- Proaeßbevollmäclmigter: Rechtsanwalt Prof, Br, hat der Brste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche "Verhandlung vom 27» November 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof» Br» lindeunaier, Br» Birnbach, Wilde, Br» Kastelski und Br» Christoph für Recht erkannt? V.'ie sie vorträgt; hat sie hierbei f eetgeetellt, daß die Y/are ’’erheblich schlechter” sei ule eine Lieferung Paraffin-Produkt 2012, die sie vorher zwar nicht von der Klägerin, aber von dor Pinna erhalten hatte und die ebenfalls von der Klägerin bezogen sein soll» Die Beklagte entleerte gleichwohl die Kesselwagen und begann, die Ware zu raffinieren. Die Klägerin klagt auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 49*992,62 DM nebst 5 # Zinsen seit dem 1* Januar 1949* Die'Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und zunächst geltend gemacht, die gelieferte Ware sei nicht die gekaufte* Das gekaufte MPara±fin-Gatsch Type 2012” sei ein ganz bestimmtes Produkt; mit bestimmten Eigenschaften, das bei seiner Verarbeitung ein gleichmäßiges und von vornherein feststehendes Ergebnis erwarten \Lasseo Die Ware habe aber ein ganz anderes Ergebnis gehabt und sei daher für die von ihr beabsichtigte Verarbeitung, nämlich für die Herstellung von Kabolwuchs, Schuhcreme und Kerzen, ungeeignet. Im weiteren Verlaufe des Verfahrens hat die Beklagte beanstandet, daß die gelieferte Vare mit den üblichen Methoden nicht raffiniert werden könne. Sie macht ferner geltend, daß die Beklagte einen etwaigen Uangel zu spät gerügt habe, insbesondere hätte die Beklagte nicht mit der Kare in den Betrieb gehen dürfen. M**p* «I » • * W * * • ^ ■ ikw «p * «WflMn Das Berufungsgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin der Beklagten eine handelsübliche «are geliefert habe und daß -die Beanstandungen der Qualität dieser Ware unbegründet seien. Oktober 1950" heigefügt, die vom Vorsitzenden unterzeichnet ist und dlo Aussagen des Sachverständigen und der Zeugen enthält. im Sinne des § 160 Abs 5 ZPO nicht gewertet werden, weil aus ihr nicht ersichtlich ist, ob die Anlage den Beteiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und von ihnen genehmigt worden ist (§ 162 ZPO). Findet in der Besetzung des Gerichts, ein 'Wechsel statt, so ist von der Rechtsprechung gelegentlich die Verwertung einer nichtprotokoilierten Aussage dann für zulässig gehalten worden, wenn schriftliche Aufzeichnungen über das Beweisergebnis vorliegen und diese Aufzeichnungen den Parteien durch Erteilung von Abschriften zugänglich gemacht worden sind (Urt des IV. Unter diesen Umständen kann der von der Revision gerügte Mangel nur dann außer ‘Betracht bleiben, wenn das Urteil in keiner Weise auf den Aussagen des Sachverständigen oder der Zeugen beruht, wenn es also für die Entscheidung auf das Beweisergebnis überhaupt nicht mehr ankommen kann (RGZ 150, 530 ^3'367’f OGEZ 2, 232). ei; da ß eie Aua calender Zeugen in irgend einem Punkt in dem Vermerk des Berichterstatters nicht richtig wiedergegeben eeien oder daß Zweifel on dor Glaubwürdigkeit des Zeugen beständen« Bonn in jenem Pall war der Vermerk den rrozeßb.evollmächtigten mit dem Hinweis liberoandt worden, daß der Inhalt dieser lliederschrift als Gegenstand der späteren mündlichen Verhandlung angesehen und in der 3ndentScheidung verwertet werden würde. Unter 'dem Gesichtspunkt, ob das angefochtene Urteil auf dem erörterten Verfahrensverstoß beruht, muß unterschieden werden zwischen der Präge, ob die Klägerin handelsübliche Ware einwandfreier Beschaffenheit geliefert hat, und der anderen Präge* ob die Beklagte rechtzeitig gerügt hat baw. 