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BGH · I ZR 216/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 216/87

Außerdem kündigten auch die Programmierer und Renkens, die für den Kläger nebenberuflich an der Weiterentwicklung des von ihm begonnenen Programms gearbeitet hatten. Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Unterlassung, Vernichtung von Datenträgern, Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzpflicht in Anspruch. Er hat da zu behauptet, das von der Beklagten vorgestellte Kalkulationsprogramm sei mit dem von ihm erstellten identisch. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat Widerklage auf Zahlung von 70.904,57 DM nebst Zinsen sowie auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Klägers erhoben. Sie hat behauptet, das von ihr auf der "IMPRINTA" vorgestellte Programm sei unter völliger Loslösung von den Listings 1-8 des Klägers gestaltet worden. Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme mit dem Unterlassungsantrag zu a, dem Auskunfts- und dem Feststellungsantrag stattgegeben und sie im übrigen ebenso wie die Widerklage abgewiesen. Dazu hat es festgestellt, daß das von der Beklagten auf der Messe vorgestellte Programm im wesentlichen mit dem des Klägers identisch sei. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, dem Unterlassungsbegehren des Klägers sei bereits mit der Verurteilung gemäß dem Antrag zu a voll entsprochen. Denn das von der Beklagten auf der "IMPRINTA" vorgestellte Programm sei eine Bearbeitung des Programms des Klägers gewesen. Der Antrag zu b sei nicht dahin zu verstehen, daß der Beklagten untersagt werden solle, das Computerprogramm des Klägers zu bearbeiten. Auch in seiner Berufungsbegründung habe sich der Kläger nicht gegen das bloße "Bearbeiten" gewandt, sondern gegen das "Verwerten" des Originals und seiner Bearbeitungen. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, die Berufung des Klägers sei nach § 511 a ZPO unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700,-- DM nicht übersteige, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Weisung des Unterlassungsantrags zu b, der sich auf die mittelbare Benutzung des vom Kläger erstellten Computerprogramms bezieht, beschwert. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht diesen Antrag dahin ausgelegt, daß der Beklagten untersagt werden soll, auch Bearbeitungen des Programms des Klägers anzubieten, zu verkaufen und/oder dafür zu werben. Der Verbotsausspruch des Landgerichts, den es aufgrund einer Vertragsverletzung der Beklagten für begründet erachtet hat, bezieht sich - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - ausschließlich auf die identische Verwertung und nicht auch auf Bearbeitungen des vom Kläger hergestellten Programms. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß das von der Beklagten auf der "IMPRINTA” vorgestellte und von ihr verwertete Programm mit dem des Klägers im wesentlichen identisch sei; der Zeuge Renkens habe bekundet, daß Fehler beseitigt worden seien, die etwa 5 % ausgemacht hätten. Für die Annahme des Berufungsgerichts, daß der im Unterlassungsantrag zu a, dem das Landgericht stattgegeben hat, angeführte Begriff des Verwertens auch das Anbieten, Feilhalten und Verkaufen von Bearbeitungen des Programms des Klägers einschließen sollte, finden sich in den Ausführungen des Landgerichts keine Anhaltspunkte. 2. Im übrigen läßt die weitere Begründung des Landgerichts erkennen, daß es den Unterlassungsantrag zu b auch sachlich abgewiesen hat. Denn soweit der Unterlassungsantrag eine nur "mittelbare Benutzung" zu dem Gegenstand hat, fehlt es nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen bereits an einer Verletzungshandlung. Das vom Zeugen Lange entwickelte Programm, das die Beklagte nunmehr vertreibe, sei völlig neu geschaffen worden und nicht das Ergebnis einer unzulässigen mittelbaren Benutzung. 3. Nach alledem ist davon auszugehen, daß sich das vom Landgericht gemäß dem ersten Teil des Unterlassungsantrages (a) ausgesprochene Verwertungsverbot nur auf die (nahezu) identische Verwertung des vom Kläger erstellten Computerprogramms beziehen sollte. Dies hat der Kläger mit seiner Berufung angegriffen, wobei er sich - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - darauf berufen hat, das vom Zeugen Lange geschriebene und von der Beklagten nunmehr verwertete Programm sei eine (abhängige) Fortentwicklung seines Programms.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
BerufungsgerichtBearbeitungLandgerichtUnterlassungsantragProgrammKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ	  :	nein
 UrhG §§ 17, 97
Programmbearbeitung
a)	Zur Frage der Beschwer des Klägers, dessen Verletzungsklage hinsichtlich der nahezu identischen Übernahme seines Computerprogramms stattgegeben, hinsichtlich der "mittelbaren Benutzung" abgewiesen worden ist.
