Unter der Tube befindet sich die Bezeichnung "Kolestral-Frisiercreme"«, Die rechte Bildseite dieser Anzeige' weist einen wohlfrisierten Kopf auf, neben dem ein Kreis Zeichen mit dem Wort stehto Unten quer über sämtliche Anzeigen zieht sich, gegen den übrigen Text abge-setzt und.in etwas schwächerem Druck, die Zeile "Weil, für's Haar, nur beim Friseur zu haben!"o Der Kläger, ein Drogistenverband, ist der Auffassung, die Beklagte treibe durch die Benutzung des Werbespruches "Weil fur's Haar, nur beim Friseur zu haben” unlauteren Wettbewerb« In dieser Werbezeile liege für den unbefangenen Leser die Behauptung, daß Haarpflegemittel nur beim Friseur erhältlich seien, und daß der Friseur der alleinige Fachmann für den Verkauf von Haarpflegemitteln(xseio Außerdem stelle dieser .Werbesatz die Behauptung auf, daß die Verbraucher gewöhnt seien, Haarpflegemittel nur beim Friseur zu kaufen. Darüber hinaus lasse sich aus der Werbezeile lediglich noch entnehmen, daß die Beklagte den Alleinvertrieb ihres Frisierkrems deshalb dem Friseur überlasse, weil dieser nach ihrer Meinung für den Verkauf von Haarpflegemitteln besonders geeignet sei» Jede andere Ausdeutung des Werbespruches sei willkürlich» mittel ausschließlich durch' die Friseure vertrieben würden oder eine Käufergewohnheit bestehe, Haarpflegemittel nur oder doch nur überwiegend beim Friseur zu kaufen„ 2s sei auch zweifelhaft, ob der Durchschnittsleser aus der Anzeige die Behauptung herauslese, der Friseur sei der alleinige Fachmann für den Verkauf von Haarpflegemittelno Aber selbst wenn man dies unterstelle, so scheitert nach Ansicht des Landgerichts die Annahme eines nach § 1 UnlWG unzulässigen kritisierenden Vergleichs daran, daß die Behauptung, der Friseur sei der alleinige Fachmann für den Verkauf von Haarpflegemitteln, nicht hinreichend deutlich erkennen lasse, mit welchen Gruppen von Gewerbetreibenden die Friseure ver-’ glichen werden sollten«' Das Landgericht erblickt jedoch eine unzulässige vergleichende Reklame der Beklagten in ihren,an die Friseure gerichteten Rundschreiben, da darin die Drogisten in Gegensatz zu den Friseuren gestellt und als fachfremd bezeichnet würden« Der Inhalt dieser Rundschreiben erfüllt nach Ansicht des Landgerichts außerdem den T,at1äestand der §§ 3 UnlWG und 826 BGB« '■ o) Den Unterlassungsanspruch hat das Berufungsgericht zunächst im Rahmen des § 3 UnlWG geprüft« Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß er aus diesem Gesichtspunkte nicht begründet sei« Nach Auffassung des Berufungsgericht enthält der beanstandete Werbesatz der Beklagten zwar eine unvollständige und deshalb unrichtige Angabe über Geschäfts-Verhältnisse« Die Unvollständigkeit und damit Unrichtigkeit der Werbeangabe der Beklagten erblickt das Berufungsgericht darin, daß sich die Beklagte nicht auf den zweiten Teil des * beanstandeten Werbesatzes ("nur beim Friseur zu haben") beschränke, womit unmißverständlich ausgedrückt werde, daß die Beklagte nach dem ihr frei stehenden Entschluß den Frisierkrem nur durch Friseure vertreiben wolle« Die von der Beklagten dafür hinzugefügte Begründung ("Weil für's Haar") gebe nur einen Grund für diese Beschränkung des ■Vertriebes, nämlich den angeblich objektiven Grund an» Dieser angegebene Grund sei aber für die Beklagte in Wirklichkeit nicht bestimmend und auch sonst nicht zutreffend und deshalb unwahr und eine unrichtige Angabe, weil Haarpflegemittel unbestritten nicht nur beim Friseur zu haben seien*, Nach Meinung des Berufungsgerichts ist diese unvollständige und damit unrichtige Werbung der Beklagten aber nicht geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen« Bei Beurteilung der Wirkung der streitigen Zeitungsanzeigen auf den Verkehr ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß es insoweit auf den Gesamteindruck der betreffenden Werbeangaben beim Durchschnitts-zeitungsleser ankommt« Es führt im einzelnen aus; Die Abbildungen der Tube un<3 ^es frisierten Kopfes im oberen Teil der Anzeige seien im Verhältnis zu dem übrigen Inhalt sc- auffällig, daß sie zunächst den Blick des Betrachters auf sich lenkten« Erst nachdem dieser durch die Bilder und vielleicht auch noch durch die daneben befindlichen Werbeaussagen; "Gut frisiert - Glanz im Haar" Uoä* darauf aufmerksam