Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Starck, Pokrant und Dr. Büscher beschlossen: Januar 2003 gibt zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 5. Nach der bestandskräftigen Versagung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Berufung durch das Berufungsgericht kann die Säumnis des Klägers im Termin vom 5.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 220/02 vom 27. Februar 2003 in Sachen Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher beschlossen: Die Gegenvorstellung vom 14. Januar 2003 gibt zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 5. Dezember 2002 keinen Anlaß. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung einer Revision wird abgelehnt. Gründe: Nach der bestandskräftigen Versagung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Berufung durch das Berufungsgericht kann die Säumnis des Klägers im Termin vom 5. Juli 2002 aus Rechtsgründen nicht als unverschuldet angesehen werden (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., §514 Rdn. 10). Pokrant Büscher Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck