März 1951 das Warenzeichen "Starmix” unter Nr 605 434 in die Warenzeichenrolle eingetragen worden» Dieses Zeichen wird von der Klägerin zur Kennzeichnung einer im Jahre 1948 herausgebrachten Küchenmaschine verwendet. Die Klägerin, die die Beklagten im Dezember 1953.zur Unterlassung der Bezeichnung "Romix-Combi" für elektrische Küchengeräte aufgefordert hat, steht auf dem Standpunkt, daß' diese Bezeich nung mit ihrem Warenzeichen "Starmix-Gombi" verwechslungsfähig sei. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt» Sie haben eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Wörtern bestritten» Der Zusatz "Combi" hätten die Beklagten bereits vor der Klägerin, nämlich seit Januar 1951, für ihr Gerät "Rotel-Combi" geführt »*Auch einen Verstoß gegen § 1 UnlWG haben die Beklagten in Abrede gestellt» Soweit die Klage auf Warenzeiehenverletzung gestützt ist, ist Gegenstand des Streits allein die Frage, ob die von den Beklagten verwendete Bezeichnung “Romix-Combi1* mit dem Warenzeichen der Klägerin ^Starmix-Combi’* verwechs lungs fähig ist* wp Alka ne unterscheidungskräftige Einheit darstellt, so hat das Berufungsgericht im folgenden zu Recht seine Prüfung darauf beschränkt ob und in welchem’Umfange sich dieses Zeichen im Verkehr durchgesetzt hat« Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Sch;ut®bereich eines Warenzeichens abhängig von dem Grad seiner Durchsetzung im Verkehr d»hc seiner Kennzeichnungskraft, Bie Frag© der Verwechslungsgefahr muß daher immer an die mehr oder weniger große Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft der einander gegenüberstehenden Zeichen oder Bezeichnungen anknüpfen* Zeichens der Klägerin bejaht» Es hat dazu einmal auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen und ausgeführt, die Kammer für Handelssachen habe die Frage der Verkehrsgeltung nach § i'*4 GVG aus eigener Sachkunde beurteilen können- Bas Berufungsgericht dürfe ihr dabei ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens folgen, sofern es keine Bedenken gegen die Sachkunde habe» Bas sei indessen um so weniger der Fall, als auch den Richtern des Senats bekannt sei, daß die Geräte der Klägerin sehr verbreitet und ihr Warenzeichen bei weiten Bevölkerungskreisen eingebürgert seien. Bie Angriffe der Revision richten sich in erster Linie gegen die Anwendung des § 114 GVG durch das Berufungsgerichte Bie Revision meint, die Verkehrsgeltung eines Warenzeichens sei niemals ein Gegenstand, zu dessen Beurteilung eine kaufmännische Begutachtung genüge; sie habe auch mit dem Bestehen von Handelsbräuchen nichts zu tun, Biese Rüge kann^indessen im Ergebnis keinen Erfolg haben» Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß für die Bestimmung des § 114 GVG im Streitfall kein Raum ist« Benn die Frage, ob eine Marke durch ihre Eigenart oder häufige Verwendung in weiten Kreisen des Verkehrs als Herkunftshinweis auf einen bestimmten Betrieb bekannt geworden ist, hängt allein von der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise ab und nicht von dem Fachwissen eines Kaufmanns, das dieser etwa ohne Rücksicht auf Bas Berufungsgericht hat ersichtlich nur zu dem Ausdruck bringen wollen, daß der von einer Kammer für Handelssachen festgestellten Offenkundigkeit einer Verkehrsgeltung ein um so stärkeres Gewicht zukomme, als eine solche Kammer die maßgebenden Umstände besonders fachgerecht beurteilen könne. Im übrigen hat das Berufungsgericht auch aus eigener Kenntnis der Verhältnisse erklärt, daß sich das Warenzeichen der Klägerin bei weiten Bevölkerungskreisen eingebürgert und eine erhebliche Verkehrsgeltung erworben habe» Die Revision meint demgegenüber allerdings, es sei nicht ersichtlich, ob das Berufungsgericht habe feststellen wollen, daß die Verkehrsgeltüng des- Zeichens "Star-mix-Combi’1 gerichtsnotorisch oder ob es allgemein bekannt sei, daß dieses Zeichen Verkehrsgeltung erlangt habe» Gerichtskundig seien nur Tatsachen,. Wenn das Berufungsgericht also mit den Worten, daß "auch den Richtern des Senats bekannt ist, daß die Geräte der Klägerin ® sehr verbreitet und ihr Warenzeichen bei weiten Bevölkerungskreisen eingebürgert ist", die Verkehrsgeltung des Zeichens "Stainnix-Combi"- als gerichtskundig habe feststellen wollen, so habe es den Begriff "gerichtskundig" verkannt» Privates Wissen der Richter sei keinesfalls verwertbar« Richter kraft seines Amtes kennt» Aus den ganzen Darlegungen des Berufungsgerichts, wie sie oben wiedergegeben sind, insbe- ^ sondere aber