1) Bas Berufu:i;Vc:bericht verwertet die Aussagen der Zrv.zrr Scbfgj^ und Pflfe für die Präge, ob bei den Vertragsverhandlungen, v;ie die Beklagte behauptet hatte, eingehend Uber die von ihr geforderten Qualitäten gesprochen worden sei- 3s kommt zu dem für die Beklagte ungünstigen Ergebnis, diese Eeliauptung sei nicht erwiesen und es bestehe auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß in diesem Zusammenhang irgendwelche Zusicherungen gefordert oder gegeben worden seien. Auch die Begründung der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Klägerin eine einwandfreie Ware geliefert habe,stützt sich in ihren tragenden Erwägungen weitgehend auf die Auslassungen des gerichtlichen Sachverständigen Br. StflHHB, denen sich das Berufungsgericht durchweg Die Pflicht zur Rechtzeitigen Rüge bestand nach 5 378 HOB auch dann, wenn man, dem Vortrag der Beklagten folgend, ennehmen wollte, es handle sich nicht um einen Sachmangel, sondern es sei eino anders als ciie bedungene V/are geliefert worden. Bach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die erste Lieferung schon einige Sage nach dem 14* Oktober 1948 bei der Beklagten eilige troffen, Bie Schreiben der Beklagten vom 29. Leche,lb l:nnn auc-h die von der Revision erhobene weiter ■* Yerfakrensrüge, daß das Berufungsgericht zu Unrecht c.em von der Beklagten gestellten Antrag auf nochmalige mündliche Vernehmung des Sachverständigen nicht stattvegeben habe, außer Betracht bleiben, Ba die erste Lieferung schon einige Tage nach dem 14, Oktober 1948 bei der Beklagten eingetroffen war, konnte das Schreiben vom 5« November 1948, das an sich eine riüge enthält, keinesfalls als rechtzeitig gelten. Der vorangegangene Brief vom 29- Oktober 1948 enthält überhaupt keine Rüge, sondern nur die Bezugnahme auf eine telefonische Unterredung. Mithin konnte es nur noch darauf anko: iiien, ob die Rüge deshalb als rechtzeitig anzuselisn ist, weil es sich um Mängel handelte, die bei der Untersuchung der ’„'are nicht erkennbar waren (§ 377 Abs 2 RGB). Insoweit hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, daß der Mangel der schwierigen Raffinierbarkoit bei ordnungsgemäßer Untersuchung der Ware im Laboratorium erkennbar gewesen wäre, \7er:n die Revision sich gegen diese Annahme wendet, so übersieht sie, daß die Beklagte sich selbst in ihrem Schriftsatz vom 16- Juli 1952 auf Raffinationsversuche, der Kandelschemiker Br. und Br. Sch(^H bezogen und ausdrücklich beantragt hat, die Versuche in einem beliebigen, durch das Gericht zu bestimmenden Laboratorium zu wiederholen« Mit diesen Versuchen wollte die Beklagte unter Beweis stellen, daß die Y.’tre nicht raffinierbar sei. 3s kann sich daher lediglich .fragen, ob die Beklagte verpflichtet war, vor Beginn der Verarbeitung eine labonräßige Untersuchung der Ware unter dem Gesichtspunkt ihrer Raffinierbarkeit vorzunehmen. Insoweit hat es zutreffend darauf hingewieoen, daß die Beklagte als gro:'3es Unternehmen ihrer Brauche sich nicht darc.uf berufen könne, sie habe das Verfahren der Probe-ruf filiation bisher nicht bei sich eingeführt, nimmt man ferner hinzu, daß die Beklagte nach ihrem Vorbringen schon bei der ersten Untersuchung im Laboratorium eine "Verschlechterung” der Ware festgcstellt haben will, so war eine labormäßige Untersuchung auch hinsichtlich der Raffinierbarkeit, die die Beklagte selbst als eine für sie besonders wichtige Eigenschaft der V.’are hervorhobt, umso mehr geboten.
