass es sich um Öffentliche Gelder handle, also von einem Sachverhalt des Öffentlichen Rechts, während das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof in der Sache zu der Feststellung gekommen seien, es handle sich um privatrechtliche Gelder« Die Grundlage der Erklärung vom 20. 2)* Zu Unrecht wendet sich die Revision schliesslich gegen das angefochtene Urteil, sov/eit darin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung auf das Sonderkonto ausgesprochen ist« Dazu hat das Berufungsgericht zutreffend ausgefUhrt, in der von der Beklagten eingegangenen Weiterleitungspflicht liege der Auftrag zu einer Geschäftshesorgung, da nach löge der Sache anzunehmen sei, dass die effektive Weiterleitung der Still-halteheträge Über die ohnehin bestehende Zahlungspflicht hinaus ein gerade die Klägerin nach den ihr obliegenden Aufgaben interessierendes Geschäft darstelle. Der Beklagten falle kein anderer Aufwand zur Last, wenn sie die Stillhaltebeträge anstatt an die Firma $000^0 an das genannte Sonderkonto überweise» Rach der Sachlage sei es auch ausgeschlossen, dass etwa die Auszahlung der Gelder an die Kreissparkasse §000 4P der Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung unterliege« Eine solche Anfechtung kommt nicht in Betracht, da die Stillhaitegelder, wie der Senat bereits im Vorprozessurteil ausgeführt hat, also fremdes Geld den Gläubigern einer Rapsabnahmefirma nie zustatten kommen können«

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 671 BGB
ErzeugerFirmaBerufungsgerichtAnspruchVerpflichtungserklärungKlägerinStillhaltebeträgeRevision

Volltext der Entscheidung

f
I ZR 224/53	2512	049
Verkündet am 28« Oktober 1955 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Alfred C« T
9
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 die B<__________
A^H^allee P,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.h.c. Wilde, Br. Bock, Dr.Krü-ger-Kieland, Br. Christoph und Br« Weiss
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes gerichts zu Hamburg vom 29. Oktober 1953 aufgehoben»
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die durch das Milchund Fettgesetz vom 28. Februar 1951 (BGBl I, 135) errichtete Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der früheren, durch Verordnung des Zentralamts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Britischen Zone vom 24- August 1946 errichteten Vorratsstelle für Fette und Eier (Erlass des Bundesministers der Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 29. August 1951 - Bundesanzeiger 169 vom 1. September 1951)» Die Beklagte betreibt Ölsaatengrosshandel«
Im Jahre 1948 erhielt die Rechtsvorgängerin der Klägerin von der Bizonenverwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Velf), die sich aus devisenrechtlichen Gründen entschlossen hatte, den Anbau von Ölsaat wie Raps usw, im Inland zu fördern, den Auftrag, die Rapsernte des Jahres 1949 im Gebiet der Bizone aufzukaufen und einzulagern. Die Velf hatte den Erzeugern wegen des risikobehafteten Anbaues von Ölsaaten hinsichtlich der Abnahtnepreise der Rapsernte 1949 Zugeständnisse gemacht; diese konnten, da die Rapspreise auf dem Weltmarkt in der Zeit bis zur Ernte 1949 gefallen waren, nur dadurch innegehalten werden, dass auf den Anfall von Ölsaaten staatliche Subventionen geleistet wurden.
