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BGH

Gericht: BGH

Nr 570 947 mit Wirkung vom 260 Juli 1951 und Nr 66.1 190 mit Wirkung vom 20* Juni 1936 erwirkte, das erstere für ein elektrolytisches Reinigungsverfahren mit einer Innen und einer Außenelektrode, das zweite für ein Reinigungsverfahren durch Hitzeeinwirkung, bei dem stabförmig hintereinandergesetzte elektrische Heizkörper in das Faß eingeführt wurden«, Diese Patente hatte der Beklagte verkauft«. Der Kläger hat ebenfalls ein Gerät zur elektrolytischen Paßreinigung mit zwei stabförraig angeordneten Innenelektroden am 29- Oktober 1949 zu dem Patent angemel-dei und das Patent am 22 0 September 19-31 unter der Nr 82i 239 erhalten,. Der Kläger behauptet, daß sich das Gerät des Beklagten mit seinem Gerät praktisch decke und daß der Beklagte den wesentlichen Inhalt seiner Anmeldung anläßlich eines Besuches in seiner Werkstatt im Mai 1944 den Zeichnungen und Modellen des Klägers ohne seine Einwilligung entnommen habe. Der Beklagte beantragt Klageabweisung, Er bestreitet die Behauptung einer unbefugten Entnahme-, behauptet vielmehr seinerseits, er habe dem Kläger eine Konstruktionszeichnung seines Paßreinigungsgeräts leihweise überlasseno Las Patentamt hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen«, Gegen diese' Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen Klageantrag weiter /-erfolgbo Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung« Der Senat hat die Ehefrau des Klägers, den Uhrmacher F^mP^und .den Verlags Vertreter. Auch die neue, zu dem Teil wiederholte Beweisaufnahme hat die Behauptung der unbefugten Entnahme des Erfindungs-gedankens aus den Zeichnungen und Modellen des Klägers ebensowenig zu bestätigen vermocht wie im ersten Rechts-zuge«' Es mag sein, daß der Beklagte entsprechend den Bekundungen des Zeugen und der Ehefrau des Klägers im Jahre 1944 Gelegenheit gehabt hat, bei wiederholten Besuchen in der Werkstatt des Klägers das Modell eines stabförmigen elektrolytischen Paßreinigers zu sehen, wie es etwa den später von beiden Parteien zu dem Patent angemeldeten Vorrichtungen entspräche Daraus folgt aber noch nicht, daß der Beklagte sich den in diesem Modell verkörperten Gedanken des Klägers zu eigen gemacht hat« bei dem zwei elektrische Heizkörper stabförmig hintereinander montiert in das Paß eingeführt wurden« Es lag nahe., daß der Beklagte, nachdem er sich entschlossen hatte , den Strom nicht mehr w:ie früher durch den Paßinhalt und die Paßwand zu leiten,; sondern mit zwei Innenelektroden zu arbeiten, auf die in dem alten Patent Der Beklagte erklärt diesen Versuch ebenso zwanglos damit, daß er feststellen wollte, ob der Kläger heimlich seine Konstruktion widerrechtlich benutzt habe und für sich zu verwerten suchte» Für die Feststellung einer unbefugten Entnahme reichen also auch diese Bekundungen nicht aus,,

Zitierte Normen: § 97 ZPO
PatentelektrolytischZeichnungstabförmigZeugeElektrodeGerätKläger