b)	Eine bloße Fehlerkorrektur (5 % des Gesamtumfangs) durch den Übernehmer eines Computerprogramms steht der Annahme einer nahezu identischen Übernahme nicht entgegen.
BGH, Urt. v. 26. Oktober 1989 - I ZR 216/87 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 216/87
URTEIL
Verkündet am:
26. Oktober 1989 Kalus
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Ewald P|

Straße	Md
 Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
F.
und
 gegen
AWHHB-Team, Grafische Fachhandels GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Norbert HflHi/ FSHHBH^Vwe9 Pi/
Emam M,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
WV
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Mees und Dr. Ullmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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9 ? sC/v
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Sache darüber, ob die Beklagte ein Computerprogramm des Klägers in unzulässiger Weise verwertet hat. In der Revisionsinstanz geht es nur um den Wert des Beschwerdegegenstandes für das Berufungsverfahren.
Der Kläger, der eine Druckerei betreibt, begann im Jahre 1982 ein Computerprogramm für die Vorkalkulation, das Angebots- und Rechnungswesen sowie die Auftragsbearbeitung für Druckereien zu entwickeln.
Mit Vertrag vom 12. August 1983 verpflichtete sich der Kläger gegenüber der Beklagten, die graphische Materialien und Geräte vertreibt, für verschiedene Bereiche des graphischen Gewerbes Softwarepakete (zunächst für die Kalkulation) zu entwickeln und zu liefern. Die Beklagte verpflichtete sich, ihre Hard- und Software ausschließlich vom Kläger zu beziehen und diese im Rahmen ihres Verkaufsprogramms zu vertreiben .
Mit Schreiben vom 7. Februar 1984 kündigte die Beklagte den Vertrag fristlos, weil der Kläger kein brauchbares Kalkulationssoftwareprogramm für einen Sharp-Computer geliefert habe. Außerdem kündigten auch die Programmierer	und
 Renkens, die für den Kläger nebenberuflich an der Weiterentwicklung des von ihm begonnenen Programms gearbeitet hatten. Die beiden Programmierer schlossen mit der Beklagten einen
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Vertrag, in dem sie sich verpflichteten, ein Kalkulationsprogramm für die graphische Industrie zur Verfügung zu stel len.
Die Beklagte stellte in der Zeit vom 22. bis 28. Februar 1984 anläßlich der Messe "IMPRINTA" in Düsseldorf ein eigenes Kalkulationsprogramm vor.
Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Unterlassung, Vernichtung von Datenträgern, Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzpflicht in Anspruch. Er hat da zu behauptet, das von der Beklagten vorgestellte Kalkulationsprogramm sei mit dem von ihm erstellten identisch.
In der Revisionsinstanz geht es nur noch um den Unterlassungsantrag. Insoweit hat der Kläger zuletzt beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im
 geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) Computerprogramme und Dateien mit einem Programmsystem für Druckereien (zur Durchführung der Vorkalkulationen, des Angebots- und Rechnungswesens und der Auftragsbearbeitung, Kurzbezeichnung "PROKAL"), gleich in welcher Programmablauffolge unabhängig von der benutzten Programmiersprache und dem verwandten Computersystem, anzubieten, feilzuhalten, zu verkaufen, zu verwerten und/oder dafür zu werben,
 und zwar Computerprogramme gemäß der Anlage
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Listing 1 Listing 2 Listing 3 Listing 4 Listing 5 Listing 6 Listing 7 Listing 8
(Einzelblatt),
(Buch/Umschlag),
(Buch/Innenseiten), (Preise und Zeiten), (Ausdruck),
(Sätze und Blocks),
(Fotosatz)
(Repro) und
b) Computerprogramme, bei deren Erstellung die
 Listings gemäß Anlagen 1-8 insgesamt oder teilweise mittelbar benutzt wurden und/oder werden, anzubieten, zu verkaufen und/oder dafür zu werben .
