* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I-ZE-218/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I-ZE-218/52

2c Rechtssats: Der Senat hält an der Rechtsprechung des Reichsgerichts fest, daß gegen eine lediglich, die örtliche Zuständigkeit'bejahende Entscheidung ein zulässiges Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann. Nach § 549 Abs 2 ZPO kann in Hechtsstreitigkeiten Uber vermögensrechtliche Ansprüche die Revision nicht darauf gestutzt werden, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. Nach der ..ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich die Rechtslehre fast einhellig angeschlossen hat, ist diese Vorschrift auch auf die Fälle der sogenannten internationalen Zuständigkeit ansuwenden, d.h. Y Y ' Y : Y - iS:! Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung Uber die Örtliche Zuständigkeit regeln die Gerichts'gewalt der deutschen Gerichte nicht nur im Verhältnis zueinander, sondern ziehen zugleich mittelbar dem Ausland gegenüber die Grenzen für die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit o Wird, wie im vorliegenden Fall, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts bejaht, so ist damit zugleich endgültig darüber entschieden« daß überhaupt'die deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt werden darf (PGZ 126, 198 f; 150, 265 /268_7; 157? 389 /39g/; RG WarnEsp 1915 kr 247; RG JY/ 1926 mit zustimmender Anmerkung von Werner, 1936, ‘1291 Nr 9; das niehtver-öffentliehte Urteil des- Reichsgerichts vom 25» Juni 1915 -VII 110/15 HAG JW 1933, 349 Nr 2; KG in JW 1931, 2515 Nr 4g mit ablehnender Anmerkung von Pagenstecher, .der seine Bedenken gegen die Rechtsprechung gerade an einem Pali der Verneinung der örtlichen Zuständigkeit glaubt veranschaulichen zu können, hierbei aber übersehen hat, daß die Vorschriften der §§ 512 a, . und HansOLG in EansPJGZ 1937 3 S 403 ff) in Pallen der sogenannten internat ionalen Zuständigkeit auch die Nachprüfbarkeit der lediglich die örtliche Zuständigkeit bejahenden Entscheidungen durch das Rechtsmittelgericht zu begründen, keinen Erfolg haben» Der Hinweis auf die Entscheidungen RGZ i57, 389 eff und HansOLG- in HansEGZ 1937 3 S 403 ff, die denselben Fall betreffeh, geht fehl, v/eil es sich hier rechtlich nicht um die Frage der örtlichen Zuständigkeit, sondern um die Exterritorialitä.t und Iiiimunitä’t von Staatsschiffen handelt» Diese die Gerichtshoheit als solche betreffende.;.. und nach Völkerrecht zu beurteilende;:.Frage der fa-cultas jurisdictionis gehört nicht zu der allein nach- ..deutschem internationalen Zivilprozeßrecht zu beurteilenden örtlichen Zuständigkeit» In der "vorhezeichneteh Entscheidung hat sich das • Reichsgericht bereits mit den im vorliegenden Fall von der Ee-vision angezogenen Ausführungen Pagenstechers auseinandergesetzt ! und an der Rechtsprechung festgehalten, daß die Entscheidung der j Frage, ob ein deutsches: oder ausländisches:Gericht örtlich zu- j ständig ist, der Hachprüfung in den höheren Ins tanzen entzogen ! ist» Riezler (aaO) äußert gegen die herrschende Meinung Bedenken, 1 weil'die internationale/Zuständigkeit nicht einfach als ein TJn-terfall der innerstaatlichen; örtlichen Zuständigkeit angesehen j werden könne, da die hierfür gegebenen Vorschriften ’’der Eigenart der internationalen Zuständigkeit und den damit verbundenen Schwierigkeiten nicht gerecht «würden”'. III» Rach den bisherigen Ausführungen kann die Revision keinen Erfolg habeno Aus dem Wortlaut des durch die Novelle vom 5» Juni 1905 eingefügten Absatz 2 des § 549 ZPO läßt..'sichnicht ohne weiteres erkennen, ob eine entgegen dieser Vorschrift eingelegte Revisioi als unbegründet zurückzuweisen.