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BGH · I ZR 220/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 220/02

Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wäre auch für eine Revision gemäß § 542 Abs. 1 ZPO abzulehnen. v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Büscher

Zitierte Normen: § 114 ZPO
BeschwerdeZPOProzeßkostenhilfeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 220/02
BESCHLUSS
vom 5. Dezember 2002 in der Beschwerdesache
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher
 beschlossen:
Die Beschwerde gegen das Versäumnisurteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juli 2002 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 52.568,75 € festgesetzt.
Gründe:
Der Rechtsbehelf ist als außerordentliche Beschwerde nicht statthaft. Prozeßkostenhilfe kann hierfür nicht gewährt werden (§ 114 ZPO).
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wäre auch für eine Revision gemäß § 542 Abs. 1 ZPO abzulehnen. Dieses Rechtsmittel könnte nur darauf gestützt werden, daß ein Fall der schuldhaften Säumnis nicht Vorgelegen
 habe (§§565, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dafür enthält die Antragsschrift keine Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
 Starck
Pokrant
 Büscher