Die Kläger sind der Meinung, aus der Fassung des Vertrags vom 27o/30o Januar 1951 in Verbindung mit seiner praktischen Handhabung müsse geschlossen werden, daß der Beklagten eine Vertriebslizenz erteilt habe; hierzu sei er aber nicht berechtigt gewesen,® Die Vergütung für die Einräumung dieser Vertriebslizenz sei darin zu sehen, daß die Beklagte sich gegenüber verpflichtet habe, auch nach Ablauf des Patents für den Vertrieb der I^|p~ Kupplung eine Vergütung zu zahlen, obwohl sie alsdann ohne weiteres die Kupplungen hersteilen und vertreiben dürfe* Durch den Vertrieb und die Werbung verletze die Beklagte das Patent, das den Klägern zur ausschließlichen Auswertung überlassen sei* Die Beklagte habe in Kenntnis des ursprünglichen Vertrags zwischen den Klägern und 100 und des Teilvergleichs vom 3* Dezember 1948 gehandelt* Ihr Verhalten verstoße aus diesem Grunde gegen die guten Sitten-* Entscheidungsgründet miMM* ■***•*«•» ** «Mt» «pft'mit Mm Io Soweit die Parteien den Unterlassungsanspruch schlechthin und die Anträge auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht für die Zeit nach dem 12* Juli 1953 übereinstimmend für erledigt erklärt haben,' hatte das Berufungsgericht nur noch über die Kosten zu entscheiden» Es hat bei dieser Entscheidung, die gemäß § 91 a ZPO hach billigem Ermessen zu treffen war, den Klägern aus den gleichen Gründen die Kosten auferlegt, aus denen esr unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die aufrechterhaltenen Klageanträge abgewiesen hat«, Diese'Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand* hatte«, In der Begründung hat sich das Berufungsgericht darauf beschränkt, auf den nach-seiner Meinung zutreffenden Standpunkt des landgerichtlichen Urteils zu verweisen* Das Landgericht hatte u»a» ausgeführt, daß die gemeinfreie Benutzbarkeit der von der Beklagten herge-s-tellten Rohre nicht von einem rechtsgültigen käuflichen Erwerb, wie ihn die Beklagte zu Unrecht behaupte, abhänge Voraus Setzung für das'Erloschen des Patentschutzes sei demzufolge nicht eine vorherige rechtsgültige Übertragung der Ware, sondern es genüge ein äußerer Sachverhalt-, aus dem Dritte das Einverständnis des Patentberechtigten mit dem.Weiterverkauf der patentgeschützten Erzeugnisse entnehmen könnten« Da es zwischen den Parteien unstreitig sei, daß die Beklagte mit Wissen und Willen des Patentinhabers LpP die Bohre in den Verkehr gebracht habe, müsse sie »aus Patentrechtliehen Gründen” auch zu dem Vertrieb der Rohre im eigenen Namen befugt seine Diese Ansicht ist rechtstrrig«. 1Xe±nBenutzungsrecht erworben, und zwar auch gegenüber dem Lizenzgeber, also dem Patentinhaber l^|p (Kraus-se-Katlutin-Lindenmaier Anm 24 zu § 9 PatG)« Nun haben zwar die Klager dem Patentinhaber später in dem Teilvergleich vom 3o Dezember 1948 eine Unterlizenz erteilt, nach der dieser berechtigt war, im eigenen Betrieb oder durch einen Dritten im Werklohn die Kupplungen herzustellen und zu vertreiben« Der Streit der Parteien geht aber gerade um die Auslegung dieses Vergleichs. Denn in diesem Palle würde ihr der Patentinhaber ein Benutzungsrecht der streitigen Art überhaupt nicht haben verschaffen können, da ihm selber ein solches Recht nicht zugestanden hättea Gemeinfrei wird nur das, was der Patentberechtigte selbst oder ein Dritter mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht hat (BGHZ 3, 193 ^00?) o‘ Beim Pehlen einer Zustimmung seitens der Kläger wäre daher auch das Inverkehrbringen der Erzeugnisse durch die Beklagte rechtswidrige Für die Entscheidung der Präge, ob eine Patentverletzung von der Beklagten begangen worden ist, kommt es demnach