Die Vorratsstelle für Fette und Eier schloss demzufolge mit den Ölmühlen gleichlautende Verträge ab, durch die diese verpflichtet wurden, die Ölsaaten im Namen und für Rechnung der Vorratsstelle von den Aufkäufern, Grosshändlern, Trocknungsanstalten und Erzeugern gegen bestimmte Preise zu übernehmen. Als Preis, der den Erzeugern zugute kommen sollte, wurde unter Bezugnahme auf die Preis-
 
anordnung 56/49 vom 23p Juli 1949 (MittBl VfW Nr 13 vom 30-, Juli 1949) festgelegt je Tonne
 Grundpreis	DM	400,—
Anbauprämie DM 100,—
Höchstzuschlag DM 400,—
zus« DM 900,—
Den Ölmühlen wurde in § 2 der genannten Verträge die Verpflichtung auferlegt, gegenüber den Lieferanten dafür zu sorgen, dass diese das Vorliegen von Ursprungs-erzeugnissen bestätigten, für die Zahlung der Anbauprämie entsprechende Anbauverträge nachwiesen und die Erklärung abgaben, dass die Höchstzuschläge den Erzeugern zugute kämen. Den Erzeugern wurde bei Lieferung der Ernte auf dem Handelswege zunächst nur ein Betrag von DM 630,— je Tonne zugeführt, weil weitere Mittel nicht zur Verfügung standen. Hinsichtlich des für die Erzeuger vorgesehenen Preisrestes von DM 270 je Tonne waren die Ölmühlen nach § 5 des Vertrages gehalten, Stundung auf sechs Monate zu gewähren, die auch in der Kette der Grosshändler zu dem Erzeuger zur Geltung kommen sollte*
Um diese sogenannten Stillhaltebeträge geht der Streit der Parteien*
Die Beklagte hat einen Teil der an die Klägerin verkauften Ölsaat von dem Aufkäufer Fritz F^Jpp in Bpp ppP^, Kreis £^p|p, bezogen. Da dieser in Zahlungsschwierigkeiten geriet, wurde zwischen ihm und den Vertretern des NPPPPPPIPP Lp|PP^ e.V. und des Landesernährungsamtes Hp^pP vereinbart, dass die noch ausstehenden Stillhaltebeträge nicht an FppPP,--sondern über öffentliche Kassen, in diesem Falle über ein
^
Sonderkonto	13ei	&eT Kreissparkasse S(
unmittelbar an die Erzeuger ausgezahlt werden sollten.
Me Firma	schuldete	ihrerseits	der	Be-
klagten aus Warenlieferungen einen Betrag von DM 21.138>54» Auf Grund einer in Höhe dieses Betrages bestehenden vollstreckbaren Urkunde vom 23« Dezember 1949 erwirkte die Beklagte am 2. Januar 1950 einen Pfändungsund Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Springe, in dem der Anspruch der Birma	gegen	die Beklagte auf Aus-
zahlung der Stillha'ltebeträge in Höhe von DM 19*497? — gepfändet und der Beklagten zur Einziehung überwiesen wurde«»
Am 20o Bebruar 1950 gab die Beklagte der Klägerin gegenüber eine schriftliche Verpflichtungserklärung folgenden Inhalts abs
”Ich verpflichte mich, die von der Ölmühle 1 Vertriebsgesellschaft mbH,	im
 Namen und für Re;chhung der Vorratsstelle gezahlten Stillhaltebeträge für Raps und Mohn der Ernte 1949 mit meinen Anlieferern unter Zugrundelegung aller bestehenden Anordnungen über die Preisbildung für Ölsaaten der Ernte 1949 in voller Höhe abzurechnen.
Icrh verpflichte mich ausdrücklich, die Beträge unverzüglich weiterzuleiten. Ich erkenne ferner an, dass die mir zur Weiterleitung anvertrauten Stillhaltebeträge öffentliche Gelder darstellen, über die ich nur im vorerwähnten Sinne verfügen darf.
Die gleiche Verpflichtung werde ich vor Weiterleitung der Beträge in jedem Balle meinen Anlieferern auf erlegen.11
  .