I $ I Eft 219/52 . \r e t k ü n d e t am ?-to uOVo 1935 .«unau , Justizobcrsekrotür is Urkundsbearnter 6 er Geschäft set:? lie Zp 2527 057 I m he. men des Volkes In dem Rechtsstreit der NflHBBHH OMIHHHHH vertreten durch, ihren Ceschäftsxuhrer üojirad irA HflHBHHHl sMHÜHPtr' Mto Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, -■ Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br, frrt.cpYi die Rirma Hermann 4M I4M & Co mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer "/alter V/MM^B und G-eorcVjMMi11 IH HgMMHM Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Proaeßbevollmäclmigter: Rechtsanwalt Prof, Br, hat der Brste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche "Verhandlung vom 27» November 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof» Br» lindeunaier, Br» Birnbach, Wilde, Br» Kastelski und Br» Christoph für Recht erkannt? Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10 Zivilsenats des Hanseatischen Ober-landesgeri.lits zu Hamburg vom 2„ September 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurück- gewiesen- Von Rechts wegen 2 Tc.tbes! fcand: Laut Verkaufs- unci Kaufbentütigung vom 30» September J.9'!Ö verkaufte die Klägerin, die ein Handelfsunternehmen ist, an die Beklagte, di« ein Oclmühlonwerk betreibt * ca 200 t ’’Paraffin-Produkt 2012”., Bei der Wore handelt es sich um ein bei dc-r Entparaffinierung von Rohe e3 rücke itfinden gewonnenes Produkt, das von der VflHB 0®-AG in üremon-O sie behausen als ’’Paraffin-Produkt 25000’’ hergestellt und vertrieben und von der Klägerin auch als "Pa-raffin-B-Gatsch” (Breuer Gatsch) (Type 2012 gehandelt wurde« Rach den auf dor Rückseite der ICaufbestätigung aufgedruckten ’’Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen” sind Beaustandungen "nur zulässig bei unverzüglicher Geltendmachung, solange sich die Ware noch in den Versandbehältern befindet und die Möglichkeit sofortiger Rachprüfung durch Verkäufer gegeben ist". Pie ,7a -o wurde Kitte bi 9 'Jude Oktober 1948 in fünf Ls3eelwagon an die Beklagte geliefert« Rach Eingang der uroten Teillieferung ließ die Beklagte eine Probe in ihrem Laboratorium cko.-iiech Virctf-'eunhen. V.'ie sie vorträgt; hat sie hierbei f eetgeetellt, daß die Y/are ’’erheblich schlechter” sei ule eine Lieferung Paraffin-Produkt 2012, die sie vorher zwar nicht von der Klägerin, aber von dor Pinna erhalten hatte und die ebenfalls von der Klägerin bezogen sein soll» Die Beklagte entleerte gleichwohl die Kesselwagen und begann, die Ware zu raffinieren. 3.it Schreiben vom 29. Oktober 1948 übersandte sie’der Maklerfirma unter Bezugnahme auf eine telefonische Unterredung ein Muster aus einem der Kesselwagen« Am 5. November 1948 teilte sie der Klägerin mit, die Ware habe niclrc die üblichen Eigenschaften des B-Catsches. Sie weise nur einen Schmelzpunkt von 49° auf, - 3> - während sonst dor V-Sntsch einen Sohnelzpunkt von 53/54° habe; ferner enthalte die ',7p.re sehr viele Asphalte, die eine v/e.contlioh intensivere Verarbeitung mit höheren Voran boitimgo-rosten erfordere- In einem Brief vom 15- November 1943 schreibb die Beklagte uas MIn der Zwischenzeit haben rir im Laboratorium und * in der rr.brik alles aufgehoben, um den Grätsch zu verarbeiten* Es hat. sich*aber heruusgooteilt, daß es unmöglich ist, aus der gelieferten Qualität des Gatsches zu Erfolgen zu kommen, wie sie aus der früheren Gat sch-Quaü ti.it mit Sicherheit zu erwarten sind o.r”• Die Beklagte hat die Ware der Klägerin zur Verfügung gestellt* Die Klägerin klagt auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 49*992,62 DM nebst 5 # Zinsen seit dem 1* Januar 1949* Die'Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und zunächst geltend gemacht, die gelieferte Ware sei nicht die gekaufte* Das gekaufte MPara±fin-Gatsch