August 1950 schloß die Klägerin mit der Beklagten, einer Filmverleihgesellschaft, einen Vertrag Uber die Herstellung und Verwertung des- bezeichneten Films. den Brutto-Verleiheinnahmen den Betrag von 500-000 BLL Davon durfte die Beklagte 100.000 DM zur Deckung bestimmter Ausv/ertungskosten (III, 2-6) einbehalten, während sie für die restliche Garantiesumme von 400.000 DM insgesamt 12 von der Klägerin ausgestellte Wechsel zu akzeptieren hatte. Die Parteien vereinbarten, daß die Klägerin f,obige Akzepte, von ihr ausgestellt und giriert, bei der Pilmfinanzierungs-GmbH in München zur Erlangung eines Kredites begibt11 (III, 10). Aus dem der Klägerin zustehenden 70 #-igen Anteil an den Brutto-Verleiheingängen sollten vereinbarungsgemäß zunächst die von der Beklagten zu verauslagenden Auswertungskosten von 100.000 DM abgedeckt werden (III, 2 Satz 1). Die Klägerin hatte der Beklagten den Abschluß einer GefahrenverSicherung für das Pilmnegativ und einer Ausfallversicherung in dem Umfang, wie es die verlangt (VIII 4)» sowie die pünktliche Prämienzahlung nachzuweisen. Durch ihre Weigerung habe die Beklagte die Verhandlungen mit der bayrischen Creditbank zu Fall gebracht und die Herstellung des Films endgültig vereitelt. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsverstoß davon aus, daß die Klägerin aus der Weigerung der Beklagten, die fraglichen Wechselakzepte zu begeben, nur dann einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung herleiten könne, wenn die Beklagte zu dieser von der Klägerin angemahnten Leistung im fraglichen Zeitpunkt verpflichtet gewesen sei. Ausgehend von der von dem Sachverständigen bestätigten Brancheübungs wonach Wechsel, mit denen eine Einspielgarantie belegt wird, erst dann an den Produzenten oder sein Finanzierungsinstitut gegeben werden, wenn der Produzent den Nachweis der Finanzierung des Films erbringt, rügt die Revision weiterhin, das Berufungsgericht habe die weitere Bekundung des Sachverständigen übersehen, daß -es brancheüblich sei, dies ausdrücklich vertraglich festzulegen, was im Streitfall nicht geschehen sei. Er hat es aber auch ohne ausdrückliche Festlegung als brancheüblich bezeichnet, daß Verleihfirmen Wechsel auf ihre Einspielgarantie erst begäben, wenn der Nachweis der Finanzierung des Filmvorhabens erbracht sei. Dieses Obergutachten war als Beweis für die Behauptung der Beklagten beantragt worden, das Filmvorhaben habe in brancheunüblicher Yfeise finanziert werden sollen, was aus der verhältnismässig höhen Gewinnbeteiligung der Beklagten und deren besonderem Interesse an der Herstellung des Filmes zu entnehmen sei. Auch hat das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung, daß die Beklagte zur Hingabe der Y/echselakzepJbe erst nach Abschluß eines Kreditvertrages verpflichtet gewesen sei, der-die Finanzierung der Filmherstellung sichergestellt habe, nicht auf die von dem Sachverständigen bekundete Brancheübung gestützt, sondern aus der konkreten Vertragsgestaltung, insbesondere der in dem Vertrag vorgesehenen Risikoverteilung, hergeleitet und nur abschliessend hervorgehoben, daß diese Vertragsauslegung im Ergebnis mit dem Sachverständigengutachten übereinstimine. Biese Aussage des Zeugen JjBHB steht nicht im Widerspruch zu der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts- Auch die Hingabe von Vechselakzepten als Sicherungsmittel für einen für die Filmproduktion aufzunehmenden Kredit ist praktisch eine Mithilfe bei der Finanzierung des Filmes, wie bereits das Landgericht in zutreffenden Ausführungen dargelegt hat- Biese Aussage war somit nicht entscheidungserheblich- Bie weitere in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe § 591 ZPO verletzt, weil es den Antrag der Klägerin auf Beeidigung dieses Zeugen nicht beschieden habe, scheitert schon daran, daß dieser Mangel nach § 295 ZPO geheilt ist. Auch soweit die Revision die Nichtvernehmung des Geschäftsführers EBBA 3er Beklagten