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BGH

Gericht: BGH

Tatbestands Die Parteien geben Fachzeitschriften auf dem Gebiet der Holzwirtschaft herausf und zwar die Klägerin das »»Holzzentralblatt»» (Verlagsort Stuttgart), die Beklagte die »»Norddeutsche Holzwirtschaft»» (Verlagsort Herford)„ im Sommer 1952 traf die Beklagte mit den Landesforstverwaltungen Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, der Senats Verwaltung Hamburg und der Magistrat sröpwaltisrg Berlin Abkommen des Inhalts, daß die genannten Forstverwaltungen sich verpflichteten, die amtlichen Anzeigen über Handelsholzverkäufe nur in der »»Norddeutschen Holzwirtschaft»»aufzugeben, \md die Beklagte zusagte, die Anzeigen unentgeltlich zu veröffentlichen*, Das mit der Landesforst'verwaltung Niedersachsen getroffene Abkommen wurde durch Erlaß des niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom lo Oktober 1952 - abgedruckt in Nr 47 der Zeitschrift der Beklagten vom 17® Oktober 1952 - mit dem ausdrücklichen Hinweis an die Forstämter bekanntgegeben, daß in anderen Leitungen keine Verkaufsanzeigen über Handelsholzversteigerungen aufgegeben werden dürften« des nord-westdeutschen Raumes ab 10 Oktober 1952 alle Verkäufe über Handelshölzer nur noch in der Norddeutschen Holzwirtschaft veröffentlieht” würden (so das Rundschreiben Bl 14 in 7 Q~ 30 52 des Landgerichts Stuttgart; ähnliche Formulierungen in weiteren Rundschreiben Bl 18, 20, 31 dieser Belak-ten) * Die Runschreiben führten zu Rückfragen von Abonnenten bei der Klägerin* In der Ausgabe Nr 129 ihrer Zeitschrift vom 25o Oktober 1952 kündigte die Klägerin die regelmäßige Veröffentlichung eines Terminkalenders an, der die Rundholzverkäufe im gesamten Bundesgebiet umfassen sollte, und fügte hinzu, daß sich dadurch auch die zahlreichen Anfragen aus dem nordwestdeutschen Raum erledigten* Mit der im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die angeführten Werbebehauptungen der Beklagten in der Anzeige vom 25* September 1952 und in den Rundschreiben entsprächen nicht der Wahrheit* Zum mindesten seien sie geeignet, die Auffassung hervorzurufen, daß die Leser sich nur durch das Blatt der Beklagten über die Handelsholzverkäufe im nordwestdeutschen Raum unterrichten könnten, obwohl diese Verkäufe auch im "Holzzentralblatt” angezeigt würden* II* Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte berechtigt sei, in ihren Ankündigungen auf ihre Eigenschaft als alleiniges amtliches Verkündungsblatt der Porstverwaltungen hinzuweisen, mit denen sie entsprechende Abkommen getroffen hat» Es hat ferner zutreffend angenommen, daß die Unterlassungsklage sich nicht gegen Ankündigungen richte, die einen derartigen Hinweis zu dem Inhalte hätten» Bas Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, die Beklagte habe sich in den mit der Klage beanstandeten Ankündigungen, insbesondere in der Anzeige vom 25» September 1952 und den Rundschreiben Bl 14 und 31 der Beiakten 7 Q 30/52 des Landgerichts Stuttgart, hierauf nicht beschränkt, sondern darüber hinaus Behauptungen aufgestellt, die in den beteiligten Verkehrskreisen dahin verstanden würden, daß die ’’Norddeutsche Holzwirtschaft” die einzige Zeitschrift sei, die ihre Leser überhaupt von den Handelsholzverkäufen der genannten Porstverwaltungen unterrichte» Die Anzeige vom 25* September 1952 könne? so führt das Berufungsgericht aus, wegen des Satzess , ’’Die Handelsholzverkäufe der Staatsforstverwaltungen der ge-,: nannten Länder werden in der Norddeutschen Holzwirtschaft - und nur in dieser - lückenlos angezeigt”, bei oberfläch-lichem Lesen nur dahin verstanden werden, daß nur die Zeitschrift der Beklagten eine Unterrichtung über jene Verkäufe so liege es auf der Hand, daß diese Wendungen, wie auch durch die von der Klägerin vorgelegten Zuschriften von Abonnenten bestätigt werde, bei dem Leser den Eindruck erwecken mußten, er könne sich nur durch die "Norddeutsche Holzwirtschaft" über die Handelsholzverkäufe in dem fraglichen Gebiet unterrichten, Daher sei festzustellen, daß die Beklagte die Behauptung aufgestellt habe, nur ihre Zeitschrift veröffentliche die Handelsholzverkäufe im nordwestdeutschen Raum und Berlin, Diese - ersichtlich zu Wettbewerbszwecken dienende - Behauptung sei jedoch unzutreffend, da auch die Klägerin in ihrer Zeitschrift unstreitig jene Verkäufe im Rahmen eines Terminkalenders anzeigeo Mit der Aufstellung der Behauptung habe sich die Beklagte eines Verstoßes gegen die §§ 1 UnlWG, 826 BGB schuldig gemacht. Dabei ist es nicht erforderlich, daß diese Wirkung für die Gesamtheit der in Betracht kommenden Verkehrskreise oder doch für den überwiegenden Teil von ihnen festzustellen ist« Es genügt vielmehr, wenn ein nicht völlig unerheblicher Teil dieser Kreise ihr ausgesetzt ist* Abzustellen ist im übrigen nicht auf den besonders sorgfältigen Leser, sondern auf den Durchschnittsleser» Bei geschäftlichen Ankündigungen, wie sie im vorliegenden Falle in Rede stehen, ist zudem zu berücksichtigen, daß sie im allgemeinen nicht genau, vollständig und mit scharfer Überlegung gelesen, sondern nur oberflächlich zur Kenntnis genommen werden» b) Hiernach ist es zunächst rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung des maßgebenden Sinngehalts der Angaben der Beklagten nicht der Frage nachgegangen ist, welchen Sinn die Beklagte selbst mit diesen Angaben verbunden wissen wollte« Selbst wenn die Beklagte mit den Angaben nur die Eigenschaft ihrer Zeitschrift als des alleinigen Verkündungsblattes der genannten Forstverwaltungen näher hatte erläutern, also lediglich hätte zu dem Aug druck bringen wollen, daß diese Forstverwaltungen ihre amtlichen Verkaufsanzeigen ausschließlich in der "Norddeutschen Holzwirtschaft" veröffentlichten, wäre