maßgebend auf die Auslegung des TeilVergleichs vom 3o Dezember 1948 an* Die Auslegung dieses Vertrages., die das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung eines etwaigen Anspruchs der Kläger gegen die Beklagte aus § 8^6 BGB vorgenommen hat, erschöpft, wie noch darzulegen sein wird, den Inhalt der zwischen dem Patentinhaber und den Klägern getroffenen Vereinbarungen nicht* Das Berufungsgericht ist daher zu einem Ergebnis gelangt, das den Umstanden des Palles nicht gerecht wird* Nach dem Teilvergleich vom 3* Dezember 1948 ist der Patentinhaber berechtigt, "im eigenen Namen oder durch einen Dritten im Werklohn, die sogenannte P^f^-Kardan-Kupplung herzustellen und zu vertreiben"* Es besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den Parteien kein Streit darüber, daß die in dem Teilvergleich gebrauchten Worte "oder durch .einen Dritten im Werklohn" sich nur auf die Herstellung der Kupplungen beziehen sollten,, Die Parteien sind sich demzufolge in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Vertrages darüber einig, daß jedenfalls der Vejtrieb ausschließlich durch selbst erfolgen sollte* Auch das Beru- so daß das von der Beklagten und geübte Verfahren des Ankaufs der von der Beklagten hergestellten Kupplungen durch diese und der doppelten Versteuerung mit dem Wortlaut und Sinn des Vergleichs nicht in Widerspruch stehe* Das Berufungsgericht übersieht hierbei, daß es im vorliegenden Pall gar nicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Patentinhaber das Recht zugebilligt ist,, die Kupplungen nur an Endabnehmer oder auch an Zwischenhandelsfirmen zu vertreiben* Soweit die Beweisaufnahme eine solche Einschränkung des Begriffs "Vertreiben" nicht ergeben hat, kann ihre Würdigung durch das Berufungsgerieht als richtig unterstellt werden» Die von dein Berufungsgericht vorgenoromene Prüfung trifft indessen nicht den Kern der hier zu entscheidenden Präge„ Wesentlich ist vielmehr allein die Beantwortung der Frage, ob dem Patentinhaber nach dem Teilvergleich das Hecht zustehen sollte, auch an die Beklagte zu liefern, obwohl sie gleichzeitig die Herstellerin der Kupplungen ist und bei einem Weitervertrieb durch den Einsatz ihrer eigenen Wirtschaftskapazität zur Förderung des allein dem L^p gestatteten Vertriebs beiträgt« Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann nicht anerkannt werden, daß ein solches Verfahren dem Sinn und Zweck des zwischen ♦ und den Klägern abgeschlossenen Teilvergleichs entspricht« Die Kläger verblieben auch nach Abschluß des Teilvergleichs weiterhin ausschließliche Lizenznehmer des Patentinhabers Lpp« Hatte dieser auch durch den Vergleich eine Unterlizenz erhalten, so mußte er doch außerhalb der Grenzen der Unterlizenz die Stellung der Kläger als Inhaber der ausschließlichen Lizenz in jeder Weise unangetastet lassen« Er durfte daher Dritten weder eine Vertriebslizenz erteilen noch eine irgendwie geartete Stellung einräumen, die sie hinsichtlich des Vertriebs der Kupplungen im praktischen Ergebnis zu Unterlizenznehmern machte«, Lpp durfte daher keinesfalls einen Weg wählen, der der Beklagten die Möglichkeit gab., die von ihr hergestellten Kupplungen in der gleichen Weise zu vertreiben, als sei ihr eine solche Vertriebslizenz erteilt worden« Einer ausdrücklichen Hervorhebung einer solchen Einschränkung des Vertriebsrechts des L^p im Vertrage bedurfte es nicht« Es kann den Beklagten zugestanden werden, daß ihnen das eingeschlagene Verfahren nicht die rechtliche Stellung von Unterlizenznehmern verschaffte, da sie jedenfalls nach dem Akteninhalt keinen Rechtsanspruch darauf haben, den eigenen Bedarf an den von