auch aus den von der Revision zitierten Sätzen, ergibt sich eindeutig, daß das Berufungsgericht fentstellen wollte, die Verkehrsgeltung des Zeichens der Klägerin sei in weiten Kreisen als feststehend anerkannt» Für die Annahme einer Gerichts-kundigkeit im engeren Sinne durch das Berufungsgericht fehlt es an jedem Anhalt» Der Hinweis der Revision, das Berufungsgericht habe die Verkehrsgeltung des Zeichens nicht allgemein offenkundig behandeln wollen, weil es sich andernfalls nicht auf die besondere Sachkunde der Handelsrichter nach § 114 GVG berufen haben würde, geht fehl» Das Berufungsgericht hat in Wahrheit nur zu dem Ausdruck gebracht, daß die Kammer für Handelssachen die Verkehrsgeltung festgestellt habe und daß diese Feststellung auch von Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, daß weder das Landgericht noch das Berufungsgericht eine Beweisaufnahme über den Schutzu demfang des Zeichens der Klägerin vorgenommen haben» Wird auch immer Vorsicht bei der Entscheidung der Präge geboten sein, ob und in welchem Umfange sich ein Zeichen im Verkehr durchgesetzt hat, so bestehen doch keine rechtsgrundsätzlichen Bedenken dagegen, daß die Tatsacheninstanzen im Einzelfall auch die Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens von sich aus und auf Grund eigener Kenntnis ohne weitere Beweiserhe-bungen als offenkundig feststellen (RG GRUB 1940? Soweit es für möglich hält, daß eine Verwechslungsgefahr zwischen diesen beiden Worten deswegen nicht gegeben sei, weil das Wort "Turmix" bereits vor dem Klagezeichen international regi-‘ striert worden sei und das Zeichen der Klägerin durch die zahl- Die Verkehrsgeltung des hier?allein in Betracht kommenden Gesamt Zeichens ^Stennix-Combi" hat das Berufungsgericht jedenfalls als so stark angesehen, daß die Kennzeichnungskraft dieser Bezeichnung auch nicht durch eine unterstellte Verwendung des Bestandteils «Mix* bei ähnlichen Zeichen beeinträchtigt wird. August 1955 ausdrücklich aufgefordert hatte, durch Vorlegung von Prospekten den Wachweis zu führen, daß das Turmix-Gerät in der,deutschen Bundesrepublik auf dem Markt gewesen sei» Die Beklagte ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, sondern hat sich auf den Hinweis beschränkt, das Turmixzeichen sei als deutsches Warenzeichen und auch international eingetragen» Sie ist demnach hinsichtlich der tatsächlichen jenutzung dieses Zeichens beweisfällig geblieben. Schriftsatz vom 18» Juni 1955 nicht ausreichen, um das Berufungs- -gericht zu einer Beweiserhebung zu veranlassent Die bloße Tatsa- i che der Benutzung eines ähnlichen Zeichens ist, wie erörtert, noch keineswegs in jedem Palle hinreichend, um die Kennzeichnungskraft eines anderen Zeichens merkbar zu schwächen« Hierzu ist vielmehr erforderlich, daß die Benutzung in einem gewissen Umfang stattge-fj J funden hat» Die Darlegungsund Beweispflicht für die Benutzung ,1 des ähnlichen Zeichens und insbesondere auch für den Umfang die- -ser Benutzung trifft denjenigen, der die Schwächung der Kennzeich- i nungskraft des anderen Zeichens einwendet (BGH GRUR 55, 579 /?827)* Diesen Anforderungen genügte der Beweisantritt- de^ Beklagten in der Berufungsbegründung um so weniger, als die Beklagte aus der genannten Verfügung des Berufungsgerichts inzwischen ersehen hatte, daß das Gericht auf den Umfang der tatsächlichen Benutzung ähnli- 1 eher Zeichen zu Recht entscheidendes Gewicht legte. gäbe und somit einen schutzunfähigen Bestandteil darstell len sollte, * so kann doch auch ein solcher Bestandteil nach der^ständigen Recht- ; sprechung des Senats in Verbindung mit anderen Bestandteilen den Ges amt eindruck des zusammengesetzten Zeichens durchaus mitbestimmen :j (Entscheidung vom 11, Januar 1957 - I ZR 140/55 - Goldrollen), Mit Recht hat daher das Berufungsgericht den entscheidenden Nachdruck auf den Eindruck gelegt, den das Zeichen der Klägerin als Ganzheit auf den flüchtigen Durchschnittsbeschauer oder -hörer macht. Geht man von diese* rechtlich nicht zu beanstandenden Betrachtungsweise aus, so ist die Verwechslungsgefahr zwischen "Star-mix-Combi" und "Romix-Combi" vom Berufungsgericht zu Recht bejaht worden. Die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens wird einmal dadurch erhöht, daß es keine anderen Bezeichnungen gibt, die sich im, « äußeren Schriftbild oder Klangbild so stark einander annähern, wie dies bei den Bezeichnungen der Parteien der Fall ist. noimnen ist Daher wird selbst für den Fall, daß noch verschiedene andere "Mix”-Geräte auf dem Markt sein sollten, der Klägerin keineswegs ein Anspruch auf einen weitergehenden Abstand des Konkurrenzzeichens von ihrem Zeichen zugestanden, als sie ihn selbst mit ihrem Zeichen von andern Zeichen gewählt oder gewahrt hatte (BGH GRUR 1952, 419 - Gumax) . Vor allem wird aber die KennaFflchyimgs-kraft des Klagezeiehens durch die starke Verkehrsgeltung bestimmt, die es genießt* Je bekannter ein Zeichen ist, um so größer ist auch die Gefahr, daß die Käufer ein jüngeres Zeichen, das ihm ähnlich ist; mit dem Erinnerungsbild, das sie vom letzteren besitzen, in Verbindung bringen* Die starke Kennzeiehnungskraft eines Zeichens^ hat daher zur.Folge, daß auch nur ein entfernter Anklang die Vorstellungen an die so gekennzeichnete Ware wachruft« Die Käufer werden dann auf Grund falscher Vorstellungen veranlaßt, Waren des neuen Zeichens zu erwerben (BGH GRUR 1951 > 35 /5§7 ~ Widia)• In Anbetracht der von beiden Vorinstanzen festgestellten starken Verkehrsgeltung des Klagezeichens hätten daher die Beklagten alles tun müssen, eine Bezeichnung zu wählen, die sich von dem Zeichen der Klägerin ausreichend unterscheidet» Glaubten sie sich im Hinblick auf etwaige andere "Mix"-Zeichen berechtigt, ihre Geräte als "Ro-Mix"-Geräte zu bezeichnen, so mußten sie jedenfalls bei der Wahl eines weiteren Zusatzes alles daran setzen, um diesen Zusatz so unterscheidungskräftig wie möglich zu machen* Tatsächlich^ haben sie, wie auch das .Berufungsgericht zutreffend betont hat, ^ das Gegenteil getan und genau den gleichen Zusatz wie die Kläge-rin gewählt, ohne daß hierfür zwingende Gründe Vorgelegen hätten« Auf diese Weise haben sie-zu dem mindesten den Eindruck hervorgerufen, daß wirtschaftliche oder geschäftliche Zusammenhänge zwischen den HerkunftsStätten der Geräte bestehen. Ist nach alledem eine Verwechslungsgefahr vom Berufungsgericht zu Recht bejaht worden, so bedarf es eines Eingehens auf den vom Berufungsgericht gleichfalls bejahten Verstoß der Beklagten gegen § 1 UnlWG und die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe nicht mehr»
| I_ ZR 222/55 > Verkündet 2509 006 * an. 22 o März 1957 ; Grunau, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen deB Volkes In dem Rechtsstreit t 1 *) der Firma Elektrische Geräte GmbH in Fri 41^ a»Mr9 Eppsteinerstraße 47? PAG.? 2 o )ider-Firma Beklagten und Revisionsklägerinnen? - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br gegen die Firma Robert Klägerin und Revisionsbeklagte? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1957 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br.h.CcWein kauff und der Bundesrichter Br. Birnbach? Br. Krüger-Nieland? Br. Christoph und Br. Weiss für Recht erkannt« Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Beide Parteien befassen sich mit der Herstellung von elektrischen Küchenmaschinen. Auf die Anmeldung vom 1. Oktober 1948 ist für die Klägerin am 3. März 1951 das Warenzeichen "Starmix” unter Nr 605 434 in die Warenzeichenrolle eingetragen worden» Dieses Zeichen wird von der Klägerin zur Kennzeichnung einer im Jahre 1948 herausgebrachten Küchenmaschine verwendet. Am 6. Oktober 1953 meldete sie ferner das Warenzeichen "Starmix-Combi11 an, das am 9. Oktober 1953 unter Nr 645 805 eingetragen und von ihr für eine sog. kombinierte und verbesserte Küchenmaschine benutzt wird. Von den Oesellschaftern der am 6. März 1948 gegründeten Beklagten zu 2, deren deutsche Tochtergesellschaft die Beklagte zu 1 ist, wurde am 6. September 1950 die Ro|^-Apparate AG ZflHP gegründet- Die Beklagten führen seither die Bezeichnung "Romix" als Firmen- und Warennamen, ohne daß ein Warenzeichen für sie eingetragen ist -'Ebenfalls ab 1950 wurde die Bezeichnung "Rotel-Mix11 und ab Januar 1951 auch die Bezeichnung "Rotel-dombi" für die Erzeugnisse der Beklagten verwendet. Seit Anfang 1953 bezeichnen die Beklagten ihre elektrischen Küchenmaschinen, die denen der Klägerin nach Zweck und Arbeitsweise ähnlich sind, als "Ro-mix-Combiw. Auch diese Bezeichnung ist nicht in die Warenzeichenrolle eingetragen. Die Klägerin, die die Beklagten im Dezember 1953.zur Unterlassung der Bezeichnung "Romix-Combi" für elektrische Küchengeräte aufgefordert hat, steht auf dem Standpunkt, daß' diese Bezeich nung mit ihrem Warenzeichen "Starmix-Gombi" verwechslungsfähig sei. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, daß die Beklagte durch ihr Verhalten gegen § 1 UnlWG verstoße, weil eine bewußte Annäherung an ihr Warenzeichen vorliege. Sie hat beantragt« Die Beklagten haben es als Gesamtschuldner bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbestimmter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im innerdeutschen geschäftlichen Verkehr die von ihnen hergestellte -elektrische Küchenmaschine mit der Bezeichnung "Romix-Com-bi" zu versehen öder unter der Bezeichnung "Romix-Combi" in Verkehr zu bringen oder bringen zu lassen sowie bei der Werbung oder sonst' im geschäftlichen Verkehr in Deutschland s die Bezeichnung "Romix-Combi" für die von ihnen hergestell.. te elektrische Küchenmaschine zu verwenden oder verwenden zu lassen» ' * Hilfsweises ' '' Die Beklagten haben es als Gesamtschuldner bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbestimmter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im innerdeutschen geschäftlichen Verkehr die von ihnen hergestellten und vertriebenen elektrischen Küchenmaschinen mit der Bezeichnung "Romix" in den Verkehr zu bringen oder bringen zu lassen sowie bei der Werbung oder sonst im geschäftlichen Verkehr in Deutschland die Bezeichnung fornix” für ihre elektrischen Küchenmaschinen zu verwenden oder verwenden zu lassen» Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt» Sie haben eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Wörtern bestritten» Der Zusatz "Combi" hätten die Beklagten bereits vor der Klägerin, nämlich seit Januar 1951, für ihr Gerät "Rotel-Combi" geführt »*Auch einen Verstoß gegen § 1 UnlWG haben die Beklagten in Abrede gestellt» Bas Landgericht hat die Beklagten nach dem Hauptantrage verurteilt» Bie Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen» Bie Revision der Beklagten wendet sich gegen diese Entr-scheidungo Bie Beklagten bitten, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen* Bie Klägerin beantragt Zuitickweisung der Revision« Entscheidungsgründes Mp«» «T (MSP *Mll« W» **» Mr MVMM Soweit die Klage auf Warenzeiehenverletzung gestützt ist, ist Gegenstand des Streits allein die Frage, ob die von den Beklagten verwendete Bezeichnung “Romix-Combi1* mit dem Warenzeichen der Klägerin ^Starmix-Combi’* verwechs lungs fähig ist* Bas Berufungsgericht geht rechtsirrtumsfrei davon aus, daß die ordentlichen Gerichte, wenn ein Zeichen in die Warenzeichenrolle eingetragen ist, an die in der Bewilligung der Eintragung liegende Entscheidung des Patentamts gebunden sind» Steht durch die Eintragung des zusammengesetzten Zeichens nStar-mix-Combi" somit fest,, daß die Verbindung der Bestandteile ei- M «. «-• mir 4b.a«. wp Alka ne unterscheidungskräftige Einheit darstellt, so hat das Berufungsgericht im folgenden zu Recht seine Prüfung darauf beschränkt ob und in welchem’Umfange sich dieses Zeichen im Verkehr durchgesetzt hat« Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Sch;ut®bereich eines Warenzeichens abhängig von dem Grad seiner Durchsetzung im Verkehr d»hc seiner Kennzeichnungskraft, Bie Frag© der Verwechslungsgefahr muß daher immer an die mehr oder weniger große Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft der einander gegenüberstehenden Zeichen oder Bezeichnungen anknüpfen* Bas Berufungsgericht hat eine starke Verkehrsgeltung des Zeichens der Klägerin bejaht» Es hat dazu einmal auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen und ausgeführt, die Kammer für Handelssachen habe die Frage der Verkehrsgeltung nach § i'*4 GVG aus eigener Sachkunde beurteilen können- Bas Berufungsgericht dürfe ihr dabei ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens folgen, sofern es keine Bedenken gegen die Sachkunde habe» Bas sei indessen um so weniger der Fall, als auch den Richtern des Senats bekannt sei, daß die Geräte der Klägerin sehr verbreitet und ihr Warenzeichen bei weiten Bevölkerungskreisen eingebürgert seien. Selbst wenn die Annahme der Beklagten zutreffen solle, daß der Schwerpunkt des -klagerischen Marktes in ^ Württemberg liege, so sei doch hier die Verkehrsgeltung so groß und ihr Zeichen so ins allgemeine Bewußtsein eingedrungen, daß sich auch die Verkehrsdurchsetzung nicht auf einen Teil des einheitlichen Wirtschaftsgebietes der Bundesrepublik beschränken könner Insbesondere sei es auch nicht möglich, daß die unbestritten großen Umsätze der Klägerin nur in Württemberg erzielt seien« Bie Angriffe der Revision richten sich in erster Linie gegen die Anwendung des § 114 GVG durch das Berufungsgerichte Bie Revision meint, die Verkehrsgeltung eines Warenzeichens sei niemals ein Gegenstand, zu dessen Beurteilung