das unerhebliche Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner nicht entscheidend auf den objektiven Sinn der Angaben,' sondern auf die Auffassung der Verkehrskreise abgestellt, an die sich die Angaben wendeten« Wenn es dabei in tatsächlicher Würdigung des Sachverhalts zu der Annahme gelangt ist, der Verkehr verstehe die Angaben der Beklagten dahin, daß die Zeitschrift der Beklagte die einzige sei, die ihre Leser überhaupt von den Handelsholz Verkäufen in dem fraglichen Raum - lückenlos - unterrichte, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden« Der objektive Sinn des in der Anzeige vom 25o September 1952 enthaltenen Satzess "Die Handelsholzverkäufe der Staatsforstverwaltungen ««* werden in der Norddeutschen Holzwirt3chaft - und nur in dieser - lückenlos angezeigt", ist allerdings nicht eindeutig« Der Satz läßt, zu demal in Verbindung mit der ihm vorangestellten Mitteilung, daß die Norddeutsche Holzwirtschaft vom lo Oktober 1952 ab das Verkündungsblatt der genannten Forstverwaltungen sei, die Deutung zu, daß er sich nur auf die amtlichen Veröffentlichungen dieser Forstver-waltungen beziehe« Das verkennt auch das Berufungsgericht nicht« Jedoch ist diese Deutung keineswegs zwingend oder so naheliegend, daß die Auffassung des Berufungsgerichts’, der Verkehr werde sie sich nicht zu eigen machen, rechtlich beanstandet werden könnte« Das Berufungsgericht hat zutreffend berücksichtigt, daß Ankündigungen wie die Anzeige vom 25« September 1952 nur flüchtig und ohne weiteres Nachdenken über den Inhalt zur Kenntnis genommen werden« Wird diesem Umstande aber Rechnung getragen, so entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts durchaus der Sachlage und steht auch mit der Lebenserfahrung im Einklang« Das gleiche gilt hinsichtlich der Beurteilung, die das Berufungsgericht den beiden Rundschreiben hat zuteil werden lassen« Der Meinung allerdings, die beiden Rundschreiben ließen keinerlei Raum für die Auslegung, daß dort nur von amtlichen Anzeigen die* Rede sei, kann nicht beigetreten werden« Wie die Revision mit Recht bemerkt, beachtet das Berufungsgericht hier nicht, daß in dem ersten Rundschreiben auf das Übereinkommen der Beklagten mit den Landesforstverwaltungen hingewiesen und in dem zweiten auf die vorangegangenen Probelieferungen der Norddeutschen Holzwirtschaft Bezug genommen wird, die sich damals schon als amtliches Verkündungsblatt bezeichnete. Nach dem Zusammenhang der Ausführungen des angefochtenen Urteils, insbesondere auch mit Rücksicht auf die Würdigung, die dort die Anzeige vom 25« September 1952 erfahren hat, besteht indessen kein begründeter Anlaß zu der Annahme, daß das Berufungsgericht zu einer anderen Auffassung über den maßgeblichen Sinngehalt der beiden Rundschreiben gelangt wäre, wenn es diesen Umständen Beachtung geschenkt hätte« Tatsächlich stehen auch weder der einleitende Hinweis in dem ersten Rundschreiben noch die Bezugnahme auf die Probelieferungen der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen« Im flüchtigen Verkehr, auf den nach dem Gesagten abzustellen ist, wird die Bedeutung jenes Hinweises vielfach nicht erkannt werden, und noch weniger werden zur Deutung des zweiten Rundschreibens die dort in Bezug genommenen Probelieferungen herangezogen werden« Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise wird daher die beiden Rundschreiben - übereinstimmend mit der Auffassung des Berufungsgerichts - dahin verstehen, daß nur die Norddeutsche Holzwirbschaft die Handelsholzverkäufe im nordwestdeutschen Raum und Westberlin lückenlos veröffentliche« c) Die Rüge der Revision, die Auffassung, zu der das Berufungsgericht hinsichtlich des für den Verkehr maßgeblichen Sinngehalts der beanstandeten Angaben der Besagten gelangt sei, stehe weder mit der Klagebegründung noch mit dem Klageanträge in Einklang, ist nicht begründete Die Klägerin hatte schon in der Klageschrift ausführen lassen, die Werbung der Beklagten sei geeignet, die Leser der Ankündigungen zu der Meinung zu bringen, daß sie nur durch die Lektüre der Zeitschrift der Beklagten über die Handelsholzverkäufe der dort genannten Forstverwaltungen informiert würden• Diese Ausführungen decken sich ihrem Sinne nach entgegen der Annahme der Revision völlig mit der Auffassung des Berufungsgerichts« Die Folgerungen,' die die Revision aus ihrer Ansicht zieht, daß nämlich weder die Anzeige vom Inwiefern sich das Berufungsgericht, wie die Revision meint, irrtümlich von dem Klageanträge entfernt habe und mit seiner Begründung weit über ihn hinausgegangen sei, ist nicht ersichtlich« Damit erweist sich zugleich - der auch vom Berufungsgericht im Ergebnis mit-Recht zurückgewiesene - Einwand der Beklagten als unbegründet, daß das Rechtsschutzinteresse für die Klage durch die Bekanntgabe des Erlasses des niedersächsisöhen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom lo Oktober 1952 entfallen sei« die mit der Klage angegriffenen Angaben der Beklagten in der ( Bedeutung, die das Berufungsgericht ihnen beigemessen hat, unrichtig seien«, ‘Diese Feststellung findet eine hinreichende Grundlage darin, daß wie unstreitig ist, auch die Klägerin die in Rede stehenden Verkäufe in ihrer Zeitschrift anzeigt., Leser über die Verkäufe nur lückenhaft unterrichte und allein die Zeitschrift der Beklagten eine lückenlose Unterrichtung biete0 Denn der Ausdrück "lückenlos" in den beanstandeten Ankündigungen der Beklagten besagt entgegen der Meinung der Revision nicht, daß allein die Beklagte die Verkaufsanzeigen mit inhaltlieher Vollständigkeit bringe, sondern kann bei unbefangener Betrachtung nur dahin verstanden werden, daß die Beklagte sämtliche Handelsholzverkäufe der in Betracht kommenden Forstverwaltungen anzeigeQ Das tut aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Klägerin* Mit Recht hat das Berufungsgericht auch dem Umstande keine Bedeutung beigemessen, daß die Klägerin, soweit sie genötigt ist, die Daten für ihren Terminkalender aus den in der Zeitschrift der Beklagten veröffentlichten amtlichen Anzeigen zu entnehmen, möglicherweise nicht immer die recht zeitige Unterrichtung ihrer Leser, insbesondere bei plötzlichen Terminsabsagen oder -Verlegungen, wird garantieren können*' wenn bei der Klägerin keine Gewähr dafür gegeben wäre, daß Verspätungen auch nicht in Ausnahmefällen Vorkommen könnten* Eine solche Gewähr wird im übrigen auch die Beklagte nicht übernehmen können, da sie hinsichtlich der Unterrichtung ihrer Leser ihrerseits auf den rechtzeitigen Eingang der Verkaufsanzeigen der Porstämter angewiesen ist und daher zu dem mindesten in den hier vor allem in Betracht kommenden Pallen unvorhergesehener Terminsabsagen und -Verlegungen auch bei ihr Verspätungen nicht von vornherein völlig auszuschließen sind« Daß der Klägerin für^dije Regelfälle ? wenn sie hierfür nur auf die in der Norddeutschen Holzwirtschaft erscheinenden amtlichen Anzeigen der Porstverwaltungen zurückgreifen könnte, ist nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zu bezweifeln (vgl dazu auch den Runderlaß des niedersächsischen Ministerium für ELP vom 1« Oktober 1952? nicht beanstandet werden, weil es sich dabei um Abwehrmaßnahmen gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten der Klägerin gehandelt habe, ist unzutreffend« Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist auch bei wettbewerblichen Abwehrmaß-nahmen der Grundsatz zu beachten, daß die Werbung der Wahrheit entsprechen muß (BGH Urt« vom 120 März 1954 - LM Nr 19 zu § 1 ÜnlWG = GRUR 1954, 537 ^541/)« Selbst wenn daher die Beklagte mit der beanstandeten Werbung wettbewerbswidrigen Maßnahmen der Klägerin hätte entgegentreten wollen, so hätte sie doch nichts Unrichtiges behaupten dürfen« Abgesehen hier-von ist aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zu entnehmen, daß die Klägerin ein Verhalten gezeigt habe, das die Beklag-te zu wettbewerblichen Gegenmaßnahmen hätte berechtigen kön-neno Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wurde die Klägerin durch die Verträge, die die Beklagte mit den Porstverwaltungen eingegangen ist*! nicht gehindert, auch ihrer-seits die Interessenten über die amtlichen Holzverkaufstermine zu unterrichten« Wenn sie den Versuch unternahm, einzelne der gegenüber der Beklagten vertraglich gebundene Porstverwaltungen zu veranlassen, ihr die Verkaufstermine und die zur Versteigerung gelangenden Mengen zwecks Veröffentlichung in einem Terminkalender bekannt zu gebend so kann dieser Versuch für sich allein schon deshalb nicht als Wettbewerbs-widrig bezeichnet werden, weil die Verpflichtung dieser Porstverwaltungen, ihre amtlichen Verkaufsanzeigen nur in der Zeitschrift der Beklagten zu veröffentlichen, es nicht notwendig auszuschließen brauchte, die Termine auf Anfrage auch anderen Zeitschriften bekanntzugeben« Eine andere Beurteilung wäre lediglich dann geboten, wenn sich die Klägerin bei ihrem Versuch unlauterer Mittel bedient hätte«

Zitierte Normen: § 52 ZPO § 1 BGB
RundschreibenLeserZeitschriftAnzeigeBerufungsgerichtHandelsholzverkäufeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2512 052
-	220^53
Verkündet am lip Okte 1955
Ctfunau, Justizobersekretär ftls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 Firma
eschä
 Holzwirtschaft GmbH*, gesetzlich vertreten durch
- Prozeßbevollmächtigter;
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt BrP
gegen
 die Firma Hf K^Bstr* B schaftsführer
 gesetz Br0 W
GmbH., S___
vertreten durc und Karl Wi
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr„
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgeriehtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11© Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br© h©e© Wilde, Br. Bock, Br© Nastelski, Br© Weiß und Br© Nörr
 für Recht erkannt;
Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25© November 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Parteien geben Fachzeitschriften auf dem Gebiet der Holzwirtschaft herausf und zwar die Klägerin das »»Holzzentralblatt»» (Verlagsort Stuttgart), die Beklagte die »»Norddeutsche Holzwirtschaft»» (Verlagsort Herford)„ im Sommer 1952 traf die Beklagte mit den Landesforstverwaltungen Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, der Senats Verwaltung Hamburg und der Magistrat sröpwaltisrg Berlin Abkommen des Inhalts, daß die genannten Forstverwaltungen sich verpflichteten, die amtlichen Anzeigen über Handelsholzverkäufe nur in der »»Norddeutschen Holzwirtschaft»»aufzugeben, \md die Beklagte zusagte, die Anzeigen unentgeltlich zu veröffentlichen*, Das mit der Landesforst'verwaltung Niedersachsen getroffene Abkommen wurde durch Erlaß des niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom lo Oktober 1952 - abgedruckt in Nr 47 der Zeitschrift der Beklagten vom 17® Oktober 1952 - mit dem ausdrücklichen Hinweis an die Forstämter bekanntgegeben, daß in anderen Leitungen keine Verkaufsanzeigen über Handelsholzversteigerungen aufgegeben werden dürften«
In der Aufgabe der »»Norddeutschen Holzwirtschaft*» vom 25c September 1952 (Nr 39 des Jahrgangs 6) brachte die Beklagte auf der ersten Seite eine Anzeige, in welcher sie ihren Lesern, bekanntgab, daß.ihre Zeitschrift vom 1„ Oktober 1952 an das Verkündungsblat.t’ für Handelsholzverkäufe im Bereich der erwähnten Landesforstverwaltungen sei« In der Anzeige heißt es sodanns
»»Die Handelsholzverkäufe der Staatsforstverwaltungen der genannten Länder werden in der Norddeutschen Holzwirtschaft - und nur in dieser - lückenlos angezeigt»».
