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BGH · I ZR 216/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 216/53

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 195,04 DM nebst Zinsen zu verurteilen sowie der Beklagten zu verbieten, Aufführungen des für die Klägerin geschützten Repertoires bei ihren Betriebsfeiern aufzuführen, ohne vorher die Genehmigung der Klägerin einzuholen. Sie bestreitet nicht, anlässlich ihrer Betriebsfeiern Musikaufführungen veranstaltet zu haben, ist aber der Ansicht, dass diese nicht öffentlich und daher nicht gebührenpflichtig gewesen seien. Den Betriebsfeiern habe ausserdem der gewerbliche Charakter gefehlt, da sie vorwiegend der sozialen Betreuung undder Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Betriebsangehörigen gedient hätten* Etwaige gewerbliche Zwek-ke, die der Gastwirt, in dessen Räumen die Betriebsfeiern stattgefunden hätten, mit den Musikaufführungen verfolgt haben könnte, müssten unberücksichtigt bleiben, da dem Gastwirt diese Musikaufführungen auf Grund eines mit der Klägerin abgeschlossenen Pauschalvertrages gestattet seien. Pas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Massgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit über den Unterlassungsantrag in der Hauptsache erledigt ist» Die Revision ist mit der Begründung zugelassen worden, dass der Rechtsstreit eine grundsätzliche Präge des § 27 IiitUrhG betreffe o Pas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, um die nioht nur den vorliegenden Streitfall berührende Rechtsfrage einer oberstgerichtlichen Klärung zuzuführen, ob von Erwerbsunternehmen veranstaltete Betriebsfeiern in den Anwendungsbereich des § 27 LitUrhG fallen. Pa es sich hierbei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, ist die Zulassung im Einklang mit den vom Bundes-Gerichtshof zu § 546 Abs 2 ZPO vertretenen Grundsätzen erfolgt (BGHZ 2, 396).-Nun hat zwar der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 24* Juni 1955 (BGHZ 17, 376) zu dieser Rechtsfrage Stellung genommen. Es lässt keinen Rechtsverstoss erkennen, wenn das Berufungsgericht hinsichtlich der beiden in Präge stehenden Betriebsfeiern der Beklagten mit einer.Teilnehmerzahl von 200 bis 300 Personen festgestellt hat, es habe sich um öffentliche Veranstaltungen im Sinne des § 11 LitUrhG gehandelt« Die Rechtsgrundsätze, die das Berufungsgericht als massgebend für den Begriff der Öffentlichkeit herausgestellt hat, stehen im Einklag mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, denen sich der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 24« Juni 1955 (BGH2 17, 376 £h&?) angeschlossen hat« Hiernach ist der Begriff der Nicht-Öffentlichkeit nicht schon dann erfüllt5 wenn die Musikdarbietungen vor einem nach aussen bestimmt abgegrenzten Kreis von Hörern stattgefunden haben« Der Hörerkreis muss vielmehr darüber hinaus durch wechselseitige persönliche Beziehungen unter sich oder zu dem Veranstalter Innerlich miteinander verbunden sein« Ob diese für die Annahme .einer nicht-öffentlichen Veranstaltung erforderliche innere Verbundenheit besteht, ist im wesentlichen Tatfrage« Die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, bei den*fraglichen Betriebsfeiern mit einem Hörerkreis von jeweils über 200 Personen*habe es an einem engeren persönlichen Band unter den Teilnehmern gefehlt, greifen nicht durch. Aus dem Umstand allein, dass zu diesen Betriebsfeiern nur Betriebsangehörige zugelassen waren, kann - wie der Senat bereits in seinem angeführten Urteil näher ausgeführt hat - noch nicht entnommen werden, die erforderliche persönliche Verbundenheit der Teilnehmer sei vorhanden gewesen« Wenn auch die gemeinsame Betriebszugehörigkeit naturgemäss während ihrer Dauer ein gewisses Die Zugehörigkeit zu einem Betriebe der Art und Grössenordnung der Beklagten spricht jedenfalls allein noch nicht für eine solche innere Verbundenheit» Hieran ändert sich im Streitfall nichts durch den Umstand, dass der Betrieb der Beklagten in einer mittelgrossen Landstadt von nur 38 000 Einwohnern gelegen ist. Dies allein aber rechtfertigt noch nicht die