ihnen hergestellten Kupplungen nach ihrem Belieben zu decken® Der bestehende Zustand kommt aber deswegen der Erteilung einer Vertriebslizenz gleich, weil es allein von der Beklagten als Herstellerin der Kupplungen abhängt, in welchem Umfänge sie diese mit Rohren verbinden und an Dritte im eigenen Namen Namen veräußern will® Auf diese Weise ist von I'4/ß und von der Beklagten ein Zustand geschaffen worden, der die Kläger in ihrer Stellung als ausschließliche Lizenznehmer in eindeutiger Form beeinträchtigen muß® Das wollte der Teilvergleich aber gerade verhindern, der nicht ohne Grund die Heranziehung Dritter nur gestattet, soweit es sich um die ’’Herstellung im Werklohn" handelte® Das Berufungsgericht hat diesnidit berücksichtigt und insbesondere verkannt, daß Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nur eine Auslegung zulassen, die den Umfang des dem Patentinhaber durch den Teilvergleich gewährten Rechts dahin begrenzt,daß die von dem Patentinhaber beauftragten Hersteller der streitigen Kupplung nicht ihrerseits mit den Klägern in einer Weise in Wettbewerb treten dürfen, durch die sie Ruf und Namen ihres Herstellungsbetriebs dazu vex^wenden, unter Ausschaltung des Patentinhabers auch den Vertrieb der von ihr hergestellten Kupplung vorzunehmen® Ein solches Verhalten verstößt, gleichgültig, welchä Abliiachiangen zwischen und der Beklagten im Innenverkehr getroffen sind, gegen die Anschauung von Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB)® Dies muß im vorliegenden Fall umsomehr gelten, als die Beklagte ihrerseits als Herstellerin von Regenrohren im Wettbewerbsverhältnis zu den Klägern steht und daher die "Beein- .
xjgR 2-21/52 erkundet Sm 28• Okt* 1955 Fühau, Justizobersekretär ,^ls Urkunds beamt er der Ge* • schäftsstelle 2512 07q ß. Im Same des Volkes 4 ' In dem Rechtsstreit des HeinriehRjJjp^^^^P , Cbp^pp, der Firma P4|^Brn9HH^ GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Heinrich Pi Prozeßbevollmächtigter: Kläger, Berufungs beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwalt Prof*Dr, A. die Firma Heinrich 1 ____ durch ihren Vorstand, m gegen AG, vertreten Beklagte, Berufüngsklägerin und .Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28«, Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Wilde, Dr„ Bock, Dr« Nastelski, Dr0 Weiß und Dr« Nörr für Recht erkannt? . Auf die Revision der Kläger.wird das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a«Mo vom 26o November 1953 aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen k - 2 ~ ■u Der Oberingenieur Ipp war eingetragener Inhaber des DRP 648 695? das eine Kardan-Gelenk-Kupplung betraf0 Durch Vertrag vom 6„/lQ0 Juli 1940 hatte ipp den Klägern, die sich mit der gewerbsmäßigen Herstellung von Beregnungs-anlgen befaßten, die ausschließliche Lizenz an diesem Patent mit der Verpflichtung übertragen, für fliegende Rohrleitungen nur Schnellkupplungen nach dem Patent Ippzu verwenden«, Unterlizenzen sollten die Kläger nur mit Zustimmung von hPP vergeben können«. Die Kläger verpflichteten sich» an Lizenzgebühren in Hohe von 1# oder im Palle des Eintritts bestimmter Voraussetzungen von 5# der Verkaufspreise aller Rohre und Formstücke, die mit Kardangelenk-Kupplungen versehen wurden, zu zahlen«. Im Laufe der nächsten Jahre kam es zwischen den Klägern und Lpp zu Meinungsverschiedenheiten, als die Klägerin zu 2) in die von ihr hergestellten Beregnungsanlagen nur teilweise Lpp-Kupplungen einbaute und außerdem auch L^p-Kupplungen ohne Rohre oder formstücke an Zwischenhändler oder Hersteller von Rohrleitungen, u«,a«, auch an die Beklagte veräußerte, wodurch die