•oder' als unzulässig zu verwerfen ist (§ 554 a ZPO)» Pie Vorschrift;des § 549 Abs 1 ZPO, die den gleichen Wortlaut ("kann nicht darauf gestützt werden”) hat, wird allgemein dahin ausgelegt, daß sie nur das Begründetsein, Danach könnte der Wortlaut des § ,549 Abs 2 ZPO für die gleiche Auslegung sprechen. Eine solche' Auslegung würde aber nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht werden. Sacharbeit aus förmlichen Gründen hinfällig wird; vor allem sollte aber durch die Einfügung .der • Vorschrift das Revisionsgerient- noch in verstärktem Maße von u nnü t z en S t reiti gk e i t en.... Ein dennoch eingelegtes Rechtsmittel ist also als unzulässig zu verwerfen, wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (RGZ 95? 1638 Mr 2 mit; abiehnender.-Bemerkung von Buzengeiger, der das vom Reichsgericht gewonnene Ergebnis zwar keineswegs für unsachgemäß und unerwünscht,: aber ' nur durch eine Änderung der Gesetzes!assung, etwa entsprechend der Vorschrift des § 276 Abs 2 ZPO, für erreichbar hält; der nicht v e r Ö ff ent11eht e Beschluß des Reichsgerichts vom 29° Januar 1916 - V 375/15 Seuffert-Wälsmann ZPO' 1933 § 512 a Anm 2). prozeßökonomisch unerwünscht sei, eine mündliche Verhandlung auch dann anberaumen zu müssen, .wenn feststehe., daß es für die Entscheidung nur auf die Örtliche Zuständigkeit des Landgerichts ankomme„ wesentlichen auf den Wortlaut der Vorschriften, der die die Zuständigkeit .bejahende": Entscheidung nicht "schlechthin für unanfechtbar" erkläre; die Unzulässigkeit könne nur das Rechtsmittel als solches, nicht .after einen einzelnen Angriff ftetreffen; deshalb sei auch die Anfechtung des nach .§ 275 ZPO die Einrede der Örtlichen Unzuständigkeit verwerfenden Zwisclrenurteils an sich statthaft, sie könne jedoch nicht wegen der Frage der örtlichen Zuständigkeit, wohl after aus anderen prozessualen Gründen Erfolg haften. ausschließt, ohne zu unterscheiden, auf welchen rechtlichen Erwägungen die Entscheidung über die Zuständigkeit beruht; eine solche Entscheidung kann also, zulässigerweise auch nicht mit der] Begründung angefechten werden, daß der Vorderrichter andere Pro-’ ::eEnormen als die Zuständigkeitsvorschriften, etwa die Parteifähigkeit, die gesetzliche Vertretung einer Partei, die Zustelh der ’Klage oder sonstige Prozeßvoraussetzungen unrichtig beurteilt nabe (RC- 93, 351 f, 110, 56 ^597; HG -J\7 1916, 1022 Hr 11; 1925, 1638 Hr 2). Auch Rosenberg (aaO § 147 II 1 a S 675) zählt die Zwischen-' urteile, die die Örtliche Zuständigkeit bejahen, unter Hinweis auf die §§ 512 a, 549 Abs :• 2 ZPO ausdrücklich zu den kontradiktorischen Urteilen, gegen die ein Rechtsmittel nicht statthaft ist'und. rntScheidung RG-2 158, 318 ohne Bedeutung * Es kann angenommen werden, daß das Reichsgericht, wenn es sich in dieser Entscheid von der zu den §§ 512 a, 549 Ahs 2 ZPO entwickelten ständigen Rechtsprechung hätte entfernen v/ollen, sich mit den hierzu ergangenen Entscheidungen auseinandergesetzt hätte. Aufl in Anm 5 am Ende zu § 549 ZPO für die Zulässigkeit "meiner Revision angeführt wird, die; sich gegen eine ausschließlich die örtliche Zuständigkeit bejahende Entscheidung richtet.

