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BGH · I ZR 223/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 223/13

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Dezember 2013 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10 (§97 Abs.1, §92 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
MünchenZPOBeschwerdeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 223/13
BESCHLUSS
vom 9. Juli 2015 in dem Rechtsstreit
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2015 durch den
 Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch,
 Dr. Löffler und Feddersen
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der von der Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt zwanzigtausend Euro nicht (§ 26 Nr. 8 ZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen wäre die Beschwerde der Beklagten auch unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1
-3-
 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10 (§97 Abs. 1, §92 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Streitwert: 150.000 €
Büscher
 Kirchhoff
Koch
 Löffler
Feddersen
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 22.03.2012 - 4 HKO 15218/11 -OLG München, Entscheidung vom 12.12.2013 - 6 U 1638/12 -