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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatzs Eie Pariser VerbandsUbereinkunft zu dem Schutz des gev/erblichen Eigentums ist durch den Krieg auch im Verhältnis der Feindstaaten zueinander nicht ausser Kraft getreten, Ihre SchutzWirkung war nur de facto während des Kriegszustandes unterbrochen. wird die Anwendung solcher gesetzlichen Bestimmungen, durch die ausländische Staatsangehörige im Verhältnis zu Inländern benachteiligt werden, nicht untersagt, die mit den anerkannten Grundsätzen des internationalen Rechts in Einklang stehen, somit nicht auf typisch nationalsozialistischer Auffassung beruhen. Diese Voraussetzungen sind bei den Sonderbestimmungen gegeben, die' die Kriegsmaßnahmenverordnung in Bezug auf Reichspatente getroffen hat, deren sämtliche Inhaber bei Ablauf des 18, Jahres der Schutzdauer Ausländer waren oder ihren Gesellschaftssitz im Ausland hatten. Patentjahres des Klagepatentes auf den 28, November 1949 festgesetzt hat- Bekanntmachung erfolgte im Patentblatt vom 19-, April 1951 (S .660) unter der Überschrift "Wiederherstellungen und Verlängerungen nach Gesetz Nr 8". Das Nadelgerät arbeitet nach dem Ausführungsbeispiel der Patentschrift wie eine Kolbenpumpe, an deren Kolbenschaft die Repassiernadel fest angebracht ist, und in deren Druckraum mittels eines leicht beweglichen Luftschlauches von einer vom Nadelgerät entfernt aufgestellten Kompressormaschine erzeugte Druckluftstösse hineingepresst werden und unmittelbar auf den Kolben einwirken. Dieses Patent ist während des Krieges beim Reichspatentamt angemeldet und auf Grund der Verordnung vom 12..Mai 194-3 (RGBl II S 150) erteilt worden. 11 DrahtseilzugM , in der Patentbeschreibung erläutert» Dieses Patent war für die frühere Prager Pirma KflHB & Co eingetragen worden» Unstreitig hatte das genannte Prager Unternehmen bereits früher Repassiermaschinen der seit einigen Jahren vom Beklagten hergestellten Art vertrieben» Nach seiner Darstellung hat der Beklagte das Patent durch einen im Mai 1949 notariell bestätigten, mündlich bereits im Jahre 1948 geschlossenen Vertrag von dem nach seiner Behauptung allein vertretungsberechtigten Gesellschafter Jindrich der Prager Gesellschaft erworben. Das Repassiergerät, das der Beklagte unter der Bezeichnung ^O^^Repassiermaschine” seit einigen Jahren herstellt und vertreibt, wird ebenso wie das nach dem Klagepatent hergestellte l,V^B,,”Gerä'fc durch Druckluft angetrieben und ist im übrigen in kinematischer Umkehrung zu dem VJH-Gerät in der Weise ausgestaltet, daß der die Nadel tragende Teil an seinem hinteren Ende als Hohlzylinder ausgebildet ist, in den ein als Kolben ausgestalteter, mit dem Handgriff fest verbundener Zapfen längs verschiebbar eingeführt ist» Die ebenfalls mittels eines Luftschlauches von einer vom Nadelgerät getrennt aufgestellten elektromotorisch angetriebenen Kompressoranlage dem Nadelgerät zugeführten Druckluftimpulse dringen durch eine Längsbohrung durch den Zapfen in den Zylinderdruckraum ein und bewirken so mit der Bewegung des Zylinders die Arbeitsbewegung der Nadel, da der Kolbenzapfen von Hand gehalten wird« Die so ausgestaltete Vorrichtung hat vor anderen Geräten dieser Art nach der Beschreibung der Patentschrift vor allem den Vorteil« daß Schmieröl nicht aus dem Zylinderdruckraum den Kolben entlang zur Repassiernadel hin heraustreten und mit der Nadel auch die T,rirkware beschmutzen kann« Der Beklagte stellt nicht in Abrede, daß die Ausführungsform der "0•" -Repassiermaschine in den Schutzbereich des Klagepatents eingreift« Er beansprucht für sich jedoch das Recht der Y/eiterbenutzung der beanstandeten Ausführungsform gemäß Art 7 des AHK-Gesetzes Nr 8, da er nicht nur das Da das Klagepatent wegen der französischen Staatsangehörigkeit seiner Inhaberin nicht in den Genuß der Verlängerungsvergünstigung gemäß § 2 Abs 1 der VO über außerordentliche Maßnahmen im Patent - und Gebrauchsmusterrecht vom 10. Oktober 1946 erloschen und erst auf Grund des Gesetzes Kr 8 mit Wirkung vom 28. Denj entsprechend hat der Beklagte vorsorglich beim Großen Senat des Deutschen Patents mts die Festsetzung der Lizenzbedingungen gemäß Art 7 Abs 1 Satz 2 Gesetz Nr 8 beantragt, nachdem eine Verständigung hierüber unmittelbar zwischen den Parteien nicht zustande gekommen war. Im übrigen könne sich der Beklagte auch deshalb nicht auf den Erwerb eines Zv/ischenrechtes kraft Benutzung berufen, weil der Erfindungsgedanke des Klagpatents auch die zur eigentlichen Repassiernadel gehörige, die Druckluft erzeugende Kompressormaschine mit erfasse. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das Klagepatent bei Ablauf seines 18, Patentjahres mit dem 30, Oktober 1946 erloschen sei,- Es führt dazu aus; Die Kriegsmaßnahmenverordnung vom 10n Januar 1942 (RGBl II. 81) habe die Klägerin nicht in den Genuß der Patentverlängerung auf unbestimmte Zeit gemäß § 2 Abs 1 dieser Verordnung gesetzt. Eine solche Ausnahme sei für französische Staatsangehörige trotz der von französischer Seite verbürgten Gegenseitigkeit nicht bestimmt worden«, Sie könne auch nicht über die Anwendung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit, der vornehmlich in Art 2 der Pariser Verbandsübereinkunft zu dem Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. Der Grundsatz der Gegenseitigkeit verliere in Kriegszeiten naturgemäß an Bedeutung, So sei auch die Pariser Verbandsübereinkunft nach dem ersten Weltkriege durch Art 286 des Versailler Vertrages ausdrücklich wieder in Kraft gesetzt worden. Art 306 Abs 2 des Versailler Vertrages stelle auf dem Gebiet des gewerblichen Eigentums kriegsbedingte Sondermaßnahmen einer •alliierten oder asoziierten Macht hinsichtlich der Hechte deutscher Reichsangehöriger in Rechnung, Es sei deshalb nichts dagegen zu erinnern, daß der deutsche Reichsminister der Justiz trotz der von Frankreich verbürgten Gegenseitigkeit von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, auch Angehörigen von Feindstaaten die Verlängerungsvergünstigung einzuräumen. Der Senat geht zwar davon aus- daß die Pariser Verbandsübereinkunft auch im Verhältnis der Peindstaaten zueinander durch den Krieg nicht außer Kraft getreten ist* der Verbandsschutz vielmehr während des Kriegszustandes nur de facto ru.hte. Zu Unrecht meint die Revision, die Sonderbestimmungen für Ausländer in der Kriegsmaßnahmenverordnung seien durch Art 2 des Kontrollratsgesetzes Er 1 vom 20, September 1945 außer Kraft gesetzt worden, weil diese Vorschrift nicht, .wie das Berufungsgericht annehme, nur typisch nationalsozialistische Gesetze für unanwendbar erkläre, sondern jede Maßnahme des deutschen Gesetzgebers