Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers habe, weil sie - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet festgestellt hat - die Versendung des Gutes als Fixkostenoder SammelladungsSpediteur bewirkt habe (§ 413 Abs.1, 2 HGB). 3» Das Berufungsgericht hält die Beklagte - ohne Rücksicht darauf, ob sie die jeweiligen Transporte ganz oder teilweise selber ausgeführt habe - zu dem Schadensersatz nach den Vorschriften der KVO für verpflichtet, weil § 1 Abs. 5 KVO, der die Haftung des Spediteur-Frachtführers (§§ 412, 413 HGB) auf die Fälle der Selbstausführung des Transportauftrags beschränke, unwirksam sei. Eine Schadensersatzverpflichtung nach den Vorschriften der KVO hätte danach - ganz oder teilweise -nur dann bejaht werden können, wenn die Beklagte Beförderungsleistungen mit eigenen Kraftfahrzeugen erbracht hätte. 5. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und - da eine Sachentscheidung durch das Revisionsgericht mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht in Betracht kam - zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Soweit das Berufungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Haftung nach der KVO ausscheidet, weil die Beklagte Beförderungsleistungen durch Dritte hat ausführen lassen, wird es zu berücksicht gen haben, daß seit dem Inkrafttreten des § 26 GüKG a.F. am 10, Juli 1979 (Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderun des GüKG vom 9. 960) die gesetzliche Haftung des Spediteur-Frachtführers nach den §§ 429 ff HG abdingbar war (BGHZ 87, 4, 7, 8). Insoweit wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Vertragsschließenden wie die Beklagte behauptet hat - die Geltung der ADSp ausdrücklich oder durch stillschweigende Unterwerfung seitens der Firma FflHB vereinbart haben und, wenn ja, ob und inwieweit eine Haftung der Beklagten danach in Betracht kommt.
BUNDESGERICHTSHOF Sf IM NAMEN DES VOLKES ZR 220/81 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 16. Februar 1984 Roth Justizangestellte als Urkandtbeamter der Geschäftsstelle Firma GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Rolf PflBI, Dieter und Richard Straße 172, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Firma Versicherungsgesellschaft, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Dr. Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und 2 y/ Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr, Mees für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Firma F£^Hl HiFi Europa-Vertriebs-GmbH (Firma F(0) beauftragte die Beklagte im Jahre 1980 mit der Durchführung von Transporten elektronischer Geräte. Bei 47 Transporten innerhalb der Bundesrepublik und einem Transport in die Schweiz entstanden Verluste durch Diebstahl. Die Klägerin verlangt dafür - nach Abzug von Teilzahlungen (10.844,80 DM) - aus übergegangenem Recht Schadensersatz in Höhe von 52.679,02 DM, davon 380,— DM für den anläßlich des Auslandstransports entstandenen Schaden. Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die auf die Verurteilung in den 47 Inlandsfällen beschränkte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung in den 47 Inlandsfällen weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz. 1. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist zwischei der Firma Fisher und der Beklagten ein Speditionsvertrag zustande gekommen, weil die Firma $HHHI der Beklagten einen - als solchen auch bezeichneten - Speditionsauftrag erteilt habe und kein Anlaß bestehe, den Vertrag abweicheru vom Wortlaut der getroffenen Vereinbarung auszulegen. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revisioi auch nicht angegriffen. 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers habe, weil sie - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet festgestellt hat - die Versendung des Gutes als Fixkostenoder SammelladungsSpediteur bewirkt habe (§ 413 Abs. 1, 2 HGB). Auch diese Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 83, 87, 90). 4 yg 3» Das Berufungsgericht hält die Beklagte - ohne Rücksicht darauf, ob sie die jeweiligen Transporte ganz oder teilweise selber ausgeführt habe - zu dem Schadensersatz nach den Vorschriften der KVO für verpflichtet, weil § 1 Abs. 5 KVO, der die Haftung des Spediteur-Frachtführers (§§ 412, 413 HGB) auf die Fälle der Selbstausführung des Transportauftrags beschränke, unwirksam sei. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts tragen das Urteil nicht. Wie der Senat nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat, bestehen gegen die Wirksamkeit der am 1. Oktober 1978 in Kraft getretenen Regelung des § 1 Abs. 5 KVO keine durchgreifenden Bedenken (BGHZ 83, 87, 92 ff). Eine Haftung des Fixkosten- oder SammelladungsSpediteurs, der i.S. des § 1 Abs. 5 KVO keine eigenen Beförderungsleistungen erbringt, kann daher aus den Vorschriften der KVO nicht mehr hergeleitet werden. 4. Eine Schadensersatzverpflichtung nach den Vorschriften der KVO hätte danach - ganz oder teilweise -nur dann bejaht werden können, wenn die Beklagte Beförderungsleistungen mit eigenen Kraftfahrzeugen erbracht hätte. Insoweit hat aber das Berufungsgericht keine hinreichend sicheren Feststellungen getroffen. 5. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und - da eine Sachentscheidung durch das Revisionsgericht mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht in Betracht kam - zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Soweit das Berufungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Haftung nach der KVO ausscheidet, weil die Beklagte Beförderungsleistungen durch Dritte hat ausführen lassen, wird es zu berücksicht gen haben, daß seit dem Inkrafttreten des § 26 GüKG a.F. am 10, Juli 1979 (Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderun des GüKG vom 9. Juli 1979, BGBl I S. 960) die gesetzliche Haftung des Spediteur-Frachtführers nach den §§ 429 ff HG abdingbar war (BGHZ 87, 4, 7, 8). Insoweit wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Vertragsschließenden wie die Beklagte behauptet hat - die Geltung der ADSp ausdrücklich oder durch stillschweigende Unterwerfung seitens der Firma FflHB vereinbart haben und, wenn ja, ob und inwieweit eine Haftung der Beklagten danach in Betracht kommt. Scholz-Hoppe v. Gamm Piper Mees Erdmann