Mit der unter dem 29« Dezember 1949 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst einen Teilbetrag von 6P100 DM nebst 5% Zinsen geltend gemachto Dieser Anspruch ist dem Grunde nach gemäß § 904 Satz 2 BGB (Sachnotstand) rechtskräftig für gerechtfertigt erklärt worden, und zwar ist die dingliche' und beschränkt persönliche Haftung der Beklagten ausgesprochen worden .(Urteildes erkennenden Senats vom 1% Mai 1952, I ZR 147/51 - BGHZ 6, 102 ff -)* Firma BpPP vom 25« Januar 1950 an die Firma R^|p sei ausdrücklich erklärt, daß die Mitteilung v<5« 27« Dezember unverzüglich - unter dem 31p Dezember 1949 - an die Beklagte weitergegeben sei und daß diese keinen Einspruch erhoben habe© Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagte müsse die zwischen den Firmen Rpp^und Bppp getroffene Vereinbarung über die Einklagung nur eines Teilbetrages unter Verzicht auf die Verjährungseinrede hinsichtlich des Hechtes gegen sich gelten lassen, da sie die Klägerin durch das Schreiben vom 5p April 1948 an die Firma B verwiesen habe sei» In den zwischen dieser Firma und der Firma - später der Firma R - geführten Verhandlungen, an densbearbeiter das N und sich mit den Verhandlungen durch diese und auch mit der Vereinbarung über die Teileinklagung einverstanden erklärt habe« Sie habe auch nicht auf das Schreiben der Firma B^[^ vom 31« Dezember 1949 reagiert« Die jetzige Berufung der Beklagten, so macht die Klägerin weiter geltend, widerspreche auch deswegen Treu und Glauben, weil sie dem Vorbringen in der Klageschrift, daß "im gegenseitigen Einvernehmen nur ein Teilbetrag von 6o100 DM eingeklagt werde11., ebenfalls nicht widersprochen habe* Die Beklagte hät demgegenüber geltend gemacht, der Firma B^m sei nur die Führung des Schriftwechsels überlassen worden« darin sei eine Erteilung der Vollmacht, rechtserhebliche Erklärungen für die Beklagte abzugeben, nicht zu erblicken* Außerdem habe sich durch die Währungs-Umstellung die Rechtslage völlig geändert, weil nunmehr 9/10 des Schadens von der Beklagten persönlich zu tragen seien* Schon deswegen könne die Versicherungsgesellschaft keinesfalls mehr zur Abgabe von Erklärungen für die Beklagte als legitimiert angesehen werden« Weiter hat die Beklagte den Erhalt des Schreibens der Firma vom Ziffer 1 bis 7 aufgeführten Ansprüche die Eigentümlichkeit auf, daß sie mit Schiffsgläubigerrechten ausgestattet sind -'(vgl § 102 lfr 1 - 3 und 5 BinnSchG)« Das trifft aber auch auf den in Rede .stehenden Entschädigungsanspruch zu« Jer erkennende Senat hat.bereits in seiner früheren Entscheidung vom 15p Mai 1952 in. Aus dem Omstande, daß in § 117 aaO nicht sämtliche mit einem Schiffsgläubigerrecht ausgestatteten Forderungen des § 102 BinnSchG der kurzen Verjährung unterstellt sind, kann entgegen der Ansicht der Revisionsbeklagten nicht gefolgert werden, daß .die kurze Verjährungsfrist auf die Klageforderung nicht änzuwenden sei« Für diese Auffassung der Revisionsbeklagten ist auch weder aus den Ausführungen im Vorprozeßurteil des Senats noch aus der von der Revisionsbeklagten angeführten Stelle bei Vortisch-Zschucke § 117 BinnSchG Anm 3, etwas zu entnehmen« Außerdem ist zu berücksichtigen, daß, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat- (vgl die oben angeführte Reichsgerichtsentscheidung), der für die kürze Verjährung des § 117 BinnSchG maßgebende In der Verjährungsfrage selbst hat das Berufungsgericht - im Gegensatz zu dem Landgericht - gegenüber der Verjährungseinrede der Beklagten den Gegeneinwänd-der.'unzulässigen Rechtsausübung durchgreifen lassen, weil die Beklagte durch ihr Verhalten die Klägerin von einer früheren gerichtlichen Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs abgehalten habe« Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die im Aufträge der Beklagten mit der Beauftragten der .Klägerin gepflogenen Verhandlungen zur Schadensregulierung über die Währungsreform hinaus bis unmittelbarwor Ablauf der Verjäh-rungsfrist geführt worden seien« Erst am 27« Dezember 1949 sei es endgültig klar geworden, daß diese umfangreichen und rechtlich schwierigen Einigungsverhandlungen, die auch ein Gutachten der Rechtsanwälte Dr» P^H^ und £r° S^B^vom 15o März 1949 zu dem Gegenstände gehabt hätten, gescheitert seien« Das Gegenteil ob sie wegen des Erheblichen Schadensbetrages von 40 - 50*000 DM Klage erheben solle« Diese vier Tage seien für eine solche Entschließung bei der gegebenen Sachlage nicht ausreichend gewesen« Für die Klägerin sei nach dem Scheitern der VergleichsVerhandlungen zudem glicht alsbäld klar gewesen, daß es zu der Einklagung der vollen Summe kommen müsse, sie habe vielmehr damit rechnen können? Frist von vier Tagen habe nicht ausgereicht,, um zu klären, ob ein wirksames Einverständnis der Beklagten zur Teileinklagung vorliege, und gegebenenfalls eine Ent-schliessung über die Einklagung