gemacht worden sei, daß es sich um die Werbung für einen bestimmten Frisierkrem, nämlich für handle, werde er die weiteren im unteren Teil der Anzeige enthaltenen Angaben lesen» Erst dann werde er also auch den Werbesprueh ("Weil für's Haar, nur beim Friseur zu haben") und den Hinweis auf den Bezug einer Gratistube als ergänzenden Hinweis zu dem übrigen Inhalt der Anzeige zur Kenntnis nehmen» Aus diesen beiden Schlußsätzen werde der Leser entnehmen, daß der Frisierkrem nur beim Friseur erhältlich und eine Gratistube von W£J^AG zu haben sei» Parin werde er allenfalls eine gewisse Ungereimtheit sehen, da ja -Haarpflegemittel auch anderweitig als beim Friseur gekauft werden könnten, aber alle weiteren Schlüsse, von denen der Kläger zur KlagebegrUndung ausgehe, könne allenfalls ein Leser mit ungewöhnlich scharfem Verstände oder mit besonders gewecktem Interesse, etwa dem eines Mitbewerbers, ziehen» Solche Leser entsprächen aber nicht dem zugrunde zu legenden Mittelmaß» Per Leser entnehme also nicht dem beanstandeten Werbespruch die angeblich inneliegende Behauptung, daß dieser Krem nur beim Friseur zu haben sei, weil der Friseur der alleinige oder besondere Fachmann für den Verkauf von Haarpflegemitteln sei» Der Leser werde daher an den streitigen Werbesatz nicht die Überlegung knüpfen, daß der Frisierkrem nW^HAn deshalb besonders zu empfehlen sei, weil er nur beim Friseur zu haben sei» Der Anschein eines besonders günstigen Angebots werde also nicht hervorgerufen« Es kann in diesem Zusammenhänge auf sich beruhen, ob die Annahme des Berufungsgerichts, daß die beanstandete Werbeangabe der Beklagten an und für sich unvollständig und deshalb unrichtig sei, bedenkenfrei ist» Denn in jedem Palle muß § 3 UnlWU als Klagegrundlage für den Unterlassungs anspruch des Klägers ausscheiden, weil auch eine solche un-richtige Angabe, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, nicht geeignet wäre, den Anschein eines besonders günstigen Angebots beim Abnehmer hervorzurufen« 2.) Hingegen' erachtet das .Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 1 UnlWG- als begründet, weil die Beklagte eine Werbung mit Unwahrheit betreibe, was sittenwidrig im Sinne der genannten Vorschrift sei« In Wirklichkeit sei aber ’’Wellaform” nicht deshalb- ausschließlich in Friseurgeschäften zu haben, weil es ein Haarpflegemittel sei, sondern weil die Beklagte nur an ^r^seure liefern wolle« Diese subjektive Entschließung der Beklagten trete in dem Halbsatz ’’Weil für's Haar”, nicht hervor« Den Einwand der Beklagten, der beanstandete Werbesatz beziehe sich nur auf den von ihr hergestellten Wellaformkrem, hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, der streitige Werbesatz stehe als groß begonnener Satz selbständig in der Aussage, sei also nicht erkennbar nur auf ’’Wella-form”-Frisierkrem abgesteilt» Zudem sei aus den Rundschreiben der Beklagten zu entnehmen, daß sie durchdie ständige gleichförmige Wiederholung Ihres Werbespruches zu erreichen versuche, daß auch andere Haarpflegemittel verstärkt bei Friseuren gekauft würden» Da es allgemein bekanntsei, daß Haarpflegemittel auch in anderen Geschäften, wie Drogerien usw«, verkauft würden, entspreche die in der beanstandeten Werbeankündigung liegende Behauptung, Haarpflegemittel gebe es nur beim Friseur, gegenwärtig nicht den wahren Verhältnissen beim Absatz von Haarpflegemitteln und sei unrichtige Der seit längerer Zeit ständig wiederkehrende Werbesatz der Beklagten aber habe eine suggestive Wirkung und sei durch seine Einwirkung auf das Unterbewußtsein der angesprochenen Verkehrskreise geeignet, beim Publikum die von der Beklagten beabsichtigte Gedankenverbindung "Haarpflegemittel-Friseur” zu erreichen«: Den Mitbewerbern könne nicht zugemutet werden, solange abzuwarten, bis die von der Beklagten ausgehende Werbung mit ihrer unrichtigen Behauptung zu einer Irreführung des Publikums geführt habe«: Nach Auffassung defe Berufungsgerichts hätte der beanstandete Werbesatz zutreffend lauten müssen : "Weil für's Haar, und weil ich, die Beklagte?e.s so will, nur beim Friseur zu haben”» behauptungen kommen auch irreführende Angaben über die Vertriebsstätten einer Ware in Betrachte Für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 1 UnlWG