Type 2012” sei ein ganz bestimmtes Produkt; mit bestimmten Eigenschaften, das bei seiner Verarbeitung ein gleichmäßiges und von vornherein feststehendes Ergebnis erwarten \Lasseo Die Ware habe aber ein ganz anderes Ergebnis gehabt und sei daher für die von ihr beabsichtigte Verarbeitung, nämlich für die Herstellung von Kabolwuchs, Schuhcreme und Kerzen, ungeeignet. Mithin habe die Klägerin ein aliud geliefert. Im weiteren Verlaufe des Verfahrens hat die Beklagte beanstandet, daß die gelieferte Vare mit den üblichen Methoden nicht raffiniert werden könne. Als mutmaßlichen Grund dieses Mangels hat sie zunächst einen übermäßigen Gehalt an Ilartaaphalt angeführt, diese Behauptung später aber fallen gelassen. Sie ist jedoch dabei verblieben, daß die Vare nicht in der normalen Weise, nämlich mit -4- - 4 •ilur.iif.iuTJCklorid, raffinierter sei. Selbst bei Vorbehandlung mit JTabriun.'hyaroi-iyc! - auf diese Behandlungsmethode sei man nur durch cinc-n auf nil res tosson - sei des Ergebnis der Raffination ccKloolitcr rlo bei dor Üblichen Behandlung mit ■Mumin iumohlori d» Die Beklagte hat auch behauptet, tragevorhenÖlungen eingehend über die Oualttät gesprochen worden- es sei bei den Verven ihr geforderte Die Klägerin hat die letztgenannte Behauptung bestritten« Sie hält die V/aro für einwandfrei, da sie innerhalb der Qualitätsgrenzen liege, die bei diesem Produkt üblicherweise einzuhalten seien. Sie macht ferner geltend, daß die Beklagte einen etwaigen Uangel zu spät gerügt habe, insbesondere hätte die Beklagte nicht mit der Kare in den Betrieb gehen dürfen. Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens von Ii\ der.Klage ctattgegebenf,Das Oberlrndesgori eht hat Zeuger, vernommen, ferner ein Gutachten BOiVi j LrgilnHUij.ifs.juti'.cljton von dem gerichtlichen Sachverständigen Dr/ St^mk eingeholt und die Berufung sodann zurüukgowiesen. Beide Parteien haben gutachtliche l'hißeruu/en mehr or er Pr i vatgutaclit or vorgelegt. lait der Revision erstrebt die 3el:lagte die Abweisung der Klage, während die Klägerin Zurückweisung dor Revision beantragt. äntsoheiduntf sgriinde s M**p* «I » • * W * * • ^ ■ ikw «p * «WflMn Das Berufungsgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin der Beklagten eine handelsübliche «are geliefert habe und daß -die Beanstandungen der Qualität dieser Ware unbegründet seien. -5- Das 13cruf v.nje g crioh t Izb auf3erden der Auffassung, dalB die' .‘L'eklugte, oelbftt worn ir.cn einen h'r.irjol der Vars unterstellen '.volle, diesen nicht rechtzeitig gorügx und außerdem das liecht auf cio Geltendmachung von i.äugeln in jedem Grille dadurch verlor«’.] hrhe, daß eie - entgegen den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungcbcdijigungon - die Ware vor Erhebung einer Rüge aus den Kesselwagen entnommen habe I.Die ReVisicngreif fc das Urteil zunächst mit einer Verfahrensrüge an. Sie hält es für unzulässig, daß das Berufungsgericht die am 51. Oktober 1950 stattgefundene Vernehmung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. St^m| und der Zeugen Schf|B und verwertet habe, obwohl die Aussagen der Genannten weder in dem Sitzungsprotokoll festgelegt noch im Tatbestand oder den Gründen des angefochtenen Urteils wiedergegeben seien, und obwohl ferner am Tage der letzten mündlichen Verhandlung (5- August 1952) nicht dieselben Richter mitgewirkt hätten wie bei der Vernehmung des Sachverständigen und der Zeugen am 51. Oktober 1950, Die Rüge ist an sich begründet- Der Sitaangsninövi-schrlft vor.: 51. Oktober 1950 ist eine "Anlage zu dem Sitzungsprobokoll vom 51. Oktober 1950" heigefügt, die vom Vorsitzenden