des ganzen Schadensbetrages zu treffen« Hieraus folgert das Berufungsgericht unter Hinweis auf RGZ 115, 139? ber 1949 dieser nicht zugegangen sein sollte, so habe die Beklagte, so führt das Berufungsgericht weiter aus, jeden-falls aus der Klageschrift ersehen, daß die Klägerin angenommen habe, es sei eine Vereinbarung über die Teileinklagung nebst Verzicht auf die Verjährungseinrede wegen des Restanspruches getroffen worden« Die Beklagte hätte daher nach Treu und Glauben, falls sie entgegen jeder Erwartung einen alsbaldigen Rechtsstreit über den ganzen Anspruch gewünscht hätte, erklären müssen, daß sie die von ihrer Verhandlungsführerin getroffene Abrede nicht billige« Die Klägerin wäre alsdann in der Lage gewesen, sich innerhalb der ihr über den 27o Dezember 1949 hinaus zuzubilligenden Überlegungsfrist zu entschließen, ob sie wegen der ganzen Forderung Klage erheben wolle« Die Beklagte habe aber damals nicht daran gedacht, dem behaupteten Einvernehmen über eine Teileinklagung zu widersprechen Sie sei mit der Kostenminderung einverstanden gewesen und habe keinen Grund zur Streitwerterhöhung gesehen« . Diesen Darlegungen des Berufungsgerichts ist mindestens im Ergebnis beizütreten« Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Verjährungseinr-ede der Gegeneinwand unzulässiger Reohtsausübungen entgegengesetzt werden könne, wenn der Schuldner den Gläubiger, sei es auch unabsichtlich, von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten habe, steht mit der ständigen Rechtsprechung in Einklang (vgl auch BGHZ 9, 1 67)° Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch ein solches Verhalten der Beklagten aus der im wesentlichen ohne Unterbrechung bis zu dem 27o Dezember 1949 erfolgten Führung der Einigungsverhandlungen in Verbindung mit der seitens der Firma mit der Klägerin geschlossenen Abrede Uber die Teileinklagung unter Verzicht der Verjährungseinrede hinsichtlich des Restanspruches und in Verbindung mit der Tatsache gefolgert, daß die Beklagte im Vorprozeß der Behauptung des Abschlusses einer solchen Abrede nicht widersprochen habe« Zu Unrecht rügt die Revision gegenüber der Feststellung, des Berufungsgerichts, wonach diese Einigungs-verhähdlungen im wesentlichen ohne Unterbrechung bis zu dem 27p Dezember 1949 geführt worden seien, Verkennung der Beweislastregeln durch das Berufungsgericht (§§ 282, 286 ZPO)« Die Revision macht insoweit geltend, das Berufungsgericht habe .seine Feststellung über die Nichtunterbrechung der EinigungsVerhandlungen getroffen, weil die Beklagte nichts Gegenteiliges dargetan habe«, Die Beklagte sei aber, da sie diese Verhandlungen nicht geführt hat, nach ihrer Behauptung über diese Verhandlungen nicht unterrichtet gewesen» Es sei daher Sache der Klägerin gewesen, die Voraussetzungen für die von ihr erhobene Gegeneinrede der Arglist zu behaupten und zu beweisen«, Die Beweislastfrage hat jedoch bei der genannten Feststellung des Berufungsgerichts ersichtlich keine Rolle gespielte Das Berufungsgericht hat vielmehr die Behauptung der Klägerin, daß die EinigungsVerhandlungen im wesentlichen ununterbrochen bis zu dem 27«, Dezember 1949 geführt wordenvseien, gemäß § 138 ZPO - ebenso wie das bereits im Urteil des Bandgerichts vom 27o Mai 1953 geschehen ist - als unstreitig behandelt« Darin ist ein Rechtsfehler nicht zu erblicken, da ein substantiiertes Bestreiten dieser Behauptung seitens der Beklagten nicht vorlag, und <jas Berufungsgericht etwas anderes in den von der Revision beanatandeten Ausführungen des Berufungsurteils ersichtlich nicht hat sagen wollen« Der Umstand, Bas Berufungsgericht hat seine Entscheidung über den Arglist-Gegeneinwand der Klägerin ohne Rechtsirrtum nicht allein auf diese Einigungsverhandlungen abgestellt, sondern in diesem Zusammenhang auch zutreffend die zwischen der Firma Beöher mit der Klägerin getroffene Vereinbarung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der restlichen Unfallforderung und das Nichtbestreiten eines solchen Vorbringens der Klägerin im Vorprözeß gewürdigte Benn ein;i aus den von den Parteien bis zu dem 27* Bezember 1949 geführten Verhandlungen hergeleiteter Einwand der unzulässigen Rechtsausübung könnte, wie der Senat bereits in der oben angeführten Entscheidung BGHZ 99 1 6f) ausgesprochen hat, die Einrede der Verjährung nicht dauernd, sondern nur zeitweise ausschließen* Es wird auch nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, durch ein solches Verhalten des Schuldners der Beginn der Verjährung hinausgeschoben,' sondern der Ablauf der Verjährung wird nur um eine angemessene, nach Treu und Glauben zu bestimmende Prist hinausgeschoben. Biese., einem Gläubiger zur Klageerhebung wegen eines verjährten Anspruchs zuzubilligende Nachfrist hat das Berufungsgericht rechtlich unbedenklich im vorliegenden Falle über den 31* Bezember 1949 hinaus