Rechtssatz« Eine Kriegsgesellschaft, die einer.Aufrechnung ihres Schuldners mit Forderungen an das Reich unter‘Berufung auf ihre formale Rechtsstellung als Eigenpersönlichkeit widerspricht, handelt unredlich, wenn ihre Forderung der treuhänderischen Durchführung von Hoheitsaufgaben des Reiches mit zweckgebundenen Mitteln und nach Weisungen einer Reichsbehörde entspringt,, Das Bestehen eines vom Reiche gezeichneten Geschäftsvermögens und die Freistellung des technischen Betriebes stehen diesen Voraussetzungen nicht ientgegen* Justizrat hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3, Juli 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof„ Br, Lindenmaier, Br„ Birnbach, Br* Bock, Br„ Nastelski und Br., Weiss für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart - Rebensitz Karlsruhe - vom 30„ Juli 1952 aufgehoben« Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Sie hält sich- zu dieser Aufrechnung für berechtigt, weil die Klägerin trotz ihrer privatrechtlichen Gestaltung als Dienststelle des Reiches staatliche Funktionen ausgeübt habe und ihre Forderung daher als Reichsforderung behandelt werden müsse,, Bei der Beurteilung des Aufrechnungseinwandes geht das Berufungsgericht nach Prüfung des Gründungsvertrages und der Geschäftsordnung der Klägerin davon aus, dass nicht allein das gesamte Gesellschaftskapital der Klägerin sich in der Hand des Reiches befunden habe, sondern dass auch die Klägerin allgemein für die Durchführung mannigfaltiger, nicht näher umgrenzter rüstungswichtiger Aufgaben des Reiches gegründet worden sei und dass dem Reich ein ausschlaggebender Einfluss auf die Willensbildung der Klägerin und auf die Kontrolle ihrer Geschäftsführung durch den Rechnungshof des Deutschen Reiches gesichert werden sei* Das Berufungsgericht folgert hieraus, dass damit die Klägerin die Voraussetzungen erfülle, unter denen der Bundesgerichtshof (BGHZ Bd 3» 316) eine Aufrechnung ihrer Forderungen mit'Forderungen gegen das Reich für zulässig erklärt habe,, Trotzdem hält das Berufungsgericht die Aufrechnung aus rechtlichen Gründen nicht für möglich» Ihre Anerkennung würde nach seiner Meinung einen Einbruch in den Grundsatz der Selbständigkeit des Gesellschaftsvermögens einer GmbH bedeuten, der nicht dadurch gerechtfertigt werden könne, dass die Berufung der Klägerin auf ihre Haftungsbeschränkung als Missbrauch gekennzeichnet werde» Ihre Verteidigung sei kein Missbrauch« Die Klägerin sei ein auf eng begrenzte wirtschaftliche Aufgaben beschränktes Unternehmen gewesene Dementsprechend sei der Kreis der Forderungen, die sie erwerben- und der Verpflichtungen, die sie habe auf sich nehmen können, eng begrenzt gewesen« Eine ordnungsmässige Abwicklung dieses Geschäftskreises sei unmöglich» wenn die Klägerin Das Berufungsgericht lehnt die vom Grossen Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (EGHZ Bd 2, 3CQ) entwickelten Grundsätze ab, wonach die Gleichartigkeit der Forderungen bei Eintritt der Aufrechnungslage genüge und nicht bis zur Aufrechnungserklärung fortzubestehen brauche. In dieser Entscheidung werden die Gründe des Berufungsgerichts widerlegt0 Der erkennende Senat hält nach wie vor an dieser Begründung fest, Neu ist nur der Hinweis des Berufungsgerichts auf das nach jener Entscheidung verkündete Vorschaltgesetz vom 21« Juli 1951» Auch bezüglich dieses Einwandes hat der erkennende Senat bereits in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 8« Mai 1953 - I ZR 120/52 -ausgeführt, dass Aufrechnungen mit Forderungen an das Reich durch das Gesetz nicht berührt würden« sich auf eine formell bestehende Abgrenzung vom Reich als Schuldner der Gegenforderung zu berufen« wenn sie auf der einen Seite wie eine Dienststelle ohne eigene Willensbildung Hoheitsaufgaben des Reiches mit zweckgebundenen Mitteln für Rechnung des Reiches durchgeführt und daraus die Klageforderung erwor- ben hat, während andererseits die Verselbständigung der Gläubigerin nur aus Zweckmässigkeitsgründen gewählt und nicht dazu bestimmt gewesen