unterzeichnet ist und dlo Aussagen des Sachverständigen und der Zeugen enthält. Diese Anlage kann aber als eine Protokollanläge. im Sinne des § 160 Abs 5 ZPO nicht gewertet werden, weil aus ihr nicht ersichtlich ist, ob die Anlage den Beteiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und von ihnen genehmigt worden ist (§ 162 ZPO). Sine ordnungsgemäße Protokollierung der Aussagen hat also nicht stattgefunden, 5 161 ZPO gestattet nun aber, von der Protokollierung von Zeugen- und Sachverstündigen-aussagen dann abzusehen, wenn die Vernehmung vor dem Prozeßgericht stattfindet und das Endurteil der Berufung -6- it nicht unterliegt. In-solchem Felle nuß jedoch nach ständiger Rechtf.r.roohimg der Inhalt der Aussagen im Urteil festgolegt werden (RCZ 145, i»92j OGIIZ 1, 160), Dae ist liier nicht 'geschehen, Ec körnt aber noch ein weiteren hinzu. In der Schlußsitzung von 5- August 1952 war die Richterbank insofern anders besetzt als 5.in l'iige der Vernehmung. als en die Stelle dos Oberland esgorichtsrate Er, H0BH|der Amtcgüriclitsrat SflBI getreten war. Findet in der Besetzung des Gerichts, ein 'Wechsel statt, so ist von der Rechtsprechung gelegentlich die Verwertung einer nichtprotokoilierten Aussage dann für zulässig gehalten worden, wenn schriftliche Aufzeichnungen über das Beweisergebnis vorliegen und diese Aufzeichnungen den Parteien durch Erteilung von Abschriften zugänglich gemacht worden sind (Urt des IV. Zivilsenats vcm 8. November 1951 - IV ZR 55/51 - = Liiide-uiaier-Löhring BGB § 1421 Hr 1; vgl auch Ort des Senats vom 23. Oktober 1955 - I ZR 106/52 - mit Nachweisen) ■> In vorliegenden Falle ist zwar die oben erwähnte, vom Vorsitzenden Unterzeichnete "Anlage zu dem Protokoll vom 51. Oktober 1950" zu den Akten gebracht worden, es ist jedoch aus den Gorichtsakten nicht ersichtlich, daß die Anlage den Parteien abschriftlich Ts’itgteilt worden istj die Parteien sind vielmehr darüber einig, daß dies nicht geschehen ist. Unter diesen Umständen kann der von der Revision gerügte Mangel nur dann außer ‘Betracht bleiben, wenn das Urteil in keiner Weise auf den Aussagen des Sachverständigen oder der Zeugen beruht, wenn es also für die Entscheidung auf das Beweisergebnis überhaupt nicht mehr ankommen kann (RGZ 150, 530 ^3'367’f OGEZ 2, 232). Mit dieser Auffassung befindet sich der Senat nicht im Widerspruch zu der vom IV« Zivilsenat im Urteil vom 8. November 1951 uaO vertretenen Ansicht, daß das 3orufungsurteil -7- i i ■j ■ 'i ■ i * :\uf deu a,.’angel der Verwerfung einer nichtprotol:ollierten Aussage trotz Richterwechsels möglicherweise dann nicht beruhe (§ '549 Abs 1 ZrO), '.venu von den Parteien nicht geltend gemacht r. ei; da ß eie Aua calender Zeugen in irgend einem Punkt in dem Vermerk des Berichterstatters nicht richtig wiedergegeben eeien oder daß Zweifel on dor Glaubwürdigkeit des Zeugen beständen« Bonn in jenem Pall war der Vermerk den rrozeßb.evollmächtigten mit dem Hinweis liberoandt worden, daß der Inhalt dieser lliederschrift als Gegenstand der späteren mündlichen Verhandlung angesehen und in der 3ndentScheidung verwertet werden würde. Die Parteien kannten also den Vermerk und konnten zu ihn Stellung nehmen. Daran fehlt eß hier aber gerade. Unter 'dem Gesichtspunkt, ob das angefochtene Urteil auf dem erörterten Verfahrensverstoß beruht, muß unterschieden werden zwischen der Präge, ob die Klägerin handelsübliche Ware einwandfreier Beschaffenheit geliefert hat, und der anderen Präge* ob die Beklagte rechtzeitig gerügt hat baw. das Hecht zur Beanstandung der Ware überhaupt verloren hatte. 