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BGH · I ZR 221/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 221/91

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der VI. Der Kläger, ein Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs, hat diese Werbung als Verstoß gegen das Gesetz über Einheiten im Meßwesen und gegen §§ 1 und 3 UWG angesehen. Er hat beantragt, dem Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in Zeitungsinseraten, für den Verkauf von Kraftfahrzeugen mit der Leistungseinheit "PS" und "kW" zu werben, ohne die gesetzliche Einheit "kW" hervorgehoben anzugeben. Mit seiner - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die beanstandete Werbung verstoße gegen § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen i.V. mit § 3 EinhV, da danach die Werbung mit der Einheit "PS" nur bei gleichzeitig hervorgehobener Angabe der gesetzlichen Einheit "kW" zulässig sei und die Anzeige des Beklagten diese Anforderung nicht erfülle. Mit dem somit zu bejahenden Verstoß gegen das Gesetz über Einheiten im Meßwesen, das allerdings eine bloße wertneutrale Ordnungsvorschrift darstelle, handele der Beklagte auch wettbewerbswidrig, da er sich damit einen hinreichenden sachwidrigen Vorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffe. mittlung des Wettbewerbsvorsprungs sei, daß es das Gesetz dem gesetzestreu mit "kW" Werbenden ermögliche, den wettbewerbsmäßigen Nachteil teilweise wieder dadurch auszugleichen, daß er unter Hervorhebung der "kW"-Angabe zusätzlich auch die "PS"-Angabe mache. 1. Allerdings ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Werbung des Beklagten, der die Leistung der beworbenen Kraftfahrzeuge getrennt durch einen Schrägstrich zunächst in "PS" und dann in "kW" angegeben hat, nicht den Bestimmungen des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen (BGBl. 1985 I S. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Leistungseinheit "kW" neben der Angabe "PS" nicht hervorgehoben verwendet. 2. Gleichwohl steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG nicht zu, da der Gesetzesverstoß - Nichthervorhebung der Leistungsangabe "kW" neben der Angabe "PS" -nicht als wettbewerbswidrig beurteilt werden kann (BGH aaO - PS-Werbung II). Zwar stellt sich der Vorteil, daß die Verbraucher vorrangig zu der Werbung mit der ihnen vertrauten "PS"-Werbung greifen und Anzeigen mit "kW"-Angaben darüber vernachlässigen, nicht nur bei einer Werbung ein, die allein die Leistungsangabe "PS" enthält, sondern auch dann, wenn neben die "PS"-Angabe eine "kW"-Angabe tritt. Es ist aber zu berücksichtigen, daß derselbe Wettbewerbsvorteil auch dann entsteht, wenn die "kW"-Angabe in hervorgehobener Form neben der "PS"-Angabe erscheint, was wegen des Fehlens eines Gesetzesverstoßes keinesfalls als wettbewerbswidrig beurteilt werden könnte. Dabei kann die Werbung ohne Hervorhebung der Kilowatt-Angabe nicht als werbewirksamer als eine solche in gesetzmäßiger Form angesehen werden. Die Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten Werbung des Beklagten ergibt sich auch nicht aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 97 ZPO
PS"-AngabeHervorhebung®kWPS-WerbungKlägerWerbung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
4$
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 221/91
Verkündet am:
16. Dezember 1993 Walz
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Kraftfahrzeughändler Ulrich Friedrich Wilhelm Bfl ■■■ Allee®, D|
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. fl®|® -
gegen
B®, Bu|®iHHiH der
 Gleichheit im Wettbewerb e. Kaufmann Ulrich S|
zur Förderung der vertreten durch den Vorstand, Dofl®®,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann und Starck
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Mai 1991 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 24. Oktober 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte, ein Kraftfahrzeughändler, warb am 30. Juni 1990 in einer Zeitungsanzeige für mehrere Kraftfahrzeuge mit der kombinierten Leistungsangabe "...PS/...kW".
Der Kläger, ein Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs, hat diese Werbung als Verstoß gegen das Gesetz über Einheiten im Meßwesen und gegen §§ 1 und 3 UWG angesehen.
Er hat beantragt,
 dem Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in Zeitungsinseraten, für den Verkauf von Kraftfahrzeugen mit der Leistungseinheit "PS" und "kW" zu werben, ohne die gesetzliche Einheit "kW" hervorgehoben anzugeben.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Mit seiner - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidunqsqründe:
I.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die beanstandete Werbung verstoße gegen § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen i.V. mit § 3 EinhV, da danach die Werbung mit der Einheit "PS" nur bei gleichzeitig hervorgehobener Angabe der gesetzlichen Einheit "kW" zulässig sei und die Anzeige des Beklagten diese Anforderung nicht erfülle. Mit dem somit zu bejahenden Verstoß gegen das Gesetz über Einheiten im Meßwesen, das allerdings eine bloße wertneutrale Ordnungsvorschrift darstelle, handele der Beklagte auch wettbewerbswidrig, da er sich damit einen hinreichenden sachwidrigen Vorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffe. Der Leser einer Werbeanzeige achte regelmäßig auf die drucktechnisch hervorgehobenen Angaben. Da die angesprochenen Verkehrskreise sich aber nach wie vor überwiegend an der Leistungseinheit "PS" orientierten, während ihnen die Leistungsangabe in "kW" nicht geläufig sei, seien diejenigen Mitbewerber, die die gesetzlichen Bestimmungen durch Hervorhebung der Einheit "kW" einhielten, gegenüber demjenigen benachteiligt, der ohne diese Hervorhebung werbe. Im übrigen dürfe zur Ermittlung des wettbewerbsrechtlich relevanten Vorsprungs nicht auf die Werbung abgestellt werden, die sowohl die "PS"-, als auch die "kW"-Angabe enthalte, sondern es müsse die Werbung verglichen werden, die ausschließlich entweder die "PS"-Angabe oder die "kW"-Angabe enthalte. Da sich die angesprochenen Verkehrskreise der vertrauten "PS"-Angabe vorrangig zuwendeten, liege der wettbewerbliche Nachteil der gesetzmäßigen "kW"-Werbung gegenüber der "PS"-Werbung auf der Hand. Ohne Bedeutung für die Er-
mittlung des Wettbewerbsvorsprungs sei, daß es das Gesetz dem gesetzestreu mit "kW" Werbenden ermögliche, den wettbewerbsmäßigen Nachteil teilweise wieder dadurch auszugleichen, daß er unter Hervorhebung der "kW"-Angabe zusätzlich auch die "PS"-Angabe mache. Wettbewerbsnachteile durch zusätzliche Maßnahmen auszugleichen, seien die gesetzestreuen Konkurrenten nicht verpflichtet.