An die Beklagte wurden Stillbaltebetrage in Höhe von 334 19*641?36 ausgekehrt, Diese behielt sie unter Berufung auf den Pfändungsund Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Springe vom 2, Januar 1950 ein.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von DM 6.500,— nebst 5 *f> Zinsen seit dem 1. Mai 1950 auf das Sonderkonto f,$|gPPmift des Landesernährungsaaites Hi^BIB bei der Kreissparkasse	hilfsweise	Verurteilung	zur Zah-
lung dieses Betrages nebst Zinsen an die Klägerin oder an die Firma	Die	Klägerin macht unter Berufung
 auf das in einer gleichliegenden Sache - mBHB gegen Vorratsstelle - ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 9o Mai 1952 - I. ZR 75/51 - geltend, die Stillhalte-beträge seien Höchstzuschläge, die den Erzeugern zugute kommen sollten. Die Beklagte habe gewusst, class diese Beträge von den einzelnen Händlern nur zugunsten der Erzeuger treuhänderisch empfangen und weitergeleitet werden sollten. Das habe die Beklagte auch in ihren Rechnungsvermerken und in ihrer Verpflichtungserklärung vom 20. Februar 1950 anerkannt. Sie sei daher weder zur Einbehaltung der Beträge noch zu einer die Weiterleitung verhindernden Aufrechnung berechtigt. Auch sei eine Pfändung des Anspruchs des Lieferanten auf derartige Betrüge unzulässig.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hält die Rechnungsvermerke für rechtlich unerheblich. Ein Verpflichtungswille sei daraus nicht zu entnehmen. Darin liege vielmehr nur ein Hinweis, dass Höchstzuschläge vereinbart worden seien. Weiter ist die Beklagte der Auffassung, die Stillhaltebeträge seien Teil des vereinbarten Kaufpreises, Sie könnten daher nicht als zweckgebunden angesehen werden, weshalb die Pfändung eines solchen Anspruchs rechts-
wirksam sei. Die Klägerin könne daher den streitigen Anspruch nicht mehr geltend machen.
Die Verpflichtungserklärung vom 2o. Februar 1950 hält die Beklagte wegen Verstosses gegen die guten Sitten für nichtig* da die Klägerin die Erklärung unter missbräuchlicher Ausnützung ihrer Monopolstellung erwirkt habe, Ausserdem hat die Beklagte ihre Verpflichtungserklärung wegen Drohung angefochten. Weiter macht sie geltend; Die Erzeuger seien von Frackmann durch Warenlieferungen befriedigt worden. Der Zugriff auf den Anspruch des F^fP
gegen sie, die Beklagte, müsse ihr daher freistehen.
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Hauptantra-ge verurteilt.
Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageab-Weisungsanspruch weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe s
m mmm mm * * m m ► wmwi ■ immmm*
I. Das Berufungsgericht kommt bei Prüfung der Schlüs-
sigkeit der Klage in Auslegung der Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 20. Februar 1950 zu dem Ergebnis, dass die Beklagte sich in dieser Verpflichtung zu einer EffektivenI. 11 V/eiterleitung der Stillhaltebeträge an ihren Lieferanten sowie dazu verpflichtet habe, ihren Lieferanten entsprechende Bindungen hinsichtlich der Weitergabe dieser Stillhaltegelder aufzuerlegen. Dabei hebt es hervor, es sei’nicht Voraussetzung dieser Verpflichtung der Beklagten, dass die Erzeuger von ihren Vertragspartnern noch
 keine Leistung auf die ihnen zustehenden Stillhalteheträge erhalten hätten. Unter effektiver Weiterleitung der Stillhalteheträge versteht das Berufungsgericht, wie aus dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe zu entnehmen ist, eine Weiterleitung der Stillhaltebeträge in har oder durch Barüberweisung an die Vorlieferanten,* nicht aber auch in Gestalt von entsprechenden Warenlieferungen an die Erzeuger, wie die Beklagte ihre Verpflichtung auch aufgefasst wissen will«
Biese eine Ihdividualerklärung betreffende Auslegung des Berufungsgerichts kann im Revisionsverfahren nur dahin nachgeprüft werden, ob sie denk- oder erfahrungsgesetzlich möglich, gesetzlichen Auslegung?regeln nicht widerpsricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt sowie ob das Berufungsgericht dabei nicht gegen Verfahrensvorschrif-ten verstossen hat. Dabei gehören zu dem wesentlichen Auslegungsstoff auch die Gesamtumstände, die zur Abgabe der streitigen Verpflichtung der Beklagten geführt haben. Diesem Erfordernis - nämlich der Berücksichtigung des gesamten Auslegungsstoffes - wird die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der streitigen Verpflichtung der Beklagten nicht in vollem .Umfange gerecht« Die Höchstzuschläge, von denen die Stillhaltebeträge ein Teil sind, sollten, wie dies auch in den von der Vorratsstelle mit den Ölmühlen geschlossenen Verträgen und den Bechnungsvermerken der Beklagten besonders hervörgehoben ist, den Erzeugern zugutekommen. Deren Unterstützung war der mit der Übernahme der gesamten Rapsernte durch die Rechtsvorgöngerin der Klägerin verfolgte Zweck, um das von der Regierung erstrebte Ziel des erhöhten Anbaues von Raps und anderen Ölfrüchten zu erreichen. Sinn und Zweck der von der Beklagten verlangten Verpflichtungserklärung war es daher, sicherzustellen.