Verschiedenen Abonnenten der Klägerin gingen ferner Rundschreiben der Beklagten zu, in welchen mitgeteilt wurde, daß »»durch ein Übereinkommen mit den Landesforstverwaltungen
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des nord-westdeutschen Raumes ab 10 Oktober 1952 alle Verkäufe über Handelshölzer nur noch in der Norddeutschen Holzwirtschaft veröffentlieht” würden (so das Rundschreiben Bl 14 in 7 Q~ 30 52 des Landgerichts Stuttgart; ähnliche Formulierungen in weiteren Rundschreiben Bl 18, 20, 31 dieser Belak-ten) * Die Runschreiben führten zu Rückfragen von Abonnenten bei der Klägerin* In der Ausgabe Nr 129 ihrer Zeitschrift vom 25o Oktober 1952 kündigte die Klägerin die regelmäßige Veröffentlichung eines Terminkalenders an, der die Rundholzverkäufe im gesamten Bundesgebiet umfassen sollte, und fügte hinzu, daß sich dadurch auch die zahlreichen Anfragen aus dem nordwestdeutschen Raum erledigten*
Mit der im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die angeführten Werbebehauptungen der Beklagten in der Anzeige vom 25* September 1952 und in den Rundschreiben entsprächen nicht der Wahrheit* Zum mindesten seien sie geeignet, die Auffassung hervorzurufen, daß die Leser sich nur durch das Blatt der Beklagten über die Handelsholzverkäufe im nordwestdeutschen Raum unterrichten könnten, obwohl diese Verkäufe auch im "Holzzentralblatt” angezeigt würden*
Die Klägerin hat beantragts
 die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung der gesetzlichen Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, in ihrer Werbung die Behauptung aufzustellen, daß die Holzverkäufe der Staatl* Forstverwaltungen Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Hamburg und Berlin 'nur in der Norddeutschen Holzwirt' schaft lückenlos angezeigt oder veröffentlicht werden oder daß die Norddeutsche Holzwirtschaft das einzige Fachblatt sei, das die Handelsholzversteigerungen dieser ForstVerwaltungen lückenlos bekanntgebe*
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten*
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Sie hat mit der Begründung, daß keine unerlaubte Handlung vorliege, die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des ange-
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rufenen Gerichts erhobene Mit Rücksicht auf die Bekanntgabe des Erlasses des .niedersächsischen Ministeriums für Ernährung-, Landwirtschaft und Forsten vom 1* Oktober 1952 hat sie ferner in Abrede gestellt, daß für die Klage ein Rechtsschutzinteresse gegeben sei* Im übrigen hat sie vorgebracht s Die Anzeige vom 25c. September 1952 und ebenso die Rundschreiben seien, wenn man sie im Zusammenhang lese, nur dahin zu verstehen, daß die Norddeutsche Holzwirtschaft das offizielle Verkündungsblatt für die Handelsholzverkäufe der genannten Forstverwaltungen sei und die Verkaufsanzeigen nur dort lückenlos veröffentlicht würden* Das entspreche aber der Wahrheit* Sie sei berechtigt gewesen, ihre Eigenschaft als einziges offizielles Verkündungsblatt den Fachkreisen bekannt zu geben* Wenn die Klägerin Mittel und Wege suche, sich bei den Behörden über die Handelsholzverkäufe zu unterrichten - däs könne nur unter Verletzung der vertraglichen Rechte der Beklagten geschehen so greife sie ihrerseits in die Rechte der Beklagten ein* Auf andere Weise, etwa durch Abdruck der Veröffentlichungen der Beklagten, sei eine rechtzeitige Unterrichtung der Leser nicht gewährleistet* Die Klägerin handele daher ihrerseits unlauter, zu demal sie den von ihr angekündigten Terminkalender der Beklagten nachahme*
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben* Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben*
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage* Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels*
Entscheidungsgründe %
I* Soweit das Berufungsgericht die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurückgewiesen hat,
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hat die Revision keine Rüge erhobene Insoweit läßt das ange-fochtene Urteil auch keinen Rechtsirrtum erkennen» Insbesondere hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen., daß es sich im vorliegenden Palle um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handele und mithin die Bestimmung des § 512 a ZPO Anwendung finden müsse» Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizutreten, daß im vorliegenden Palle die Bestimmung des §24 UnlWG einer Prüfung des Sachverhalts nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht entgegensteht (BGH Beschl v» 12» Oktober 1954 - LM Nr 1 zu § 52 ZPO; BGHZ 15, 338 _35j>7 - Indeta -).
II* Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte berechtigt sei, in ihren Ankündigungen auf ihre Eigenschaft als alleiniges amtliches Verkündungsblatt der Porstverwaltungen hinzuweisen, mit denen sie entsprechende Abkommen getroffen hat» Es hat ferner zutreffend angenommen, daß die Unterlassungsklage sich nicht gegen Ankündigungen richte, die einen derartigen Hinweis zu dem Inhalte hätten» Bas Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, die Beklagte habe sich in den mit der Klage beanstandeten Ankündigungen, insbesondere in der Anzeige vom 25» September 1952 und den Rundschreiben Bl 14 und 31 der Beiakten 7 Q 30/52 des Landgerichts Stuttgart, hierauf nicht beschränkt, sondern darüber hinaus Behauptungen aufgestellt, die in den beteiligten Verkehrskreisen dahin verstanden würden, daß die ’’Norddeutsche Holzwirtschaft” die einzige Zeitschrift sei, die ihre Leser überhaupt von den Handelsholzverkäufen der genannten Porstverwaltungen unterrichte» Die Anzeige vom 25* September 1952 könne? so führt das Berufungsgericht aus, wegen des Satzess , ’’Die Handelsholzverkäufe der Staatsforstverwaltungen der ge-,: nannten Länder werden in der Norddeutschen Holzwirtschaft - und nur in dieser - lückenlos angezeigt”, bei oberfläch-lichem Lesen nur dahin verstanden werden, daß nur die Zeitschrift der Beklagten eine Unterrichtung über jene Verkäufe
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gewährleiste. Es möge zwar zutreffen, daß dem Leser bei näherer Überlegung Zweifel kommen könnten,, ob nicht etwa nur die Veröffentlichung amtlicher Anzeigen gemeint sein solle. Aber darauf komme es nicht an« Maßgebend sei vielmehr. wie nach der Lebenserfahrung der Inhalt der Anzeige von den beteiligten Kreisen habe aüfgefaßt werden müssen. Derartige Anzeigen pflegten flüchtig und ohne weiteres Nachdenken über den Inhalt zur Kenntnis genommen zu werden. Die erwähnten Rundschreiben ferner ließen für die Auslegung, daß nur von amtlichen Anzeigen die Rede sei, überhaupt keinen Raum, Wenn es dort heißes
"Durch ein Übereinkommen mit den Landesforstverwaltungen u.0 werden alle Verkäufe über Handelshölzer nur noch in der Norddeutschen Holzwirtschaft veröffentlicht" (Rundschreiben Bl 14 der genannten Beiakten);
oder
"Wir hoffen, daß Sie sich von den Vorteilen
1) Ausschließliche Veröffentlichung der Handelsholzverkäufe im nordwestdeutschen Raum und Westberlin
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überzeugen konnten" (Rundschreiben Bl 31 der genannten Beiakten),
so liege es auf der Hand, daß diese Wendungen, wie auch durch die von der Klägerin vorgelegten Zuschriften von Abonnenten bestätigt werde, bei dem Leser den Eindruck erwecken mußten, er könne sich nur durch die "Norddeutsche Holzwirtschaft" über die Handelsholzverkäufe in dem fraglichen Gebiet unterrichten, Daher sei festzustellen, daß die Beklagte die Behauptung aufgestellt habe, nur ihre Zeitschrift veröffentliche die Handelsholzverkäufe im nordwestdeutschen Raum und Berlin, Diese - ersichtlich zu Wettbewerbszwecken dienende - Behauptung sei jedoch unzutreffend, da auch die Klägerin in ihrer Zeitschrift unstreitig jene Verkäufe im Rahmen eines Terminkalenders anzeigeo Mit der Aufstellung der Behauptung habe sich die Beklagte eines Verstoßes gegen die §§ 1 UnlWG, 826 BGB schuldig gemacht. Ein Rechtfertigungsgrund stehe ihr nicht zur Seite, Deshalb habe der Unterlassungsklage stattgegeben werden müssen.
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III« Dem Berufungsgericht ist im Endergebnis, wenn auch mit teilv/eise abweichender Begründung, beizutreten«
1)	Abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Klageanspruch nicht in erster Linie im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 1 UnlWG, 826 BGB, sondern unter dem Gesichtspunkt des § 3 UnlWG zu prüfen, wonach auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse unrichtige Angaben macht, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen« Denn ersichtlich handelt es sich im Sinne dieser Bestimmung bei der Anzeige vom 25« September 1952 um eine "Öffentliche Bekanntmachung” und bei den Rundschreiben Bl 14 und 31 der genannten Beiakten um "Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind"« Die oben angeführten Sätze der Anzeige und der beiden Rundschreiben aber enthalten, wie keiner weiteren Ausführungen bedarf, Angaben über geschäftliche Verhältnisse der in § 3 UnlWG bezeichneten Art« Der Anwendung des § 3 UnlWG steht auch nicht entgegen, daß die Klage im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung erhoben worden ist« Denn die Bestimmung des § 3 ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB« Ein Verstoß gegen § 3 UnlWG stellt sich daher zugleich als eine unerlaubte Handlung dar und kann mithin in dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung verfolgt werden (BGHZ 15, 338 JT557 - Indeta -)«
2)	Der Bestand des angefochtenen Urteils wird indessen durch die hiernach gebotene Änderung des rechtlichen Gesichts' Punktes nicht berührt« Die entscheidende Frage geht bei Anwendung des § 3 UnlWG dahin, ob die mit der Klage beanstande-ten Angaben der Beklagten unrichtig sind« Diese Frage hat si$ aber dem Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung, ob sich die
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Beklagte eines Verstoßes gegen die §§ 1 UnlWG, 826 BGB schuldig gemacht habe? in gleicher Weise gestellt« Sie ist von ihm auch unter Berücksichtigung derselben Grundsätze er_ örtert worden, die bei Anwendung des § 3 UnlWG zu beachten sind» Die Erwägungen, auf Grund deren das Berufungsgericht die Frage bejaht hat, bewegen sich im wesentlichen auf tatsächlichem- Gebiet und lassen keinen mit der Revision angreifbaren Rechtsverstoß erkennen«,