Annahme eines so engen persönlichen Bandes, dass der private Charakter der Veranstaltung als gewahrt anzusehen ist. Zu Unrecht rügt die Revision* das Berufungsgericht habe die besonderen Verhältnisse der Beklagten, bei der ein Wechsel der Betriebsangehörigen nur selten eintrete, nicht genügend berücksichtigt. Es stellt aber keinen Verstoss gegen Erfahrungssätze dar, wenn das Berufungsgericht bei jüngeren weiblichen Arbeitskräften einen häufigeren Wechsel der Betriebszugehörigkeit annimmto Bie Feststellung des Berufungsgerichts, dass es sich bei den fraglichen Betriebsfeiern Um öffentliche Veranstal-tiingen gehandelt habe,- ist nach älledenraue rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Bas Berufungsgericht hat aber auch zu Recht verneint, dass die fraglichen Veranstaltungen durch § 27 Abs 1 BitUrhG von Aufführungsgebühren freigestellt gewesen seien. Die Musikaufführungen dienten damit zugleich den gewerblichen Belangen des Gastwirtes, in dessen Räumen die Betriebsfeiern stattgefunden haben, da sein Absatz an Speisen und Getränken durch die Darbietung von Tanz- und Unterhaltungsmusik erfahrungsgemäss gesteigert wird« Allein schon im Hinblick auf diese Förderung der gewerblichen Interessen eines Dritten können die fraglichen Musikveranstaltungen nicht § 27 Abs 1 LitUrhG unterstellt werden« Schliesslich lässt es auch keinen Rechtsirrtum erkennen, dass das Berufungsgericht eine fahrlässige Verletzung der der Verwaltung der Klägerin unterliegenden Musikauf führungsr echte durch die Beklagte angenommen hat. Diese Kontrolllisten sind aber billigerweise allein von den Rechtsverletzern zu tragen« Dies führt, wenn, wie hier, der Schaden durcl Geltendmachung einer Aufführungsgebühr berechnet wird, zwangsläufig bei Festsetzung der angemessenen Lizenzgebühr zu einer Erhöhung der Gebührensätze, die die Klägerin für erlaubterweise veranstaltete öffentliche Musikdarbietungen verlangt« Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht bei der Schätzung der Schadenshöhe gemäss § 287 ZPO etwa die Grenzen seines Ermessens überschritten habe, liegen aber nicht vor.

Zitierte Normen: § 27 LitUrhG § 546 ZPO § 11 LitUrhG § 287 ZPO
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Volltext der Entscheidung

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I ZR 216/53
Verkündet am 14o Oktober 1955 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2512 052
Im Hamen des Volke
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In dem Rechtsstreit
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der Firma Franz B (BBHHBRl & Cie* in
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die G®I
führungs- und mechanische
 vorm,
Gesellschaft für musikalische Auf-slelfärtigungsrechte in B® I/®, vertreten durch
 mren Vorstand, Generaldirektor Erich Si
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Profo Dr.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« h.c. Wilde, Br. Birnbach,
 Br. Krüger-Nieland, Br. Christoph und Br. Hörr
 für Recht erkannt:
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Bie Revision gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 15« Oktober 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

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Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Klägerin, die die Musikaufführungsrechte der meisten inund ausländischen Komponisten verwaltet, verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 193,04 DM BdL, weil sie anlässlich ihrer am 7* Oktober 1950 und am 22, September 1951 im	in	B^P0}	veranstalteten Betriebs-
feiern Musik zu Gehör gebracht habe, ohne hierzu die Zustimmung der Klägerin eingeholt zu haben. Da es sich um öffentliche Aufführungen gehandelt habe, sei die Beklagte verpflichtet, ihr Schadensersatz in doppelter Höhe ihres Normaltari-fes TC nach Massgabe der Berechnung in der Klagschrift zu leisten* Ausserdem könne sie die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch nehmen,<