Zitierte Normen: § 23 ZPO § 269 BGB § 549 ZPO
VorschriftZPOörtlichRechtsprechungReichsgerichtsZuständigkeitRevision

Volltext der Entscheidung

I

«IP

Für das Nachschlagewerk!
rieht für die amtliche Sammlung!
Gr e s e t s ;	ZPO	§	§	512 a,: 5 49 Ab s 2
1. Rechtssatzi Der Senat hält an der Rechtsprechung.des
 Reichsgerichts fest, daß die Vorschriften ,	der	§§ 5.12 a. 549 Abs 2 ZPO auch dann ansu-
wenden sind, wenn streitig ist, ob nach deutschem internationalen Prozeßrecht ein deutsches oder ein ausländisches Gericht örtlich zuständig ist (sogenannte internationale Zuständigkeit; RGZ 126, 198 f;
150, 265/268/; 157, 389 /592/)-'
2c Rechtssats:	Der	Senat hält an der Rechtsprechung des
 Reichsgerichts fest, daß gegen eine lediglich, die örtliche Zuständigkeit'bejahende Entscheidung ein zulässiges Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann. (RGZ 93, 351 f; 110, 56 ff).
Aktenzeichen:	I	ZE	218/52
Be schleiß des BGH vom 18'. November 1952 HansÖLG. Bremen
 der Birina
B e s c h 1 u s s In Sachen'
Company Ltd. , 0oi

li
IS
a
a.:
vertreten durch ihren Vorstand, die Direktoren Dimitrius J. Antonius Jo CflHIBP^did G°0* EflHHfe
 Beklagte, Berufungsbeklagte und HeVisionskläger,
- Brose3 bevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Dr..
die Birina
G-.nioboHo in
 vertreten durch ihren Geschäftsführer Friedrich B<
h	Klägerin	und	Berufungsklägerin,
- Pro z eßb evollmächt igt er
2a Instanz;	'v;| Rechtsanwäl te. Pres=	und
i n
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18= November 1952 unter Mitwirkung.der Bundesrichter Prof. Pr« Lindenmaier, Pr. Birnbach, Dr. Bock, Pr. Krüger-Nieland und Pr. Benkard
 beschlossen;
Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom . 25o Juli 1952 v/ird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels, fallen der Beklagten zur Last.
-2-
r-p7.
.h
£