erfassen wolle, durch die jemand um seiner Staatsangehörigkeit willen benachteiligt werde» Gegen diese Auffassung spricht schon, daß weder Es sei hier nur auf die Sonderregelungen für Ausländer im deutschen Gewerbe- und Prozeßrecht verwiesen, von denen ausser Zweifel stehen dürfte, daß sie von dem Kontrollratsgesetz Nr 1 nicht betroffen werden. Per Umstand, daß das Kontrollratsgesetz Nr 1 keine den Rückerstattungsgesetzen der britischen und amerikanischen Militärregierungen entsprechende ausdrückliche Bestimmung enthält, wonach diese Gesetze auf solche Maßnahmen keine Anwendung finden, ”die unter den anerkannten Regeln des internationalen Rechtes üblicherweise gegen Vermögen von Staatsangehörigen feindlicher Länder zulässig sind” gibt keinen Anhaltspunkt für den Anwendungsbereich des Kontrollratsge-setzes Nr 1, Aus der im Rückerstattungsrecht getroffenen Regelung kann weder mit dem Landgericht auf eine gesetz-* geberische Grundeinstellung der Alliierten geschlossen werden, völkerrechtlich nicht zu beanstandende Kriegsmaßnahmen des deutschen Gesetzgebers unangetastet zu lassen, noch berechtigt das Pehlen einer gleichlautenden Bestimmung im Kontrollratsgesetz Nr 1 zu dem von der Revision gewollten Umkehrschluß, eine dieser Bestimmung entsprechende einschränkende Auslegung des Kontrollratsgesetzes sei unzulässig. Bereits der Wortlaut des Kontrollratsgesetzes Nr 1 läßt erkennen, daß sein Art 2 nur solche "Gesetzesverfügungen" ergreifen wollte, die typisch nationalsozialistisches Gepräge haben und mit den international anerkannten rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sind. Das Landgericht hat bereits zutreffend auf die Überschrift dieses Gesetzes - "Aufhebung von Nazigesetzen" - als für die Auslegung auch des Art 2 des Gesetzes bedeutsam hingewiesen, Dazu kommt, daß Art 1 des Gesetzes, durch den eine Reihe im einzelnen aufgezählter typisch' nationalsozialistischer Gesetze aufgehoben v/ird, mit dem Satz eingeleitet wird: "Folgende Gesetze politischer Natur oder Ausnahmegesetze, auf welchen das Naziregime beruhte, werden hierdurch ausdrücklich ("expressly" - "formellement") aufgehoben ...»"o Dieser ausdrücklichen Aufhebung unter Aufzählung der betreffenden nationalsozialistischen Gesetze folgt in Art 2 die Generalklausel, wonach - entsprechend der Überschrift zu dem Gesetz und der Einleitung zu Art 1 - nunmehr ganz allgemein "GesetzesverfUgungen" nicht mehr angewendet werden dürfen, die zu Ungerechtigkeiten oder ungleicher Behandlung führen würden, vorausgesetzt, daß diese Gesetzesverfügungen zwei bestimmten Tatbestandsgruppen zuzurechnen seien. Das ersichtlich in seiner rechtspolitischen Zielsetzung dem Kontrollratsgesetz Nr 1 entsprechende amerikanische Militärregierungsgesetz Nr 1 läßt ebenfalls in seinem Wortlaut eindeutig erkennen, daß nur Vorschriften typisch nationalsozialistischer Prägung betroffen werden sollten (OGrHZ 2, 35 </36, 377)» Danach werden solche "Gesetzes Verfügungen", die Ausländerbenachteiligungen im Einklang mit internationalen rechtsstaatlichen Grundsätzen enthalten, durch die Art 2 sowohl des amerikanischen Militärregierungsgesetzes Nr 1 wie des Kontrollratsgesetzes Nr 1 nicht berührt (vgl auch DPA vom 10. Daß auch die Alliierten nicht der Auffassung gewesen sind, die in der Kriegsmaßnahmenverordnung für Ausländer enthaltenen Sonderbestimmungen seien bereits durch das Kontrollratsgesetz Nr 1 aufgehoben, ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, auch aus der Pas-sung des AKH-Gesetzes Nr 8. Im Einklang mit dieser Rechtslage hat die Klägerin durch ihren Patentanwalt nicht nur gemäß Art 5 Gesetz Kr 8 Verlängerung der Schutzdauer des Klagepatentes, sondern zugleich auch dessen Wiederherstellung beantragt, wenn das auch formularmässig unter Anziehung des Art 3 anstatt des einschlägigen Art 2 Gesetz Nr 8 geschehen ist. Oktober 1946 und seinem Wiederaufleben auf Grund der Verfügung des Patentamtes nach Gesetz Nr 8 nicht entgegen. II, Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob der Beklagte durch rechtswirksamen Erwerb des Kraucher-patentes gutgläubig ein Zv/isehenrecht am Gegenstand des Klagpatentes erv/orben und damit die erste Alternative eines Zwischenrechtserwerbs gemäß Art 7 Abs 1 ‘Satz 1 AKH-Gesetz Nr 8 erfüllt habe. gen Ausgestaltung sei Anfang September 1949 sichergestellt gewesen, Einer fortlaufenden Produktion habe zu diesem Zeitpunkt nichts mehr im V/ege gestanden,, In einem Pall sei auch eine komplette Q^-Repassiermaschine (mit alter Kompressoranlage) verkauft worden Der Kauf sei aber rückgängig gemacht wordene Die Herstellung von Kompressbranla-gen sei zwar um diese Zeit ebenfalls bei der Firma Richter in Auftrag gegeben, mit den Veranstaltungen zur Fertigung von Kompressoren sei dort auch bis Ende September 1949 begonnen worden» Zur Herstellung derartiger Anlagen sei es aber bis zu diesem Zeitpunkt nicht gekommen» Das sei jedoch patentrechtlich ohne Bedeutung, da sich der Eingriff in das wiederhergestellte Klagepatent auf die Benutzung der Radel mit den für den Luftdruckantrieb vorgesehenen Druckraum beschränke ,' Die kurze und allgemein gehaltene Erwähnung solcher Anlage bei Beschreibung eines Au s'führungsb ei spiels der Erfindung im Zusammenhalt mit der Patentschrift im übrigen läßt den mit dem Stande der Technik vertrauten Durchschnittsfachmann nicht erkennen, daß sich die Lehre des Klagepatentes auch auf die Art und Weise, wie die erfindungswesentlichen Druckluftimpulse erzeugt werden, als erfindungsfunktionell wesentlich erstreckt (RG vom 18, Oktober 1938, GRUR 1941, 286 RG vom 29. April 1941, GRUR 1941, 361; BGH vom 12, Juni 1951, BGHZ 2, 261 /?64, 3/ - Tauchpumpensatz -), Die Revision zieht den gegenteiligen Schluß aus einer nach ihrer Auffassung funktionell notwendigen Verbindung zwisehen der beschriebene! Daß beim Ausführungsbeispiel nach dem Unteranspruch und der Patentbeschreibung unter Umständen Druck- und Saugimpulse erzeugt werden, steht dem nicht entgegen- Aber selbst wenn mit der Revision von einer funktionell notwendigen Verbindung zwischen der beschriebenen Kompressoranlage und dem Nadelgerät auszugehen wäre, so genügte das nicht, um den Patentschutz auf diese Membranpumpe zu erstrecken. Das Berufungsgericht hat es deshalb zu Keclit für den Erwerb des von dem Beklagten in Anspruch genommenen Zwischenrechtes als unerheblich erachtet, daß der Beklagte die Kompressoranlage nicht bis zu dem 1. und § 43 Abs 4 PatG), Es muß deshalb jeweils aus dem Zweck der betreffenden Bestimmung entnommen werden, welche Anforderungen an den "guten Glauben" beim Erwerb dieser lizenzfreien Weiterbenutzungsrechte zu stellen sind (vgl Urteil des Senats vom 27.