beanstandet, kann sie keinen Erfolg habenDie Klägerin hat be in erster Instanz die Vernehmung von Eckert als Zeugen für ihre Behauptung beantragt, die Beklagte selbst habe die Klägerin wiederholt aufgefordert, "nicht den langatmigen Weg der FiFi (FBHHMHHHHB~SmfcH) abzuwarten, sondern den Diskont der Wechsel bei Bankinstituten direkt zu betreiben." Es bedurfte nicht, wie die Revision meint, der Umdeutung dieses unzulässigen Beweisangebotes in einen Antrag auf Part ei Vernehmung gemäß § 445 ZPO, weil die in das V/issen von Eckert gestellte Äusserung ebenfalls für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutungslos ist. Auch wenn diese Behauptung der Klägerin als wahr unterstellt wird, berechtigt dies nicht zu der Annahme, die Beklagte habe in Abänderung der Vereinbarung vom 5- August 1950 ein Die Angriffe der Revision gegen die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts greifen nach alledem nicht durch; Aber auch soweit das Berufungsgericht verneint, daß im Streitfall .die Voraussetzungen Vorgelegen haben, von denen die Fälligkeit der Verpflichtung der Beklagten zur Hingabe von Wechselakzepten abhängig war, ist ein Rechtsirrtum .nicht erkennbar. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, hat die Klägerin in dem Zeitpunkt, als sie die Y/echselak-zepte der Beklagten anforderte, weder mit der Bayerischen Creditbank noch einem anderen Kreditinstitut einen Kreditvertrag Uber Beträge abgeschlossen, deren Rückzahlung durch die Akzepte der Beklagten gesichert werden sollte. Wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für den Abschluß eines entsprechenden Kreditvertrages, der die Voraussetzung dieses Nachweises ist, nicht erbrachte Sie hat vielmehr auf den mehrfachen Hinweis des Gerichts, daß sie das Gelingen ihres Finanzierungsplanea durch die Vorlage von Kreditvereinbarungen nachzuv/eisen habe, keinen Beweis angetreten, sondern ausdrücklich erklärt, die Verweigerung der Wechselakzepte durch die Beklagte habe weitere Verhandlungen mit der Bayerischen Creditbank unmöglich gemacht. Hieraus hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß gefolgert, daß mit der Bayerischen Creditbank nur Vorverhandlungen über die Kreditgewährung stattgefunden haben, die nicht zu dem Abschluß eines verbindlichen Kreditvertrages geführt, haben. Dagegen war nicht von Belang, ob der von der Klägerin vorgelegte Finanzierungsplan, in dem die Akzepte der Beklagten wie jederzeit für die Filmherstellung verfügbare Barmittel behandelt wurden, eine ausreichende Finanzierungsmöglichkeit erkennen ließ. Die Klägerin hat in den latSacheninstanzen weder unter Beweis gestellt, daß sie das Leistungshindernis - das Fehlen des Kreditvertrages - auf Verlangen der Klägerin jederzeit hätte beseitigen können, noch etwas in der Richtung dargetan, daß die Beklagte auch bei Beseitigung dieses Leistungshindernisses auf ihrer Erfüllungsverwei-gerung beharrt hätte. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich vielmehr, daß die Klägerin nach wie vor der'An-sicht ist, schon die Bekanntgabe ihres Binanzierungs-planes hätte ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten ausgeschlossen. Die besonderen Voraus-Setzungen, unter denen der Senat in der angeführten Entscheidung eine Berufung auf das Leistungsverweigerungsrecht als Verstoß gegen freu und Glauben gewürdigt hat, sind hiernach im Streitfall nicht gegeben. Die Revision will schließlich aus dem der Beklagten nach dem Vertrage eingeräumten liitbestimmuhgsrecht bei etwaigen Abänderungen des Drehbuchs oder der Besetzung der Hauptrollen und ihrer Verpflichtung, die Einspielgarantie durch Wechselakzepte zu belegen, sowie ihrer Verpflichtung zur Auswertung des Filmes einen gesellSchafts-ähnlichen Einschlag des Vertragsverhältnisses zwischen Bei den von der Revision angezogenen, in RGZ 158, 321 und RGZ 61, 321 behandelten Verträgen hatten sich die Parteien in viel weitgehenderer Weise als im Streitfall