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat Widerklage auf Zahlung von 70.904,57 DM nebst Zinsen sowie auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Klägers erhoben. Sie hat behauptet, das von ihr auf der "IMPRINTA" vorgestellte Programm sei unter völliger Loslösung von den Listings 1-8 des Klägers gestaltet worden.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme mit dem Unterlassungsantrag zu a, dem Auskunfts- und dem Feststellungsantrag stattgegeben und sie im übrigen ebenso wie die Widerklage abgewiesen. Es hat einen urheberrechtlichen Schutz verneint, jedoch eine Vertragsverletzung der Beklagten angenommen. Dazu hat es festgestellt, daß das von der Beklagten auf der Messe vorgestellte Programm im wesentlichen mit dem des Klägers identisch sei. Der Unterlassungsantrag zu b sei unbegründet; insoweit fehle es bereits an
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einer Verletzungshandlung, so daß die Besorgnis zukünftiger mittelbarer Beeinträchtigung nicht bestehe. Bei dem inzwischen von dem Programmierer L^H geschriebenen Kalkulationsprogramm, das die Beklagte jetzt vertreibe, handele es sich um ein völlig neues Programm.
Die gegen die Abweisung des Unterlassungsantrages zu b gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag zu b weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunqsqründe:
I.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700,-- DM nicht übersteige (§ 511 a ZPO). Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, dem Unterlassungsbegehren des Klägers sei bereits mit der Verurteilung gemäß dem Antrag zu a voll entsprochen. Der sich auf die mittelbare Benutzung beziehende Antrag zu b sei nicht ohne weiteres verständlich und bedürfe der Auslegung. Es sei naheliegend, ihn so zu verstehen, daß von ihm eine Bearbeitung im Sinne der §§ 3,
23 UrhG erfaßt werden solle. Einem Antrag mit diesem Inhalt habe das Landgericht jedoch entsprochen, auch wenn es den Antrag zu b abgewiesen habe. Es habe die Abweisung nämlich nicht damit begründet, daß die Beklagte keine Bearbeitung
 angeboten (usw.) habe, sondern weil es der Auffassung gewesen sei, das später von der Beklagten vertriebene Programm sei nicht einmal eine bloße Bearbeitung gewesen; es habe sich insoweit vielmehr um ein vollständig neues Programm gehandelt. Letztlich habe das Landgericht der Klage sogar mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte habe eine Bearbeitung angeboten (usw.). Denn das von der Beklagten auf der "IMPRINTA" vorgestellte Programm sei eine Bearbeitung des Programms des Klägers gewesen. In dem Anbieten, Feilhai ten und Verkaufen der Bearbeitung liege aber ein "Verwerten des Programms selbst.
Der Antrag zu b sei nicht dahin zu verstehen, daß der Beklagten untersagt werden solle, das Computerprogramm des Klägers zu bearbeiten. Denn dem Kläger gehe es ersichtlich nicht darum, daß die Beklagte sein Programm nicht bearbeite sondern lediglich darum, daß sie aus Bearbeitungen keinen weiteren Nutzen ziehe. Auch in seiner Berufungsbegründung habe sich der Kläger nicht gegen das bloße "Bearbeiten" gewandt, sondern gegen das "Verwerten" des Originals und seiner Bearbeitungen.
II. Die nach § 547 ZPO zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, die Berufung des Klägers sei nach § 511 a ZPO unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700,-- DM nicht übersteige, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist der Kläger durch die Ab-
Weisung des Unterlassungsantrags zu b, der sich auf die mittelbare Benutzung des vom Kläger erstellten Computerprogramms bezieht, beschwert.
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht diesen Antrag dahin ausgelegt, daß der Beklagten untersagt werden soll, auch Bearbeitungen des Programms des Klägers anzubieten, zu verkaufen und/oder dafür zu werben. Zu Unrecht hat es aber angenommen, das Landgericht habe dem Unterlassungsbegehren des Klägers - trotz Abweisung des Unterlassungsantrages zu b - aufgrund der Verurteilung gemäß dem Unterlassungsantrag zu a jedenfalls sachlich in vollem Umfange entsprochen .
1. Der Verbotsausspruch des Landgerichts, den es aufgrund einer Vertragsverletzung der Beklagten für begründet erachtet hat, bezieht sich - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - ausschließlich auf die identische Verwertung und nicht auch auf Bearbeitungen des vom Kläger hergestellten Programms. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß das von der Beklagten auf der "IMPRINTA” vorgestellte und von ihr verwertete Programm mit dem des Klägers im wesentlichen identisch sei; der Zeuge Renkens habe bekundet, daß Fehler beseitigt worden seien, die etwa 5 % ausgemacht hätten. Derartige Fehlerkorrekturen lassen das Programm in seinen charakteristischen Eigenheiten unverändert und stehen daher der Annahme einer jedenfalls nahezu identischen Übernahme nicht entgegen. Eine solche Übernahme stellt noch keine Bearbeitung dar (vgl. BGH, Urt. v. 9.5.1985 - I ZR 52/83, GRUR 1985, 1041, 1044 - Inkasso-Programm, insoweit nicht in BGHZ 94, 275 ff). Die vom Zeugen weiter an-
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geführte Umschreibung auf ein anderes System kann vernachlässigt werden, da sie die Identität des Programms - wie es im Unterlassungsantrag umschrieben ist - unberührt läßt.
Für die Annahme des Berufungsgerichts, daß der im Unterlassungsantrag zu a, dem das Landgericht stattgegeben hat, angeführte Begriff des Verwertens auch das Anbieten, Feilhalten und Verkaufen von Bearbeitungen des Programms des Klägers einschließen sollte, finden sich in den Ausführungen des Landgerichts keine Anhaltspunkte.
2.	Im übrigen läßt die weitere Begründung des Landgerichts erkennen, daß es den Unterlassungsantrag zu b auch sachlich abgewiesen hat. Denn soweit der Unterlassungsantrag eine nur "mittelbare Benutzung" zu dem Gegenstand hat, fehlt es nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen bereits an einer Verletzungshandlung. Das vom Zeugen Lange entwickelte Programm, das die Beklagte nunmehr vertreibe, sei völlig neu geschaffen worden und nicht das Ergebnis einer unzulässigen mittelbaren Benutzung. Das Landgericht hat weiter angenommen, daß es insoweit auch an der für eine vorbeugende Unterlassungsklage notwendigen (Erst-)Begehungsgefahr fehle.
3.	Nach alledem ist davon auszugehen, daß sich das vom Landgericht gemäß dem ersten Teil des Unterlassungsantrages (a) ausgesprochene Verwertungsverbot nur auf die (nahezu) identische Verwertung des vom Kläger erstellten Computerprogramms beziehen sollte. Dagegen hat das Landgericht die Klage mit dem zweiten Teil des Unterlassungsanspruchs (b), der die nur mittelbare Benutzung, das heißt die abhängige Bear-
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beitung, zu dem Gegenstand hat, abgewiesen. Dies hat der Kläger mit seiner Berufung angegriffen, wobei er sich - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - darauf berufen hat, das vom Zeugen Lange geschriebene und von der Beklagten nunmehr verwertete Programm sei eine (abhängige) Fortentwicklung seines Programms.
Daß das Landgericht das Unterlassungsb>egehren hinsichtlich der mittelbaren Benutzung auch sachlich abgewiesen und dem entsprechenden Unterlassungsantrag zu b eine selbständige rechtliche Bedeutung beigemessen hat, zeigt sich auch darin, daß es den Streitwert für diesen abgewiesenen Teil mit 50.000,-- DM angenommen hat (Abweisung insgesamt 92.500,-- DM = 50.000,-- DM Unterlassungsantrag +
5.000,-- DM Vernichtungsantrag + 30.000,-- DM Feststellungsantrag + 7.500,-- DM Auskunftsantrag).
III. Danach läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts nicht halten, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 700,-- DM nicht übersteige. Die Berufung ist daher zulässig, so daß es nunmehr einer Entscheidung in der Sache bedarf.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen .
v. Gamm
 Piper
Erdmann
 Mees
Ullmann