II.	Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1.	Allerdings ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Werbung des Beklagten, der die Leistung der beworbenen Kraftfahrzeuge getrennt durch einen Schrägstrich zunächst in "PS" und dann in "kW" angegeben hat, nicht den Bestimmungen des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen (BGBl. 1985 I S. 904) entspricht. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Leistungseinheit "kW" neben der Angabe "PS" nicht hervorgehoben verwendet. Eine solche Verwendung ist gesetzwidrig (§ 1 Abs. 1 MeßEinhG i.V. mit § 3 EinhV; BGH, Urt. v. 14.10.1993 - I ZR 40/93 - PS-Werbung II, zur Veröffentlichung bestimmt).
2.	Gleichwohl steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG nicht zu, da der Gesetzesverstoß - Nichthervorhebung der Leistungsangabe "kW" neben der Angabe "PS" -nicht als wettbewerbswidrig beurteilt werden kann (BGH aaO
 - PS-Werbung II).
6
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den verletzten Bestimmungen um wertneutrale Ordnungsvorschriften ohne unmittelbar wettbewerbsregelnde Funktion. Dies hat der Senat im Urteil vom 4. März 1993 entschieden (BGH, Urt. v. 4.3.1993 - I ZR 15/91, GRUR 1993,
679, 680 - PS-Werbung I, m.w.N.). Aus einer Verletzung wertneutraler Ordnungsvorschriften ist ein Verstoß gegen § 1 UWG nicht ohne weiteres herzuleiten. In solchen Fällen müssen besondere Umstände hinzutreten, die das gesetzwidrige Verhalten auch aus wettbewerblicher Sicht anstößig erscheinen lassen.
Wie der Senat im oben genannten Urteil vom 14. Oktober 1993 - PS-Werbung II ausgeführt hat, ergibt die gebotene Gesamtabwägung des zu beurteilenden Verhaltens, daß die beanstandete Werbung nicht als wettbewerbswidrig anzusehen ist.
Zwar stellt sich der Vorteil, daß die Verbraucher vorrangig zu der Werbung mit der ihnen vertrauten "PS"-Werbung greifen und Anzeigen mit "kW"-Angaben darüber vernachlässigen, nicht nur bei einer Werbung ein, die allein die Leistungsangabe "PS" enthält, sondern auch dann, wenn neben die "PS"-Angabe eine "kW"-Angabe tritt. Es ist aber zu berücksichtigen, daß derselbe Wettbewerbsvorteil auch dann entsteht, wenn die "kW"-Angabe in hervorgehobener Form neben der "PS"-Angabe erscheint, was wegen des Fehlens eines Gesetzesverstoßes keinesfalls als wettbewerbswidrig beurteilt werden könnte. Dabei kann die Werbung ohne Hervorhebung der Kilowatt-Angabe nicht als werbewirksamer als eine solche in gesetzmäßiger Form angesehen werden. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Leistungsangabe in Kilowatt wegen ih-
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rer Hervorhebung vordringlich wahrgenommen werde, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Vielmehr wird der Verbraucher beide Formen der Werbung im selben Maße berücksichtigen, da er die Leistungsangaben - unabhängig von einer Hervorhebung - gleichzeitig erfaßt. Ist aber der Wettbewerbsvorsprung bei gesetzwidriger (nicht hervorgehobener) "kW”-Angabe nicht anders gegeben als bei gesetzmäßigem (= wettbewerbsgemäßem) Vorgehen, kann bei Prüfung der Sittenwidrigkeit i.S. des § 1 UWG nicht danach differenziert werden, ob die "kW"-Angabe neben der "PS"-Angabe hervorgehoben wird oder nicht. Dabei ist unerheblich, ob die "PS"-Angabe - wie in dem der Entscheidung PS-Werbung II zugrundeliegenden Sachverhalt - der Leistungsangabe "kW" nachgestellt oder - wie vorliegend - vorangestellt wird.
Ob die Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme eines bewußten und planmäßigen Normverstoßes zu tragen vermögen, brauchte bei dieser Rechtslage nicht mehr geklärt zu werden.
3.	Die Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten Werbung des Beklagten ergibt sich auch nicht aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.
III.	Auf die Revision des Beklagten war daher das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen .
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Piper
 Teplitzky
Mees
 Ullmann
Starck