bemessen, ohne eine bestimmte Frist anzuführen« Eine solche kann in der Regel nur kurz bemessen werden und sich regelmäßig nur auf Wochen erstrecken (ebenso Urteil des VI* Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12« Oktober 1955 - VI ZR 122/54*- und RG HRR 1940, 980)* Von einer solchen Fristbemessung ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist« also in der vom 25« Januar 1950 datierten Klagebeantwortung widersprochen habe« Nun sind zwar derartige, vor Ablauf der Verjährungsfrist getroffene und einen Verzicht auf’’die Verjährung enthaltende Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit Rücksicht auf § 225 Satz '% BGB rechtsunwirksam« Eine als rechtsgeschäftliche Erklärung rechtsunwirksame Zusicherung einer Partei, daß sie auf die Verjährungseinrede verzichte, kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts^. An dieser Rechtslage wird auch dadurch nichts geändert, daß auf Grund der Währungsumstellung die Beklagte nunmehr 9/10 des Schadens selbst zu tragen hat» Insoweit führt das Berufungsgericht zutreffend aus, die Firma B^p^ habe überdie Währungsreform hinaus auch für die Beklagte mit der Klägerin verhandelt und die Beklagte habe ihre Ermächtigung zu den Verhand- Januar 1950 mitgeteilt, daß sel^keine Vollmacht habe, für die Beklagte rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben* Von dem Erhalt dieses Schreibens an konnte sich die Klägerin allerdings für die weitere Hinausschiebung der Klageerhebung hinsichtlich der' restlichen Schadens-ersatzforderung nicht mehr auf die von der Firma gegebene Zusicherung des Verzichts auf die Verjährungseinrede berufen« Insoweit ist aber., wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, von Bedeutung, daß die Beklagte eine solche Vereinbarung im Vorprozeß nicht bestritten hat« Die Revisionsbeklagte will diesen Feststellungen des Berufungsgerichts einen nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgten stillschweigenden Verzicht der Beklagten auf die Geltendmachung der' Verjährungs-einrede entnehmen«. Dem kann nicht gefolgt werden« Die Annahme einer solchen stillschweigenden Verzichtser-klärung seitens des Beklagten scheitert schon daran, daß sie Kenntnis vom Ablauf der Verjährung auf seiten der Beklagten zur Voraussetzung hat (RGZ 78, 136, WarnRspr*1933? S 303 /J05/)• Bine solche Kenntnis hat das Berufungsgericht nicht festgestelltu Das Verhalten der Beklagten im Vorprozeß hinsichtlich der Klagebehauptung Uber die Vereinbarung einer Teileinklagung kann daher nur unter dem Gesichtspunkte des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Verjährungseinrede gewürdigt werden« Das ist seitens des Berufungsgerichts rechtsirrtumsfrei geschehen« Ob die Beklagte von der diesbezüglichen Bemerkung der Klage-schrift keine Kenntnis hatte! 82 5 2, 192 den Standpunkt, daß vorliegend nur eine Umstellung lOsl in Betracht kommen könne, da es sich im Streitfälle nicht um eine Schadensersatzforderung im Sinne des § 249 BGB handlee Der. Ersatzanspruch des Klägers sei nämlich, ebenso wie in den genannten Entscheidungen, auf eine ziffernmäßig bestimmte Höchstgrenze festgelegt, weil die Beklagte nur mit ihrem Schiffsvermögen hafte„ Es kann in diesem Zusammenhänge auf sich beruhen, ob die Beklagte neben der bereits im Vorprozeß bejahten dinglichen Haftung auch eine unbeschränkte persönliche Haftung trifft, was miMii n>‘ mm ■■ m •**«•» tm •* »*■* +mm«■ ** Auf die von ihr in Bezug genommenen» vorstehend bezeichnten Urteile des Bundesgerichtshofs kann sich die Revision erfolgreich nicht berufen, da diese Entscheidungen Sachverhalte betreffen, die im wesentlichen Punkt anders gelagert sind» Bei dem den Gegenstand der Entscheidung BGHZ 1, 52 betreffenden Ansprüchen aus §§ 89? gesetzlichen Grundlage« Ihre Haftung beschränkt sich viel- • mehr, wie der Senat bereits im Vorprozeß ausgeführt hat, in entsprechender Anwendung des § 4 Ziff 3 BinnSchG auf Schiff und Fracht« Bine persönliche Haftung eines solcher Art für haftbar Erklärten besteht nur in den in §§ 112-115 angeführten Ausnahmefällen« Das Vorliegen der Voraussetzung de.s .
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Gesetz?
Rechtssatz:
BinnSchG §§ 2,3, 4 Abs 1 Ziff 3, 117 Ziff 7; BGB §§ 195, 852, 904 Satz 2
Der Anspruch aus § 904 Satz 2 BGB gegen den Ausrüster unterliegt der kurzen Verjährung des | 117 Ziff 7 BinnSchG* Die Vorschrift des § 852 BGB ist däiauf nicht anwendbar«
Aktenzeichen: I ZR 219/53
Urteil des BGH vom 18«, 11*1955
ODG Hamburg
Verkündet am 18o Nov* 1955
(jrunauj Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
*V.\ Im Hamen des Volkes
' x A'k/'
*
In dem Rechtsstreit
der Firma R< durch ihren weg
- Prozeßbevollmächtigters
vertreten
Beklagten und Revisionsklägerin ?
Rechtsanwalt
gegen
die ,r sicherungs AG, D\ Vorstand
n Feuer- und Transportver-vertreten durch ihren
- Prozeßbevollmächtigter?