a)	Für die Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit von Angaben der in § 3 UnlWG genannten Art kommt es nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats (BGHZ 13, 244 /?537 - Cupresa - mit weiteren Kachweisungen) darauf an, in welchem Sinne die Kreise, an die sich die Bekanntmachung oder.Mitteilung wendet, die Angaben verstehen» Entscheidend is’t weder der objektive Sinngehalt der Angaben noch der Sinn, der mit ihnen zu dem Ausdruck gebracht werden sollte» Auchi. eine objektiv richtige Angabe kann mithin im Sinne des
§ 3 UnlWG unrichtig sein, wenn sie auf die angesprochenen Verkehrskreise die Wirkung einer unrichtigen Angabe ausübt»
Dabei ist es nicht erforderlich, daß diese Wirkung für die Gesamtheit der in Betracht kommenden Verkehrskreise oder doch für den überwiegenden Teil von ihnen festzustellen ist« Es genügt vielmehr, wenn ein nicht völlig unerheblicher Teil dieser Kreise ihr ausgesetzt ist* Abzustellen ist im übrigen nicht auf den besonders sorgfältigen Leser, sondern auf den Durchschnittsleser» Bei geschäftlichen Ankündigungen, wie sie im vorliegenden Falle in Rede stehen, ist zudem zu berücksichtigen, daß sie im allgemeinen nicht genau, vollständig und mit scharfer Überlegung gelesen, sondern nur oberflächlich zur Kenntnis genommen werden»
b)	Hiernach ist es zunächst rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung des maßgebenden Sinngehalts der Angaben der Beklagten nicht der
 Frage nachgegangen ist, welchen Sinn die Beklagte selbst mit diesen Angaben verbunden wissen wollte« Selbst wenn die Beklagte mit den Angaben nur die Eigenschaft ihrer Zeitschrift als des alleinigen Verkündungsblattes der genannten Forstverwaltungen näher hatte erläutern, also lediglich hätte zu dem Aug druck bringen wollen, daß diese Forstverwaltungen ihre amtlichen Verkaufsanzeigen ausschließlich in der "Norddeutschen Holzwirtschaft" veröffentlichten, wäre das unerhebliche Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner nicht entscheidend auf den objektiven Sinn der Angaben,' sondern auf die Auffassung der Verkehrskreise abgestellt, an die sich die Angaben wendeten« Wenn es dabei in tatsächlicher Würdigung des Sachverhalts zu der Annahme gelangt ist, der Verkehr verstehe die Angaben der Beklagten dahin, daß die Zeitschrift der Beklagte die einzige sei, die ihre Leser überhaupt von den Handelsholz Verkäufen in dem fraglichen Raum - lückenlos - unterrichte, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden« Der objektive Sinn des in der Anzeige vom 25o September 1952 enthaltenen Satzess "Die Handelsholzverkäufe der Staatsforstverwaltungen ««* werden in der Norddeutschen Holzwirt3chaft - und nur in dieser - lückenlos angezeigt", ist allerdings nicht eindeutig« Der Satz läßt, zu demal in Verbindung mit der ihm vorangestellten Mitteilung, daß die Norddeutsche Holzwirtschaft vom lo Oktober 1952 ab das Verkündungsblatt der genannten Forstverwaltungen sei, die Deutung zu, daß er sich nur auf die amtlichen Veröffentlichungen dieser Forstver-waltungen beziehe« Das verkennt auch das Berufungsgericht nicht« Jedoch ist diese Deutung keineswegs zwingend oder so naheliegend, daß die Auffassung des Berufungsgerichts’, der Verkehr werde sie sich nicht zu eigen machen, rechtlich beanstandet werden könnte« Das Berufungsgericht hat zutreffend berücksichtigt, daß Ankündigungen wie die Anzeige vom 25« September 1952 nur flüchtig und ohne weiteres Nachdenken über den Inhalt zur Kenntnis genommen werden« Wird diesem
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Umstande aber Rechnung getragen, so entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts durchaus der Sachlage und steht auch mit der Lebenserfahrung im Einklang« Das gleiche gilt hinsichtlich der Beurteilung, die das Berufungsgericht den beiden Rundschreiben hat zuteil werden lassen« Der Meinung allerdings, die beiden Rundschreiben ließen keinerlei Raum für die Auslegung, daß dort nur von amtlichen Anzeigen die* Rede sei, kann nicht beigetreten werden« Wie die Revision mit Recht bemerkt, beachtet das Berufungsgericht hier nicht, daß in dem ersten Rundschreiben auf das Übereinkommen der Beklagten mit den Landesforstverwaltungen hingewiesen und in dem zweiten auf die vorangegangenen Probelieferungen der Norddeutschen Holzwirtschaft Bezug genommen wird, die sich damals schon als amtliches Verkündungsblatt bezeichnete. Nach dem Zusammenhang der Ausführungen des angefochtenen Urteils, insbesondere auch mit Rücksicht auf die Würdigung, die dort die Anzeige vom 25« September 1952 erfahren hat, besteht indessen kein begründeter Anlaß zu der Annahme, daß das Berufungsgericht zu einer anderen Auffassung über den maßgeblichen Sinngehalt der beiden Rundschreiben gelangt wäre, wenn es diesen Umständen Beachtung geschenkt hätte« Tatsächlich stehen auch weder der einleitende Hinweis in dem ersten Rundschreiben noch die Bezugnahme auf die Probelieferungen der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen«
Im flüchtigen Verkehr, auf den nach dem Gesagten abzustellen ist, wird die Bedeutung jenes Hinweises vielfach nicht erkannt werden, und noch weniger werden zur Deutung des zweiten Rundschreibens die dort in Bezug genommenen Probelieferungen herangezogen werden« Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise wird daher die beiden Rundschreiben - übereinstimmend mit der Auffassung des Berufungsgerichts - dahin verstehen, daß nur die Norddeutsche Holzwirbschaft die Handelsholzverkäufe im nordwestdeutschen Raum und Westberlin lückenlos veröffentliche«
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c)	Die Rüge der Revision, die Auffassung, zu der das Berufungsgericht hinsichtlich des für den Verkehr maßgeblichen Sinngehalts der beanstandeten Angaben der Besagten gelangt sei, stehe weder mit der Klagebegründung noch mit dem Klageanträge in Einklang, ist nicht begründete Die Klägerin hatte schon in der Klageschrift ausführen lassen, die Werbung der Beklagten sei geeignet, die Leser der Ankündigungen zu der Meinung zu bringen, daß sie nur durch die Lektüre der Zeitschrift der Beklagten über die Handelsholzverkäufe der dort genannten Forstverwaltungen informiert würden• Diese Ausführungen decken sich ihrem Sinne nach entgegen der Annahme der Revision völlig mit der Auffassung des Berufungsgerichts« Die Folgerungen,' die die Revision aus ihrer Ansicht zieht, daß nämlich weder die Anzeige vom
