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BGH

Gericht: BGH

a) Anordnung <ron zwei seitlichen pfostenartigen Stützen v5)9 die als die beiden einzigen Tragelemente des Stuhls dienen und von der oberen Rückenlehne aus schräg abwärts nach -ora, gerichtet sind * 2o Stuhl hach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß sowohl die von der Befestigungsstelle mit den Stürzen nach vorn als auch die nach hinten ausladenden Enden der Kufen ebenso wie die Stützen und die Tragleisten in ihrem Querschnitt^ 5* Stuhl nach Anspruch 1 bis 4* dadurch gekennzeichnet, daß die beiden Stützen (5) durch eine in Sitzhöhe zwischen ihnen angeordnete Querleiste, die mittels Zapfen.oder Dübel (11) befestigt ist, verbunden sind« Io) Frei stehender Stuhl für Schulzwecke Uo dglc dadurch gekennzeichnet, daß er mit zwei auf den Eußbcden aufsusteilenden seitlichen Kufen in der Weise ausgebildet ist, daß zwei seitliche Stützen, an denen das Sitzbrett bzw« seine Tragleisten frei .nach vorn ausladend befestigt sind, als die beiden einzigen Stuhlbeine von der oberen Rückenlehne aus schräg abwärts nach vorn gerichtet*und wenigstens annähernd in der Kufenmitte. 2c) Stuhl nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß sowohl die von der Befestigungsstelle mit den Stützen nach vorn als auch die nach hinten ausladenden Enden der Kufen ebenso wie die t Stützen und die Tragleisten in ihrem Querschnitt von der Befestigungsstelle aus allmählich abnehmen (Träger gleicher Biegefestigkeit)« 3o) Stuhl nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Hinterkanten der Kufen hinter der durch die Hinterkante des Sitzbrettes gelegten senkrechten Ebene liegen» 5o) Stuhl nach Anspruch 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß die beiden Tragleisten (4) als Gratleisten ausgebildet sind und in Gratnuten an der Unterseite des Sitzbrettes (l) eingeschoben sind« ) Frei stehender Stuhl aus Holz für Schulzwecke, insbesondere nach Anspruch 1 bis 9/ dadurch gekennzeichnet, daß er mit zwei auf dem Fußboden aufzustellenden seitlichen Kufen ausgebildet ist und auf den beiden Kufen mindestens annähernd in deren Mitte zwei seitliche Stützen befestigt sind, die die einzigen Stuhlbeine bilden und auf denen das Sitzbrett befestigt ist, von dessen hinterer Kante aus die Stuhllehne nach oben geführt istc Die Klägerin hat gemäß §§37, 13 Abs 1 Hr 1 und 2 PatG beantragt, das Patent für nichtig zu erklären. Kundin geliefert, bei dem das Sitzbrett an zwei seitlichen Stutzbrettern angebracht gewesen sei, die schräg nach vorn gerichtet und etwa in der Mitte der Kufen befestigt gewesen seien» Im Jahre 1949 habe die Firma auf Anregung verschiedener Schulfachleute aus diesem Kinostuhl einen frei stehenden Schulstuhl mit fester Sitzplatte entwickelt. 1«) Frei stehender mit Kufen ausgestatteter Stuhl für Schulzwecke, gekennzeichnet durch zwei seitliche, mindestens annähernd in der Kufenmitte befestigte Stützen (5)> diel als-, einzigen, im Querschnitt nach unten zunehmenden Stuhlbeine von der oberen Rückenlehne aus schräg abwärts in leicht konkaver Linie nach vorn gerichtet und mit Tragleisten (4) starr verbunden sind, die im Querschnitt nach vorn abnehmend frei nach voi4i ausladend^ und an welchen das Sitzbrett unlösbar befestigt ist» Frei stehender, mit zwei seitlichen Kufen ausgestatteter Stuhl für Schulzwecke, gekennzeichnet durch zwei seitliche pfostenartige Stützen, die als die beiden einzigen Stuhlbeine mindestens annähernd in der Mitte der als besondere Teile hergestellten und durch einen Quersteg miteinander verbundenen Kufen starr befestigt und von ihrer unteren Befestigungsstelle aus in leicht konkaver Linie schräg aufwärts und rückwärts gerichtet sind, die ferner als einzige Verbindungsmittel zwischen den Kufen, dem Stuhlsitz und der Lehne dienen und an denen*die,beiden das Sitzbrett tragenden Tragleisten als frei nach vorn ausladende und dabei in ihrem Querschnitt stetig abnehmende Träger gleicher Festigkeit starr befestigt sind. ä) Anordnung Von zwei seitlichen pfostenartigen Stützen X5)i die als die beiden .einzigen Stuhlheine von der oberen Rückenlehne aus schräg abwärts .in leicht konkaver Linie nach vorn gerichtet sind imd als einzige Verbindungsmittel zwischen den Kufen, dem Stuhlsitz und der Lehne dienen; b) starre Verbindung dieser Stützen mit der Mitte iron zwei als besondere Teile hergestellten, durch einen Quersteg unlösbar miteinander verbundenen Kufen, die im Querschnitt nach vorn und nach hinten abnehmen; c) Anordnung von frei nach vorn ausladenden und dabei in ihrem Querschnitt ‘abnehmenden Tragleisten, die etwa in der Mitte der beiden seitlichen Stützen mit diesen starr verbunden sind und das Sitzbrett tragen* Ziehungen zu entnehmen© entgegengetreten© Sie hat die "be hauptete offenkundige Yorbenutzung bestritten© Sie hat behauptet, die Firma UfHB habe Stühle der von der Klägerin bezeichnten Art erst im Jahre 1951 hergestellto Der 2© Kichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat das Streitpatent nach Beweisaufnahme für nichtig erklärt© Fr hat für bewiesen erachtet, da IB die Firma MdHBHHl schon vor der Anmeldung des Streitpatents Stühle mit den genannten Merkmalen hergestellt und Kunden gezeigt hat© Das Patentamt hat angenommen, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 danach bereits bekannt gewesen sei© Pie in diesem Anspruch geschützte Gestaltung stelle im übrigen auch keine erfinderische Leistung dar© Die Beklagte habe lediglich die Sperrholzteile des auf Seite 28 des Buches von dargestellten Stuhles mit den sich aus dem Material ergebenden Abwandlungen durch massive Holzteile ersetzt© Pen übrigen Schutzansprüchen komme angesichts des Standes der Technik - das wird im einzelnen ausgeführt - keine erfinderische Bedeutung zu© ortsgebunden zu sein« Das Streitpatent befaßt sich demgemäß mit einer Ausführung, bei dem sämtliche Teile des Stuhles aus *'Holz, und zwar ganz oder mit Ausnahme des Sitzbrettes und der Rückenlehne aus massivem Holz bestehen„ Das ist zwar in der Patentschrift nicht besonders hervorgehoben«, Die Parteien sind jedoch darüber einig, daß das Streitpatent einen Holzstuhl betrifft«.. Auch der gerichtliche Sachverständige hat dies bestätigte Die gestellte Aufgabe wird dabei nach dem Vorschläge des Streitpatents im wesentlichen dadurch gelöst, daß anstelle der vier Beine eines gewöhnlichen Stuhls zwei seitliche Stutzen vorgesehen sind, deren Füße mit Kufen versehen sind, &n den beiden seitlichen Stützen des Stuhls sind die Rückenlehne und, frei nach vorn ausladend,’ das Sitzbrett oder seine Tragi eisteü angebracht« Die Stützen entsprechen danach in ihrer Anordnung und in ihrer technischen Punktion den nach oben verlängerten hinteren Stuhlbeinen der üblichen vierbeinigen Stühleo Ihre technische Aufgabe geht 'aber insofern weiter, als sie nicht nur das Sitzbrett in seinem hinteren Teile abstützen, sondern zugleich, da die Vorderbeine als tragende Elemente entfallen, auch den Druck aufnehmen, der auf den vorderen Teil des Sitzbretts ausgeübt wird«. Um dem Stuhl die erforderliche Standfestigkeit zu geben* sind die seitlichen Stützen schräg gestellt* und zwar in der Weise* daß sie von der Rückenlehne aus schräg abwärts nach vorn gerichtet sind» Über deifyGraä der Schrägstellung machen der Patentanspruch und die Beschreibung keine näheren Angabeno Für die Haltbarkeit des Stuhles ist es wichtig, daß die Sitzlast ohne Drehmoment von den Stützen auf die Kufen übertragen wird und die Verbindung der Stützen mit den Kufen demgemäß nur wenig belastet wird«. Sicherheit vermieden wird* Das erwähnte Verhalten des Stuhles bei Gewichtsveränderungen hat indes auch für die Haltbarkeit des Stuhles Bedeutung* Da durch das Zurückgleiten zugleich Öberbeanspruchungen der Verbindung von Stützen und Kufen vermieden werden, hält es der Senat jedenfalls aus diesem Grunde für geboten, das Kennzeichen des Anspruchs 4 in den Hauptansprueh zu übernehmen. Bei Berücksichtigung der für die technische Brauchbarkeit erforderlichen Ergänzungen ist danach als Gegenstand des Streitpatents ein frei stehender, mit zwei Kufen ausgestatteter Holzstuhl für Schulzwecke anzusehen, bei dem folgende Merkmale vereinigt sind* > 1.) Der Stuhl hat als einzige Tragelemente zwei seitliche pfostenartige Stützen, die von der oberen Rückenlehne aus schräg abwärts nach vorn gerichtet sind\ 3o) Nicht vergleichbar mit dem Streitpatent sind ferner die Druckschriften, die sich, wie die deutsche Patentschrift ^ Nr 73 819 (zweite Ausführung, Figuren 5-9), die US-Patent- ** schrift Nr 2 425 265 und die Veröffentlichung des US-Design Nr 149 798 mit Tischen, Hockern oder Stühlen befassen, bei denen die Tischplatte oder das Sitzbrett von mehr oder weniger unter der Mitte der Tischplatte oder des Sitzbretts angebrachten säulenartigen, auf Schwellen (deutsche Patentschrift Nr 75 819), verbreiterten Sockeln (US-Patentschrift Nr 2 425 263 ) oder Kufen (US-Design Nr 149 798) befestigten • Beinen getragen wird» 6o) Näher als die bisher genannten druckschriftlichen Vorveröffentlichungen kommt dem Streitpatent die französische Patentschrift Nr 899 101o Diese Patentschrift beschreibt eine zusammenlegbare Schulmöbelgarnitur bes-tehend aus einem Pult und einem Stuhl« Die beiden Teile sind auf besonderen, miteinander verbundenen’Grund ge stellen angebracht« Die Verbindung kann allerdings gelöst werden, so daß der Stuhl auch für sich allein verwendet werden kann« Der Stuhl hat zwei seitliche Stützen, an der der frei nach vorn ausladende, verstellbare Sitz und die Rückenlehne befestigt sind« Die Stützen sind leicht schräg gestellt« Die Füße sind durch verhältnismäßig klobige, sockelartige Stützkörper geführt« Dieser Stuhl hat schräggestellte, von der Rückenlehne aus nach vorn gerichtete seitliche Stützen«, Die Stützen, an denen das Sitzbrett nach vorn ausladend, klappbar angelenkt ist, sind oberhalb des Sitzbretts - von der Seite gesehen.- verhältnismäßig schmal gehalten^ Unterhalb des Sitzes sind sie - mit einer waagerechten Kante - erheblich nach vorn verbreitert«, Die durch die Verbreiterung entstehende waagerechte Schulter (2) dient als Auflage für das Sitzbrett* Der Euß der einzelnen Stütze läuft nach hinten in einen Gleitsporn aus. Durch den Grleitsporn wird die Unterkante des an sich schon verhältnismäßig breiten Fußes nach hinten verlängert«, Auch diese Ausführung weicht danach erheblich von der des Streitpatent's abo Das Sitzbrett wird zunächst im wesentlichen durch die im Unterteil säulenartigen Stützen getragene Der Stuhl steht ferner nicht auf Kufenj als Aufstellfläche dient vielmehr die Unterkante des Eußes,.die durch den Sporn, der sich nur auf der einen Seite der Stütze befindet,.nach hinten erweitert wird * Wie -der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, ruht der Sitz im wesentlichen auf der Bodenfläche der unteren Sperrholzplatte„ Die Verhältnisse liegen deshalb auch hier anders als beim Streitpatent, bei-dem der Sitz von den seitlichen Stützen gehalten wird. erst seit dem Jahre 1943 mehr am Bande mit dem Bau von Schulmöbeln befaßte, war nach den Aussagen der Zeugen in den Jahren 1949, 1950 vor allem durch Aufträge der Besatzungsmacht voll ausgelasteto Es wäre deshalb denkbar, daß die Firma schon vor dem Anmelde tage des Streitpatents einen'Stuhl mit dessen Merkmalen,konstruiert, den Stuhl aber aus innerbetrieblichen Gründen noch nicht herausgebracht hatte;- Davon hat sich der Senat jedoch nicht überzeugen können® Schriftliche Unterlagen, wie Werkstatt-Zeichnungen, Arbeitszettel oder dgl®, aus denen hervorginge, daß ein solcher Stuhl schon vor dem 9* Oktober ‘1950 vorhanden -gewesen ist, liegen nicht vor; die von der Klägerin eingereich-ten Skizzen I - IV sind unstreitig nachträglich angefertigt worden, um den behaupteten Entwicklungsgang des Stuhles zu veranschaulichen«. Er habe Ri damit beauftragt, die Stützen in die Kufen einzusetzen und mit den Kufen zu verleimen» Ru£^ der ara 13» September 1950 zu der Firma MjmUHI gekommen ist, hat das bestätigt» Er hat erklärt, er könne sich darauf besinnen, daß die Befestigung der Stützen in den Kufen seine erste Arbeit bei der Firma B gewesen sei0 Die Zeugin FH& deren Tätigkeit in den Jahren 1949-1951 im wesentlichen darin bestand, Äste aus vorgearbeiteten Werkstücken zu entfernen, hat ausgesagt, sie habe zu der Zeit, als der Maschinenraum, der im Juli oder August 1950 in einen Neubau verlegt wurde, noch im jetzigen Bankraum I untergebracht gewesen sei, Löcher für Gummipfropfen in eine Reihe von Kufen gebohrt» Treffer habe ihr gesagt, die Kufen seien für -Stühle bestimmt» Schließlich hat sich auch der’ Zeuge der seinerzeit die Oberfräse bedient hat, dahin geäußert, er habe in dem alten Maschinenraum Teile eines Kufenstuhls bearbeitet» gesehene So hat TrjppHausgesagt, ihm sei aus seiner Tätigkeit bei der Firma Mfm| nichts von einem Kufen-Stuhl bekannt» Auch Hpp, der vom April 1950 bis zu dem September 195 ! sächlich im Jahre *;949 ein Musterstuhl mit Kufen und im Jahre 1950 weitere 5-10 Kufenstühle hergestellt sein sollten, so können diese Stühle nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls noch nicht die Bedingungen des Streitpatents erfüllt haben« hat gesehen, daß der Schulrat BfB im Frühjahr 1951 einen Kufenstuhl in den Betrieb gebracht hat« der als freiberuflicher Architekt für die Firma gearbeitet hat, hat beobachtet, daß in dieser Zeit ein Kufenstuhl, von dem er hörte, er- stamme von der Beklagten,, im Zeichenraum nachgezeichnet wurde0 D£^IBhat im Sommer 1951 einen Muster stuhl nach einer Zeichnung auf braunem Packpapier angefertigt Der Senat hat' deshalb keine Bedenken, der Aussage des Zeugen HflP zu folgen. Die Firma hat danach nicht nur, wie jetzt unstreitig ist, in ihrem ersten Prospektblatt Uber den Kufenstuhl im Jahre 1951 die Abbildung und ’die Maßtabelle nahezu unverändert aus dem Katalog der Beklagten Übernommene Sie hat auch die Produktion der KufenstUhle ganz auf den Stuhl der Beklagten aufgebaute Dazu hätte keine Veranlassung bestanden, wenn der Firma schon vorher ein gebrauchsfähiger Stuhl mit den Merkmalen des Streitpatents zur Verfügung gestanden hätte Gegen das Vorhandensein eines solchen Stuhles spricht weiter auch die Auskunft des Hauptlehrers Zj0|Wkc ZflHHI sind danach* bei einem Besuch der Firma gegen Ende Juni 1951 nur vierbeinige Stühle gezeigt worden. Allenfalls kann es sich darum handeln, daß einige noch unbrauchbare KufenstUhle als Versuchsstücke bei der Firma vorhanden gewesen sind, Uber deren Beschaffenheit im einzelnen die Zeugen sieh geirrt haben mUssen« Erinnerungsfehler konnten, auch gerade in diesem Funkte besonders leicht auftretenj der Lehrer Nd^ist technischer Laie und die Übrigen Zeugen haben später zu Tausenden die von der Firma vertriebenen Kufenstühle gesehen» An der subjektiven Richtigkeit ihrer Angaben braucht deshalb nicht ohne weiteres ge-zweifelt zu werden» Die Zeugen KflV; Ru®, uhd haben ohnehin nur mit Teilen eines Kufenstuhls zu tun gehabt, konnten also Uber das Aussehen des ganzen Stuhls nichts sagen* Nach alledem konnte die Feststellung des Nichtigkeitssenats, es seien Stühle mit den Merkmalen des Streitpatents offenkundig vorbenutzt, nicht aufrecht erhalten werden» Von den vorbekannten Sitzmöbeln aus Holz war der größte Teil, wie die Ausführungen nach den US-PatentSchriften Nr 2 256 951, 2 487 907 und 2 474 265, nach der deutschen Patentschrift Nr 2.33 339 und dem Katalog der Möbelfabrik schon nach ihrer ganzen Konstruktion für den Schulbetrieb ganz ungeeignet* Die weiter entgegengehaltenen Holzstuhle kämen schon eher für die Schule in Betrachte Für einen solchen Verwendungszweck weisen sie aber noch eine Reihe von Mängeln auf, die erst durch das Streitpatent beseitigt worden sind* Der Stuhl nach dem US-Design Nr 149 798 läßt den Füßen nur geringere Bewegungsfreiheit* Außerdem kann auch die auf -dem Sitzbrett befestigte Stütze für die Rückenlehne leicht abbrechen. VI« In Übereinstimmung mit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen hat der Senat auch keine Bedenken, die Erfindungshöhe des Streitpatents zu bejahen« Pie Herstellung von Holzstühlen ist technisch so weit entwickelt, daß bei jeder neuen Konstruktion mehr ©der weniger zwangsläufig auf bereits bekannte Gestaltungsmittel zurückgegriffen werden muß« Der Umstand, daß die einzelnen Elemente der geschützten Kombination , für sich allein weitgehend bekannt waren, spricht bei dieser Sachlage nicht für das Vorliegen einer nur geringen erfinderi-' sehen Leistung. fochtene Entscheidung aufgehoben werdeiio Die Unteransprüche 2-8, die zweckmäßige Ausgestaltungen zu dem Gegenstände haben, sind ent-, sprechend der Neufassung des Hauptanspruchs abgeändert worden,, Hinsichtlich der Ansprüche 9 und 10 hat die Beklagte durch die Erklärung, sie halte diese Ansprüche nicht mehr aufrecht, auf eine Prüfung der Schutzfähigkeit verzichtet (vgl* BGH GRUR 1956, 409 ,/41.Q7)c insoweit mußte es deshalb bei der angefochtenen Entscheidung verbleiben,,

Zitierte Normen: § 4 PatG
StützenFirmaKufenStreitpatentStuhlStreitpatentsseitlichNrSitzbrett

Volltext der Entscheidung

I ZE 2tT/55
Verkündet am 5o April 1957
Grunau, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
01$
Im Namen des Volkes Tn der Patentnichtigkeitssache der	YMBIA	UmbH, TI
ertreten durchs
 Beklagten und Berufungsklägerin, Patentanwalt Pipl»~ Ii
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gegen
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ie Firma H
K,Go
- vertreten durchs
 Klägerin und Berufungsbeklagte,
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26 0 März 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Profc Uro hccu Wilde,
 Pr* Birnbach, Er* Bock, Dr« Weiß und Dr0 Spreng
 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Entscheidung des 2* Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 8o Juli 1955 teilweise aufgehobene
 Die Patentansprüche des Deutschen Patents Nr 864 739 erhalten folgende Fassung:
o Frei stehender» mit zwei seitlichen Kufen ausgestatteter Holzstuhl für Schulzwecke, gekennzeichnet durch die Vereinigung folgender, teilweise an sich.bekannter Merkmale:
a) Anordnung <ron zwei seitlichen pfostenartigen Stützen v5)9 die als die beiden einzigen Tragelemente des Stuhls dienen und von der oberen Rückenlehne aus schräg abwärts nach -ora, gerichtet sind *
h) Befestigung dieser Stützen in der Mitte oder annähernd in der Mitte von zwei Kufen, •die durch einen Quersteg unlösbar miteinander verbunden sind$
0) Anordnung von an den Stützen befestigten, frei nach vorn ausladenden Tragleisten, die das Fitzbrett tragen*
d) Anordnung der Kufen derart, daß die Hinterkanten der Kufen hinter der durch die oberen zur Befestigung der Rückenlehne dienenden Enden der beiden Stützen gelegten senkrechten Ebene liegen.
2o Stuhl hach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß sowohl die von der Befestigungsstelle mit den Stürzen nach vorn als auch die nach hinten ausladenden Enden der Kufen ebenso wie die
 Stützen und die Tragleisten in ihrem Querschnitt^
*
von der Befestigungsstelle aus allmählich abnehmen (Träger gleicher Biegefestigkeit)•
3* Stuhl nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die beiden Tragleisten (4) als Gratleisten ausgebildet sind und in Gratnuten an der Unterseite des Sitzbrettes (l) eingeschoben sind*
4o Stuhl nach Anspruch *: bis 3? dadurch gekennzeichnet, daß die unteren Enden der beiden Stützen (5) in die Kufen (8) eingezapft oder mittels Dübel (7) befestigt sind*
5* Stuhl nach Anspruch 1 bis 4* dadurch gekennzeichnet, daß die beiden Stützen (5) durch eine in Sitzhöhe zwischen ihnen angeordnete Querleiste, die mittels Zapfen.oder Dübel (11) befestigt ist, verbunden sind«
6o Stuhl nach Anspruch 1 bis 5? dadurch gekennzeichnet, daß die Rückenlehne (als sogenannte Hohllehne) von ihren beiden Enden aus nach hinten durchgewölbt ist« ,f
Die Kosten des Verfahrens worden zu 4/5 der Klägerin und zu Y5 der Beklagten auferlegt.
Ton Rechts wegen
 Tatbestands
Tie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8„ Juli 1949 (WiGBl S 175) erteilten deutschen Bundespatents Nr 864 739« Bas Patent läuft seit dem IQ» Oktober 1950« Die Patentansprüche lauten*
Io) Frei stehender Stuhl für Schulzwecke Uo dglc
 dadurch gekennzeichnet, daß er mit zwei auf den Eußbcden aufsusteilenden seitlichen Kufen in der Weise ausgebildet ist, daß zwei seitliche Stützen, an denen das Sitzbrett bzw« seine Tragleisten frei .nach vorn ausladend befestigt sind, als die beiden einzigen Stuhlbeine von der oberen Rückenlehne aus schräg abwärts nach vorn gerichtet*und wenigstens annähernd in der Kufenmitte. befestigt sind,,
2c) Stuhl nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß sowohl die von der Befestigungsstelle mit den Stützen nach vorn als auch die nach hinten ausladenden Enden der Kufen ebenso wie die t Stützen und die Tragleisten in ihrem Querschnitt von der Befestigungsstelle aus allmählich abnehmen (Träger gleicher Biegefestigkeit)«
3o) Stuhl nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Hinterkanten der Kufen hinter der durch die Hinterkante des Sitzbrettes gelegten senkrechten Ebene liegen»
40 Stuhl nach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Hinterkanten der Kufen weiter hinten liegen als die oberen zur Befestigung der Rückenlehne dienenden Enden der beiden Stutzen»
5o) Stuhl nach Anspruch 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß die beiden Tragleisten (4) als Gratleisten ausgebildet sind und in Gratnuten an der Unterseite des Sitzbrettes (l) eingeschoben sind«
60) Stuhl nach Anspruch 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet daß die unteren Enden der beiden Stützen (5) in die Kufen (8) eingezapft oder mittels Dübel (7) befestigt sind«
- 5
7o) Stuhl nach Anspruch 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet* daß die Stützen (5) durch eine in Sitzhöhe zwischen ihnen angeordnete Querleiste (10) und eine zwischen den Kufen (8) angeprd-net’e Fußleiste (13), die beide mittels Zapfen oder Dübel ('11 bzwc 12) befestigt sind, zu eihem starren Rahmen verbunden sind,,
8o) Stuhl nach Anspruch i bis 7* dadurch gekennzeichnet, daß die Rückenlehne (als sogo Hohllehne) von ihren beiden Enden aus nach hinten durchgewölbt isto
9c) Frei stehender Stuhl, der zu dem Aufstellen auf dem Fußboden zwei seitliche Kufen hat, insbesondere nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet. daß die beiden Kufen, auf denen die beiden einzigen seitlichen Tragstützen zu dem Befestigen der Rückenlehne und der beiden frei nach vorn ausladenden Sitzbretttragleisten befestigt sind, so weit nach hinten gelegt sind, daß ihre Hinterkanten hinter der durch die Hinterkante des Sitzbrettes gelegten senkrechten Ebene liegen, und daß die Vorderkanten der Kufen höchstens unwesentlich über die durch die Vorderkanten der Sitzbretttragleisten gelegte, senkrechte Ebene nach vorn vorstehen*
) Frei stehender Stuhl aus Holz für Schulzwecke, insbesondere nach Anspruch 1 bis 9/ dadurch gekennzeichnet, daß er mit zwei auf dem Fußboden aufzustellenden seitlichen Kufen ausgebildet ist und auf den beiden Kufen mindestens annähernd in deren Mitte zwei seitliche Stützen befestigt sind, die die einzigen Stuhlbeine bilden und auf denen das Sitzbrett befestigt ist, von dessen hinterer Kante aus die Stuhllehne nach oben geführt istc
 Die Klägerin hat gemäß §§37, 13 Abs 1 Hr 1 und 2 PatG beantragt, das Patent für nichtig zu erklären.
Sie hat geltend gemacht, die Erfindung des Streitpatents stimme mit dem Gegenstand der Erfindung der auf frühere Anmeldungen erteilten, nicht vorveröffentlichten deutschen Patente Hr 812 705 und 834 005 überein»
 
Sie hat dem Streitpatent weiter die vorveröffentlichten Patentschriften der deutschen Patente Nr 69 329, 73*819, i25 857, 233 339 und 240 583, der ÜS-Patente 2 487.907, 2 425 263, 2 236 951, 2 390 215, 2 146 932 und 2 474 265, des französischen Patents Nr 899 707 und des österreichischen Patents Nr 134 227, die Veröffentlichung in der US-Official-G-azette vom 1c Juni 1948 betrc US-Design Nr 149 798 sowie die Seite 28 des Buches "Der Stuhl" von Heinz und Bodo	Verlag	Dr»
Fritz WdBHI & OOo	aus dem Jahre 1928 entgegen-
gehalten,
 Pie Klägerin hat weiter behauptet, die Firma Sebastian	“n	habe vor der Anmeldung des
 Streitpatents einen Stuhl gebaut, der.alle Merkmale des Streitpatents aufgewiesen habe«, Diese Firma habe schon im Jahre 1943 einen'Kinostuhl mit Klappsitz-und Kufen hergestellt und an eine. Kundin geliefert, bei dem das Sitzbrett an zwei seitlichen Stutzbrettern angebracht gewesen sei, die schräg nach vorn gerichtet und etwa in der Mitte der Kufen befestigt gewesen seien» Im Jahre 1949 habe die Firma	auf
 Anregung verschiedener Schulfachleute aus diesem Kinostuhl einen frei stehenden Schulstuhl mit fester Sitzplatte entwickelt. Dieser Stuhl habe folgende Merlanale auf gewiesen:
1«) er sei mit zwei auf den Fußboden aufzustellenden Kufen versehen gewesen;
2c) er sei mit zwei seitlichen Stützen ausgestattet gewesen, an denen das Sitzbrett frei nach vorn ausladend angebracht gewesen sei %
3c) die seitlichen Stützen, die als einzige Stuhlbeine gedient hätten, seien im Querschnitt zurückgegangen;
4o) sie seien von der Rückenlehne aus schräg abwärts nach yorn gerichtet und annähernd in der Kufen-mitte befestigt gewesen (vgl dazu die von der Klägerin überreichte Skizze Bl 59 NiA)„
Mehrere Stühle dieser Art hätten Ende 1949/Anfang 1950 im Konstruktionsbüro der Firma	gestanden	und
 seien dort von Besuchern besichtigt wordene Sie seien insbesondere mehreren Lehrern und Schulräten vorgeführt und unter Beiziehung von Schulkindern praktisch erprobt worden. Es seien auch Zeichnungen mit Größenangaben gefertigt und den Vertretern zur Vorlage bei der Kundschaft übergeben wordene Seit Mitte des Jahres 1951 seien die Stühle serienweise hergestellt und geliefert worden«
Lie Beklagte hat erklärt, sie halte die Patentansprüche 9 und 10 nicht mehr aufrechte Sie hat im übrigen beantragt, die Klage abzuweisen,’
hilfsweise,
 den Patentansprüchen 1 und 2 folgende Fassung zu geben:
1«) Frei stehender mit Kufen ausgestatteter Stuhl für Schulzwecke, gekennzeichnet durch zwei seitliche, mindestens annähernd in der Kufenmitte befestigte Stützen (5)> diel als-, einzigen, im Querschnitt nach unten zunehmenden Stuhlbeine von der oberen Rückenlehne aus schräg abwärts in leicht konkaver Linie nach vorn gerichtet und mit Tragleisten (4) starr verbunden sind, die im Querschnitt nach vorn abnehmend frei nach voi4i ausladend^ und an welchen das Sitzbrett unlösbar befestigt ist»
2«>) Schulstuhl nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Kufen in an sich bekannter Weise nach vorn und hinten im Querschnitt abnehmen«
Sie hat weiterhin noch folgende Eventualfassungen für den
V* f
... 8

Patentanspruch 1 vorgeschlagen*
Frei stehender, mit zwei seitlichen Kufen ausgestatteter Stuhl für Schulzwecke, gekennzeichnet durch zwei seitliche pfostenartige Stützen, die als die beiden einzigen Stuhlbeine mindestens annähernd in der Mitte der als besondere Teile hergestellten und durch einen Quersteg miteinander verbundenen Kufen starr befestigt und von ihrer unteren Befestigungsstelle aus in leicht konkaver Linie schräg aufwärts und rückwärts gerichtet sind, die ferner als einzige Verbindungsmittel zwischen den Kufen, dem Stuhlsitz und der Lehne dienen und an denen*die,beiden das Sitzbrett tragenden Tragleisten als frei nach vorn ausladende und dabei in ihrem Querschnitt stetig abnehmende Träger gleicher Festigkeit starr befestigt sind.
Oders
 frei stehender, mit zwei seitlichen Kufen ausgestatteter Stuhl für Schulzwecke.,, gekennzeichnet durch die Vereinigung nachstehendem,* teilweise an sich bekannter Merkmales
ä) Anordnung Von zwei seitlichen pfostenartigen Stützen X5)i die als die beiden .einzigen Stuhlheine von der oberen Rückenlehne aus schräg abwärts .in leicht konkaver Linie nach vorn gerichtet sind imd als einzige Verbindungsmittel zwischen den Kufen, dem Stuhlsitz und der Lehne dienen;
b)	starre Verbindung dieser Stützen mit der Mitte iron zwei als besondere Teile hergestellten, durch einen Quersteg unlösbar miteinander verbundenen Kufen, die im Querschnitt nach vorn und nach hinten abnehmen;
c)	Anordnung von frei nach vorn ausladenden und dabei in ihrem Querschnitt ‘abnehmenden Tragleisten, die etwa in der Mitte der beiden seitlichen Stützen mit diesen starr verbunden sind und das Sitzbrett tragen*
Die Beklagte ist der Ansicht der Klägerin, die Erfindung sei Gegenstand von Patenten früherer Anmelder, sie sei auch den genannten druckschriftlichen Vorveröffent-
•• 9 ”
Ziehungen zu entnehmen© entgegengetreten© Sie hat die "be hauptete offenkundige Yorbenutzung bestritten© Sie hat behauptet, die Firma UfHB habe Stühle der von der Klägerin bezeichnten Art erst im Jahre 1951 hergestellto
 Der 2© Kichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat das Streitpatent nach Beweisaufnahme für nichtig erklärt© Fr hat für bewiesen erachtet, da IB die Firma MdHBHHl schon vor der Anmeldung des Streitpatents Stühle mit den genannten Merkmalen hergestellt und Kunden gezeigt hat© Das Patentamt hat angenommen, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 danach bereits bekannt gewesen sei© Pie in diesem Anspruch geschützte Gestaltung stelle im übrigen auch keine erfinderische Leistung dar© Die Beklagte habe lediglich die Sperrholzteile des auf Seite 28 des Buches von	dargestellten Stuhles mit den
 sich aus dem Material ergebenden Abwandlungen durch massive Holzteile ersetzt© Pen übrigen Schutzansprüchen komme angesichts des Standes der Technik - das wird im einzelnen ausgeführt - keine erfinderische Bedeutung zu©
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegt© Sie beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, nach ihren Eventualanträgen erster Instanz zu erkennen© *
i
Die Beklagte bestreitet nicht, daß der von der Firma MfpHHHBi hergestellte Stuhl alle Merkmale des Streitpatents aufweist.-. Sie hält jedoch ihre Behauptung aufrecht, die Fertigung dieses Stuhles sei erst im Jahre ':95'1 aufgenommen worden© Erst in diesem Jahre sei der Stuhl in der Preisliste 3/1951 der Firma	erschienen,	er	sei	in	die
 Preisliste sogar noch nachträglich mit der Schreibmaschine
 
ö
eingefligt worden* Die in dem der Preisliste beigefügten Prospektblatt enthaltene Zeichnung und die "Mass-Tabelle" seien aus dem kurz zuvor erschienenen Katalog der Beklagten identisch oder nahezu identisch übernommen«, Die Pirma	habe	noch
 am 13° Juli 1931 dem Hauptlehrer	in	Af|^	mitgeteilt,
 daß die Erprobung des Kufenstuhls, den sie fertige.^ i / noch nicht abgeschlossen sei.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen«, Sie bestreitet nicht, daß die Firma	ersten
 Kufenstühle nicht vor Mitte des Jahres 1951 verkaufet hat° Sie trägt vor, von der Firma Ml
 seien im Jahre 1950 zunächst nur einige 100, Kufenstühle hergestellt und.auch noch keine Prospekte in größerer Zahl herausgegeben worden,, weil zunächst noch die vorhandenen vierbeinigen Stühle, hätten abgesetzt werden sollen*
Die Klägerin verweist ergänzend zu den in der ersten Instanz genannten Vorveröffentlichungen noch auf den im Prospektblatt der	Möbelfabrik	unter	Nr	12	508	darge-
stellten Stuhl* Sie behauptet, das Prospektblatt sei vor dem Jahre 1914. verbreitet worden«
Fachschuloberlehrer August	in BfH^hat au-f
Erfordern des Senats das schriftliche Gutachten vom 30° August 1956 erstattet und das Gutachten in der mündlichen Verhandlung ergänzt und erläutert*
Uber die behauptete offenkundige Vorbenutzung ist erneut Beweis erhoben wordene Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskunft des Hauptlehrers YQm 10° ®rz 1957 (Bl 135 SA), die Verhandlungs-
niederschrift vom.26o März 1957 und auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen^.
En tsche id ungsgründe:
Io Die Erfindung des Streitpatents will das Bedürfnis ■befriedigen? das dadurch entstanden ist, daß im Schulwesen neuerdings? ver allem seit dem Jahre 1945» eine aufgelockerte Sitzweise angestrebt und demzufolge in der Möblierung der Schuiräume lose Stühle bevorzugt werden0 Ihrem Verwendungszweck entsprechend müssen solche - freistehenden - Stühle einer Reihe von Anforderungen genügen, die in der Einleitung der Beschreibung des Streitpatents hervorgehoben sind« Die Stühle müssen insbesondere leicht transportabel, dabei jedoch so stark und widerstandsfähig sein, daß sie den Beanspruchungen des Schulbetriebes standhalten könneno Die Stühle sollen ferner, um ein leichtes seitliches Heraustreten der Schüler zu gestatten, den Eüßen möglichst große Bewegungsfreiheit lassen, aber doch so standfest sein, daß sie bei einem hastigen Aufspringen nicht nach hinten umkippeno Die Stühle müssen schließlich in ihrer Ausführung so einfach sein, daß sie leicht in der Serie herstellbar sind, wenig Material verlangen und demgemäß zu einem verhältnismäßig niedrigen Preise angeboten werden können«.
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Der Erfindung des Streitpatents liegt die Aufgabe zugrunde, einen Stuhl zu schaffen, der diesen Anforderungen genügt« Der Erfinder des Streitpatents ist detoei von der Überlegung ausgegangen, daß dieser Stuhl in einer seiner Eigenart entsprechenden Weise die Vorteile der in der Schule bewährten, als bekannt vorausgesetzten Holzbänke mit seitlichen Schwellen aufweisen müsse, ohne wie diese schwer und
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ortsgebunden zu sein« Das Streitpatent befaßt sich demgemäß mit einer Ausführung, bei dem sämtliche Teile des Stuhles aus *'Holz, und zwar ganz oder mit Ausnahme des Sitzbrettes und der Rückenlehne aus massivem Holz bestehen„ Das ist zwar in der Patentschrift nicht besonders hervorgehoben«, Die Parteien sind jedoch darüber einig, daß das Streitpatent einen Holzstuhl betrifft«.. Auch der gerichtliche Sachverständige hat dies bestätigte Die gestellte Aufgabe wird dabei nach dem Vorschläge des Streitpatents im wesentlichen dadurch gelöst, daß anstelle der vier Beine eines gewöhnlichen Stuhls zwei seitliche Stutzen vorgesehen sind, deren Füße mit Kufen versehen sind,
&n den beiden seitlichen Stützen des Stuhls sind die Rückenlehne und, frei nach vorn ausladend,’ das Sitzbrett oder seine Tragi eisteü angebracht« Die Stützen entsprechen danach in ihrer Anordnung und in ihrer technischen Punktion den nach oben verlängerten hinteren Stuhlbeinen der üblichen vierbeinigen Stühleo Ihre technische Aufgabe geht 'aber insofern weiter, als sie nicht nur das Sitzbrett in seinem hinteren Teile abstützen, sondern zugleich, da die Vorderbeine als tragende Elemente entfallen, auch den Druck aufnehmen, der auf den vorderen Teil des Sitzbretts ausgeübt wird«. Der Patentanspruch 1 stellt es dem Fachmann frei, ob er das Sitzbrett selbst an den Stützen befestigen oder sich besonderer Tragleisten bedienen will, auf denen das Sitzbrett aufliegt« Die Beklagte ist indes selbst der Auffassung, daß die als Konsolen wirkenden Tragleisten notwendig sind, um dem Sitzbrett einen genügenden Halt zu geben« Der Patentanspruch 1 bedarf daher einer dahingehenden Beschränkung«,
Um dem Stuhl die erforderliche Standfestigkeit zu geben* sind die seitlichen Stützen schräg gestellt* und zwar in der Weise* daß sie von der Rückenlehne aus schräg abwärts nach vorn gerichtet sind» Über deifyGraä der Schrägstellung machen der Patentanspruch und die Beschreibung keine näheren Angabeno Für die Haltbarkeit des Stuhles ist es wichtig, daß die Sitzlast ohne Drehmoment von den Stützen auf die Kufen übertragen wird und die Verbindung der Stützen mit den Kufen demgemäß nur wenig belastet wird«. Die Stützen sollen infolgedessen so angeordnet sein, daß sich bei der Belastung .des Stuhles in der Ruhestellung kein^Übergewicht nach vorn oder hinten ergibto Dieses statische Prinzip, auf das die Beklagte besonderen Wert legt, ist zwar in der Patentschrift nicht besonders herausgestellte Der Senat ist indes der Ansicht, daß es derFachmann zu demindest bei Berücksichtigung der Zeichnung ohne weiteres erkennen, kann« Es kommt .auch in dem Hauptanspruch dadurch zu dem Ausdruck, daß die Stützen in der Mitte oder annähernd in der Mitte der Kufen befestigt werden sollen der Fachmann wird daraus entnehmen, daß die Belastung in der Ruhelage auf beiden Seiten ebenso wie die Kippsicherheit nach vorn und hinten gleich groß sein solle
 Ober die Ausdehnung der Kufen beiderseits der Stützen verhält sich der Patentanspruch _ % I nicht* Es ist lediglich in den Patentansprüchen 3 und 4 als zweckmäßig vorgeschlagen, daß die Hinterkante der Kufen hinter der durch die hintere Kante des Sitzbretts oder die oberen Enden der Stützen gelegten senkrechten Ebene liegen sollen» Wie die Vorführung ergeben hat, ist ein Umkippen in dem letzteren Falle nahezu ausgeschlossen» Denn der Stuhl gleitet, wenn das Gewicht stärker nach hinten verlagert wird, auf den Kufen zurücko
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Es ist nun freilich für die technische Brauchbarkeit der Erfindung nach dem Streitpatent nicht erforderlich, daß ein Umkippen mit. Sicherheit vermieden wird* Das erwähnte Verhalten des Stuhles bei Gewichtsveränderungen hat indes auch für die Haltbarkeit des Stuhles Bedeutung* Da durch das Zurückgleiten zugleich Öberbeanspruchungen der Verbindung von Stützen und Kufen vermieden werden, hält es der Senat jedenfalls aus diesem Grunde für geboten, das Kennzeichen des Anspruchs 4 in den Hauptansprueh zu übernehmen.
Der Patentanspruch 1 sieht, abgesehen von der Rücken-lehhe und dem Sitzbrett, keine, weitere Verbindung zwischen den Stützen vor* Es wird lediglich im Anspruch 6 als zweckdienlich bezeichnet, die Stützen durch eine in Sitzhöhe angeordne-te Querleiste und eine zwischen den Kufen angebrachte Pußleiste zu einem starren Rahmen zu verbinden. Der.Senat ist der Auffassung, daß zu demindest die Pußleiste (*13) auf jeden Pall erforderlich-ist, um dem Stuhl die notwendige Pestigkeit zu geben* Der Patentanspruch 1 muß daher auch insoweit eingeschränkt werden*
Bei Berücksichtigung der für die technische Brauchbarkeit erforderlichen Ergänzungen ist danach als Gegenstand des Streitpatents ein frei stehender, mit zwei Kufen ausgestatteter Holzstuhl für Schulzwecke anzusehen, bei dem folgende Merkmale vereinigt sind* >
1.) Der Stuhl hat als einzige Tragelemente zwei seitliche pfostenartige Stützen, die von der oberen Rückenlehne aus schräg abwärts nach vorn gerichtet sind\
2o) die Stützen sind in der Mitte oder~annähernd in der Mitte von zwei Kufen befestigt, die durch einen Quersteg unlösbar miteinander verbunden sindf
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3c) an den Stützen sind, frei nach vorn ausladend, Tragleisten angebracht, die das Sitzbrett tragen?
4o) die Kufen sind so angeordnet, daß die Hinterkante der Kufen hinter der durch die oberen Enden der beiden Stützen gelegten senkrechten Ebene liegen*
Der angestrebte Erfolg wird dabei erst durch das Zusammenwirken der bezeiehneten einzelnen Elemente erreichte Für die Prüfung der Identität (§4 Abs 2 PatG) und der Neuheit (§ ?. PatG) des Streit patents kommt es demgemäß nur darauf an, ob die angegebenen Merkmale in ihrer Kombination bekannt waren (EG GHDR 1942, 204 /£Ö67; BGH GRUH 1953, 120
/1217),	*	'
II* Die bbiden früher angemeldeten deutschen Patente Nr 812 705 und Nr 834 005 beziehen sich ebenso wie das Streitpatent auf Schulstühleo Beide Patente betreffen drehbare Stuhle. Der Sitz ruht infolgedessen nach dem Vorschlag beider Patente auf einer kleinen Fläche in der Mitte des Sitzbrettes, bei dem Patent Nr 812 705 auf einem Kugellager, das die Last auf vier sich nach außen spreizende Beine überträgt, und bei dem Patent Nr 834 005 auf einer Säule, die durch vier, dicht über dem Boden befindliche, sich überkreüzende, fest mit der Säule verbundene Kufen abgestützt wird* Die Rückenlehne ist nach dem Vorschlag beider Patente am Sitzbrett angelenkt und steht in keiner Verbindung mit dem Traggestell des Sitzbrettes* Von einer Übereinstimmung des Gegenstandes dieser Patente mit der Erfindung des Streitpatents kann danach keine Rede sein*
III. Auf die angeführten druckschriftlichen Vorveröffent-lichungen hat sich die Klägerin im wesentlichen wegen bestimmter konstruktiver Einzelheiten berufen, die in den
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Unteransprüchen unter Schutz gestellt sind«. Hem Nichtigkeits-senat ist unbedenklich darin beizutreten, daß ihnen der Kom-binationgedanke des Streitpatents nicht zu entnehmen ist®
1„) Ganz außer Betracht bleiben müssen zunächst die deutsche Patentschrift Nr 69 329, die österreichische Patentschrift Nr 134 227 und die US-Patentschriften Nr 2 390 215 und 2 146 932 Fig 1 bis 4 mit dem dazugehörigen Teil der Beschreibung, die-sich mit Stahl- oder Stahlrohrkonstruktionen beschäftigeno Denn Stahl und Stahlrohr unterliegen bei der Verarbeitung ganz anderen technischen Bedingungen als Holze Sie lassen sich insbesondere im Gegensatz zu Holz nahezu beliebig verbiegen,
2o) Keine Vergleichsmöglichkeiten mit dem Streitpatent bieten auch der vierbeinige Tisch nach der deutschen Patentschrift Nr 125 857, der vierbeinige Hocker nach der deutschen Patentschrift Nr 240 583, der im Prinzip vierfüßige Scherenstuhl nach der deutschen Patentschrift. 233 339 und der auf vier Beinen ruhende Stuhl nach der US-Patentschrift Nr 2 236 951„ Pas an den Füßen des Stuhles nach der US-Patentschrift Nr 2 236 951 befestigte, nach hinten ausladende Brett verhindert lediglich ein Abkippen der Füße.
Um einen im Prinzip vierbeinigen Stuhl handelt es sich auch bei dem in dem Katalog der	Möbelfabrik
 gezeigten Kinostuhl Nr 12 508 mit aufklappbarem Sitz«
Bei diesem Stuhl stehen die gedrechselten Hinterstollen senkrecht auf dem hinteren Ende von kufenartigen, seitlichen Schwellen«, In die Hinterstollen sind zwei seitliche Zargen eingezapft, die das Sitzbrett tragen* Jede'Zarge wird vorn
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durch eine Leiste abgestützt, die so zurückgebogen ist, daß sie nach vorn auskragend, sich auf den vorderen Teil der Schwelle aufsetzte Die Leisten entsprechen daher in ihrer Punktion weitgehend den Vorderbeinen eines vierbeinigen Stuhles» Es kann deshalb dahingestellt bleiben- aus welcher Zeit der entgegengehaltene Katalog stammtv
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3o) Nicht vergleichbar mit dem Streitpatent sind ferner die Druckschriften, die sich, wie die deutsche Patentschrift ^ Nr 73 819 (zweite Ausführung, Figuren 5-9), die US-Patent- ** schrift Nr 2 425 265 und die Veröffentlichung des US-Design Nr 149 798 mit Tischen, Hockern oder Stühlen befassen, bei denen die Tischplatte oder das Sitzbrett von mehr oder weniger unter der Mitte der Tischplatte oder des Sitzbretts angebrachten säulenartigen, auf Schwellen (deutsche Patentschrift Nr 75 819), verbreiterten Sockeln (US-Patentschrift Nr 2 425 263 ) oder Kufen (US-Design Nr 149 798) befestigten • Beinen getragen wird»
40 Bei den in der US-Patentschrift Nr 2 474 265 und der deutschen Patentschrift Nr 73 819 (Hauptausführung,
 Figuren 1-4) beschriebenen oder dargestellten Sit2möbeln, bei denen die zwei seitlichen Stützkörper unterhalb des
*
Sitzes aufhören, ist das Sitzbrett zwar ganz oder weitgehend nach vorn ausladend vor den Stützen angeordnet; es wird nach der deutschen Patentschrift von einer Winkelstrebe W getragen und nach der US-Patentschrift zusätzlich durch eine Leiste gehalten, die von einer unterhalb des Sitzes liegenden Nase des Traggestells ausgeht und an einer Verbindungsstange zwischen Lehne und Sitz 24 befestigt ist**
In der deutschen Patentschrift ist aber überhaupt keine Bückenlehne vorgesehen« Nach der US-Fatentschrift ist
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eine besondere Lehne verstellbar an dem Traggestell ange-	:
\f;	lenkto Die Stützen verlaufen senkrecht zu dem Sitz*, Demgemäß
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>»	befinden sich der größere Teil der langgestreckten Füße,
 in die die Stützkörper der ÜS-Patentschrift auslaufen, und
'J\	der weitaus größte Teil der Schwellen, auf denen die Stützen	i;
tx%x	,	•
■	der deutschen Patentschrift stehen, unterhalb des Sitzes vor
'*•
r	den Stützen« Die Verhältnisse liegen deshalb auch bei diesen
 Sitzmöbeln ganz anders als bei dem Stuhl des Streitpatents *
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5«) Keinerlei Beziehungen bestehen weiter zwischen dem	I
Streitpatent und dem in der US-Patentschrift Nr 2 487 907	;
beschriebenen Sessel*, Dieser Sessel hat zwei schräggestellte seitliche Stützen, deren Füße auf seitlichen Kufen (Bodenstücken ,j 16) stehen« Die Kufen sind zugleich Teil einer Dreieckkonstruk- i tion, deren Fndkanten zu dem Aufhängen einer elastischen, aus Leisten bestehenden, zusammenhängenden Sitz-^ und Rückenfläche j dienen«.	I
6o) Näher als die bisher genannten druckschriftlichen Vorveröffentlichungen kommt dem Streitpatent die französische Patentschrift Nr 899 101o Diese Patentschrift beschreibt eine zusammenlegbare Schulmöbelgarnitur bes-tehend aus einem Pult und einem Stuhl« Die beiden Teile sind auf besonderen, miteinander verbundenen’Grund ge stellen angebracht« Die Verbindung kann allerdings gelöst werden, so daß der Stuhl auch für sich allein verwendet werden kann« Der Stuhl hat zwei seitliche Stützen, an der der frei nach vorn ausladende, verstellbare Sitz und die Rückenlehne befestigt sind« Die Stützen sind leicht schräg gestellt« Die Füße sind durch verhältnismäßig klobige, sockelartige Stützkörper geführt«
Sie sind darüber hinaus noch in Zapflöcher des Gr und gestellt', eines auf dem Boden liegenden Rahmengestells, lösbar einge-
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setzto Der Stuhl steht infolgedessen auf dem Rahmengestell, nicht auf Kufen«, Die Stützkörper, die allenfalls mit Kufen verglichen werden könnten, verhindern lediglich, daß die Stützen aus den Zapflöchern des Rahraengesteils herausgleiten können*
7c) Einen Teil der Merkmale des Streitpatents zeigt auch der in Eig 5 und 6 der US-Patentschrift Nr 2 146 932 dargestellte stapelbare Holzstuhl«. Dieser Stuhl hat schräggestellte, von der Rückenlehne aus nach vorn gerichtete seitliche Stützen«, Die Stützen, an denen das Sitzbrett nach vorn ausladend, klappbar angelenkt ist, sind oberhalb des Sitzbretts - von der Seite gesehen.- verhältnismäßig schmal gehalten^ Unterhalb des Sitzes sind sie - mit einer waagerechten Kante - erheblich nach vorn verbreitert«, Die durch die Verbreiterung entstehende waagerechte Schulter (2) dient als Auflage für das Sitzbrett* Der Euß der einzelnen Stütze läuft nach hinten in einen Gleitsporn aus. Durch den Grleitsporn wird die Unterkante des an sich schon verhältnismäßig breiten Fußes nach hinten verlängert«, Auch diese Ausführung weicht danach erheblich von der des Streitpatent's abo Das Sitzbrett wird zunächst im wesentlichen durch die im Unterteil säulenartigen Stützen getragene Der Stuhl steht ferner nicht auf Kufenj als Aufstellfläche dient vielmehr die Unterkante des Eußes,.die durch den Sporn, der sich nur auf der einen Seite der Stütze befindet,.nach hinten erweitert wird *
8o) Zutreffend hat der Niehtigkeitssenat schließlich auch den auf Seite 28 des Buches ”Der Stuhl” von Heinz und Boao	gezeigten	Stuhl	nicht	als	neuheitsschädlich ange-
sehen« Dieser Stuhl hat zwei verhältnismäßige schwache,
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 leicht schräg gestellte seitliche Stützen, deren Füße kufen-förmig verbreitert sindo Die Stützen sind durch zwei Sperrholzplatten verbunden, von denen die eine, die über dem nach vorn ausladenden Sitzbrett liegt, nach hinten, und die andere, die unterhalb des Sitzes angeordnet ist, nach vorn gebogen isto Die obere Platte dient als Gegenlager für das Sitzbrett, das auf der unteren Platte aufliegt» Die untere Platte, deren Unterkante durch eine rundgeschnittene, massive Leiste verstärkt ist, steht auf dem Boden auf.- Wie -der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, ruht der Sitz im wesentlichen auf der Bodenfläche der unteren Sperrholzplatte„ Die Verhältnisse liegen deshalb auch hier anders als beim Streitpatent, bei-dem der Sitz von den seitlichen Stützen gehalten wird.
IV* Die Parteien sind darüber einig, laß der Stuhl, den die Firma	auf	den Markt bringt, alle wesent-
lichen Merkmale des Strditpatents aufweist» Die Klägerin hat aber nicht den Nachweis erbringen können, daß ein solcher Stuhl schon vor dem Anmeldetage des Streitpatents im Betriebe der Firma	hergestellt und Interessenten
 vorgeführt worden isto
 Fs ist unter den Parteien jetzt unstreitig, daß die Firma	die	ersten	Stühle der in Frage stehenden
 Art nicht vor dem Sommer 195*1 .‘verkauft und in Prospekten angeboten hat* Die Stühle sind zu dem ersten Male in der Preisliste Nr 3/51 der Firma	Bie	erste
 Lieferung ist im Sommer 1951 an eine Schule in erfolgt* Die Klägerin bestreitet auch nicht mehr, daß der Firma	zu	der Zeit, als sie mit der Serienferti-?
gung begonnen hat, der Stuhl der Beklagten bekannt war<>
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Diese Umstände schließen nicht aus* daß die Firma M schon vorher unabhängig von der Beklagten einen
 gleichartigen Stuhl entwickelt hatte«, Denn die Firma M^^| fUflB?	erst seit dem Jahre 1943 mehr am Bande
 mit dem Bau von Schulmöbeln befaßte, war nach den Aussagen der Zeugen in den Jahren 1949, 1950 vor allem durch Aufträge der Besatzungsmacht voll ausgelasteto Es wäre deshalb denkbar, daß die Firma	schon	vor dem Anmelde tage
 des Streitpatents einen'Stuhl mit dessen Merkmalen,konstruiert, den Stuhl aber aus innerbetrieblichen Gründen noch nicht herausgebracht hatte;- Davon hat sich der Senat jedoch nicht überzeugen können® Schriftliche Unterlagen, wie Werkstatt-Zeichnungen, Arbeitszettel oder dgl®, aus denen hervorginge, daß ein solcher Stuhl schon vor dem 9* Oktober ‘1950 vorhanden -gewesen ist, liegen nicht vor; die von der Klägerin eingereich-ten Skizzen I - IV sind unstreitig nachträglich angefertigt worden, um den behaupteten Entwicklungsgang des Stuhles zu veranschaulichen«. Die weitere Beweisaufnahme hat auch erhebliche Zweifel ergeben, ob die dahingehenden Bekundungen einzelner r. Zeugen sachlich zutreffen«	'
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Der Zeuge MB Lehrer in OBB hat auch bei	'•	f.
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seiner erneuten Vernehmung ausgesagt. M	habe	ihm,
 bestellt habe, einen Kufenstuhl gezeigt® Er sei zwar auch bei der Weihnachtsfeier 1948 oder 1949 und bei einer Gesellenprüfung im Jahre 1952 oder 1955 im Betriebe der Firma MfUfc gewesen® Er sei aber sicher, daß er bei diesen Gelegenheiten nicht in Räume gekommen sei, in denen Schulmöbel gestanden hätten® Der Stuhl, den er seinerzeit gesehen habe, .habe mit dem von vorgelegten	Muster	übereinge-
als er am 16* September 1949 einen Schrank für die Schule
 stimmt, das nur geringfügig von dem später herausgebrachten Stuhl abweicheo MflHHHBbat dazu erklärt, das Muster sei im Jahre 1949 auf Veranlassung und nach Angaben von Treffer; der vom 26«, Juli 1948 bis Juli/August 1949 als Werkmeister und Betriebsleiter und vom 17,* März 19 5Ö bis zu dem Juni 1950 als Betriebstechniker bei der Firma	"^tig war, ange-
fertigt worden«» SjflMH’ Werkmeister bei der Firma Mfm^
hat bekundet, im Jahre 1950, noch unter Treffer, seien einige Kufenstühle hergestellt worden. HflMV». Maler bei der Firma	hat	ausgesagt,	er	habe im Jahre 1950, als
 Treffer noch im Betriebe gewesen sei, einige Kufenstühle nach Art des vorgelegten Musters gespritzt«. Er könne sich noch daran erinnern, daß ihn Treffer damit beauftragt habe«, Treffer habe die Arbeit zunächst bemängelt$ er, der Zeuge, habe die Beanstandung für ungerechtfertigt gehalten und die Stühle später in unverändertem Zustand abgeliefe'rt. Treffer habe sie dann für einwandfrei befundene Per Zeuge	seinerzeit	Werk-
meister im Maschinenraum, der sich vor dem Patentamt dahin geäußert hair, im Jahre 1950 sei eine größere Anzahl von Kufen-stühlen hergestellt worden, hat diese Angabe nicht aufrechter-
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halten* Er hat bei seiner erneuten Vernehmung erklärt, es seien damals nur einige Muster angefertigt worden.
seinerzeit Beiter des Bankraums, in dem die Möbelstücke zusammengesetzt werden, der vor dem Patentamt bekundet hat, es sei 1950 eine Serie von 100 Kufenstühlen aufgelegt worden, und der vor dem Patentamt ebenso wie eine nähere Schilderung über den Werdegang' des Kufenstuhles gegeben hat, hat jetzt.' angegeben, er habe vor dem 9» Oktober 1950 keinen fertigen Kufenstuhl gesehene Er erinnere sich jedoch, daß’im Sommer 1950 seitliche Stützen und Kufen für
 etwa 5—10 Stühle in den Bankraum gekommen seien.» Er habe Ri damit beauftragt, die Stützen in die Kufen einzusetzen und mit den Kufen zu verleimen» Ru£^ der ara 13» September 1950 zu der Firma MjmUHI gekommen ist, hat das bestätigt» Er hat erklärt, er könne sich darauf besinnen, daß die Befestigung der Stützen in den Kufen seine erste Arbeit bei der Firma B gewesen sei0 Die Zeugin FH& deren Tätigkeit in den Jahren 1949-1951 im wesentlichen darin bestand, Äste aus vorgearbeiteten Werkstücken zu entfernen, hat ausgesagt, sie habe zu der Zeit, als der Maschinenraum, der im Juli oder August 1950 in einen Neubau verlegt wurde, noch im jetzigen Bankraum I untergebracht gewesen sei, Löcher für Gummipfropfen in eine Reihe von Kufen gebohrt» Treffer habe ihr gesagt, die Kufen seien für -Stühle bestimmt» Schließlich hat sich auch der’ Zeuge	der	seinerzeit	die	Oberfräse	bedient hat,
 dahin geäußert, er habe in dem alten Maschinenraum Teile eines Kufenstuhls bearbeitet»
Bei der Würdigung der Aussagen der im Betriebe tätigen Personen muß berücksichtigt werden, daß es sich bei dem Gegenstand der Vernehmung um ganz kurzfristige Vorgänge handelt, die schon längere Zeit zurückliegen und denen die Zeugen damals keine besondere Beachtung zu schenken brauchten» Die Möglichkeit, daß sich das Erinnerungsbild der Zeugen in der Zwischenzeit verschoben hat oder die Zeugen nachträglich falsche Rückschlüsse ziehen, kann deshalb nicht außer Betracht bleiben»
Die Bekundungen der weiter vernommenen Zeugen lassen aber auch, darauf schließen, daß sich die bisher genannten Zeugen zu-mindest hinsichtlich einzelner Angaben geirrt haben»
Es fällt zunächst auf, daß einijfe Zeugen, denen die
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Herstellung auch nur von einzelnen Kufenstühlen kaum hä,tte entgehen können, mit Bestimmtheit erklärt haben, Sie hätten in der fraglichen Zeit keinen Kufenstuhl .bei aer Firma M|
gesehene So hat TrjppHausgesagt, ihm sei aus seiner Tätigkeit bei der Firma Mfm| nichts von einem Kufen-Stuhl bekannt» Auch Hpp, der vom April 1950 bis zu dem September 195 ! Betriebsleiter der Firma	war> hat mi't großer
 Bestimmtheit bekundet, er habe vor dem Frühjahr 1951 keinen Kufenstuhl bei der Firma	gesehen»	Weiter	hat
 auch	der	in	der fraglichen Zeit Betriebsassistent der
 Firma	gewesen,ist, seine frühere Aussage dahin
 berichtigt, daß nach seiner Auffassung vor dem Jahre 1951 kein Kufenstuhl bei der Firma	vorhanden	gewesen	sei
 Bei seiner gegenteiligen Aussage vor dem Nichtigkeitssenat des Patentamts habe er sich geirrt, das sei ihm nachträglich klar geworden. Von den vorerwähnten Zeugen müßte sich insbesondere Tr^BH|an das Vorhandensein eines Kufenstuhles erinnern können« Denn dieser Zeuge war für die Schulmöbelherstellung verantwortlich» Nach der Bekundung von MppPPHH soll er den Kufenstuhl sogar selbst entwickelt haben* Da der Zeuge danach das Verdienst für die Konstruktion des Stuhles für sich in Anspruch nehmen könnte, ist es nicht sehr wahrscheinlich, daß er die Existenz eines Kufenstuhles nur deswegen bestreiten würde, weil er nach Differenzen mit M^pD ^PPH aus dessen Unternehmen ausgeschieden ist» Das Bedenken, der Beklagten, die anderen Zeugen hätten die von ihnen geschilderten Begebenheiten zeitlich vorverlegt, läßt sich danach nicht von der Hand weisen»
Die Zweifel, die sich in dieser Richtung ergeben haben, können indes auf sich beruhen* Denn auch wenn tat-
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sächlich im Jahre *;949 ein Musterstuhl mit Kufen und im Jahre 1950 weitere 5-10 Kufenstühle hergestellt sein sollten, so können diese Stühle nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls noch nicht die Bedingungen des Streitpatents erfüllt haben«
der am Ausgang des Verfahrens nicht interessiert ist, hat bekundet, im Mai oder Juni 1951 habe der Schulmöbelvertreter der Birma Mmf|, der Schulrat ZcW« einen Kufenstuhl und einen Katalog der Beklagten gebracht*
Pie Konstruktion des Stuhles sei allen Beteiligten als neuartig erschienen«	habe	gesagt,	daß	auch	die	Firma	M|
MB einen solchen Stuhl herausbringen müsse« habe daraufhin angeordnet, daß der Stuhl mit einigen Abweichungen nachgebaut werde, die er, HfH, wegen des in dem Katalog enthaltenen Vermerks "Patent angem«" vorgeschlagen habe«
Es seien dann auch auf Grund einer Zeichnung, die nach dem Muster auf Packpapier gefertigt sei, zunächst einige Modelle hergestellt worden« Nach diesen Modellen sei dann die Serienfertigung auf genommen worden»
hat zwar erklärt, er könne sich’ eines Vorganges, wie ihn	geschildert	hat,	nicht erinnern« Pie
 Bekundung von	wird	jedoch	in	wesentlichen Punkten durch
 die Aussagen der nicht mehr bei der Firma	10e~
schäftigten Zeugen Hatfl, B^^MH und P0HB bestätigt« Ha^|, seinerzeit Kraftfahrer bei der Firma MJ^HHIB? hat gesehen, daß der Schulrat BfB im Frühjahr 1951 einen Kufenstuhl in den Betrieb gebracht hat«	der	als
 freiberuflicher Architekt für die Firma	gearbeitet
 hat, hat beobachtet, daß in dieser Zeit ein Kufenstuhl, von
 dem er hörte, er- stamme von der Beklagten,, im Zeichenraum nachgezeichnet wurde0 D£^IBhat im Sommer 1951 einen Muster stuhl nach einer Zeichnung auf braunem Packpapier angefertigt Der Senat hat' deshalb keine Bedenken, der Aussage des Zeugen HflP zu folgen.
Die Firma	hat	danach	nicht nur, wie jetzt
 unstreitig ist, in ihrem ersten Prospektblatt Uber den Kufenstuhl im Jahre 1951 die Abbildung und ’die Maßtabelle nahezu unverändert aus dem Katalog der Beklagten Übernommene Sie hat auch die Produktion der KufenstUhle ganz auf den Stuhl der Beklagten aufgebaute Dazu hätte keine Veranlassung bestanden, wenn der Firma schon vorher ein gebrauchsfähiger Stuhl mit den Merkmalen des Streitpatents zur Verfügung gestanden hätte
 Gegen das Vorhandensein eines solchen Stuhles spricht weiter auch die Auskunft des Hauptlehrers Zj0|Wkc ZflHHI sind danach* bei einem Besuch der Firma	gegen
 Ende Juni 1951 nur vierbeinige Stühle gezeigt worden. Nachdem	^ei einer Dehrerkonferenz einen Prospekt über
 Kufenstühle gesehen hat, hat er der Firma M^mHH am 7o Juli 1951 einen solchen Prospekt geschickt und gebeten, es möchten statt der bestellten vierbeinigen Stühle Kufenstühle der im Prospekt bezeiohneten Art geliefert werden.,
Die Firma	hat	daraufhin	am 18o Juli 1951 geant-
wortet, auch sie stelle Kufenstühle her5 da aber deren Bewährung noch nicht einwandfrei feststehe, sei der Stuhl noch nicht in die Fertigung gegangene 1s sei später mit einer Fertigung zu rechnen, falls der Stuhl sich bewähre.
Der Senat hat sich auf Grund dieser im Berufungsverfahren Heu) hervorgetretenen Umstände nicht davon überzeugen
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können, daß vor dem Anmeldetage d<es Streitpatents bei der Firma K^HH|ein gebrauchsfähiger Kufenstuhl mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents (in der Fassung des vorliegenden Urteils) hergestellt und zu dem Verkauf ange-boten oder sonst offenkundig vorbenutzt worden ist. Allenfalls kann es sich darum handeln, daß einige noch unbrauchbare KufenstUhle als Versuchsstücke bei der Firma vorhanden gewesen sind, Uber deren Beschaffenheit im einzelnen die Zeugen sieh geirrt haben mUssen« Erinnerungsfehler konnten, auch gerade in diesem Funkte besonders leicht auftretenj der Lehrer Nd^ist technischer Laie und die Übrigen Zeugen haben später zu Tausenden die von der Firma vertriebenen Kufenstühle gesehen» An der subjektiven Richtigkeit ihrer Angaben braucht deshalb nicht ohne weiteres ge-zweifelt zu werden» Die Zeugen KflV; Ru®,	uhd
 haben ohnehin nur mit Teilen eines Kufenstuhls zu tun gehabt, konnten also Uber das Aussehen des ganzen Stuhls nichts sagen* Nach alledem konnte die Feststellung des Nichtigkeitssenats, es seien Stühle mit den Merkmalen des Streitpatents offenkundig vorbenutzt, nicht aufrecht erhalten werden»
V» Das Streitpatent hat gegenüber dem hiernach zu berücksichtigenden Stande der Technik einen erheblichen Fortschritt gebracht».
Soweit sich die Vorveröffentlichungen mit Stahloder Stahlrohr-Konstruktionen befassen, braucht nicht erörtert zu werden, ob der Vorschlag des Streitpatents gegenüber
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den dort .beschriebenen Sitzmöbeln irgendwelche Gebrauchs-Vorteile bietet«, Denn selbst wenn die dort bezeichnten Gestaltungen dem Stuhl naph dem Streitpatent insoweit gleichwertig oder sogar überlegen wären, so wäre die Technik zu demindest dadurch bereichert, daß-das Streitpatent die Möglichkeit eröffnet hat, einen gebrauchsfähigen Schulstuhl ganz aus Holz zu fertigen.
Von den vorbekannten Sitzmöbeln aus Holz war der größte Teil, wie die Ausführungen nach den US-PatentSchriften Nr 2 256 951, 2 487 907 und 2 474 265, nach der deutschen Patentschrift Nr 2.33 339 und dem Katalog der Möbelfabrik schon nach ihrer ganzen Konstruktion für den Schulbetrieb ganz ungeeignet* Die weiter entgegengehaltenen Holzstuhle kämen schon eher für die Schule in Betrachte Für einen solchen Verwendungszweck weisen sie aber noch eine Reihe von Mängeln auf, die erst durch das Streitpatent beseitigt worden sind* Der Stuhl nach dem US-Design Nr 149 798 läßt den Füßen nur geringere Bewegungsfreiheit* Außerdem kann auch die auf -dem Sitzbrett befestigte Stütze für die Rückenlehne leicht abbrechen. Die Bewegungsfreiheit der Füße ist auch bei dem Stuhl nach der ÜS-Patentschrift Nr 2 146 932 (Fig 5 unä 6) und ,dem R^H~Stuhl eingeschränkt* Diese Stühle sind auch für den Schulbetrieb nicht stabil und kippsicher genug , Umstände, die für den praktischen Gebrauch von ganz besonderer Bedeutung sind* Bei dem Stuhl nach der französischen Patentschrift Nr 899 107 wirkt das Grundgestell des Stuhles störend. Bei den drei zuletzt genannten Stühlen ist im übrigen auch der Materialverbrauch, bei dem R^^-Stuhl durch die beiden Sperrholzplatten, bei dem Stuhl nach der US-Patent-schrift Nr 2 146 932 infolge der starken Verbreiterung des Unterteils der Stützen und bei dem Stuhl nach der französischen
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Patentschrift Nr 899 707 wegen des Grundgesteils Verhältnis- • mäßig große Alle diese Nachteile werden durch das Streitpatent vermieden«, Per Stuhl nach dem Streitpatent ist daher der erste freistehende Holzstuhl, der allen Anforderungen des Schulbetriehes in weitem Umfange gerecht wird«
VI« In Übereinstimmung mit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen hat der Senat auch keine Bedenken, die Erfindungshöhe des Streitpatents zu bejahen« Pie Herstellung von Holzstühlen ist technisch so weit entwickelt, daß bei jeder neuen Konstruktion mehr ©der weniger zwangsläufig auf bereits bekannte Gestaltungsmittel zurückgegriffen werden muß« Der Umstand, daß die einzelnen Elemente der geschützten Kombination , für sich allein weitgehend bekannt waren, spricht bei dieser Sachlage nicht für das Vorliegen einer nur geringen erfinderi-' sehen Leistung. Bei den sog, R^|^-Stühlen und den Stühlen nach der.US-Patentschrift Nr 2 146 932 und der französischen Patentschrift Nr 899 707 waren zwar schon mehrere Merkmale des Streitpatents vereinigt« Die Lösung des Streitpatents wurde aber auch durch diese Ausführungen keineswegs nahegelegt«
Bei dem sog« B^J^-Stuhl, für den der Nichtigkeitssenat in seiner Hilfsbegründung einen abweichenden Standpunkt vertreten hat, ruht der Sitz, wie bereits dargelegt, im wesentlichen auf der durch die untere gebogene Sperrholzplatte gebildeten Halb-säule« Er wird durch die als Gegenlager dienende obere Platte festgehalten., Die Sperrholzplatten stellen deshalb bei diesem Stuhl die entscheidenden Konstruktionselemente dar« Es ist schon aus diesem-Grunde nicht anzunehmen, daß die Veröffentlichung dem Fachmann die Anregung hätte vermitteln können, gerade auf die Sperrholzplatten zu verzichten und sich auf die seitlichen Stützen zu beschränken, die bei Rasch in der Hauptsache den Zweck erfüllen, die Sperrholzteile seitlich einzu-
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fassen« Auch der Stuhl nach der US~Patentschrift Nr 2 146 932, der andere Zwecke verfolgt, ist nach anderen konstruktiven Gesichtspunkten aufgebaut als der Stuhl nach dem Streitpatentc Die Last ruht hier auf den im Unterteil säulenartigen Stützen* Würde man bei diesem Stuhl auf die Verbreiterung des Unterteils verzichten und* die Stützen mit konsolenartigen Tragleisten zur Abstützung des Sitzbretts und mit Kufen versehen, wie es dem Streitpatent entsprechen'würde, so wäre der Stuhl nur noch be-dingt brauchbar« Denn die Verbindung zwischen Stütze und Kufen wäre bei der Bauart des Stuhles schon in der Ruhestellung stark belastet und könnte dem wachsenden-Druck beim Auftreten des Kippmomentes nicht mehr ohne weiteres standhalten« Auf diesem Umstand beruht es ersichtlich auch, daß der Erfinder des französischen Patents eine doppelte Abstützung für den Fuß der Stützen vorgesehen hat* Auch bei diesem Stuhl könnte nicht einfach das Grundgestell fortgelassen und der sockel-artige Stützkörper als Kufe ausgebildet werden* Auch dieser Stuhl wäre dann nicht mehr haltbar genug* Es war deshalb bei den vorgenannten Stuhlarten, wenn man von den äußeren Abweichungen absieht, noch die Erkenntnis des dem Streitpatent zugrunde liegenden statischen Prinzips erforderlich, um zu der Lösung des Streitpatents zu gelangen*
Der Senat hat danach keinen Zweifel, daß der Vorschlag des Streitpatents erfinderische Überlegungen voraussetzte0 Das wird auch dadurch bestätigt, daß der Gedanke des Streitpatents nicht früher aufgetreten ist, obwohl die erwähnten Vorveröffentlichungen schon lange Zeit zurückliegen und ein großes praktisches Bedürfnis nach einem brauchbaren, frei stehenden Schulstuhl bestanden hat.

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Das Streitpatent konnte danach mit den unter I erörterten Einschränkungen bestehen bleiben,, Insoweit mußte die ange- . fochtene Entscheidung aufgehoben werdeiio Die Unteransprüche 2-8, die zweckmäßige Ausgestaltungen zu dem Gegenstände haben, sind ent-, sprechend der Neufassung des Hauptanspruchs abgeändert worden,, Hinsichtlich der Ansprüche 9 und 10 hat die Beklagte durch die Erklärung, sie halte diese Ansprüche nicht mehr aufrecht, auf eine Prüfung der Schutzfähigkeit verzichtet (vgl* BGH GRUR 1956, 409 ,/41.Q7)c insoweit mußte es deshalb bei der angefochtenen Entscheidung verbleiben,,
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 42,40 PatGo
 Wilde	Birnbach	Bock
 Spreng
Weiß