ist, die Beziehungen zu dem Schuldner entscheidend zu gestalten» Es liegt auf der Hand, dass für den als übergeordnet erkannten Grundsatz einer redlichen Vertragsabwicklung auch der Charakter der Gegenforderung nicht ohne Einfluss bleiben kann und dass er bei der Beurteilung der von der Gläubigerin in ihrer Verteidigung einzuhaltenden Grenzen eine Rolle spielt» Von einer schrankenlosen Zulassung beliebiger Forderungen an das Reich zur Aufrechnung gegen Forderungen der Kriegsgesellschaften ist keine Rede gewesen* In allen bisher behandelten Fällen standen die Gegenforderungen stets in besonders enger Beziehung zu dem Tätigkeitsgebiet der Gläubigerin» Mit dieser Klarstellung wird bereits ein Teil der Gründe des Berufungsgerichts gegenstandslos* Die speziell bei der Klägerin vorliegenden Verhältnisse hat der Senat in einem tatsächlich besonders erschöpfend aufgeklärten Falle für ausreichend zur Anwendung der entwickelten Grundsätze befunden» In der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 3* Juli 1953 I ZR 216/53 - ist zu weiteren, auch vom Berufungsgericht im vorliegenden Falle vorgebrachten Gegengründen Stellung genommen» Dort ist angeführt s Unbestreitbar bleibt eine gewisse Beeinträchtigung der Haftungsgrundlage der Gesellschaft durch die Zulassung der Auflassungc Diese könnte den Gläubigern der Gesellschaft - sollten ihre Forderungen wirklich einmal umgestellt werden - zur Last fallen* Dieser Nachteil ist indessen die notwendige Folge der weitgehenden Verquickung hoheitlicher Aufgaben des Reiches ' mit privatwirtschaftlicher Geschäftsführung und stellt somit einen Organisationsfehler einer oft wenig überlegten Kriegs- und Staatsführung dar, der nicht unter Missachtung übergeordneter rechtsstaatlicher' Grundsätze zu dem Schaden der betroffenen Schuldner der Kriegsgesellschaften neutralisiert werden kann«
/das Nachschlagewerk _ 2527 0-0 ' Gesetz; §§ 242, 387 BGB ‘ ' Rechtssatz« Eine Kriegsgesellschaft, die einer.Aufrechnung ihres Schuldners mit Forderungen an das Reich unter‘Berufung auf ihre formale Rechtsstellung als Eigenpersönlichkeit widerspricht, handelt unredlich, wenn ihre Forderung der treuhänderischen Durchführung von Hoheitsaufgaben des Reiches mit zweckgebundenen Mitteln und nach Weisungen einer Reichsbehörde entspringt,, Das Bestehen eines vom Reiche gezeichneten Geschäftsvermögens und die Freistellung des technischen Betriebes stehen diesen Voraussetzungen nicht ientgegen* Aktenzeichens I ZR 217/52 DG Karlsruhe Urteil des BGH vom 3- Juli 1953 - OLG Stuttgart, Nebensitz Karlsruhe I ZR 217/52 rüMMPW ■<■ >'■< 11 —1 Verkündet am 3. Juli 1953 Grunau, Justizobersekretär., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma' Otto Maschinenbau in Weg 0 Apparate- und Bl Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr„ gegen das Ri ihren Liquidator, GmbH in Liq,, vertreten durch Kaufmann Eduard RflB? Bl 3tr*Ä Klägerin und Revisionsbeklagte, -Prozessbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br.. Justizrat hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3, Juli 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof„ Br, Lindenmaier, Br„ Birnbach, Br* Bock, Br„ Nastelski und Br., Weiss für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart - Rebensitz Karlsruhe - vom 30„ Juli 1952 aufgehoben« Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen -2~ 4 Tatbestand s . Klägerin ist das RUstungskontor, eine im Jahre 194-2 gegründete GmbH, deren sämtliche Geschäftsanteile dem Deutschen Reiche gehörten«. Nach Beendigung des Krieges wurde die Klägerin aufgelöst« Sie befindet sich jetzt im Zustande der Liquidation«, Während des Krieges lieferte die Klägerin der"Beklagten eine Arbeiterwohnbaracke zu dem Preise von 11„730 RM„ Die Klägerin verlangt mit der Klage Zahlung des abgewerteten Betrages von lc173 DM mit Zinsen, Die Beklagte beantragt Klageabweisung«, Sie bestreitet die Klageforderung nicht, erhebt aber die Einrede der Verjährung und rechnet hilfsweise mit Forderungen gegen das Deutsche