eine kaufmännische Begutachtung genüge; sie habe auch mit dem Bestehen von Handelsbräuchen nichts zu tun, Biese Rüge kann^indessen im Ergebnis keinen Erfolg haben» Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß für die Bestimmung des § 114 GVG im Streitfall kein Raum ist« Benn die Frage, ob eine Marke durch ihre Eigenart oder häufige Verwendung in weiten Kreisen des Verkehrs als Herkunftshinweis auf einen bestimmten Betrieb bekannt geworden ist, hängt allein von der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise ab und nicht von dem Fachwissen eines Kaufmanns, das dieser etwa ohne Rücksicht auf die besondere Lagerung des Einzelfalles nur kraft seiner allgemeinen Kenntnisse des Wirtschaftslebens besitzt. Auch ist für diese Frage das in § 114 GVG vorausgesetzte Bestehen von Handelsbräuchen unerheblich. Die Kammer für Handelssachen hat dies nicht übersehen. Sie hat vielmehr im einzelnen festgestellt, daß die Klägerin ihre Geräte unter den für sie eingetragenen Warenzeichen "Starmix" und "Starmix-Combi" seit 1948 bzw. 1953 in großem Umfange vertrieben - der Umsatz ist im Tatbestand des Urteils mit 50 000 000 DM angegeben - und nach ihrem unbestrittenen Klagevorbringen für die Werbung erhebliche Mittel aufgewendet habe» In verhältnismäßig wenigen Jahren hätten, so führt die Kammer für Handelssachen aus, die mit ihren Zeichen auf den Markt gebrachten Küchenmaschinen bei dem Käuferpublikum einen besonderen Ruf erlangt und seien als Kennzeichnungen für die Küchen-maschinen der Klägerin zu einem Begriff geworden. Biese Feststellungen zeigen, daß das Landgericht die Verkehrsdurchsetzung des Klagezeichens unter Würdigung der hierfür maßgebenden Gesichtspunkte im einzelnen geprüft und sie auf Grund des gege-benen Einzelfalls als offenkundig im Sinne des § 291 ZPO angesehen hat. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts als zutreffend anerkannt hat, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Bas Berufungsgericht hat ersichtlich nur zu dem Ausdruck bringen wollen, daß der von einer Kammer für Handelssachen festgestellten Offenkundigkeit einer Verkehrsgeltung ein um so stärkeres Gewicht zukomme, als eine solche Kammer die maßgebenden Umstände besonders fachgerecht beurteilen könne. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl RGZ 79,. 292 £^937) * Da das Berufungsgericht den Beweiswert der in erster Instanz bejahten Offenkundigkeit nach freiem Ermessen nachprüfen durfte (Stein-Jonas ZPO 18. Aufl § 291 Anm II) und die Revision keine Gründe dafür dargetan hat, daß es bei dieser Prüfung etwa den Begriff der Offenkundigkeit verkannt hat, kann die auf eine Verletzung des § 114 GVG gestützte Rüge keinen Erfolg habenc Im übrigen hat das Berufungsgericht auch aus eigener Kenntnis der Verhältnisse erklärt, daß sich das Warenzeichen der Klägerin bei weiten Bevölkerungskreisen eingebürgert und eine erhebliche Verkehrsgeltung erworben habe» Die Revision meint demgegenüber allerdings, es sei nicht ersichtlich, ob das Berufungsgericht habe feststellen wollen, daß die Verkehrsgeltüng des- Zeichens "Star-mix-Combi’1 gerichtsnotorisch oder ob es allgemein bekannt sei, daß dieses Zeichen Verkehrsgeltung erlangt habe» Gerichtskundig seien nur Tatsachen,. die der Richter kraft seines Amtes kenne-. Wenn das Berufungsgericht also mit den Worten, daß "auch den Richtern des Senats bekannt ist, daß die Geräte der Klägerin ® sehr verbreitet und ihr Warenzeichen bei weiten Bevölkerungskreisen eingebürgert ist", die Verkehrsgeltung des Zeichens "Stainnix-Combi"- als gerichtskundig habe feststellen wollen, so habe es den Begriff "gerichtskundig" verkannt» Privates Wissen der Richter sei keinesfalls verwertbar« Es ist nicht ganz klar, was die Revision hiermit sagen will. Für die Vorschrift des § 291 ZPO kommen sowohl allgemeinkundige Tatsachen in Betracht, sofern sie auch dem Prozeßge^icht bekannt sind, wie auch nur gerichtskundige Tatsachen, d-h, solche, die der. Richter kraft seines Amtes kennt» Aus den ganzen Darlegungen des Berufungsgerichts, wie sie oben wiedergegeben sind, insbe- ^ sondere aber auch aus den von der Revision zitierten Sätzen, ergibt sich eindeutig, daß das Berufungsgericht fentstellen wollte, die Verkehrsgeltung des Zeichens der Klägerin sei in weiten Kreisen als feststehend anerkannt» Für die Annahme einer Gerichts-kundigkeit im engeren Sinne durch das Berufungsgericht fehlt es an jedem Anhalt» Der Hinweis der Revision, das Berufungsgericht habe die Verkehrsgeltung