Lizenzeinnahmen des Patentinhabers LPP fühlbar vermindert wurden«. Zur Beilegung der Streitigkeiten wurde das vereinbarte Schiedsgericht unter dem Vorsitz des Landgerichtsdirektors i«,R«, IppPlP einberufen«, Vor diesem Schiedsgericht schlossen die Kläger und L^p} am 3o Dezember 1948 einen Teilvergleich«, In diesem erteilten die Kläger unter Aufrechterhaltung des Lizenzvertrages vom 60/lO'o Juli 194Ö sowie seiner Ergänzung durch das sogenannte Gülle-Abkommen vom 9* Juli 1940 an den Patentinhaber eine Unterlizenz an dessen Patent in der Weise, daß er berechtigt sein sollte, 11 im eigenen Betrieb oder durch einen Dritten im Werklohn die sogenannte Pppp-Kardan-Kupplung herzustellen und zu vertreiben“ «. Hach Ziff 3 des Seilvergleichs verpflichteten sieh die Kläger, für die Dauer der Gültigkeit des Patents die sogenannte P^(P~Gülle-Rohr kupp lung nur für 70er Rohre zu verwenden; sie sollten aber berechtigt sein, ohne besondere Lizenzzahlung diese Dimensionen für alle Zwecke, also nicht nur für Gülle-Rohrleitungen, zu verwenden® Unter dem 27*/30o Januar 1951 schloß L^p| einen Vertrag mit der Beklagten, wonach er sich verpflichtete, Kupplungen, welche er nach der vorerwähnten Unterlizenz her-atellen und vertreiben durfte, für die Dauer des Patents ausschließlich von der Beklagten im. Werklohn fertigen zu lassen; die Beklagte ihrerseits übernahm die bindende Verpflichtung zu dieser Herstellung® In Ziff 3 des Vertrages wurde vereinbart, daß nach Ablauf des Patentes die Firma Heinrich d»hfl die .Beklagte, die Kupplungen selbst «nach anderer Seite" veräußern dürfe5 jedoch verpflichtet sei, im einzelnen prozentraäßig festgelegte Gebühren für den Fall zu zahlen, daß der Patentinhaber auch seinem Bedarf völlig bei der .Beklagten eindeeke® Die Beklagte hat daraufhin Kupplungen nach dem Streit-patent hergestellt„ Sie hat einen Teil der hergestellten Kupplungen bei der Anfertigung von Rohrleitungen verwendet und diese alsdann im eigenen Hamen vertrieben® Die Kläger sind der Meinung, aus der Fassung des Vertrags vom 27o/30o Januar 1951 in Verbindung mit seiner praktischen Handhabung müsse geschlossen werden, daß der Beklagten eine Vertriebslizenz erteilt habe; hierzu sei er aber nicht berechtigt gewesen,® Die Vergütung für die Einräumung dieser Vertriebslizenz sei darin zu sehen, daß die Beklagte sich gegenüber verpflichtet habe, auch nach Ablauf des Patents für den Vertrieb der I^|p~ Kupplung eine Vergütung zu zahlen, obwohl sie alsdann ohne weiteres die Kupplungen hersteilen und vertreiben dürfe* Durch den Vertrieb und die Werbung verletze die Beklagte das Patent, das den Klägern zur ausschließlichen Auswertung überlassen sei* Die Beklagte habe in Kenntnis des ursprünglichen Vertrags zwischen den Klägern und 100 und des Teilvergleichs vom 3* Dezember 1948 gehandelt* Ihr Verhalten verstoße aus diesem Grunde gegen die guten Sitten-* Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und Rechnungslegung in Anspruch genommen und Feststellung ihrer ßchadeneersatzpflicht begehrt« Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt» -Sie hat bestritten, von 100 eine Vertriebslizenz erhalten zu haben* Auch Ziff 3 ihres Vertrages mit 100 lasse eine solche Folgerung nicht zu,denn dort habe die Beklagte an 1^^ eine Vergütung auch für die Zeit nach Ablauf des Patentschutzes nur deshalb versprochen, weil sich dieser zugleich verpflichtet habe, alle von ihm benötigten Kupplungen bei der Beklagten auch späterhin herstellen zu lassen* Die Beklagte habe außerdem bewußt auf eine Vertriebslizenz verzichtet, um ein *3uwiderhandeln gegenüber dem Teilvergleich zu vermeiden» Ihren Bedarf an