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BGH · L IS 223/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: L IS 223/52

- Prozeßbevol]nächtigtens Rechtsanwalt Prof, hat der;Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die inündliche Verhandlung . hie Revision der Beklagten gegen;das Urteil des . :den'-vereinbarten Gegen-wert für diese leistung nur teilweise erhalten zu haben und macht mit der Blage einen Teilbetrag ihrer kchrforderung von 6,100 Du geltend. der zu lief ernden Maschine sie t s im gl e i oh en pro- ; ■■ sentualen Verhältnis zu berechnen sei und daß die Beklagte die Gefahren der Demontage mit Abschluß des Vertrages über-nehme, - Die Klägerin beanstandet das Gutachten, weil es nicht den im Vertrag festgelegten Gesichtspunkten entspreche, insbesondere nicht den Gebrauchswert, sondern eien Buch- oder . '& Oie vom 30* April 194-6 und eines Gutachtens' des Dr- ing» Musil vom 6, Juli 194-6 den Gebrauchswert mit 75 BÖ fo 'des -Neuwertes' von 20Ö.»OÖO Demzufolge stellt die Klägerin der Beklagten unter des 29- April 1946 drei Vorschläge zur V/ahls jeweils 4/5 des Betrages su zahlen, der für einen neuen Turbosats ■einschließlich Montage erforderlich sei, ln einem weiteren Schreiben vom 24» Juli 1946 erklärte sie sich bereit, sich mit einer G-esamtzahlung von 150,000 BM Klägerin mit, daß sie seit dem 1» Juni 194-9 die Verwaltung (: DM, für; die Forderung der Klägerin von 150»OQö KU zu zahlen. Sie überwies den 'Betrag unter dem 31» Oktober 1949 als ausschließliche .und' -endgültige Zahlung für die seinerzeit übernommene Turbinenanlageo entschloß sich' mit Geselloehafterbeschluß vom 17V Hai 1951 endgültig für die Forderung von Geld an Stelle der ITatural-lieferung und verlangt von der Beklagten volle Abgeltung des Gebrauchswerteso Mit der Klage .macht sie einen Teilbetrag von. Me BeklagLe beantragt iriageab\/cisungn Sie steht auf dem S tandpunkt , die Klägerin habe ihr' Wahlrecht.bereits ohne daß die Geldzahlung unter den.Begriff-der geschuldeten Leistung falle. 24a Juli 1946 für.die Zahlung entschieden habe« Zur Zeit der WährungsumStellung habe daher nur eine Sachleistungsverpflichtung bestanden, die der Umstellung nicht unterliege;* Sie sei erst mit der im Jahre 1949 i erfolgten Zahlung in eine Geldf orderung üb er ge gangen 0.'. Die Klägerin habe infolgedessen 'Anspruch auf Abgeltung des vollen Gebrauchswertes, der im Hinblick auf das Gutachten der Härmetechnischen Gesellschaft und die bereits gezahlten 15.GOO DH mindestens den Klage an s pru ch umfasse Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angriffe' der .. Denn für die Entscheidung komm es nicht darauf an, ob der zwischen den Parteien geschlo sene Vertrag eine V/ahlschuld oder eine fakultative Erfül-1 ungsmögliehkeit der Beklagten mit Aahlrecht der Kläger!] Vertrages könnte - wenn überhaupt — allenfalls dann die Ver-pflichtungen der Beklagten berühren, wenn die Klägerin ihr Kahlrecht vor der Bährungsumstellung ausgeübt hättet Bas /ist nicht geschehene Die Schreiben der' Klägerin vom 29o: April und/ 24<> Juli 1946 enthalten keine Forderung einer hiach dem Vertrage geschuldeten heistung nochwäre Erklärung, daß die Klägerin nunmehr endgültig an Stelle der ursprünglich geschuldeten Sachleistung eine entsprecl de Geldzahlung verlange« IDie Klägerin hat vielmehr der Be klagten in: diesen Schreiben eine Abänderung des : xarsprüng-liehen 'Vertragsinhaltes' angeboten* Dieses Angebot hat die Beklagte nicht innerhalb angemessener Frist: (§ 147 BG3) angenommen^ AJs sie sich drei Jahre später im September 1949 zur Abnahme entschloß, war die Klägerin nicht mehr, an ihr Angebot gebunden. Oh das von der V( arme technischen loco 11 schalt erstattete Gutachten überhaupt den nach dein Vertrage maßgebenden Gebrauchswert ermittelt, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Es benützt das Gutachten lediglich als einen Anhalt für die Feststellung, daß der mit der vorliegenden Blage verlangte 'Teilbetrag sich in jedem Dalle im Rahmen des geschuldeten Wertes hält» Gegen d 1 e s e .

vertragenGebrauchswertZahlungGutachtenSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

L IS 223/52
; y e r k ü n de t a in 24 o Uov, 1953
r unau, J u s t i z o b e r s e kr e t är I s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
SB27 055
I in -iT amen d- e s y o 1 k e s
y yy in dem Hechtsstreit
 der Stadt ■ h MHHHB 1 vertretendurch den Regierenden Bürgermeister,
pSIyäJffiSS ■ -y'hit:S;Beklag teh. und Revisions-- Prozeßbeyolliaaohiiht erl Reclits annult kr,
 gegen
w
treten durch den G>eschüf'csrührer hr0. Helmut, m ? e b$nb
 Klägerin und Revisions-beklagte?
- Prozeßbevol]nächtigtens Rechtsanwalt Prof,
 hat der;Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die inündliche Verhandlung . vom .24-° hovember 19-53 unter mit- , y;ifkung, der Bundesrichter'Prof a hr* Lindenmaier *h .
hrt Birnbaclij I)r, Krüger-hieland ? Dr»; Christoph und
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für. Recht. er.fe
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hie Revision der Beklagten gegen;das Urteil des . 5 o Zivilsenats ■ des ’ ICammorgerichts in Berlin ' vom :S1: Juli 1952 wird auf ihre Kosten surückgev/iesen
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Von Rechts wegen.
Tatbestands
 Die Klägerin überließ der Beklagten im kürz 1916 eire gebrauchte Dampf turbinenanlage mit '• 3:000 KV/ Gleichstromgene- T: ratör. zu dem-Kinbau in das liaschinenlabo.ratarium der Technische.]!: • Drriversltät Berlin.,: Sie behaupt et ? :den'-vereinbarten Gegen-wert für diese leistung nur teilweise erhalten zu haben und macht mit der Blage einen Teilbetrag ihrer kchrforderung von 6,100 Du geltend. Die Verhandiungenider Parteien 'aber des streitige Geschäft verliefen folgend errcaß ens
 ilit Schreiben vom 15°. favember .1945 erklärte sich die Beklagte.bereit« die Inlage der Klägerin zu erwerben» Gegenleistung 'sollte die Aufstel3.ung einer’in Leistung und Gebrauchswert gleichwertigen Turbinongruppe auf dem bisherigen Standort des Aggregates zu einem vom der Klägerin zu bestimmenden Zeitpunkt sein, Die Kosten der Demontage und heu-montage übernahm die Beklagte, Der derzeitige Gebrauchswert der Turbinengruppe sollte durch Saehverstündigengut-e. eilten der Barme technischen Gesellschaft in Berlin ermittelt ''■y?ge	X:Kgg:;	s •' \ kü:-üS
■:V-.S:J'h'Di8 Klägerin stimmte diesem . Schreiben am 14, Dezember ggj :'gründsät%1 ibh-'"zu9.' erbat sichiaber . das Recht /■/ an stelle g:gl . der ■' Ha;6uralliei erüng;,deii entspreeilenden Geldwert * v er 1 angen: zu-j.durf eirgbDaiiebe^	' wertininderung zu dem
 Keuwert. der zu lief ernden Maschine sie t s im gl e i oh en pro- ; ■■ sentualen Verhältnis zu berechnen sei und daß die Beklagte die Gefahren der Demontage mit Abschluß des Vertrages über-nehme,
D'J e Beklagte erklärte sich mit diesen Zusätzen im Schreiben vom 6, Debruar 1946 einverstanden»•
Die Bärmetechnische Gesellschaft erstattete unter dem 27o Kürz 1946 ein. Gutachten über den Binkaufspreis, den sie