Klägerin und Revisionsbeklagte ,
Rechtsanwalt Dr
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8«, November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr«, lue«, Wilde, Dr«, Birnbach, Dr«, Hastelski Dr«, Christoph und Dr„ Weiß
für Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 28«, '29° Oktober 1953 zugestellte Urteil des 2<> Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg wird mit der Maßgabezurückgewie-r' sen, daß die Beklagte mit dem Kahn un^
persönlich nur im Rahmen des § 114 des Binnenschiffahrts gesetzes haftet«,
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Von Rechts wegen
Tatbestand3
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Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, erhebt aus abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin, der Firma.IpCoH*C* K^^, Ansprüche auf. Schadensersatz wegen Beschädigung einer Werft - Slip-Anlage, die am 23* Februar 1948 durch den von der Beklagten als Aus-rüsterin zur Binnenschiffahrt verwendeten Kahn hervorgerufen werden ist«
Mit der unter dem 29« Dezember 1949 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst einen Teilbetrag von 6P100 DM nebst 5% Zinsen geltend gemachto Dieser Anspruch ist dem Grunde nach gemäß § 904 Satz 2 BGB (Sachnotstand) rechtskräftig für gerechtfertigt erklärt worden, und zwar ist die dingliche' und beschränkt persönliche Haftung der Beklagten ausgesprochen worden .(Urteildes erkennenden Senats vom 1% Mai 1952, I ZR 147/51 - BGHZ 6, 102 ff -)*
Auf die daraufhin erfolgte Zahlung des Betrages von 60100 DM hebst Zinsen seitens der Beklagten hat die Klägerin ihren Klageantrag dahin erweitert, die Beklagte zur Zahlung von 38»549>04 DM nebst 11% Zinsen seit dem 13o August 1948 und weiteren 6% Zinsen auf 6P100 DM vom 2Öo Juni 1948 bis'25» März 1953 - 1p742,57 DM an die Klägerin zu verurteilen® Diesen Betrag fordert die Klägerin als‘Ersatz der Reparaturkosten, des Verdienstausfalles und sonstiger häher angegebener Schäden®
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Die Beklagte hat Abweisung dieses erweiterten Klageantrages beantragt» Sie hat die Einrede der Verjährung dieser Forderung gemäß §§ 117, 118 BinnSchG erhoben und die Höhe des Anspruchs bestritten»
Die Klägerin hat der Verjährungseinrede den Gegeneinwand der Arglist entgegengesetzt mit der Begründung, die Beklagte habe mit Schreiben vom 5» April 1948 der
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damals von der Klägerin mit der Regulierung des Klage-Schadens beauftragten Firma M mitgeteilt, daß sie
die Korrespondenz in dieser Angelegenheit an ihre Versicherungsgesellschaft weitergegeben habe, deren Scha-
denen sich die Beklagte selbst nicht beteiligt habe, sei es zu keiner Einigung gekommen» Sie seien im Dezember
Vereinbarung geschrieben:
"Zwecks Kostenersparnis wird in obiger Angelegenheit seitens der Vp^p0flppp|p zunächst ein Betrag von 6„100 DM eingeklagto Für die darüber hinausgehenden Ansprüche der Interessenten der Slip-Anlage der Firma KÄfc^ver zieh ten Sie namens der Eigner des Kahnes - ”F^pp| V" auf äie Einrede der Verjährung”o
Von diesem Schreiben sei die Beklagte seitens der Firma BPPP alsbald in Kenntnis gesetzt worden» Ihr sei auch der Wortlaut dieses Schreibens durch B^pP mit Schreiben vom 31o Dezember 194*9 mitgeteilt worden.
In dem Antwortschreiben der. Firma BpPP vom 25« Januar 1950 an die Firma R^|p sei ausdrücklich erklärt, daß die Mitteilung v<5« 27« Dezember unverzüglich - unter dem 31p Dezember 1949 - an die Beklagte weitergegeben sei und daß diese keinen Einspruch erhoben habe© Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagte müsse die zwischen den Firmen Rpp^und Bppp getroffene Vereinbarung über die Einklagung nur eines Teilbetrages unter Verzicht auf die Verjährungseinrede hinsichtlich des Hechtes gegen sich gelten lassen, da sie die Klägerin durch das Schreiben vom 5p April 1948 an die Firma B verwiesen habe
sei» In den zwischen dieser Firma und der Firma - später der Firma R - geführten Verhandlungen, an
densbearbeiter das N
Schadenskontor
1949 endgültig gescheitert« Die Firma R habe am 27p Dezember 1949 an die Firma B nach telefonischer
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und sich mit den Verhandlungen durch diese und auch mit der Vereinbarung über die Teileinklagung einverstanden erklärt habe« Sie habe auch nicht auf das Schreiben der Firma B^[^ vom 31« Dezember 1949 reagiert« Die jetzige Berufung der Beklagten, so macht die Klägerin weiter geltend, widerspreche auch deswegen Treu und Glauben, weil sie dem Vorbringen in der Klageschrift, daß "im gegenseitigen Einvernehmen nur ein Teilbetrag von 6o100 DM eingeklagt werde11., ebenfalls nicht widersprochen habe*
Sie habe außerdem im ganzen Rechtsstreit, insbesondere auch bei den den Gesamtschaden betreffenden Vergleichserörterungen. beim Oberlandesgericht, niemals den Standpunkt vertreten, daü Verjährung eingetreten sei«.
Die Beklagte hät demgegenüber geltend gemacht, der Firma B^m sei nur die Führung des Schriftwechsels überlassen worden« darin sei eine Erteilung der Vollmacht, rechtserhebliche Erklärungen für die Beklagte abzugeben, nicht zu erblicken* Außerdem habe sich durch die Währungs-Umstellung die Rechtslage völlig geändert, weil nunmehr 9/10 des Schadens von der Beklagten persönlich zu tragen seien* Schon deswegen könne die Versicherungsgesellschaft keinesfalls mehr zur Abgabe von Erklärungen für die Beklagte als legitimiert angesehen werden« Weiter hat die Beklagte den Erhalt des Schreibens der Firma vom
^1« Dezember 1949 in Abrede gestellt« Beim Zugang dieses Schreibens wäre außerdem in jedem Falle die Verjährung bereits eingetreten gewesen*
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klägerin
in Höhe von 30«049>04 DM wegen Verjährung des Anspruches
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abgewiesen«
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Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandes-