vorliegend gegeben sind, kommt es zunächst darauf an, wie die angesprochenen Verkehrskreise die beanstandeten Werbeangaben der Beklagten auffassen« Maßgebend ist insoweit der Gesamt-eindruck, den die beanstandeten Zeitungsanzeigen bei dem flüchtigen Burchschnittsbetrachter erweckeiio Sine Würdigung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht bereits im Bahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 3 TJnlWG gegeben sind, vergenommen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß der Leser den beiden Schlußsätzen entnehmen werde, daß der Krem nur beim Friseur und eine Gratistube bei der Wella AoG« zu haben seio Mit diesen Feststellungen setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch, wenn es bei Prüfung des Vor-liegens der Voraussetzungen des § 1 TJnlWG ausführt, daß nicht nur dem von der Klägerin angegriffenen Werbespruch, sondern sogar dem Halbsatz ’’Weil fttr's Haar eine selbständige Bedeutung zukommec Biese Bedeutung soll nach Auffassung des Berufungsgerichts darin liegen, daß das Publikum durch ständige Wiederwerbung der sehr einprägsamen Werbezeile allmählich zu dem Fehlschluß veranlaßt werden könnte, Haarpflegemittel seien in erster Linie beim Friseur als dem Fachmann für Haarpflegemittel erhältlich« Dieser Meinung des Berufungsgerichts steht indessen entgegen, daß die Werbung der Beklagten in den beanstandeten Zeitungsanzeigen eindeutig auf abgestellt ist, was auch einem flüchtigen Burchschnitts-betrachter nicht entgehen kann% denn jede dieser Anzeigen Ist dies aber der Fall, so kann der streitige Werbesatz nicht als selbständige, vom übrigen Inhalt der Anzeige losgelöste Werbebehauptung angesehen werden Daran kann sich auch dadurch nichts ändern, daß die fragliche Werbung dem ' Publikum nicht nur einmal, sondern in ständiger Wiederholung entgegentritt« Unter diesen Umständen verstößt die Annahme des Berufungsgerichts, es werde der Beklagten durch die 'ständige Wiederholung ihrer einprägsamen Werbezeile gelingen, bei den Terbrauchern oder doch einem nicht unbeträchtlichen Teile von.ihnen die von ihr beabsichtigte Gedankenverbindung "Haarpflegemittel - Friseur” zu erreichen und damit die Torstellung hervorzurufen, daß Haarpflegemittel schlechthin in erster Linie beim Friseur als dem Fachmann für Haarpflegemittel erhältlich seien, gegen die Lebenserfahrung« Die unter diesem Gesichtspunkt gemäß § 286 ZPO erhobene Terfahrensruge der Revision ist daher begründet« richtig sei., unterliegt rechtlichen Bedenken* Kin Gebot der Vollständigkeit von Werbeangaben, wie es das Berufungsgericht annimmt, besteht nach geltendem Recht nicht« Rin solches Erfordernis würde auch mit den praktischen Bedürfnissen der Wirtschaftswerbung in Widerstreit stehen§ Werbeanzeigen würde dadurch weitgehend die Schlagkraft genommene Nicht in jedem Pall ist Unvollständigkeit gleichbedeutend mit Unrichtigkeit« Im vorliegenden Pall kann dem Berüfungsgericht nicht darin beigetreten werden, daß der Werbesatz, um wahr zu erscheinen, lauten müßte "Weil fürrs Haar, und weil ich, die Beklagte, es so will, nur beim Priseur zu haben"„ Denn aus dem beanstandeten Werbesatz ist auch ohne einen solchen Hinweis auf den Willen der Beklagten für einen Durchschnittsbetrachter ohne weiteres zu entnehmen, daß der ausschließlich vom Priseur vorzunehmende Verkauf von auf den Willen des Herstellers dieser ’Ware zurückgehen muß, weil dieser eben nur Priseure belieferte Nach alledem entfällt auch § 1 UnlWG als Klage-grund läge für den vom Kläger aus dem Gesichtspunkte unwahrer Werbeangaben über die Vertriebsstätten von.
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Nicht fur die Amtliche Sammlung!
Gesetz? UnlWG §§1,3 ^
■Rechtssatz? U) Eine unrichtige Werbeangabe, durch die nicht der
Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen wird, so daß die Anwendbarkeit des § 3 UnlWG entfällt, kann nach § 1 UnlWG unzulässig sein, wenn durch sie der Verkehr über die Geschäftsverhältnisse eines Mitbewerbers (hier? Uber die Verkaufsstätten einer Ware) irregeführt und dadurch der Absatz von Mitbewerbern beeinträchtigt wird«,
2o) Unvollständigkeit einer Werbeangabe ist nicht immer gleichbedeutend mit Unrichtigkeit*
Aktenzeichen? I ZR 220/55
Urto des BGH 7« 26o April 1957 OLG Schleswig
' Ml!