zur gemeinsamen Herstellung und Auswertung des Pilms zusammengeschlossen. Im vorliegenden Pall reicht der Umfang des Vereinbarten Zusammenwirkens der Parteien nicht aus, die Herstellung oder die Auswertung des Filmes als das gemeinsame Ziel, zü dem beide Parteien tätig werden sollten, anzusehen. Die Beklagte'war durch die Einspielgarantie nur an dem Risiko der Auswertung des fertiggestellten Filmes, nicht aber der Produktionskosten beteiligt. Da die Klägerin das für die Filmherstellung erforderliche Finanzderungsabkommen ohne Verschulden der Beklagten nicht abgeschlossen und sie sich somit die Nichtdurchführung des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages selbst zuzuschreiben hat, würde es jeder inneren Rechtfertigung entbehren, die Beklagte an den Aufwendungen der Klägerin für die Filmproduktion zu beteiligen. Die Klägerin handelte vielm<äir auf eigenes Risiko, wenn sie bereits vor Abschluß des Finanzierungsabkommens, von dem die Verpflichtung der Beklagten zur Hergabe von Y/echselakzepten abhing, Kosten für die Produktion des Filmes aufgewendet hat.
V - I ZR 224/52 ) 'V 2527 067 Verkündet am 10a November 1955 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle* Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma S^^^-Film GmbH. ä gesetzlich vertreten durch ihren escha sführer Rudolf Klägerin und Revisionsklägerin, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v.( gegen die Firma GflH^-Filmverleih GmbH; SflHBstr4R gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Rosemarie KJHim und Eugen Beklagte und Eevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10- November 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof .'Br-Lindenmai er, Er.Bock* Br.Krüger-Nieland,“Br.Christoph und Br.Weiss *für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 19. Juni 1952 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: mm***» Die Klägerin, ein Filmherstellungsunternehmen, beabsichtigte im Jahre 1950 als ihr erstes Filmwerk einen Spielfilm "Christoph” herzustellen. Die Kosten der Herstellung veranschlagte sie auf 800.000 DU und die der Auswertung auf weitere 100.000 DM. Sie wollte diese kosten in Höhe von 250.000 DM aus eigenen Mitteln und aus einem ihr von einer schweizer. Finanzgruppe gewährten Kredit aufbringen, während sie für den Betrag von 650.000 DM einen Bankkredit von der FflHHIHIBHIB-GmbH in München erwirken wollte. Am 5. August 1950 schloß die Klägerin mit der Beklagten, einer Filmverleihgesellschaft, einen Vertrag Uber die Herstellung und Verwertung des- bezeichneten Films. Sie übertrug darin die ausschließlichen Auswertungsrechte für alle Besätzungszonen Deutschlands für die Dauer von 10 Jahren auf die Beklagte (Ziff II des Vertrages). Die Beklagte genehmigte das bereits vorliegende Drehbuch. Etwaige Abänderungen des Drehbuches und die Besetzung der Hauptrollen - ausser der bereits besetzten Titelrolle - sollte nach dem Vertrage (I, 2) "weitgehend in beiderseitigem Einvernehmen erfolgen". Mit den Aufnahmen sollte Anfang September 1950 begonnen werden. Ablieferung der ersten Musterkopie hatte bis spätestens 15. Dezember 1950 zu erfolgen (I, 3). Die Parteien vereinbarten, sich über die Form der künftigen beiderseitigen Ankündigung des Films zu verständigen (IX, 1 Satz 2).-Die Beklagte verpflichtete sich, ihre Ausv/er-tungsrechte an dem Film nach besten Kräften auszuüben (III, 1, IX, 1). Von den'Brutto-Verleiheinnahraen sollte die Klägerin 70 die Beklagte 30 erhalten (III, 1). Für die Überlassung der Auswertungsrechte garantierte die Beklagte der Klägerin auf deren 70 ^-igen Anteil an den Brutto-Verleiheinnahmen den Betrag von 500-000 BLL Davon durfte die Beklagte 100.000 DM zur Deckung bestimmter Ausv/ertungskosten (III, 2-6) einbehalten, während sie für die restliche Garantiesumme von 400.000 DM insgesamt 12 von der Klägerin ausgestellte Wechsel zu akzeptieren hatte. Die Y/echsel sollten jeweils am 1. der Monate