Volltext der Entscheidung

1_ZR. 218/55
Verkünd e t am 6C März 1956
£ r u na u, Justizobersekretär älS 'Urkundsbeamter der G-e-^ schäftssteile
 Im Namen des
 Volkes
In der Patentnichtigkeitssache
 des Robert M
- -vertreten durchs
 Klägers und Berufungsklägers*
Rechtsanwalt
 gegen
Ottokar
~ vertreten durchs
 Beklagten und Berufungs beklagten.
R e cht sanwal t Prh.r
hat der Erste Zivilsenat des mündliche Verhandlung vom 6W
Bundesgerichtshofs auf die März 1956 unter Mitwirkung
 der Bundesrichter Dr* h6G0 Wilde, Dr0 Birnbach.; Dr« Nastelski* Dr, Christoph und Br* Weiss
 für Recht erkannts
 Die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung des lo Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 28o Juni 1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewi esen«.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;;
Der Beklagte hat sieh seit längerer Zeit mit der elektrischen und elektrolytischen Reinigung von Holzfässern für Wein* Most,.Süßmost und ähnliche Flüssig-
keiten
e pj o n ?
läitigtc Er hatte zwei ältere Patente, näml:1 o
Nr 570 947 mit Wirkung vom 260 Juli 1951 und Nr 66.1 190 mit Wirkung vom 20* Juni 1936 erwirkte, das erstere für ein elektrolytisches Reinigungsverfahren mit einer Innen und einer Außenelektrode, das zweite für ein Reinigungsverfahren durch Hitzeeinwirkung, bei dem stabförmig hintereinandergesetzte elektrische Heizkörper in das Faß eingeführt wurden«, Diese Patente hatte der Beklagte verkauft«. Sie wurden aus zweiter Hand vom Kläger erworben
 und sind inzwischen abgelaufen«.
Am 31o Dezember 1948 hat der Beklagte ein weiteres Patent für ein aus zwei. Innenelektroden bestehendes eiektrolytisches Reinigungsgerät angemeldetdie entweder getrennt durch verschiedene Öffnungen des Fasses eingeführt werden, oder stabförmig hintereinander angeordnet durch das Spundloch des Fasses eingeführt werden
 sollten* Das Patent wurde unter Nr vom 1v Januar 1949 an erteilt, die 24« Juli 1952 bekannt gemacht und 18c September 1952 ausgegeben«, Die
849 983 mit Wirkung Patent er te ilung am die Patentschrif t am hier interessieren-
den Patentansprüche lauten%
1)	Aus zwei Elektroden bestehendes Gerät zur Reinigung von hölzernen Fässern für Wein, Most, Süßmost oder ähnliche Flüssigkeiten, dadurch gekennzeichnet,. daß auch die zweite Elektrode (6) im wesentlichen stabförmig und derart ausge-bildet ist, daß sie in das Innere des Fasses eingesetzt werden kann«.
2)	Gerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die erste und die zweite Elektrode (2, 6) unter Isolierung gegeneinander derart vereinig sind, daß sie ein einheitliches sbabförmiges Stück bildeiio
3)	Gerät nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet-, daß die beiden Elektroden (2, 6) g'leichachsig hintereinander angeordnet sind und zwischen ihnen ein vorzugsweise in seiner Lange ve.rände llches aus Isoliermateriai bestehendes Abstand stück vorgesehen ist„
j a
10) Gerät nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß in dem Kopfstück eine Kontrollampe (16) angebracht ist*
Der Kläger hat ebenfalls ein Gerät zur elektrolytischen Paßreinigung mit zwei stabförraig angeordneten Innenelektroden am 29- Oktober 1949 zu dem Patent angemel-dei und das Patent am 22 0 September 19-31 unter der Nr 82i 239 erhalten,. Er hat inzwischen auf das Patent verzieht et 0 Das Patent ist gelöscht worden,. Der Kläger behauptet, daß sich das Gerät des Beklagten mit seinem Gerät praktisch decke und daß der Beklagte den wesentlichen Inhalt seiner Anmeldung anläßlich eines Besuches in seiner Werkstatt im Mai 1944 den Zeichnungen und Modellen des Klägers ohne seine Einwilligung entnommen habe. Er erhebt Nichtigkeitsklage und beantragt,
 das Patent 849 983 in den Ansprüchen 2, 3 und 10
für nichtig zu erklären0
Der Beklagte beantragt Klageabweisung, Er bestreitet die Behauptung einer unbefugten Entnahme-, behauptet vielmehr seinerseits, er habe dem Kläger eine Konstruktionszeichnung seines Paßreinigungsgeräts leihweise überlasseno