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 195,04 DM nebst Zinsen zu verurteilen sowie der Beklagten zu verbieten, Aufführungen des für die Klägerin geschützten Repertoires bei ihren Betriebsfeiern aufzuführen, ohne vorher die Genehmigung der Klägerin einzuholen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet nicht, anlässlich ihrer Betriebsfeiern Musikaufführungen veranstaltet zu haben, ist aber der Ansicht, dass diese nicht öffentlich und daher nicht gebührenpflichtig gewesen seien. Der Teilnehmerkreis habe aus etwa 200 bis 300 Personen bestanden, und zwar nur aus Betriebsangehörigen, die fast ausschliesslich in	ansässig seien. B^(^
sei eine Stadt von ca. 38 000 Einwohnern. Der Teilnehmerkreis seid urch die Gemeinsamkeit des Arbeitsplatzes und die dadurch bedingte Bekanntschaft bestimmt und abgegrenzt gewe-
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Den Betriebsfeiern habe ausserdem der gewerbliche Charakter gefehlt, da sie vorwiegend der sozialen Betreuung undder Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Betriebsangehörigen gedient hätten* Etwaige gewerbliche Zwek-ke, die der Gastwirt, in dessen Räumen die Betriebsfeiern stattgefunden hätten, mit den Musikaufführungen verfolgt haben könnte, müssten unberücksichtigt bleiben, da dem Gastwirt diese Musikaufführungen auf Grund eines mit der Klägerin abgeschlossenen Pauschalvertrages gestattet seien. Durch diesen Pausehalverträg seien auch die von der Klägerin der Beklagten in Rechnung gestellten Gebühren abgegolten.
Die Beklagte bestreitet ferner, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Höhe nach begründet sei. Sie ist der Ansicht, dass der Schaden durch eine 20 - 30#ige Erhöhung des Normaltarifes der Klägerin gedeckt sei.
Das Landgericht hat die Beklagte antrögsgemäss verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.- In der Berufungsinstanz hat sich die Beklagte ver-* pflichtet,
 für die Zukunft keine Betriebsfeiern mit Musik zu veranstalten, ohne sich vorher mit der Klägerin in
 Verbindung zu setzen und deren Genehmigung für die
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Aufführungen von* zu Gunsten d er* Klägerin geschützter-Musik zu beantragen. Sie verpflichtete sich, für jeden Pall der Zuwiderhandlung an die Klägerin eine Vertragsstrafe von 200 DM BdL zu zahlen-.
Diese Verpflichtung wird solange übernommen, bis der Bundesgerichtshof sich in dem anhängigen Revisionsverfahren	-	5	ü	743/53 «es
 Kammergerichts - zu den grundsätzlichen Rechtsfragen geäussert hat.-
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Pas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Massgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit über den Unterlassungsantrag in der Hauptsache erledigt ist» Die Revision ist mit der Begründung zugelassen worden, dass der Rechtsstreit eine grundsätzliche Präge des § 27 IiitUrhG betreffe o
Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag mit der Massgabe weiter, dass der Unterlassungsantrag in der Hauptsache erledigt ist, Pie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision* . ..	•
Entaoheidungsgründe's
I« Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine ..Bedenken. Pas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, um die nioht nur den vorliegenden Streitfall berührende Rechtsfrage einer oberstgerichtlichen Klärung zuzuführen, ob von Erwerbsunternehmen veranstaltete Betriebsfeiern in den Anwendungsbereich des § 27 LitUrhG fallen. Pa es sich hierbei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, ist die Zulassung im Einklang mit den vom Bundes-Gerichtshof zu § 546 Abs 2 ZPO vertretenen Grundsätzen erfolgt (BGHZ 2, 396).-Nun hat zwar der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 24* Juni 1955 (BGHZ 17,
 376) zu dieser Rechtsfrage Stellung genommen. Pamit ist aber die Bindung des Senats an die vor Erlass dieser Entscheidung gesetzmässig ausgesprochene Zulassung der Revision nicht entfallen. Auf Grund dieser den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Zulassung hat vielmehr das Revisionsgericht das Berufungsurteil in vollem Umfang und nicht etwa nur beschränkt auf die Rechtsfrage, die Anlass zur Zulassung der Revision gegeben hat, nachzuprüfen (BGHZ 9, 357).