25o September 1952 noch die beiden Rundschreiben im Verkehr im Sinne der Auffassung des Berufungsgerichts verstanden werden könnten, weil nicht einmal die Klägerin sie so aufgefaßt habe, ist daher nicht gerechtfertigt0 Der Klageantrag ferner führt die beanstandeten und nach der zu billigenden Auffassung des Berufungsgerichts irreführenden Sätze der Anzeige vom 25p September 1952 und der beiden Rundschrei ben wort- und sinngetreu an und gibt deshalb zu rechtlichen Bedenken keinen begründeten Anlaß? Inwiefern sich das Berufungsgericht, wie die Revision meint, irrtümlich von dem Klageanträge entfernt habe und mit seiner Begründung weit über ihn hinausgegangen sei, ist nicht ersichtlich« Damit erweist sich zugleich - der auch vom Berufungsgericht im Ergebnis mit-Recht zurückgewiesene - Einwand der Beklagten als unbegründet, daß das Rechtsschutzinteresse für die Klage durch die Bekanntgabe des Erlasses des niedersächsisöhen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom lo Oktober 1952 entfallen sei«
d)	Entgegen der Meinung der Revision ist schließlich auch die Feststellung rechtlich nicht zu beanstanden, daß
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die mit der Klage angegriffenen Angaben der Beklagten in der ( Bedeutung, die das Berufungsgericht ihnen beigemessen hat, unrichtig seien«, ‘Diese Feststellung findet eine hinreichende Grundlage darin, daß wie unstreitig ist, auch die Klägerin die in Rede stehenden Verkäufe in ihrer Zeitschrift anzeigt., Allerdings werden dort nicht die vollständigen Verkaufsan-	[
zeigen ihrem Wortlaute nach veröffentlieht* Die Klägerin	,
unterrichtet vielmehr ihre Leser über die anstehenden Ver-	j
kaufe nur in der Form eines Terminkalenders, der indessen, wie nach dem vorgetragenen Sachverhalt anzunehmen ist, die für die Interessenten erforderlichen Daten vollständig, wenn j auch teilweise in anderer Anordnung, enthält» Wenn danach	j
auch die Unterrichtung der Leser in der Zeitschrift der Klä-	j
gerin nicht mit der Ausführlichkeit erfolgt, die die Beklag-	j
te den Lesern ihrer Zeitschrift durch die wortgetreue Ver-	j
öffentlichung der amtlichen Verkaufsanzeigen gewährleistet,	j
so kann doch keine Rede davon sein, daß die Klägerin ihre	:
Leser über die Verkäufe nur lückenhaft unterrichte und allein die Zeitschrift der Beklagten eine lückenlose Unterrichtung biete0 Denn der Ausdrück "lückenlos" in den beanstandeten Ankündigungen der Beklagten besagt entgegen der Meinung der Revision nicht, daß allein die Beklagte die Verkaufsanzeigen mit inhaltlieher Vollständigkeit bringe, sondern kann bei unbefangener Betrachtung nur dahin verstanden werden, daß die Beklagte sämtliche Handelsholzverkäufe der in Betracht kommenden Forstverwaltungen anzeigeQ Das tut aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Klägerin* Mit Recht hat das Berufungsgericht auch dem Umstande keine Bedeutung beigemessen, daß die Klägerin, soweit sie genötigt ist, die Daten für ihren Terminkalender aus den in der Zeitschrift der Beklagten veröffentlichten amtlichen Anzeigen zu entnehmen, möglicherweise nicht immer die recht zeitige Unterrichtung ihrer Leser, insbesondere bei plötzlichen Terminsabsagen oder -Verlegungen, wird garantieren können*'
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Die Präge der Rechtzeitigkeit der Unterrichtung wird in den Ankündigungen der Beklagten nicht berührte Die Behauptung der Beklagten geht nur dahin? daß sie allein die Handelsholzverkäufe lückenlos veröffentliche* Daß aber auch die Klägerin die Verkäufe lückenlos anzeige? müßte nach den Feststellungen d es Berufungsgerichts selbst dann angenommen werden? wenn bei der Klägerin keine Gewähr dafür gegeben wäre, daß Verspätungen auch nicht in Ausnahmefällen Vorkommen könnten* Eine solche Gewähr wird im übrigen auch die Beklagte nicht übernehmen können, da sie hinsichtlich der Unterrichtung ihrer Leser ihrerseits auf den rechtzeitigen Eingang der Verkaufsanzeigen der Porstämter angewiesen ist und daher zu dem mindesten in den hier vor allem in Betracht kommenden Pallen unvorhergesehener Terminsabsagen und -Verlegungen auch bei ihr Verspätungen nicht von vornherein völlig auszuschließen sind« Daß der Klägerin für^dije Regelfälle ? auf die es in diesem Zusammenhang allein ankommt? die rechtzeitige Unterrichtung ihrer Leser ohne weiteres auch dann möglich ist? wenn sie hierfür nur auf die in der Norddeutschen Holzwirtschaft erscheinenden amtlichen Anzeigen der Porstverwaltungen zurückgreifen könnte, ist nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zu bezweifeln (vgl dazu auch den Runderlaß des niedersächsischen Ministerium für ELP vom 1« Oktober 1952? wonach die Anzeigen so rechtzeitig aufgegeben werden sollen? daß sie den Käufern mindestens 14 Tage? bei Großverkäufen 3 Wochen vor dem Versteigerungstermin bekannt werden)«, Verspätungen sind der Klägerin im übrigen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bislang im einzelnen noch' nicht nachgewiesen worden«
3) Die Auffassung der Revision, die Werbung der Beklagten könne, auch soweit die von ihr aufgestellten Behauptungen im Sinne des § 3 UnlWG unrichtig seien? nicht
