BGH · I ZR 220/14 vom 21.04.2016
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 1. Ist die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass Luftfahrtunternehmen die in den Buchstaben b, c und d genannten Steuern, Flughafengebühren und sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise in der ihnen tatsächlich entstehenden Höhe ausweisen müssen und daher nicht teilweise in ihre Flugpreise gemäß dem Buchstaben a dieser Bestimmung einbeziehen dürfen? 1. Ist die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass Luftfahrtunternehmen die in den Buchstaben b, c und d genannten Steuern, Flughafengebühren und sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise in der ihnen tatsächlich entstehenden Höhe ausweisen müssen und daher nicht teilweise in ihre Flugpreise gemäß dem Buchstaben a dieser Bestimmung einbeziehen dürfen? 2. Ist die Bestimmung des Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung zu dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ihre Grundlage im Unionsrecht hat, entgegensteht, nach der von Kunden, die einen Flug nicht angetreten oder storniert haben, dafür kein gesondertes Bearbeitungsentgelt erhoben werden kann? 2. Ist die Bestimmung des Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung zu dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ihre Grundlage im Unionsrecht hat, entgegensteht, nach der von Kunden, die einen Flug nicht angetreten oder storniert haben, dafür kein gesondertes Bearbeitungsentgelt erhoben werden kann? April 2010 auf der Internetseite der beklagten Fluggesellschaft, auf der Flüge online gebucht werden können, eine Probebuchung für einen einfachen Flug von Berlin-Tegel nach Köln vor. 4 Nach Ansicht des Klägers weist die vorstehend beschriebene Darstellung der Steuern und Gebühren auf der Internetseite der Beklagten zu niedrige Beträge aus. Sie verstoße daher gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG und sei deshalb unzulässig. 1. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite mit der Adresse www.airberlin.com bei der Darstellung der Preise für Flüge unter der Bezeichnung "Steuern und Gebühren" Beträge auszuweisen, die nicht den tatsächlich von der Beklagten zu entrichtenden Angaben entsprechen, wie geschehen in einer Bildschirmdarstellung wie nachstehend wiedergegeben " Der Preis beinhaltet Flugpreis, Steuern und Gebühren und die Service Charge in Höhe von 10 C bei Bezahlung per Bankeinzug mr> Die Service Charge fallt nicht an auf innerbaleerischen Flügen, für topbonus Kunden mit dem Status Gold und bei besonderen Angebotspreisen. Die gegen das Urteil des Landgerichts gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (KG, GRUR 2015, 395 = WRP 2015, 223). Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel der Beklagten ist daher das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst, b und Abs.3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. 11 Die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG fordere neben der Angabe des Flugpreises mindestens die gesonderte Angabe der unvermeidbar und voraussichtlich anfallenden Steuern, Flughafengebühren und der sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte. Da es bei der Regelung des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG nicht um eine Veränderung oder Reglementierung des Endpreises, sondern allein um dessen transparente Aufgliederung gehe, stehe ihr auch nicht die den Luftverkehrsunternehmen eingeräumte Freiheit der Festsetzung ihrer Preise entgegen. Mit der Angabe "Steuern und Gebühren: Euro 3,00" für Flüge zwischen Berlin und Frankfurt erfasse die Beklagte die unvermeidbaren und vorhersehbaren Flughafengebühren betragsmäßig nicht voll- Die Luftfahrtunternehmen seien nicht berechtigt, Teile der Entgelte nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst, b, c und d im Flugpreis zu verstecken. Die Klausel benachteilige den Vertragspartner daher im Falle ihrer Anwendung bei der Stornierung eines Kurz- oder Mittelstreckenflugs im Spartarif und möglicherweise auch bei einem Storno eines Langstreckenflugs im Spartarif gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Im Streitfall stellt sich bei der Beurteilung des Unterlassungsantrags zu 1 in entscheidungserheblicher Weise die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht hinreichend geklärte Frage, ob Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG verlangt, dass Luftfahrtunternehmen die dort in den Buchstaben b, c und d genannten Steuern, Flughafengebühren und sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise in der tatsächlich entstehenden Höhe ausweisen müssen und daher nicht bereits teilweise in ihre Flugpreise gemäß dem Buchstaben a dieser Bestimmung einbeziehen dürfen. Aus den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass der Beklagten