L^^-Kupplungen decke sieh dadurch, daß ihre Einkaufsabteilung die Kupplungen von 100 zu einem den Händlergewinn von 100 berücksichtigenden Preis ankaufe * Auch zahle sie getrennt Umsatzsteuer sowohl für das Herstellungsgeschäft wie auch für den Ankauf der Kupplungen» Durch den Ankauf der Kupplungen von ii00 würden die Kupplungen gemeinfrei und könnten deshalb von ihr, der Beklagten, ohne weiteres weiter vertrieben v/erden«, Das Landgericht hat der Klage stattgegeben* In der Berufungsinstanz haben beide Parteien, nachdem das Streitpatent am 11o Juli 1953 abgelaufen war, übereinstimmend beantragt, die Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrages sowie des Rechnungslegungsanspruches und der Schadensersatzpflicht für die Zeit nach dem 12o Juli 1953 für erledigt zu erklären«, Das Berufungsgericht hat antragsgemäß die Erledigungserklärung ausgesprochen«» Im übrigen hat es unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen und den Klägern die Kosten bei der Rechtssti'eite auferlegt* Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre übrigen Anträge, die sie neu gefaßt haben, weiter* Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision* Entscheidungsgründet miMM* ■***•*«•» ** «Mt» «pft'mit Mm Io Soweit die Parteien den Unterlassungsanspruch schlechthin und die Anträge auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht für die Zeit nach dem 12* Juli 1953 übereinstimmend für erledigt erklärt haben,' hatte das Berufungsgericht nur noch über die Kosten zu entscheiden» Es hat bei dieser Entscheidung, die gemäß § 91 a ZPO hach billigem Ermessen zu treffen war, den Klägern aus den gleichen Gründen die Kosten auferlegt, aus denen esr unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die aufrechterhaltenen Klageanträge abgewiesen hat«, Diese'Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand* Das Berufungsgericht hat die Ausführungen des Landgerichts insoweit gebilligt, als dieses eine Haftung der Beklagten aus patentrechtlichen Gründen verneint AmmM) —■ ~r tn Tm “T " — if“ ~"n — - hatte«, In der Begründung hat sich das Berufungsgericht darauf beschränkt, auf den nach-seiner Meinung zutreffenden Standpunkt des landgerichtlichen Urteils zu verweisen* Das Landgericht hatte u»a» ausgeführt, daß die gemeinfreie Benutzbarkeit der von der Beklagten herge-s-tellten Rohre nicht von einem rechtsgültigen käuflichen Erwerb, wie ihn die Beklagte zu Unrecht behaupte, abhänge 6 sondern allein davon, daß der Patentberechtigte das patentgeschützte Erzeugnis irgendwie in den Verkehr gebracht habe.. Voraus Setzung für das'Erloschen des Patentschutzes sei demzufolge nicht eine vorherige rechtsgültige Übertragung der Ware, sondern es genüge ein äußerer Sachverhalt-, aus dem Dritte das Einverständnis des Patentberechtigten mit dem.Weiterverkauf der patentgeschützten Erzeugnisse entnehmen könnten« Da es zwischen den Parteien unstreitig sei, daß die Beklagte mit Wissen und Willen des Patentinhabers LpP die Bohre in den Verkehr gebracht habe, müsse sie »aus Patentrechtliehen Gründen” auch zu dem Vertrieb der Rohre im eigenen Namen befugt seine Diese Ansicht ist rechtstrrig«. Es trifft zwar.zu, daß ein Gegenstand gemeinfrei wird, wenn er von dem Patentinhaber oder mit seiner Erlaubnis von einem Dritten in den Verkehr gebracht wirdo Die Vorinstanzen übersehen indes, daß bei der vorliegenden Pallgestaltung sich die entscheidende Frage erhob, ob dem Patentinhaber I^p überhaupt das Recht zustand, seine Zustimmung zu dem Inverkehrbringen der Rohre zu er-, teilen, oder ob er sich nicht dieses Rechts bereits durch die vertraglichen Abmachungen mit den Klägern