dass die Stillhaltegelder den Erzeugern zugute kamen. Dieses Ziel wird aber nicht nur dadurch erreicht, dass die Erzeuger die Stillhaltebeträge in bar oder durch Barüber-weisung erhalten, sondern ebenso auch dann, wenn ihnen der wirtschaftliche Gegenwert i’n Form von Waren zugeflos-sen ist, deren Kaufpreis der Erzeuger mit seinem unmittel-baren Abnehmer verrechnet. Dafür, dass dem Erzeuger und seinem Abnehmer eine solche Verrechnung untersagt sein sollte, bieten der Sinn und Zweck der vorbezeichneten öl-saatstützungsaktion und der streitigen Verpflichtungserklärung keinen Anhalt. Eine solche Untersagung wäre auch im Hinblick auf die Bedürfnisse des Wirtschaftslebens und die Belange der Erzeuger nicht sinnvoll. Sichergestellt werden sollte mit dieser Verpflichtung nur, dass diese Stillhaltebeträge nicht auf dem Wege zu dem Erzeuger, dem letzten Glied der Handelskette, bei einem Beteiligten hängen blieben. Das bedeutet, dass die Stillhaltegelder als Trsugut zu behandeln sind, bis der Erzeuger und die Zwischengelder zu dem Erzeuger wegen ihres Anspruchs auf Auszahlung der Stillhaltegelder befriedigt sind. Diese Zusammenhänge hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung der Verpflichtungserklärung der Beklagten nicht berücksichtigt. Daraus folgt, dass der Verpflichtungserklärung der Beklagten nur eine Auslegung gerecht wird, die dahin geht, dass die Erzeuger die Stillhaltegelder nicht in jedem Falle in bar oder durch Barüberweisung erhalten sollen, sonderndass der von der Beklagten übernommenen Weiterleitungspflicht auch dann genügt ist, wenn den Erzeugern durch Lieferung von Waren ein den Stillhaltebeträgen entsprechender Wirtschaftjicher Wert zugeflossen ist.
Dieser Hechtsirrtum des Berufungsgerichts stellt nun zwar die von ihm bejahte Schlüssigkeit der Klage nicht in Frageo Denn rechtlich unbedenklich ist die Auffassung
 des Berufungsgerichts, dass zur Schlüssigkeit des Illageanspruchs nur die Behauptung der Klägerin gehöre, die Beklagte habe die Stillhalteheträge nicht an die Firma F^^l
weitergeleitet. Einer Nennung der am Ende berechtigten Erzeuger im einzelnen und der Bezifferung der Höhe deren Ansprüche “bedurfte es nicht.