untersagt werden soll, die im Endpreis gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG enthaltenen Steuern und Gebühren im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst, b bis d der Verordnung - wie in den Bildschirmdarstellungen der Anlage zu dem Klageantrag geschehen - in einer Höhe anzugeben, in der sie nach dem Kenntnisstand der Beklagten im Zeitpunkt der Bildschirmangabe nicht unvermeidbar und vorhersehbar anfallen. Die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmers zur gesonderten Ausweisung der nicht fakultativen, sondern für den Kunden unvermeidbaren Steuern, Flughafengebühren, sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte bezieht und beschränkt sich auf die zu dem Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbaren Preise. 16 Die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (bis 9. Juli 2015 -IZR 29/12, GRUR 2016, 392 Rn. 15 = WRP 2016, 467 - Buchungssystem II; zu der in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG enthaltenen Regelung). Sie soll Information und Transparenz in Bezug auf die Preise für Flugdienste gewährleisten und trägt damit zu dem Schutz der Kunden bei, die diese Dienste in Anspruch nehmen (vgl. Verstöße gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG sind auch geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG (bis 9. 17 b) Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG muss bei der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreisen der zu zahlende Endpreis stets ausgewiesen werden und den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte einschließen, die unvermeidbar und zu dem Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind. Neben dem Endpreis sind nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG mindestens der Flugpreis und, soweit sie hinzugerechnet wurden, die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte wie etwa diejenigen auszuweisen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Verbindung stehen. Juli 2012 - C-112/11, NJW 2012, 2867 - ebookers.com/Verbraucherzentrale Bundesverband zu fakultativen Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG Stellung genommen. Januar 2015 -C-573/13, GRUR 2015, 281 = WRP 2015, 326 - Air Ber-lin/Bundesverband hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen, dass nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe und auch nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern für jeden Flugdienst auszuweisen ist, dessen Preis angezeigt wird. Mit der Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung hat er sich dabei nur am Rand befasst (vgl. ordnung Nr. 1008/2008/EG genannten Posten könnten auch ganz oder teilweise in den Flugpreis gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst, a dieser Verordnung eingerechnet werden und brauchten dann in dem Umfang, in dem sie in den Flugpreis eingerechnet sind, nicht mehr nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst, b bis d der Verordnung gesondert ausgewiesen zu werden, könnte die Wendung im letzten Halbsatz dieser Vorschrift "soweit [diese] Posten dem Flugpreis ... Die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG könnte aber auch dahin auszulegen sein, dass eine Aufgliederung des Endpreises erforderlich ist, die stets die Angabe des Flugpreises nach Buchst, a, der notwendig anfällt, sowie derjenigen weiteren Preisbestandteile enthält, die im konkreten Fall hinzukommen, das heißt in aller Regel die Steuern und die Flughafengebühren sowie gegebenenfalls die sonstigen Gebühren. Danach wären die Preisbestandteile gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst, b bis d der Verordnung Nr. 1008/2008/EG, soweit sie tatsächlich anfallen, gesondert auszuweisen und dürften nicht in den Flugpreis nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst, a der Verordnung eingerechnet werden. keit dieser Sichtweise sprechen Sinn und Zweck des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG, zu dem Schutz der Kunden nicht nur Transparenz und Information im Hinblick auf die Preise von Luftverkehrsdienstleistungen zu gewährleisten (vgl. Dem zweiten Erfordernis entsprechen die vom Kläger beanstandeten Angaben der Beklagten zu den Steuern und Gebühren, die bei den von der Beklagten angebotenen Flügen tatsächlich anfallen, nicht. Bei der Beurteilung des Unterlassungsantrags zu 2 stellt sich im Streitfall in entscheidungserheblicher Weise die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ebenfalls noch nicht geklärte Frage, ob Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG der Anwendung einer nationalen Regelung zu dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ihre Grundlage im Unionsrecht hat, entgegensteht, nach der von Kunden, die einen Flug nicht angetreten oder storniert haben, dafür kein gesondertes Bearbeitungsentgelt erhoben werden kann. 21 a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG ist eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zu dem Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. 