Zitierte Normen: § 43 PatG § 97 ZPO
GesetzBerufungsgerichtDruckluftNrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

I
Für das Nachschlagewerks Nicht für die amtliche Sammlung!
2527 046
1, Gesetz; Pariser Verbandsübereinkunft zu dem Schutz
 des gewerblichen Eigentums vom 20«März 1883
Rechtssatzs Eie Pariser VerbandsUbereinkunft zu dem Schutz
 des gev/erblichen Eigentums ist durch den Krieg auch im Verhältnis der Feindstaaten zueinander nicht ausser Kraft getreten,
 Ihre SchutzWirkung war nur de facto während des Kriegszustandes unterbrochen.
2, Gesetz; Kontrollratsgesetz Nr 1 vom 20, September
1945 Art 2; Verordnung Uber ausserordentliche Maßnahmen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht vom 10- Januar 1942 (Kriegsmaßnahmenverordnung) § 2 Abs 3? § 9 Abs 2; AHK Gesetz Nr 8
Rechtssatzs Durch Art 2 des Kontrollratsgesetzes Nr 1
wird die Anwendung solcher gesetzlichen Bestimmungen, durch die ausländische Staatsangehörige im Verhältnis zu Inländern benachteiligt werden, nicht untersagt, die mit den anerkannten Grundsätzen des internationalen Rechts in Einklang stehen, somit nicht auf typisch nationalsozialistischer Auffassung beruhen. Diese Voraussetzungen sind bei den Sonderbestimmungen gegeben, die' die Kriegsmaßnahmenverordnung in Bezug auf Reichspatente getroffen hat, deren sämtliche Inhaber bei Ablauf des 18, Jahres der Schutzdauer Ausländer waren oder ihren Gesellschaftssitz im Ausland hatten. Für diese Ausländerpatente gilt deshalb nicht die in § 2 Abs 1 der Kriegsmaßnahmenverordnung für Inländerpatente vorgesehene Verlängerung der Schutzdauer, Für ihre Wiederherstellung oder Verlängerung ist vielmehr das AKK Gesetz Nr 8 maßgebend.
Aktenzeichen; I ZR	220/52	OLG	Düsseldorf
 Urteil des BGH vom	6, Oktober 1953	LG	Düsseldorf
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Verkündet
 am 6, Oktober 1953
Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.,
Im Namen des Volke
 In dem Rechtsstreit
 der Firma El
V^HB in TfB /Frankreich, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.
gegen
 den Kaufmann Horst '?	>	Inhaber	der	Firma
 Horst FBHB?	SBBBBstr.®
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Pr,
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prbf. Br.Bindenmaier, Pr.Birnbach.
Pr.Krüger-Nieland, Pr.Christoph und Pr. Weiss
 für Recht erkannt:
Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Püsseldorf vom 29- Juli 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
I
 
Tatbestand;
Beide Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertriebe von durch Druckluft angetriebenen Maschinen zu dem Aufnehrnen von Pallmaschen in Wirk- und Strickwaren.,
Sie sind beide als Inhaber von Patenten eingetragen, denen die von ihnen hergestellten sogenannten "Repassiermaschinen" entsprechen.
Das für die Klägerin, einem französischen Unternehmen, eingetragene Klagepatent, DRP Nr 537 631? hatte Geltung mit Wirkung vom 51 ■> Oktober 1928. Die Klägerin beantragte beim Deutschen Patentamt unter, dem 10. Hai 1950 auf Grund "Art 3" und Art 5 des AHK-Gesetzes Nr 8 "Wiederherstellung" und Verlängerung des Klagepatentes. Dem entsprach das Deutsche Patentamt insofern, als es durch Verfügung vom 12. Februar 1951 den Beginn des 12. Patentjahres des Klagepatentes auf den 28, November 1949 festgesetzt hat- Bekanntmachung erfolgte im Patentblatt vom 19-, April 1951 (S .660) unter der Überschrift "Wiederherstellungen und Verlängerungen nach Gesetz Nr 8". Die Patentansprüche lauten;
1.	Zum Wiederaufnehmen von Pallmaschen in Wirk- und Strickwaren dienende Vorrichtung, bei welcher ein mit einer oder mehreren Nadeln versehener, in einer Führung laufender Teil hin und her bewegt wird, dadurch gekennzeichnet,
 daß der die Nadel oder Nadeln tragende Teil im Innern der Führung selbst durch Druckluft angetrieben wird.
2.	Vorrichtung nach Anspruch 1), gekennzeichnet
 durch einen im Inneren eines den eigentlichen Handgriff bildenden Zylinders unter dem Einfluß
 
von Druckluftstössen und einer Rückholfeder verschiebbaren Kolben, dessen Hub durch Schlitze und eine durch diese quergehende Achse begrenzt wird«, deren Enden Knöpfe zu dem Halten des Griffes zwischen Daumen und Zeigefinger besitzen, so daß der Griff, der Arbeit der Nadel entsprechend, frei drehbar um genannte Achse ist»
Das Nadelgerät arbeitet nach dem Ausführungsbeispiel der Patentschrift wie eine Kolbenpumpe, an deren Kolbenschaft die Repassiernadel fest angebracht ist, und in deren Druckraum mittels eines leicht beweglichen Luftschlauches von einer vom Nadelgerät entfernt aufgestellten Kompressormaschine erzeugte Druckluftstösse hineingepresst werden und unmittelbar auf den Kolben einwirken. Mit dem Kolben wird dadurch die Repassiernadel bewegt. In der Patentbeschreibung (S 2 Z 31-37) wird als Kompressormaschine eine Vorrichtung beschrieben, die aus einem Gummiball besteht, auf den "die Daumen eines Rades oder einer Achse eines Elektromotors o-dgl. wirken", Der einstellbaren Drehgeschwindigkeit dieses Kompressorantriebes entspricht die Arbeitsgeschwindigkeit der Repassiernadel. Das Gerät ist unter der Bezeichnung ,,VHBi,1'“RePassiermaschine auf dem Markt.