I_ZR_220/55
7erkündet am 26o April 1957
Grunau, Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der "wBfl^'-AktiengeSeilschaft in ^üfllHfllb Gflfli^fl Allee mrvertreten durch ihren Vorstand, Direktor Karl MflfflB, daselbst.
- Brozeßbevollmächtigters
Beklagten und Revisionsklägerin
Rechtsanwalt Prof* Er„
gegen
den U(flflflfl-’Verband S(__
ve^rete ndurch seinen ers' Ijflli, H^^Hfcstro fl
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Ersitzenden, Hans H
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- Prozeß-bevollmächtigter?
Kläger und Revisionsbeklagten,
Rechtsanwalt Freiherr von
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 260 April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Profc Lr0 h0c» Wilde, Urc Bock, Br0 Krüger-Nieland, Br- Nastelski und lüVo Christoph
für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 60 Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen O^er-landesgerichts in Schleswig vom 30o September 1955 aufgehobene
Lie Klage wird abgewiesen-
Die gesamten Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegte
Von Rechts wegen
~ 2
Tatbestands
Die Beklagte stellt in ihrem kosmetischen Unternehmen neben anderen Haarpflegemitteln einen Frisierkrem mit der Bezeichnung "WBHHB" her«» Diesen Frisierkrem liefert sie ausschließlich an Friseure«, Die Beklagte wirbt ständig durch Zeitungsanzeigen für "1 ~
In der Zeit vom 12«, September 1954 bis 6«, November 1954 veröffentlichte sie in den "BUbecker Nachrichten" mehrere derartige Anzeigeno Diese zeigen links die Abbil-dung einer mit dem Kopf nach links unten schräg gestellten Tube mit der Aufschrift ”WBHHB"° Ober ihr stehen die Worte "Gut frisiert, Glanz im Haar!" oder "Gut frisiert; nett-adrett!"o Unter der Tube befindet sich die Bezeichnung "Kolestral-Frisiercreme"«, Die rechte Bildseite dieser Anzeige' weist einen wohlfrisierten Kopf auf, neben dem ein Kreis Zeichen mit dem Wort stehto Unten quer über
sämtliche Anzeigen zieht sich, gegen den übrigen Text abge-setzt und.in etwas schwächerem Druck, die Zeile "Weil, für's Haar, nur beim Friseur zu haben!"o Die Anzeigen schließen ab mit dem Satz "Gratistube von Abteilung 88"0
Außerdem versandte die Beklagte an die Friseure Rundschreiben vom 12® Februar, 10o Juni, 25o Oktober 1954 (letzteres nur an die Obermeister ), mit denen sie für den Vertrieb von WBHHIBwar^0 ■tn den Bund schreiben vom 12o Februar und 6o Juni 1954 weist die Beklagte darauf hin, daß sie durch den Alleinverkauf von "WBHHHB' an die Friseure deren Forderung, es solle Haarpflegemittel nur .beim Friseur geben, unterstütze«, Zugleich ebne sie
den Friseuren den Weg für einen besseren allgemeinen Verkauf von Haarpflegemitteln« Denn sie gewöhne durch ihren in Zeitungsanzeigen ständig veröffentlichten Werbespruch f,Weil für's Haar» nur beim Friseur zu haben” die Verbraucher daran, außer auch andere Haarpflege- und Schön-
heitsmittel beim Friseur zu kaufen« In dem Rundschreiben vom 25o Oktober ;954 an die Obermeister der Friseur-Innungen ermahnt die Beklagte die Friseure, dafür zu sorgen, daß "WgBHMr nicht in fachfremde Kanäle fließe, und verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß von Friseuren
an Drogerien abgegeben worden sei« Im Rundschreiben vom November 1954 fordert die Beklagte die Friseure auf, durch den Kauf von "Wj^HBHf gemeinsam "die weit-
verbreitete Verbrauchergewohnheit, Haarpflegemittel in fachfremden Geschäften zu kaufen, zu bekämpfen” „
Der Kläger, ein Drogistenverband, ist der Auffassung, die Beklagte treibe durch die Benutzung des Werbespruches "Weil fur's Haar, nur beim Friseur zu haben” unlauteren Wettbewerb« In dieser Werbezeile liege für den unbefangenen Leser die Behauptung, daß Haarpflegemittel nur beim Friseur erhältlich seien, und daß der Friseur der alleinige Fachmann für den Verkauf von Haarpflegemitteln(xseio Außerdem stelle dieser .Werbesatz die Behauptung auf, daß die Verbraucher gewöhnt seien, Haarpflegemittel nur beim Friseur zu kaufen. Diese Werbebehauptungen seien unrichtig, weil Haarpflegemittel auch von anderen Geschäften, vornehmlich von Drogerien verkauft würdpn und die Drogisten auf Grund ihrer Berufsausbildung als Fachleute für den Verkauf von Haarpflegemitteln anzusehen seien. In den Rundschreiben der Beklagten komme deutlich-55 zu dem Ausdruck, daß diese durch den Werbespruch die Drogisten und andere Fachhändler für Haarpflegemittel