Ist aber die Verpflichtungserklärung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in dem Sinne auszulegen, dass als Weiterleitung der Stillhaltebeträge im Rahmen der streitigen Verpflichtungserklärung auch eine Zuführung des wirtschaftlichen Gegenwerts der Stillhaltebeträge an den Brzeu-- ger in Form yon Warenlieferung anzusehen ist, dann ist der Einwand der Beklagten, dass	die Erzeuger unmittel-
bar durch Warenlieferungen voll oder zu dem Teil hinsichtlich ihres Anspruchs auf Auskehrung der Stillhaltegelder befriedigt habe, erheblich; denn durch diese Vorlieferung, deren Preis nach Angabe der Beklagten mit den Erzeugern verrechnet worden ist, wäre das Ziel, dass die Stillhaltebeträge den Erzeugern zugute kommen sollen, erreicht. Der Abnehmer der Erzeuger,	der	in	dieser Weise die Stillhal-
tebeträge den Erzeugern hätte zufliessen lassen, noch bevor' er selbst im Besitz dieser Beträge gelangte, hätte nunmehr einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung der Stillhaltebeträge. Wenn die Beklagte wegen eigener Forderungen gegen	diesen	Anspruch gegen sich selbst
 pfändete, so könnte damit der Zweck des gesamten Verfahrens in keiner Weise gefährdet oder vereitelt werden, da er ja schon erreicht wäre.
Nun hat allerdings nach der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts die Beklagte auf ihre Rechte aus dem Pfändungsund Überweisungsbeschluss insoweit verzichtet, als durch die Pfändung die Pflicht zur Weiter-
.leitung der Stillhaltebeträge beeinträchtigt werden würden Die Rechtswirksämkeit eines.sölchen Verzichts wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es an der in § 843 Satz 2 ZPQ vorgeschriebenen Zustellung dieser Verpflichtungser-klärung fehlt. Abgesehen davon,, dass vorliegend Pfändungsgläubiger und Pfändungsschuldner persbnengleich sind, ist die in der Vorbezeichneten Bestimmung vorgeschriebene Zustellung einer Verpflichtuhgserklärung nicht in dem Sinne wesentlich, dass ein Verzicht nicht auch auf andere Weise duroh eine nach bürgerlichem .Recht gültige Willenserklärung erfolgen könnte {St^	.§	843 ZPO Anm
2). Es würde Aber Treu und Olaubeh-widersprechen, wenn die Klägerin, die,Beklagte an diesem'Verzicht auch für den Pall festhalten würde*, dass die Beklagte die - teilweise oder volle-- Befriedigung der Erzeuger nachweist. Denn in diesem Palle würde die Beklagte, wenn ihr die Vollstreckung in den Anspruch des	gegen	sie	verwehrt	würde,
 in ihrem Vermögen ohne Rechtsgrund geschmälert werden.
Die Erheblichkeit des Einwandes der Beklagten, dass die Erzeuger voll oder zu dem Teil durch Warenlieferungen befriedigt seien,zu beurteilen sein, wenn zwiaeheh'^	Erzeugern	noch ein weite-
rer Zwischenhändler‘elngeschaitet,gewesen %äre. Dann hätte dieser einen Anspruch gegen P^pppjp^ auf Auszahlung der ..Stillhaltebeträge und erst wenndiesen Anspruch > „ erfüllt hätte, vifürde sein‘Anspruch dem .Zugriff durch die Beklagte unterliegeno. Denn wenn der Erzeuger und die fol-genden Zwischei^eidef:xbeffierdigt‘ sind, entfällt der in- ; nere Grund, die Stillhaltebeträge weiterhin als Treugut zü behandeln. Aus. den Ausführungen des Berufungsgerichts ist jedoch nicljt zu entnehmen, 1^15"tatsächlich noch ein weiterer Zwischenhändler zwischen	und <*en Er“
zeugern eingeschaltet gewesen ist. Das bedarf daher der Aufklärung.