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gericht. den jKlageanspruch, soweit darüber durch Teilurteil erkannt worden ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klage-abweisungsäntrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet*
.. / iJntscheidungSÄründes
Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend davon aus, daß vorliegend die kurzen Verjährungsfristen des Binnenschiffahrtsgesetzes entsprechend anzuwenden seien, wonach die Forderungen mit Ablauf eines Jahres vom Schluß des Jahres ab verjähren, in dem sie fällig geworden sind (§§ 117, 118). Unstreitig ist die jetzige Klageforderung in Höhe des hier zur Entscheidung stehenden Teilbetrages von 30o049?04 DM mit dem Unfall fällig gewordene Die inso--weit allein in Frage kommende Ziffer 7 des § 117 BinnSchG spricht zwar nur von "Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffahrtsbesatzung (§§?3,. 4 Nr 3,
§§ 7, 92.)" und es fehlt außerdem bei dem hier auf § 904 Satz 2 BGB gegründeten Ersatzanspruch an einem Verschulden*. Gleichwohl ist dieser Anspruch von der genannten Ziffer 7 als mitumfaßt anzusehen« Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Zunächst ist die Anführung der genannten Paragraphen in dieser Ziffer 7 nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Rechtslehre nur als eine beispielsweise Aufzählung aufzufassen (RGZ 127, 72 £76/ mit Nachw, Vortisch-Tschucke, Binnenschiff ahrts- und Flößereirecht Aufl § 117 Anm 3° 9 Wassermeyer, Der Kollisionsprozeß, 2V Aufl S 344). Aus
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diesen Gründen ist in der angegebenen Rechtsprechung und Rechtslehre z.B. anerkannt, daß § 117 Ziff 7 auch auf Ansprüche aus dein* Verschulden eines Schiffseigners-Schiffers
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auszudehnen ist, obwohl in § 7 der das Verschulden des Schiffseigners betreffende § 4 Abs 2 BinnSchG nicht mit angeführt ist, und daß unter Ziffer 7 neben der dinglichen Haftung auch der beschränkte persönliche Anspruch (§§ 112 bis 11*5 BihnSchG) fällt« Weiter weisen alle in § 117 . Ziffer 1 bis 7 aufgeführten Ansprüche die Eigentümlichkeit auf, daß sie mit Schiffsgläubigerrechten ausgestattet sind -'(vgl § 102 lfr 1 - 3 und 5 BinnSchG)« Das trifft aber auch auf den in Rede .stehenden Entschädigungsanspruch zu« Jer erkennende Senat hat.bereits in seiner früheren Entscheidung vom 15p Mai 1952 in. dieser Sache dargelegt, daß der Anspruch aus § 904 Satz 2 BGB in analoger Anwendung der §§ 3, 4 Rr 3 BinnSchG die dingliche Haftung begründe und daß einem Solchen Schadensersatzberechtigten auch ein Schiffsgläubigerrecht im Range der Ziffer 5 des § 102 BinnSchG zu gewähren sei«
Aus dem Omstande, daß in § 117 aaO nicht sämtliche mit einem Schiffsgläubigerrecht ausgestatteten Forderungen des § 102 BinnSchG der kurzen Verjährung unterstellt sind, kann entgegen der Ansicht der Revisionsbeklagten nicht gefolgert werden, daß .die kurze Verjährungsfrist auf die Klageforderung nicht änzuwenden sei« Für diese Auffassung der Revisionsbeklagten ist auch weder aus den Ausführungen im Vorprozeßurteil des Senats noch aus der von der Revisionsbeklagten angeführten Stelle bei Vortisch-Zschucke § 117 BinnSchG Anm 3, etwas zu entnehmen« Außerdem ist zu berücksichtigen, daß, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat- (vgl die oben angeführte Reichsgerichtsentscheidung), der für die kürze Verjährung des § 117 BinnSchG maßgebende
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Grund, nämlich eine schnelle Bereinigung der oft unübersichtlichen Ansprüche aus dem Betriebe der Schiffahrt, für die rechtmäßigen und schuldlosen Handlungen der Schiffsbesatzung vorliegender Art ebenso zutrifft wie für die Ansprüche aus Verschulden der Schiffsbesatzung«, Eine etwa entsprechende Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB scheidet im Streitfälle schon deswegen aus, weil zu dem Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne der genannten Vorschrift das Erfordernis der Widerrechtlichkeit gehört (BGHZ 9, 209 £21$/) und bei der 'hier in Rede stehenden Sachnotstandshandlung im Sinne des § 904 BGB eine Widerrechtlichkeit nicht gegeben ist, Hach alledemr muß vorliegend die kurze Verjährungsfrist des § 117 Ziff 7 BinnSchG Platz greifen (so auch Wassermeyer, aaO S 344)®
In der Verjährungsfrage selbst hat das Berufungsgericht - im Gegensatz zu dem Landgericht - gegenüber der Verjährungseinrede der Beklagten den Gegeneinwänd-der.'unzulässigen Rechtsausübung durchgreifen lassen, weil die Beklagte durch ihr Verhalten die Klägerin von einer früheren gerichtlichen Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs abgehalten habe« Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die im Aufträge der Beklagten mit der Beauftragten der .Klägerin gepflogenen Verhandlungen zur Schadensregulierung über die Währungsreform hinaus bis unmittelbarwor Ablauf der Verjäh-rungsfrist geführt worden seien« Erst am 27« Dezember 1949 sei es endgültig klar geworden, daß diese umfangreichen und rechtlich schwierigen Einigungsverhandlungen, die auch ein Gutachten der Rechtsanwälte Dr» P^H^ und £r° S^B^vom 15o März 1949 zu dem Gegenstände gehabt hätten, gescheitert seien« Das Gegenteil