Der Beklagte ist als Inhaber des DEP 758 173,
Patent, in die Patentrolle eingetragen. Dieses Patent ist während des Krieges beim Reichspatentamt angemeldet und auf Grund der Verordnung vom 12..Mai 194-3 (RGBl II S 150) erteilt worden. Der hier allein in Betracht kommende Patentanspruch 1) lautet:
Antriebshalter für Uaschenaufnehmer mit gegenüber dem Handgriff hin und her getriebenen Nadelträger, dadurch
 
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gekennzeichnet,
 daß ein im Halter befestigtes Zuführungsrohr für das Antriebsmittel mit einem an ihm sitzenden Endflansch die Innenführung für eine sie umfassende, nadelwärts geschlossene äußere Nadelträgerhülse bildet.
In der Patentbeschreibung und Zeichnung wird ein durch Druck- und Saugluftstöße angetriebenes Ausführungsbeispiel im Einzelnen beschrieben» Außerdem ist eine Ausführungsform mit mechanischem Antrieb mittels biegsamer Welle,
11 DrahtseilzugM , in der Patentbeschreibung erläutert» Dieses Patent war für die frühere Prager Pirma KflHB & Co eingetragen worden» Unstreitig hatte das genannte Prager Unternehmen bereits früher Repassiermaschinen der seit einigen Jahren vom Beklagten hergestellten Art vertrieben» Nach seiner Darstellung hat der Beklagte das Patent durch einen im Mai 1949 notariell bestätigten, mündlich bereits im Jahre 1948 geschlossenen Vertrag von dem nach seiner Behauptung allein vertretungsberechtigten Gesellschafter Jindrich der Prager Gesellschaft erworben. Das Patent wurde im Jahre 1951 auf den Beklagten umgeschrieben.
Das Repassiergerät, das der Beklagte unter der Bezeichnung ^O^^Repassiermaschine” seit einigen Jahren herstellt und vertreibt, wird ebenso wie das nach dem Klagepatent hergestellte l,V^B,,”Gerä'fc durch Druckluft angetrieben und ist im übrigen in kinematischer Umkehrung zu dem VJH-Gerät in der Weise ausgestaltet, daß der die Nadel tragende Teil an seinem hinteren Ende als Hohlzylinder ausgebildet ist, in den ein als Kolben ausgestalteter, mit dem Handgriff fest verbundener Zapfen längs verschiebbar eingeführt ist» Die ebenfalls mittels eines Luftschlauches von
 
einer vom Nadelgerät getrennt aufgestellten elektromotorisch angetriebenen Kompressoranlage dem Nadelgerät zugeführten Druckluftimpulse dringen durch eine Längsbohrung durch den Zapfen in den Zylinderdruckraum ein und bewirken so mit der Bewegung des Zylinders die Arbeitsbewegung der Nadel, da der Kolbenzapfen von Hand gehalten wird« Die so ausgestaltete Vorrichtung hat vor anderen Geräten dieser Art nach der Beschreibung der Patentschrift vor allem den Vorteil« daß Schmieröl nicht aus dem Zylinderdruckraum den Kolben entlang zur Repassiernadel hin heraustreten und mit der Nadel auch die T,rirkware beschmutzen kann«
Die Klägerin beanstandet diese Ausführungsform des latentes als Verletzung des Klagepatents« Sie bestreitet im übrigen den rechtswirksamen Erwerb des
-Patents durch den Beklagten. Sie hat beantragt« den Beklagten unter Strafandrohung zu verurteilen, es zu unterlassen, zu dem Wiederaufnehmen von Laufmaschen in Wirk-und Strickwaren dienende Vorrichtungen gewerblich herzustellen., feilzuhalten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, bei denen ein mit einer Nadel versehener, auf einer Führung laufender Teil hin- und her bewegt wird, wobei der die Nadel tragende Teil im Innern einen Druckraum enthält und durcli Druckluft angetrieben wird. Außerdem hat die Klägerin Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten begehrt. Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten«	'
Der Beklagte stellt nicht in Abrede, daß die Ausführungsform der "0•" -Repassiermaschine in den Schutzbereich des Klagepatents eingreift« Er beansprucht für sich jedoch das Recht der Y/eiterbenutzung der beanstandeten Ausführungsform gemäß Art 7 des AHK-Gesetzes Nr 8, da er nicht nur das
 
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("-Patent im Jahre 1948 gutgläubig erworben, son-
dern danach, und zwar noch vor dem 1., Oktober 1949? seine
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-Repassiermaschine gutgläubig hergestellt, benutzt und in einem Palle sogar mit einer Korapressoranlage verkauft habe. Da das Klagepatent wegen der französischen Staatsangehörigkeit seiner Inhaberin nicht in den Genuß der Verlängerungsvergünstigung gemäß § 2 Abs 1 der VO über außerordentliche Maßnahmen im Patent - und Gebrauchsmusterrecht vom 10. Januar 1942 ("Kriegsmaßnahmen-VO") gekommen sei (§ 2 Abs 3 aaO), sei seine Schutzwirkung beim Ablauf seines 18. LaufJahres mit dem 30. Oktober 1946 erloschen und erst auf Grund des Gesetzes Kr 8 mit Wirkung vom 28. November 1949 wieder in Kraft gesetzt und in seiner Schutzdauer verlängert worden. Denj entsprechend hat der Beklagte vorsorglich beim Großen Senat des Deutschen Patents mts die Festsetzung der Lizenzbedingungen gemäß Art 7 Abs 1 Satz 2 Gesetz Nr 8 beantragt, nachdem eine Verständigung hierüber unmittelbar zwischen den Parteien nicht zustande gekommen war.