1 der Richtlinie 93/13/EWG sehen die Mitgliedstaaten vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest. In beiden Fällen stellt die Bearbeitung von Stornierungen eine Aufgabe dar, die nach der gesetzlichen Regelung dem Aufgabenkreis des Unternehmers zugewiesen ist, ohne dass es dabei auf die Abgrenzbarkeit des Aufwands ankommt (vgl. Klausel zu Recht als nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam angesehen, auch wenn das Klauselverbot gemäß § 309 Nr. 5 Buchst, b BGB, dem die Beklagte in Ziffer 5.2 Satz 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechnung getragen Die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts, mit der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Verstoß gegen § 307 BGB eigene Gemeinkosten auf den Vertragspartner verlagert werden, ist schon dem Grunde nach unzulässig, ohne dass es noch darauf ankommt, ob das Entgelt herabgesetzt werden kann. 24 b) Gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG legen die Luftfahrtunternehmen der Union und - auf der Grundlage der Reziprozität - die Luftfahrtunternehmen von Drittländern ihre Flugpreise und Frachtraten für innergemeinschaftliche Flugdienste unbeschadet des Art. 16 Abs. 1 dieser Verordnung frei fest. Die nach dieser Bestimmung für die Beschränkung der Preisfreiheit gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG bestehenden Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. 25 c) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG einer nationalen Regelung entgegen, die Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet, in jedem Fall für den Preis des Flugscheins nicht nur den Fluggast zu befördern, sondern auch das von ihm aufgegebene Gepäck, ohne dass für dessen Beförderung Zusatzkosten verlangt werden dürfen, sofern es gewissen Anforderungen, unter anderem an sein Gewicht, entspricht (EuGH, EuZW 2014, 837 Rn. 43 ff., 49 -Vueling Airlines). Eine solche Regelung verstößt gegen das Recht des Luftfahrtunternehmens nach Art. 2 Nr. 18 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG, die für die Beförderung von Fluggästen im Flugverkehr zu zahlenden Preise und die Bedingungen frei festzulegen, unter denen diese Preise gelten; außerdem ist sie geeignet, insbesondere das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel in Frage zu stellen, die effektive Vergleichbarkeit solcher Preise zu ermöglichen, weil die von einer entsprechenden nationalen Regelung betroffenen Luftfahrtunternehmen anders als Luftfahrtunternehmen, die der Regelung anderer Mitgliedstaaten unterliegen, keinen gesonderten Tarif für die Beförderung von aufgegebenem Gepäck ausweisen dürfen (EuGH, EuZW 2014, 837 Rn. 45 - Vueling Airlines). Das Unionsrecht verwehrt den Mitgliedstaaten unbeschadet der Anwendung unter anderem von Bestimmungen zu dem Verbraucherschutz nicht, Aspekte des Luftbeförderungsvertrags insbesondere zu dem Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Geschäftspraktiken zu reglementieren; eine solche nationale Regelung darf aber nicht die Entgeltregelungen der Verordnung Nr. 1008/2008/EG in Frage stellen (EuGH, EuZW 2014, 837 Rn. 44 - Vueling Airlines). 26 d) Es ist nicht zweifelsfrei, ob die im Streitfall in Rede stehende Klausel 5.2 überhaupt eine Regelung ist, die der Freiheit der Luftfahrtunternehmen zur Bestimmung des Flugpreises unterfällt und, bejahendenfalls, ob der nach der Randnummer 44 des Urteils "Vueling Airlines" anzunehmende Vorrang des Zweifel, dass die Klausel über das Bearbeitungsentgelt der Freiheit der Luftfahrtunternehmen zur Festsetzung des Flugpreises unterfällt, ergeben sich aus der Definition der Flugpreise in Art. 2 Nr. 18 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG. Weiter dürfte für einen Gleichklang der Vorschriften der Verordnung Nr. 1008/2008/EG und mit den Bestimmungen über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sprechen, dass die Vorschriften der Richtlinie 93/13/EWG ebenso der Errichtung beziehungsweise Vollendung des Binnenmarktes dienen (vgl. die Erwägungsgründe 1, 6 und 7 dieser Richtlinie und Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO Richtlinie 93/13/EWG, Vor Art. 1 Rn. 1 bis 4) wie die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1008/2008/EG (vgl. Im Hinblick darauf sollte die Bestimmung des Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG nicht der Anwendung einer nationalen Regelung zu dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ihre Grundlage im Unionsrecht hat, entgegenstehen, nach der von Kunden, die einen Flug nicht angetreten oder storniert haben, dafür kein gesondertes Bearbeitungsentgelt erhoben werden kann.