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BGH · I ZR 217/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 217/81

Vorentwurf Aus der Übernahme eines Einzelauftrags zur Erstellung eines Vorentwurfs für ein Bauwerk durch einen Architekten kann regelmäßig noch nicht auf die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse, insbesondere des Nachbaurechts, geschlossen werden (im Anschluß an BGHZ 24, 55 ff - Ledigenheim). Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger mit allen Architektenleistungen beauftragt war und ob ein bestimmtes Honorar vereinbart worden ist. Juli 1979 kündigte der Beklagte den Auftrag und verlangte eine Abrechnung des Klägers. Im übrigen habe sich der Beklagte aber auch wegen einer Urheberrechtsverletzung schadensersatzpflichtig gemacht, weil er den Bau mit Hilfe eines anderen Architekten nach seinem - des Klägers - Vorentwurf habe erstellen lassen. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, den Kläger nicht mit den gesamten Architektenleistungen, sondern nur mit der Anfertigung eines Vorentwurfs beauftragt zu haben. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen über den - durch die Zahlung von 6.147,99 DM unstreitig erfüllten - Gebührenanspruch für einen Vorentwurf hinausgehenden Anspruch auf entgangenen Gewinn verneint. Die Rüge der Revision aus § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe nicht alle Umstände des Streitfalls berücksichtigt und übersehen, Vielmehr ist dem Zusammenhang der Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen, daß mit der Kündigung die tatsächliche Beendigung der Beziehungen zwischen den Parteien gemeint war, weil sie sich über eine weitere Zusammenarbeit nicht einigen konnten. Denn im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird zunächst angeführt, daß es in der Folgezeit zwischen den Parteien zu Vertragsverhandlungen über eine Pauschalhonorierung des Klägers gekommen sei; sodann wird festgestellt, daß der Beklagte den Auftrag schließlich am 23. Danach ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß es zwischen den Parteien nur zu einem Auftrag über die Erstellung eines Vorentwurfs gekommen ist. vom Kläger hergestellte Vorentwurf überhaupt als urheberrechtlich geschütztes Werk anzusehen ist und ob der Beklagte diesen Entwurf durch einen anderen Architekten hat verwerten lassen. Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe dem Beklagten mit der Überlassung des Vorentwurfs gegen Honorar auch das Nachbaurecht übertragen. Denn der vom Beklagten in Auftrag gegebene Vorentwurf sei allein zu dem Zwecke der Ausführung des vorgesehenen Bauvorhabens angefertigt worden; es handele sich nicht um eine isolierte künstlerische Darstellung. Bei der "normalen" Auftragserteilung eines Bauherrn an einen Architekten könne nicht davon ausgegangen werden, daß das bestellte Werk losgelöst vom Zweck der Ausführung des bestimmten Bauvorhabens unter Umständen Urheberschutz eines Kunstwerks genieße und dem Bauherrn die Realisierung des bestellten Werkes ohne Zustimmung des Architekten verwehrt sei. a) Für die Revisionsinstanz ist - da das Berufungsgericht dies offengelassen hat - davon auszugehen, daß der vom Kläger gefertigte Vorentwurf ein geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ist. b) Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung war der Beklagte nicht berechtigt, den Vorentwurf des Klägers bei der Errichtung seines Bauvorhabens zu verwerten. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit der Erstellung des Vorentwurfs das Nachbaurecht auf den Beklagten übertragen, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Einer solchen stillschweigenden Rechtseinräumung steht auch nicht der zugunsten des Urhebers entwickelte Grundsatz entgegen, daß eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte nur angenommen werden kann, wenn ein dahingehender Parteiwille unzweideutig zu dem Ausdruck gekommen ist; denn ein solcher Parteiwille kann sich auch aus dem Vertragszweck, aus den Begleitumständen und dem schlüssigen Verhalten der Beteiligten ergeben (vgl. Allein der Umstand, daß ein Vorentwurf häufig die Grundlage des Bauplanes ist und daß unmittelbar nach dem Vorentwurf gebaut wird, führt noch nicht zu einer Verpflichtung zur Nutzungs- ■ rechtseinräumung oder gar zur stillschweigenden Rechtsübertragung selbst. Im Streitfall spricht gegen die Annahme einer stillschweigenden Rechtseinräumung vor allem die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache, daß die Gesamtbeauftragung des Klägers mit allen Architektenleistungen noch ungeklärt war und daß die Parteien darüber verhandelten. Zivilsenat hat wesentlich darauf abgestellt und damit auch die Abweichung von der Ledigenheim-Entscheidung des Senats (BGHZ 24, 55 ff.) gerechtfertigt, daß der Auftrag in dem von ihm entschiedenen Fall mehr als die bloße Erstellung eines Vorentwurfs, um die es hier geht, umfaßt (vgl. Für den Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG kommt es deshalb darauf an, ob der Beklagte ein geschütztes Werk des Klägers (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) verwertet hat (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG).

Zitierte Normen: § 97 UrhG
VorentwurfBerufungsgerichtParteiVorentwurfsAuftragKlägerArchitekt

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
Da
 nein
UrhG §§ 16, 31 Abs. 5
Vorentwurf
 Aus der Übernahme eines Einzelauftrags zur Erstellung eines Vorentwurfs für ein Bauwerk durch einen Architekten kann regelmäßig noch nicht auf die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse, insbesondere des Nachbaurechts, geschlossen werden (im Anschluß an BGHZ 24,
 55 ff - Ledigenheim).
BGH, Urt. v. 1. März 1984 - I ZR 217/81 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 217/81	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
1. März 1984
Roth,
 Justizangestellte
ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Architekten Bernd Hl
i Weg 91,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.	und
 gegen
den Arzt Dr. Traugot
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. November 1981 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist Architekt. Im Jahre 1979 trat der Beklagte, der den Bau eines Wohnhauses plante, an ihn heran. Nach einer gemeinsamen Grundstücksbesichtigung und Besprechung fertigte der Kläger abredegemäß einen Vorentwurf und eine überschlägige Kostenermittlung. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger mit allen Architektenleistungen beauftragt war und ob ein bestimmtes Honorar vereinbart worden ist. Am 27. Juni 1979 unterschrieb der Beklagte eine Vollmacht, die nach Ansicht
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des Klägers ausdrücklich den Gesamtauftrag bestätigte, während sie nach der Behauptung des Beklagten lediglich für Behördenzwecke ausgestellt und vom Kläger nachträglich ergänzt worden ist.
In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Verhandlungen über eine Pauschalhonorierung des Klägers. Am 23. Juli 1979 kündigte der Beklagte den Auftrag und verlangte eine Abrechnung des Klägers.
Der Kläger hat sein Honorar - ausgehend von einem Gesamthonorar von 70.000 DM unter Abzug ersparter Eigenleistungen - mit 44.000 DM errechnet. Der Beklagte hat darauf 6.147,99 DM gezahlt.
Mit der Klage macht der Kläger ein restliches Honorar von 37.852,01 DM geltend. Er hat behauptet, der Beklagte habe ihn mit der Planung und Durchführung des gesamter Bauvorhabens beauftragt. Der Beklagte schulde ihm daher 60 % des vereinbarten Pauschalhonorars von 70.000 DM als entgangenen Gewinn. Im übrigen habe sich der Beklagte aber auch wegen einer Urheberrechtsverletzung schadensersatzpflichtig gemacht, weil er den Bau mit Hilfe eines anderen Architekten nach seinem - des Klägers - Vorentwurf habe erstellen lassen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, den Kläger nicht mit den gesamten Architektenleistungen, sondern nur mit der Anfertigung eines Vorentwurfs beauftragt zu haben. Eine Urheberrechtsverletzung scheide bereits deshalb aus, weil ein Architekt mit der Erstellung und Vorlage eines Vorentwurfs auch die Nachbaubefugnis übertrage.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
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Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.	1. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen über den - durch die Zahlung von 6.147,99 DM unstreitig erfüllten - Gebührenanspruch
 für einen Vorentwurf hinausgehenden Anspruch auf entgangenen Gewinn verneint. Dazu hat es näher dargelegt, daß der Beklagte den Kläger lediglich mit der Erstellung eines Vorentwurfs beauftragt habe; der Kläger habe nicht bewiesen, daß ein umfassender Architektenvertrag zustandegekommen sei.
2.	Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe haben keinen Erfolg.
Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn käme nur in Betracht, wenn zwischen den Parteien über den Vorentwurf hinaus ein umfassender Architektenvertrag abgeschlossen worden wäre. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen solchen Vertragsabschluß nicht bewiesen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat seine Feststellung in tatrichterlicher Würdigung des Inhalts der Vollmacht vom 27. Juni 1979, auf die der Kläger sich maßgebend stützt, und der Zeugenaussagen getroffen. Die Beweiswürdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Rüge der Revision aus § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe nicht alle Umstände des Streitfalls berücksichtigt und übersehen,
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daß der Beklagte den dem Kläger erteilten Auftrag unstreitig am 23. Juli 1979 gekündigt habe, greift nicht durch. Die Tatsache der Kündigung besagt noch nicht, daß zuvor ein Auftrag über sämtliche Architektenleistungen zustande gekommen war. Vielmehr ist dem Zusammenhang der Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen, daß mit der Kündigung die tatsächliche Beendigung der Beziehungen zwischen den Parteien gemeint war, weil sie sich über eine weitere Zusammenarbeit nicht einigen konnten. Denn im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird zunächst angeführt, daß es in der Folgezeit zwischen den Parteien zu Vertragsverhandlungen über eine Pauschalhonorierung des Klägers gekommen sei; sodann wird festgestellt, daß der Beklagte den Auftrag schließlich am 23. Juli 1979 gekündigt habe. Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen auf die Schriftsätze des Beklagten vom 8. Februar 1980 und 21. Mai 1980 gestützt. Dort hat der Beklagte ausgeführt, daß es zu keiner Einigung über die Honorarhöhe gekommen sei und daß er sich deshalb entschlossen habe, dem Kläger keinen Auftrag über die Vorentwurfsplanung hinaus zu erteilen; diesen Entschluß habe er dem Kläger am 23. Juli 1979 telefonisch mitgeteilt. Daraus wird deutlich, daß dieses als Kündigung gewertete Vorbringen nur im Sinne einer tatsächlichen Beendigung der Verhandlungen über eine weitere Zusammenarbeit zu verstehen ist.
Danach ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß es zwischen den Parteien nur zu einem Auftrag über die Erstellung eines Vorentwurfs gekommen ist.
II. 1. Weiter hat das Berufungsgericht dem Kläger auch einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung seines Urheberrechts versagt. Dabei hat es offengelassen, ob der
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vom Kläger hergestellte Vorentwurf überhaupt als urheberrechtlich geschütztes Werk anzusehen ist und ob der Beklagte diesen Entwurf durch einen anderen Architekten hat verwerten lassen. Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe dem Beklagten mit der Überlassung des Vorentwurfs gegen Honorar auch das Nachbaurecht übertragen. Dazu hat es ausgeführt: Zwar könne eine Übertragung des Nachbaurechts in der Regel nur angenommen werden, wenn ein dahingehender Wille der Vertragspartner unzweideutig zu dem Ausdruck gekommen sei. Im Streitfall sei jedoch eine Ausnahme gerechtfertigt. Denn der vom Beklagten in Auftrag gegebene Vorentwurf sei allein zu dem Zwecke der Ausführung des vorgesehenen Bauvorhabens angefertigt worden; es handele sich nicht um eine isolierte künstlerische Darstellung. Bei der "normalen" Auftragserteilung eines Bauherrn an einen Architekten könne nicht davon ausgegangen werden, daß das bestellte Werk losgelöst vom Zweck der Ausführung des bestimmten Bauvorhabens unter Umständen Urheberschutz eines Kunstwerks genieße und dem Bauherrn die Realisierung des bestellten Werkes ohne Zustimmung des Architekten verwehrt sei.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Versagung eines Schadensersatzanspruchs nach § 97 Abs. 1 UrhG wegen Verletzung des Vervielfältigungsrechts (§ 16 UrhG) läßt sich mit der gegebenen Begründung nicht halten.
a)	Für die Revisionsinstanz ist - da das Berufungsgericht dies offengelassen hat - davon auszugehen, daß der vom Kläger gefertigte Vorentwurf ein geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ist.