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ll. In der Sache konnte die Revision keinen Erfolg haben;
Es lässt keinen Rechtsverstoss erkennen, wenn das Berufungsgericht hinsichtlich der beiden in Präge stehenden Betriebsfeiern der Beklagten mit einer.Teilnehmerzahl von 200 bis 300 Personen festgestellt hat, es habe sich um öffentliche Veranstaltungen im Sinne des § 11 LitUrhG gehandelt« Die Rechtsgrundsätze, die das Berufungsgericht als massgebend für den Begriff der Öffentlichkeit herausgestellt hat, stehen im Einklag mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, denen sich der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 24« Juni 1955 (BGH2 17, 376 £h&?) angeschlossen hat« Hiernach ist der Begriff der Nicht-Öffentlichkeit nicht schon dann erfüllt5 wenn die Musikdarbietungen vor einem nach aussen bestimmt abgegrenzten Kreis von Hörern stattgefunden haben« Der Hörerkreis muss vielmehr darüber hinaus durch wechselseitige persönliche Beziehungen unter sich oder zu dem Veranstalter Innerlich miteinander verbunden sein« Ob diese für die Annahme .einer nicht-öffentlichen Veranstaltung erforderliche innere Verbundenheit besteht, ist im wesentlichen Tatfrage« Die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, bei den*fraglichen Betriebsfeiern mit einem Hörerkreis von jeweils über 200 Personen*habe es an einem engeren persönlichen Band unter den Teilnehmern gefehlt, greifen nicht durch. Aus dem Umstand allein, dass zu diesen Betriebsfeiern nur Betriebsangehörige zugelassen waren, kann - wie der Senat bereits in seinem angeführten Urteil näher ausgeführt hat - noch nicht entnommen werden, die erforderliche persönliche Verbundenheit der Teilnehmer sei vorhanden gewesen« Wenn auch die gemeinsame Betriebszugehörigkeit naturgemäss während ihrer Dauer ein gewisses
 
Zusammengehörigkeitsgefühl erzeugen wird, so steht dies in keiner Weise im Widerspruch zu den Darlegungen des angefochtenen Urteils, wonach bei einem Betriebe von der maschinellen Ausstattung und Belegschaftsgrösse des Betriebes der Beklagten, der zu den mittleren Industriebetrieben gehört, die Lebenserfahrung dagegen spreche, dass ein engeres persönliches Band zwischen den Betriebsangehörigen bestehep* Der Grad der persönlichen Vertrautheit aber, nicht die.Intensität der gleichgerichteten; Interessen, ist entscheidend, dafür, ob der Hörerkreis noch ähnlich wie eine grosse Familie als ein privater angesehen werden kann* Hierbei werden bei einem Hörerkreis in der Grössenordnung von über 100 Personen in der Regel strengere Anforderungen an den Nachweis enger persönlicher Beziehungen gestellt werden müssen als bei Veranstaltungen mit einer*erheblich geringeren Teilnehmerzahl. Die Zugehörigkeit zu einem Betriebe der Art und Grössenordnung der Beklagten spricht jedenfalls allein noch nicht für eine solche innere Verbundenheit» Hieran ändert sich im Streitfall nichts durch den Umstand, dass der Betrieb der Beklagten in einer mittelgrossen Landstadt von nur 38 000 Einwohnern gelegen ist. Diese Lage des Betriebes mag freilich zur Folge haben, dass sich infolge der mehr ländlichen Verhältnisse die Betriebsangehörigen nahezu alle näher kennen. Dies allein aber rechtfertigt noch nicht die Annahme eines so engen persönlichen Bandes, dass der private Charakter der Veranstaltung als gewahrt anzusehen ist. Andernfalls müsste in kleineren Gemeinden, in denen sich die Bewohner wechselseitig oftmals Generationen hindurch auf das Genaueste kennen, jegliche Veranstaltungen, zu denen nur. Ortsangehörige zugelassen sind, als nicht-öffentlich angesehen werden.