des Zeichens nicht allgemein offenkundig behandeln wollen, weil es sich andernfalls nicht auf die besondere Sachkunde der Handelsrichter nach § 114 GVG berufen haben würde, geht fehl» Das Berufungsgericht hat in Wahrheit nur zu dem Ausdruck gebracht, daß die Kammer für Handelssachen die Verkehrsgeltung festgestellt habe und daß diese Feststellung auch von ihm aus eigener Kenntnis der Verhältnisse gebilligt werde» Ein Rechtsfehler ist hierin nicht zu erblicken«, Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, daß weder das Landgericht noch das Berufungsgericht eine Beweisaufnahme über den Schutzu demfang des Zeichens der Klägerin vorgenommen haben» Wird auch immer Vorsicht bei der Entscheidung der Präge geboten sein, ob und in welchem Umfange sich ein Zeichen im Verkehr durchgesetzt hat, so bestehen doch keine rechtsgrundsätzlichen Bedenken dagegen, daß die Tatsacheninstanzen im Einzelfall auch die Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens von sich aus und auf Grund eigener Kenntnis ohne weitere Beweiserhe-bungen als offenkundig feststellen (RG GRUB 1940? 102 [105.1; vgl auch RGZ 130, 242 [248]; 143? 175 [184]; BGH GRUR 1956? 550 [552] )o Insoweit werden auch von der Revision keine Beanstandungen erhöben» Bas Berufungsgericht hat nicht Ubersehen? daß die Bestandteile Star - Mix - Combi des Warenzeichens der Klägerin, je für sich allein betrachtet, nur geringe Unterscheidungskraft besitzen» Es hat jedoch zutreffend betont, daß maßgebend allein der Gesamteindruck sein müsse, den die zu vergleichenden Zeichen im Verkehr auf den flüchtigen Durchschnittsbeschauer machen» Insoweit könne auch, so führt das Berufungsgericht aus, ein an sich schutzunfähiger Teil jedenfalls in Verbindung mit anderen Bestandteilen den Gesamteindruck eines Zeichens bestimmen» Von diesem rechtlich zutreffenden Ausganspunkt aus hat das Berufungsgericht die Verweehslungsfähigkeit von "Romix-Combi” und "Starmix-Combi" bejaht» Es hat dabei erwogen, daß die Zeichen, die für die gleichen elektrischen Küchengeräte verwendet werden, nicht nur in einem schwachen Bestandteil übereinst immten, sondern in einer Kombination zweier* an sich schwacher Teile ,!mixff und "Combi”, die zusammen eine schon erheblich größere Kennzeichnungskraft als jeder dieser Bestandteile-allein besäßen» Werde nun dieser Kombination jeweils nur eine kurze Vorsilbe vcrange stellt, so daß Silbenzahl, ^ilbenfolge und drei von vier Silben genau übereinstiiomten, so bestehe beim Beschauer oder Hörer das Gefühl eines inneren Zusammenhanges und damit auch eine Verwechslungsgefahr jedenfalls im weiteren Sinne, Pür dieses Ergebnis spreche auch die Überlegung, daß die Zahl der unterschiedlichen Buchstaben in Vergleich zu der Länge des ganzen Zeichens gesetzt werden müßte. Bei langen Worten schlössen selbst mehrere verschiedene Bestandteile die Verwechselbarteeit nicht aus. Die Revision beanstandet die Annahme einer Verwechslungsge-fahr durch das Berufungsgericht, indem sie auf den von ihr im £ Schriftsatz vom 18, Juni 1955 ® 1*0 -gestellten Beweisantrag verweist, daß außer den von den Parteien in Verkehr gebrachten Mixgeräten unter den Bezeichnungen "Starmix" und "Romix” sieben andere Marken, nämlich "Turmix", "Multimix”, "Turbomix", "Atomix", "Plottmix", "Volumix" und Cytromix" dem Verkehr geläufig seien. Unter Verletzung des § 286 ZPO habe das Berufungsgericht diese angebotenen Beweise nicht erhoben. Sei hiernach für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die Behauptung der Beklagten richtig sei, so könne sich nur die Präge stellen, ob die Hinzufügung der reinen Beschaffenheitsangabe "Combi" einerseits zu dem Zeichen "Starmix", andererseits zu dem Zeichen "Romix" die Verwechslungsgefahr begründen könne, Biese Präge sei indessen zu vernei-^ nen, wobei zu berücksichtigen bleibe, daß die Beklagte das Wort ^ "Combi" bereits seit Januar 19$1 in der Zusammensetzung "Rotel-Combi" für ihre Geräte verwendet habe. Im Ergebnis können diese Angriffe keinen Erfolg haben, Bas Berufungsgericht hat - entgegen der Annahme der Revision -offengelassen, ob "Romix" mit "Starmix" verwechslungsfähig sei. Soweit es für möglich hält, daß eine Verwechslungsgefahr zwischen diesen beiden Worten deswegen nicht gegeben sei, weil das Wort "Turmix" bereits vor dem Klagezeichen international regi-‘ striert worden sei und das Zeichen der Klägerin durch die zahl- f-* 10 - % reichen sonstigen "Mix”-Zeichen abgeschwächt sein könnte, könnten seine Ausführungen allerdings