Die Klägerin ist dagegen der Auffassung, die Schutzwirkung des Klagepatents sei bisher zu keinem Zeitpunkte * erloschen. Seine Schutzdauer wäre nach ihrer Meinung vielmehr mangels Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs 3 KriegstnaßnahmenVO für Ausländer ebenso wie die Patente deutscher Staatsangehöriger gemäß § 22 des 1. Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes erst mit dem 31. Dezember 1949 beendet gewesen, wenn das Klagepatent nicht schon zuvor auf Grund des Gesetzes Nr 8 über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert worden wäre. Pur eine "Wiederherstellung” des Klagepatents und für den Erwerb eines Zwi-
 
schenrechts gemäß Art 7 des Gesetzes Hr 8 sei daher kein Raum. Im übrigen könne sich der Beklagte auch deshalb nicht auf den Erwerb eines Zv/ischenrechtes kraft Benutzung berufen, weil der Erfindungsgedanke des Klagpatents auch die zur eigentlichen Repassiernadel gehörige, die Druckluft erzeugende Kompressormaschine mit erfasse. Diese Kompressor mas chine sei aber von dem Beklagten innerhalb des maßgeblichen Zeitraums nicht hergestellt worden*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin nach Beweisaufnahme zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Ent schei dungsgründe :
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das Klagepatent bei Ablauf seines 18, Patentjahres mit dem 30, Oktober 1946 erloschen sei,- Es führt dazu aus; Die Kriegsmaßnahmenverordnung vom 10n Januar 1942 (RGBl II. 81) habe die Klägerin nicht in den Genuß der Patentverlängerung auf unbestimmte Zeit gemäß § 2 Abs 1 dieser Verordnung gesetzt. Pür die Klägerin als Angehörige eines ausländischen Staates seien die Vorschriften der §§ 2 Abs 3? 9 Abs 2 der Verordnung maßgebend gewesen, wonach Ausländer an der Verlängerungsvergünstigung nicht teilhätte’n, sofern nicht im Pall verbürgter Gegenseitigkeit der Reichsminister der Justiz von seiner Ermächtigung, die Verlängerungsanordnung auf Ausländer aus? -.dehnen, Gebrauch gemacht habe und dies im Reichsgesetr/Jlatt bekannt gemacht worden sei. Eine solche Ausnahme sei für französische Staatsangehörige trotz der
 von französischer Seite verbürgten Gegenseitigkeit nicht bestimmt worden«, Sie könne auch nicht über die Anwendung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit, der vornehmlich in Art 2 der Pariser Verbandsübereinkunft zu dem Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. Marz 1883 seinen Niederschlag gefunden habe, in die Kriegsmaßnahmenverordnung hineingetragen werden. Der Grundsatz der Gegenseitigkeit verliere in Kriegszeiten naturgemäß an Bedeutung, So sei auch die Pariser Verbandsübereinkunft nach dem ersten Weltkriege durch Art 286 des Versailler Vertrages ausdrücklich wieder in Kraft gesetzt worden. Art 306 Abs 2 des Versailler Vertrages stelle auf dem Gebiet des gewerblichen Eigentums kriegsbedingte Sondermaßnahmen einer •alliierten oder asoziierten Macht hinsichtlich der Hechte deutscher Reichsangehöriger in Rechnung, Es sei deshalb nichts dagegen zu erinnern, daß der deutsche Reichsminister der Justiz trotz der von Frankreich verbürgten Gegenseitigkeit von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, auch Angehörigen von Feindstaaten die Verlängerungsvergünstigung einzuräumen. Diese Ausländerbenachteiligung sei eine reine Kriegsmaßnahme, die mit typisch nationalsozialistischer Rechtsauffassung nichts gemein habe. Das Landgericht habe deshalb zu Recht die Anwendbarkeit des * Kontrollratsgesetzes Nr 1 vom 20. September 1945 auf die Kriegsmaßnahmenverordnung verneint; denn durch Art 2. dieses Gesetzes seien nur Gesetzesbestimmungen ausser Kraft gesetzt worden, die auf typisch nationalsozialistischem Gedankengut beruhen. Erst das AKH-Gesetz Nr 8 habe somit die gesetzlichen Voraussetzungen für das Wiederaufleben des am 30, Oktober 1946 erloschenen Klagpatentes geschaffen.
 
Dieser Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis beizutreten. Der Senat geht zwar davon aus- daß die Pariser Verbandsübereinkunft auch im Verhältnis der Peindstaaten zueinander durch den Krieg nicht außer Kraft getreten ist* der Verbandsschutz vielmehr während des Kriegszustandes nur de facto ru.hte. Auch von diesem Rechtsstandpunkt aus widerspricht aber die Kriegsmaßnahmenverordnung weder anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen noch stellt sie eine Verletzung des Unionsvertrages dar» Hierbei fällt ins Gewichty daß die Kriegsmaßnahmenverordnung keine Benachteiligung der Ausländer gegenüber dem bisherigen Rechtszustand vorsieht, sondern diese lediglich von einer Vergünstigung ausnimmt, die den inländischen Staatsangehörigen ausschließlich auf Grund der Kriegsverhältnisse vorübergehend gewährt wurde, wobei dem Reichsminister der Justiz durch eine auf die Kriegsdauer begrenzte Ermächtigung die Möglichkeit eingeräumt wurde, diese kriegsbedingte Vergünstigung auch auf Staatsangehörige anderer Länder zu erstrecken. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 2 der Pariser Verbandsübereinkunft wird durch eine solche lediglich kriegsbedingte und als vorübergehend gedachte Ausnahmeregelung nicht in seinen Grundlagen angetastet.
Zu Unrecht meint die Revision, die Sonderbestimmungen für Ausländer in der Kriegsmaßnahmenverordnung seien durch Art 2 des Kontrollratsgesetzes Er 1 vom 20, September 1945 außer Kraft gesetzt worden, weil diese Vorschrift nicht,
.wie das Berufungsgericht annehme, nur typisch nationalsozialistische Gesetze für unanwendbar erkläre, sondern jede Maßnahme des deutschen Gesetzgebers erfassen wolle, durch die jemand um seiner Staatsangehörigkeit willen benachteiligt werde» Gegen diese Auffassung spricht schon, daß weder
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das internationale Recht noch die nationalen Rechtsordnungen der Kulturstaaten einen Rechtssatz kennen, wonach Ausländer mit Inländern auf allen Rechtsgebieten schlechthin gleichzustellen seien. Es ist vielmehr auch mit streng rechtsstaatlicher Auffassung durchaus vereinbar, auf einzelnen Rechtsgebieten Sonderbestimmungen für ausländische Staatsangehörige zu treffen. Es sei hier nur auf die Sonderregelungen für Ausländer im deutschen Gewerbe- und Prozeßrecht verwiesen, von denen ausser Zweifel stehen dürfte, daß sie von dem Kontrollratsgesetz Nr 1 nicht betroffen werden.
Per Umstand, daß das Kontrollratsgesetz Nr 1 keine den Rückerstattungsgesetzen der britischen und amerikanischen Militärregierungen entsprechende ausdrückliche Bestimmung enthält, wonach diese Gesetze auf solche Maßnahmen keine Anwendung finden, ”die unter den anerkannten Regeln des internationalen Rechtes üblicherweise gegen Vermögen von Staatsangehörigen feindlicher Länder zulässig sind”
(Art 1 Abs 1 Satz 2 des Gesetzes Nr 59)? gibt keinen Anhaltspunkt für den Anwendungsbereich des Kontrollratsge-setzes Nr 1, Aus der im Rückerstattungsrecht getroffenen Regelung kann weder mit dem Landgericht auf eine gesetz-* geberische Grundeinstellung der Alliierten geschlossen werden, völkerrechtlich nicht zu beanstandende Kriegsmaßnahmen des deutschen Gesetzgebers unangetastet zu lassen, noch berechtigt das Pehlen einer gleichlautenden Bestimmung im Kontrollratsgesetz Nr 1 zu dem von der Revision gewollten Umkehrschluß, eine dieser Bestimmung entsprechende einschränkende Auslegung des Kontrollratsgesetzes sei unzulässig.