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habe die Beklagte jedenfalls nicht dargetan« Es sei also nicht so? daß die Klägerin erst beim Herannahen der Verjährung? nachdem bereits die Verhandlungen erledigt gewesen seien«, auf die Sache zurückgekommen sei und nunmehr den Vorschlag einer Teileinklagung gemacht habe« Es seien so.nach der Klägerin nur noch vier Tage der Verjährungsfrist übrig geblieben? in denen sie sich habe schlüssig machen müssen? ob sie wegen des Erheblichen Schadensbetrages von 40 - 50*000 DM Klage erheben solle« Diese vier Tage seien für eine solche Entschließung bei der gegebenen Sachlage nicht ausreichend gewesen« Für die Klägerin sei nach dem Scheitern der VergleichsVerhandlungen zudem glicht alsbäld klar gewesen, daß es zu der Einklagung der vollen Summe kommen müsse, sie habe vielmehr damit rechnen können? daß nur die Einklagung eines revisiblen Teilbetrages möglich sein werde« Der von der Beklagten mit der Führung der EinigungsVerhandlungen Beauftragte? die Firma 3^0^, habe nämlich wegen des Kostenrisikos eine im Interesse beider Parteien liegende Vereinbarung getroffen, wonach nur' ein Teilbetrag von 60100 DM eingeklagt werden und wegen des Restes auf die Verjahrungseinrede verzichtet werden solle« Solche Abreden würden bei derartig hohen Schadensobjekten ohne Schwierigkeiten und Erörterungen getroffen« Es sei daher zu erwarten gewesen, daß die Beklagte.auf die alsbald erfolgte Mitteilung der Firma von dieser Abrede hin
jedenfalls eine Ablehnung prompt erklären werde« Eine
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Frist von vier Tagen habe nicht ausgereicht,, um zu klären, ob ein wirksames Einverständnis der Beklagten zur Teileinklagung vorliege, und gegebenenfalls eine Ent-schliessung über die Einklagung des ganzen Schadensbetrages zu treffen« Hieraus folgert das Berufungsgericht unter Hinweis auf RGZ 115, 139? daß die Klägerin das Recht gehabt habe, die gerichtliche Geltendmachung der
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streitigen Forderung um einen über den 31« Dezember 1949 hinausgehenden Zeitraum hinauszuschieben« Auch wenn das Schreiben der Firma an die Beklagte vom 31« Dezem-
ber 1949 dieser nicht zugegangen sein sollte, so habe die Beklagte, so führt das Berufungsgericht weiter aus, jeden-falls aus der Klageschrift ersehen, daß die Klägerin angenommen habe, es sei eine Vereinbarung über die Teileinklagung nebst Verzicht auf die Verjährungseinrede wegen des Restanspruches getroffen worden« Die Beklagte hätte daher nach Treu und Glauben, falls sie entgegen jeder Erwartung einen alsbaldigen Rechtsstreit über den ganzen Anspruch gewünscht hätte, erklären müssen, daß sie die von ihrer Verhandlungsführerin getroffene Abrede nicht billige« Die Klägerin wäre alsdann in der Lage gewesen, sich innerhalb der ihr über den 27o Dezember 1949 hinaus zuzubilligenden Überlegungsfrist zu entschließen, ob sie wegen der ganzen Forderung Klage erheben wolle« Die Beklagte habe aber damals nicht daran gedacht, dem behaupteten Einvernehmen über eine Teileinklagung zu widersprechen Sie sei mit der Kostenminderung einverstanden gewesen und habe keinen Grund zur Streitwerterhöhung gesehen« .
Diesen Darlegungen des Berufungsgerichts ist mindestens im Ergebnis beizütreten« Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Verjährungseinr-ede der Gegeneinwand unzulässiger Reohtsausübungen entgegengesetzt werden könne, wenn der Schuldner den Gläubiger, sei es auch unabsichtlich, von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten habe, steht mit der ständigen Rechtsprechung in Einklang (vgl auch BGHZ 9, 1 67)° Ohne Rechtsirrtum hat das
Berufungsgericht auch ein solches Verhalten der Beklagten aus der im wesentlichen ohne Unterbrechung bis zu dem 27o Dezember 1949 erfolgten Führung der Einigungsverhandlungen
in Verbindung mit der seitens der Firma mit der
Klägerin geschlossenen Abrede Uber die Teileinklagung unter Verzicht der Verjährungseinrede hinsichtlich des Restanspruches und in Verbindung mit der Tatsache gefolgert, daß die Beklagte im Vorprozeß der Behauptung des Abschlusses einer solchen Abrede nicht widersprochen habe« Zu Unrecht rügt die Revision gegenüber der Feststellung, des Berufungsgerichts, wonach diese Einigungs-verhähdlungen im wesentlichen ohne Unterbrechung bis zu dem 27p Dezember 1949 geführt worden seien, Verkennung der Beweislastregeln durch das Berufungsgericht (§§ 282,
286 ZPO)« Die Revision macht insoweit geltend, das Berufungsgericht habe .seine Feststellung über die Nichtunterbrechung der EinigungsVerhandlungen getroffen, weil die Beklagte nichts Gegenteiliges dargetan habe«, Die Beklagte sei aber, da sie diese Verhandlungen nicht geführt hat, nach ihrer Behauptung über diese Verhandlungen nicht unterrichtet gewesen» Es sei daher Sache der Klägerin gewesen, die Voraussetzungen für die von ihr erhobene Gegeneinrede der Arglist zu behaupten und zu beweisen«, Die Beweislastfrage hat jedoch bei der genannten Feststellung des Berufungsgerichts ersichtlich keine Rolle gespielte Das Berufungsgericht hat vielmehr die Behauptung der Klägerin, daß die EinigungsVerhandlungen im wesentlichen ununterbrochen bis zu dem 27«, Dezember 1949 geführt wordenvseien, gemäß § 138 ZPO - ebenso wie das bereits im Urteil des Bandgerichts vom 27o Mai 1953 geschehen ist - als unstreitig behandelt« Darin ist ein Rechtsfehler nicht zu erblicken, da ein substantiiertes Bestreiten dieser Behauptung seitens der Beklagten nicht vorlag, und <jas Berufungsgericht etwas anderes in den von der Revision beanatandeten Ausführungen des Berufungsurteils ersichtlich nicht hat sagen wollen« Der Umstand,
11. ~
daß die Beklagte diese Verhandlungen selbst nicht geführt hatte* entband sie nicht von ihrer Substantiierungspflicht»
Bas Berufungsgericht hat seine Entscheidung über den Arglist-Gegeneinwand der Klägerin ohne Rechtsirrtum nicht allein auf diese Einigungsverhandlungen abgestellt, sondern in diesem Zusammenhang auch zutreffend die zwischen der Firma Beöher mit der Klägerin getroffene Vereinbarung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der restlichen Unfallforderung und das Nichtbestreiten eines solchen Vorbringens der Klägerin im Vorprözeß gewürdigte Benn ein;i aus den von den Parteien bis zu dem 27* Bezember 1949 geführten Verhandlungen hergeleiteter Einwand der unzulässigen Rechtsausübung könnte, wie der Senat bereits in der oben angeführten Entscheidung BGHZ 99 1 6f) ausgesprochen hat, die Einrede der Verjährung