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Zu Unrecht rügt die Revision* das Berufungsgericht habe die besonderen Verhältnisse der Beklagten, bei der ein Wechsel der Betriebsangehörigen nur selten eintrete, nicht
 genügend berücksichtigt. Bas Berufungsgericht hat ausdrück-
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lieh die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 29. September- 1953 zu dem Beweis der inneren Verbundenheit ihrer Belegschaftsangehörigen vorgetragenen Tatsachen als richtig unterstellt. Wenn es hieraus aber nur gefolgert hat, dass unter dem Stammpersonal der Beklagten -ein ‘engeres persönli-' ches Band bestehen möge, dies aber nichts über die Beziehungen der übrigen*Belegschaftsmitglieder zueinander besage, die nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten ca. 4Ö# der Betriebsangehörigen ausmachen, so lässt dies einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Hierbei fällt auch ins Gewicht, daß das Berufungsgericht nach den eigenen Barlegungen der Beklagten von einem verhältnismässig hohen Prozentsatz an jüngeren weiblichen Arbeitskräften im Betriebe der Beklagten ausgehen konnte. Es stellt aber keinen Verstoss gegen Erfahrungssätze dar, wenn das Berufungsgericht bei jüngeren weiblichen Arbeitskräften einen häufigeren Wechsel der Betriebszugehörigkeit annimmto
 Bie Feststellung des Berufungsgerichts, dass es sich bei den fraglichen Betriebsfeiern Um öffentliche Veranstal-tiingen gehandelt habe,- ist nach älledenraue rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.	...
Bas Berufungsgericht hat aber auch zu Recht verneint, dass die fraglichen Veranstaltungen durch § 27 Abs 1 BitUrhG von Aufführungsgebühren freigestellt gewesen seien. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1955 (BGHZ 17s 376) bereits im einzelnen dargelegt hat, dienen solche Betriebsfeiern auch gewerblichen Zwecken des Betriebes. Abge-
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sehen hiervon genügt der instand, dass die Feiern im in	einer	Gastwirtschaft, statt-
gefunden haben, um eine Anwendung des § 27 Abs 1 IiitUrhG auszuschliessen. Die Musikaufführungen dienten damit zugleich den gewerblichen Belangen des Gastwirtes, in dessen Räumen die Betriebsfeiern stattgefunden haben, da sein Absatz an Speisen und Getränken durch die Darbietung von Tanz- und Unterhaltungsmusik erfahrungsgemäss gesteigert wird« Allein schon im Hinblick auf diese Förderung der gewerblichen Interessen eines Dritten können die fraglichen Musikveranstaltungen nicht § 27 Abs 1 LitUrhG unterstellt werden«
Dem steht nicht entgegen, dass der Inhaber des S|
mit der Klägerin einen Rahmenvertrag abgeschlossen hat, der ihn zur Veranstaltung von Aufführungen geschützter Musikwerke berechtigte. Denn durch diesen Vertrag, der sich unstreitig nur auf eigene Veranstaltungen des Gastwirts bezieht, werden Musikveranstaltungen Dritter - hier der Beklagten - nicht gedeckt«
Schliesslich lässt es auch keinen Rechtsirrtum erkennen, dass das Berufungsgericht eine fahrlässige Verletzung der der Verwaltung der Klägerin unterliegenden Musikauf führungsr echte durch die Beklagte angenommen hat. Insoweit werden auch Angriffe von der Revision im einzelnen nicht erhoben.
Das gleiche gilt für die Höhe des vom Berufungsgericht zuerkannten Schadensersatzbetrages. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1955 (BGHZ 9? 376 /3837) zur Frage der Schadenshöhe dargelegt hat, ist dieser hundertprozentige Zuschlag zu dem Hormaltarif der Klägerin bei ihrer Schadensberechnung bislang vom Kammergericht in ständiger Rechtsprechung zugebilligt worden
(KG in Ufita 1939> 194; 1938, 55 und 284). Die Erhöhung der Gebühren für Rechtsverletzer rechtfertigt sich daraus, dass die Klägerin, um Urheberverletzungen nachzugehen, eine umfangreiche Überwachungsorganisation unterhalten muss. Diese Kontrolllisten sind aber billigerweise allein von den Rechtsverletzern zu tragen« Dies führt, wenn, wie hier, der Schaden durcl Geltendmachung einer Aufführungsgebühr berechnet wird, zwangsläufig bei Festsetzung der angemessenen Lizenzgebühr zu einer Erhöhung der Gebührensätze, die die Klägerin für erlaubterweise veranstaltete öffentliche Musikdarbietungen verlangt« Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht bei der Schätzung der Schadenshöhe gemäss § 287 ZPO etwa die Grenzen seines Ermessens überschritten habe, liegen aber nicht vor.
Die Revision war nach alledem zurückzuweisen«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«,
Wilde Birnbach	Krüger-Nieland	Christoph Nörr