Gründe s
Ic Dis Klägerin macht gegen die Beklagte vor dem Landgericht in Bremen wegen Nichterfüllung eines ’’Chartervertrages" Schade n s e r s a t z an s p r ü c h e in Höhe von 300.000 DM geltend. Die Beklagte hat die Einrede der Unzuständigkeit erhöhen; für das angerufene Bericht sei weder der Gerichtsstand des Vermögens
 noch der Gerichtsstand des-Erfüllungsorts gegeben; liege über-
S“
Haupt eine Verbindlichkeit'vor, so hätte sie in London erfüllt werden müssen. Bas Landgericht hat die Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichts abgewiesen. Auf die Berufung.der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben,
 die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts verworfen und die.
• .
Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur ückverwiesen. Bas Berufungsgericht hat den Gerichtsstand des Vermögens (§ 23 ZPO) verneint, die Zuständigkeit des Landgerichts Bremen aber nach § 29 ZPO bejaht mit'der Begründung daß bei richtiger Auslegung des streitigen Vertrages die Parteien Bremerhaven als den Ort bestimmt hätten, an den die Beklagte die ihr auf Grund des streitigen Vertrages obliegenden Leistungen habe erbringen sollen. Bie Beklagte hat Revision eingelegt und Verletzung des. § 29 ZPO sowie .des § 269 BGB gerügt.	Ec,
II. Nach § 549 Abs 2 ZPO kann in Hechtsstreitigkeiten Uber vermögensrechtliche Ansprüche die Revision nicht darauf gestutzt werden, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. Nach der ..ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich die Rechtslehre fast einhellig angeschlossen hat, ist diese Vorschrift auch auf die Fälle der sogenannten internationalen Zuständigkeit ansuwenden, d.h.
Y Y ' Y : Y	-	iS:!	.	-.
auch dann,’wenn es sich um die Frage handelt, ob nach deutschem
. \-d i/'E
M
r-v
«
V
: -K ..	Y'::
■ I ■
W:
a
■ i
internationalem Prozeßrecht kein deutsches, sondern ein ausländisches Gericht zuständig sein könnte, wie dies im vorliegenden Pall ZoBo für London geltend gemacht worden ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung Uber die Örtliche Zuständigkeit regeln die Gerichts'gewalt der deutschen Gerichte nicht nur im Verhältnis zueinander, sondern ziehen zugleich mittelbar dem Ausland gegenüber die Grenzen für die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit o Wird, wie im vorliegenden Fall, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts bejaht, so ist damit zugleich endgültig darüber entschieden« daß überhaupt'die deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt werden darf (PGZ 126, 198 f; 150, 265 /268_7; 157? 389 /39g/; RG WarnEsp 1915 kr 247; RG JY/ 1926 mit zustimmender Anmerkung von Werner, 1936, ‘1291 Nr 9; das niehtver-öffentliehte Urteil des- Reichsgerichts vom 25» Juni 1915 -VII 110/15 HAG JW 1933, 349 Nr 2; KG in JW 1931, 2515 Nr 4g mit ablehnender Anmerkung von Pagenstecher, .der seine Bedenken gegen die Rechtsprechung gerade an einem Pali der Verneinung der örtlichen Zuständigkeit glaubt veranschaulichen zu können, hierbei aber übersehen hat, daß die Vorschriften der §§ 512 a, . 549 Abs 2 ZPO bei Verneinung der örtlichen Zuständigkeit über-
•i
haupt keine ' Anwendung '“-finden* Stein-Jonas-Schönke ZPO § 512 a I Note 4, § 549 VII; Baumbach-Lap.terbäch ZPO 20» Aufl § 512 a Anm 2, § 549 Anm 5; Sydow-Busch... ZPO 22 o Aufl -§=512 a Ann 3 § 549 Anm 5; Seuffert-Walsmann ZPO 1933 § 512 a Arm 1? § 549 Anm 5; Rosenberg, ..Lehrbuch des ? Zivilprozeßrechts 5 g Aufl § 38
in 1 b 3 147)
Demgegenüber kann der Versuch, der Revision, unter "-Hinweis' auf Pagenstecher (Zeitschrift für Ausländisches und Internatioiia 1 es Privatrecht Band;.;4' S 713 ff, Band: 11 S : 342 f f) und R1 ez 1 er (Internationales Zivilprozeßrecht 1949 S 318 ff, RGZ 157, 389 ff
-4-
und HansOLG in EansPJGZ 1937 3 S 403 ff) in Pallen der sogenannten internat ionalen Zuständigkeit auch die Nachprüfbarkeit der lediglich die örtliche Zuständigkeit bejahenden Entscheidungen durch das Rechtsmittelgericht zu begründen, keinen Erfolg haben» Der Hinweis auf die Entscheidungen RGZ i57, 389 eff und HansOLG- in HansEGZ 1937 3 S 403 ff, die denselben Fall betreffeh, geht fehl, v/eil es sich hier rechtlich nicht um die Frage der örtlichen Zuständigkeit, sondern um die Exterritorialitä.t und Iiiimunitä’t von Staatsschiffen handelt» Diese die Gerichtshoheit als solche betreffende.;.. und nach Völkerrecht zu beurteilende;:.Frage der fa-cultas jurisdictionis gehört nicht zu der allein nach- ..deutschem internationalen Zivilprozeßrecht zu beurteilenden örtlichen Zuständigkeit» In der "vorhezeichneteh Entscheidung hat sich das • Reichsgericht bereits mit den im vorliegenden Fall von der Ee-vision angezogenen Ausführungen Pagenstechers auseinandergesetzt ! und an der Rechtsprechung festgehalten, daß die Entscheidung der j Frage, ob ein deutsches: oder ausländisches:Gericht örtlich zu- j ständig ist, der Hachprüfung in den höheren Ins tanzen entzogen	!
ist» Riezler (aaO) äußert gegen die herrschende Meinung Bedenken, 1 weil'die internationale/Zuständigkeit nicht einfach als ein TJn-terfall der innerstaatlichen; örtlichen Zuständigkeit angesehen j werden könne, da die hierfür gegebenen Vorschriften ’’der Eigenart der internationalen Zuständigkeit und den damit verbundenen Schwierigkeiten nicht gerecht «würden”'. Heue entscheidende Gesichtspunkte, die eine Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts rechtfertigen könnten? bringt er jedoch nicht»
Hag auch die Entscheidung darüber, - ob ein deutsches oder ein
 ausländisches Gericht zuständig ist, für die eine oder die andere »
.
Partei rechtlich-und wirtschaftlich möglicherweise schv/erwiegen- >. dere Folgen haben als die Entscheidung darüber, ob das eine oder das andere deutsche Gericht zuständig ist, so rechtfertigt diese Erwägung doch keineswegs den Schluß, die Anwendbarkeit
‘	■	.	■	-5-
 