nicht dauernd, sondern nur zeitweise ausschließen* Es wird auch nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, durch ein solches Verhalten des Schuldners der Beginn der Verjährung hinausgeschoben,' sondern der Ablauf der Verjährung wird nur um eine angemessene, nach Treu und Glauben zu bestimmende Prist hinausgeschoben. Biese., einem Gläubiger zur Klageerhebung wegen eines verjährten Anspruchs zuzubilligende Nachfrist hat das Berufungsgericht rechtlich unbedenklich im vorliegenden Falle über den 31* Bezember 1949 hinaus bemessen, ohne eine bestimmte Frist anzuführen« Eine solche kann in der Regel nur kurz bemessen werden und sich regelmäßig nur auf Wochen erstrecken (ebenso Urteil des VI* Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12« Oktober 1955 - VI ZR 122/54*- und RG HRR 1940, 980)* Von einer solchen Fristbemessung ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist«
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Denn das Berufungsgericht macht der Beklagten besonders zu dem Vorwurf, daß sie dem Klagevorbringen im Vorprozeß, es sei Teileinklagung vereinbart, nicht sogleich d,h. also in der vom 25« Januar 1950 datierten Klagebeantwortung widersprochen habe« Nun sind zwar derartige, vor Ablauf der Verjährungsfrist getroffene und einen Verzicht auf’’die Verjährung enthaltende Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit Rücksicht auf § 225 Satz '% BGB rechtsunwirksam« Eine als rechtsgeschäftliche Erklärung rechtsunwirksame Zusicherung einer Partei, daß sie auf die Verjährungseinrede verzichte, kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts^. der sich der Senat anschließt, für die andere Partei.den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründen: (WarnRspr 1939 Nr 114 mit- Nachweisen)« Ob die Firma zu einer solchen Zusicherung von
der Beklagten bevollmächtigt war, hat das Berufungsgericht nicht aufgeklärt* Einer solchen Aufklärung bedurfte es auch nicht« da die Beklagte eine solche Zusicherung der Firma B^//^ in jedem Falle gegen sich gelten lassen mußte* Die Firma war, wie das Be-
rufungsgericht in Auslegung des Schreibens der Beklagten an die Firma voiii 5o April 1948 annimmt, zu
Verhandlungen über die Schadensregulierung in der Streitsache ermächtigt* An diese Auslegung einer Individualerklärung ist der Senat gebunden« Sie widerspricht entgegen der Ansicht der Revision insbesondere nicht dem Wortlaut und dem Zusammenhang des genannten Schreibens« Darin wird zwar davon gesprochen, daß der Versicherungsfirma die Korrespondenz überlassen werde« Aus dem Zusatz, daß Schadensbearbeiter der Versicherung die Firma B^|^ sei, geht jedoch hervor9 daß diese die Schadensregulierung vornehmen sollte« Eine solche Ermächtigung widerspricht auch nicht der Lebenserfahrung«
Sie ist auqh in § 5 Ziff 7 AllVersBed, Haftpflicht, vorgesehen,, Inden Seeversicherungsbedingungen ist zwar eine entsprechende Regelung nicht enthalten Die Abwicklung von Seehaftpflichtschäden geschieht jedoch 'grundsätzlich nach den Regeln der allgemeinen Haftpflicht (Ritter, Recht der Seeversicherung, S 167)*
Für eine gegenteilige Abrede im vorliegenden Falle ist kein Anhalt gegeben* Zu dem Kreis dieser von der -Ermächtigung gedeckten Befugnisse ist ohne weiteres auch eine vergleichsweise Vereinbarung über die Begrenzung des Streitwerts für den Fall, daß die Streitsache gerichtlich ausgetragen werden soll, zu rechnen» Die Beklagte muß aus diesen Erwägungen die streitige Erklärung der Firma zu dem mindesten aus dem Ge-
sichtspunkte ;der AnscheinsVollmacht gegen sich gelten lassen (BGHZ 5, 111 /Il6“‘; Urteile V ZR 29/50 vom 9o Februar 1951 und I ZR 76/52 vom 10» März 1953)o
An dieser Rechtslage wird auch dadurch nichts geändert, daß auf Grund der Währungsumstellung die Beklagte nunmehr 9/10 des Schadens selbst zu tragen hat» Insoweit führt das Berufungsgericht zutreffend aus, die Firma B^p^ habe überdie Währungsreform hinaus auch für die Beklagte mit der Klägerin verhandelt und
die Beklagte habe ihre Ermächtigung zu den Verhand-
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lungen nicht widerrufen« Das hätte sie aber tun-müssen, wenn die frühere Ermächtigung nicht aufrechterhalten hielten sollte» \ .
Run hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Firma B{pPP der Klägerin unter dem 25«
Januar 1950 mitgeteilt, daß sel^keine Vollmacht habe, für die Beklagte rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben* Von dem Erhalt dieses Schreibens an konnte sich
die Klägerin allerdings für die weitere Hinausschiebung der Klageerhebung hinsichtlich der' restlichen Schadens-ersatzforderung nicht mehr auf die von der Firma gegebene Zusicherung des Verzichts auf die Verjährungseinrede berufen« Insoweit ist aber., wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, von Bedeutung, daß die Beklagte eine solche Vereinbarung im Vorprozeß nicht bestritten hat« Die Revisionsbeklagte will diesen Feststellungen des Berufungsgerichts einen nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgten stillschweigenden Verzicht der Beklagten auf die Geltendmachung der' Verjährungs-einrede entnehmen«. Dem kann nicht gefolgt werden« Die Annahme einer solchen stillschweigenden Verzichtser-klärung seitens des Beklagten scheitert schon daran, daß sie Kenntnis vom Ablauf der Verjährung auf seiten der Beklagten zur Voraussetzung hat (RGZ 78, 136,
WarnRspr*1933? S 303 /J05/)• Bine solche Kenntnis hat das Berufungsgericht nicht festgestelltu Das Verhalten der Beklagten im Vorprozeß hinsichtlich der Klagebehauptung Uber die Vereinbarung einer Teileinklagung kann daher nur unter dem Gesichtspunkte des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Verjährungseinrede gewürdigt werden« Das ist seitens des Berufungsgerichts rechtsirrtumsfrei geschehen« Ob die Beklagte von der diesbezüglichen Bemerkung der Klage-schrift keine Kenntnis hatte! wie die Revision geltend macht, kann dahingestellt bleiben, Denn die Beklagte-muß im Rahmen der Prüfung von Treu und Glauben - diesem Grundsatz unterliegt auch das Prozeßverhältnis - auch das prozessuale Verhalten ihres Prozeßbevollmächtigten gegen sich gelten lassen«.