 beanstandet werden, weil es sich dabei um Abwehrmaßnahmen gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten der Klägerin gehandelt habe, ist unzutreffend« Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist auch bei wettbewerblichen Abwehrmaß-nahmen der Grundsatz zu beachten, daß die Werbung der Wahrheit entsprechen muß (BGH Urt« vom 120 März 1954 - LM Nr 19 zu § 1 ÜnlWG = GRUR 1954, 537 ^541/)« Selbst wenn daher die Beklagte mit der beanstandeten Werbung wettbewerbswidrigen Maßnahmen der Klägerin hätte entgegentreten wollen, so hätte sie doch nichts Unrichtiges behaupten dürfen« Abgesehen hier-von ist aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zu entnehmen, daß die Klägerin ein Verhalten gezeigt habe, das die Beklag-te zu wettbewerblichen Gegenmaßnahmen hätte berechtigen kön-neno Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wurde die Klägerin durch die Verträge, die die Beklagte mit den Porstverwaltungen eingegangen ist*! nicht gehindert, auch ihrer-seits die Interessenten über die amtlichen Holzverkaufstermine zu unterrichten« Wenn sie den Versuch unternahm, einzelne der gegenüber der Beklagten vertraglich gebundene Porstverwaltungen zu veranlassen, ihr die Verkaufstermine und die zur Versteigerung gelangenden Mengen zwecks Veröffentlichung in einem Terminkalender bekannt zu gebend so kann dieser Versuch für sich allein schon deshalb nicht als Wettbewerbs-widrig bezeichnet werden, weil die Verpflichtung dieser Porstverwaltungen, ihre amtlichen Verkaufsanzeigen nur in der Zeitschrift der Beklagten zu veröffentlichen, es nicht notwendig auszuschließen brauchte, die Termine auf Anfrage auch anderen Zeitschriften bekanntzugeben« Eine andere Beurteilung wäre lediglich dann geboten, wenn sich die Klägerin bei ihrem Versuch unlauterer Mittel bedient hätte«
Dafür ist aber Hinreichendes nicht vorgetragen worden« Auf die Präge, ob etwa die Rechtswirksamkeit jener Verpflichtung der Porstverwaltungen aus dem Gesichtspunkt wettbewerbsbeschränkender Abreden in Zweifel gezogen v/erden muß, brauchte unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden« Der Ge~
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danke ferner, die Leser über die Verkaufstermine durch einen Terminkalender zu unterrichten, kann, wie schon das Berufungs-gericht bemerkt, nicht als schutzfähig anerkannt werden0 Selbst wenn daher die Klägerin diesen Gedanken auf Grund der Ankündigung der Beklagten, ihrerseits demnächst einen Terminkalender zu veröffentlichen, aufgegriffen haben sollte, wäre darin nichts Wettbewerbswidriges zu erblicken Für die Annahme, daß sie sich dabei, wie die Beklagte behauptet, von dem Gedanken habe leiten lassen, die mit der Zusammenstellung des Kalenders verbundene redaktionelle Arbeit der Beklagten für sich auszunutzen, ergibt der vorgetragene Sachverhalt keine greifbaren Anhaltspunkte* Auch ist nichts dafür vorgetragen worden, daß die Klägerin sich etwa einen von der Beklagten entworfenen Terminkalender zu dem Vorbild genommen und ihn nachgeahmt hätte0 Die Klägerin entnimmt allerdings die für ihren Terminkalender benötigten Daten den amtlichen Anzeigen, die in der Zeitschrift der Beklagten veröffentlicht werden,, Das ist indessen rechtlich nicht zu beanstan-deno Die von der Beklagten veröffentlichten forstamtlichen Anzeigen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz„ Es kann .sich daher, wie auch die Revision nicht verkennt, lediglich darum handeln, ob die Klägerin sich, indem sie den Veröffentlichungen der Beklagten die von ihr benötigten Daten entnimmt, der unlauteren Ausnutzung eines fremden Arbeitsergebnisses schuldig macht und damit gegen § 1 UnlWG verstößt,. Das ist jedoch zu verneinen,, Hach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (GRUR 1942, 282; 1938,
 68; 1934, 130), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (BGHZ 3, 1 /IO/; Urt. vom 20» September 1955 - l‘ZR ;>s 194/53 -)j ist die Ausnutzung des Arbeitsergebnisses eines , anderen, selbst wenn es mit Mühe und Kosten erworben sein sollte, nicht schlechthin, sondern nur dann unlauter, wenn besondere Umstände hinzutreten, die sie als sittenwidrig erscheinen lassen» Solche Umstände sind jedoch im vorliegen-
 
den Palle nicht gegeben» Vor allem entnimmt die Klägerin die von ihr zur Unterrichtung ihrer Leser benötigten Laten den in der Zeitschrift der Beklagten veröffentlichten Anzeigen nicht, um sich eigene Mühe und Kosten zu ersparen, sondern deshalb, weil diese Anzeigen ausschließlich in der Zeitschrift der Beklagten veröffentlicht werden und sie die Laten auf andere Weise nicht erhalten kann« Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Klägerin habe sich diese Zwangslage selbst zuzuschreiben, indem sie es abgelehnt habe, gleichlautende - ihr früher als der Beklagten angebotene - Verträge mit den Porstverwaltungen abzuschließen« Die Klägerin war in ihrer Entschließung über die Annahme oder Ablehnung des Angebotes der Porstverwal-tungen freie Lie Ablehnung des Angebots rechtfertigt es nicht, die jedem anderen in gleicher Weise freistehende Auswertung der von der Beklagten veröffentlichten Anzeigen durch die Klägerin als unlauter zu bezeichnen,, Inwiefern die Klägerin schließlich durch die Veröffentlichung ihres Terminkalenders den Anschein erweckt habe, daß sie ihre Leser in gleich zuverlässiger Weise wie die^Beklagte über die Handelsholzverkäufe unterrichte, ist nicht ersichtlich,, Sicherlich werden die Interessenten erwarten, daß sie durch den Terminkalender der Klägerin zuverlässig über die Verkäufe unterrichtet werden, und auch die Klägerin wird sich dessen bewußt sein und sich bemühen, die Erwartungen ihrer Leser zu erfüllen« Damit hat sie sich aber mangels jeglichen Hinweises auf die Zeitschrift der Beklagten noch nicht eines wettbewerblich unzulässigen Vergleichs mit den Leistungen schuldig gemacht, die die Beklagte ihren Lesern anbietet«
4) Steht hiernach der Beklagten der Gesichtspunkt der Abwehr als Hechtfertigungsgrund für ihre Werbung nicht zur Seite, so ist der mit der Klage verfolgte Unterlassungsan-
spruch begründeto -Die Beklagte hat mit der von der Klägerin beanstandeten Werbung den Tatbestand des § 3 UnlWG erfüllt und ist daher zur Unterlassung verpflichtet. Auf die Präge,, ob der Unterlassungsanspruch auch nach den §§ 1 UniWO, 826 BG-B begründet ist, brauchte bei dieser Sachlage nicht einge gangen zu werden«
IVo	Bas Berufungsgericht hat nach alledem das der Klage
 stattgebende Urteil des Landgerichts mit Hecht bestätigt« Die Revision der Beklagten war daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen*
Wilde	Bock	Nastelski
 Weiss	Hörr