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b)	Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung war der Beklagte nicht berechtigt, den Vorentwurf des Klägers bei der Errichtung seines Bauvorhabens zu verwerten. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit der Erstellung des Vorentwurfs das Nachbaurecht auf den Beklagten übertragen, ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Fehlt - wie im Streitfall - eine ausdrückliche vertragliche Regelung über die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte, so ist auf den von den Parteien - nach dem Gesamtvertragsinhalt - erkennbar übereinstimmend verfolgten Vertragszweck zurückzugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang zur Erreichung dieses Vertragszwecks die Einräumung solcher Nutzungsrechte erforderlich ist (vgl. BGHZ 24, 55, 70 f. - Ledigenheim? BGH, Urt. vom 13.6.1980 - I ZR 45/78 = GRUR 1981, 196,
197 - Honorarvereinbarung). Denn nach dem allgemeinen Grundsatz des Urheberrechts, der in § 31 Abs. 5 UrhG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, räumt der Urheber im Zweifel keine weitergehenden Rechte ein, als nach dem Vertragszweck erforderlich ist. Für den Regelfall kann davon ausgegangen werden, daß die Rechte, die die Erreichung des Vertragszwecks erst ermöglichen, bereits stillschweigend mitübertragen werden (vgl. BGH GRUR 1981, 196, 197). Einer solchen stillschweigenden Rechtseinräumung steht auch nicht der zugunsten des Urhebers entwickelte Grundsatz entgegen, daß eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte nur angenommen werden kann, wenn ein dahingehender Parteiwille unzweideutig zu dem Ausdruck gekommen ist; denn ein solcher Parteiwille kann sich auch aus dem Vertragszweck, aus den Begleitumständen und dem schlüssigen Verhalten der Beteiligten ergeben (vgl. BGHZ 24, 55, 70).
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Im Streitfall hat das Berufungsgericht dem Vertragszweck nicht hinreichend Rechnung getragen.
Der vom Berufungsgericht festgestellte Einzelauftrag zur Erstellung eines Vorentwurfs dient im allgemeinen zunächst der Vorklärung des Bauvorhabens, der näheren Konkretisierung und Klärung der Bauabsichten, der Rentabilitätsberechnung und der Vorprüfung. Aus der Übernahme eines solchen Einzelauftrags kann daher regelmäßig noch nicht auf die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse geschlossen werden (BGHZ 24, 55, 70). In einem solchen Fall - wenn also die Erreichung des Vertragszwecks eine Nutzungsrechtsübertragung nicht erfordert - kann von einer solchen Übertragung nur bei einer unzweideutigen Erklärung ausgegangen werden. Allein der Umstand, daß ein Vorentwurf häufig die Grundlage des Bauplanes ist und daß unmittelbar nach dem Vorentwurf gebaut wird, führt noch nicht zu einer Verpflichtung zur Nutzungs- ■ rechtseinräumung oder gar zur stillschweigenden Rechtsübertragung selbst. Dieser weitergehende Vertragszweck versteht sich nicht von selbst; hierzu bedarf es entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch dann einer zu demindest stillschweigenden Rechtseinräumung, wenn es sich bei dem Werk nicht nur um "eine isolierte künstlerische Darstellung" (z.B. um ein Bild) handelt.
Im Streitfall spricht gegen die Annahme einer stillschweigenden Rechtseinräumung vor allem die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache, daß die Gesamtbeauftragung des Klägers mit allen Architektenleistungen noch ungeklärt war und daß die Parteien darüber verhandelten.
In einem solchen Falle stehen regelmäßig die bisherigen
 Leistungen des Architekten unter der Voraussetzung,
 daß es zu einem Abschluß über die Gesamtleistung kommt. Da
 aber der mit allen Architektenleistungen betraute Architekt überhaupt keine urheberrechtlichen Befugnisse auf den Bauherrn überträgt, sondern selbst von seinem Nachbaurecht Gebrauch macht (vgl. BGH, Urt. vom 18.5.1973 - I ZR 119/71 = GRUR 1973, 663, 665 - Wählamt), kann auch bei einer noch vom Architekten erwarteten Gesamtbeauftragung von einer vorherigen stillschweigenden Rechtseinräumung keine Rede sein. Umstände, die eine gegenteilige Annahme rechtfertigen könnten, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden.
Die Entscheidung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 20. März 1975 - VII ZR 91/74 -(BGH GRUR 1975, 445 f. - Wohnhausneubau mit krit. Anm. Nordemann) erfordert keine andere Beurteilung. Denn der VII. Zivilsenat hat wesentlich darauf abgestellt und damit auch die Abweichung von der Ledigenheim-Entscheidung des Senats (BGHZ 24, 55 ff.) gerechtfertigt, daß der Auftrag in dem von ihm entschiedenen Fall mehr als die bloße Erstellung eines Vorentwurfs, um die es hier geht, umfaßt (vgl. dazu v. Gamm BauR 1982, 97,
113 f.).
c)	Das Nachbaurecht ist danach beim Kläger verblieben. Für den Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG kommt es deshalb darauf an, ob der Beklagte ein geschütztes Werk des Klägers (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) verwertet hat (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG). Zur Klärung dieser vom Berufungsgericht offengelassenen Frage sind weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an
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das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
v. Gamm
 Scholz-Hoppe
 Piper
Mees
 Erdmann