Oktober 1950 bis September 1951 fällig sein (III, 8). Die Parteien vereinbarten, daß die Klägerin f,obige Akzepte, von ihr ausgestellt und giriert, bei der Pilmfinanzierungs-GmbH in München zur Erlangung eines Kredites begibt11 (III, 10). Dabei blieb der Beklagten das Recht Vorbehalten, die Stückelung und die Pälligkeitsdaten der Wechsel im Einvernehmen mit der abzuändern (III, 9). Aus dem der Klägerin zustehenden 70 #-igen Anteil an den Brutto-Verleiheingängen sollten vereinbarungsgemäß zunächst die von der Beklagten zu verauslagenden Auswertungskosten von 100.000 DM abgedeckt werden (III, 2 Satz 1). Alsdann sollte der Anteil der Klägerin am Einspielergebnis von der Beklagten zur Abdeckung der von ihr gegebenen Akzepte (400.000 DM) verwendet werden (VII, 1). Sobald damit der von der Beklagten für den 70 c/'-igen Anteil der Klägerin garantierte Betrag von 500-000 DM eingespielt uhd bezahlt wäre, sollte das verbleibende Einspielergebnis im Verhältnis 50 s 50 zwischen den Parteien geteilt werden (III, 11). Die Klägerin hatte der Beklagten den Abschluß einer GefahrenverSicherung für das Pilmnegativ und einer Ausfallversicherung in dem Umfang, wie es die verlangt (VIII 4)» sowie die pünktliche Prämienzahlung nachzuweisen. Bei nicht pünktlicher Zahlung sollte die Beklagte das Recht haben, die Prämien zu Lasten der Klägerin zu zahlen (VIII, 4, 5)e Die Ansprüche der Klägerin gegen die Versicherungsgesell- • schaft sollten, soweit nicht ihre Abtretung an die erfolgte, der Beklagten abgetreten werden. Nach einer Reihe weiterer,hier unbeachtlicher Abreden ist abschliessend festgestellt, daß der Vertragstext die getroffenen Vereinbarungen erschöpfend wiedergebe, mündliche Abreden nicht getroffen seien und etwaige Vertragsänderungen oder Ergänzungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedürften. Dazu genüge Briefwechsel (XVI). Durch Briefwechsel vom 6./8. September 1950 vereinbarten die Parteien eine Verschiebung des Aufnahmebeginns auf Ende September 1950, des Ablieferungstermins für die erste Musterkopie auf spätestens 15- Februar 1951 und eine entsprechende Änderung der Fälligkeitstermine der Wechselakzepte. Weiterhin wurde vereinbart, daß die in Ziff III, 9 und 10 des Vertrages genannte "Diskontstelle** - auf Verlangen der Klä- gerin durch eine andere Bank oder ein anderes Kreditinstitut ersetzt werden könne. In einem ähnlichen Vertragswerk sollte der Restbetrag des Kredites in Höhe von 150.000 DM durch Y/echselak-zepte der weiteren Verleihfirma, welche die Verwertung in * den ausländischen Staaten übernahm, gesichert werden. Den Betrag von 650.000 DM wollte die V\ GmbH aus Krediten ihrer Gesellschafter aufbringen. Für die Ansprüche der Gesellschafter aus diesem Kreditgeschäft übernahm der bayerische Staat durch Schreiben vom 6. September 1950 an die Bayerische Staatsbank in MMB? einer Gesellschafterbank der , unter bestimm- ten Voraussetzungen die selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 650.000 DM. 2)ie Kreditverhandlungen der Klägerin mit der ■GmbH verliefen ergebnislos. Die Klägerin nahm nunmehr Verhandlungen mit der Bayerischen Creditbanlc auf. Das teilte sie der Beklagten mit Schreiben vom 28. September 1950 mit und verlangte Übergabe der vertraglich vereinbarten Akzepte bis zu dem 50. September 1950, und zwar ”zur Weitergabe und Diskontierung” an die Bayerische Creditbank, mit der Begründung, daß hohe Zahlungsverpflichtungen aus dem Filmvorhaben an diesem (Page fällig seien. Die Beklagte lehnte auch auf wiederholte Anmahnung die Hingabe der Akzepte ab. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 30.000 DM nebst 5 $ Zinsen seit KlageZustellung. Zur Begründung hat sie vorgebracht, die Beklagte sei zur Mitfinanzierung des Films verpflichtet gewesen. Sie sei' daher gehalten gewesen, der Klägerin vor Abschluß der Kreditverträge die Akzepte auszuhändigen. Durch ihre Weigerung habe die Beklagte die Verhandlungen mit der bayrischen Creditbank zu Fall gebracht und die Herstellung des Films endgültig vereitelt. Die Beklagte sei daher wegen Nichterfüllung des Vertrages schadensersatzpflichtig. Mit der Klage werde ein Teilbetrag der bereits angefallenen Herstellungskosten, die sich auf über 65.000 DM beliefen, geltend gemacht. Die Beklagte hat Klagabweisüng beantragt. Sie bestreitet den Klaganspruch nach Grund und Höhe. Sie wendet i i «1 ein, die Hingabe der Akzepte sei vom Nachweis der Finan- es gefehlte Die Klägerin sei auch nicht berechtigt gewesen, einseitig einen Austausch des Kreditinstituts vorzunehmen, da die Beklagte die Möglichkeit hätte haben müssen, mit dem Kreditgeber Abmachungen über die Prolongierung der Wechsel entsprechend dem Eingang der Einspielergebnisse zü treffen. Zudem sei mit den Aufnahmen zu dem Film nicht termingemäß begonnen worden. Als die Akzepte von ihr gefordert worden seien, habe noch keine Aussicht für den Drehbeginn bestanden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der [Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsverstoß davon aus, daß die Klägerin aus der Weigerung der Beklagten, die fraglichen Wechselakzepte zu begeben, nur dann einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung herleiten könne, wenn die Beklagte zu dieser von der Klägerin angemahnten Leistung im fraglichen Zeitpunkt verpflichtet gewesen sei. Dies hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung verneint: Der Vertrag vom 5. August 1950 enthalte zwar keine ausdrückliche Bestimmung über den Zeitpunkt der Begebung der Wechsel. Aus dem Zweck des Vertrages ergebe sich jedoch zierung des Filmvprhabens abhängig gewesen. Daran habe Sntschei dungsgrUnd e eindeutig, daß die Beklagte nicht etwa eine Verpflichtung zur unmittelbaren Mitfinanzierung der BilmherStellung übernommen habe, ihre tfechselakzepte vielmehr nur zur Sicherung der Rückforderungsansprüche aus einem von anderer Seite aufzunehmenden Produktionskredit dienen sollten* Nach dem Vertrage habe sich das finanzielle Risiko der Beklagten auf den Pall beschränken sollen, daß das Einspielergebnis des Filmes nicht die Garantiesumme erreiche, die durch die V/echselakzepte habe belegt werden sollen- Der Klägerin habe hiernach ein Anspruch auf Hergabe der Akzepte erst nach Abschluß eines Kreditvertrages über den noch offenen Produktionskostenbetrag von 650.000 DM zugestanden, Erst nach Abschluß eines solchen Kreditabkommens, das die Finanzierung der Filmherstellung sichergestellt habe, habe die Beklagte die Gewähr gehabt, vor Sicherung des Gesamtplanes nicht in Anspruch genommen werden zu können; denn die Auszahlung der Kredite erfolge nur im Rahmen des Gesamtpienes und unter dauernder Überwachung seiner Durchführung, Da die Klägerin weder mit der Film-Finänzierungs-GmbH noch einem anderen Kreditinstitut einen derartigen Kreditvertrag geschlossen habe, sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Hingabe der rt'echselakzep-te zu verweigern. Damit entfalle ein Schadensersatzanspruch der Klägerin, Diese Darlegungen des Berufungsgerichts lassen einen durchgreifenden Rechtsirrtum nicht ernennen. I, Die Angriffe der Revision richten sich in erster Linie gegen die Auslegung des Vertrages vom 5. August 1950. durch das Berufungsgericht, Zu Unrecht glaubt die Revision, den Inhalt der Bürgschaftserklärung des Bayeri- f 1 sehen Staatsministeriums der Finanzen vom 6. September 1950 zur Stützung der Auffassung der Klägerin heranziehen zu können, daß die Wechselakzepte im Rahmen eines gewöhnlichen Diskontgeschäftes zur unmittelbaren Finanzierung der Filmherstellung hätten verwendet werden dürfen. Aus dieser Bürgschaftserklärung ist schon deshalb nichts für die Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen zu gewinnen, weil diese an der Abfassung der Bürgschaftserklärung nicht beteiligt waren. Ausgehend von der von dem Sachverständigen bestätigten Brancheübungs wonach Wechsel, mit denen eine