der §§ 512 a, 549 Abs 2 ZPO zu verneinen.
III» Rach den bisherigen Ausführungen kann die Revision keinen Erfolg habeno
 Aus dem Wortlaut des durch die Novelle vom 5» Juni 1905 eingefügten Absatz 2 des § 549 ZPO läßt..'sichnicht ohne weiteres erkennen, ob eine entgegen dieser Vorschrift eingelegte Revisioi als unbegründet zurückzuweisen.•oder' als unzulässig zu verwerfen ist (§ 554 a ZPO)» Pie Vorschrift;des § 549 Abs 1 ZPO, die den gleichen Wortlaut ("kann nicht darauf gestützt werden”) hat, wird allgemein dahin ausgelegt, daß sie nur das Begründetsein,
2iicht aber die Zulässigkeit der Revision betreffe, daß also eine auf sonstige Oesetzesverletzungen gestützte Revisionais unbegründet zurückzuweisen sei. Danach könnte der Wortlaut des § ,549 Abs 2 ZPO für die gleiche Auslegung sprechen. Eine solche' Auslegung würde aber nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht werden. Die Vorschrift soll - ähnlich wie § 276 ZPO der Prozeßokonomie dienen. Es-soll'vermieden werden, daß eine von der Vorinstanz geleistete. Sacharbeit aus förmlichen Gründen hinfällig wird; vor allem sollte aber durch die Einfügung .der • Vorschrift das Revisionsgerient- noch in verstärktem Maße von u nnü t z en S t reiti gk e i t en.... üb er di e or 11 iclie Zust and i gk e i t ne _ freit werden (Kommissionsbericht 8 74ly Drucksachen des Reichstags 1903/05 Nr 782; RGZ 93351 /p527) ° Dem.gleichen'Gedanken entspricht die durch die Novelle vom 13 „ Pebruar 1924 eingefügtej Vorschrift des § 512 a ZPO. Wie das Reichsgericht hierzu zutreffend ausgeführt hat, sollen die höheren Instanzen von Zu-ständigkeitsfragen mögliclist .- verschont' bleiben; diese sollen zudem mit tunlichster Beschleunigung erledigt werden (RGZ 110,
 56 /59/). Diesem Zweck der Vorschrift wird man aber nur dann . voll gerecht, wenn man unterscheidet zwischen Entscheidungen,
-o-
die lediglich die örtliche Zuständigkeit bejahen, und solchen Entscheidungen, die außerdem noch andere fragen erledigen und in =s owe it mit einem Rechtsmittel anfechtbar sind. Im; letzteren lall ist über das Rechtsmittel nach den allgemeinen Vorschriften g zu .entscheiden. Im erst er en Fall ist es' aber nach der:,in. den §§ , 512 a, 549 Abs 2 ZPO getroffenen Sonderregelung schlechthin un-■■ statthaft. Ein dennoch eingelegtes Rechtsmittel ist also als unzulässig zu verwerfen, wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (RGZ 95? 351 f; 11Ö, 56 ff; 157? 339 /3917; RG JW 1916? .1022 Mr .11; 1925? 1638 Mr 2 mit; abiehnender.-Bemerkung von Buzengeiger, der das vom Reichsgericht gewonnene Ergebnis zwar keineswegs für unsachgemäß und unerwünscht,: aber ' nur durch eine Änderung der Gesetzes!assung, etwa entsprechend der Vorschrift des § 276 Abs 2 ZPO, für erreichbar hält; der nicht v e r Ö ff ent11eht e Beschluß des Reichsgerichts vom 29° Januar 1916 - V 375/15 Seuffert-Wälsmann ZPO' 1933 § 512 a Anm 2). Dieser Auffassung, hat sich der Oberste Gerichtshof für die britische Zone durch Beschluß vom 30. Dezember 1943 (OGHZ 1, 296 /297/) angeschlossen und zutreffend darauf hingewiesen, daß es . prozeßökonomisch unerwünscht sei, eine mündliche Verhandlung auch dann anberaumen zu müssen, .wenn feststehe., daß es für die Entscheidung nur auf die Örtliche Zuständigkeit des Landgerichts ankomme„
Die Gegenmein.ung .(OLG;, München- in ZZPr 52, 326 mit zustimmender Anmerlrang von Lemberg;. FÖrster-Kann ZPO: 1926 Anm zu § 512 a S 1168; Stein-Jonas^SchÖnke: ZP.0 § 512 a 1 Roten 5 und 7? § 549 VII; Baumbach-Lauterbach ZPO - 20Auf 1 § 512 Anm 2 , § 549 Anm 1 A und 5; Buzengeiger (aaÖ) stützt sich im. wesentlichen auf den Wortlaut der Vorschriften, der die die Zuständigkeit .bejahende": Entscheidung nicht "schlechthin für unanfechtbar" erkläre; die Unzulässigkeit könne nur das Rechtsmittel als solches, nicht
-h;-
$
-1
Ry
8
-.Ru
 yy
: :i
Ri
'
■ .'W\
W:

- - V' ..
-7-

.after einen einzelnen Angriff ftetreffen; deshalb sei auch die Anfechtung des nach .§ 275 ZPO die Einrede der Örtlichen Unzuständigkeit verwerfenden Zwisclrenurteils an sich statthaft, sie könne jedoch nicht wegen der Frage der örtlichen Zuständigkeit, wohl after aus anderen prozessualen Gründen Erfolg haften.
Diese Auffassung wird dem mit den §§ 512 a, 549 Abs 2 ZPO
c
verfolgten prozeßökonomischen Zweck nicht gerecht. Für sie spri( auch kein praktisches Bedürfnis. Deshalb verdient die von Reicl gericht vertretene Auffassung den Vorzug, die eine Anfechtung & die örtliche Zuständigkeit bejahenden Zwischenurteils schlecht! ausschließt, ohne zu unterscheiden, auf welchen rechtlichen Erwägungen die Entscheidung über die Zuständigkeit beruht; eine solche Entscheidung kann also, zulässigerweise auch nicht mit der] Begründung angefechten werden, daß der Vorderrichter andere Pro-’ ::eEnormen als die Zuständigkeitsvorschriften, etwa die Parteifähigkeit, die gesetzliche Vertretung einer Partei, die Zustelh der ’Klage oder sonstige Prozeßvoraussetzungen unrichtig beurteilt nabe (RC- 93, 351 f, 110, 56 ^597; HG -J\7 1916, 1022 Hr 11; 1925, 1638 Hr 2). Hierdurch v;ird die Rechtsstellung der Parteien in sachlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt; denn, von der örtlichen Zuständigkeit abgesehen, sind alle übrigen für das Klag-
" ■ ' ' ' ’	7 ■■*■ ''.I;" - •/.	.I;.'"	U-V	.
begehren erforderlichen Voraussetzungen in dem die Hauptsache betreffenden Verfahren zu prüfen.
Auch Rosenberg (aaO § 147 II 1 a S 675) zählt die Zwischen-' urteile, die die Örtliche Zuständigkeit bejahen, unter Hinweis auf die §§ 512 a, 549 Abs :• 2 ZPO ausdrücklich zu den kontradiktorischen Urteilen, gegen die ein Rechtsmittel nicht statthaft ist'und. die deshalb mit der Verkündung rechtskräftig werden. Da die Frage, oft ein Rechtsmittel an sich statthaft ist, bei den . Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen ist (Rosenberg aäO § 134 II 1 S 615), muß folgerichtig ein trotzdem gegen ein solches
-8-
 
:3v/ischenurt e11 eingelegtes Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden» Hiermit in Widerspruch steht die yon Rosenberg an einer anderen Stelle seines Lehrbuchs (aaO § 38 III 1 b d 147) enthaltene Bemerkung, die abweichend von RG-2 110, 58
.	'	;s
die 'Berufung gegen ein die Einrede der:örtlichen Unzuständigkeit verwerfendes Zwischenurteil als ’’unbegründet” bezeichnet»
nicht frei von Widersjj>rujh. sind auch die Bemerkungen bei 8ydow-Busch 2?0 22« Aufl (1941) -* Während sich die Bemerkungen. in Anmerlrang 1 zu § 512 a (S 685) und im Eingang der Anmerkung 5 zu § 549 (S 756 f) noch völlig mit den entsprechenden Bemerkungen früherer '.Auflagen decken (z.B. 20» Aufl 1930 erster Band S 640, 713) und sich, unter ausdrücklicher Ablehnung der abweichenden Auffassungen von Jonas und Baumbach der Recht-sprechung des Reichsgerichts änschließen, wird in der 22» Auflage am Ende der Anmerkung 5 zu § 549 (S 757) unter Bezugnahme auf EG-Z 158, 318 (320) die Ansicht vertreten, daß die Revision als unbegründet zurückzuweisen sei» Biese Entscheidung des Reichsgerichts betrifft eine auf einen .Yerfahfensverstoß ‘gestützte Sprungrevision und führt aus,' daß es sich trotz der nicht -ganz sinngemäßen Wortfassung bei § 566 a Abs 3 ZPO "nicht anders als bei | 519 ZPO” Umsein Erfordernis sachlicher Berechtigung der Revision handele; ebenso, wie nach ständiger Recht-sprechung des Reichsgerichts (EG JY/ 1937, 2201 Hr 15) die letzte ’Vorschrift schaffe auch § 566 a Abs 3 ZPO keine Prozeßvoraussetzung der Revision, sondern ein Erfordernis ihrer sachlichen Begründetheito Aus dieser den $ 549 ZWO nur beiläufig;;berührenden Bemerkung folgt nicht, daß das Reichsgericht die zu § 549 Abs 2 ZPO entwickelte'-ständige Rechtsprechung hat aufgeben wollen» Bas wird deutlich durch die in Bezug genommene Entscheidung JW 1937, 2201 Hr 15, die.sich ausdrücklich nur mit § 549 Abs 1 ZPO befaiSt» Dagegen, wird" die Rechtsprechung zu § 549 Abs 2 ZPO überhaupt nicht erwähnt; diese Rechtsprechung ist im' übrigen für die
_Q_
•t
;
j.
i
Wrn
 
rntScheidung RG-2 158, 318 ohne Bedeutung * Es kann angenommen werden, daß das Reichsgericht, wenn es sich in dieser Entscheid von der zu den §§ 512 a, 549 Ahs 2 ZPO entwickelten ständigen Rechtsprechung hätte entfernen v/ollen, sich mit den hierzu ergangenen Entscheidungen auseinandergesetzt hätte. Dazu bestand aber für den zu entscheidenden Fall kein Anlaß. Deshalb sind auch die zu § 549. Abs 2 ergangenen Entscheidungen überhaupt nicht erörtert worden. -Die Entscheidung RÜZ 158, Rfö^ist. also offen-sichtlich mißverstanden worden, v/enn sie hei Sydov/>3useh 22.
Aufl in Anm 5 am Ende zu § 549 ZPO für die Zulässigkeit "meiner Revision angeführt wird, die; sich gegen eine ausschließlich die örtliche Zuständigkeit bejahende Entscheidung richtet.
Hach alledem war die; Revision der Beklagten unter Anwendung der §§ 549 Ahs 2, 554 a ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verweil
 Lindenmaier
Birnbach
 Bo ck
 Kr ü ger-hli eland
 Benkard
1»