 
Welche gesetzlichen Vorschriften nach dem Kontroll-ratsgesetz Nr 1 künftig keine Anwendung mehr finden sollen, kann vielmehr nur aus diesem Gesetz selbst und seiner rechtspolitischen Zielsetzung entnommen werden. Bereits der Wortlaut des Kontrollratsgesetzes Nr 1 läßt erkennen, daß sein Art 2 nur solche "Gesetzesverfügungen" ergreifen wollte, die typisch nationalsozialistisches Gepräge haben und mit den international anerkannten rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sind. Das Landgericht hat bereits zutreffend auf die Überschrift dieses Gesetzes - "Aufhebung von Nazigesetzen" - als für die Auslegung auch des Art 2 des Gesetzes bedeutsam hingewiesen, Dazu kommt, daß Art 1 des Gesetzes, durch den eine Reihe im einzelnen aufgezählter typisch' nationalsozialistischer Gesetze aufgehoben v/ird, mit dem Satz eingeleitet wird: "Folgende Gesetze politischer Natur oder Ausnahmegesetze, auf welchen das Naziregime beruhte, werden hierdurch ausdrücklich ("expressly" - "formellement") aufgehoben ...»"o Dieser ausdrücklichen Aufhebung unter Aufzählung der betreffenden nationalsozialistischen Gesetze folgt in Art 2 die Generalklausel, wonach - entsprechend der Überschrift zu dem Gesetz und der Einleitung zu Art 1 - nunmehr ganz allgemein "GesetzesverfUgungen" nicht mehr angewendet werden dürfen, die zu Ungerechtigkeiten oder ungleicher Behandlung führen würden, vorausgesetzt, daß diese Gesetzesverfügungen zwei bestimmten Tatbestandsgruppen zuzurechnen seien. Den Fällen, in denen jemand auf Gfund seiner Verbindung zur NSDAP, deren Formationen usw, Vorteile hätte, s 'ehen die Tatbestände gegenüber, in denen jemand durch bestimmte Umstände in seiner Person bei Anwendung der betreffenden Vorschriften benachteiligt würde. Diese beson-
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 deren Umstände sind "Rasse, Staatsangehörigkeit, Glaube
 sowie Opposition zur NSDAP und ihren Lehren". Jeder einzelne dieser Tatbestände. - mit Ausnahme der Sonderbehandlung wegen der Staatsangehörigkeit - läßt ohne weiteres erkennen, daß es sich um Bevorzugungs- oder Benachteiligungsbestimmungen handelt, die auf typisch nationalsozialistischer Grundeinstellung beruhten. Die Einreihung des Begriffs der "Staatsangehorigkeit11 in diese Tatbestandsgruppen macht aber deutlich, daß auch die Ausländerbenachteiligung im Sinne des Art 2 des Kontrollratsgesetzes Nr 1 ihre V/urzei allein in nationalsozialistischer Anschauungsweise haben mußte. Das ersichtlich in seiner rechtspolitischen Zielsetzung dem Kontrollratsgesetz Nr 1 entsprechende amerikanische Militärregierungsgesetz Nr 1 läßt ebenfalls in seinem Wortlaut eindeutig erkennen, daß nur Vorschriften typisch nationalsozialistischer Prägung betroffen werden sollten (OGrHZ 2, 35 </36, 377)» Danach werden solche "Gesetzes Verfügungen", die Ausländerbenachteiligungen im Einklang mit internationalen rechtsstaatlichen Grundsätzen enthalten, durch die Art 2 sowohl des amerikanischen Militärregierungsgesetzes Nr 1 wie des Kontrollratsgesetzes Nr 1 nicht berührt (vgl auch DPA vom 10. März 1951? BlfPKZ 1951? 154 ZT557; vom 4» Pebruar 1953, GRUR 1953, 169 ^1707).
Daß auch die Alliierten nicht der Auffassung gewesen sind, die in der Kriegsmaßnahmenverordnung für Ausländer enthaltenen Sonderbestimmungen seien bereits durch das Kontrollratsgesetz Nr 1 aufgehoben, ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, auch aus der Pas-sung des AKH-Gesetzes Nr 8. Denn hätten die Alliierten nicht die Rechtsbeständigkeit der Kriegsmaßnahmenverordnung trotz des inzwischen ergangenen Kontrollratsgesetzes Nr 1 angenommen, so wäre für eine WiederherStellung durch
 gesetzgeberische Maßnahmen betroffener Ausländerpatente überhaupt kein Kaum gewesen, weil dann die in Betracht kommenden Ausländerpatente nach § 2 Abs 1 der Kriegsmaßnahmenverordnung ohnehin wie Inlanderpatente bis zur ausdrücklichen Aufhebung dieser Verordnung durch § 36 des Ersten Überleitungsgesetzes, also bis zu dem 31» Dezember 1949? in ihrer Schutzwirkung ausgedehnt gewesen wären.
Das Berufungsgericht ist nach alledem ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß das Klagpatent mit Ablauf der normalen 18-jährigen Schutzfrist, also am 30. Oktober 1946, erloschen und erst auf Grund der Bestimmungen des AKH-Ge-setzes Nr 8 wieder aufgelebt sei.
Im Einklang mit dieser Rechtslage hat die Klägerin durch ihren Patentanwalt nicht nur gemäß Art 5 Gesetz Kr 8 Verlängerung der Schutzdauer des Klagepatentes, sondern zugleich auch dessen Wiederherstellung beantragt, wenn das auch formularmässig unter Anziehung des Art 3 anstatt des einschlägigen Art 2 Gesetz Nr 8 geschehen ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat das Patentamt zwar einen Verlängerungsbeschluß gemäß Art 5 Gesetz Nr 8, nicht aber einen formellen Y/iederherstellungsbeschluß gemäß Art 2 Gesetz Nr 8 erlassen. Das Berufungsgericht führt dazu in Übereinstimmung mit dem Landgericht aus, der for-mularmässige Mangel der an sich erforderlichen Wiederherstellung des Klagpatentes gemäß Art 2 Gesetz Nr 8 durch das Patentamt stehe dem Erlöschen des Klagpatents mit dem 30«. Oktober 1946 und seinem Wiederaufleben auf Grund der Verfügung des Patentamtes nach Gesetz Nr 8 nicht entgegen. Hierin kann ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden, da das Fehlen des förmlichen Wiederherstellungsbeschlusses weder das Erlöschen des klagpatentes beim Ablauf seines 18. Patentjahres verhindern konnte noch die Rechtswirksam-
 
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keit des Verlängerungsbeschlusses mit Wirkung vom 28, November 1949 in. Frage stellt. Im Zeitraum zwischen seinem Erlöschen im Jahre 1946 und seinem Wiederaufleben im Jahre 1949 hatte das Klagepatent somit keine Schutzwirkung,
II, Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob der Beklagte durch rechtswirksamen Erwerb des Kraucher-patentes gutgläubig ein Zv/isehenrecht am Gegenstand des Klagpatentes erv/orben und damit die erste Alternative eines Zwischenrechtserwerbs gemäß Art 7 Abs 1 ‘Satz 1 AKH-Gesetz Nr 8 erfüllt habe. Es hat den auf Benutzungshandlungen abstellenden zweiten Srv/erbstatbestand durch gut-gläubige Herstellung der angegriffenen Q^-Eepassiernadel in dem Zeitabschnitt zwischen dem Erlöschen des IClagpa-tents und dem 1, Oktober 1949 als gegeben angesehen. Auch insoweit lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts einen durchgreifenden Rechtsirrtum nicht erkennen.