1) Bas Berufu:i;Vc:bericht verwertet die Aussagen der Zrv.zrr Scbfgj^ und Pflfe für die Präge, ob bei den Vertragsverhandlungen, v;ie die Beklagte behauptet hatte, eingehend Uber die von ihr geforderten Qualitäten gesprochen worden sei- 3s kommt zu dem für die Beklagte ungünstigen Ergebnis, diese Eeliauptung sei nicht erwiesen und es bestehe auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß in diesem Zusammenhang irgendwelche Zusicherungen gefordert oder gegeben worden seien. Auch die Begründung der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Klägerin eine einwandfreie Ware geliefert habe,stützt sich in ihren tragenden Erwägungen weitgehend auf die Auslassungen des gerichtlichen Sachverständigen Br. StflHHB, denen sich das Berufungsgericht durchweg - X _ w *iv:e schloss on hat. ib-mi ü ist ab or wegen des oben erörterten Verfjvhr^msnangels allen Ausführungen dos Berufungsgerichts* c• 1 o sieb mit ö-or I’l'n^e der sachlichen Berechtigung der Viängel-rllge befassen, die Grundlage entzogen. Für die weitere Nachprüfung der Entscheidung durch das Revioionagericht muß mithin zugunsten der Beklagten unterstellt werden, daß ihre Mängelrüge sachlich berechtigt war, 2) Anders liegt es jedoch im Ergebnis hinsichtlich der vom Berufungsgericht erörterten Frage der Rechtzeitigkeit der Länge!rüge (§ 577 i:OB). Die Pflicht zur Rechtzeitigen Rüge bestand nach 5 378 HOB auch dann, wenn man, dem Vortrag der Beklagten folgend, ennehmen wollte, es handle sich nicht um einen Sachmangel, sondern es sei eino anders als ciie bedungene V/are geliefert worden. Denn die in § 378 HOB vorgesehene Ausnahme von der Rügepflieht, daß nämlich die Ware "offensichtlich11 von der Bestellung erheblich abweicht, kommt nach dem Vorbringen der Beklagten nicht in Betracht, die sich in ihrer Verteidigung gerade darauf stützt, daß ohne eingehende laboricäßige Untersuchung die von ihr be-liiingulte Eewchfi'Cfenheit der “„are nicht erkennbar gewesen sei. Bach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die erste Lieferung schon einige Sage nach dem 14* Oktober 1948 bei der Beklagten eilige troffen, Bie Schreiben der Beklagten vom 29. Oktober und 5. November 1948 hält das Berufungsgericht infolgedessen; soweit darin überhaupt eine ordnungsgemäße Rüge enthalten sei, für verspätet. Ben Einwand der Beklagten, es habe sich um verborgene Längel gehandelt, sieht das Berufungsgericht als widerlegten. Es stellt fest, daß es sich bei dem von der Belslagten zuletzt gerügten Fehler der ’/are (mangelnde Raffiuierbarkeit) nicht um einen solchen gehandelt habe, dessen Entdeckung der Beklagten bei Anwendung ordnungsgemäßer und zu demutbarer Untersuchungs-melhodon nicht möglich gewesen sei. Für diese Auffassung stützt sich das Berufungsgericht allerdings ebenfalls auf -9- - o __ d as Ilauptguxacliten des J;r. St^mH» indes een bedurfte es, wie noch darzulegon coin wird, für* die Beurteilung dieser iro.gc der r!ovan Ziehung seiner Gutachten und seiner Vernehmung überhaupt nicht. Leche,lb l:nnn auc-h die von der Revision erhobene weiter ■* Yerfakrensrüge, daß das Berufungsgericht zu Unrecht c.em von der Beklagten gestellten Antrag auf nochmalige mündliche Vernehmung des Sachverständigen nicht stattvegeben habe, außer Betracht bleiben, II. Die Beklagte war gemäß §5 377, 378 HG3 zur unverzüglichen Mängelrüge verpflichtet. Ba die erste Lieferung schon einige Tage nach dem 14, Oktober 1948 bei der Beklagten eingetroffen war, konnte das Schreiben vom 5« November 1948, das an sich eine riüge enthält, keinesfalls als rechtzeitig gelten. Der vorangegangene Brief vom 29- Oktober 1948 enthält überhaupt keine Rüge, sondern nur die Bezugnahme auf eine