1
i •
. 3|\ ’ >
I
-11-
In tatsächlicher Hinsicht hat die Beklagte, worauf die Revision mit einer Rüge aus § 286 ZPO. hinweist, in der Berufungsbegründung S 7 in Verbindung mit der Anlage III (Aktenvermerk) die Behauptung aufgestellt, dass hei weitem die Mehrzahl der am Rapsgeschäft beteiligten Bauern dem	Warenlieferungen	verschuldet gewesen seien
 und dass im Wege der Verrechnung diese Bauern - ganz oder teilweise - die Stillhaltebeträge von ihm erhalten hätten, Biese von der Klägerinbestrittene Behauptung bedarf mithin der Klärung«,
II, Sollte sich die vorerörterte Behauptung der Beklagten, sie habe die Erzeuger unmittelbar ganz oder zu dem Teil befriedigt, als unrichtig erweisen, so wäre ihre Berufung unbegründet, denn gegen die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts bestehen keine rechtlichen Bedenken,
1 a), Soweit die Beklagte gegen die Rechtsv/irksamkeit ihrer Verpflichtungserklärung geltend gemacht hat, diese Erklärung verletze den verfassungsrechtlichen Grundsatz der gleichmässigen Behandlung aller Staatsbürger und stelle ei nen Akt unzulässiger Enteignung dar, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Vertrage vom 20, Februar 1950 um ein auf privatrechtlicher Ebene getätigtes Rechtsgeschäft handle, dad ie Klägerin dabei nicht als Trägerin staatlicher Befugnisse hoheitlich gehandelt habe«. Bei dieser Sachlage kann weder ein Verstoss gegen den Gleichheitssatz noch ein Akt unzulässiger Enteignung angenommen werden«
b)	Ben Einwand der Nichtigkeit der streitigen Verpflichtungserklärung wegen Verstosses gegen die guten Sitten hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt,
~ 12 -
der von der Beklagten behauptete Missbrauch einer Monopolstellung seitens' der Klägerin sei nicht erwiesen» Aus dem Parteivortrag gehe vielmehr hervor, dass die Klägerin der BeKlagten nicht aus einer Machtstellung heraus gegen-übergetreten sei» Die Beklagte habe sich insoweit nicht in einem Unterordnungsverhältnis befunden. Sie habe auch durch ihr eigenes Verhalten gezeigt, dass sie keineswegs einem von der Klägerin ausgeiibten wirtschaftlichen Druck erlegen sei.
Diese auf rein tatsächlichem Gebiet liegenden Darlegungen des Berufungsgerichts weisen einen Rechtsverstoss nicht auf. Sie sind auch von der Revision nicht beanstandet worden,,
c)	Was den Binwand der Anfechtung der streitigen Verpflichtungserklärung wegen widerrechtlicher Drohung anlangt, so hat das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen, ob eine rechtzeitige Anfechtung seitens der Beklagten erfolgt ist. Es sieht in jedem Palle die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung nicht als erwiesen an. Das Berufungsgericht vermisst eine ausreichende Suhstantiierung des Drohungstatbestandes,
 Dazu hat es ausgeführt, die Beklagte habe sich unzureichenderweise damit begnügt,, auf Methoden'hinzuweisen, die angeblich von der Wirtschaftsverwaltung angewandt würden. Dabei habe sie zwei Bälle angeführt, die den Margarineverband und die am Zuckerhandel Beteiligten betreffen sollten. Sie habe die behauptete Drohung weiter mit der Erwägung darzutun versucht, dass kein vernünftiger Kaufmann im Rahman bestehender Rechtsbeziehungen ohne Zwang ihm nachteilige Verpflichtungen übernehmen werde. Abgesehen davon, dass im Wirtschaftsleben gelegentlich eine im Einzelfall
• i
\
v
t *
‘ ?

i.