mißverständlich sein» Die internationale Registrierung einer Marke würde jedenfalls ebensowenig wie der Umstand, daß andere "Mix*-Zeichen vorhanden sind, ausreichen, um eine Schwächung der Kennzeichnungs-kraft eines Zeichens anzunehmen» Denn Voraussetzung hierfür wäre mindestens, daß solche Zeichen auf dem gleichen Gebiet der Küchengeräte oder auf einem benachbarten Gebiet tatsächlich in einer Weise benutzt worden sind, daß sich das breite Publikum an das Hebeneinanderstehen der verschiedenen Zeichen gewöhnt hat. Wie indessen der Hinweis auf,die Entscheidung des Senats vom 18. Januar 1955 (GRÜR, 19^5* 415 ff - Arctuvan), in tfer die Voraussetzung der tatsächlichen Benutzung eines Gegenzeichens im einzelnen erörtert worden ist, zeigt, hat auch das Berufungsgericht diese Voraussetzung für die Abschwächung eines Zeichenschutzes- nicht überseheh» Die Verkehrsgeltung des hier?allein in Betracht kommenden Gesamt Zeichens ^Stennix-Combi" hat das Berufungsgericht jedenfalls als so stark angesehen, daß die Kennzeichnungskraft dieser Bezeichnung auch nicht durch eine unterstellte Verwendung des Bestandteils «Mix* bei ähnlichen Zeichen beeinträchtigt wird. Zu einer solchen Feststellung war das Berufungsgericht insbesondere deswegen berechtigt, weil es die Beklagte durch Verfügung vom 6. August 1955 ausdrücklich aufgefordert hatte, durch Vorlegung von Prospekten den Wachweis zu führen, daß das Turmix-Gerät in der,deutschen Bundesrepublik auf dem Markt gewesen sei» Die Beklagte ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, sondern hat sich auf den Hinweis beschränkt, das Turmixzeichen sei als deutsches Warenzeichen und auch international eingetragen» Sie ist demnach hinsichtlich der tatsächlichen jenutzung dieses Zeichens beweisfällig geblieben. Konnte oder wollte sich die Beklagte aber nicht mehr auf die Verwendung # des Turmixzeichens berufen, so wäre es in Anbetracht des 11 ausdrücklichen Hinweises des Berufungsgerichts ihre Pflicht gewesen, nunmehr wenigstens ihrer Darlegungsund Beweispflicht <4 über den Umfang der Benutzung der anderen von ihr genannten Zei- * chen nachzukoinmen. Auch dies ist nicht geschehene Unter den gege- j benen Umständen konnte der völlig ungenügende Beweisantritt.im ; Schriftsatz vom 18» Juni 1955 nicht ausreichen, um das Berufungs- -gericht zu einer Beweiserhebung zu veranlassent Die bloße Tatsa- i che der Benutzung eines ähnlichen Zeichens ist, wie erörtert, noch keineswegs in jedem Palle hinreichend, um die Kennzeichnungskraft eines anderen Zeichens merkbar zu schwächen« Hierzu ist vielmehr erforderlich, daß die Benutzung in einem gewissen Umfang stattge-fj J funden hat» Die Darlegungsund Beweispflicht für die Benutzung ,1 des ähnlichen Zeichens und insbesondere auch für den Umfang die- -ser Benutzung trifft denjenigen, der die Schwächung der Kennzeich- i nungskraft des anderen Zeichens einwendet (BGH GRUR 55, 579 /?827)* Diesen Anforderungen genügte der Beweisantritt- de^ Beklagten in der Berufungsbegründung um so weniger, als die Beklagte aus der genannten Verfügung des Berufungsgerichts inzwischen ersehen hatte, daß das Gericht auf den Umfang der tatsächlichen Benutzung ähnli- 1 eher Zeichen zu Recht entscheidendes Gewicht legte. Auch wenn das Wort “Combi” von Natur aus oder jedenfalls infolge der Entwicklung des Sprachgebrauchs eine Beschaffenheitsan- ^ . gäbe und somit einen schutzunfähigen Bestandteil darstell len sollte, * so kann doch auch ein solcher Bestandteil nach der^ständigen Recht- ; sprechung des Senats in Verbindung mit anderen Bestandteilen den Ges amt eindruck des zusammengesetzten Zeichens durchaus mitbestimmen :j (Entscheidung vom 11, Januar 1957 - I ZR 140/55 - Goldrollen), Mit Recht hat daher das Berufungsgericht den entscheidenden Nachdruck auf den Eindruck gelegt, den das Zeichen der Klägerin als Ganzheit auf den flüchtigen Durchschnittsbeschauer oder -hörer macht. Die- ? sen Gesamteindruck hat es in Übereinstimmung mit dem Landgericht dahin zusammengefaßt, daß der Zusatz “Combi” zusammen mit “Star-mix” eine unterscheidungskräftige Einheit bilde und dem Beschauer oder Hörer das.Gefühl eines inneren Zusammenhangs vermittle, * Geht man von diese* rechtlich nicht zu beanstandenden Betrachtungsweise aus, so ist die Verwechslungsgefahr zwischen "Star-mix-Combi" und "Romix-Combi" vom Berufungsgericht zu Recht bejaht worden. Zwischen den von den Parteien hergestellten Geräten besteht volle Warengleichartigkeit. Eine Verwechslungsgefahr ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats um so eher zu bejahen, je näher sich die Waren nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem Verwendungszweck stehen (GRUB 1955, 487 $&$/). Die beiden Bezeichnungen stimmen auch, wie das Berufungsgericht zutreffend betont hat, in der Anzahl der Silben und den .drei Endsilben völ-lig überein. Der Umstand, daß die kurzen Vorsilben verschieden sind, steht der Verwechselbarkeit nicht.entgegen. Es mag zwar zutreffen, daß das Publikum üblicherweise dem Anfang eines Wortes eine stärkere Beachtung schenken wird als den folgenden Silben. Bas ist indessen keineswegs immer der Fall. Gerade bei längeren Worten, die sich aus mehreren Silben Zusammensetzen und bei denen die Vorsilben keine Eigenart aufweisen, wird es den folgenden Wortbestandteilen eine größere Beachtung schenken. Selbst wenn der Ton daher auf der Vorsilbe liegt, ändert dies nichts daran, daß der flüchtige Verkehr durch die Übereinstimmung der übrigen Bestandteile, die ihrerseits in ihrer Zusammenfassung charakteristisch und einprägsam sind, einer Täuschung über die Herkunftsstätten ausgesetzt sind. Die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens wird einmal dadurch erhöht, daß es keine anderen Bezeichnungen gibt, die sich im, « äußeren Schriftbild oder Klangbild so stark einander annähern, wie dies bei den Bezeichnungen der Parteien der Fall ist. Es ist bereits hervorgehoben, daß die Verbindung "Mix-Qombi” in keinem andern Zeichen verwendet wird. Für Küchengeräte ist das Wort "Combi” auch in der umfangreichen Aufstellung, die die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 29. Oktober 1954 vorgelegt haben, überhaupt nur einmal vertreten, und zwar als "Vowa-Combi", ohne daß feststände, ob dieses Zeichen überhaupt in Benutzung ge- -V - 13 noimnen ist Daher wird selbst für den Fall, daß noch verschiedene andere "Mix”-Geräte auf dem Markt sein sollten, der Klägerin keineswegs ein Anspruch auf einen weitergehenden Abstand des Konkurrenzzeichens von ihrem Zeichen zugestanden, als sie ihn selbst mit ihrem Zeichen von andern Zeichen gewählt oder gewahrt hatte (BGH GRUR 1952, 419 - Gumax) . Vor allem wird aber die KennaFflchyimgs-kraft des Klagezeiehens durch die starke Verkehrsgeltung bestimmt, die es genießt* Je bekannter ein Zeichen ist, um so größer ist auch die Gefahr, daß die Käufer ein jüngeres Zeichen, das ihm ähnlich ist; mit dem Erinnerungsbild, das sie vom letzteren besitzen, in Verbindung bringen* Die starke Kennzeiehnungskraft eines Zeichens^ hat daher zur.Folge, daß auch nur ein entfernter Anklang die Vorstellungen an die so gekennzeichnete Ware wachruft« Die Käufer werden dann auf Grund falscher Vorstellungen veranlaßt, Waren des neuen Zeichens zu erwerben (BGH GRUR 1951 > 35 /5§7 ~ Widia)• In Anbetracht der von beiden Vorinstanzen festgestellten starken Verkehrsgeltung des Klagezeichens hätten daher die Beklagten alles tun müssen, eine Bezeichnung zu wählen, die sich von dem Zeichen der Klägerin ausreichend unterscheidet» Glaubten sie sich im Hinblick auf etwaige andere "Mix"-Zeichen berechtigt, ihre Geräte als "Ro-Mix"-Geräte zu bezeichnen, so mußten sie jedenfalls bei der Wahl eines weiteren Zusatzes alles daran setzen, um diesen Zusatz so unterscheidungskräftig wie möglich zu machen* Tatsächlich^ haben sie, wie auch das .Berufungsgericht zutreffend betont hat, ^ das Gegenteil getan und genau den gleichen Zusatz wie die Kläge-rin gewählt, ohne daß hierfür zwingende Gründe Vorgelegen hätten« Auf diese Weise haben sie-zu dem mindesten den Eindruck hervorgerufen, daß wirtschaftliche oder geschäftliche Zusammenhänge zwischen den HerkunftsStätten der Geräte bestehen. Auch eine1 solche sog« erweiterte V erwee bis lungs gef ahr kann von der Revision daher nicht mit Erfolg in Abrede gestellt werden« Der. Hinweis, die Beklagten hätten schon früher die Bezeichnung "Combi” benutzt, geht fehl« Denn die Beklagten hatten ihr Gerät-bisher mit "Rotel-Combi” bezeichnet und waren erst kurze Zeit nach der Klägerin dazu Übergegangen, der Bezeichnung "Romix” das Wort "Combi" hinzuzufügen« -14- T7 Ist nach alledem eine Verwechslungsgefahr vom Berufungsgericht zu Recht bejaht worden, so bedarf es eines Eingehens auf den vom Berufungsgericht gleichfalls bejahten Verstoß der Beklagten gegen § 1 UnlWG und die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe nicht mehr» Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« Weinkauff ^ Birnbach s Weiss Krüger-Nieland Christoph (