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als fachfremd hinstellen und den Friseuren eine Monopolstellung für den Verkauf von Haarpflegemitteln ^erschaffen wolle»
Mit der Klage verlangt der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Dhterlassung, in ihrer Werbung, insbesondere durch den Werbetext “Weil für's Haar, nur beim Friseur zu haben!" zu behaupten, daß der Verkauf .von Haarpflegemitteln ausschließlich oder überwiegend durch Friseurgeschäfte erfolge, und daß der Friseur der alleinige oder besondere Fachmann fürden Verkauf von Haarpflegemitteln sei* Außerdem fordert sie Erteilung der Veröffentlichungsbefugnis des verurteilenden Erkenntnisses»
Die Beklagte beantragt Klageabweisungo Nach ihrer Meinung enthält der beanstandete Werbespruch die zutreffende Aussage, daß nur Friseur erhältlich sei«
Darüber hinaus lasse sich aus der Werbezeile lediglich noch entnehmen, daß die Beklagte den Alleinvertrieb ihres Frisierkrems deshalb dem Friseur überlasse, weil dieser nach ihrer Meinung für den Verkauf von Haarpflegemitteln besonders geeignet sei» Jede andere Ausdeutung des Werbespruches sei willkürlich»
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, mit der Behauptung zu werben, der Friseur sei der alleinige Fachmann für den Verkauf von Haarpflegemittelno Im übrigen hat es die Klage angewiesen«. Nach Auffassung des Landgerichts ist der von der Beklagten in den Zeitungsanzeigen veröffentlichte Werbespruch wettbewerbsrechtlich * nicht zu beanstanden Der unbefangene Leser könne dieser Werbezeile nicht die Behauptung entnehmen, daß Haarpflege-
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mittel ausschließlich durch' die Friseure vertrieben würden oder eine Käufergewohnheit bestehe, Haarpflegemittel nur oder doch nur überwiegend beim Friseur zu kaufen„ 2s sei auch zweifelhaft, ob der Durchschnittsleser aus der Anzeige die Behauptung herauslese, der Friseur sei der alleinige Fachmann für den Verkauf von Haarpflegemittelno Aber selbst wenn man dies unterstelle, so scheitert nach Ansicht des Landgerichts die Annahme eines nach § 1 UnlWG unzulässigen kritisierenden Vergleichs daran, daß die Behauptung, der Friseur sei der alleinige Fachmann für den Verkauf von Haarpflegemitteln, nicht hinreichend deutlich erkennen lasse, mit welchen Gruppen von Gewerbetreibenden die Friseure ver-’ glichen werden sollten«' Das Landgericht erblickt jedoch eine unzulässige vergleichende Reklame der Beklagten in ihren,an die Friseure gerichteten Rundschreiben, da darin die Drogisten in Gegensatz zu den Friseuren gestellt und als fachfremd bezeichnet würden« Der Inhalt dieser Rundschreiben erfüllt nach Ansicht des Landgerichts außerdem den T,at1äestand der §§ 3 UnlWG und 826 BGB«
Gegen dieses Urteil hat die .Klägerin Berufung eingelegt« Den Unterlassungsanspruch hat sie dahin gefaßt, der Beklagten aufzugebenf den Werbespruch "Weil für's H.a a r , nur beim Friseur zu haben!" oder einen ähnlichen nicht mehr zu benutzen« Außerdem hat sie geltend gemacht, die beanstandete Werbung der Beklagten verstoße auch gegen die Dekartellierungsbestimmungen der MilitärRegVQ 78*
Die Beklagte hatte Anschlußberufung eingelegt mit dem Anträge,, die Klage auch abzuweisen, soweit Verurteilung erfolgt isto Diese Ansehlußberufung haben die Parteien
übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Kläger zu gerichtlichem Protokoll erklärt hatte, daß er auf seine Hechte aus dem angefochtenen Urteil vernichte *
Das Oberlandesgericht hat der Beklagten untersagt, den Werbespruch “Weil fur's Haar, nur beim Friseur zu haben!” oder einen ähnlichen zu .benutzen, und hat dem Kläger außerdem Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt« Die Kosten der erledigten Anschlußberufung hat das Berufungsgericht dem Kläger <.73), die übrigen Kosten der Beklagten auferlegt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfange weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet«
Entscheidungsgründe i
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der die Werbebehauptung "Weil für's Haar, nur beim Friseur zu haben!” betreffende ünterlassungsantrag des Klägers und die von ihm erbetene Veröffentlichungsbefugnis„ Diesen Anträgen hat’das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht statt-gegeben«
'■ o) Den Unterlassungsanspruch hat das Berufungsgericht zunächst im Rahmen des § 3 UnlWG geprüft« Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß er aus diesem Gesichtspunkte nicht begründet sei« Nach Auffassung des Berufungsgericht enthält der beanstandete Werbesatz der Beklagten zwar eine unvollständige und deshalb unrichtige Angabe über Geschäfts-Verhältnisse« Die Unvollständigkeit und damit Unrichtigkeit
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der Werbeangabe der Beklagten erblickt das Berufungsgericht darin, daß sich die Beklagte nicht auf den zweiten Teil des * beanstandeten Werbesatzes ("nur beim Friseur zu haben") beschränke, womit unmißverständlich ausgedrückt werde, daß die Beklagte nach dem ihr frei stehenden Entschluß den Frisierkrem nur durch Friseure vertreiben wolle« Die von der Beklagten dafür hinzugefügte Begründung ("Weil für's Haar") gebe nur einen Grund für diese Beschränkung des ■Vertriebes, nämlich den angeblich objektiven Grund an» Dieser angegebene Grund sei aber für die Beklagte in Wirklichkeit nicht bestimmend und auch sonst nicht zutreffend und deshalb unwahr und eine unrichtige Angabe, weil Haarpflegemittel unbestritten nicht nur beim Friseur zu haben seien*,
Der wahre Grundfür die Beklagte, nämlich daß der Frisierkrem nur deshalb beim Friseur zu haben sei, weil
sie es so wolle, erscheine nicht«
Nach Meinung des Berufungsgerichts ist diese unvollständige und damit unrichtige Werbung der Beklagten aber nicht geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen« Bei Beurteilung der Wirkung der streitigen Zeitungsanzeigen auf den Verkehr ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß es insoweit auf den Gesamteindruck der betreffenden Werbeangaben beim Durchschnitts-zeitungsleser ankommt« Es führt im einzelnen aus; Die Abbildungen der Tube un<3 ^es frisierten Kopfes im
oberen Teil der Anzeige seien im Verhältnis zu dem übrigen Inhalt sc- auffällig, daß sie zunächst den Blick des Betrachters auf sich lenkten« Erst nachdem dieser durch die Bilder und vielleicht auch noch durch die daneben befindlichen Werbeaussagen; "Gut frisiert - Glanz im Haar" Uoä* darauf aufmerksam gemacht worden sei, daß es sich um die Werbung
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für einen bestimmten Frisierkrem, nämlich für handle, werde er die weiteren im unteren Teil der Anzeige enthaltenen Angaben lesen» Erst dann werde er also auch den Werbesprueh ("Weil für's Haar, nur beim Friseur zu haben") und den Hinweis auf den Bezug einer Gratistube als ergänzenden Hinweis zu dem übrigen Inhalt der Anzeige zur Kenntnis nehmen» Aus diesen beiden Schlußsätzen werde der Leser entnehmen, daß der Frisierkrem nur beim Friseur erhältlich und eine Gratistube von W£J^AG zu haben sei» Parin werde er allenfalls eine gewisse Ungereimtheit sehen, da ja -Haarpflegemittel auch anderweitig als beim Friseur gekauft werden könnten, aber alle weiteren Schlüsse, von denen der Kläger zur KlagebegrUndung ausgehe, könne allenfalls ein Leser mit ungewöhnlich scharfem Verstände oder mit besonders gewecktem Interesse, etwa dem eines Mitbewerbers, ziehen» Solche Leser entsprächen aber nicht dem zugrunde zu legenden Mittelmaß» Per Leser entnehme also nicht dem beanstandeten Werbespruch die angeblich inneliegende Behauptung, daß dieser Krem nur beim Friseur zu haben sei, weil der Friseur der alleinige oder besondere Fachmann für den Verkauf von Haarpflegemitteln sei» Der Leser werde daher an den streitigen Werbesatz nicht die Überlegung knüpfen, daß der Frisierkrem nW^HAn deshalb besonders zu empfehlen sei, weil er nur beim Friseur zu haben sei» Der Anschein eines besonders günstigen Angebots werde also nicht hervorgerufen«
Es kann in diesem Zusammenhänge auf sich beruhen, ob die Annahme des Berufungsgerichts, daß die beanstandete Werbeangabe der Beklagten an und für sich unvollständig und deshalb unrichtig sei, bedenkenfrei ist» Denn in jedem
Palle muß § 3 UnlWU als Klagegrundlage für den Unterlassungs anspruch des Klägers ausscheiden, weil auch eine solche un-richtige Angabe, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, nicht geeignet wäre, den Anschein eines besonders günstigen Angebots beim Abnehmer hervorzurufen«
2.) Hingegen' erachtet das .Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 1 UnlWG- als begründet, weil die Beklagte eine Werbung mit Unwahrheit betreibe, was sittenwidrig im Sinne der genannten Vorschrift sei«