begeben hatte« Nach dem unstreitigen Sachverhalt hatte der Patentinhaber den Klägern eine ausschließliche Lizenz an dem DRP 648 695 eingeräumt« Durch diese Lizenz haben die Kläger unter Ausschluß anderer Mitbewerber das a. 1Xe±nBenutzungsrecht erworben, und zwar auch gegenüber dem Lizenzgeber, also dem Patentinhaber l^|p (Kraus-se-Katlutin-Lindenmaier Anm 24 zu § 9 PatG)« Nun haben zwar die Klager dem Patentinhaber später in dem Teilvergleich vom 3o Dezember 1948 eine Unterlizenz erteilt, nach der dieser berechtigt war, im eigenen Betrieb oder durch einen Dritten im Werklohn die Kupplungen herzustellen und zu vertreiben« Der Streit der Parteien geht aber gerade um die Auslegung dieses Vergleichs. Grifft die Ansicht der Kläger zu, daß der Patentinhaber durch die Erteilung der Unterlizenz nicht das Recht erhalten hat, an die Beklagte eine Vertriebslizenz zu übertragen oder seinerseits an die Beklagte als Herstellerin der Kupplungen zu liefern., so würde auch diese sich einer Patentverletzung durch den Vertrieb der Ware schuldig gemacht haben,. Denn in diesem Palle würde ihr der Patentinhaber ein Benutzungsrecht der streitigen Art überhaupt nicht haben verschaffen können, da ihm selber ein solches Recht nicht zugestanden hättea Gemeinfrei wird nur das, was der Patentberechtigte selbst oder ein Dritter mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht hat (BGHZ 3, 193 ^00?) o‘ Beim Pehlen einer Zustimmung seitens der Kläger wäre daher auch das Inverkehrbringen der Erzeugnisse durch die Beklagte rechtswidrige Für die Entscheidung der Präge, ob eine Patentverletzung von der Beklagten begangen worden ist, kommt es demnach maßgebend auf die Auslegung des TeilVergleichs vom 3o Dezember 1948 an* Die Auslegung dieses Vertrages., die das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung eines etwaigen Anspruchs der Kläger gegen die Beklagte aus § 8^6 BGB vorgenommen hat, erschöpft, wie noch darzulegen sein wird, den Inhalt der zwischen dem Patentinhaber und den Klägern getroffenen Vereinbarungen nicht* Das Berufungsgericht ist daher zu einem Ergebnis gelangt, das den Umstanden des Palles nicht gerecht wird* IIo Das Berufungsgerieht hält den Nachweis nicht für geführt, daß die Beklagte durch die praktische Ausgestaltung ihrer Geschäftsbeziehungen zu Epp die zwischen den Klägern und I»^p bestehenden Verträge verletzt habe» Von den Klägern sei, so führt das Berufungsgericht aus, kein Beweis dafür erbracht, daß der Patentinhaber 8 ~ nur a$ Endabnehmer habe liefern dürfen* Der Wortlaut des Vergleichs selbst enthalte keine Einschränkung* Die in dem Vergleichstext gebrauchten Worte "oder durch einen Dritten im Werklohn" hätten sich unstreitig nur auf die Herstellung der Kupplungen beziehen sollen* Auch aus der Beweisaufnahme habe sich nichts dafür ergeben, daß sich im Verlauf der dem Abschluß des Vergleichs vorhergehenden Verhandlungen die Parteien darüber einig geworden seien, das dem Patentinhaber eingeräumte Vertriebsrecht habe nur ein solches "an die letzte Hand" darstellen sollen« Dem Patentinhaber habe es daher nicht verwehrt werden sollen, auch an eine Zwischenfirma Kupplungen abzugeben« Das Berufungsgericht vermutet, daß eine Erörterung und Klarstellung des Vertriebsrechtes absichtlich unterblieben sei, weil die Kläger in diesem Palle hätten befürchten müssen, die Vergleichsverhandlungen würden sich zerschlagen« Die Kläger seien aber ebenso wie an dem Zustandekommen des Vergleichs in- teressiert gewesen* Sie hätten jedenfalls eine Klarstellung des Begriffs "Vertreiben" absichtlich oder versehentlich untex*lassen« Daher müßten sie den Wortlaut des Teilvergleichs