telefonische Unterredung. Wann diese stattgefunden hat und welchen Inhalt sie hatte, war nicht mehr feststellbar. Auch am 29- Oktober 1948 wäre liberales die Rüge verspätet gewesen. Mithin konnte es nur noch darauf anko: iiien, ob die Rüge deshalb als rechtzeitig anzuselisn ist, weil es sich um Mängel handelte, die bei der Untersuchung der ’„'are nicht erkennbar waren (§ 377 Abs 2 RGB). Insoweit hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, daß der Mangel der schwierigen Raffinierbarkoit bei ordnungsgemäßer Untersuchung der Ware im Laboratorium erkennbar gewesen wäre, \7er:n die Revision sich gegen diese Annahme wendet, so übersieht sie, daß die Beklagte sich selbst in ihrem Schriftsatz vom 16- Juli 1952 auf Raffinationsversuche, der Kandelschemiker Br. und Br. Sch(^H bezogen und ausdrücklich beantragt hat, die Versuche in einem beliebigen, durch das Gericht zu bestimmenden Laboratorium zu wiederholen« Mit diesen Versuchen wollte die Beklagte unter Beweis stellen, daß die Y.’tre nicht raffinierbar sei. Somit ergibt schon das eigene -10- J u Vorbringen d'.r Beklagten, daß bei Anwendung geoi;;neter Untcrsuchv.ivvucthodcn der Iclriupte te L'nngel der Nichtraffi-nierbarkejt dor '..lire obJr.J:j;iv fosteteJIbnr gewesen wäre, obre daß es insoweit cor iroransichung des Gutachtens des gerichtlichen a a o h v e r a t i'. n d i g o i i boüorf. Darauf, ob auch die diet on Lintel bedingenden c. cj: on, insbesondere hin- sichtlich dor chemischen Struktur der '.Jure, erkennbar waren, ko.^mt es nicht an. 3s kann sich daher lediglich .fragen, ob die Beklagte verpflichtet war, vor Beginn der Verarbeitung eine labonräßige Untersuchung der Ware unter dem Gesichtspunkt ihrer Raffinierbarkeit vorzunehmen. Dies ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen. Auch insoweit kommt es auf die Ausführungen deo gerichtlichen Sachverständigen nicht an. Demi hierbei hrndolt es sich nicht um eine von ihm auf Grund seiner Sachkunde als Chamiker zu beantwortende Präge, sondern allein um die Rechtsfrage, welche Anfordsrunren an die Rechtzeitigkeit einer Rüge gemäß £*) 3775 378 BOB zu stellen sind. Biese Präge mußte und konnte das Berufungsgericht von sich aus beantworten. Insoweit hat es zutreffend darauf hingewieoen, daß die Beklagte als gro:'3es Unternehmen ihrer Brauche sich nicht darc.uf berufen könne, sie habe das Verfahren der Probe-ruf filiation bisher nicht bei sich eingeführt, nimmt man ferner hinzu, daß die Beklagte nach ihrem Vorbringen schon bei der ersten Untersuchung im Laboratorium eine "Verschlechterung” der Ware festgcstellt haben will, so war eine labormäßige Untersuchung auch hinsichtlich der Raffinierbarkeit, die die Beklagte selbst als eine für sie besonders wichtige Eigenschaft der V.’are hervorhobt, umso mehr geboten. Danach kann der Beurteilung des Berufungsgerichts zur Präge der Rechtzeitigkeit der Rüge nicht ent-gegengotreten werden. Luß aber davon ausgegangen werden, daß mic einer iabormäßigon Untersuchung auch Oie jetzt gerügten Icüngel hätten ent deckt v, ei’den k"nnen, so kann sich die Illäger in -11- 11 auch nit Rc-clit auf hre /.llfjoneinon Liefer ungs b e d ingunge^ berufen, die den Käufer <2os Recht, r.-ich auf LILnßel zu berufen, dann verengen, wen:-.. üvr Häuf or die Ware aua den Voraenclbehältorn horriicgenoriucn hat. So liegt ea aber hier, v::Le das -icrufur.:;;c.7crieht in tabrüchliuhcr Ijinuicht unangefochten festgcotellt hat- liach alledem erweist sich das Ergebnis eis zutreffend und die Re folge aus § 97 ZL0 zurückzuweisen. engefochtene Urteil im vision war mit der ilocxen- Lmuennaier Birnbach Wilde ITaetelski Christoph *