Reich aus nicht bezahlten Rüstungsaufträgen in Höhe von 90.185>15 RM auf«. Sie hält sich- zu dieser Aufrechnung für berechtigt, weil die Klägerin trotz ihrer privatrechtlichen Gestaltung als Dienststelle des Reiches staatliche Funktionen ausgeübt habe und ihre Forderung daher als Reichsforderung behandelt werden müsse,, Die Klägerin hat der Aufrechnung mit der Begründung widersprochen, dass sie mit dem Reiche nicht identisch gewesen sei, sondern mit eigenem Vermögen gearbeitet und selbständig die Klageforderung erworben habe«, Die Gegenseitigkeit der Forderungen sei deshalb nicht gegeben« Beide Vorinstanzen haben die Verjährungseinrede als unbegründet angesehen,, Das Landgericht hielt die Aufrechnung mit den Rüstungsforderungen für durchgreifend und wies die Klage wegen Tilgung der Klageforderung ab«, Das Berufungsgericht schloss sich dagegen dem Standpunkt der Klägerin an und gab der Klage wegen Unzulässigkeit der Aufrechnung statto Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klage-abweisungsantrag«, Ent Scheidungsgründe^ Eie Zurückweisung der Verjährungseinrede ist recht lieh einwandfrei begründet und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Bei der Beurteilung des Aufrechnungseinwandes geht das Berufungsgericht nach Prüfung des Gründungsvertrages und der Geschäftsordnung der Klägerin davon aus, dass nicht allein das gesamte Gesellschaftskapital der Klägerin sich in der Hand des Reiches befunden habe, sondern dass auch die Klägerin allgemein für die Durchführung mannigfaltiger, nicht näher umgrenzter rüstungswichtiger Aufgaben des Reiches gegründet worden sei und dass dem Reich ein ausschlaggebender Einfluss auf die Willensbildung der Klägerin und auf die Kontrolle ihrer Geschäftsführung durch den Rechnungshof des Deutschen Reiches gesichert werden sei* Das Berufungsgericht folgert hieraus, dass damit die Klägerin die Voraussetzungen erfülle, unter denen der Bundesgerichtshof (BGHZ Bd 3» 316) eine Aufrechnung ihrer Forderungen mit'Forderungen gegen das Reich für zulässig erklärt habe,, Trotzdem hält das Berufungsgericht die Aufrechnung aus rechtlichen Gründen nicht für möglich» Ihre Anerkennung würde nach seiner Meinung einen Einbruch in den Grundsatz der Selbständigkeit des Gesellschaftsvermögens einer GmbH bedeuten, der nicht dadurch gerechtfertigt werden könne, dass die Berufung der Klägerin auf ihre Haftungsbeschränkung als Missbrauch gekennzeichnet werde» Ihre Verteidigung sei kein Missbrauch« Die Klägerin sei ein auf eng begrenzte wirtschaftliche Aufgaben beschränktes Unternehmen gewesene Dementsprechend sei der Kreis der Forderungen, die sie erwerben- und der Verpflichtungen, die sie habe auf sich nehmen können, eng begrenzt gewesen« Eine ordnungsmässige Abwicklung dieses Geschäftskreises sei unmöglich» wenn die Klägerin schlechthin für Forderungen jeder Art gegen das Deutsche Reich haftbar gemacht werden sollte, gegen die sie sich mangels jeder Unterlage gar nicht sachgemäss verteidigen könne. Zu einer Durchbrechung des Grundsatzes der Selbständigkeit des GmbH-Vermögens liege also keine Notwendigkeit vor. Abgesehen davon seien Klageforderung und Gegenforderung auch nicht mehr gleichartig. Die erste sei auf die neue Währung.umgestellt, die zweite nicht. Das Berufungsgericht lehnt die vom Grossen Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (EGHZ Bd 2, 3CQ) entwickelten Grundsätze ab, wonach die Gleichartigkeit der Forderungen bei Eintritt der Aufrechnungslage genüge und nicht bis zur Aufrechnungserklärung fortzubestehen brauche. Es hält diese? nach seiner Meinung allein aus einer analogen Anwendung der Konkursaufrechnung gezogene Folgerung nicht für richtig, einmal weil sich der Zusammenbruch des Deutschen Reiches' nicht mit einem privaten Konkurse vergleichen lasse, dann aber deswegen, weil der Gesetzgeber sich die Regelung des bisher ungeregelten Sachverhalts Vorbehalten habe. Das sei durch das sogenannte Vorschaltgesetz (Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preussischen Beteiligungen