- 3 „
auf 30 -fo des Neuwertes. berechnete» Diese Berechnung hielt sie in einem Nachtrag vom 9r August 194-6 ’aufrecht,
- Die Klägerin beanstandet das Gutachten, weil es nicht den im Vertrag festgelegten Gesichtspunkten entspreche, insbesondere nicht den Gebrauchswert, sondern eien Buch- oder . Verkaufswert nach finanztechnischen Gesichtspunkten berechne« Sie hielt aufGrund einen Auskunft, der Firma
'& Oie vom 30* April 194-6 und eines Gutachtens' des Dr- ing» Musil vom 6, Juli 194-6 den Gebrauchswert mit 75 BÖ fo 'des -Neuwertes' von 20Ö.»OÖO Mark für erwiesen»
Demzufolge stellt die Klägerin der Beklagten unter des 29- April 1946 drei Vorschläge zur V/ahls
1)	die Turbine zu pachten,,
2)	die Turbine für 150,000.HM zu kaufen,
 zu übernehmen.,' jeweils 4/5 des Betrages su zahlen, der für einen neuen Turbosats ■einschließlich Montage erforderlich sei,
 ln einem weiteren Schreiben vom 24» Juli 1946 erklärte sie sich bereit, sich mit einer G-esamtzahlung von 150,000 BM
für ab,gefunden zu erklären-,	;K
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Die Beklagte antwortete zunächst auf dieses Schreiben nicht.» Erst unter , dem	15» September	1949.	teilte	sie	der	\
Klägerin mit, daß sie	seit dem	1»	Juni	194-9	die	Verwaltung	(:
der .Technischen Universität wieder übernommen habe, .die ....-r. 1946 auf" die Britische 'Militär-Regierung..übergegangen wäre Sie seitabgeweiHe t en Betrag von 15.»'000. DM, für; die Forderung der Klägerin von 150»OQö KU zu zahlen. Sie überwies den 'Betrag unter dem 31» Oktober 1949 als ausschließliche .und' -endgültige Zahlung für die seinerzeit übernommene Turbinenanlageo
D lTir;lS|efin erklärte sich zwar mit Schreiben vom 6, Oktober 1949 bereitstd en Betrag von 15.»000 Bit anzu-
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nehmen^ verwahr^;e sich aber.-dagegen,..; die Zahlung als endgültige Gesamt Zahlung für hie "'lurhine anzuerkennen« Sie . entschloß sich' mit Geselloehafterbeschluß vom 17V Hai 1951 endgültig für die Forderung von Geld an Stelle der ITatural-lieferung und verlangt von der Beklagten volle Abgeltung des Gebrauchswerteso Mit der Klage .macht sie einen Teilbetrag von. 6.KLOO DM geltende Hilfsweise ist der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzuges gestützt.
Me BeklagLe beantragt iriageab\/cisungn Sie steht auf dem S tandpunkt , die Klägerin habe ihr' Wahlrecht.bereits ; durch Schreiben vom 24 c Juli 194-6 aus geübt « Damit sei ihre
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Fo:oderung. in eine der ;^Umstellung . unterliegende Geldforderung übergegangen, die voll getilgt worden sei<,
lies .Xendgeri cht wies : die ■ Kläge""ab<1 Das , üerufungsge-.. rieht verurteilfe die Beklagte; nach dem. Klageanträge.? , Kg
i.iit der Revision erstrebt die Beklagte die V/iederher- ■ Stellung des 3andgerichtliehen Urteils,;
Entscheidungsgründe?