Einspielgarantie belegt wird, erst dann an den Produzenten oder sein Finanzierungsinstitut gegeben werden, wenn der Produzent den Nachweis der Finanzierung des Films erbringt, rügt die Revision weiterhin, das Berufungsgericht habe die weitere Bekundung des Sachverständigen übersehen, daß -es brancheüblich sei, dies ausdrücklich vertraglich festzulegen, was im Streitfall nicht geschehen sei. Diese Rüge ist schon in ihrem Ausgangspunkte unzutreffend. Der Sachverständige geht gerade nicht von einer Brancheübung, also einer allgemeinen, gleichmässigen Übung in den beteiligten Verkehrskreisen aus, die Nachweispflicht des Produzenten ausdrücklich in den Vertrag aufzunehmen. Der Sachverständige hat vielmehr nur erklärt, daß '’viele Firmen" eine derartige vertragliche Regelung träfen. Er hat es aber auch ohne ausdrückliche Festlegung als brancheüblich bezeichnet, daß Verleihfirmen Wechsel auf ihre Einspielgarantie erst begäben, wenn der Nachweis der Finanzierung des Filmvorhabens erbracht sei. i Die gleichfalls auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das' Berufungsgericht habe dem Antrag auf Beiziehung eines Ohergutachten£ stattgeben müssen, ist ebenfalls verfehlt. Dieses Obergutachten war als Beweis für die Behauptung der Beklagten beantragt worden, das Filmvorhaben habe in brancheunüblicher Yfeise finanziert werden sollen, was aus der verhältnismässig höhen Gewinnbeteiligung der Beklagten und deren besonderem Interesse an der Herstellung des Filmes zu entnehmen sei. Der Sachverständige hat sich mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt mit dem Ergebnis, daß weder aus dem für die Beklagte günstigen Gewinnverteilungsschlüssel noch der sonstigen Vertragsgestaltung gefolgert werden könne, die Parteien hätten von der Brancheübung, soweit der Zeitpunkt der Begebung der Akzepte für die Garantiesumme in Frage stehe, abweichen wollen«. Es lag im Rahmen der freien BeweisWürdigung des Berufungsgerichts, ob es dieses Sachverständigengutachten als ausreichend erachtete» Auch hat das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung, daß die Beklagte zur Hingabe der Y/echselakzepJbe erst nach Abschluß eines Kreditvertrages verpflichtet gewesen sei, der-die Finanzierung der Filmherstellung sichergestellt habe, nicht auf die von dem Sachverständigen bekundete Brancheübung gestützt, sondern aus der konkreten Vertragsgestaltung, insbesondere der in dem Vertrag vorgesehenen Risikoverteilung, hergeleitet und nur abschliessend hervorgehoben, daß diese Vertragsauslegung im Ergebnis mit dem Sachverständigengutachten übereinstimine. Unbegründet ist auch der weitere Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen Jarosy übergangen, wonach die Beklagte die ungewöhnlich hohe Be- teiligung an den Einspielergebnissen des Filmes mit der Begründung verlangt habe, daß sie praktisch mit ihren Akzepten die Hälfte des Films finanziere". Biese Aussage des Zeugen JjBHB steht nicht im Widerspruch zu der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts- Auch die Hingabe von Vechselakzepten als Sicherungsmittel für einen für die Filmproduktion aufzunehmenden Kredit ist praktisch eine Mithilfe bei der Finanzierung des Filmes, wie bereits das Landgericht in zutreffenden Ausführungen dargelegt hat- Biese Aussage war somit nicht entscheidungserheblich- Bie weitere in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe § 591 ZPO verletzt, weil es den Antrag der Klägerin auf Beeidigung dieses Zeugen nicht beschieden habe, scheitert schon daran, daß dieser Mangel nach § 295 ZPO geheilt ist. Auch soweit die Revision die Nichtvernehmung des Geschäftsführers EBBA 3er Beklagten beanstandet, kann sie keinen Erfolg habenDie Klägerin hat be in erster Instanz die Vernehmung von Eckert als Zeugen für ihre Behauptung beantragt, die Beklagte selbst habe die Klägerin wiederholt aufgefordert, "nicht den langatmigen Weg der FiFi (FBHHMHHHHB~SmfcH) abzuwarten, sondern den Diskont