~ 13 -
ungünstige Position aus taktischen Erwägungen bezogen werde, könne dieser allgemeine Hinweis zur Substantiv ierung nicht genügen« Sie habe auch lediglich Behauptung gen unter Beweis gestellt, ihre Sachbearbeiter hätten sich vor Abgabe der Verpflichtungserklärung mit dem Ergebnis beraten, man müsse sich dem Bruck fügen, weil man sich im Interesse der Kundschaft keinen jahrelang dauern-
den Prozess mit der Klägerin leisten könne.. &it derartigen internen taktischen Erwägungen über eine angeblich vorhandene Zwangslage könne das Erfordernis einer widerrechtlichen Willensbeeinfluasung der Beklagten nicht dargelegt und bewiesen werden. Bie Behauptung der Beklagten, d er Sachbearbeiter der Klägerin habe im Fall'e die Kicht aus Zahlung der Stillhaltegelder angedroht, falls die Pirma	die	strittigen	Beträge
 nicht auf ein Sperrkonto einzahle,* sei schon deswegen unerheblich, weil die Firma	^	ihre	Verpflichtungser-
klärung erst nach der hier streitigen abgegeben habe, die Vorgänge im Falle	könnten	daher	keine	Willens-
beeinflussung der Beklagten bei Abgabe ihrer vorher erfolgten Verpflichtungserklärung darstellen. Ausserdem habe die Firma	im	Falle	rechtliche	Vor-
behalte geiaacht«
In diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist ein Rechtsirrtum nicht erkennbar. Bie demgegenüber von der Revision erhobene Verfahrensrüge gemäss § 286 ZPO kann nicht durchgreifen. Bie Revision vermisst ein Eingehen des Berufungsgerichts auf den im Schriftsatz der Beklagten vom 23» September 1953 enthaltenen Beweisantritt dafür, dass die Klägerindie Sperrung sämtlicher Stillhaltegelder angedroht habe, und meint, das Berufungsgericht irre, wenn es annehme, dass hiermit nur der Fall gemeint .gewesen sei. Dieses Beweisvorbringen der Beklag-
- u -
/

ten ging dahin, dass sämtliche Auszahlungen an sie gesperrt worden wären, wenn die Beklagte nicht die geforderte Verpflichtungserklärung vom 20* Februar 1950 abgegeben haben würde,, Zum Beweise dafür hatte sich die Beklagte auf den bei ihr tätigen Zeugen ^0/0 und auf ein als Anlage mit diesem Schriftsatz überreichtes Schreiben der Klägerin vom 23. Februar 1950 an die Beklagte bezogen, In diesem Schreiben hat die jetzige Klägerin bis zur anderweiten Regelung der Angelegenheit gegenüber der Beklagten unter Hinweis auf deren Verpflichtungserklärung vom 20o Februar 1950 die Sperrung von Rapsrestwerten (Stillhaltegelder) an die Firma 00000 erklärt und die Rückzahlung dieser Beträge Über die Ölmühlen an sie verlangt. Zu diesem Beweisvorbringen hat das Berufungsgericht ausreichend Stellung genommen mit der zutreffenden Würdigung, es enthalte nicht die erforderlich Substanti-isrung eines Drohungstatbestandes, das Schreibender Klägerin liege zudem nach dem Zeitpunkt der Abgabe der streitigen Verpflichtungserklärungo
 Unbegründet ist die weitere von der Revision in diesem Zusammenhänge erhobene verfahrensrechtliche Rüge, das Berufungsgericht habe, soweit es aus dem späteren Verhalten der jetzigen Klägerin, insbesondere im Falle der Klostermuhle, Folgerungen habe ziehen wollen, übersehen, dass nach Abgabe der Erklärung die Sperrung der Gelder nicht mehr in Betracht gekommen sei. Es könne sich deshalb für die spätere Zeit nur fragen, wann die durch die Drohung geschaffene Lage beseitigt worden sei. Insoweit vermisst die Revision auch eine Bescheidung des in der - zu dem Gegenstände der mündlichen Verhandlung gemachten - Verfassungsbeschwerde enthaltenen BeweisVorbringens, dass die Firma Michael zur Abgabe ihrer Verpflichtungserklärung vom 2j5„
- 15 ~
Februar 1950 gezwungen worden sei. Aus dem Verhalten der jetzigen Klägerin im Falle Klostermuhle (Paralellsache