Pine solche Unwahrheit erblickt das Berufungsgericht, wie bereits oben zu Ziffer 1 angeführt, in dem Halbsatz ’’Weil fur's Haar”, den es im Rahmen der Prüfung dieser Frage eine selbständige Bedeutung innerhalb der Werbezeile bei-mißto Darin liege die unrichtige. Behauptung, daß es Haarpflegemittel nur beim Friseur gebe«. In Wirklichkeit sei aber ’’Wellaform” nicht deshalb- ausschließlich in Friseurgeschäften zu haben, weil es ein Haarpflegemittel sei, sondern weil die Beklagte nur an ^r^seure liefern
wolle« Diese subjektive Entschließung der Beklagten trete in dem Halbsatz ’’Weil für's Haar”, nicht hervor« Den Einwand der Beklagten, der beanstandete Werbesatz beziehe sich nur auf den von ihr hergestellten Wellaformkrem, hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, der streitige Werbesatz stehe als groß begonnener Satz selbständig in der Aussage, sei also nicht erkennbar nur auf ’’Wella-form”-Frisierkrem abgesteilt» Zudem sei aus den Rundschreiben der Beklagten zu entnehmen, daß sie durchdie ständige gleichförmige Wiederholung Ihres Werbespruches zu erreichen versuche, daß auch andere Haarpflegemittel verstärkt bei Friseuren gekauft würden» Da es allgemein bekanntsei,
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daß Haarpflegemittel auch in anderen Geschäften, wie Drogerien usw«, verkauft würden, entspreche die in der beanstandeten Werbeankündigung liegende Behauptung, Haarpflegemittel gebe es nur beim Friseur, gegenwärtig nicht den wahren Verhältnissen beim Absatz von Haarpflegemitteln und sei unrichtige Der seit längerer Zeit ständig wiederkehrende Werbesatz der Beklagten aber habe eine suggestive Wirkung und sei durch seine Einwirkung auf das Unterbewußtsein der angesprochenen Verkehrskreise geeignet, beim Publikum die von der Beklagten beabsichtigte Gedankenverbindung "Haarpflegemittel-Friseur” zu erreichen«: Den Mitbewerbern könne nicht zugemutet werden, solange abzuwarten, bis die von der Beklagten ausgehende Werbung mit ihrer unrichtigen Behauptung zu einer Irreführung des Publikums geführt habe«: Nach Auffassung defe Berufungsgerichts hätte der beanstandete Werbesatz zutreffend lauten müssen : "Weil für's Haar, und weil ich, die Beklagte?e.s so will, nur beim Friseur zu haben”»
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten, worin der Revision beizutreten ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand»
Es ist allerdings richtig, daß nach dem das Wettbewerbsrecht beherrschenden Grundsatz eine Werbung wahr sein muß und daß eine unrichtige Werbeangabe, auch wenn durch sie nicht der Anschein eines besonderen günstigen Angebots hervorgerufen wird, nach § 1 UnlWG unzulässig sein kann» Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn durch sie der Verkehr über die Geschäftsverhältnisse eines Mitbewerbers irregeführt wird und dadurch der Absatz eines Mitbewerbers beeinträchtigt werden kann (vgl auch Baumbach-Hefermehl Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 7» Aufl, Allg«
Anm 120 S 66, 67 )c Als solche unrichtigen Werbe-
behauptungen kommen auch irreführende Angaben über die Vertriebsstätten einer Ware in Betrachte Für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 1 UnlWG vorliegend gegeben sind, kommt es zunächst darauf an, wie die angesprochenen Verkehrskreise die beanstandeten Werbeangaben der Beklagten auffassen« Maßgebend ist insoweit der Gesamt-eindruck, den die beanstandeten Zeitungsanzeigen bei dem flüchtigen Burchschnittsbetrachter erweckeiio Sine Würdigung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht bereits im Bahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 3 TJnlWG gegeben sind, vergenommen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß der Leser den beiden Schlußsätzen entnehmen werde, daß der Krem nur beim Friseur und eine Gratistube bei der Wella AoG« zu haben seio Mit diesen Feststellungen setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch, wenn es bei Prüfung des Vor-liegens der Voraussetzungen des § 1 TJnlWG ausführt, daß nicht nur dem von der Klägerin angegriffenen Werbespruch, sondern sogar dem Halbsatz ’’Weil fttr's Haar eine selbständige Bedeutung zukommec Biese Bedeutung soll nach Auffassung des Berufungsgerichts darin liegen, daß das Publikum durch ständige Wiederwerbung der sehr einprägsamen Werbezeile allmählich zu dem Fehlschluß veranlaßt werden könnte, Haarpflegemittel seien in erster Linie beim Friseur als dem Fachmann für Haarpflegemittel erhältlich« Dieser Meinung des Berufungsgerichts steht indessen entgegen, daß die Werbung der Beklagten in den beanstandeten Zeitungsanzeigen eindeutig auf abgestellt ist, was auch einem flüchtigen Burchschnitts-betrachter nicht entgehen kann% denn jede dieser Anzeigen