Das Beruf unw;>vericht geht davon aus, daß die Parteien keine Rahlschuld der Beklagten.begründet hätten, sondern daß die,Verpfliehcung der Beklagten/sich nur auf die Lieferung einer gleichwertigen. Anlage erstreckt habe>.-Die Klägerin habe einseitig an Stelle dieser Leistung Geldzahlung verlangen dürfen.,, ohne daß die Geldzahlung unter den.Begriff-der geschuldeten Leistung falle. Diese facultas alternativa des Gläubigers lasse die ursprting- , liehe LieferungsVerpflichtung des Schuldners bis zur Erfüllung der vorn Gläubiger verlangten Leistung bestehen
 und zwar auch, dann,
 wenn letzterer sieh bereits;am
24a Juli 1946 für.die Zahlung entschieden habe« Zur Zeit der WährungsumStellung habe daher nur eine Sachleistungsverpflichtung bestanden, die der Umstellung nicht unterliege;* Sie sei erst mit der im Jahre 1949 i erfolgten Zahlung in eine Geldf orderung üb er ge gangen 0.'.
Die Klägerin habe infolgedessen 'Anspruch auf Abgeltung des vollen Gebrauchswertes, der im Hinblick auf das Gutachten der Härmetechnischen Gesellschaft und die bereits gezahlten 15.GOO DH mindestens den Klage an s pru ch umfasse
 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angriffe' der .. Revision gegen Einzelheiten der Begründung des Berufungs 'gerichts berechtigt sind. Denn für die Entscheidung komm es nicht darauf an, ob der zwischen den Parteien geschlo sene Vertrag eine V/ahlschuld oder eine fakultative Erfül-1 ungsmögliehkeit der Beklagten mit Aahlrecht der Kläger!] enthält0 Eine solche rechtliche Einordnung des. Vertrages könnte - wenn überhaupt — allenfalls dann die Ver-pflichtungen der Beklagten berühren, wenn die Klägerin ihr Kahlrecht vor der Bährungsumstellung ausgeübt hättet Bas /ist nicht geschehene Die Schreiben der' Klägerin vom 29o: April und/ 24<> Juli 1946 enthalten keine Forderung einer hiach dem Vertrage geschuldeten heistung nochwäre Erklärung, daß die Klägerin nunmehr endgültig an Stelle der ursprünglich geschuldeten Sachleistung eine entsprecl de Geldzahlung verlange« IDie Klägerin hat vielmehr der Be klagten in: diesen Schreiben eine Abänderung des : xarsprüng-liehen 'Vertragsinhaltes' angeboten* Dieses Angebot hat die Beklagte nicht innerhalb angemessener Frist: (§ 147 BG3) angenommen^ AJs sie sich drei Jahre später im September 1949 zur Abnahme entschloß, war die Klägerin nicht mehr, an ihr Angebot gebunden. Der Vertrag blieb infolgedessen mit seinem ursprünglichen Inhalt bestehen. Die Kleferungs
 Verpflichtung der Beklagten wandelte . sich erst nit der
,'Jrhlärung der hlds^'3-11 vom 17 • l:ai 1951 in einG C'eld-joräerung um, Biese Forderung «^erliegt, selbstwenn
 man sie entsprechend § 263 Satz 2 BGB als von Anfang an
 geschuldet ansehen sollte, nicht der IButollung, v:eil
‘sich ihr Inhalt nicht nach Reichsmark beraißt, sondern
- wie das Berufung^Bericht zutreffend angenommen hat -
nach dem Gebrauchswert der Anlage ermittelt werden miß.
hies er Bert läßt sieh jetzt nur in Deutscher Bark als-
dem de?ezeit geltenden E-shliüig^iflittel lesnsrelien.-
Oh das von der V( arme technischen loco 11 schalt erstattete Gutachten überhaupt den nach dein Vertrage maßgebenden Gebrauchswert ermittelt, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Es benützt das Gutachten lediglich als einen Anhalt für die Feststellung, daß der mit der vorliegenden Blage verlangte 'Teilbetrag sich in jedem Dalle im Rahmen des geschuldeten Wertes hält» Gegen d 1 e s e . 3 e \ / e i swiird 1 gung • s ind re ch 11 i ohq v,q d cngen n i cli t zu erheben»
Die Revision war daher mit der hostorfolge
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