 lassen sich sehr wohl Rückschlüsse auf eine etwaige unzulässige Einwirkung auf die jetzige Beklagte bei Abgabe der hier streitigen Verpflichtungserklärung ziehen. Eines besonderen Eingehens im angefochtenen Urteil auf. das die Firma	betreffende	Beweisvorbringen	der
 Beklagten bedurfte es jedoch deswegen nicht, weil ^dieses der erforderlichen näheren Darlegung des Drohungstatbestandes entbehrt»
d)	Weiterhin stellt die Revision unter Hinweis auf die im RGRK § 119 Anm 2 E angeführte Reichsgerichtsrechtsprechung zur Nachprüfung, ob die streitige Verpflichtungserklärung der Beklagten nicht schon wegen beiderseitigen Irrtums über die objektive Grundlage dieses Vertrages als nichtig anzusehen sei, ohne dass es einer Anfechtung bedürfe. Sie meint, die Verpflichtungserklärung gehe davon aus, dass es sich um Öffentliche Gelder handle, also von einem Sachverhalt des Öffentlichen Rechts, während das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof in der Sache	zu
 der Feststellung gekommen seien, es handle sich um privatrechtliche Gelder« Die Grundlage der Erklärung vom 20. Februar 1950 sei für beide Parteien aber die Verwaltung öffentlicher Gelder und darüber hinaus hätten sich beide Parteien in dem gleichen Irrtum befunden» Es kann auf sich beruhen, ob dieser Rechtsstandpunkt der Revision zutrifft. Denn es ist kein Anhalt dafür gegeben, dass sich die Parteien bei Abgabe der streitigen Verpflichtungserklärung in dem behaupteten Irrtum Über die GeschäftsGrundlage befunden hätten. Wenn in der Verpflichtungserklärung der Beklagten die Stillhaltebeträge als öffentliche Gelder bezeichnet sind, so ist damit ersichtlich nur ihre Herkunft gemeint. Diese
 Kennzeichnung schliesst es nicht aus, dass diese Gelder Gegenstand privatrechtlicher Geschäfte werden sollten und auch geworden sind*
2)* Zu Unrecht wendet sich die Revision schliesslich gegen das angefochtene Urteil, sov/eit darin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung auf das Sonderkonto ausgesprochen ist« Dazu hat das Berufungsgericht zutreffend ausgefUhrt, in der von der Beklagten eingegangenen Weiterleitungspflicht liege der Auftrag zu einer Geschäftshesorgung, da nach löge der Sache anzunehmen sei, dass die effektive Weiterleitung der Still-halteheträge Über die ohnehin bestehende Zahlungspflicht hinaus ein gerade die Klägerin nach den ihr obliegenden Aufgaben interessierendes Geschäft darstelle. Dabei sei es gleichgültig, dass mit der Weiterleitung der Beträge die Beklagte zugleich auch ein eigenes Interesse verfol-ge, nämlich die Erfüllung ihrer Kaufpreisverpflichtung gegenüber der Firma $00000* Die Klägerin könne die mit dem Auftrag erteilten Weisungen gemäss § 671 BGB jeder-zeit widerrufen (RGZ 90, 131 ^1327) ° se* auch berechtigt, jederzeit neue Weisung zu erteilen, wenn die Beklagte dadurch nicht beschwert werde. Solche Beschwer sei hier nicht gegeben. Der Beklagten falle kein anderer Aufwand zur Last, wenn sie die Stillhaltebeträge anstatt an die Firma $000^0 an das genannte Sonderkonto überweise» Rach der Sachlage sei es auch ausgeschlossen, dass etwa die Auszahlung der Gelder an die Kreissparkasse §000 4P der Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung unterliege« Eine solche Anfechtung kommt nicht in Betracht, da die Stillhaitegelder, wie der Senat bereits im Vorprozessurteil ausgeführt hat, also fremdes Geld den Gläubigern einer Rapsabnahmefirma nie zustatten kommen können«
 
3). Aus den oben zu I) gekennzeichneten Gründen war die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Anordnung einer erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht geboten*
Hach alledem war zu entscheiden, wie geschehen, wobei auch die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht vorzubehalten war«»
Wilde Bock Krüger-Hleland Christoph	Weiß
* -