so gegen sich gelten lassen, wie er von einem unbefangenen Leser verstanden werden müsse« Es ist.der Revision zuzugeben, daß dieser Standpunkt des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält« Zwar ist der* zwischen dem Patentinhaber und den Klägern abgeschlossene Teilvergleich ein Individual-vertrag« Es ist daher grundsätzlich Sache des Tatrichters« ihn auszulegen« Das Revisionsgericht hat aber nachzuprüfen, ob die Auslegung des Berufungsgerichts mit dem Wortlaut des Vertrages und den Denkgesetzen vereinbar ist, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt sind und ob wesentlicher Auslegungsstoff, insbesondere der sich aus den Be- gleitumständen ergebende Sinn des Vertrages bei der Auslegung genügend berücksichtigt worden sind« Zu Recht rügt die Revision* daß das Berufungsgericht insoweit den ihm unterbreiteten Prozeßstoff nicht erschöpfend gewürdigt (§ 286 ZPO) und gegen die Bestimmung der §§ 157, 242 BGB verstoßen habe* Nach dem Teilvergleich vom 3* Dezember 1948 ist der Patentinhaber berechtigt, "im eigenen Namen oder durch einen Dritten im Werklohn, die sogenannte P^f^-Kardan-Kupplung herzustellen und zu vertreiben"* Es besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den Parteien kein Streit darüber, daß die in dem Teilvergleich gebrauchten Worte "oder durch .einen Dritten im Werklohn" sich nur auf die Herstellung der Kupplungen beziehen sollten,, Die Parteien sind sich demzufolge in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Vertrages darüber einig, daß jedenfalls der Vejtrieb ausschließlich durch selbst erfolgen sollte* Auch das Beru- fungsgericht ist hiervon ausgegangen* Es glaubt indessen, aus der Beweisaufnahme folgern zu müssen, Dpp sei durch diese Regelung nicht gehindert gewesen, auch an Zwischenhandelsfirmen Kupplungen abzugeben? so daß das von der Beklagten und geübte Verfahren des Ankaufs der von der Beklagten hergestellten Kupplungen durch diese und der doppelten Versteuerung mit dem Wortlaut und Sinn des Vergleichs nicht in Widerspruch stehe* Das Berufungsgericht übersieht hierbei, daß es im vorliegenden Pall gar nicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Patentinhaber das Recht zugebilligt ist,, die Kupplungen nur an Endabnehmer oder auch an Zwischenhandelsfirmen zu vertreiben* Soweit die Beweisaufnahme eine solche Einschränkung des Begriffs "Vertreiben" nicht ergeben hat, kann ihre Würdigung durch das Berufungsgerieht als ... 10 ~ richtig unterstellt werden» Die von dein Berufungsgericht vorgenoromene Prüfung trifft indessen nicht den Kern der hier zu entscheidenden Präge„ Wesentlich ist vielmehr allein die Beantwortung der Frage, ob dem Patentinhaber nach dem Teilvergleich das Hecht zustehen sollte, auch an die Beklagte zu liefern, obwohl sie gleichzeitig die Herstellerin der Kupplungen ist und bei einem Weitervertrieb durch den Einsatz ihrer eigenen Wirtschaftskapazität zur Förderung des allein dem L^p gestatteten Vertriebs beiträgt« Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann nicht anerkannt werden, daß ein solches Verfahren dem Sinn und Zweck des zwischen ♦ und den Klägern abgeschlossenen Teilvergleichs entspricht« Die Kläger verblieben auch nach Abschluß des Teilvergleichs weiterhin ausschließliche Lizenznehmer des Patentinhabers Lpp« Hatte dieser auch durch den Vergleich eine Unterlizenz erhalten, so mußte er doch außerhalb der Grenzen der Unterlizenz die Stellung der Kläger als Inhaber der ausschließlichen Lizenz in jeder Weise unangetastet lassen« Er durfte daher Dritten weder eine Vertriebslizenz erteilen noch eine irgendwie geartete Stellung einräumen, die