der Wechsel bei Bankinstituten direkt zu betreiben." Es bedurfte nicht, wie die Revision meint, der Umdeutung dieses unzulässigen Beweisangebotes in einen Antrag auf Part ei Vernehmung gemäß § 445 ZPO, weil die in das V/issen von Eckert gestellte Äusserung ebenfalls für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutungslos ist. Auch wenn diese Behauptung der Klägerin als wahr unterstellt wird, berechtigt dies nicht zu der Annahme, die Beklagte habe in Abänderung der Vereinbarung vom 5- August 1950 ein IX - echtes Diskontgeschäft und nicht ein Xreditsicherungsge-schäft im Auge gehabt. Die einseitige Verwendung der Ausdrücke “Diskont ... zu betreiben ...” im Rahmen gelegentlicher Unterhaltungen konnte den Vertragsinhalt, für dessen Änderung Schriftform vorgesehen war, in diesem wichtigen Punkte nicht umgestalten, v/ie auch der Bezeichnung der als “Diskontstelle“ in der Zu- satzvereinbarung vom 6„ August 1950 nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Lendgerichts eine solche Bedeutung nicht beigemessen werden kann. II. Die Angriffe der Revision gegen die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts greifen nach alledem nicht durch; Aber auch soweit das Berufungsgericht verneint, daß im Streitfall .die Voraussetzungen Vorgelegen haben, von denen die Fälligkeit der Verpflichtung der Beklagten zur Hingabe von Wechselakzepten abhängig war, ist ein Rechtsirrtum .nicht erkennbar. ' Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, hat die Klägerin in dem Zeitpunkt, als sie die Y/echselak-zepte der Beklagten anforderte, weder mit der Bayerischen Creditbank noch einem anderen Kreditinstitut einen Kreditvertrag Uber Beträge abgeschlossen, deren Rückzahlung durch die Akzepte der Beklagten gesichert werden sollte. Wie bereits dargelegt, berechtigte allein schon diese Tatsache die Beklagte, die Hingabe der Wechselakzepte zu verweigern. Es kann deshalb ungeprüft bleiben, ob ein Verzug der Beklagten von dem Nachweis der Sicherstellung der Ge- <?1 saratfinanzierung des Filmvorhabens abhängig war.. Wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für den Abschluß eines entsprechenden Kreditvertrages, der die Voraussetzung dieses Nachweises ist, nicht erbrachte Sie hat vielmehr auf den mehrfachen Hinweis des Gerichts, daß sie das Gelingen ihres Finanzierungsplanea durch die Vorlage von Kreditvereinbarungen nachzuv/eisen habe, keinen Beweis angetreten, sondern ausdrücklich erklärt, die Verweigerung der Wechselakzepte durch die Beklagte habe weitere Verhandlungen mit der Bayerischen Creditbank unmöglich gemacht. Hieraus hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß gefolgert, daß mit der Bayerischen Creditbank nur Vorverhandlungen über die Kreditgewährung stattgefunden haben, die nicht zu dem Abschluß eines verbindlichen Kreditvertrages geführt, haben. Das aber war allein entscheidungserheblich. Dagegen war nicht von Belang, ob der von der Klägerin vorgelegte Finanzierungsplan, in dem die Akzepte der Beklagten wie jederzeit für die Filmherstellung verfügbare Barmittel behandelt wurden, eine ausreichende Finanzierungsmöglichkeit erkennen ließ. Es kömmt deshalb auf die dahingehenden Beweisangebote der Klägerin nicht an. * Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 1951 (I ZR 116/50, Lindenmaier-Möhring § 242 BGB A Nr 4) den Grundsatz herausgestellt, daß es gegen Treu und Glauben verstosse, wenn der Schuldner dem Gläubiger, solche Leistungshindernisse entgegenhalte, die dieser beseitigen könne, wenn der Schuldner dies wünsche, und deren Beseitigung er nur deshalb unterlasse, weil der Schuldner durch sein Verhalten unmißverständlich zu erkennen gebe, daß er keinen V«ert darauf lege' und die Lei- -13- stung aus anderem Grund auch dann verweigern wolle, wenn dieses Leistungshindernis beseitigt werde. Zu Unrecht glaubt die Revision, der Beklagte mtlsse sich in vorliegendem Ralle aus diesem Rechtsgedanken wie ein im Verzug befindlicher Gläubiger behandeln lassen* Die Klägerin hat in den latSacheninstanzen weder unter Beweis gestellt, daß sie das Leistungshindernis - das Fehlen des Kreditvertrages - auf Verlangen der Klägerin jederzeit hätte beseitigen können, noch etwas in der Richtung dargetan, daß die Beklagte auch bei Beseitigung dieses Leistungshindernisses auf ihrer Erfüllungsverwei-gerung beharrt hätte. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich vielmehr, daß die Klägerin nach wie vor der'An-sicht ist, schon die Bekanntgabe ihres Binanzierungs-planes hätte ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten ausgeschlossen. Diese Auffassung aber ist aus den dargelegten Gründen rechtsirrig. Die besonderen Voraus-Setzungen, unter denen der Senat in der angeführten Entscheidung eine Berufung auf das Leistungsverweigerungsrecht als Verstoß gegen freu und Glauben gewürdigt hat, sind hiernach im Streitfall nicht gegeben. III. Die Revision will schließlich aus dem der Beklagten nach dem Vertrage eingeräumten liitbestimmuhgsrecht bei etwaigen Abänderungen des Drehbuchs oder der Besetzung der Hauptrollen und ihrer Verpflichtung, die Einspielgarantie durch Wechselakzepte zu belegen, sowie ihrer Verpflichtung zur Auswertung des Filmes einen gesellSchafts-ähnlichen Einschlag des Vertragsverhältnisses zwischen -14- den Parteien folgern. Sie hält deshalb das Klagbegehren auch als Ausglei-chsanspruch im Rahmen einer Gesellschaftsauseinandersetzung für begründet. Dem kann nicht beigepflichtet werden.. Bei den von der Revision angezogenen, in RGZ 158, 321 und RGZ 61, 321 behandelten Verträgen hatten sich die Parteien in viel weitgehenderer Weise als im Streitfall zur gemeinsamen Herstellung und Auswertung des Pilms zusammengeschlossen. So hatte dort die Verleihfirma sich unmittelbar an den Produktionskosten des Pilms zu beteiligen. Im vorliegenden Pall reicht der Umfang des Vereinbarten Zusammenwirkens der Parteien nicht aus, die Herstellung oder die Auswertung des Filmes als das gemeinsame Ziel, zü dem beide Parteien tätig werden sollten, anzusehen. Während die Herstellung des Filmes mit allen wesentlichen dazu erforderlichen Leistungen Sache der Klägerin sein sollte, sollte die Auswertung des Filmes ausschließlich der Beklagten überlassen bleiben, Die Abführung eines bestimmten feiles der Einspielergebnisse an die Klägerin kann dabei nicht als Merkmal eines gemeinschaftlichen Tätigwerdens zu gemeinsamem Ziele gewertet werden. Aber selbst wenn ein gesellschaftsähnlicher Einschlag des Vertragsverhältnisses anzunehmen wäre, rechtfertigt die konkrete Vertragsgestaltung den geltend gemachten Anspruch nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes bei Auflösung einer Gesellschaft. Die Beklagte'war durch die Einspielgarantie nur an dem Risiko der Auswertung des fertiggestellten Filmes, nicht aber der Produktionskosten beteiligt. Die Garantie wie der GewinnverteilungsschlUssel waren ausschließlich auf die Erträgnisse aus dem Film abgestellt, nicht etwa auf den aus der Filmherstellung insgesamt zu erzielenden Reingewinn«. Da die Klägerin das für die Filmherstellung erforderliche Finanzderungsabkommen ohne Verschulden der Beklagten nicht abgeschlossen und sie sich somit die Nichtdurchführung des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages selbst zuzuschreiben hat, würde es jeder inneren Rechtfertigung entbehren, die Beklagte an den Aufwendungen der Klägerin für die Filmproduktion zu beteiligen. Die Klägerin handelte vielm<äir auf eigenes Risiko, wenn sie bereits vor Abschluß des Finanzierungsabkommens, von dem die Verpflichtung der Beklagten zur Hergabe von Y/echselakzepten abhing, Kosten für die Produktion des Filmes aufgewendet hat. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen einen Rechtsverstoß nicht erkennen läßt, war die Revision mit. der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Lindenmaier Bock Krüger-Ni eland Christoph Y/e iss