vom 21o Juli 1951 (BGBl I S 467) entsprechend Art 134 Abs 4 und 135 Abs 3 und 6 des Grundgesetzes geschehen« Es sei ein unzulässiger Vorgriff der Rechtsprechung gegenüber der Gesetzgebung, wenn vor der gesetzlichen Regelung eine private’ Regelung der Verbindlichkeiten des Reiches durch Zulassung der Aufrechnung ermöglicht werde. Billigkeitserwägungen will das Berufungsgericht für die Zulassung der Aufrechnung nicht anerkennen, weil hierdurch eine ungleichmässige Behandlung der Reichsgläubiger eintrete, 'je nachdem sie eine Aufrechnungsmöglichkeit haben oder nicht* • -5- i i Soweit das Berufungsgericht..die Zulässigkeit der Aufrechnung wegen der Nichtumstellung der Gegenforderung (Ungleichartigkeit) beanstandet, wird auf die Begründung des Grossen Zivilsenats in der Entscheidung vom 20« Juni 1951 (BGHZ 2 S 300 ff) Bezug genommen., In dieser Entscheidung werden die Gründe des Berufungsgerichts widerlegt0 Der erkennende Senat hält nach wie vor an dieser Begründung fest, Neu ist nur der Hinweis des Berufungsgerichts auf das nach jener Entscheidung verkündete Vorschaltgesetz vom 21« Juli 1951» Auch bezüglich dieses Einwandes hat der erkennende Senat bereits in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 8« Mai 1953 - I ZR 120/52 -ausgeführt, dass Aufrechnungen mit Forderungen an das Reich durch das Gesetz nicht berührt würden« . Auch im übrigen greift die Revision die Begründung des Berufungsgerichts mit Hecht als irrtümlich an« Das angefochtene Urteil verkennt zunächst die Tragweite der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Präge der Aufrechenbarkeit von Forderungen der ICriegsge-sellschaften mit Forderungen an das Reich« Es ist nicht richtig.;■ dass in den bisherigen Entscheidungen (BGHZ 3 S 316 und NJW 52 S 817) der Grundsatz der Gegenseitigkeit der aufzurechnenden Forderungen verlassen worden ist und dass an der grundsätzlichen Selbständigkeit des GmbH-Vermögens selbst im Falle der Vereinigung aller Geschäftsanteile in einer Hand (Einmanngesellschaft) Zweifel erhoben worden sind« Der Sinn dieser Entscheidungen ist vielmehr der, dass Gründe der Redlichkeit und des geschäftlichen Anstandes es unter Umständen einer Kriegsgesellschaft verbieten können? sich auf eine formell bestehende Abgrenzung vom Reich als Schuldner der Gegenforderung zu berufen« wenn sie auf der einen Seite wie eine Dienststelle ohne eigene Willensbildung Hoheitsaufgaben des Reiches mit zweckgebundenen Mitteln für Rechnung des Reiches durchgeführt und daraus die Klageforderung erwor- W' ben hat, während andererseits die Verselbständigung der Gläubigerin nur aus Zweckmässigkeitsgründen gewählt und nicht dazu bestimmt gewesen ist, die Beziehungen zu dem Schuldner entscheidend zu gestalten» Es liegt auf der Hand, dass für den als übergeordnet erkannten Grundsatz einer redlichen Vertragsabwicklung auch der Charakter der Gegenforderung nicht ohne Einfluss bleiben kann und dass er bei der Beurteilung der von der Gläubigerin in ihrer Verteidigung einzuhaltenden Grenzen eine Rolle spielt» Von einer schrankenlosen Zulassung beliebiger Forderungen an das Reich zur Aufrechnung gegen Forderungen der Kriegsgesellschaften ist keine Rede gewesen* In allen bisher behandelten Fällen standen die Gegenforderungen stets in besonders enger Beziehung zu dem Tätigkeitsgebiet der Gläubigerin» Mit dieser Klarstellung wird bereits ein Teil der Gründe des Berufungsgerichts gegenstandslos* Die speziell bei der Klägerin vorliegenden Verhältnisse hat der Senat in einem tatsächlich besonders erschöpfend aufgeklärten Falle für ausreichend zur Anwendung der entwickelten Grundsätze befunden» In der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 3* Juli 1953 I ZR 216/53 - ist zu weiteren, auch vom Berufungsgericht im vorliegenden Falle vorgebrachten Gegengründen Stellung genommen» Dort ist angeführt s Unbestreitbar bleibt eine gewisse Beeinträchtigung der Haftungsgrundlage der Gesellschaft durch die Zulassung der Auflassungc Diese könnte den Gläubigern der Gesellschaft - sollten ihre Forderungen wirklich einmal umgestellt werden - zur Last fallen* Dieser Nachteil ist indessen die notwendige Folge der weitgehenden Verquickung hoheitlicher Aufgaben des Reiches ' mit privatwirtschaftlicher Geschäftsführung und stellt somit einen Organisationsfehler einer oft wenig überlegten Kriegs- und Staatsführung dar, der nicht unter Missachtung übergeordneter rechtsstaatlicher' Grundsätze zu dem Schaden der betroffenen Schuldner der Kriegsgesellschaften neutralisiert werden kann« Noch weniger ist der ebenso häufig erhobene Einwand einer ungleichmässigen Befriedigung der Reichsgläubiger geeignet, die Zulässigkeit der Aufrechnung in den erörterten Fällen in Frage zu stellen» Eine aus Gründen der Redlichkeit einem einzelnen Gläubiger offen gebliebene Befriedigungsmöglichkeit wird nicht dadurch unbillig, dass die Währungsgesetzgebung sie anderen Reichsgläubigern versagt» . . „ Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die vermutliche Störung der Abwicklung des eng umgrenzten Geschäftskreises der Klägerin steht im Widerspruch zu der Unterstellung des Urteils, dass der Geschäftskreis der Klägerin tatsächlich unbeschränkt alle rüstungswichtigen Aufgaben des Ministeriums umfasst habe- Im vorliegenden Falle reichen die ‘Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer sachlichen Entscheidung noch nicht aus» Der Sachverhalt jener erwähnten Entscheidung kann aus prozessrechtlichen Gründen hier nicht verwertet werden. Dm Grunde hat das Berufungsgericht überhaupt keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, sondern das Vorliegen eines Sachverhalts unterstellt, der nach seiner Meinung den tatsächlichen Voraussetzungen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entsprach. Es ist bereits ausgeführt worden, dass dabei die bisherigen Entscheidungen - vielleicht infolge zu beschränkter Veröffentlichung - nicht voll erfasst worden sind. Das wirkt sich auch auf die Beurteilung der tatsächlichen Grundlage jener Entscheidungen aus. Es bedarf daher einer Ergänzung der bisherigen tatsächlichen Entscheidungsgrundlageo Die Klägerin ist in den meisten’ -8- bisher bekannt gewordenen Vorprozessen ausserordentlich zurückhaltend in der Klarstellung ihrer Beziehungen zu dem Reich gewesen'und’hat nur ihre nach aussen bestehende Selbständigkeit in den Vordergrund gestellt. Es wird Aufgabe des Berufungsgerichts in der erneuten Verhandlung sein* durch Ausübung des Fragerechts das Innenverhältnis der Klägerin zu dem Reich und das Zustandekommen des streitigen Barackenkaufes restlos zu klären. Es ist - entsprechend der Stellungnahme in I ZR 216/53 -festzustellen, ob die Klägerin entsprechend den Behauptungen der Beklagten Hoheitsaufgaben des Rüstungsministeriums durchzuführen hatte, ob die MBarackenaktionM zu diesen Hoheitsaufgaben gehörte, ob für die Barackenverteilung ein genaues Zuweisungsverfahren vom Rüstungsministerium vorge.schrieben war, ob die Klägerin davon selbständig abv/eichen durfte, ob der Beklagten eine Baracke an Hand dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilt worden ist und welche Rolle die Klägerin bei dieser . Zuteilung spielte. Es ist ferner festzustellen, in welcher Form der Beklagten’ die Verselbständigung der Klägerin zur Kenntnis gebracht worden ist und alsdann zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Klägerin vom Rüstungsministerium eine Stellung angewiesen worden ist, die der einer Dienststelle gleichkam und ob deshalb die Berufung der Klägerin auf ihre formale Selbständigkeit gegenüber der Beklagten als ein Verstoss gegen die Redlichkeit und den geschäftlichen Anstand erscheinen muss. Sollte diese Frage bejaht werden, so müsste das Bedenken der fehlenden Gegenseitigkeit zwischen Klageforderung und Gegenforderung fallen gelassen werden. Aus diesen Gründen musste die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden -9- Lindenmaier Birnbach Bock zugleich für den durch Beurlaubung an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Weiss Nastelski