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wird von der bildlichen Wiedergabe des "Erzeugnisses der Beklagten? "W^||> beherrscht» Die beanstandete Werbezeile befindet sich, worauf schon das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, am Fuße der Anzeigen, deren ganz überwiegender Raum und hervorstechender Inhalt in Bild und Wert für den Frisierkrem Bei dieser Sachlage
wird der unbefangene flüchtige Betrachter die Anzeigen nur auf das eigene Erzeugnis der Beklagten beziehen* Auch das Berufungsgericht hat im Rahmen der Erörterung, ob die Toraussetzungen des § 3 UnlWG vorliegen, hervorgehoben, die Abbildungen der Tube "Wm^B” öes Kopfes im oberen Teil der' Anzeigen seien so auffällig, daß sie den Blick des Betrachters zunächst auf sich zögen*
Ist dies aber der Fall, so kann der streitige Werbesatz nicht als selbständige, vom übrigen Inhalt der Anzeige losgelöste Werbebehauptung angesehen werden Daran kann sich auch dadurch nichts ändern, daß die fragliche Werbung dem ' Publikum nicht nur einmal, sondern in ständiger Wiederholung entgegentritt« Unter diesen Umständen verstößt die Annahme des Berufungsgerichts, es werde der Beklagten durch die 'ständige Wiederholung ihrer einprägsamen Werbezeile gelingen, bei den Terbrauchern oder doch einem nicht unbeträchtlichen Teile von.ihnen die von ihr beabsichtigte Gedankenverbindung "Haarpflegemittel - Friseur” zu erreichen und damit die Torstellung hervorzurufen, daß Haarpflegemittel schlechthin in erster Linie beim Friseur als dem Fachmann für Haarpflegemittel erhältlich seien, gegen die Lebenserfahrung« Die unter diesem Gesichtspunkt gemäß § 286 ZPO erhobene Terfahrensruge der Revision ist daher begründet«
Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der streitige Werbesatz unvollständig und schon deshalb un-
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richtig sei., unterliegt rechtlichen Bedenken* Kin Gebot der Vollständigkeit von Werbeangaben, wie es das Berufungsgericht annimmt, besteht nach geltendem Recht nicht« Rin solches Erfordernis würde auch mit den praktischen Bedürfnissen der Wirtschaftswerbung in Widerstreit stehen§ Werbeanzeigen würde dadurch weitgehend die Schlagkraft genommene Nicht in jedem Pall ist Unvollständigkeit gleichbedeutend mit Unrichtigkeit« Im vorliegenden Pall kann dem Berüfungsgericht nicht darin beigetreten werden, daß der Werbesatz, um wahr zu erscheinen, lauten müßte "Weil fürrs Haar, und weil ich, die Beklagte, es so will, nur beim Priseur zu haben"„ Denn aus dem beanstandeten Werbesatz ist auch ohne einen solchen Hinweis auf den Willen der Beklagten für einen Durchschnittsbetrachter ohne weiteres zu entnehmen, daß der ausschließlich vom Priseur vorzunehmende Verkauf von auf den Willen des
Herstellers dieser ’Ware zurückgehen muß, weil dieser eben nur Priseure belieferte
Nach alledem entfällt auch § 1 UnlWG als Klage-grund läge für den vom Kläger aus dem Gesichtspunkte unwahrer Werbeangaben über die Vertriebsstätten von. Haarpflegemittel geltend gemachten Unterlassungsan-spruchv
3c) Dieser Unterlassungsanspruch des Klägers läßt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkte einer unzulässigen vergleichenden Reklame aus § 1 UnlWG begründen«. Insoweit hat das Landgericht bereits zutreffend unter Hinweis auf BGH in IM UnlWG § 1 Nr 7 ausgeführt, es sei nicht deutlich erkennbar, mit welchen Gruppen von Gewerbetreibenden die
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Friseure durch die streitigen Werbeangaben verglichen werden sollten *
4o) Der Unterlassungsanspruch des Klägers läßt sich schließlich auch nicht aus den Pekartellierungsbestimmungen der MilRegVO Nr 78 herleiten* Pie einseitige, freiwillige Beschränkung des Vertriebsweges einer Ware durch den Hersteller fällt nicht unter diese Vorschriften«,
5-) Ist sonach der Unterlassungsanspruch des Klägers aus keinem rechtlichen Gesichtspunkte begründet, so ist auch kein Raum für die von ihm geforderte Veröffentlichungsbefugnis «
Pas angefochtene Urteil war mithin aufzuheben und die Klage abzuweisen« Pie Kostenentseheidung beruht auf § 91 ZPO.
Wilde Bock Krüger-Niel and
Nastelski Christoph