3um Benutzungstatbestand hat das Berufungsgericht festgestellt, der Beklagte habe die Firma	mit
 der Herstellung der ’'O^P'-Repassiermaschine im Laufe des Jahres 1949 beauftragt. Die erste Serie von 200 Nadelgeräten sei dort im Juli 1949 aufgelegt, die ersten verkauf sfertig hergestellten Nadelgeräte seien am 6. September 1949 von der Schwester des Beklagten in dessen Auftrag bei der Firma	Hilfe	einer	alten,	bereits
 von der Frager Firma	&	Co	hergestellten	Kompres-
soranlage ausprobiert und abgenommen worden. Bis Ende September 1949 habe die Firma R^Hfefür den Beklagten mindestens 100 Nadelgeräte verkaufsfertig hergestellt.
Die fabrikmässige Fertigung der Nadelgeräte in ihrer jetzi-
 
gen Ausgestaltung sei Anfang September 1949 sichergestellt gewesen, Einer fortlaufenden Produktion habe zu diesem Zeitpunkt nichts mehr im V/ege gestanden,, In einem Pall sei auch eine komplette Q^-Repassiermaschine (mit alter Kompressoranlage) verkauft worden Der Kauf sei aber rückgängig gemacht wordene Die Herstellung von Kompressbranla-gen sei zwar um diese Zeit ebenfalls bei der Firma Richter in Auftrag gegeben, mit den Veranstaltungen zur Fertigung von Kompressoren sei dort auch bis Ende September 1949 begonnen worden» Zur Herstellung derartiger Anlagen sei es aber bis zu diesem Zeitpunkt nicht gekommen» Das sei jedoch patentrechtlich ohne Bedeutung, da sich der Eingriff in das wiederhergestellte Klagepatent auf die Benutzung der Radel mit den für den Luftdruckantrieb vorgesehenen Druckraum beschränke ,'
Der Gegenstand der Erfindung des Klagepatentes gehe nur soweit, als die Repassiernadel einen Druckraum aufweise, der erfindungsgemäß die schmiegsame Arbeitsweise der von aussen zugeführten Druckluftstösse ermöglichen solle»•
Der geschützte Erfindungsgedanke beziehe sich dagegen nicht auf eine in beiden Patentansprüchen nicht erwähnte Kompressoranlage, durch die die Druckluftimpulse erzeugt würden»
Die lediglich in der Patentbeschreibung auf Seite 2 Zeile 26 - 39 gegebene Beschreibung einer solchen Anlage könne den insoweit fehlenden ausdrücklichen Patentanspruch nicht ersetzen» Die Erwähnung der Druckluft al’s Antriebsart in den Ansprüchen sei völlig farblos» Auch im Erteilungsverfahren sei als Erfindungsgedanke nur die Auswahl der Druckluft als das geeignete, schmiegsame Antriebsmittel, nicht dagegen die sie erzeugende Maschine in Erscheinung getreten» Damit''stünden auch die Gründe der Entscheidung des Deutschen
 
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Patentamts vom 8«, Januar 1952 im Nichtigkeitsverfahren
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 in Einklang- Dort werde vom Patent/die stossweise arbeitende Kompressormaschine als zu dem Stande der Technik gehörend und lediglich die Anwendung des Druckluftantriebes für den Maschenaufnehmer als neu und patentwürdig anerkannt*
Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe die die Druckluftstösse erzeugende Kompressoranlage in den Erfindungsgegenstand des Klagepatents einbeziehen müssen, sind unbegründet* Es lässt keinen Rechtsirrtum erkennen* wenn das Berufungsgericht den Erfindungsgedanken des Klagpatentes nur in der Kombination folgender beider Merkmale erkannt hat;
a)	Anwendung der Druckluft als Antriebsniittel für die Arbeitsbewegungen der Repassiernadel,
b)	unmittelbare Einwirkung der Druckluft auf den die Nadel tragenden Teil im Innern der Führung selbst«
Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend von der Aufgabe ausgegangen, die sich der Erfinder gestellt hat, nämlich der Ermöglichung der Arbeitsbewegung der Nadel, insbesondere der möglichst weichen und nachgiebigen Zugbewegung«
* Es trifft nun zwar zu, daß bei Ermittlung des vom Erfinder vorgeschlagenen Lösungsmittels der in erster Linie maßgebliche Wortlaut des Patentanspruchs (RG vom 12* September 1941, GRTJR 1942, 515 RG vom 19- Mai 1942, GRTJR 1942, 416) in seinem technischen Sinne aus der Patentbeschreibung und den Zeichnungen - eventuell auch dem Fachwissen des Durchschnittsfachmann.es - erläuternd ergänzt werden kann (RG vom 2« Oktober 1944, GRUR 1951, 278 (/2,807)- Es kann der Revision jedoch nicht zugegeben werden, daß das Beru-
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fungsgericht diese patentrechtlichen Gesichtspunkte außer acht gelassen hahe„ Die Patentansprüche kennzeichnen zwar die Ausnutzung der Druckluft als Antriebsraittel als Erfindungsmerkmal > «T i e Druckluft oder - nach Anspruch 2) die "Druckluftstoße" - jedoch erzeugt werden, ist den Ansprüchen nicht zu entnehmen«, Die Patent Zeichnungen stellen das Mittel, das die Druckluftstöße "bewirkt, nicht dar«. Lediglich in der Patentbeschreibung (S 2 Z 31 - 39) wird eine solche Druckluftstöße erzeugende Kompressoranlage beschrieben, Unstreitig war eine derartig ausgebildete Kompressoranlage für sich gesehen am Anmeldetag des Klagepatentes nicht neu. Abgesehen vielleicht von den patentrechtlich hier unbeachtlichen Abweichungen in den Ausmaßen der Llembran-pumpe ist an ihr kein technisches Merkmal erkennbar, das dem besonderen Zwecke der Anlage zur Erzeugung von Druckluftimpulsen für ein Repassiergerät abv/eichend von bekannten Membranpumpen erfindungsfunktionell angepaßt wäre (vgl BGH vom 15. Juni 1951, BGHZ 2, 387 ßVH - Mülltonne II -), . Die kurze und allgemein gehaltene Erwähnung solcher Anlage bei Beschreibung eines Au s'führungsb ei spiels der Erfindung im Zusammenhalt mit der Patentschrift im übrigen läßt den mit dem Stande der Technik vertrauten Durchschnittsfachmann nicht erkennen, daß sich die Lehre des Klagepatentes auch auf die Art und Weise, wie die erfindungswesentlichen Druckluftimpulse erzeugt werden, als erfindungsfunktionell wesentlich erstreckt (RG vom 18, Oktober 1938, GRUR 1941, 286 RG vom 29. April 1941, GRUR 1941, 361; BGH vom 12, Juni 1951, BGHZ 2, 261 /?64, 3/ - Tauchpumpensatz -), Die Revision zieht den gegenteiligen Schluß aus einer nach ihrer Auffassung funktionell notwendigen Verbindung zwisehen der beschriebene! Kompressoranlage als der Erzeugerin einer für den Betrieb des Geräts notwendigen "hin- und herschwingen-
 
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den Luftsäule" und dem eigentlichen Nadelgerät selbst.