sie hinsichtlich des Vertriebs der Kupplungen im praktischen Ergebnis zu Unterlizenznehmern machte«, Lpp durfte daher keinesfalls einen Weg wählen, der der Beklagten die Möglichkeit gab., die von ihr hergestellten Kupplungen in der gleichen Weise zu vertreiben, als sei ihr eine solche Vertriebslizenz erteilt worden« Einer ausdrücklichen Hervorhebung einer solchen Einschränkung des Vertriebsrechts des L^p im Vertrage bedurfte es nicht« Es kann den Beklagten zugestanden werden, daß ihnen das eingeschlagene Verfahren nicht die rechtliche Stellung von Unterlizenznehmern verschaffte, da sie jedenfalls nach dem Akteninhalt keinen Rechtsanspruch darauf haben, den eigenen Bedarf an 11 - den von ihnen hergestellten Kupplungen nach ihrem Belieben zu decken® Der bestehende Zustand kommt aber deswegen der Erteilung einer Vertriebslizenz gleich, weil es allein von der Beklagten als Herstellerin der Kupplungen abhängt, in welchem Umfänge sie diese mit Rohren verbinden und an Dritte im eigenen Namen Namen veräußern will® Auf diese Weise ist von I'4/ß und von der Beklagten ein Zustand geschaffen worden, der die Kläger in ihrer Stellung als ausschließliche Lizenznehmer in eindeutiger Form beeinträchtigen muß® Das wollte der Teilvergleich aber gerade verhindern, der nicht ohne Grund die Heranziehung Dritter nur gestattet, soweit es sich um die ’’Herstellung im Werklohn" handelte® Das Berufungsgericht hat diesnidit berücksichtigt und insbesondere verkannt, daß Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nur eine Auslegung zulassen, die den Umfang des dem Patentinhaber durch den Teilvergleich gewährten Rechts dahin begrenzt,daß die von dem Patentinhaber beauftragten Hersteller der streitigen Kupplung nicht ihrerseits mit den Klägern in einer Weise in Wettbewerb treten dürfen, durch die sie Ruf und Namen ihres Herstellungsbetriebs dazu vex^wenden, unter Ausschaltung des Patentinhabers auch den Vertrieb der von ihr hergestellten Kupplung vorzunehmen® Ein solches Verhalten verstößt, gleichgültig, welchä Abliiachiangen zwischen und der Beklagten im Innenverkehr getroffen sind, gegen die Anschauung von Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB)® Dies muß im vorliegenden Fall umsomehr gelten, als die Beklagte ihrerseits als Herstellerin von Regenrohren im Wettbewerbsverhältnis zu den Klägern steht und daher die "Beein- . trächtigung der Stellung der Klager durch die von und der Beklagten getroffenen Vereinbarungen besonders stark ins Gewicht fällt® Konnte hiernach der Patentinhaber 14^ äer Beklagten keine Vertriebsrechte in der 1 12 vereinbarten Weise gewähren, so hat? sich die Beklagte einer Patentverletzung schuldig gemacht, indem sie ohne Einverständnis der Kläger die Kupplungen in ihrem Namen vertrieben hat* Zur Entscheidung ist der Rechtsstreit indessen noch nicht reif, weil das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen über das Verschulden der Beklagten getroffen hat«, Insoweit wird das Berufungsgericht nunmehr den Eingriff der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer schuldhaften Patentverletzung, die auch durch ein leicht fahrlässiges Verhalten der Beklagten begründet sein könnte, zu würdigen haben* Dieser Prüfung ist der unstreitige Sachverhalt zu. Grunde zu legen, daß der Beklagten sowohl der zwischen den Klägern und L^p abgeschlossene feilvergleich wie auch der durch diesen Vergleich ausdrücklich aufrecht erhaltene Lizenzvertrag vom 6o/l0c Juli 1940 bekannt waren0 Nach alledem mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung, auch wegen der Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Bock Hasteiski Weiss Nörr