 Las Patentamt hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen«, Gegen diese' Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen Klageantrag weiter /-erfolgbo Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung« Der Senat hat die Ehefrau des Klägers, den Uhrmacher F^mP^und .den Verlags Vertreter.	als	Zeugen
 über die Klagebehauptungen vernommen« Die Parteien haben über das Beweisergebnis verhandelt« Die Akten des Landgerichts Stuttgart Pp|P gegen	4	s0«	215/52	und
 gegen G^H 10* 0« 38/53 haben Vorgelegen und sind mit den im Urteil erwähnten Teilen Gegenstand der Verhandlung gewesen«
Entsehe idungsgründ e ?
Auch die neue, zu dem Teil wiederholte Beweisaufnahme hat die Behauptung der unbefugten Entnahme des Erfindungs-gedankens aus den Zeichnungen und Modellen des Klägers ebensowenig zu bestätigen vermocht wie im ersten Rechts-zuge«'
Es mag sein, daß der Beklagte entsprechend den Bekundungen des Zeugen	und	der	Ehefrau des Klägers
 im Jahre 1944 Gelegenheit gehabt hat, bei wiederholten Besuchen in der Werkstatt des Klägers das Modell eines stabförmigen elektrolytischen Paßreinigers zu sehen, wie es etwa den später von beiden Parteien zu dem Patent angemeldeten Vorrichtungen entspräche Daraus folgt aber noch nicht, daß der Beklagte sich den in diesem Modell verkörperten Gedanken des Klägers zu eigen gemacht hat«
Der Beklagte befaßte sich schon lange vor dieser Zeit mit dem Gedanken der elektrolytischen Paßreinigung und hatte bereits im Jahre 1936 einen elektrischen Paßreiniger
 patentiert erhalten., bei dem zwei elektrische Heizkörper stabförmig hintereinander montiert in das Paß eingeführt wurden« Es lag nahe., daß der Beklagte, nachdem er sich entschlossen hatte , den Strom nicht mehr w:ie früher durch den Paßinhalt und die Paßwand zu leiten,; sondern mit zwei Innenelektroden zu arbeiten, auf die in dem alten Patent
661 190 benutzte stabförmige Anordnung der elektrischen Stromkreise zurückgriff * Es besteht die Möglichkeit;, daß er diesen Gedanken bereits vor 1944 gefaßt hatte; und es ist ihm auch nicht widerlegt, daß er seinerseits dem Kläger zu dieser Zeit eine Zeichnung gegeben hat, die eine stabförmige Anordnung der Elektroden vorsah« Der Kläger hat in seiner Aussage vor dem i„ Nichtigkeitssenat zxi-gegeben^ daß er vom Beklagten damals eine Zeichnung erhalten habe; die eine Einführung von zwei Elektroden in das Paß vorsähe Er hat auch in dem unstreitigen Schreiben an den Beklagten vom 5o Juni 1947 nicht bestritten, eine Zeichnung vom Beklagten erhalten zu haben,» Im Schreiben verwahrt er sich nur dagegen, daß er die Zeichnung des Beklagten benutzt habe,, nicht aber dage-
gen, daß die Zeichnung eine andere Anordnung wiedergebe« Es bleibt immerhin offen, ob die Darstellung zwei getrennte Elektroden oder eine stabförmige Doppelelektrode wiedergabo Der Beklagte erklärt die Hingabe der Zeichnung zwanglos damit, daß der Kläger ihm damals Hoffnungen auf eine gemeinsame Verwertung der Vorrichtung gemacht habe0
Auffällig bleibt allerdings das von dem Zeugen Bihn geschilderte Verhalten des Beklagten, der den Zeugen im Jahre 1947 zu dem Kläger schickte, um von ihm ein Paßreinigungsgerät zu erwerben, ohne ihm zu sagen’ daß der Beklagte es kaufen wollte« Daraus folgt zwar ein Bestreben, die Konstruktion des Klägers kennen zu lernen;
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Jedoch braucht dies nicht notwendig für eine Absicht des Beklagten zu sprechen, diese Konstruktion nachzu-ahmen und für sich zu dem Patent anzu demeiden. Der Beklagte erklärt diesen Versuch ebenso zwanglos damit, daß er feststellen wollte, ob der Kläger heimlich seine Konstruktion widerrechtlich benutzt habe und für sich zu verwerten suchte» Für die Feststellung einer unbefugten Entnahme reichen also auch diese Bekundungen nicht aus,,
Nach alledem ist der Kläger auch im zweiten Hechtszuge den Beweis für seine Behauptungen schuldig gebliebeno Die Berufung mußte daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Wilde
 Christoph
Birnbach
 Weiss
Nastelsk