Dem kann nicht beigepflichtet werden- Zunächst ist aus dem Hauptanspruch und dem übrigen Inhalt der Patentschrift nicht ersichtlich, daß solche "hin- und herschwingende Luftsäule" funktionell notwendig ist; denn auch beim Pehlen eines "Saugimpulses" wäre allein durch die Ausnutzung der Druckluftstöße die Bewirkung'einer hin- und hergehenden Nadelbewegung technisch möglich, z,B, durch geregelte Umsteuerung des Druckluftstromes aus einem einfachen Preß-luftbehälter und entsprechender Ausgestaltung des Nadelgerätes j bei dem der Druckluftstrom abwechselnd von der Vorder- und Hinterseite her auf den Nadelkolben einwirkt. Daß beim Ausführungsbeispiel nach dem Unteranspruch und der Patentbeschreibung unter Umständen Druck- und Saugimpulse erzeugt werden, steht dem nicht entgegen- Aber selbst wenn mit der Revision von einer funktionell notwendigen Verbindung zwischen der beschriebenen Kompressoranlage und dem Nadelgerät auszugehen wäre, so genügte das nicht, um den Patentschutz auf diese Membranpumpe zu erstrecken. Die beschriebene Kompressoranlage könnte z,B, durch eine übliche Kolbenpumpe ersetzt werden. Dadurch würde vom ISrfindungs-gedanken des IClagepatents nicht Gebrauch gemacht; denn er wird in der Membranpumpe nicht unmittelbar verwirklicht.
Die Art und Weise, wie die Druckluftimpulse erzeugt werden, steht in keiner erfindungsfunktionell wesentlichen Verbindung zu dem Gegenstände des Klagepatents (BGIIZ 2, 261
 /K67).
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Der Beklagte macht somit durch die Ausgestaltung der von ihm hergesi?ellten "C#< -Repassiermaschine von dem der Klägerin geschützten Erfindungsgedanken nur insoweit Gebrauch, als es sich um Anwendung der Druckluft als Antriebs-
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mittel und um das in kinematischer Umkehrung zur Konstruktion des "V^^^-Nadelhalters ausgebildete eigentliche Nadelgerät handelt» Die Kompressoranlage dagegen ist patentfrei. Das Berufungsgericht hat es deshalb zu Keclit für den Erwerb des von dem Beklagten in Anspruch genommenen Zwischenrechtes als unerheblich erachtet, daß der Beklagte die Kompressoranlage nicht bis zu dem 1. Oktober 1949 hergestellt hat.
Da nach den unangreifbaren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagte die maßgeblichen Benutzungshandlungen in einem Zeitraum vorgenommen hat, .in der die Schutzwirkung des Klagpatents bereits erloschen und noch nicht gemäß AKH-Gesetz Nr 8 wiederaufgelebt war, ist davon auszugehen, daß der Beklagte die Benutzungshandlungen ”in Übereinstimmung mit den zur Zeit der Vornahme der Handlungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen” vorge-nomraen hat. Damit aber sind die Voraussetzungen dargetan, die die Annahme eines Handelns ”in gutem Glauben” im Sinn des Art 7 des AKII-Gesetzes Nr 8 rechtfertigen.
Soweit nach den Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich an die Entscheidung des Reichsgerichts vom 7<» Juni 1927 (GRUR 1926, 475 £Zl]J) anschliessen, grössere Anforderungen an die Darlegungsund Beweispflicht hinsichtlich des guten Glaubens des Benutzers im Sinne des Art 7 des Gesetzes Nr 8 gestellt werden, widerspricht das der in Art 14 g dieses Gesetzes aufgestellten Vermutung, Die erwähnte Reichs-gerichtsentscheidunf behandelt den gutgläubigen Erwerb eines Zwischenrechts nach § 6 der Bekanntmachung betreffend die Begründung, Erhaltung oder Wiederherstellung von gewerblichen Schutzrechten der Angehörigen der Vereinigten
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Staaten von Amerika vom 6. Juli 1921 (RGBl II, 84-4), Das Erfordernis des "guten. Glaubens" findet sich auch in verschiedenen anderen Bestimmungen, die ähnliche Verhältnisse regeln, ohne daß aber die Umstände, aus denen ein Handeln im guten Glauben zu entnehmen ist, in den betreffenden Ger setzen oder Verträgen festgelegt worden sind (vgl z.B. § 7 des Patentverlängerungsgesetzes vom 27.- April 1920, RGBl 675? und § 43 Abs 4 PatG), Es muß deshalb jeweils aus dem Zweck der betreffenden Bestimmung entnommen werden, welche Anforderungen an den "guten Glauben" beim Erwerb dieser lizenzfreien Weiterbenutzungsrechte zu stellen sind (vgl Urteil des Senats vom 27. Mai 1952, BGHZ 6, 172 /Jllj für einen Pall nach § 43 Abs 4 PatG). Dagegen greift im Pall des lizenzbelasteten Zwischenrechts nach Art 7 Ges Er 8 zugunsten des Zwischenbenutzers die gesetzliche Vermutung des Art 14 g ein, wenn der objektive Tatbestand erwiesen ist, an den die Vermutung anknüpft (vgl Lampert, GRUR 1951? 367), Da die Klägerin keine Umstände dargetan hat, die diese Vermutung entkräften, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend einen gutgläubigen Zwischenrechtserwerb des Beklagten angenommen, Damit aber entbehren die Klagansprüche der Rechts-
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grundlage,
 Da das angefochtene Urteil nach alledem einen durchgreifenden Rechtsirrtum nicht erkennen läßt, war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO..
Lindenmaier	Birnbach	Kruger-Rieland
 Christoph
Weiss