Die Revisionsklägerin hat in der Revisionsverhandlung ferner die Frage der Umstellung des geltendgemachten
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Schadensersatzanspruches zur Nachprüfung gestellte Sie vertritt unter Hinweis auf BGHZ 1? 82 5 2, 192 den Standpunkt, daß vorliegend nur eine Umstellung lOsl in Betracht kommen könne, da es sich im Streitfälle nicht um eine Schadensersatzforderung im Sinne des § 249 BGB handlee Der. Ersatzanspruch des Klägers sei nämlich, ebenso wie in den genannten Entscheidungen, auf eine ziffernmäßig bestimmte Höchstgrenze festgelegt, weil die Beklagte nur mit ihrem Schiffsvermögen hafte„ Es kann in diesem Zusammenhänge auf sich beruhen, ob die Beklagte neben der bereits im Vorprozeß bejahten dinglichen Haftung auch eine unbeschränkte persönliche Haftung trifft, was
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das Berufungsgericht angenommen hat« Es ist der Revision zuzugeben, daß sich die Klägerin bei Anwendung eines Umstellungssatzes 10sl die seitens der Beklagten bereits gezahlten 60100 DM auf den Unfallschaden anrechnen lassen müßtep Denn diese Zahlung ist nicht auf Grund eines rechtskräftigen Leistungsurteils, sondern im Anschluß an ein Grundurteil, also in Anrechnung auf den erst endgültig festzusetzenden Schadensersatzbetrag geleistet worden» Die Klägerin müßte sich daher diesen Betrag in jedem Falle auf den endgültigen Schadensersatzbetrag anrechnen lassen» Dagegen kann der Auffassung der Revision zur Umstellungsfrage nicht beigepfiiehtet werden»
Auf die von ihr in Bezug genommenen» vorstehend bezeichnten Urteile des Bundesgerichtshofs kann sich die Revision erfolgreich nicht berufen, da diese Entscheidungen Sachverhalte betreffen, die im wesentlichen Punkt anders gelagert sind» Bei dem den Gegenstand der Entscheidung BGHZ 1, 52 betreffenden Ansprüchen aus §§ 89? 91 EVO und dem in BGHZ 2, 192 behandelten Anspruch auf Barentschädigung aus § 11 EMV handelt es sich um Ersatzansprüche, für die von vornherein - im ersteren Falle durch §§ 8Ss 91 EVO, im letzteren Falle durch den Einheitsmiet-
vertrag - eine ziffernmäßig bestimmte Höchstgrenze festgelegt war, Inhalt und Ziel dieser Ansprüche war daher nicht die zu dem Wesen des Schadensersatzanspruches des § 249 BGB gehörende Wiederherstellung des Zustandes, der vor dem zu dem Ersatz verpflichtenden Ereignis bestanden hat«, In de?: auf das Schiffsvermögen begrenzten dinglichen Haftung eines Schiffseigners, hier Ausrüsters, gemäß § 3? 4 Nr 3 BinnSchG.und seiner beschränkten persönlichen Haftung gemäß § 114 BinnSchG ist dagegen schon im Hinblick auf die Schwankungen, denen die Bewertung des Schiffsvermögens unterworfen ist, eine ziffernmäßig bestimmte Höchstgrenze des Schadensersatzanspruches nicht zu .erblicken«. Die Präge der dinglichen und beschränkt persönlichen Haftung des Schiffseigners bzw«, Ausrüsters betrifft vielmehr nur die Haftungsgrundlageo Durch diese beschränkte Haftung wird der Schadensersatzanspruch in seinem Wesen nicht geänderte Er behält nach wie vor seinen Charakter als Er~s satzanspruch im Sinne des § 249 Satz 2 BGB, der dem Berechtigten statt der Naturalwiederherstellung den dazu erforderlichen, erst noch zu bemessenden Geldbetrag gewähren soll«, Gegen die Schlüssigkeit des im jetzigen Verfahren geltend gemachten Schadensersatzanspruches bestehen daher aus dem Gesichtspunkte der Umstellung keine rechtlichen Bedenken«,
Dagegen kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden, soweit es eine unbeschränkte Verurteilung des Beklagten ausgesprochen hat«. Die Präge des Umfanges der Haftung des Beklagten betrifft ebenfalls
die Schlüssigkeit des Klagevorbringenso Ihre Prüfung ist auch ohne entsprechende Einwendung der Beklagten im Revisionsverfahren vorzunehmen (RG in JW 1908 S 213 Nr 36)o Pür eine unbeschränkte persönliche Haftung der Beklagten für den Klageunfallschaden fehlt es an einer
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gesetzlichen Grundlage« Ihre Haftung beschränkt sich viel- • mehr, wie der Senat bereits im Vorprozeß ausgeführt hat, in entsprechender Anwendung des § 4 Ziff 3 BinnSchG auf Schiff und Fracht« Bine persönliche Haftung eines solcher Art für haftbar Erklärten besteht nur in den in §§ 112-115 angeführten Ausnahmefällen« Das Vorliegen der Voraussetzung de.s . § 114 BinnSchG (Wiederaussendung des Schiffes auf neue Fahrt) hat der Senat im Vorprozeß ebenfalls bejaht«
Da im jetzigen Verfahren ein anderer Sachverhalt nicht dargetan ist, der eine andere rechtliche Beurteilung der Frage der beschränkt persönlichen Haftung der Beklagten rechtfertigen könnte, ist auch hier von einer beschränkt persönlichen Haftung gemäß § 114 BinnSchG auszugehen«
Hach alledem war die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß. die Beklagte mit dem Unfallkahn und persönlich nur im Rahmen des § 114 BinnSchG haftet« Die Entscheidung über die .Kosten des Revisionsverfahrens war dem Schlußurteil vorzubehalten«
.Wilde . Birnbach Hastelski Christoph Weiss
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